Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Das Betreibungsamt C._____ stellte dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... zu, gegen welchen er noch am selben Tag Rechtsvorschlag erhob (act. 2/1 = act. 6/1). Am 20. Juli 2010 ging beim Friedensrichteramt C._____ ein Sühnbegehren des Beschwerdegegners bezüglich dieser Betreibungsforderung ein. Nach erfolglos verlaufener Sühnver- handlung stellte das Friedensrichteramt C._____ am 26. August 2010 die Wei- sung aus (act. 2/2 = act. 6/2), welche der Beschwerdegegner am 25. November 2010 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach einreichte (vgl. act. 2/4 S. 2).
E. 1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach verpflichtete den Beschwer- deführer mit Urteil vom 23. September 2011 (act. 2/4) dazu, dem Beschwerde- gegner Fr. 5'755.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2010 sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvor- schlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2010) auf (vgl. act. 2/4 S. 11, Dispositivzif- fer 1). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich Beschwerde (vgl. act. 2/5 und act. 6/7; Geschäfts-Nr. PE110023-O), mit welcher er auch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung ersuchte. Letzteres wurde ihm mit Präsidialverfügung vom
E. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 1). Er machte gel- tend, der Beschwerdegegner habe die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegeh- rens nicht eingehalten (act. 1 S. 1). Nach Einholung einer obligatorischen schriftli-
- 3 - chen Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ und einer Beschwerdean- twort des Beschwerdegegners sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. act. 3, act. 5, act. 7 und act. 10), wies das Bezirksgericht Bülach die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (act. 12 = act. 15 = act. 17) ab.
E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 4 November 2011 verweigert (vgl. act. 6/7; PE110023-O/Z01). Der Beschwerde- gegner stellte darauf am 14. Dezember 2011 beim Betreibungsamt C._____ das Fortsetzungsbegehren (act. 6/5). Noch am gleichen Tag erliess das Betreibungs- amt C._____ die Pfändungsankündigung (act. 2/6).
E. 5 Februar 2012 (Datum Poststempel: 6. Februar 2012; act. 16) rechtzeitig Be- schwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (vgl. act. 13). Überdies ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 16 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Materielles 2.1. Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirksgericht Bülach korrekt festge- halten, dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. act. 12 S. 3). Das bezirksgerichtliche Verfahren FO100232-C zwischen den Parteien wurde mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ am 25. November 2010 rechtshängig (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH; vgl. act. 2/4 S. 2) und dauerte bis zur Urteilsfällung vom 23. September 2011 (vgl. act. 2/4), da dem massgeblichen Rechtsmittel, der Beschwerde, weder eine aufschiebende Wir- kung zukam (Art. 325 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO) noch eine solche erteilt wurde (vgl. act. 6/7). Während des genannten Zeitraumes, mithin 302 Tage, stand die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG still. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 28. Mai 2010 zugestellt wurde (vgl. act. 2/1), kam die Vorinstanz zum richtigen Schluss, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens vom Beschwerdegegner am 14. Dezember 2011 eingehalten worden war. Ebenso ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. act. 12 S. 3) festzuhalten, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. September 2011 bei der Stellung des Fortset-
- 4 - zungsbegehrens und Erlass der Pfändungsankündigung am 14. Dezember 2011 sowie im Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 25. Januar 2012 vollstreckbar war. Dementsprechend ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2012 nichts vorgebracht, was den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als unrich- tig erscheinen liesse. Er beteuert lediglich seine Zahlungsfähigkeit und gibt zu be- denken, dass es für ihn schwierig sein werde, sein Geld vom Beschwerdegegner zurückzuerhalten, falls dessen Klage abgewiesen werde (act. 16 S. 1). Dies ver- mag an der geschilderten Sach- und Rechtslage indessen nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
3. Hinweise im Hinblick auf die Pfändung Die Kammer hat das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom
23. September 2011 mit Beschluss vom 31. Januar 2012 aufgehoben (vgl. PE110023-O/U). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid käme keine auf- schiebende Wirkung zu. Demnach ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2010 im heutigen Zeitpunkt aufgehoben. Die Fortsetzung einer Betreibung trotz Rechtsvorschlag wäre nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (vgl. BGE 130 III 660 und BGE 85 III 14, je mit weiteren Hinwei- sen). Es wird daher bis auf weiteres von einer Pfändung abzusehen sein.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwerde- gegner sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es dürfte ihm ohnehin keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 17. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegner, betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Januar 2012 (CB110035)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt C._____ stellte dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... zu, gegen welchen er noch am selben Tag Rechtsvorschlag erhob (act. 2/1 = act. 6/1). Am 20. Juli 2010 ging beim Friedensrichteramt C._____ ein Sühnbegehren des Beschwerdegegners bezüglich dieser Betreibungsforderung ein. Nach erfolglos verlaufener Sühnver- handlung stellte das Friedensrichteramt C._____ am 26. August 2010 die Wei- sung aus (act. 2/2 = act. 6/2), welche der Beschwerdegegner am 25. November 2010 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach einreichte (vgl. act. 2/4 S. 2). 1.2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach verpflichtete den Beschwer- deführer mit Urteil vom 23. September 2011 (act. 2/4) dazu, dem Beschwerde- gegner Fr. 5'755.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2010 sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvor- schlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2010) auf (vgl. act. 2/4 S. 11, Dispositivzif- fer 1). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich Beschwerde (vgl. act. 2/5 und act. 6/7; Geschäfts-Nr. PE110023-O), mit welcher er auch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung ersuchte. Letzteres wurde ihm mit Präsidialverfügung vom
4. November 2011 verweigert (vgl. act. 6/7; PE110023-O/Z01). Der Beschwerde- gegner stellte darauf am 14. Dezember 2011 beim Betreibungsamt C._____ das Fortsetzungsbegehren (act. 6/5). Noch am gleichen Tag erliess das Betreibungs- amt C._____ die Pfändungsankündigung (act. 2/6). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 1). Er machte gel- tend, der Beschwerdegegner habe die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegeh- rens nicht eingehalten (act. 1 S. 1). Nach Einholung einer obligatorischen schriftli-
- 3 - chen Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ und einer Beschwerdean- twort des Beschwerdegegners sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. act. 3, act. 5, act. 7 und act. 10), wies das Bezirksgericht Bülach die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (act. 12 = act. 15 = act. 17) ab. 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Februar 2012 (Datum Poststempel: 6. Februar 2012; act. 16) rechtzeitig Be- schwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (vgl. act. 13). Überdies ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 16 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Materielles 2.1. Im angefochtenen Entscheid hat das Bezirksgericht Bülach korrekt festge- halten, dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. act. 12 S. 3). Das bezirksgerichtliche Verfahren FO100232-C zwischen den Parteien wurde mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ am 25. November 2010 rechtshängig (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH; vgl. act. 2/4 S. 2) und dauerte bis zur Urteilsfällung vom 23. September 2011 (vgl. act. 2/4), da dem massgeblichen Rechtsmittel, der Beschwerde, weder eine aufschiebende Wir- kung zukam (Art. 325 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO) noch eine solche erteilt wurde (vgl. act. 6/7). Während des genannten Zeitraumes, mithin 302 Tage, stand die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG still. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 28. Mai 2010 zugestellt wurde (vgl. act. 2/1), kam die Vorinstanz zum richtigen Schluss, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens vom Beschwerdegegner am 14. Dezember 2011 eingehalten worden war. Ebenso ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. act. 12 S. 3) festzuhalten, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. September 2011 bei der Stellung des Fortset-
- 4 - zungsbegehrens und Erlass der Pfändungsankündigung am 14. Dezember 2011 sowie im Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 25. Januar 2012 vollstreckbar war. Dementsprechend ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2012 nichts vorgebracht, was den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz als unrich- tig erscheinen liesse. Er beteuert lediglich seine Zahlungsfähigkeit und gibt zu be- denken, dass es für ihn schwierig sein werde, sein Geld vom Beschwerdegegner zurückzuerhalten, falls dessen Klage abgewiesen werde (act. 16 S. 1). Dies ver- mag an der geschilderten Sach- und Rechtslage indessen nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
3. Hinweise im Hinblick auf die Pfändung Die Kammer hat das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom
23. September 2011 mit Beschluss vom 31. Januar 2012 aufgehoben (vgl. PE110023-O/U). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid käme keine auf- schiebende Wirkung zu. Demnach ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2010 im heutigen Zeitpunkt aufgehoben. Die Fortsetzung einer Betreibung trotz Rechtsvorschlag wäre nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (vgl. BGE 130 III 660 und BGE 85 III 14, je mit weiteren Hinwei- sen). Es wird daher bis auf weiteres von einer Pfändung abzusehen sein.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwerde- gegner sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es dürfte ihm ohnehin keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: