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PS120046

Kollokation (Forderungen im Konkurs des Sadi Gerger)

Zürich OG · 2012-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 29. November 2011, welche am 30. November 2011 der Schweizerischen Botschaft in D._____ übergeben wurde, reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich eine Kollokationsklage gegen die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend Beklagten) ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 6/4). Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bezeichnete einen Zustellungsempfänger in der Schweiz (act. 6/8). Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch des Klägers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ab und setzte erneut Frist zu Leistung eines Kostenvor- schusses an (act. 6/10 = act. 5 Dispositivziffern 1 und 2).

E. 1.2 Gegen diese Verfügung vom 22. Februar 2012 des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Zürich erhob der Kläger mit Eingabe vom 5. März 2012 bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-12) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 und seine Schlussfolgerung, dass er als angeblich einziger Verwaltungsrat der Beklagten 2 über eine Gläubigerstellung verfüge, entbehren jeglicher Logik. Seine Überlegungen sind dahingehend zu verstehen, dass er für die Beklagte 2, welche gemäss eingereichtem Kollokationsplan im Konkurs (über den Kläger) Nr. … als Gläubigerin aufgeführt ist (vgl. act. 6/3), die Kollokationsklage zu erheben beab- sichtigt. In der zu behandelnden Kollokationsklage ist es jedoch gerade der Kläger persönlich, der unter anderem gegen die Beklagte 2 klagt. Anzufügen bleibt, dass der Kläger gemäss dem (aktuellen) Internet-Auszug vom 28. März 2012 im Han- delsregister des Kantons Zürich (vgl. www.zefix.ch) nicht mehr als Mitglied des Verwaltungsrates aufgeführt ist und an dieser Stelle keinesfalls geprüft werden muss, ob die damalige Abwahl des Klägers aus dem Verwaltungsrat der Beklag- ten 2 rechtmässig erfolgte. Der Kollokationsprozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kolloka- tionsplanes und hat so wenig wie dieser eine über das Konkursverfahren hinaus- gehende Rechtswirkung (vgl. BGE 98 II 318 Erw. 4). Zur Kollokationsklage zuge- lassen sind – wie bereits die Vorinstanz erwog – alle jene Gläubiger, welche im Kollokationsverfahren eine Forderung gegen den Schuldner angemeldet haben. Diese (formelle) Gläubigerstellung des Kollokationsklägers ist als Prozessvoraus- setzung von Amtes wegen zu prüfen. Eine Person erwirbt die formelle Gläubiger-

- 7 - stellung, sobald die Forderung im Kollokationsverfahren behandelt wurde. Der Kollokationsrichter ist nicht berechtigt, die Kollokationsverfügung der Konkursver- waltung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder abzuändern. Diese Aufgabe bleibt der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren vorbehalten. Die Kollokati- onsverfügungen des Konkursamtes legen die Klageberechtigung gestützt auf die formelle Gläubigerstellung des Kollokationsklägers für den Richter verbindlich fest. Der Schuldner ist nicht legitimiert, die Kollokationsklage zu erheben (BSK SchKG II-HIERHOLZER, Art. 250 N 21 f.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Schuldner auch in keinem Fall passivlegitimiert ist (KUKU SchKG- SPRECHER, Art. 250 N 21). Zusammenfassend kommt dem Kläger (als Schuldner) keine Gläubigerstellung zu, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslo- sigkeit des Rechtsbegehrens ausgegangen ist. Da zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein müssen, erüb- rigt es sich, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Hinblick auf eine all- fällige Prozessarmut zu prüfen.

E. 2.1 Die Vorinstanz führt aus, zur Kollokationsklage seien alle Gläubiger zuge- lassen, welche im Kollokationsverfahren eine Forderung gegen den Schuldner angemeldet haben, wobei diese formelle Gläubigerstellung Prozessvorausset- zung und damit von Amtes wegen zu prüfen sei. Der Schuldner sei dagegen nicht zur Erhebung der Kollokationsklage legitimiert. Der Kläger führe aus, im Inventar als Gläubiger der Beklagten zugelassen worden und somit zur Klage legitimiert zu

- 3 - sein. Da es sich jedoch beim erwähnten Inventar um das Inventar im Konkurs über den Kläger selber handle, sei er folglich nicht als Gläubiger im Kollokations- plan aufgeführt und auch nicht zur Kollokationsklage legitimiert. Das Rechtsbe- gehren sei damit aussichtslos, weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und ihm nochmals Frist zur Leis- tung des Vorschusses anzusetzen sei. Weiter weist die Vorinstanz auf das Über- einkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 hin. Das Kollo- kationsverfahren richte sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, wes- halb der Kläger in Anwendung von Art. 140 ZPO mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 aufgefordert worden sei, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, was dieser auch getan habe, weshalb die weiteren Zustellungen an diese Adresse er- gehen würden (act. 5 S. 2 f.).

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift beantragt der Kläger, es sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege zu genehmigen, weil ihm die Konkursverwaltung sein ganzes Vermögen beschlagnahmt habe. Er wohne in Schweden und erhalte keine finan- zielle Unterstützung (Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe). Weiter führt der Kläger aus, die Vorinstanz habe die Erfolgschancen nur bei einem seiner Anträge geprüft und es unterlassen, alle anderen Anträge zu prüfen. Da er von der Verfügung be- treffend den Kollokationsplan zu spät erfahren habe, habe er für die Klageeinrei- chung nur zwei Tage gehabt. Es sei nicht richtig, dass sich das Konkursverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) richte und dass das inter- nationale Abkommen für die Zustellung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen nur formal sei. Mit der Zustellungs- adresse könne weder das rechtliche Gehör noch gesetzliche Fristen gewahrt werden, weshalb aus diesen Gründen längere Fristen für Verfügungen ins Aus- land anzusetzen seien (act. 2 S. 1-3). Aus der nicht leicht zu verstehenden Begründung ergibt sich, dass der Klä- ger geltend macht, er sei als einziger Verwaltungsrat der C._____ AG (Beklagte

2) an einer am 4. Juli 2005 durchgeführten Generalversammlung abgewählt wor- den. Die an der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse seien allerdings

- 4 - nichtig, weshalb er als einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat und somit als Gläubiger zur Klage legitimiert sei. Die weiteren erbrechtlichen Ausführungen des Klägers zur B._____ Stiftung (Beklagte 1) und zum Nachlass von B1._____, welche sich auf Begebenheiten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein beziehen, sind unverständlich bzw. nehmen keinen erkennbaren Bezug zur ange- fochtenen Verfügung (act. 2 S. 3-9). Unter dem Titel "Zuständigkeit des für den Konkurs angerufenen Gerichts" macht der Kläger geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse, die Zu- ständigkeit der Vorinstanz für den Konkurs in Frage zu stellen. Er kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei (act. 2 S. 9-16). Mit Vorinstanz meint er den Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich. Seine diesbe- züglichen Ausführungen stützen sich auf eine Verfügung vom 23. November 2010, mit welcher über ihn (als Schuldner) der Konkurs eröffnet worden ist (act. 4/2a). Zudem nimmt er Bezug auf weitere Verfahren vor Bezirksgericht Uster betreffend Forderung/Arrestprosequierung (act. 4/3a) sowie vor Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung (act. 4/4a).

E. 2.3 Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (frist- gemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Die Rechtsmittelkläger müssen sich also mit den Er- wägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, Zürich 2010, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. O- Ger ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift grundsätz- lich nicht. Sie enthält zwar einen Antrag, mit welchem der Kläger verlangt, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen. Der

- 5 - Kläger unterliess es jedoch, seinen Antrag verständlich zu begründen und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Demgegenüber setzt er sich beispielsweise eingehend mit einer Verfügung des Konkursrichters des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. November 2010 auseinander und spricht in diesem Zusammenhang von der (unzuständigen) Vorinstanz, obwohl für das vorliegende Verfahren das Einzelgericht für SchKG-Fragen des Bezirksgerichts Zürich als Vo- rinstanz waltet. Der Beschwerdeschrift des nicht anwaltlich vertretenen Klägers lassen sich dennoch gewisse Anhaltspunkte entnehmen, weshalb der angefoch- tene Entscheid mangelhaft sein soll, weshalb – insbesondere unter Berücksichti- gung, dass es sich beim Kläger um einen Laien handelt – auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um die Beurteilung des Gesuches des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das von ihm eingeleitete Verfahren betreffend Kollokationsklage handelt und die Ausführungen bezüglich seiner weiteren – abgeschlossenen oder noch hängigen – Gerichtsverfahren nicht Bestandteil dieses Verfahrens sind. Ist der Kläger mit der Zuständigkeit und/oder dem Entscheid anderer Gerichte nicht einverstanden, so hat er dies in eben diesen Verfahren geltend zu machen bzw. allenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten.

E. 2.5 Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die er- forderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzie- rung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4; BGer 4D.30/2009 Erw. 5.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 13 und Art. 119

- 6 - N 13), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de (BGE 124 I 304 Erw. 2c; BGE 122 I 267 Erw. 2b). Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege des Klägers wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abgewiesen. Der Kläger hält dem entgegen, es sei nur einer seiner Anträge auf Aussichtslosig- keit hin geprüft worden. Welchen er damit meint, bleibt unklar. Denn die Vo- rinstanz hat nicht zwischen den einzelnen Anträgen im Rechtsbegehren des Klä- gers unterschieden, was auch nicht geboten war, da sich die Feststellung der Vo- rinstanz, wonach der Kläger als Schuldner nicht zur Erhebung der Kollokations- klage berechtigt ist, auf alle seine Anträge im Rechtsbegehren bezog. Auch seine Ausführungen zu den nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen der Beklagten

E. 2.6 Dem Kläger kann im Übrigen nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland wohne, längere Fristen anzusetzen seien bzw. dass jede weitere Zu- stellung jeweils mittels Zustellungsgesuch auf dem Amtshilfeweg zu erfolgen hät- te. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 kommt für die Schweiz wie auch für Schweden zur Anwendung. Die Zustellung der ersten Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2011 (act. 6/4) erfolgte sodann folgerichtig mittels Zustellungsgesuch über die internationale Rechtshilfe des Obergerichts Zürich. Das vorliegende Kollokationsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäss Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Wird nach einer gerichtlichen Anweisung ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, können gerichtliche Sendungen in der Folge direkt an dieses Zustellungsdomizil geschickt werden (LUKAS HUBER, DIKE-

- 8 - Komm-ZPO, Art. 140 N 2 ff.). Es versteht sich von selbst, dass das Einverständ- nis der betreffenden Partei dazu nicht erforderlich ist. Der Kläger ist der Aufforde- rung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nachgekommen, weshalb alle weiteren Zustellungen an diese Adresse ergehen werden. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Verlängerung der Fristen ist auf den Gesetzesabschnitt über die Fristen (Beginn und Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Stillstand) von Art. 142 bis 146 ZPO zu verweisen. Auch eine sich im Ausland befindende Prozesspartei hat sich an diese Bestimmungen zu halten. Es kommt ihr keine privilegierte Sonderstellung zu.

E. 2.7 Die Beschwerde des Klägers ist – dem Vorstehenden folgend – abzuweisen. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos, weshalb dieses ab- zuschreiben ist.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosig- keit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (LUKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 27 und Art. 121 N 10; OGerZH, NQ110017, Urteil vom 8. Sep- tember 2011; OGerZH, PC110052, Verfügung vom 23. November 2011; a.M. BGer 5A_405/2011, Entscheid vom 27. September 2011 Erw. 6). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. - 9 - Sodann wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS120046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Beschluss und Urteil vom 2. April 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen

1. B._____ Stiftung,

2. C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kollokation (Forderungen im Konkurs des A._____) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirkesgerichtes Zürich vom 22. Februar 2012 (FO110011)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2011, welche am 30. November 2011 der Schweizerischen Botschaft in D._____ übergeben wurde, reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich eine Kollokationsklage gegen die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend Beklagten) ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 6/4). Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bezeichnete einen Zustellungsempfänger in der Schweiz (act. 6/8). Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch des Klägers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ab und setzte erneut Frist zu Leistung eines Kostenvor- schusses an (act. 6/10 = act. 5 Dispositivziffern 1 und 2). 1.2. Gegen diese Verfügung vom 22. Februar 2012 des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Zürich erhob der Kläger mit Eingabe vom 5. März 2012 bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-12) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Die Vorinstanz führt aus, zur Kollokationsklage seien alle Gläubiger zuge- lassen, welche im Kollokationsverfahren eine Forderung gegen den Schuldner angemeldet haben, wobei diese formelle Gläubigerstellung Prozessvorausset- zung und damit von Amtes wegen zu prüfen sei. Der Schuldner sei dagegen nicht zur Erhebung der Kollokationsklage legitimiert. Der Kläger führe aus, im Inventar als Gläubiger der Beklagten zugelassen worden und somit zur Klage legitimiert zu

- 3 - sein. Da es sich jedoch beim erwähnten Inventar um das Inventar im Konkurs über den Kläger selber handle, sei er folglich nicht als Gläubiger im Kollokations- plan aufgeführt und auch nicht zur Kollokationsklage legitimiert. Das Rechtsbe- gehren sei damit aussichtslos, weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und ihm nochmals Frist zur Leis- tung des Vorschusses anzusetzen sei. Weiter weist die Vorinstanz auf das Über- einkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 hin. Das Kollo- kationsverfahren richte sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, wes- halb der Kläger in Anwendung von Art. 140 ZPO mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 aufgefordert worden sei, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, was dieser auch getan habe, weshalb die weiteren Zustellungen an diese Adresse er- gehen würden (act. 5 S. 2 f.). 2.2. In seiner Beschwerdeschrift beantragt der Kläger, es sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege zu genehmigen, weil ihm die Konkursverwaltung sein ganzes Vermögen beschlagnahmt habe. Er wohne in Schweden und erhalte keine finan- zielle Unterstützung (Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe). Weiter führt der Kläger aus, die Vorinstanz habe die Erfolgschancen nur bei einem seiner Anträge geprüft und es unterlassen, alle anderen Anträge zu prüfen. Da er von der Verfügung be- treffend den Kollokationsplan zu spät erfahren habe, habe er für die Klageeinrei- chung nur zwei Tage gehabt. Es sei nicht richtig, dass sich das Konkursverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) richte und dass das inter- nationale Abkommen für die Zustellung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen nur formal sei. Mit der Zustellungs- adresse könne weder das rechtliche Gehör noch gesetzliche Fristen gewahrt werden, weshalb aus diesen Gründen längere Fristen für Verfügungen ins Aus- land anzusetzen seien (act. 2 S. 1-3). Aus der nicht leicht zu verstehenden Begründung ergibt sich, dass der Klä- ger geltend macht, er sei als einziger Verwaltungsrat der C._____ AG (Beklagte

2) an einer am 4. Juli 2005 durchgeführten Generalversammlung abgewählt wor- den. Die an der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse seien allerdings

- 4 - nichtig, weshalb er als einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat und somit als Gläubiger zur Klage legitimiert sei. Die weiteren erbrechtlichen Ausführungen des Klägers zur B._____ Stiftung (Beklagte 1) und zum Nachlass von B1._____, welche sich auf Begebenheiten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein beziehen, sind unverständlich bzw. nehmen keinen erkennbaren Bezug zur ange- fochtenen Verfügung (act. 2 S. 3-9). Unter dem Titel "Zuständigkeit des für den Konkurs angerufenen Gerichts" macht der Kläger geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse, die Zu- ständigkeit der Vorinstanz für den Konkurs in Frage zu stellen. Er kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei (act. 2 S. 9-16). Mit Vorinstanz meint er den Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich. Seine diesbe- züglichen Ausführungen stützen sich auf eine Verfügung vom 23. November 2010, mit welcher über ihn (als Schuldner) der Konkurs eröffnet worden ist (act. 4/2a). Zudem nimmt er Bezug auf weitere Verfahren vor Bezirksgericht Uster betreffend Forderung/Arrestprosequierung (act. 4/3a) sowie vor Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung (act. 4/4a). 2.3. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (frist- gemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Die Rechtsmittelkläger müssen sich also mit den Er- wägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, Zürich 2010, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. O- Ger ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift grundsätz- lich nicht. Sie enthält zwar einen Antrag, mit welchem der Kläger verlangt, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen. Der

- 5 - Kläger unterliess es jedoch, seinen Antrag verständlich zu begründen und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Demgegenüber setzt er sich beispielsweise eingehend mit einer Verfügung des Konkursrichters des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. November 2010 auseinander und spricht in diesem Zusammenhang von der (unzuständigen) Vorinstanz, obwohl für das vorliegende Verfahren das Einzelgericht für SchKG-Fragen des Bezirksgerichts Zürich als Vo- rinstanz waltet. Der Beschwerdeschrift des nicht anwaltlich vertretenen Klägers lassen sich dennoch gewisse Anhaltspunkte entnehmen, weshalb der angefoch- tene Entscheid mangelhaft sein soll, weshalb – insbesondere unter Berücksichti- gung, dass es sich beim Kläger um einen Laien handelt – auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um die Beurteilung des Gesuches des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das von ihm eingeleitete Verfahren betreffend Kollokationsklage handelt und die Ausführungen bezüglich seiner weiteren – abgeschlossenen oder noch hängigen – Gerichtsverfahren nicht Bestandteil dieses Verfahrens sind. Ist der Kläger mit der Zuständigkeit und/oder dem Entscheid anderer Gerichte nicht einverstanden, so hat er dies in eben diesen Verfahren geltend zu machen bzw. allenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten. 2.5. Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die er- forderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzie- rung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4; BGer 4D.30/2009 Erw. 5.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 13 und Art. 119

- 6 - N 13), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de (BGE 124 I 304 Erw. 2c; BGE 122 I 267 Erw. 2b). Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege des Klägers wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abgewiesen. Der Kläger hält dem entgegen, es sei nur einer seiner Anträge auf Aussichtslosig- keit hin geprüft worden. Welchen er damit meint, bleibt unklar. Denn die Vo- rinstanz hat nicht zwischen den einzelnen Anträgen im Rechtsbegehren des Klä- gers unterschieden, was auch nicht geboten war, da sich die Feststellung der Vo- rinstanz, wonach der Kläger als Schuldner nicht zur Erhebung der Kollokations- klage berechtigt ist, auf alle seine Anträge im Rechtsbegehren bezog. Auch seine Ausführungen zu den nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen der Beklagten 2 und seine Schlussfolgerung, dass er als angeblich einziger Verwaltungsrat der Beklagten 2 über eine Gläubigerstellung verfüge, entbehren jeglicher Logik. Seine Überlegungen sind dahingehend zu verstehen, dass er für die Beklagte 2, welche gemäss eingereichtem Kollokationsplan im Konkurs (über den Kläger) Nr. … als Gläubigerin aufgeführt ist (vgl. act. 6/3), die Kollokationsklage zu erheben beab- sichtigt. In der zu behandelnden Kollokationsklage ist es jedoch gerade der Kläger persönlich, der unter anderem gegen die Beklagte 2 klagt. Anzufügen bleibt, dass der Kläger gemäss dem (aktuellen) Internet-Auszug vom 28. März 2012 im Han- delsregister des Kantons Zürich (vgl. www.zefix.ch) nicht mehr als Mitglied des Verwaltungsrates aufgeführt ist und an dieser Stelle keinesfalls geprüft werden muss, ob die damalige Abwahl des Klägers aus dem Verwaltungsrat der Beklag- ten 2 rechtmässig erfolgte. Der Kollokationsprozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kolloka- tionsplanes und hat so wenig wie dieser eine über das Konkursverfahren hinaus- gehende Rechtswirkung (vgl. BGE 98 II 318 Erw. 4). Zur Kollokationsklage zuge- lassen sind – wie bereits die Vorinstanz erwog – alle jene Gläubiger, welche im Kollokationsverfahren eine Forderung gegen den Schuldner angemeldet haben. Diese (formelle) Gläubigerstellung des Kollokationsklägers ist als Prozessvoraus- setzung von Amtes wegen zu prüfen. Eine Person erwirbt die formelle Gläubiger-

- 7 - stellung, sobald die Forderung im Kollokationsverfahren behandelt wurde. Der Kollokationsrichter ist nicht berechtigt, die Kollokationsverfügung der Konkursver- waltung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder abzuändern. Diese Aufgabe bleibt der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren vorbehalten. Die Kollokati- onsverfügungen des Konkursamtes legen die Klageberechtigung gestützt auf die formelle Gläubigerstellung des Kollokationsklägers für den Richter verbindlich fest. Der Schuldner ist nicht legitimiert, die Kollokationsklage zu erheben (BSK SchKG II-HIERHOLZER, Art. 250 N 21 f.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Schuldner auch in keinem Fall passivlegitimiert ist (KUKU SchKG- SPRECHER, Art. 250 N 21). Zusammenfassend kommt dem Kläger (als Schuldner) keine Gläubigerstellung zu, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslo- sigkeit des Rechtsbegehrens ausgegangen ist. Da zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein müssen, erüb- rigt es sich, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Hinblick auf eine all- fällige Prozessarmut zu prüfen. 2.6. Dem Kläger kann im Übrigen nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland wohne, längere Fristen anzusetzen seien bzw. dass jede weitere Zu- stellung jeweils mittels Zustellungsgesuch auf dem Amtshilfeweg zu erfolgen hät- te. Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 kommt für die Schweiz wie auch für Schweden zur Anwendung. Die Zustellung der ersten Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2011 (act. 6/4) erfolgte sodann folgerichtig mittels Zustellungsgesuch über die internationale Rechtshilfe des Obergerichts Zürich. Das vorliegende Kollokationsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäss Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Wird nach einer gerichtlichen Anweisung ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, können gerichtliche Sendungen in der Folge direkt an dieses Zustellungsdomizil geschickt werden (LUKAS HUBER, DIKE-

- 8 - Komm-ZPO, Art. 140 N 2 ff.). Es versteht sich von selbst, dass das Einverständ- nis der betreffenden Partei dazu nicht erforderlich ist. Der Kläger ist der Aufforde- rung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nachgekommen, weshalb alle weiteren Zustellungen an diese Adresse ergehen werden. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Verlängerung der Fristen ist auf den Gesetzesabschnitt über die Fristen (Beginn und Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Stillstand) von Art. 142 bis 146 ZPO zu verweisen. Auch eine sich im Ausland befindende Prozesspartei hat sich an diese Bestimmungen zu halten. Es kommt ihr keine privilegierte Sonderstellung zu. 2.7. Die Beschwerde des Klägers ist – dem Vorstehenden folgend – abzuweisen. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos, weshalb dieses ab- zuschreiben ist.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosig- keit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (LUKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 27 und Art. 121 N 10; OGerZH, NQ110017, Urteil vom 8. Sep- tember 2011; OGerZH, PC110052, Verfügung vom 23. November 2011; a.M. BGer 5A_405/2011, Entscheid vom 27. September 2011 Erw. 6). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil.

- 9 - Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: