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PS120052

Pfändung

Zürich OG · 2012-04-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (act. 1). Einerseits beantragte die Beschwerdefüh- rerin, es sei ihr eine stille Lohnpfändung zu bewilligen und andererseits verlangte sie eine Entschuldigung des Betreibungsbeamten des Betreibungsamts B._____ für sein Verhalten anlässlich einer Besprechung vom 19. Januar 2012. Mit Präsi- dialverfügung vom 24. Januar 2012 wurde dem Betreibungsamt B._____ Frist zur schriftlichen Vernehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Das Betreibungsamt B._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Mit Urteil vom 8. März 2012 wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab (act. 13 = act. 16 Dispositivziffer 1).

E. 1.2 Gegen das Urteil vom 8. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 23. März 2012 innert Frist Be- schwerde (act. 17). Von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe um eine stille Lohnpfän- dung gebeten, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre neue Arbeitgeberin von der Lohnpfändung erfahre, da sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses befürchtet habe. Das Betreibungsamt B._____ sei dieser Bitte nicht nachgekommen. Da mit dem Betreibungsamt B._____ nicht zu verhandeln gewesen sei, habe sie dem Bezirksgericht Hinwil einen schriftlichen Antrag mit einem Zahlungsvorschlag ge- macht. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. In der Folge sei ihr von ihrer Arbeit- geberin das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Sie sei – entgegen den Ausfüh- rungen des Betreibungsbeamten – stets verlässlich gewesen. Sie habe alle Ter-

- 3 - mine wahrgenommen oder rechtzeitig um Terminverschiebungen gebeten. Da sie in den letzten drei Jahren eine Ausbildung absolviert habe, die an vier Tagen pro Woche von 16.00 bis 22.00 Uhr stattgefunden habe, sei es ihr oft nicht möglich gewesen, die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Sie habe sich jedoch immer per Email oder telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet, um einen neuen Ter- min zu vereinbaren. Die Ausführungen des Betreibungsbeamten, dass sie nicht so zuverlässig sei, wie sie das beschreibe, seien unzutreffend (act. 17 S. 1). Bezüglich des persönlichen Verhaltens des Betreibungsbeamten führt die Beschwerdeführerin aus, dieser habe sich ihr und ihrem Freund gegenüber sehr unfreundlich verhalten. Sie hätten es als sehr beleidigend empfunden, dass der Betreibungsbeamte die Gemeinde C._____ als "Kaff" bezeichnet habe. Ihr Le- benspartner habe sich dadurch persönlich angegriffen gefühlt, da er mehr als 30 Jahre in dieser Gemeinde gelebt habe. Eine Amtsperson habe sich nicht derart zu verhalten. Es sei nicht korrekt, dass ihr Lebenspartner nach der privaten Adresse des Betreibungsbeamten gefragt habe. Er habe lediglich die Anschrift des Betrei- bungsamtes verlangt. Dies sei vom Betreibungsbeamten missverstanden worden (act. 17 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie erwarte vom Be- treibungsbeamten eine Entschuldigung für seine Aussage. Sie sei wieder auf Ar- beitssuche und beantrage in diesem Zusammenhang weiterhin eine stille Lohn- pfändung. Es sei aus der eingereichten Kündigung (act. 19/2) klar ersichtlich, weshalb ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Eine solche Situation möchte sie in Zukunft nicht noch einmal erleben (act. 17 S. 3).

E. 2.2 Die untere kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr Lohn seit knapp zwei Jahren gepfändet werde und sie ihren Pflichten immer nachgekommen sei. Als sie am 19. Januar 2012 vor Ort verlangt habe, den Leiter des Betreibungsamtes persönlich zu sprechen, sei dieser erst auf eindringliches Verlangen gesprächsbereit gewesen. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass er einer stillen Lohnpfändung höchstens für die Dauer der Probezeit zustimme. Auf den Hinweis, dass ihr am neuen Wohnort eine stille Lohnpfändung bewilligt würde, habe der Betreibungsbeamte geantwortet, dass es

- 4 - ihn nichts anginge, was in einem solchen Kaff gemacht werde. Diese Aussage habe sie und ihren Lebenspartner sehr brüskiert (act. 16 S. 2 f.). Das Betreibungsamt B._____ habe in seiner Vernehmlassung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht so zuverlässig sei, wie von ihr behauptet. So habe sie den Vorladungen nicht immer Folge geleistet. Es sei zutreffend, dass ei- ne stille Lohnpfändung allenfalls nur während der Probezeit bewilligt würde. Auf eine Anweisung an den Arbeitgeber könne nur verzichtet werden, wenn alle Gläubiger damit einverstanden seien. Komme der Schuldner seiner Ablieferungs- pflicht nicht nach, so trage der Betreibungsbeamte persönlich die Verantwortung für den Schaden. Das Betreibungsamt B._____ habe fast nur schlechte Erfahrun- gen mit stillen Lohnpfändungen gemacht. Da die Beschwerdeführerin nicht als zuverlässig erscheine, habe keine Bereitschaft bestanden, eine stille Lohnpfän- dung zu gewähren. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhal- tens des Betreibungsbeamten seien haltlos. Das Betreibungsamt habe sogar auf eine Anzeige wegen nicht Befolgens von Vorladungen verzichtet und der Be- schwerdeführerin im Existenzminimum Weiterbildungskosten angerechnet, ob- wohl diese nur bei notwendiger Weiterbildung zu berücksichtigen wären. Da stän- dig der Leiter der Amtsstelle verlangt werde, seien die Mitarbeiter angewiesen worden, sich zunächst zu erkundigen, worum es gehe. Der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin künftig an die Mitarbeiterinnen halten solle, sei erst erfolgt, nachdem deren Lebenspartner sich nach der Privatadresse des Amtsleiters er- kundigt habe, um diesen persönlich zu belangen (act. 16 S. 3). Zu den übrigen Vorwürfen habe sich das Betreibungsamt nicht geäussert (act. 16 S. 5). Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdefüh- rerin die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B._____ zugestellt worden ist. Grundsätzlich hat eine solche Mitteilung zur Kenntnisnahme im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erfolgen. Da die Vorinstanz den Inhalt der Vernehmlassung in ihrem Urteil im Wesentlichen zusammenfasste und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu dieser Eingabe bereits einge- hend äusserte, ist auf eine nachträgliche Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin durch die Kammer zu verzichten.

- 5 - Die Vorinstanz führt weiter aus, es liege im Ermessen des Betreibungsbe- amten, eine stille Lohnpfändung zu bewilligen. Auf eine Anzeige an die Arbeitge- berin sei nur zu verzichten, wenn die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betref- fenden Gruppe vorliege. Es sei vorliegend nicht geltend gemacht worden, dass eine Zustimmung der Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung vorliege, was sich im Übrigen auch nicht aus den Akten ergebe. Das Betreibungsamt B._____ habe eine stille Lohnpfändung auch unter Hinweis auf einige von der Beschwerdeführe- rin nicht Folge geleisteten Vorladungen abgelehnt, was nicht als unangemessen zu betrachten sei (act. 16 S. 4). Zu den Vorwürfen bezüglich des Verhaltens des Betreibungsbeamten führt die Vorinstanz aus, dass ein unhöfliches Auftreten und herabsetzende Bemer- kungen dem rechtmässigen Verhalten eines Betreibungsbeamten wohl nicht ent- sprechen würden. Da eine Beschwerde aber nur zulässig sei, um eine Aufhe- bung, Berichtigung oder Androhung einer Verfügung zu bewirken und nicht bloss um eine Pflichtwidrigkeit festzustellen oder um eine Disziplinierung des Betrei- bungsorgans zu bewirken, würden sich weitere Ausführungen zu den vorgebrach- ten Äusserungen erübrigen (act. 16 S. 5).

E. 2.3 Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, N 2, 13 und 18 zu Art. 17). Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreichen können. Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Voll-

- 6 - streckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Urteil des Bundesge- richtes vom 28. September 2006, 7B.139/2006 Erw. 1.1). Jedes Einkommen, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Fami- lie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 SchKG). Bei Unselbständigerwerbenden erfolgt eine Anzeige an den Arbeitgeber des Schuldners. Bei dieser Anzeige han- delt es sich um eine Sicherungsmassnahme zugunsten der Pfändungsgläubiger, weshalb das Betreibungsamt auf diese Anzeige nur mit Einwilligung der betref- fenden Gläubiger verzichten darf. Dies, weil ein Verzicht auf die Anzeige nach Art. 99 SchKG für die Pfändungsgläubiger bzw. das Betreibungsamt ein gewisses Risiko mit sich bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 2. September 2011, 5A.408/2011). Da die Anzeige an den Arbeitgeber manchen Schuldnern unange- nehm ist und auch das Arbeitsverhältnis gefährden kann, lässt die Praxis die so- genannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 Erw. 2). Die stille Lohnpfändung zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der Verantwort- lichkeit einem entsprechenden Begehren des Schuldners nicht stattgeben muss und gegebenenfalls nur stattgegeben soll, wenn dieser glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selber abzuliefern und der Schuldner zu- dem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringt, dass diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, N 3 und 44 f. zu Art. 93).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe um eine stille Lohnpfän- dung gebeten, um zu verhindern, dass ihre Arbeitgeberin von der Lohnpfändung erfahre. Das reicht nicht aus, auch wenn es zutreffen sollte, dass sie im Umgang mit dem Betreibungsamt B._____ immer zuverlässig gewesen sein sollte. Auch wenn dem Unmut der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass ihr die neue Arbeitsstelle in der Zwischenzeit gekündigt worden ist, ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, ist festzuhalten, dass sich das Betreibungsamt zweifelsfrei gesetzeskonform verhalten hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich

- 7 - denn mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Entscheid, eine stille Lohnpfändung zu bewilligen, ausschliesslich im Ermessen des Betreibungsbeam- ten liege und darüber hinaus die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger erforder- lich sei, auch nicht auseinander. Anzumerken bleibt, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kündigung vom 14. März 2012 nichts über den Kündigungsgrund entnehmen lässt (vgl. act. 19/2). Dass ihre Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet bzw. ei- ner stillen Lohnpfändung zugestimmt hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ob sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Be- treibungsamt B._____ zuverlässig verhalten bzw. dessen Vorladungen immer Folge geleistet hat, kann deshalb dahingestellt bleiben, da die Anzeige der Lohn- pfändung an die Arbeitgeberin zwingend ist, wenn die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung nicht zustimmen (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, N 6 zu Art. 93). Es ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht als un- angemessen zu betrachten, dass das Betreibungsamt B._____ dem Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung einer stillen Lohnpfändung nicht entspro- chen hat. Wie bereits ausgeführt, besteht kein Anspruch auf stille Lohnpfändung. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten war die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin geradezu geboten.

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschuldigung des Betreibungsbe- amten für seine despektierliche Bezeichnung der Gemeinde C._____ als "Kaff". Wie vorstehend ausgeführt, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur zulässig, wenn damit im Falle ihrer Gutheissung ein praktischer Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreicht werden kann. Die Beschwerdeführerin versucht vorliegend vom Betreibungsbeamten eine Entschuldigung zu erwirken, gerade dies ist aber im Beschwerdeverfahren nicht möglich, da die Beschwerde nicht dazu dient, eine Pflichtwidrigkeit festzustellen oder eine Disziplinierung des Betreibungsorgans zu bewirken. Es kann deshalb auch offen gelassen werden, ob das dem Betreibungsbeamten vorgeworfene Verhalten, eine Gemeinde als "Kaff" bezeichnet zu haben (eine umgangssprachliche – wohl eher pejorativ ver- wendete – Bezeichnung für eine Ortschaft), überhaupt beleidigenden Charakter

- 8 - aufzuweisen vermag. Für ein Vorgehen nach Art. 14 SchKG besteht jedenfalls keinerlei Anlass.

E. 2.6 Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil und an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: /U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 18. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. März 2012 (CB120001)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (act. 1). Einerseits beantragte die Beschwerdefüh- rerin, es sei ihr eine stille Lohnpfändung zu bewilligen und andererseits verlangte sie eine Entschuldigung des Betreibungsbeamten des Betreibungsamts B._____ für sein Verhalten anlässlich einer Besprechung vom 19. Januar 2012. Mit Präsi- dialverfügung vom 24. Januar 2012 wurde dem Betreibungsamt B._____ Frist zur schriftlichen Vernehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Das Betreibungsamt B._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Mit Urteil vom 8. März 2012 wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab (act. 13 = act. 16 Dispositivziffer 1). 1.2. Gegen das Urteil vom 8. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 23. März 2012 innert Frist Be- schwerde (act. 17). Von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

2. Materielles 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe um eine stille Lohnpfän- dung gebeten, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre neue Arbeitgeberin von der Lohnpfändung erfahre, da sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses befürchtet habe. Das Betreibungsamt B._____ sei dieser Bitte nicht nachgekommen. Da mit dem Betreibungsamt B._____ nicht zu verhandeln gewesen sei, habe sie dem Bezirksgericht Hinwil einen schriftlichen Antrag mit einem Zahlungsvorschlag ge- macht. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. In der Folge sei ihr von ihrer Arbeit- geberin das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Sie sei – entgegen den Ausfüh- rungen des Betreibungsbeamten – stets verlässlich gewesen. Sie habe alle Ter-

- 3 - mine wahrgenommen oder rechtzeitig um Terminverschiebungen gebeten. Da sie in den letzten drei Jahren eine Ausbildung absolviert habe, die an vier Tagen pro Woche von 16.00 bis 22.00 Uhr stattgefunden habe, sei es ihr oft nicht möglich gewesen, die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Sie habe sich jedoch immer per Email oder telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet, um einen neuen Ter- min zu vereinbaren. Die Ausführungen des Betreibungsbeamten, dass sie nicht so zuverlässig sei, wie sie das beschreibe, seien unzutreffend (act. 17 S. 1). Bezüglich des persönlichen Verhaltens des Betreibungsbeamten führt die Beschwerdeführerin aus, dieser habe sich ihr und ihrem Freund gegenüber sehr unfreundlich verhalten. Sie hätten es als sehr beleidigend empfunden, dass der Betreibungsbeamte die Gemeinde C._____ als "Kaff" bezeichnet habe. Ihr Le- benspartner habe sich dadurch persönlich angegriffen gefühlt, da er mehr als 30 Jahre in dieser Gemeinde gelebt habe. Eine Amtsperson habe sich nicht derart zu verhalten. Es sei nicht korrekt, dass ihr Lebenspartner nach der privaten Adresse des Betreibungsbeamten gefragt habe. Er habe lediglich die Anschrift des Betrei- bungsamtes verlangt. Dies sei vom Betreibungsbeamten missverstanden worden (act. 17 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie erwarte vom Be- treibungsbeamten eine Entschuldigung für seine Aussage. Sie sei wieder auf Ar- beitssuche und beantrage in diesem Zusammenhang weiterhin eine stille Lohn- pfändung. Es sei aus der eingereichten Kündigung (act. 19/2) klar ersichtlich, weshalb ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Eine solche Situation möchte sie in Zukunft nicht noch einmal erleben (act. 17 S. 3). 2.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr Lohn seit knapp zwei Jahren gepfändet werde und sie ihren Pflichten immer nachgekommen sei. Als sie am 19. Januar 2012 vor Ort verlangt habe, den Leiter des Betreibungsamtes persönlich zu sprechen, sei dieser erst auf eindringliches Verlangen gesprächsbereit gewesen. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass er einer stillen Lohnpfändung höchstens für die Dauer der Probezeit zustimme. Auf den Hinweis, dass ihr am neuen Wohnort eine stille Lohnpfändung bewilligt würde, habe der Betreibungsbeamte geantwortet, dass es

- 4 - ihn nichts anginge, was in einem solchen Kaff gemacht werde. Diese Aussage habe sie und ihren Lebenspartner sehr brüskiert (act. 16 S. 2 f.). Das Betreibungsamt B._____ habe in seiner Vernehmlassung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht so zuverlässig sei, wie von ihr behauptet. So habe sie den Vorladungen nicht immer Folge geleistet. Es sei zutreffend, dass ei- ne stille Lohnpfändung allenfalls nur während der Probezeit bewilligt würde. Auf eine Anweisung an den Arbeitgeber könne nur verzichtet werden, wenn alle Gläubiger damit einverstanden seien. Komme der Schuldner seiner Ablieferungs- pflicht nicht nach, so trage der Betreibungsbeamte persönlich die Verantwortung für den Schaden. Das Betreibungsamt B._____ habe fast nur schlechte Erfahrun- gen mit stillen Lohnpfändungen gemacht. Da die Beschwerdeführerin nicht als zuverlässig erscheine, habe keine Bereitschaft bestanden, eine stille Lohnpfän- dung zu gewähren. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhal- tens des Betreibungsbeamten seien haltlos. Das Betreibungsamt habe sogar auf eine Anzeige wegen nicht Befolgens von Vorladungen verzichtet und der Be- schwerdeführerin im Existenzminimum Weiterbildungskosten angerechnet, ob- wohl diese nur bei notwendiger Weiterbildung zu berücksichtigen wären. Da stän- dig der Leiter der Amtsstelle verlangt werde, seien die Mitarbeiter angewiesen worden, sich zunächst zu erkundigen, worum es gehe. Der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin künftig an die Mitarbeiterinnen halten solle, sei erst erfolgt, nachdem deren Lebenspartner sich nach der Privatadresse des Amtsleiters er- kundigt habe, um diesen persönlich zu belangen (act. 16 S. 3). Zu den übrigen Vorwürfen habe sich das Betreibungsamt nicht geäussert (act. 16 S. 5). Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdefüh- rerin die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B._____ zugestellt worden ist. Grundsätzlich hat eine solche Mitteilung zur Kenntnisnahme im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erfolgen. Da die Vorinstanz den Inhalt der Vernehmlassung in ihrem Urteil im Wesentlichen zusammenfasste und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu dieser Eingabe bereits einge- hend äusserte, ist auf eine nachträgliche Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin durch die Kammer zu verzichten.

- 5 - Die Vorinstanz führt weiter aus, es liege im Ermessen des Betreibungsbe- amten, eine stille Lohnpfändung zu bewilligen. Auf eine Anzeige an die Arbeitge- berin sei nur zu verzichten, wenn die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betref- fenden Gruppe vorliege. Es sei vorliegend nicht geltend gemacht worden, dass eine Zustimmung der Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung vorliege, was sich im Übrigen auch nicht aus den Akten ergebe. Das Betreibungsamt B._____ habe eine stille Lohnpfändung auch unter Hinweis auf einige von der Beschwerdeführe- rin nicht Folge geleisteten Vorladungen abgelehnt, was nicht als unangemessen zu betrachten sei (act. 16 S. 4). Zu den Vorwürfen bezüglich des Verhaltens des Betreibungsbeamten führt die Vorinstanz aus, dass ein unhöfliches Auftreten und herabsetzende Bemer- kungen dem rechtmässigen Verhalten eines Betreibungsbeamten wohl nicht ent- sprechen würden. Da eine Beschwerde aber nur zulässig sei, um eine Aufhe- bung, Berichtigung oder Androhung einer Verfügung zu bewirken und nicht bloss um eine Pflichtwidrigkeit festzustellen oder um eine Disziplinierung des Betrei- bungsorgans zu bewirken, würden sich weitere Ausführungen zu den vorgebrach- ten Äusserungen erübrigen (act. 16 S. 5). 2.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, N 2, 13 und 18 zu Art. 17). Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreichen können. Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Voll-

- 6 - streckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Urteil des Bundesge- richtes vom 28. September 2006, 7B.139/2006 Erw. 1.1). Jedes Einkommen, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Fami- lie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 SchKG). Bei Unselbständigerwerbenden erfolgt eine Anzeige an den Arbeitgeber des Schuldners. Bei dieser Anzeige han- delt es sich um eine Sicherungsmassnahme zugunsten der Pfändungsgläubiger, weshalb das Betreibungsamt auf diese Anzeige nur mit Einwilligung der betref- fenden Gläubiger verzichten darf. Dies, weil ein Verzicht auf die Anzeige nach Art. 99 SchKG für die Pfändungsgläubiger bzw. das Betreibungsamt ein gewisses Risiko mit sich bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 2. September 2011, 5A.408/2011). Da die Anzeige an den Arbeitgeber manchen Schuldnern unange- nehm ist und auch das Arbeitsverhältnis gefährden kann, lässt die Praxis die so- genannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 Erw. 2). Die stille Lohnpfändung zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der Verantwort- lichkeit einem entsprechenden Begehren des Schuldners nicht stattgeben muss und gegebenenfalls nur stattgegeben soll, wenn dieser glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selber abzuliefern und der Schuldner zu- dem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringt, dass diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, N 3 und 44 f. zu Art. 93). 2.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe um eine stille Lohnpfän- dung gebeten, um zu verhindern, dass ihre Arbeitgeberin von der Lohnpfändung erfahre. Das reicht nicht aus, auch wenn es zutreffen sollte, dass sie im Umgang mit dem Betreibungsamt B._____ immer zuverlässig gewesen sein sollte. Auch wenn dem Unmut der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass ihr die neue Arbeitsstelle in der Zwischenzeit gekündigt worden ist, ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, ist festzuhalten, dass sich das Betreibungsamt zweifelsfrei gesetzeskonform verhalten hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich

- 7 - denn mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Entscheid, eine stille Lohnpfändung zu bewilligen, ausschliesslich im Ermessen des Betreibungsbeam- ten liege und darüber hinaus die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger erforder- lich sei, auch nicht auseinander. Anzumerken bleibt, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kündigung vom 14. März 2012 nichts über den Kündigungsgrund entnehmen lässt (vgl. act. 19/2). Dass ihre Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet bzw. ei- ner stillen Lohnpfändung zugestimmt hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ob sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Be- treibungsamt B._____ zuverlässig verhalten bzw. dessen Vorladungen immer Folge geleistet hat, kann deshalb dahingestellt bleiben, da die Anzeige der Lohn- pfändung an die Arbeitgeberin zwingend ist, wenn die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung nicht zustimmen (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, N 6 zu Art. 93). Es ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht als un- angemessen zu betrachten, dass das Betreibungsamt B._____ dem Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung einer stillen Lohnpfändung nicht entspro- chen hat. Wie bereits ausgeführt, besteht kein Anspruch auf stille Lohnpfändung. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten war die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin geradezu geboten. 2.5. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschuldigung des Betreibungsbe- amten für seine despektierliche Bezeichnung der Gemeinde C._____ als "Kaff". Wie vorstehend ausgeführt, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG nur zulässig, wenn damit im Falle ihrer Gutheissung ein praktischer Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreicht werden kann. Die Beschwerdeführerin versucht vorliegend vom Betreibungsbeamten eine Entschuldigung zu erwirken, gerade dies ist aber im Beschwerdeverfahren nicht möglich, da die Beschwerde nicht dazu dient, eine Pflichtwidrigkeit festzustellen oder eine Disziplinierung des Betreibungsorgans zu bewirken. Es kann deshalb auch offen gelassen werden, ob das dem Betreibungsbeamten vorgeworfene Verhalten, eine Gemeinde als "Kaff" bezeichnet zu haben (eine umgangssprachliche – wohl eher pejorativ ver- wendete – Bezeichnung für eine Ortschaft), überhaupt beleidigenden Charakter

- 8 - aufzuweisen vermag. Für ein Vorgehen nach Art. 14 SchKG besteht jedenfalls keinerlei Anlass. 2.6. Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil und an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: