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PS120104

Anzeige der Eigentumsansprachen arrestierter Gegenstände

Zürich OG · 2012-11-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdegegner [vor Vorinstanz: Beschwerdeführer] ist gemäss zweit- instanzlichem Urteil des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 Gläubiger einer namhaften Forderung gegenüber dem Schuldner E._____. E._____ ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 [vor Vorinstanz: Beschwerdegegnerin 1]. Die Beschwerdeführerin 2 [vor Vorinstanz: Beschwerdegegnerin 2] ist die Schwester der Beschwerdeführerin 1. Während der Schuldner mittlerweile von F._____ nach Deutschland gezogen ist, lebt seine Ehefrau weiterhin in F._____. Die Beschwerdeführerin 2 lebt in Deutschland. Ende 2007 wurde das deutsche Ur- teil vom Einzelrichter des Bezirks Meilen für vollstreckbar erklärt und das Betrei- bungsamt F._____ gestützt auf Art. 39 LugÜ angewiesen, Vermögenswerte im Haushalt des Schuldners provisorisch ohne Vorankündigung zu pfänden. Diese Pfändung wurde am 28. Dezember 2007 vollzogen. Sie stellt die zweite Pfändung dar, da die erste provisorische Pfändung vom 31. Juli 2007 mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2007 (mangels Vollstreckbarerklärung des erstinstanz- lichen deutschen Urteils) aufgehoben worden war. Nach der zweiten provisorischen Pfändung erfolgten längere gerichtliche Auseinandersetzungen über die weiteren Schritte des Betreibungsamts, welche hier nicht interessieren. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2009 liess der Beschwerdegegner die provisorische Pfändung prosequ- ieren, wobei das Bezirksgericht Meilen den Zahlungsbefehl mit Beschluss vom

24. August 2010 mangels Betreibungsort des Schuldners in F._____ wieder aufhob und die gepfändeten Vermögenswerte (mit einer einzigen Ausnahme) freigab. Mit Arrestbefehl vom 2., 6. und 8. September 2010 beauftragte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen auf Antrag des Beschwerdegegners das Betreibungsamt sodann mit dem Vollzug des Arrests der genannten Vermö- genswerte. Nach dem Arrestbeschlag stellte das Betreibungsamt dem Beschwer- degegner zwei Anzeigen vom 29. November 2011 zu, gemäss welchen die beiden Beschwerdeführerinnen ihr Eigentum an den verarrestierten Vermögenswerten (die Beschwerdeführerin 1 für die Gegenstände Nrn. 4-15 und die Beschwerdeführerin 2

- 3 - für die Gegenstände Nrn. 1-3) beanspruchten, und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Anhebung einer Klage auf Aberkennung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SchKG (Wi- derspruchsverfahren) an.

E. 1.2 In der Auffassung, dass die konkrete Situation die Aufnahme der Eigentums- ansprachen der beiden Beschwerdeführerinnen nicht erlaube, gelangte der Be- schwerdegegner mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 an das Bezirksgericht Mei- len als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs [nachstehend Vorinstanz genannt] und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): „1. Die Vormerkung von Eigentumsrechten in der Betreibung Nr. … Arrest Nr. … zu Gunsten

a) der Beschwerdegegnerin 2 [vor Obergericht: Beschwerdeführerin 1] an den Arrestgegenständen Nr. 4-15 – Mobiliar und 2 Uhren

b) der Beschwerdegegnerin 3 [vor Obergericht: Beschwerdeführerin 2] an den Arrestgegenständen Nr. 1-3 – Fahrzeuge sei zu streichen bzw. die Arrestgegenstände als insoweit unbelastet vor- zumerken, evtl. sei der Beschwerdegegner 1 [das Betreibungsamt D._____] hierzu anzuweisen.

E. 1.3 Die Vorinstanz hiess die Beschwerde weitgehend gut und entschied mit Urteil vom 22. Mai 2012 Folgendes (act. 21 S. 24 f.): „1. Die Anzeigen des Betreibungsamts D._____ vom 29. November 2011 be- treffend Ansprache arrestierter Gegenstände und Fristansetzung zur Be- streitung (Betreibung Nr. …, Arrest Nr. …) in Bezug auf die Gegenstände 1-3 sowie die Gegenstände 4-15 werden aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt D._____ wird angewiesen, die Gegenstände 4-15 als unbelastet vorzumerken.

3. Das Betreibungsamt D._____ wird angewiesen, eine neue Anzeige be- treffend Ansprache der arrestierten Gegenstände 1-3 mit Fristansetzung mit korrekter Parteirollenverteilung zu erlassen.

E. 1.4 Gegen diesen ihnen am 30. Mai 2012 zugegangenen Entscheid (act. 19/1) erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Juni 2012 (Datum Poststempel 8. Juni 2012) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG und stellten folgende Anträge (act. 22): „Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2012 (CB110029) aufzuheben und es seien die Anzeigen des Betreibungsamtes D._____ vom

29. November 2011 samt Fristansetzungen im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SchKG zu bestätigen.“

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19) und gestützt auf die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen wie folgt von Amtes wegen ergänzt: Vom Betreibungsamt D._____ bzw. von der Schweizerischen Post wurde eine Ko- pie der Quittung der Einschreibesendung an den Beschwerdegegner in G._____ mit den Anzeigen vom 29. November 2011 (act. 27) sowie Unterlagen betreffend die Zustellung der Informationsschreiben an die Beschwerdeführerin 1 über den Ar- restbefehl vom September 2010 (act. 29/1-3, act. 15/1 und act. 30) eingeholt und den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28 und act. 31). Es erfolgten keine Stellungnahmen hiezu. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Die Fristansetzungen in der genannten Arrestbetreibung an den Be- schwerdeführer [vor Obergericht: Beschwerdegegner] zur Klageanhe- bung nach Art. 108 Abs. 2, Art. 109 SchKG auf Aberkennung der genann- ten Eigentumsansprüche der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 [vor Obergericht: Beschwerdeführerinnen 1 und 2] in den Anzeigen des Be- schwerdegegners 1 [das Betreibungsamt D._____) 29.11.2011 seien auf- zuheben, evtl. sei der Beschwerdegegner 1 [das Betreibungsamt D._____) hiezu anzuweisen.

E. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das

- 5 - SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzu- treten.

E. 2.2 Die beiden Beschwerdeführerinnen monieren zunächst, dass der Beschwer- degegner die erstinstanzliche Beschwerdeschrift verspätet eingereicht habe, womit die Vorinstanz nicht darauf hätte eintreten dürfen. Der Beschwerdegegner habe die streitgegenständlichen Anzeigen vom 29. November 2011 betreffend Dritteigen- tumsansprachen wohl am 30. November 2011 via seine Zustelladresse bei der H._____ entgegengenommen, weshalb die 10-tägige Beschwerdefrist am Montag, dem 12. Dezember 2011, abgelaufen sei. Die Beschwerdeschrift sei jedoch erst am

13. Dezember 2011 zur Schweizerischen Post gegeben worden (act. 22 S. 2 f.).

E. 2.2.1 Zwar haben die Beschwerdeführerinnen diesen Einwand erstinstanzlich nicht vorgebracht, doch ist dies insofern nicht relevant, als die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Rechtsmittels eine von Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung im Sinne von Art. 59 f. i.V.m. Art. 319 ff. ZPO dar- stellt. Das Novenverbot im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.1).

E. 2.2.2 Wie aus der von der Kammer am 11. Oktober 2012 vom Betreibungsamt D._____ einverlangten Postquittung der streitgegenständlichen Anzeige vom

29. November 2011 hervorgeht, wurde diese dem Beschwerdegegner per Ein- schreiben an seine Wohnadresse in G._____ (Deutschland) und nicht an die H._____ in I._____ geschickt (act. 27). Entsprechend kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass er die Anzeige bereits am Folgetag bzw. am 30. November 2011 erhalten hat, sondern erst einige Tage später. Gemäss seinen Angaben war dies am 5. Dezember 2011 (act. 1 S. 2 unten). Bei dieser Ausgangslage und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge darf die Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist ohne Weiteres bejaht werden, zumal der Beschwerdegegner die erstinstanzliche Beschwerdeschrift unbestritten am 13. Dezember 2011 zur Schweizerischen Post gab. Anderweitige Anhaltspunkte sind keine ersichtlich. Da sich der Beschwerde-

- 6 - gegner überdies auf die Anzeige einliess, kann auch dahin gestellt bleiben, ob die direkte Zustellung an seine Wohnadresse in G._____ gemäss dem Haager Über- einkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland [SR 0.274.131] zulässig war. Die Vorinstanz nahm die Beschwerde zu- recht anhand.

3. Rechtliches

E. 3 hilfsweise zu 1.b). Es seien dem Beschwerdeführer [vor Obergericht: Beschwerdegegner] und dem Schuldner gemäss Art. 107 Abs. 1 und 2 eine Frist zum Bestrei- ten der Eigentumsansprache der Beschwerdegegnerin 3 [vor Oberge- richt: Beschwerdeführerin 2] an den Arrestgegenständen 1-3 anzusetzen, evtl. sei der Beschwerdegegner 1 [das Betreibungsamt D._____] hierzu anzuweisen.

E. 3.1 Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrecht- lichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Dabei können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens und keine materiell- rechtlichen Streitigkeiten geprüft werden (KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Zivilprozess einzu- leiten. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, ist also für die Beschaffung des relevanten Prozessstoffes zuständig. Dabei kann sie auch Gege- benheiten heranziehen, die von keinem Verfahrensbeteiligten erwähnt wurden. Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut und wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Da- nach haben die Parteien die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die zugänglichen Beweismittel anzugeben (KUKO SchKG- Cometta/Möckli, N 38 zu Art. 20a SchKG). Zu beachten ist sodann, dass im zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahren – abgesehen von rechtlichen Einwendungen – keine neuen Anträge und keine neuen Tatsachenbehauptungen erhoben werden können (vgl. dazu Art. 326 ZPO).

E. 3.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin 1 am 29. November 2011 im hängigen Arrestverfahren erho- bene Dritteigentumsansprache betreffend die Gegenstände Nrn. 4-15 unzulässig verzögert erhoben worden und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB sei. Zusammengefasst führt sie Folgendes aus:

- 7 - Die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der ersten provisorischen Pfändung ihr Eigentum an den Gegenständen Nrn. 6-15 und Nrn. 17-20 angemeldet (vgl. dazu act. 2/5 S. 6), diese Anmeldung jedoch an der zweiten provisorischen Pfändung vom 28. Dezember 2007 nicht mehr aufrecht erhalten bzw. gegenüber dem Betrei- bungsamt eine auf die Gegenstände Nrn. 17-20 reduzierte Eigentumsansprache erhoben. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin 1 mindestens seit dem 28. De- zember 2007 Kenntnis des Pfändungsbeschlags der Gegenstände Nrn. 4-15 ge- habt habe, andernfalls sie ihren Anspruch nicht auf die Gegenstände Nrn. 17-20 reduziert hätte (vgl. dazu act. 2/6 S. 6). Hinzu komme, dass die Gegenstände mit einem Verfügungsverbot belegt gewesen seien, weshalb auch keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse habe stattfinden können. Sodann habe der Schuldner anlässlich der zweiten provisorischen Pfändung sein unbelastetes Eigentum an den Gegenständen Nrn. 1-16 erklärt, weshalb die von seiner Ehefrau erst im Rahmen des Arrests erhobene Eigentumsansprache an den Gegenständen Nrn. 4-15 nicht nur massiv verspätet, sondern auch widersprüchlich sei (vgl. dazu act. 2/6 S. 6 und act. 15/3 S. 5). Die Frage der Widersprüchlichkeit bzw. offensichtlichen Haltlosigkeit könne jedoch offen gelassen werden. Indem nämlich die Beschwerdeführerin 1 ihre Eigentumsansprache an den Gegenständen Nrn. 4-15 erst im Rahmen des Arrests am 29. November 2011 – rund vier Jahre nach dem Pfändungsbeschlag vom

28. Dezember 2007 – geltend gemacht habe, habe sie die angemessene Frist im Sinne von Art. 106 SchKG deutlich verpasst. Ihr jetziges Anmelden von Eigentums- ansprüchen sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verzögere das Verfah- ren unnötig. Daraus folge gleichzeitig, dass die behauptete (späte) Kenntnisnahme des Arrestvollzugs nicht mehr relevant sei. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Einschreiben vom 9. September 2010 über den Arrest in Kenntnis gesetzt worden sei, sei ihre Eigentumsanmeldung Ende Novem- ber 2011 – mehr als ein Jahr später – rechtsmissbräuchlich verzögert. Somit hätte das Betreibungsamt D._____ die verarrestierten Gegenstände Nrn. 4-15 unbelastet vormerken müssen und den Beschwerdegegner nicht ins Widerspruchsverfahren verweisen dürfen (act. 21 S. 11 ff.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht hiergegen Folgendes geltend (act. 22 S. 3 ff.): Weil die zweite provisorische Pfändung vom 28. Dezember 2007 mit Beschluss

- 8 - vom 24. August 2010 aufgehoben worden und dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen sei, könne ihr aus jenem Verfahren ein allfälliges passives Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gereicht werden. Eine Drittperson müsse sich nicht mit sämtli- chen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen, wenn von vornherein feststehe, dass das Verfahren an sich nicht regelkonform eingeleitet und durchgeführt werde und sich diese Ansicht im Nachhinein als berechtigt erweise. Die Vorinstanz vermenge hier verschiedene Verfahren. Relevant sei einzig, ob und wann die Beschwerdeführerin sichere Kenntnis des Arrestbefehls vom 2., 6. und 8. September 2010 gehabt habe. Diese Kenntnis habe sie erst mit der Publikation im Amtsblatt am 11. November 2011 erlangt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht bewiesen, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin den Arrestbefehl mit Einschreiben vom 9. September 2010 angezeigt habe, fehle es doch am erforderlichen Emp- fangsnachweis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SchKG. Indem die Beschwerdeführerin ihre Eigentumsansprache am 22. November 2011 erhoben habe, habe sie unver- weilt auf den im Amtsblatt publizierten Arrestbefehl reagiert. Folglich könne ihre Ei- gentumsansprache nicht als verspätet bzw. als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (act. 22 S. 4 f.).

E. 3.4 Gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zuge- stellt ist, den Parteien besonders an, wenn geltend gemacht wird, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im Verlauf des Vollstreckungsver- fahrens zu berücksichtigen ist. Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für den Vollzug des Arrests (Art. 275 SchKG). Zu beachten ist, dass die Anmeldung von Eigentumsansprüchen nicht an eine be- stimmte Frist gebunden ist, doch hat der Dritte seinen Anspruch binnen „angemes- sener Frist“ nach Kenntnisnahme der Pfändung bzw. des Arrests zu erheben. Eine Verwirkung seines Anspruchs erfolgt dann, wenn der Dritte die Anmeldung rechts- missbräuchlich verzögert, namentlich wenn er unnötigerweise – weil er für sein

- 9 - Verhalten keinen oder keinen ernstlichen Grund hatte –, mit der Anmeldung in Kenntnis der erfolgten Pfändung zuwartet in der Absicht oder doch im Bewusstsein, dass er damit den Gang der Betreibung stört oder die Gläubiger zu überflüssigen Rechtshandlungen veranlasst (SchKG I-STAEHELIN, N 23 zu Art. 106 SchKG mit Verweis auf BGE 120 III 123; 114 III 92; 113 III 194; 112 III 59; 111 III 21). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Dritte die Gründe seines Ver- haltens angeben und glaubhaft machen, wenn er erst nach längerem Zuwarten ei- nen Anspruch geltend macht (BGE 84 III 86). Die Verwirkung infolge rechtsmiss- bräuchlicher Säumnis führt „nur“ zum Verlust des Anspruchs des Dritten im betref- fenden Betreibungsverfahren, sein materielles Recht ist nicht betroffen.

E. 3.4.1 Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Aktenlage zutreffend ausführ- te, machte die Beschwerdeführerin 1 in der ersten provisorischen Pfändung gel- tend, die Gegenstände Nrn. 6-15 und Nrn. 17-20 würden ihr gehören, und reduzier- te ihre Eigentumsrechte in der zweiten provisorischen Pfändung auf die Gegen- stände Nrn. 17-20. Dies ist sowohl in den beiden Pfändungsurkunden als auch im Pfändungsprotokoll vom 28. Dezember 2007 so vermerkt (act. 2/5 S. 6, act. 2/6 S. 6 und act. 15/3 S. 5). Der Schuldner bestätigte anlässlich der zweiten Pfändung unterschriftlich, dass die Pfändungsobjekte Nrn. 1-16 in seinem unbelasteten Ei- gentum stünden sowie dass die Pfändungsobjekte Nrn. 17-20 von seiner Ehefrau zu Eigentum angesprochen würden (act. 15/3 S. 5). Gemäss dem Pfändungsproto- koll vom 28. Dezember 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an der zweiten Pfändung anwesend war, denn ihre Eigentumsansprache wurde di- rekt ins Protokoll aufgenommen. Damit war für alle Beteiligten klar, dass die Be- schwerdeführerin 1 neu die Gegenstände Nrn. 17-20 zu Eigentum beanspruchte und sie ihre anlässlich der ersten Pfändung geltend gemachten Eigentumsrechte wieder aufgegeben hatte. Im Rahmen des Arrests erweiterte sie ihre Eigentumsan- sprache Ende November 2011 wiederum auf die Gegenstände Nrn. 4-15 (act. 2/1). Die drei Eigentumsansprachen divergieren offensichtlich. Eine Erklärung erfolgte weder für die Widersprüchlichkeit noch für die Verzögerungen.

E. 3.4.2 Allerdings – und dies wurde in der vorinstanzlichen Begründung übersehen – wurden sowohl die erste als auch die zweite provisorische Pfändung rechtskräftig

- 10 - aufgehoben (die erste Pfändung mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2007 und die zweite Pfändung mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom

24. August 2010) und die Gegenstände wieder freigegeben. Damit fielen auch die jeweiligen Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin 1 dahin. Eigentumsan- meldungen bedürfen stets einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahme als Grundlage (SchKG I- STAEHELIN, N 22 zu Art. 106 SchKG m.w.H.). Insofern ist es unbeachtlich, dass sich die im Rahmen der beiden Pfändungen und dem Arrest- vollzug erhobenen Eigentumsansprachen inhaltlich widersprechen und es zu gros- sen zeitlichen Verzögerungen bei der Anmeldung kam. Formell lag jedes Mal ein neues Verfahren mit einer eigenständigen Nummer vor. Wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so ist doch nicht auszuschliessen, dass sich im Anschluss an die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände, womit auch das Verfügungsverbot aufgehoben worden war, die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Gegen- ständen geändert haben. Folglich ist der Beschwerdeführerin 1 – selbst wenn sie sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zum Vorwurf der Widersprüchlichkeit äussert – beizupflichten, dass ihr aus den beiden rechtskräftig aufgehobenen Pfändungen keine Rechtsnachteile in Bezug auf ihre dortigen Eigentumsangaben entstehen können. Sie hat sich somit nicht zu rechtfertigen, wenn sie im Arrestverfahren ande- re Gegenstände als im Pfändungsverfahren beansprucht. Damit steht auch gleich- zeitig fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur vierjährigen Kenntnis der Be- schwerdeführerin 1 über den Pfändungsbeschlag (seit der zweiten provisorischen Pfändung vom 28. Dezember 2007 bis zur Eigentumsanmeldung im Arrest vom

22. November 2011) nicht zum Entscheid erhoben werden können. Dies muss zwar nicht heissen, dass die Beschwerdeführerin nicht seit jenem Zeitpunkt vom Pfän- dungsbeschlag der genannten Gegenstände wusste, doch war sie nicht verpflichtet, ohne konkreten Anhaltspunkte weitere bzw. angepasste Eigentumsansprachen zu erheben (vgl. dazu SchKG I-Staehelin, N 24 zu Art. 106 SchKG mit Verweis auf BGE 109 III 20). Daraus folgt, dass für die rechtzeitige Anmeldung der Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin 1 einzig relevant ihre Kenntnis vom Arrest der genannten Ge- genstände ist. Gemäss Angaben des Betreibungsamts D._____ wurde die Be- schwerdeführerin 1 mit Einschreibesendung vom 9. September 2010 (Sendungs-

- 11 - nummer …) hierüber in Kenntnis gesetzt. Das entsprechende Schreiben befindet sich als act. 15/1 in den Akten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe diese Einschreibesendung nie erhalten, sondern erst durch die Publikation im Amtsblatt am 11. November 2011 davon erfahren (act. 22 S. 4 f.), doch entspre- chen diese Angaben nicht den Tatsachen. So ergibt sich aus der von der Kammer von Amtes wegen von der Schweizerischen Post angeforderten Empfangsbestäti- gung vom 5. November 2012, dass der Beschwerdeführerin 1 das streitgegen- ständliche Schreiben am Freitag, 10. September 2010, um 17:44 Uhr am Schalter zugestellt werden konnte und sie demzufolge bereits im November 2010 sichere Kenntnis des Arrests erlangte (act. 30). Dass der Name der Empfangsperson auf der Empfangsbestätigung nicht mit dem Namen der Beschwerdeführerin 1 überein- stimmt, ist nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die Aufgabenummer des Betreibungsamts D._____ mit der zugestellten Sendungsnummer übereinstimmt (act. 14, act. 15/1 und act. 30). Hinzukommt, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als damaliger Vertreter der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom

3. November 2010 mit dem Betreff „Arrestierung von Vermögenswerten von Frau A._____“ an das Betreibungsamt D._____ wandte und eine Arresteinsprache an- kündigte (act. 29/1-3). Dies verdeutlicht zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht erst mit der Publikation im Amtsblatt im November 2011, sondern bereits im September 2010 vom Arrestbeschlag der besagten Gegenstände Kenntnis hatte. Die am 22. November 2011 erhobene Eigentumsansprache der Beschwerdeführe- rin 1 erfolgte somit mehr als ein Jahr nach ihrer Kenntnis des Arrestvollzugs und ohne entschuldbaren Grund. Das war geeignet, das Verfahren gegen ihren Ehe- mann zu verzögern. Dies ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als offensichtlich rechtmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und verdient keinen Schutz (vgl. dazu BGE 120 III 123; 114 III 92; 113 III 194; 112 III 59; 111 III 21; SchkG I-STAEHELIN, N 23 zu Art. 106 SchKG mit Verweis auf BÖSCHENSTEIN, Das Widerspruchsverfahren, BlSchK 1957, S. 173).

E. 3.4.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich somit als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat die Anzeige des Betreibungsamts D._____ vom

29. November 2011 betreffend Ansprache arrestierter Gegenstände und Fristan-

- 12 - setzung zur Bestreitung in Bezug auf die Gegenstände Nrn. 4-15 zurecht aufgeho- ben und das Betreibungsamt angewiesen, die Gegenstände Nrn. 4-15 als unbelas- tet vorzumerken (Dispositivziffern 1 und 2).

E. 3.5 Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese mangels Mitteilung durch das Betreibungsamt D._____ erst mit der Publikati- on im Amtsblatt am 11. November 2011 vom Arrestbeschlag der Gegenstände Nrn. 1-3 (ein Ferrari, ein Aston Martin, ein Triumph) Kenntnis erlangt habe. Ent- sprechend sei ihre Eigentumsansprache vom 22. November 2011 rechtzeitig er- folgt, womit sich die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung – entge- gen dem Hauptantrag des Beschwerdegegners – nicht stelle. Gemäss Art. 276 SchKG wäre das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin 2 den Arrestbeschlag mitzuteilen, da sie in den Fahrzeugausweisen der Fahrzeuge 2 und 3 als Halterin eingetragen sei (act. 21 S. 16 ff.). Die streitgegenständliche An- zeige vom 29. November 2011 sei jedoch im Sinne des Eventualantrags des Be- schwerdegegners wegen falscher Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren aufzuheben (act. 21 S. 19 ff.): Das Betreibungsamt D._____ sei aufgrund des Eintrags in den Fahrzeugausweisen fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 2 Mitgewahr- sam an den Autos habe und folglich Art. 108 SchKG zur Anwendung gelange. Be- finde sich die Sache zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs weder beim Schuldner noch beim Drittansprecher sondern bei einem Vierten, so sei massgeblich, für wen der Vierte den Gewahrsam ausübe. Übe der Vierte den Gewahrsam ausschliesslich für den Schuldner aus, so sei Art. 107 und nicht Art. 108 SchKG einschlägig. Zwar werde als Indiz für den Gewahrsam an Fahrzeugen zunächst auf den Fahrzeug- ausweis abgestellt, doch könne aus der alleinigen Haltereigenschaft nicht direkt auf den Gewahrsam geschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs am

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin 2 macht hiergegen Folgendes geltend (act. 22 S. 5 f): Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht liege das Eigentum und der Gewahrsam bei ihr. Es sei primär auf die Eintragungen in den Fahrzeugausweisen abzustellen, ge- mäss welchen sie seit dem Jahr 2002 Halterin der Fahrzeuge 2-3 sei. Die Erklärun- gen des Schuldners zu den Eigentumsverhältnissen seien nicht massgebend. Bei den drei Fahrzeugen handle es sich allesamt um Oldtimerfahrzeuge, also keine Fahrzeuge des täglichen Gebrauchs, womit ihr auch nicht zum Vorwurf gereichen könne, dass sie sich während längerer Zeit nicht um dieselben gekümmert habe. Es mute wenig überzeugend an, wenn der Fahrzeughalter gezwungen werde, sein Eigentum gegen unbekannte Dritte verteidigen zu müssen.

E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich deshalb nicht um die Fahrzeuge kümmern müssen, weil es sich um Oldtimerfahrzeuge handle, ist die Behauptung nicht zu hören, da es sich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt. Jedoch vermögen ihrer Beschwerde auch ihre zuläs- sigen Einwendungen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

E. 3.7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist in denjenigen Fällen, in welchen sich die gepfändete bzw. verarrestierte Sache weder beim Schuldner noch beim Dritten, sondern bei einem Vierten befinden, entscheidend, ob der Vierte den Ge-

- 14 - wahrsam ausschliesslich für den Schuldner ausübt oder auch für den Dritten. Bei ausschliesslichem Gewahrsam für den Schuldner richtet sich das Widerspruchsver- fahren nach Art. 107 SchKG, bei Mitgewahrsam richtet es sich nach Art. 108 SchKG. Art. 107 SchKG ist zu eigen, dass der Rechtsschein, d.h. die behauptete Berechtigung des Schuldners an der Sache, gegen das angebliche Recht des Drit- ten spricht. Entsprechend soll dem Dritten bei Bestreitung seines Anspruchs durch den Gläubiger und den Schuldner die nachteilige Klägerrolle zukommen.

E. 3.7.2 Vierter ist derjenige, der selber kein besseres Recht an der Sache bean- sprucht, sondern die Sache aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses mit dem Schuldner oder dem Dritten in Gewahrsam hat (SchKG I- STAEHELIN, N 9 zu Art. 107 SchKG). Dies ist vorliegend die J._____ AG in F._____. Die genannten Fahrzeuge befinden sich seit dem Pfändungsbeschlag vom 28. November 2007 bzw. seit dem Arrestvollzug vom September 2011 im Auftrag des Betreibungsamts bei ihr.

E. 3.7.3 Gewahrsam bedeutet die faktische Herrschaft über die bewegliche Sache und äussert sich in der von den rechtlichen Verhältnissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, vor allem in ihrem Gebrauch (SchKG I- STAEHE- LIN, N 4 ff. zu Art. 107 SchKG). Bei der Annahme von Mitgewahrsam ist immer er- forderlich, dass der Dritte neben dem Schuldner über die Sache tatsächlich verfü- gen kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Dritte mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft zusammen lebt oder mit diesem zusammen arbeitet. Zwar ist die Beschwerdeführerin 2 in der Tat als Halterin der Fahrzeuge 2-3 in den jeweiligen Fahrzeugausweisen eingetragen, doch reicht die Eigenschaft als Wa- genhalterin für sich allein – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – selbst für Mitgewahrsam nicht aus. So ist seitens der Beschwerdeführerin 2 kein anderes faktisches Verhältnis zu den Fahrzeugen auszumachen als der Eintrag als blosse Fahrzeughalterin. Offensichtlich kümmerte sie sich weder um die Fahrzeu- ge, noch wohnte sie zusammen mit dem Schuldner in einer Hausgemeinschaft oder in unmittelbarer Umgebung, so dass sie die Fahrzeuge hätte nutzen können. Dies alles spricht nicht für Mitgewahrsam. Der Rechtsschein des Schuldners, an dessen damaligem Wohnort die Fahrzeuge gefunden und gepfändet wurden und welcher

- 15 - anlässlich der Pfändung auch sein unbelastetes Eigentum an den Fahrzeugen ver- sicherte, spricht deutlich gegen das angebliche Recht der Beschwerdeführerin 2. Abgesehen von ihrem Eintrag als Fahrzeughalterin hat sie denn auch nie irgend- welche Gründe genannt, welche für ihren Mitgewahrsam sprechen. Viel mehr scheint sie in ihrer Beschwerdeschrift die rechtlichen und die tatsächlichen Verhält- nisse zu vermengen, in dem sie betont, sie sei Eigentümerin der Fahrzeuge und habe aufgrund der Einträge in den Fahrzeugausweisen auch Gewahrsam an den Autos. Inwiefern sie bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch Gewahrsam als tat- sächliche Verfügungsgewalt ausgeübt haben will, bleibt offen. Gemäss der Akten- lage übten die J._____ AG bzw. das Betreibungsamt den Gewahrsam ausschliess- lich für den Schuldner aus. Damit erweist sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als unbegründet. Die von der Vorinstanz getroffenen An- weisungen betreffend die korrekte Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren sind zutreffend.

E. 3.8 Zusammengefasst ist der Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen kein Erfolg beschieden. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Resultat richtig.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwerdegegner ent- standen im vorliegenden Verfahren keine relevanten Aufwendungen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil vom 22. Mai 2012 (CB110029) wird abgewiesen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 16 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beila- ge eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 22), und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betrei- bungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Urteil vom 15. November 2012 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführerinnen (vor Obergericht), Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht), betreffend Anzeige der Eigentumsansprachen arrestierter Gegenstände in der Betreibung Nr. … Arrest Nr. … mit Fristansetzung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2012 (CB110029)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdegegner [vor Vorinstanz: Beschwerdeführer] ist gemäss zweit- instanzlichem Urteil des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 Gläubiger einer namhaften Forderung gegenüber dem Schuldner E._____. E._____ ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 [vor Vorinstanz: Beschwerdegegnerin 1]. Die Beschwerdeführerin 2 [vor Vorinstanz: Beschwerdegegnerin 2] ist die Schwester der Beschwerdeführerin 1. Während der Schuldner mittlerweile von F._____ nach Deutschland gezogen ist, lebt seine Ehefrau weiterhin in F._____. Die Beschwerdeführerin 2 lebt in Deutschland. Ende 2007 wurde das deutsche Ur- teil vom Einzelrichter des Bezirks Meilen für vollstreckbar erklärt und das Betrei- bungsamt F._____ gestützt auf Art. 39 LugÜ angewiesen, Vermögenswerte im Haushalt des Schuldners provisorisch ohne Vorankündigung zu pfänden. Diese Pfändung wurde am 28. Dezember 2007 vollzogen. Sie stellt die zweite Pfändung dar, da die erste provisorische Pfändung vom 31. Juli 2007 mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2007 (mangels Vollstreckbarerklärung des erstinstanz- lichen deutschen Urteils) aufgehoben worden war. Nach der zweiten provisorischen Pfändung erfolgten längere gerichtliche Auseinandersetzungen über die weiteren Schritte des Betreibungsamts, welche hier nicht interessieren. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2009 liess der Beschwerdegegner die provisorische Pfändung prosequ- ieren, wobei das Bezirksgericht Meilen den Zahlungsbefehl mit Beschluss vom

24. August 2010 mangels Betreibungsort des Schuldners in F._____ wieder aufhob und die gepfändeten Vermögenswerte (mit einer einzigen Ausnahme) freigab. Mit Arrestbefehl vom 2., 6. und 8. September 2010 beauftragte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen auf Antrag des Beschwerdegegners das Betreibungsamt sodann mit dem Vollzug des Arrests der genannten Vermö- genswerte. Nach dem Arrestbeschlag stellte das Betreibungsamt dem Beschwer- degegner zwei Anzeigen vom 29. November 2011 zu, gemäss welchen die beiden Beschwerdeführerinnen ihr Eigentum an den verarrestierten Vermögenswerten (die Beschwerdeführerin 1 für die Gegenstände Nrn. 4-15 und die Beschwerdeführerin 2

- 3 - für die Gegenstände Nrn. 1-3) beanspruchten, und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Anhebung einer Klage auf Aberkennung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SchKG (Wi- derspruchsverfahren) an. 1.2. In der Auffassung, dass die konkrete Situation die Aufnahme der Eigentums- ansprachen der beiden Beschwerdeführerinnen nicht erlaube, gelangte der Be- schwerdegegner mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 an das Bezirksgericht Mei- len als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs [nachstehend Vorinstanz genannt] und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): „1. Die Vormerkung von Eigentumsrechten in der Betreibung Nr. … Arrest Nr. … zu Gunsten

a) der Beschwerdegegnerin 2 [vor Obergericht: Beschwerdeführerin 1] an den Arrestgegenständen Nr. 4-15 – Mobiliar und 2 Uhren

b) der Beschwerdegegnerin 3 [vor Obergericht: Beschwerdeführerin 2] an den Arrestgegenständen Nr. 1-3 – Fahrzeuge sei zu streichen bzw. die Arrestgegenstände als insoweit unbelastet vor- zumerken, evtl. sei der Beschwerdegegner 1 [das Betreibungsamt D._____] hierzu anzuweisen.

2. Die Fristansetzungen in der genannten Arrestbetreibung an den Be- schwerdeführer [vor Obergericht: Beschwerdegegner] zur Klageanhe- bung nach Art. 108 Abs. 2, Art. 109 SchKG auf Aberkennung der genann- ten Eigentumsansprüche der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 [vor Obergericht: Beschwerdeführerinnen 1 und 2] in den Anzeigen des Be- schwerdegegners 1 [das Betreibungsamt D._____) 29.11.2011 seien auf- zuheben, evtl. sei der Beschwerdegegner 1 [das Betreibungsamt D._____) hiezu anzuweisen.

3. hilfsweise zu 1.b). Es seien dem Beschwerdeführer [vor Obergericht: Beschwerdegegner] und dem Schuldner gemäss Art. 107 Abs. 1 und 2 eine Frist zum Bestrei- ten der Eigentumsansprache der Beschwerdegegnerin 3 [vor Oberge- richt: Beschwerdeführerin 2] an den Arrestgegenständen 1-3 anzusetzen, evtl. sei der Beschwerdegegner 1 [das Betreibungsamt D._____] hierzu anzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- 4 - 1.3. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde weitgehend gut und entschied mit Urteil vom 22. Mai 2012 Folgendes (act. 21 S. 24 f.): „1. Die Anzeigen des Betreibungsamts D._____ vom 29. November 2011 be- treffend Ansprache arrestierter Gegenstände und Fristansetzung zur Be- streitung (Betreibung Nr. …, Arrest Nr. …) in Bezug auf die Gegenstände 1-3 sowie die Gegenstände 4-15 werden aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt D._____ wird angewiesen, die Gegenstände 4-15 als unbelastet vorzumerken.

3. Das Betreibungsamt D._____ wird angewiesen, eine neue Anzeige be- treffend Ansprache der arrestierten Gegenstände 1-3 mit Fristansetzung mit korrekter Parteirollenverteilung zu erlassen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5.-8. (…)“ 1.4. Gegen diesen ihnen am 30. Mai 2012 zugegangenen Entscheid (act. 19/1) erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Juni 2012 (Datum Poststempel 8. Juni 2012) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG und stellten folgende Anträge (act. 22): „Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2012 (CB110029) aufzuheben und es seien die Anzeigen des Betreibungsamtes D._____ vom

29. November 2011 samt Fristansetzungen im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SchKG zu bestätigen.“ 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19) und gestützt auf die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen wie folgt von Amtes wegen ergänzt: Vom Betreibungsamt D._____ bzw. von der Schweizerischen Post wurde eine Ko- pie der Quittung der Einschreibesendung an den Beschwerdegegner in G._____ mit den Anzeigen vom 29. November 2011 (act. 27) sowie Unterlagen betreffend die Zustellung der Informationsschreiben an die Beschwerdeführerin 1 über den Ar- restbefehl vom September 2010 (act. 29/1-3, act. 15/1 und act. 30) eingeholt und den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28 und act. 31). Es erfolgten keine Stellungnahmen hiezu. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das

- 5 - SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzu- treten. 2.2. Die beiden Beschwerdeführerinnen monieren zunächst, dass der Beschwer- degegner die erstinstanzliche Beschwerdeschrift verspätet eingereicht habe, womit die Vorinstanz nicht darauf hätte eintreten dürfen. Der Beschwerdegegner habe die streitgegenständlichen Anzeigen vom 29. November 2011 betreffend Dritteigen- tumsansprachen wohl am 30. November 2011 via seine Zustelladresse bei der H._____ entgegengenommen, weshalb die 10-tägige Beschwerdefrist am Montag, dem 12. Dezember 2011, abgelaufen sei. Die Beschwerdeschrift sei jedoch erst am

13. Dezember 2011 zur Schweizerischen Post gegeben worden (act. 22 S. 2 f.). 2.2.1. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen diesen Einwand erstinstanzlich nicht vorgebracht, doch ist dies insofern nicht relevant, als die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Rechtsmittels eine von Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung im Sinne von Art. 59 f. i.V.m. Art. 319 ff. ZPO dar- stellt. Das Novenverbot im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.1). 2.2.2. Wie aus der von der Kammer am 11. Oktober 2012 vom Betreibungsamt D._____ einverlangten Postquittung der streitgegenständlichen Anzeige vom

29. November 2011 hervorgeht, wurde diese dem Beschwerdegegner per Ein- schreiben an seine Wohnadresse in G._____ (Deutschland) und nicht an die H._____ in I._____ geschickt (act. 27). Entsprechend kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass er die Anzeige bereits am Folgetag bzw. am 30. November 2011 erhalten hat, sondern erst einige Tage später. Gemäss seinen Angaben war dies am 5. Dezember 2011 (act. 1 S. 2 unten). Bei dieser Ausgangslage und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge darf die Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist ohne Weiteres bejaht werden, zumal der Beschwerdegegner die erstinstanzliche Beschwerdeschrift unbestritten am 13. Dezember 2011 zur Schweizerischen Post gab. Anderweitige Anhaltspunkte sind keine ersichtlich. Da sich der Beschwerde-

- 6 - gegner überdies auf die Anzeige einliess, kann auch dahin gestellt bleiben, ob die direkte Zustellung an seine Wohnadresse in G._____ gemäss dem Haager Über- einkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland [SR 0.274.131] zulässig war. Die Vorinstanz nahm die Beschwerde zu- recht anhand.

3. Rechtliches 3.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrecht- lichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Dabei können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens und keine materiell- rechtlichen Streitigkeiten geprüft werden (KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Zivilprozess einzu- leiten. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, ist also für die Beschaffung des relevanten Prozessstoffes zuständig. Dabei kann sie auch Gege- benheiten heranziehen, die von keinem Verfahrensbeteiligten erwähnt wurden. Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut und wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Da- nach haben die Parteien die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die zugänglichen Beweismittel anzugeben (KUKO SchKG- Cometta/Möckli, N 38 zu Art. 20a SchKG). Zu beachten ist sodann, dass im zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahren – abgesehen von rechtlichen Einwendungen – keine neuen Anträge und keine neuen Tatsachenbehauptungen erhoben werden können (vgl. dazu Art. 326 ZPO). 3.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin 1 am 29. November 2011 im hängigen Arrestverfahren erho- bene Dritteigentumsansprache betreffend die Gegenstände Nrn. 4-15 unzulässig verzögert erhoben worden und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB sei. Zusammengefasst führt sie Folgendes aus:

- 7 - Die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der ersten provisorischen Pfändung ihr Eigentum an den Gegenständen Nrn. 6-15 und Nrn. 17-20 angemeldet (vgl. dazu act. 2/5 S. 6), diese Anmeldung jedoch an der zweiten provisorischen Pfändung vom 28. Dezember 2007 nicht mehr aufrecht erhalten bzw. gegenüber dem Betrei- bungsamt eine auf die Gegenstände Nrn. 17-20 reduzierte Eigentumsansprache erhoben. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin 1 mindestens seit dem 28. De- zember 2007 Kenntnis des Pfändungsbeschlags der Gegenstände Nrn. 4-15 ge- habt habe, andernfalls sie ihren Anspruch nicht auf die Gegenstände Nrn. 17-20 reduziert hätte (vgl. dazu act. 2/6 S. 6). Hinzu komme, dass die Gegenstände mit einem Verfügungsverbot belegt gewesen seien, weshalb auch keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse habe stattfinden können. Sodann habe der Schuldner anlässlich der zweiten provisorischen Pfändung sein unbelastetes Eigentum an den Gegenständen Nrn. 1-16 erklärt, weshalb die von seiner Ehefrau erst im Rahmen des Arrests erhobene Eigentumsansprache an den Gegenständen Nrn. 4-15 nicht nur massiv verspätet, sondern auch widersprüchlich sei (vgl. dazu act. 2/6 S. 6 und act. 15/3 S. 5). Die Frage der Widersprüchlichkeit bzw. offensichtlichen Haltlosigkeit könne jedoch offen gelassen werden. Indem nämlich die Beschwerdeführerin 1 ihre Eigentumsansprache an den Gegenständen Nrn. 4-15 erst im Rahmen des Arrests am 29. November 2011 – rund vier Jahre nach dem Pfändungsbeschlag vom

28. Dezember 2007 – geltend gemacht habe, habe sie die angemessene Frist im Sinne von Art. 106 SchKG deutlich verpasst. Ihr jetziges Anmelden von Eigentums- ansprüchen sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verzögere das Verfah- ren unnötig. Daraus folge gleichzeitig, dass die behauptete (späte) Kenntnisnahme des Arrestvollzugs nicht mehr relevant sei. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Einschreiben vom 9. September 2010 über den Arrest in Kenntnis gesetzt worden sei, sei ihre Eigentumsanmeldung Ende Novem- ber 2011 – mehr als ein Jahr später – rechtsmissbräuchlich verzögert. Somit hätte das Betreibungsamt D._____ die verarrestierten Gegenstände Nrn. 4-15 unbelastet vormerken müssen und den Beschwerdegegner nicht ins Widerspruchsverfahren verweisen dürfen (act. 21 S. 11 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin 1 macht hiergegen Folgendes geltend (act. 22 S. 3 ff.): Weil die zweite provisorische Pfändung vom 28. Dezember 2007 mit Beschluss

- 8 - vom 24. August 2010 aufgehoben worden und dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen sei, könne ihr aus jenem Verfahren ein allfälliges passives Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gereicht werden. Eine Drittperson müsse sich nicht mit sämtli- chen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen, wenn von vornherein feststehe, dass das Verfahren an sich nicht regelkonform eingeleitet und durchgeführt werde und sich diese Ansicht im Nachhinein als berechtigt erweise. Die Vorinstanz vermenge hier verschiedene Verfahren. Relevant sei einzig, ob und wann die Beschwerdeführerin sichere Kenntnis des Arrestbefehls vom 2., 6. und 8. September 2010 gehabt habe. Diese Kenntnis habe sie erst mit der Publikation im Amtsblatt am 11. November 2011 erlangt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht bewiesen, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin den Arrestbefehl mit Einschreiben vom 9. September 2010 angezeigt habe, fehle es doch am erforderlichen Emp- fangsnachweis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SchKG. Indem die Beschwerdeführerin ihre Eigentumsansprache am 22. November 2011 erhoben habe, habe sie unver- weilt auf den im Amtsblatt publizierten Arrestbefehl reagiert. Folglich könne ihre Ei- gentumsansprache nicht als verspätet bzw. als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (act. 22 S. 4 f.). 3.4. Gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zuge- stellt ist, den Parteien besonders an, wenn geltend gemacht wird, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im Verlauf des Vollstreckungsver- fahrens zu berücksichtigen ist. Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für den Vollzug des Arrests (Art. 275 SchKG). Zu beachten ist, dass die Anmeldung von Eigentumsansprüchen nicht an eine be- stimmte Frist gebunden ist, doch hat der Dritte seinen Anspruch binnen „angemes- sener Frist“ nach Kenntnisnahme der Pfändung bzw. des Arrests zu erheben. Eine Verwirkung seines Anspruchs erfolgt dann, wenn der Dritte die Anmeldung rechts- missbräuchlich verzögert, namentlich wenn er unnötigerweise – weil er für sein

- 9 - Verhalten keinen oder keinen ernstlichen Grund hatte –, mit der Anmeldung in Kenntnis der erfolgten Pfändung zuwartet in der Absicht oder doch im Bewusstsein, dass er damit den Gang der Betreibung stört oder die Gläubiger zu überflüssigen Rechtshandlungen veranlasst (SchKG I-STAEHELIN, N 23 zu Art. 106 SchKG mit Verweis auf BGE 120 III 123; 114 III 92; 113 III 194; 112 III 59; 111 III 21). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Dritte die Gründe seines Ver- haltens angeben und glaubhaft machen, wenn er erst nach längerem Zuwarten ei- nen Anspruch geltend macht (BGE 84 III 86). Die Verwirkung infolge rechtsmiss- bräuchlicher Säumnis führt „nur“ zum Verlust des Anspruchs des Dritten im betref- fenden Betreibungsverfahren, sein materielles Recht ist nicht betroffen. 3.4.1. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Aktenlage zutreffend ausführ- te, machte die Beschwerdeführerin 1 in der ersten provisorischen Pfändung gel- tend, die Gegenstände Nrn. 6-15 und Nrn. 17-20 würden ihr gehören, und reduzier- te ihre Eigentumsrechte in der zweiten provisorischen Pfändung auf die Gegen- stände Nrn. 17-20. Dies ist sowohl in den beiden Pfändungsurkunden als auch im Pfändungsprotokoll vom 28. Dezember 2007 so vermerkt (act. 2/5 S. 6, act. 2/6 S. 6 und act. 15/3 S. 5). Der Schuldner bestätigte anlässlich der zweiten Pfändung unterschriftlich, dass die Pfändungsobjekte Nrn. 1-16 in seinem unbelasteten Ei- gentum stünden sowie dass die Pfändungsobjekte Nrn. 17-20 von seiner Ehefrau zu Eigentum angesprochen würden (act. 15/3 S. 5). Gemäss dem Pfändungsproto- koll vom 28. Dezember 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an der zweiten Pfändung anwesend war, denn ihre Eigentumsansprache wurde di- rekt ins Protokoll aufgenommen. Damit war für alle Beteiligten klar, dass die Be- schwerdeführerin 1 neu die Gegenstände Nrn. 17-20 zu Eigentum beanspruchte und sie ihre anlässlich der ersten Pfändung geltend gemachten Eigentumsrechte wieder aufgegeben hatte. Im Rahmen des Arrests erweiterte sie ihre Eigentumsan- sprache Ende November 2011 wiederum auf die Gegenstände Nrn. 4-15 (act. 2/1). Die drei Eigentumsansprachen divergieren offensichtlich. Eine Erklärung erfolgte weder für die Widersprüchlichkeit noch für die Verzögerungen. 3.4.2. Allerdings – und dies wurde in der vorinstanzlichen Begründung übersehen – wurden sowohl die erste als auch die zweite provisorische Pfändung rechtskräftig

- 10 - aufgehoben (die erste Pfändung mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2007 und die zweite Pfändung mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom

24. August 2010) und die Gegenstände wieder freigegeben. Damit fielen auch die jeweiligen Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin 1 dahin. Eigentumsan- meldungen bedürfen stets einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahme als Grundlage (SchKG I- STAEHELIN, N 22 zu Art. 106 SchKG m.w.H.). Insofern ist es unbeachtlich, dass sich die im Rahmen der beiden Pfändungen und dem Arrest- vollzug erhobenen Eigentumsansprachen inhaltlich widersprechen und es zu gros- sen zeitlichen Verzögerungen bei der Anmeldung kam. Formell lag jedes Mal ein neues Verfahren mit einer eigenständigen Nummer vor. Wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so ist doch nicht auszuschliessen, dass sich im Anschluss an die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände, womit auch das Verfügungsverbot aufgehoben worden war, die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Gegen- ständen geändert haben. Folglich ist der Beschwerdeführerin 1 – selbst wenn sie sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zum Vorwurf der Widersprüchlichkeit äussert – beizupflichten, dass ihr aus den beiden rechtskräftig aufgehobenen Pfändungen keine Rechtsnachteile in Bezug auf ihre dortigen Eigentumsangaben entstehen können. Sie hat sich somit nicht zu rechtfertigen, wenn sie im Arrestverfahren ande- re Gegenstände als im Pfändungsverfahren beansprucht. Damit steht auch gleich- zeitig fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur vierjährigen Kenntnis der Be- schwerdeführerin 1 über den Pfändungsbeschlag (seit der zweiten provisorischen Pfändung vom 28. Dezember 2007 bis zur Eigentumsanmeldung im Arrest vom

22. November 2011) nicht zum Entscheid erhoben werden können. Dies muss zwar nicht heissen, dass die Beschwerdeführerin nicht seit jenem Zeitpunkt vom Pfän- dungsbeschlag der genannten Gegenstände wusste, doch war sie nicht verpflichtet, ohne konkreten Anhaltspunkte weitere bzw. angepasste Eigentumsansprachen zu erheben (vgl. dazu SchKG I-Staehelin, N 24 zu Art. 106 SchKG mit Verweis auf BGE 109 III 20). Daraus folgt, dass für die rechtzeitige Anmeldung der Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin 1 einzig relevant ihre Kenntnis vom Arrest der genannten Ge- genstände ist. Gemäss Angaben des Betreibungsamts D._____ wurde die Be- schwerdeführerin 1 mit Einschreibesendung vom 9. September 2010 (Sendungs-

- 11 - nummer …) hierüber in Kenntnis gesetzt. Das entsprechende Schreiben befindet sich als act. 15/1 in den Akten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe diese Einschreibesendung nie erhalten, sondern erst durch die Publikation im Amtsblatt am 11. November 2011 davon erfahren (act. 22 S. 4 f.), doch entspre- chen diese Angaben nicht den Tatsachen. So ergibt sich aus der von der Kammer von Amtes wegen von der Schweizerischen Post angeforderten Empfangsbestäti- gung vom 5. November 2012, dass der Beschwerdeführerin 1 das streitgegen- ständliche Schreiben am Freitag, 10. September 2010, um 17:44 Uhr am Schalter zugestellt werden konnte und sie demzufolge bereits im November 2010 sichere Kenntnis des Arrests erlangte (act. 30). Dass der Name der Empfangsperson auf der Empfangsbestätigung nicht mit dem Namen der Beschwerdeführerin 1 überein- stimmt, ist nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die Aufgabenummer des Betreibungsamts D._____ mit der zugestellten Sendungsnummer übereinstimmt (act. 14, act. 15/1 und act. 30). Hinzukommt, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als damaliger Vertreter der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom

3. November 2010 mit dem Betreff „Arrestierung von Vermögenswerten von Frau A._____“ an das Betreibungsamt D._____ wandte und eine Arresteinsprache an- kündigte (act. 29/1-3). Dies verdeutlicht zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht erst mit der Publikation im Amtsblatt im November 2011, sondern bereits im September 2010 vom Arrestbeschlag der besagten Gegenstände Kenntnis hatte. Die am 22. November 2011 erhobene Eigentumsansprache der Beschwerdeführe- rin 1 erfolgte somit mehr als ein Jahr nach ihrer Kenntnis des Arrestvollzugs und ohne entschuldbaren Grund. Das war geeignet, das Verfahren gegen ihren Ehe- mann zu verzögern. Dies ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als offensichtlich rechtmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und verdient keinen Schutz (vgl. dazu BGE 120 III 123; 114 III 92; 113 III 194; 112 III 59; 111 III 21; SchkG I-STAEHELIN, N 23 zu Art. 106 SchKG mit Verweis auf BÖSCHENSTEIN, Das Widerspruchsverfahren, BlSchK 1957, S. 173). 3.4.3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich somit als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat die Anzeige des Betreibungsamts D._____ vom

29. November 2011 betreffend Ansprache arrestierter Gegenstände und Fristan-

- 12 - setzung zur Bestreitung in Bezug auf die Gegenstände Nrn. 4-15 zurecht aufgeho- ben und das Betreibungsamt angewiesen, die Gegenstände Nrn. 4-15 als unbelas- tet vorzumerken (Dispositivziffern 1 und 2). 3.5. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese mangels Mitteilung durch das Betreibungsamt D._____ erst mit der Publikati- on im Amtsblatt am 11. November 2011 vom Arrestbeschlag der Gegenstände Nrn. 1-3 (ein Ferrari, ein Aston Martin, ein Triumph) Kenntnis erlangt habe. Ent- sprechend sei ihre Eigentumsansprache vom 22. November 2011 rechtzeitig er- folgt, womit sich die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung – entge- gen dem Hauptantrag des Beschwerdegegners – nicht stelle. Gemäss Art. 276 SchKG wäre das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin 2 den Arrestbeschlag mitzuteilen, da sie in den Fahrzeugausweisen der Fahrzeuge 2 und 3 als Halterin eingetragen sei (act. 21 S. 16 ff.). Die streitgegenständliche An- zeige vom 29. November 2011 sei jedoch im Sinne des Eventualantrags des Be- schwerdegegners wegen falscher Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren aufzuheben (act. 21 S. 19 ff.): Das Betreibungsamt D._____ sei aufgrund des Eintrags in den Fahrzeugausweisen fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 2 Mitgewahr- sam an den Autos habe und folglich Art. 108 SchKG zur Anwendung gelange. Be- finde sich die Sache zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs weder beim Schuldner noch beim Drittansprecher sondern bei einem Vierten, so sei massgeblich, für wen der Vierte den Gewahrsam ausübe. Übe der Vierte den Gewahrsam ausschliesslich für den Schuldner aus, so sei Art. 107 und nicht Art. 108 SchKG einschlägig. Zwar werde als Indiz für den Gewahrsam an Fahrzeugen zunächst auf den Fahrzeug- ausweis abgestellt, doch könne aus der alleinigen Haltereigenschaft nicht direkt auf den Gewahrsam geschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs am

4. September 2010 hätten die Fahrzeuge Nrn. 1-3 unter provisorischem Pfän- dungsbeschlag in der Tiefgarage der J._____ AG in F._____ gestanden. Entspre- chend habe die Garage die unmittelbare faktische Herrschaft über die Fahrzeuge ausgeübt. Sie bewahre die Fahrzeuge auch heute noch auf und dürfe sie nur nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt herausgeben. Damit stelle sich die Frage,

- 13 - für wen das Betreibungsamt als Vierter den Gewahrsam an den Fahrzeugen ausü- be. Einerseits habe das Betreibungsamt vom Beschwerdegegner diverse Kosten- vorschüsse für die Aufbewahrung der Fahrzeuge für den Schuldner verlangt (act. 21 S. 21 f. mit Verweis auf act. 17/16-18), und andererseits habe der Schuld- ner anlässlich der zweiten provisorischen Pfändung versichert, die Fahrzeuge stün- den in seinem alleinigen Eigentum. Er erachte sich offensichtlich als wirtschaftlich Berechtigter. Da die Beschwerdeführerin 2 überdies in K._____ lebe und sich seit Jahren nicht um die Fahrzeuge gekümmert habe, habe das Betreibungsamt den Gewahrsam ausschliesslich für den Schuldner ausgeübt. Folglich sei das Betrei- bungsamt anzuweisen, dem Beschwerdegegner und dem Schuldner die Frist zur Bestreitung des Dritteigentumsanspruchs der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SchKG abzunehmen und eine neue Anzeige mit korrekter Parteirol- lenverteilung im Sinne von Art. 107 SchKG zu erlassen (act. 21 S. 21 ff.). 3.6. Die Beschwerdeführerin 2 macht hiergegen Folgendes geltend (act. 22 S. 5 f): Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht liege das Eigentum und der Gewahrsam bei ihr. Es sei primär auf die Eintragungen in den Fahrzeugausweisen abzustellen, ge- mäss welchen sie seit dem Jahr 2002 Halterin der Fahrzeuge 2-3 sei. Die Erklärun- gen des Schuldners zu den Eigentumsverhältnissen seien nicht massgebend. Bei den drei Fahrzeugen handle es sich allesamt um Oldtimerfahrzeuge, also keine Fahrzeuge des täglichen Gebrauchs, womit ihr auch nicht zum Vorwurf gereichen könne, dass sie sich während längerer Zeit nicht um dieselben gekümmert habe. Es mute wenig überzeugend an, wenn der Fahrzeughalter gezwungen werde, sein Eigentum gegen unbekannte Dritte verteidigen zu müssen. 3.7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich deshalb nicht um die Fahrzeuge kümmern müssen, weil es sich um Oldtimerfahrzeuge handle, ist die Behauptung nicht zu hören, da es sich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt. Jedoch vermögen ihrer Beschwerde auch ihre zuläs- sigen Einwendungen nicht zum Erfolg zu verhelfen: 3.7.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist in denjenigen Fällen, in welchen sich die gepfändete bzw. verarrestierte Sache weder beim Schuldner noch beim Dritten, sondern bei einem Vierten befinden, entscheidend, ob der Vierte den Ge-

- 14 - wahrsam ausschliesslich für den Schuldner ausübt oder auch für den Dritten. Bei ausschliesslichem Gewahrsam für den Schuldner richtet sich das Widerspruchsver- fahren nach Art. 107 SchKG, bei Mitgewahrsam richtet es sich nach Art. 108 SchKG. Art. 107 SchKG ist zu eigen, dass der Rechtsschein, d.h. die behauptete Berechtigung des Schuldners an der Sache, gegen das angebliche Recht des Drit- ten spricht. Entsprechend soll dem Dritten bei Bestreitung seines Anspruchs durch den Gläubiger und den Schuldner die nachteilige Klägerrolle zukommen. 3.7.2. Vierter ist derjenige, der selber kein besseres Recht an der Sache bean- sprucht, sondern die Sache aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses mit dem Schuldner oder dem Dritten in Gewahrsam hat (SchKG I- STAEHELIN, N 9 zu Art. 107 SchKG). Dies ist vorliegend die J._____ AG in F._____. Die genannten Fahrzeuge befinden sich seit dem Pfändungsbeschlag vom 28. November 2007 bzw. seit dem Arrestvollzug vom September 2011 im Auftrag des Betreibungsamts bei ihr. 3.7.3. Gewahrsam bedeutet die faktische Herrschaft über die bewegliche Sache und äussert sich in der von den rechtlichen Verhältnissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, vor allem in ihrem Gebrauch (SchKG I- STAEHE- LIN, N 4 ff. zu Art. 107 SchKG). Bei der Annahme von Mitgewahrsam ist immer er- forderlich, dass der Dritte neben dem Schuldner über die Sache tatsächlich verfü- gen kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Dritte mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft zusammen lebt oder mit diesem zusammen arbeitet. Zwar ist die Beschwerdeführerin 2 in der Tat als Halterin der Fahrzeuge 2-3 in den jeweiligen Fahrzeugausweisen eingetragen, doch reicht die Eigenschaft als Wa- genhalterin für sich allein – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – selbst für Mitgewahrsam nicht aus. So ist seitens der Beschwerdeführerin 2 kein anderes faktisches Verhältnis zu den Fahrzeugen auszumachen als der Eintrag als blosse Fahrzeughalterin. Offensichtlich kümmerte sie sich weder um die Fahrzeu- ge, noch wohnte sie zusammen mit dem Schuldner in einer Hausgemeinschaft oder in unmittelbarer Umgebung, so dass sie die Fahrzeuge hätte nutzen können. Dies alles spricht nicht für Mitgewahrsam. Der Rechtsschein des Schuldners, an dessen damaligem Wohnort die Fahrzeuge gefunden und gepfändet wurden und welcher

- 15 - anlässlich der Pfändung auch sein unbelastetes Eigentum an den Fahrzeugen ver- sicherte, spricht deutlich gegen das angebliche Recht der Beschwerdeführerin 2. Abgesehen von ihrem Eintrag als Fahrzeughalterin hat sie denn auch nie irgend- welche Gründe genannt, welche für ihren Mitgewahrsam sprechen. Viel mehr scheint sie in ihrer Beschwerdeschrift die rechtlichen und die tatsächlichen Verhält- nisse zu vermengen, in dem sie betont, sie sei Eigentümerin der Fahrzeuge und habe aufgrund der Einträge in den Fahrzeugausweisen auch Gewahrsam an den Autos. Inwiefern sie bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch Gewahrsam als tat- sächliche Verfügungsgewalt ausgeübt haben will, bleibt offen. Gemäss der Akten- lage übten die J._____ AG bzw. das Betreibungsamt den Gewahrsam ausschliess- lich für den Schuldner aus. Damit erweist sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als unbegründet. Die von der Vorinstanz getroffenen An- weisungen betreffend die korrekte Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren sind zutreffend. 3.8. Zusammengefasst ist der Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen kein Erfolg beschieden. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Resultat richtig.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwerdegegner ent- standen im vorliegenden Verfahren keine relevanten Aufwendungen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil vom 22. Mai 2012 (CB110029) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 16 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beila- ge eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 22), und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betrei- bungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: