opencaselaw.ch

PS120128

Grundpfandverwertung

Zürich OG · 2012-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In der Betreibung Nr. … des vormaligen Betreibungsamtes E._____ betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für Stockwerkeigentü- merbeiträge in Höhe von Fr. 8'689.25. Für diese Forderung erteilte der Einzelrich- ter des Bezirksgerichtes Andelfingen am 30. Oktober 2009 definitive Rechtsöff- nung (act. 9). Im mittlerweile vom Betreibungsamt D._____ übernommenen und unter der Nummer … geführten Betreibungsverfahren stellte die Beschwerdegeg- nerin in der Folge das Pfändungs- und das Verwertungsbegehren. Gepfändet wurde gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Stockwerkeigentumsliegen- schaft des Beschwerdeführers an der B._____-Strasse … in E._____ (act. 7 und 9, act. 13). Im Vorfeld der Verwertung leistete der Beschwerdeführer Fr. 8'689.25 direkt an die Beschwerdegegnerin und verlangte vom Betreibungsamt D._____ die Einstellung der Verwertung zufolge Begleichung der Hauptforderung (act. 1, act. 7-8). Am 2. Mai 2012 trat das Betreibungsamt D._____ auf das Ersuchen nicht ein, da auch die Nebenforderungen (Betreibungs- und Rechtsöffnungskos- ten) gedeckt sein müssten (act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 Beschwerde beim Bezirksgericht Andel- fingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beitragsforderungen der Beschwer- degegnerin vollständig bezahlt seien und das Betreibungsamt zu keinen weiteren Verwertungshandlungen mehr berechtigt sei (act. 1). Mit Urteil vom 25. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 13).

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wie- derum mit dem Antrag, die Verwertungshandlungen seien einzustellen, da die eingetragenen Beitragsforderungen bezahlt seien. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wo- nach für eingetragene Beitragsforderungen ein Pfandrecht bestehe. Von weiteren Kosten sei im Grundbuch keine Rede. Es sei unbestritten, dass er den eingetra- genen Forderungsbetrag von Fr. 8'689.25 bezahlt habe. Die Nebenforderungen seien indes nicht grundpfandrechtlich gesichert, diese müssten vielmehr separat erhoben werden und seien ohnehin aus dem von der Gegenseite geleisteten Kos-

- 3 - tenvorschuss zu beziehen. Von einem Verwertungserlös könne sodann nicht ge- sprochen werden, weil es keinen solchen gebe. Schliesslich hätte das Betrei- bungsamt mit der Verwertung ohne weiteres zuwarten können, bis die vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen war (act. 14).

E. 3 Die Vorinstanz verwies zu Recht auf Art. 818 Abs. 1 ZGB. Danach bie- tet das Grundpfandrecht dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse sowie für drei verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins. Demnach sind die Betreibungs- kosten – dazu zählen auch allfällige Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BSK ZGB II-Trauffer/Schmid-Tschirren, 4. Aufl., Art. 818 N 7) – nach der nämli- chen Regelung generell pfandgesichert. Weiter ergibt sich aus Art. 157 Abs. 1 und 2 SchKG, dass die Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung vorab zu bezahlen sind, ehe der Verwertungserlös an die Pfandgläubiger ausgerichtet wird. Da der Schuldner die Betreibungskosten trägt, hat er dem Gläubiger, der ei- nen Vorschuss geleistet hat, diesen vorweg aus dem Bruttoerlös zurückzuerstat- ten (Art. 68 SchKG). Aus den massgeblichen Bestimmungen ergibt sich, dass das Grundpfand nebst dem Forderungsbetrag von Fr. 8'689.25 – ohne entsprechenden Eintrag im Grundbuch – auch sämtliche Betreibungskosten inklusive der Kosten des Rechts- öffnungsverfahrens sichert, wobei die Verwaltungs-, Verwertungs- und Vertei- lungskosten zuerst zu bezahlen sind. Der Gläubiger hat mit anderen Worten An- spruch auf vollständige Deckung. Dass vorliegend, wie vom Beschwerdeführer moniert, (noch) kein Erlös resultierte, weil es bislang soweit ersichtlich nicht zur Verwertung gekommen ist, ist unerheblich. Will der Schuldner das Verwertungs- verfahren durch Zahlung abwenden oder stoppen, so hat er den Gläubiger so zu stellen, wie wenn die Verwertung durchgeführt und der Gläubiger aus dem Pfand- erlös befriedigt würde. Dies bedeutet, dass er dem Gläubiger nebst der Forderung auch die obgenannten Betreibungskosten bis zum Abschluss des Verwertungs- verfahrens zu ersetzen hat. Diese fallen umso höher aus, je länger das Betrei- bungsverfahren fortdauert bzw. je später die Zahlung des Schuldners erfolgt. Der Beschwerdeführer leistete zwar die Hauptforderung direkt an die Beschwerde-

- 4 - gegnerin (act. 7 und 8). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und der Ver- wertung hat er indes unbestrittenermassen noch nicht bezahlt. Dass die Betrei- bungskosten, wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet, zunächst aus dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind, bedeutet nicht, dass diese sie definitiv zu tragen hat. Vielmehr sind ihr die Kosten wie dargelegt vorab aus dem Erlös zurückzuzahlen. Da die Beschwerdegegnerin somit nicht vollends befriedigt ist und offenbar an ihrem Verwertungsbegehren festhält, kommt die vom Beschwerdeführer verlangte "Einstellung" des Verfahrens nicht in Betracht; die Verwertung ist vielmehr weiterzuführen, sofern der Be- schwerdeführer nicht vorab sämtliche offenen Kosten an das Betreibungsamt zahlt. Anzumerken ist schliesslich, dass das Betreibungsamt mit der Verwertung nicht nach Belieben zuwarten kann, sondern an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 155 ff. SchKG gebunden ist. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen.

E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessent- schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120128-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 5. September 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Strasse …, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Grundpfandverwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. Juni 2012 (CB120004)

- 2 - Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. … des vormaligen Betreibungsamtes E._____ betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für Stockwerkeigentü- merbeiträge in Höhe von Fr. 8'689.25. Für diese Forderung erteilte der Einzelrich- ter des Bezirksgerichtes Andelfingen am 30. Oktober 2009 definitive Rechtsöff- nung (act. 9). Im mittlerweile vom Betreibungsamt D._____ übernommenen und unter der Nummer … geführten Betreibungsverfahren stellte die Beschwerdegeg- nerin in der Folge das Pfändungs- und das Verwertungsbegehren. Gepfändet wurde gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Stockwerkeigentumsliegen- schaft des Beschwerdeführers an der B._____-Strasse … in E._____ (act. 7 und 9, act. 13). Im Vorfeld der Verwertung leistete der Beschwerdeführer Fr. 8'689.25 direkt an die Beschwerdegegnerin und verlangte vom Betreibungsamt D._____ die Einstellung der Verwertung zufolge Begleichung der Hauptforderung (act. 1, act. 7-8). Am 2. Mai 2012 trat das Betreibungsamt D._____ auf das Ersuchen nicht ein, da auch die Nebenforderungen (Betreibungs- und Rechtsöffnungskos- ten) gedeckt sein müssten (act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 Beschwerde beim Bezirksgericht Andel- fingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beitragsforderungen der Beschwer- degegnerin vollständig bezahlt seien und das Betreibungsamt zu keinen weiteren Verwertungshandlungen mehr berechtigt sei (act. 1). Mit Urteil vom 25. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 13).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wie- derum mit dem Antrag, die Verwertungshandlungen seien einzustellen, da die eingetragenen Beitragsforderungen bezahlt seien. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wo- nach für eingetragene Beitragsforderungen ein Pfandrecht bestehe. Von weiteren Kosten sei im Grundbuch keine Rede. Es sei unbestritten, dass er den eingetra- genen Forderungsbetrag von Fr. 8'689.25 bezahlt habe. Die Nebenforderungen seien indes nicht grundpfandrechtlich gesichert, diese müssten vielmehr separat erhoben werden und seien ohnehin aus dem von der Gegenseite geleisteten Kos-

- 3 - tenvorschuss zu beziehen. Von einem Verwertungserlös könne sodann nicht ge- sprochen werden, weil es keinen solchen gebe. Schliesslich hätte das Betrei- bungsamt mit der Verwertung ohne weiteres zuwarten können, bis die vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen war (act. 14).

3. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf Art. 818 Abs. 1 ZGB. Danach bie- tet das Grundpfandrecht dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse sowie für drei verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins. Demnach sind die Betreibungs- kosten – dazu zählen auch allfällige Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BSK ZGB II-Trauffer/Schmid-Tschirren, 4. Aufl., Art. 818 N 7) – nach der nämli- chen Regelung generell pfandgesichert. Weiter ergibt sich aus Art. 157 Abs. 1 und 2 SchKG, dass die Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung vorab zu bezahlen sind, ehe der Verwertungserlös an die Pfandgläubiger ausgerichtet wird. Da der Schuldner die Betreibungskosten trägt, hat er dem Gläubiger, der ei- nen Vorschuss geleistet hat, diesen vorweg aus dem Bruttoerlös zurückzuerstat- ten (Art. 68 SchKG). Aus den massgeblichen Bestimmungen ergibt sich, dass das Grundpfand nebst dem Forderungsbetrag von Fr. 8'689.25 – ohne entsprechenden Eintrag im Grundbuch – auch sämtliche Betreibungskosten inklusive der Kosten des Rechts- öffnungsverfahrens sichert, wobei die Verwaltungs-, Verwertungs- und Vertei- lungskosten zuerst zu bezahlen sind. Der Gläubiger hat mit anderen Worten An- spruch auf vollständige Deckung. Dass vorliegend, wie vom Beschwerdeführer moniert, (noch) kein Erlös resultierte, weil es bislang soweit ersichtlich nicht zur Verwertung gekommen ist, ist unerheblich. Will der Schuldner das Verwertungs- verfahren durch Zahlung abwenden oder stoppen, so hat er den Gläubiger so zu stellen, wie wenn die Verwertung durchgeführt und der Gläubiger aus dem Pfand- erlös befriedigt würde. Dies bedeutet, dass er dem Gläubiger nebst der Forderung auch die obgenannten Betreibungskosten bis zum Abschluss des Verwertungs- verfahrens zu ersetzen hat. Diese fallen umso höher aus, je länger das Betrei- bungsverfahren fortdauert bzw. je später die Zahlung des Schuldners erfolgt. Der Beschwerdeführer leistete zwar die Hauptforderung direkt an die Beschwerde-

- 4 - gegnerin (act. 7 und 8). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und der Ver- wertung hat er indes unbestrittenermassen noch nicht bezahlt. Dass die Betrei- bungskosten, wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet, zunächst aus dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind, bedeutet nicht, dass diese sie definitiv zu tragen hat. Vielmehr sind ihr die Kosten wie dargelegt vorab aus dem Erlös zurückzuzahlen. Da die Beschwerdegegnerin somit nicht vollends befriedigt ist und offenbar an ihrem Verwertungsbegehren festhält, kommt die vom Beschwerdeführer verlangte "Einstellung" des Verfahrens nicht in Betracht; die Verwertung ist vielmehr weiterzuführen, sofern der Be- schwerdeführer nicht vorab sämtliche offenen Kosten an das Betreibungsamt zahlt. Anzumerken ist schliesslich, dass das Betreibungsamt mit der Verwertung nicht nach Belieben zuwarten kann, sondern an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 155 ff. SchKG gebunden ist. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessent- schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: