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PS120075

Einsprache gegen Arrestbefehl

Zürich OG · 2012-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizu- geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.“ 2.2 Der prozessuale Antrag gemäss Ziffer 3 des schuldnerischen Rechts- begehrens wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. April 2012 abgewiesen und dem Schuldner eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses zur Leis- tung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 230.-- angesetzt (act. 25). Mit Ein- gabe vom 30. April 2012 liess der Schuldner um vorsorgliche Erstreckung der Zahlungsfrist bis 31. Mai 2012 nachsuchen (act. 27), worauf ihm diese bis 15. Mai 2012 erstreckt wurde (act. 27 S. 2). Der Vorschuss wurde innert Frist bezahlt (act. 29). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Der Schuldner lässt im Rechtsmittelverfahren zunächst vorbringen, auf sein erstmals vor Vorinstanz gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigebung von Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter sei mangels genügender Substantiierung mit Verfügung vom 29. Februar 2012 nicht eingetre- ten worden. Mit ergänzender Eingabe vom 5. März 2012 sei das Gesuch erneut gestellt, von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 2. April 2012 jedoch nicht behandelt worden. Damit sei das rechtliche Gehör des Schuldners im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 53 ZPO verletzt wor- den. Bei Verweigerung des Gehörsanspruchs leide der Entscheid an einem schweren Mangel, welcher vorliegend nur durch Aufhebung des Urteils vom

2. April 2012 geheilt werden könne. Eine nachträgliche Heilung im Rahmen des

- 4 - obergerichtlichen Verfahrens wäre aufgrund der gleichen Kognition zwar möglich. Dem Schuldner würde aber eine Gerichtsinstanz verloren gehen und dies wäre vor allem dann nachteilig, wenn das Obergericht wiederum den Anspruch auf rechtliches Gehör abweisen sollte. Dann hätte der Schuldner nicht mehr die Mög- lichkeit, vor Bundesgericht uneingeschränkt Noven vorzutragen (act. 22 S. 4 f.). 2.1 In der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 14. Februar 2012 stellte der Schuldner erstmals das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung von Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 1 S. 2). Dieser pro- zessuale Antrag enthielt weder eine Begründung noch wurden Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners eingereicht. In Bezug auf Letzteres wurde lediglich auf die „Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2012“ sowie auf das ein Jahr zuvor zwischen den Parteien ergangene Urteil des Bundesgerichtes vom

23. März 2011 verwiesen und festgehalten, dass sich die übrigen Voraussetzun- gen für die unentgeltliche Rechtspflege „analog Beilage 4“ bzw. aus dem vorer- wähnten Urteil des Bundesgerichtes ergäben (act. 1 S. 4). Mit Verfügung vom

29. Februar 2012 trat die Vorinstanz mangels genügender Substantiierung auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die erwähnte Beschwerdeschrift vom

2. Februar 2012 sei weder eingereicht noch sei darauf hingewiesen worden, wo diese zu finden wäre. Sodann sei der Verweis auf den vor einem Jahr ergange- nen Bundesgerichtsentscheid unbehelflich (act. 7 S. 2 f.). Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2012 erhob der Schuldner hierorts Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, das Verlangen einer Substantiierung des Gesuches bereits bei der Gesuchstellung, wie dies in der angefochtenen Verfügung verlangt worden sei, sei unzulässig. Dem Schuldner müsse vom Richter aufgezeigt werden, wel- che Belege beizugeben seien. Die Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom 23. März 2012 (Geschäfts-Nr. PS120050) mit der nachstehend wiedergege- benen Begründung abgewiesen (act. 17 S. 5 f.):

- 5 - „Es fragt sich, wie weit der beschränkte Untersuchungsgrundsatz, wel- cher bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt, geht. Unbeholfene Rechtssuchende müssen auf die Angaben hin- gewiesen werden, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Unter Umständen ist auch eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Un- terlagen anzusetzen (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N. 7; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 N. 62). Dies kann je- doch nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Deren Rechtsver- treter wissen um die Pflicht zur Darlegung der Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche übrigen Verfahren, die bei ihm hängig sind, nach einer Beschwerdeschrift zu durchforsten, auf welche der Beschwerdeführer in seinem Gesuch verweist. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. März 2011, wel- chen der Beschwerdeführer dem Einzelrichter vorlegte (act. 2/4), wurde über das dort gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden; es kann daher daraus nichts für die Prozessarmut des Beschwerdeführers abgeleitet werden.“ Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbei- standes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren (Geschäfts-Nr. PS120050) und zwar mit der nachstehenden Begründung (act. 17 S. 4): „Der Beschwerdeführer belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Ak- ten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen wür- de.“ 2.2.1 Im Rahmen der Einspracheergänzung mit Eingabe vom 5. März 2012 liess der Schuldner vor Vorinstanz erneut einen Antrag um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege stellen (act. 8/2 S. 2), welcher im Urteil vom 2. April 2012 unerwähnt blieb. Zur Begründung des Gesuches wurde ausgeführt, was folgt: „Das Gesuch um Beigebung von Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsver- treter wurde bereits gestellt. Für den Fall, dass dem Einsprecher Verfahrenskos- ten auferlegt werden, wird zusätzlich das Gesuch gestellt, sie von jeglichen Ge- richtskostenvorschüssen zu befreien. Die Beigebung von Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsvertreter ist geboten, da diese Einsprache erfolgversprechend ist und die Einsprachegegnerin arm ist im Sinne des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege. Da bezüglich unentgeltliche Rechtspflege wohl bereits mit Verfü-

- 6 - gung vom 29. Februar 2012 in diesem Verfahren auf das Gesuch nicht eingetre- ten wurde, wird darum festgehalten. Mit Beschluss des Obergerichtes vom

23. September 2011, also vor wenigen Monaten, wurde im Verfahren PS110067 Dr. X._____ D._____, C._____, A._____ und E._____ als unentgeltlicher Rechts- vertreter beizugeben. Die Akten sind beim Obergericht Zürich einzufordern.“ (act. 8/2 S. 3 f.). 2.2.2 Wie bereits in der vorhergehenden Eingabe (act. 1) enthielt auch die- ses Gesuch keinerlei Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners, noch wurden hiezu Unterlagen eingereicht. Allein die Behauptung, die Einsprache sei erfolgversprechend und die Einsprecherin (recte der Einspre- cher) sei „arm im Sinne des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege“, genügt den Anforderungen nach Art. 119 Abs. 2 ZPO, wonach die gesuchstellende Person ih- re aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen hat, nicht. In diesem Sinne ist auch der Hinweis auf den Umstand, dass dem Schuldner in ei- nem anderen obergerichtlichen Verfahren unter der Prozess-Nr. PS110067, wel- ches mit Entscheid vom 23. September 2011 und damit vor über acht Monaten abgeschlossen wurde, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, un- behelflich. 2.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nach dem Nichteintreten der Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dieses im laufenden Verfahren zwar erneut gestellt werden kann, vorliegend je- doch auch das zweite Gesuch wiederum unbegründet und mit keinerlei Dokumen- ten belegt war. Ob sich die Vorinstanz bei dieser bewussten Unterlassung des anwaltlich vertretenen Schuldners in Analogie zu Art. 132 Abs. 3 ZPO zu Recht mit dem Antrag nicht befasst hat oder ob sie diesen zufolge ungenügender Be- gründung hätte abweisen oder nicht darauf eintreten sollen, kann bei den vorlie- genden Umständen offen bleiben. Denn der Schuldner möchte seine finanziellen Verhältnisse bewusst nicht offen legen. So stellte er auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen wiederholt mangelnder Substantiierung mit Beschluss vom 26. April 2012 mit nachfolgender Begründung abgewiesen wurde (act. 25 S. 5):

- 7 - „Wie dargelegt führte die mangelnde Substantiierung bzw. gänzlich fehlende Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Anschluss an den Erlass des hier strittigen Arrestbefehls bereits zum Nichteintreten der Vorinstanz auf das entsprechende Gesuch, welcher Entscheid in zweiter Instanz vor knapp einem Monat bestätigt wurde (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2.). Nun liegt erneut ein solches unbe- gründetes Gesuch vor. Die gewissenhafte und sorgfältige Berufsaus- übung eines Anwaltes hätte es geboten, nicht zum wiederholten Mal (in der gleichen Sache) ein gänzlich unbegründetes und mit keinerlei Do- kumenten belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen (act. 22). Durch Rechtsanwälte vertretene Parteien sind bei ei- nem inhaltlich ungenügenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. bei gänzlich unterlassener Substantiierung eines solchen nicht zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufzufordern (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, N 8 zu Art. 119 ZPO). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 56 ZPO. Zwar weist Art. 56 ZPO das Gericht an, einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstel- lung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihr Vorbringen unklar, wider- sprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" ist. Der Schuldner ist jedoch anwaltlich vertreten und sein Anwalt hat die Be- gründung des Antrages bewusst unterlassen. Die richterliche Frage- pflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu ma- chen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt (BGer 5P.147/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2.a)cc); ZK ZPO-Somm/von Arx, N 16 zu Art. 56 ZPO).“ Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. III.

1. Was die Arrestvoraussetzungen als solche anbelangt, kann mit der Vo- rinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arrestgrund und die Arrestforderung gegeben sind (act. 21 S. 4). Etwas anderes macht der Schuldner im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) geltend (act. 22). 2.1 Der Schuldner lässt im Rechtsmittelverfahren vorbringen, im Arrestge- such seien die zu verarrestierenden Vermögenswerte nicht präzise bezeichnet worden. Es werde lediglich auf Beilagen verwiesen, ohne deren Relevanz zu be- legen. Somit genüge das Arrestgesuch nicht der Behauptungslast, der Substanti-

- 8 - ierungs- und Spezifizierungslast und hätte abgewiesen bzw. darauf nicht eingetre- ten werden dürfen (act. 22 S. 5 f.). 2.2 Zur Frage, ob die mit Beschlag zu belegenden Vermögenswerte hinrei- chend konkret bezeichnet wurden und deren Existenz glaubhaft gemacht wurde, lässt sich den erstinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Gläubigerin geltend machte, der Schuldner sei neben seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter gemäss Beilagen 5 und 6 Inhaber von mehreren Forderungen gegen sie, die Gläubigerin, nämlich: Fr. 2'000.-- Parteientschädigung Bundesge- richt, Fr. 300.-- Rückerstattung Spruchgebühr Bezirksgericht Dielsdorf und Fr. 160.-- Parteientschädigung Bezirksgericht Dielsdorf. Zu verarrestieren sei der dem Schuldner zustehende Anteil an der Gesamthandschaft. Die Parteientschä- digung sei auf dem Betreibungsweg geltend gemacht worden und der gepfändete Betrag werde von der F._____ [Bank] dem Betreibungsamt G._____ ausbezahlt (act. 3/1/2; act. 3/4). Als Beilage 5 und 6 wurden die zwischen dem Schuldner, D._____, C._____ und E._____ einerseits und der Gläubigerin anderseits ergan- genen Urteile des Bundesgerichtes vom 23. März 2011 und des Bezirkgerichtes Dielsdorf vom 16. September 2011 eingereicht (act. 3/2/5-6). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach aus dem Arrestgesuch der Gläubigerin und dem entgegen der Behauptung des Schuldners zusammen mit diesem eingereichten Bundesge- richtsurteil vom 23. März 2011 klar hervorgehe, welche Vermögenswerte zu verar- restieren seien (act. 21 S. 5), ist zuzustimmen. Wie die Relevanz der eingereich- ten Beilagen noch weitergehend hätte belegt werden sollen, ist schleierhaft. Nach dem Gesagten erhellt, dass auch der Einwand des Schuldners, er habe bereits mehrfach an das Bundesgericht gelangen müssen (act. 22 S. 5), entgegen seiner Ansicht an der genügenden Spezifizierung der Arrestgegenstände nichts zu än- dern vermag.

E. 3.1 Erstmals im Rechtsmittelverfahren wird die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum Schuldnervermögen bestritten (act. 22 S. 6 f.). Noven sind im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt gesetzlicher Aus- nahmebestimmungen nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Ein Vorbehalt findet sich in Art. 278 Abs. 3 SchKG – bei der Anfechtung des Arresteinspracheentscheids

- 9 - können neue Tatsachen geltend gemacht werden. Art. 278 Abs. 3 SchKG umfasst jedoch nur echte Noven, d.h. es können nur diejenigen Tatsachen angerufen werden, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (BSK SchKG II- Reiser, 2. Aufl. 2010, N 46 zu Art. 278 SchKG m.w.H.; Sprecher, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282). Dass im Beschwerdever- fahren Noven uneingeschränkt zulässig seien, hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Schuldners (act. 22 S. 6) nicht festgehalten (act. 21 S. 12).

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift liess der Schuldner neu geltend machen, die im Arrestbefehl vom 3. Februar 2012 aufgeführten Arrestgegenstände, nämlich die ihm zugesprochenen Parteientschädigungen des Bundesgerichtes und des Bezirksgerichtes Dielsdorf stünden nicht ihm, sondern zufolge Zession seinem Rechtsvertreter, Dr. X._____, zu. Er habe ihm als Hausanwalt gemäss den stets verwendeten Vollmachtsformularen allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe von dessen Ansprüchen zahlungshalber abgetreten. Es sei gerichtsnoto- risch, dass die zugesprochene Parteientschädigung des Bundesgerichtes als Er- satz für die unentgeltliche Rechtsvertretung für Zürcher Anwälte kaum kostende- ckend sei und dass die Aufwendungen des Anwaltes für ein Rechtsöffnungsver- fahren die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 160.-- übersteigen und ihm daraus kein Gewinn erwachsen könne. Somit sei die „Abtretung zahlungshal- ber evidenterweise erfolgt“. Dass der Schuldner im eigenen Namen das Inkasso der Parteientschädigungen für den Rechtsvertreter vorgenommen habe, ändere an der erfolgten Abtretung nichts (act. 22 S. 6 ff.). Seine Behauptung stützt der Schuldner auf von ihm unterzeichnete und bereits bei der Vorinstanz eingereichte Vollmachten vom 14. Juni 2004 und 25. Februar 2010 (act.9/1-2 = act. 24/9-10) sowie neu eine solche vom 2. März 2012 (act. 24/4).

E. 3.3 Bei den vorstehenden neuen Behauptungen über vor dem angefochte- nen Entscheid bzw. vor dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren erfolgte Vorgänge und eingetretene Tatsachen handelt es sich um unechte Noven. Damit ist der Schuldner im Beschwerdeverfahren aus formellen Gründen ausgeschlos- sen. Das gilt umso mehr, als ihm diese Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren

- 10 - bereits bekannt waren, so dass von einer entschuldbaren Unterlassung der frühe- ren Geltendmachung dieser Noven (vgl. Reiser, a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG) nicht die Rede sein kann. Daran vermag auch die neu eingereichte und nicht zu berücksichtigende Vollmacht vom 2. März 2012, unterzeichnet vor der Ein- spracheergänzung vor Vorinstanz (act. 8/1-2), nichts zu ändern.

E. 4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arrestgegenstände des Schuldners hinreichend konkret bezeichnet wurden und deren Existenz glaubhaft gemacht wurde. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Obschon der Schuldner die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheides beantragen liess, wurde weder die Höhe der erstin- stanzlichen Kosten (act. 21 Dispositiv-Ziff. 3) noch die Höhe der festgesetzten Entschädigung (act. 21 Dispositiv-Ziff. 5) beanstandet, sondern ausschliesslich die Kostenauflage als solche (act. 21 Dispositiv-Ziff. 4; vgl. vorstehend Ziff. II). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bleibt es bei der Kostenauflage an den Schuldner.

2. Beim Arrestverfahren handelt es sich um eine gerichtliche Angelegen- heit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO), weshalb die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 zu berechnen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 35). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert des Arrestgegenstandes, soweit die durch den Arrest gesi- cherte Forderung nicht kleiner ist. Der Schuldner liess die Aufhebung des Arrest- befehls vom 3. Februar 2012 beantragen (act. 22 S. 2), gemäss welchem für eine Forderung von Fr. 5'926.50 der ihm zustehende Gesamthandanteil an den Ar- restgegenständen (Fr. 2'000.-- Parteientschädigung Bundesgericht, Fr. 300.-- Spruchgebühr Bezirksgericht Dielsdorf und Fr. 160.-- Parteientschädigung Be- zirksgericht Dielsdorf; wobei in den betreffenden Verfahren neben dem Schuldner

- 11 - auch seine Ehefrau sowie sein Sohn und seine Schwiegertochter C._____ Partei waren [act. 3/2/5-6]) zu verarrestieren ist (act. 3/5). Bei einem Streitwert von folg- lich Fr. 615.-- sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 230.-- festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG), ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels ihr entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Schuldner auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 615.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS120075-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 31. Mai 2012 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen STWEG "B._____", Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. April 2012 (EQ120008)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) wurde in der Betreibung Nr. …, Pfändung Nr. …, für eine Forderung von Fr. 5'926.50 gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuld- ner) vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Diels- dorf am 3. Februar 2012 ein Arrestbefehl ausgestellt (act. 2/2; act. 3/5). Ausser- dem wurde der Gläubigerin gegen C._____ (Schwiegertochter des Schuldners) in der Betreibung Nr. …, Pfändung Nr. …, für eine Forderungssumme von Fr. 25'378.50 ebenfalls von der Vorinstanz am 3. Februar 2012 ein Arrestbefehl ausgestellt (act. 2/3). Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 (Poststempel) liessen der Schuldner sowie C._____ gemeinsam Einsprache gegen die Arrestbefehle vom 3. Februar 2012 erheben (act. 1). 1.2 Die Vorinstanz legte das Verfahren gegen den Schuldner unter der Verfahrensnummer EQ120008 und das Verfahren gegen C._____ unter der Ver- fahrensnummer EQ120009 an. Nachfolgend wird nur auf das Verfahren EQ120008 des Schuldners Bezug genommen. 2.1 Mit Urteil vom 2. April 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 3. Februar 2012 (ergangen im Verfahren Prozess-Nr. NQ120007) ab und hielt den Weiterbestand des Arrestbefehls fest (act. 21 Dispo- sitiv-Ziff. 1 und 2). Die Kosten wurden dem Schuldner auferlegt und er wurde ver- pflichtet, der Gläubigerin eine Entschädigung zu entrichten (act. 21 Dispositiv-Ziff. 3 - 5). Gegen dieses Urteil liess der Schuldner mit Eingabe vom 19. April 2012 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19/2) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 22 S. 2 f.): „1. In Gutheissung der erhobenen Einsprache sei der Arrestbefehl gegen den Beschwerdeführer als Schuldner der Beschwerdegeg- nerin vom 1. [recte 3.] Februar 2012 (Bezirksgericht Dielsdorf, EQ120007-D) aufzuheben und Ziff. 1 und 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. April 2012 (EQ120008) aufzuheben;

- 3 -

2. Ziff. 3, 4 und 5 des Dispositives des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. April 2012 (EQ120008) sei auf- zuheben und für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und Dr. X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizu- geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.“ 2.2 Der prozessuale Antrag gemäss Ziffer 3 des schuldnerischen Rechts- begehrens wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. April 2012 abgewiesen und dem Schuldner eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses zur Leis- tung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 230.-- angesetzt (act. 25). Mit Ein- gabe vom 30. April 2012 liess der Schuldner um vorsorgliche Erstreckung der Zahlungsfrist bis 31. Mai 2012 nachsuchen (act. 27), worauf ihm diese bis 15. Mai 2012 erstreckt wurde (act. 27 S. 2). Der Vorschuss wurde innert Frist bezahlt (act. 29). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Der Schuldner lässt im Rechtsmittelverfahren zunächst vorbringen, auf sein erstmals vor Vorinstanz gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigebung von Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter sei mangels genügender Substantiierung mit Verfügung vom 29. Februar 2012 nicht eingetre- ten worden. Mit ergänzender Eingabe vom 5. März 2012 sei das Gesuch erneut gestellt, von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 2. April 2012 jedoch nicht behandelt worden. Damit sei das rechtliche Gehör des Schuldners im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 53 ZPO verletzt wor- den. Bei Verweigerung des Gehörsanspruchs leide der Entscheid an einem schweren Mangel, welcher vorliegend nur durch Aufhebung des Urteils vom

2. April 2012 geheilt werden könne. Eine nachträgliche Heilung im Rahmen des

- 4 - obergerichtlichen Verfahrens wäre aufgrund der gleichen Kognition zwar möglich. Dem Schuldner würde aber eine Gerichtsinstanz verloren gehen und dies wäre vor allem dann nachteilig, wenn das Obergericht wiederum den Anspruch auf rechtliches Gehör abweisen sollte. Dann hätte der Schuldner nicht mehr die Mög- lichkeit, vor Bundesgericht uneingeschränkt Noven vorzutragen (act. 22 S. 4 f.). 2.1 In der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 14. Februar 2012 stellte der Schuldner erstmals das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung von Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 1 S. 2). Dieser pro- zessuale Antrag enthielt weder eine Begründung noch wurden Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners eingereicht. In Bezug auf Letzteres wurde lediglich auf die „Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2012“ sowie auf das ein Jahr zuvor zwischen den Parteien ergangene Urteil des Bundesgerichtes vom

23. März 2011 verwiesen und festgehalten, dass sich die übrigen Voraussetzun- gen für die unentgeltliche Rechtspflege „analog Beilage 4“ bzw. aus dem vorer- wähnten Urteil des Bundesgerichtes ergäben (act. 1 S. 4). Mit Verfügung vom

29. Februar 2012 trat die Vorinstanz mangels genügender Substantiierung auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die erwähnte Beschwerdeschrift vom

2. Februar 2012 sei weder eingereicht noch sei darauf hingewiesen worden, wo diese zu finden wäre. Sodann sei der Verweis auf den vor einem Jahr ergange- nen Bundesgerichtsentscheid unbehelflich (act. 7 S. 2 f.). Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2012 erhob der Schuldner hierorts Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, das Verlangen einer Substantiierung des Gesuches bereits bei der Gesuchstellung, wie dies in der angefochtenen Verfügung verlangt worden sei, sei unzulässig. Dem Schuldner müsse vom Richter aufgezeigt werden, wel- che Belege beizugeben seien. Die Beschwerde wurde mit Entscheid der Kammer vom 23. März 2012 (Geschäfts-Nr. PS120050) mit der nachstehend wiedergege- benen Begründung abgewiesen (act. 17 S. 5 f.):

- 5 - „Es fragt sich, wie weit der beschränkte Untersuchungsgrundsatz, wel- cher bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt, geht. Unbeholfene Rechtssuchende müssen auf die Angaben hin- gewiesen werden, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Unter Umständen ist auch eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Un- terlagen anzusetzen (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N. 7; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 N. 62). Dies kann je- doch nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Deren Rechtsver- treter wissen um die Pflicht zur Darlegung der Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche übrigen Verfahren, die bei ihm hängig sind, nach einer Beschwerdeschrift zu durchforsten, auf welche der Beschwerdeführer in seinem Gesuch verweist. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. März 2011, wel- chen der Beschwerdeführer dem Einzelrichter vorlegte (act. 2/4), wurde über das dort gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden; es kann daher daraus nichts für die Prozessarmut des Beschwerdeführers abgeleitet werden.“ Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbei- standes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren (Geschäfts-Nr. PS120050) und zwar mit der nachstehenden Begründung (act. 17 S. 4): „Der Beschwerdeführer belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Ak- ten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen wür- de.“ 2.2.1 Im Rahmen der Einspracheergänzung mit Eingabe vom 5. März 2012 liess der Schuldner vor Vorinstanz erneut einen Antrag um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege stellen (act. 8/2 S. 2), welcher im Urteil vom 2. April 2012 unerwähnt blieb. Zur Begründung des Gesuches wurde ausgeführt, was folgt: „Das Gesuch um Beigebung von Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsver- treter wurde bereits gestellt. Für den Fall, dass dem Einsprecher Verfahrenskos- ten auferlegt werden, wird zusätzlich das Gesuch gestellt, sie von jeglichen Ge- richtskostenvorschüssen zu befreien. Die Beigebung von Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsvertreter ist geboten, da diese Einsprache erfolgversprechend ist und die Einsprachegegnerin arm ist im Sinne des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege. Da bezüglich unentgeltliche Rechtspflege wohl bereits mit Verfü-

- 6 - gung vom 29. Februar 2012 in diesem Verfahren auf das Gesuch nicht eingetre- ten wurde, wird darum festgehalten. Mit Beschluss des Obergerichtes vom

23. September 2011, also vor wenigen Monaten, wurde im Verfahren PS110067 Dr. X._____ D._____, C._____, A._____ und E._____ als unentgeltlicher Rechts- vertreter beizugeben. Die Akten sind beim Obergericht Zürich einzufordern.“ (act. 8/2 S. 3 f.). 2.2.2 Wie bereits in der vorhergehenden Eingabe (act. 1) enthielt auch die- ses Gesuch keinerlei Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners, noch wurden hiezu Unterlagen eingereicht. Allein die Behauptung, die Einsprache sei erfolgversprechend und die Einsprecherin (recte der Einspre- cher) sei „arm im Sinne des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege“, genügt den Anforderungen nach Art. 119 Abs. 2 ZPO, wonach die gesuchstellende Person ih- re aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen hat, nicht. In diesem Sinne ist auch der Hinweis auf den Umstand, dass dem Schuldner in ei- nem anderen obergerichtlichen Verfahren unter der Prozess-Nr. PS110067, wel- ches mit Entscheid vom 23. September 2011 und damit vor über acht Monaten abgeschlossen wurde, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, un- behelflich. 2.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nach dem Nichteintreten der Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dieses im laufenden Verfahren zwar erneut gestellt werden kann, vorliegend je- doch auch das zweite Gesuch wiederum unbegründet und mit keinerlei Dokumen- ten belegt war. Ob sich die Vorinstanz bei dieser bewussten Unterlassung des anwaltlich vertretenen Schuldners in Analogie zu Art. 132 Abs. 3 ZPO zu Recht mit dem Antrag nicht befasst hat oder ob sie diesen zufolge ungenügender Be- gründung hätte abweisen oder nicht darauf eintreten sollen, kann bei den vorlie- genden Umständen offen bleiben. Denn der Schuldner möchte seine finanziellen Verhältnisse bewusst nicht offen legen. So stellte er auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen wiederholt mangelnder Substantiierung mit Beschluss vom 26. April 2012 mit nachfolgender Begründung abgewiesen wurde (act. 25 S. 5):

- 7 - „Wie dargelegt führte die mangelnde Substantiierung bzw. gänzlich fehlende Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Anschluss an den Erlass des hier strittigen Arrestbefehls bereits zum Nichteintreten der Vorinstanz auf das entsprechende Gesuch, welcher Entscheid in zweiter Instanz vor knapp einem Monat bestätigt wurde (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2.). Nun liegt erneut ein solches unbe- gründetes Gesuch vor. Die gewissenhafte und sorgfältige Berufsaus- übung eines Anwaltes hätte es geboten, nicht zum wiederholten Mal (in der gleichen Sache) ein gänzlich unbegründetes und mit keinerlei Do- kumenten belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen (act. 22). Durch Rechtsanwälte vertretene Parteien sind bei ei- nem inhaltlich ungenügenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. bei gänzlich unterlassener Substantiierung eines solchen nicht zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufzufordern (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm ZPO, N 8 zu Art. 119 ZPO). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 56 ZPO. Zwar weist Art. 56 ZPO das Gericht an, einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstel- lung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihr Vorbringen unklar, wider- sprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" ist. Der Schuldner ist jedoch anwaltlich vertreten und sein Anwalt hat die Be- gründung des Antrages bewusst unterlassen. Die richterliche Frage- pflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu ma- chen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt (BGer 5P.147/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2.a)cc); ZK ZPO-Somm/von Arx, N 16 zu Art. 56 ZPO).“ Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. III.

1. Was die Arrestvoraussetzungen als solche anbelangt, kann mit der Vo- rinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arrestgrund und die Arrestforderung gegeben sind (act. 21 S. 4). Etwas anderes macht der Schuldner im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) geltend (act. 22). 2.1 Der Schuldner lässt im Rechtsmittelverfahren vorbringen, im Arrestge- such seien die zu verarrestierenden Vermögenswerte nicht präzise bezeichnet worden. Es werde lediglich auf Beilagen verwiesen, ohne deren Relevanz zu be- legen. Somit genüge das Arrestgesuch nicht der Behauptungslast, der Substanti-

- 8 - ierungs- und Spezifizierungslast und hätte abgewiesen bzw. darauf nicht eingetre- ten werden dürfen (act. 22 S. 5 f.). 2.2 Zur Frage, ob die mit Beschlag zu belegenden Vermögenswerte hinrei- chend konkret bezeichnet wurden und deren Existenz glaubhaft gemacht wurde, lässt sich den erstinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Gläubigerin geltend machte, der Schuldner sei neben seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter gemäss Beilagen 5 und 6 Inhaber von mehreren Forderungen gegen sie, die Gläubigerin, nämlich: Fr. 2'000.-- Parteientschädigung Bundesge- richt, Fr. 300.-- Rückerstattung Spruchgebühr Bezirksgericht Dielsdorf und Fr. 160.-- Parteientschädigung Bezirksgericht Dielsdorf. Zu verarrestieren sei der dem Schuldner zustehende Anteil an der Gesamthandschaft. Die Parteientschä- digung sei auf dem Betreibungsweg geltend gemacht worden und der gepfändete Betrag werde von der F._____ [Bank] dem Betreibungsamt G._____ ausbezahlt (act. 3/1/2; act. 3/4). Als Beilage 5 und 6 wurden die zwischen dem Schuldner, D._____, C._____ und E._____ einerseits und der Gläubigerin anderseits ergan- genen Urteile des Bundesgerichtes vom 23. März 2011 und des Bezirkgerichtes Dielsdorf vom 16. September 2011 eingereicht (act. 3/2/5-6). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach aus dem Arrestgesuch der Gläubigerin und dem entgegen der Behauptung des Schuldners zusammen mit diesem eingereichten Bundesge- richtsurteil vom 23. März 2011 klar hervorgehe, welche Vermögenswerte zu verar- restieren seien (act. 21 S. 5), ist zuzustimmen. Wie die Relevanz der eingereich- ten Beilagen noch weitergehend hätte belegt werden sollen, ist schleierhaft. Nach dem Gesagten erhellt, dass auch der Einwand des Schuldners, er habe bereits mehrfach an das Bundesgericht gelangen müssen (act. 22 S. 5), entgegen seiner Ansicht an der genügenden Spezifizierung der Arrestgegenstände nichts zu än- dern vermag. 3.1 Erstmals im Rechtsmittelverfahren wird die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum Schuldnervermögen bestritten (act. 22 S. 6 f.). Noven sind im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt gesetzlicher Aus- nahmebestimmungen nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Ein Vorbehalt findet sich in Art. 278 Abs. 3 SchKG – bei der Anfechtung des Arresteinspracheentscheids

- 9 - können neue Tatsachen geltend gemacht werden. Art. 278 Abs. 3 SchKG umfasst jedoch nur echte Noven, d.h. es können nur diejenigen Tatsachen angerufen werden, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (BSK SchKG II- Reiser, 2. Aufl. 2010, N 46 zu Art. 278 SchKG m.w.H.; Sprecher, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282). Dass im Beschwerdever- fahren Noven uneingeschränkt zulässig seien, hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Schuldners (act. 22 S. 6) nicht festgehalten (act. 21 S. 12). 3.2 In der Beschwerdeschrift liess der Schuldner neu geltend machen, die im Arrestbefehl vom 3. Februar 2012 aufgeführten Arrestgegenstände, nämlich die ihm zugesprochenen Parteientschädigungen des Bundesgerichtes und des Bezirksgerichtes Dielsdorf stünden nicht ihm, sondern zufolge Zession seinem Rechtsvertreter, Dr. X._____, zu. Er habe ihm als Hausanwalt gemäss den stets verwendeten Vollmachtsformularen allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe von dessen Ansprüchen zahlungshalber abgetreten. Es sei gerichtsnoto- risch, dass die zugesprochene Parteientschädigung des Bundesgerichtes als Er- satz für die unentgeltliche Rechtsvertretung für Zürcher Anwälte kaum kostende- ckend sei und dass die Aufwendungen des Anwaltes für ein Rechtsöffnungsver- fahren die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 160.-- übersteigen und ihm daraus kein Gewinn erwachsen könne. Somit sei die „Abtretung zahlungshal- ber evidenterweise erfolgt“. Dass der Schuldner im eigenen Namen das Inkasso der Parteientschädigungen für den Rechtsvertreter vorgenommen habe, ändere an der erfolgten Abtretung nichts (act. 22 S. 6 ff.). Seine Behauptung stützt der Schuldner auf von ihm unterzeichnete und bereits bei der Vorinstanz eingereichte Vollmachten vom 14. Juni 2004 und 25. Februar 2010 (act.9/1-2 = act. 24/9-10) sowie neu eine solche vom 2. März 2012 (act. 24/4). 3.3 Bei den vorstehenden neuen Behauptungen über vor dem angefochte- nen Entscheid bzw. vor dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren erfolgte Vorgänge und eingetretene Tatsachen handelt es sich um unechte Noven. Damit ist der Schuldner im Beschwerdeverfahren aus formellen Gründen ausgeschlos- sen. Das gilt umso mehr, als ihm diese Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren

- 10 - bereits bekannt waren, so dass von einer entschuldbaren Unterlassung der frühe- ren Geltendmachung dieser Noven (vgl. Reiser, a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG) nicht die Rede sein kann. Daran vermag auch die neu eingereichte und nicht zu berücksichtigende Vollmacht vom 2. März 2012, unterzeichnet vor der Ein- spracheergänzung vor Vorinstanz (act. 8/1-2), nichts zu ändern.

4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arrestgegenstände des Schuldners hinreichend konkret bezeichnet wurden und deren Existenz glaubhaft gemacht wurde. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Obschon der Schuldner die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheides beantragen liess, wurde weder die Höhe der erstin- stanzlichen Kosten (act. 21 Dispositiv-Ziff. 3) noch die Höhe der festgesetzten Entschädigung (act. 21 Dispositiv-Ziff. 5) beanstandet, sondern ausschliesslich die Kostenauflage als solche (act. 21 Dispositiv-Ziff. 4; vgl. vorstehend Ziff. II). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bleibt es bei der Kostenauflage an den Schuldner.

2. Beim Arrestverfahren handelt es sich um eine gerichtliche Angelegen- heit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO), weshalb die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 zu berechnen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 35). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert des Arrestgegenstandes, soweit die durch den Arrest gesi- cherte Forderung nicht kleiner ist. Der Schuldner liess die Aufhebung des Arrest- befehls vom 3. Februar 2012 beantragen (act. 22 S. 2), gemäss welchem für eine Forderung von Fr. 5'926.50 der ihm zustehende Gesamthandanteil an den Ar- restgegenständen (Fr. 2'000.-- Parteientschädigung Bundesgericht, Fr. 300.-- Spruchgebühr Bezirksgericht Dielsdorf und Fr. 160.-- Parteientschädigung Be- zirksgericht Dielsdorf; wobei in den betreffenden Verfahren neben dem Schuldner

- 11 - auch seine Ehefrau sowie sein Sohn und seine Schwiegertochter C._____ Partei waren [act. 3/2/5-6]) zu verarrestieren ist (act. 3/5). Bei einem Streitwert von folg- lich Fr. 615.-- sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 230.-- festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG), ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels ihr entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Schuldner auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 615.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic versandt am: