Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht im Zusammenhang mit dem am 14. März 1995 eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 2/1, act. 2/3). Im Rahmen dieses Konkurses wurde ein Verfahren betreffend pauliani- sche Anfechtung hinsichtlich der Grundstücke GBBl …, Kat. Nr. …, und GBBl …, Kat. Nr. …, durchgeführt. Diese Anfechtungsklage wurde gemäss Angaben im vorinstanzlichen Entscheid von allen kantonalen Instanzen gutgeheissen und das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab bzw. trat darauf nicht ein. In der Folge wurde die Versteigerung der genannten Grundstücke durchgeführt (act. 4 = act. 8).
E. 2 Gegen die Zuschläge anlässlich dieser Versteigerung erhob der Be- schwerdeführer am 19. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter Beschwerde (act. 1), mit den sinngemässen Anträgen, es sei die Öffentlichkeit des Verfahrens herzustellen, es sei die Beschwerde durch eine andere nicht vorbefasste, unabhängige und un- parteiische, ausserkantonale, gleichwertige Beschwerdeinstanz zu beurteilen und das vorliegende Verfahren an diese zu delegieren, es sei festzustellen, dass das Gesamtverfahren gegen ihn nichtig sei und es sei das Konkursamt F._____ zu verpflichten, sofort alle vereinnahmten Zahlungen gemäss Art. 135 SchKG ge- stützt auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes G._____ vom 27. Novem- ber 2003 (Betreibungs-Nr. …) und allenfalls durch staatliche Beschlagnahmung auszuzahlen.
E. 3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2011 wies das Bezirks- gericht Meilen die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der festgesetzten Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 8).
- 3 -
E. 4 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Janu- ar 2012 rechtzeitig Beschwerde (act. 9). Er beantragt sinngemäss, es sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die vor Vorinstanz gestellten An- träge gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Mit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozess- ordnung am 1. Januar 2011 richtet sich das Verfahren im Kanton Zürich gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO ist das Beschwerdeverfahren im Zivilpro- zess grundsätzlich als Aktenprozesses zu führen. Die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung im Einzelfall ist zwar nicht ausgeschlossen (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 327 N 5). Wie es die Vorinstanz indes bereits zutref- fend ausführte (vgl. act. 8 S. 5 f.), ist das Beschwerdeverfahren in Angelegenhei- ten des SchKG immer ein schriftliches (Art. 83 Abs. 2 GOG). Die Durchführung einer Verhandlung ist somit auch im Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde ausgeschlossen. Demnach ist der prozessuale Antrag des Be- schwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung – ob öffentlich oder nicht – abzuweisen.
- 4 - III.
1. Die Vorinstanz wies die Anträge des Beschwerdeführers zusammen- gefasst mit den folgenden Erwägungen ab: Das Beschwerdeverfahren sei schrift- lich durchzuführen und die Urteilsberatungen im Kanton Zürich seien von Geset- zes wegen nicht öffentlich (act. 8 S. 5 f.). Das Verfahren sei auch nicht zu dele- gieren, weil vom Beschwerdeführer kein Ausstandsbegehren gestellt und be- gründet worden sei (act. 8 S. 6). Die Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Kon- kursamt und den Aufsichtsbehörden sei überdies nicht ersichtlich, soweit der Be- schwerdeführer überhaupt konkrete Angaben mache (act. 8 S. 7 ff.), und der An- trag auf Auszahlung der vereinnahmten Leistungen durch das Konkursamt sei unbegründet, weil der vom Beschwerdeführer als Grundlage genannte Zah- lungsbefehl mangels Rechtsöffnung untauglich sei und Art. 135 SchKG nicht zur Anwendung gelange, weil die Versteigerung der Grundstücke ausdrücklich ohne Berücksichtigung des Wohnrechts angeordnet worden sei (act. 8 S. 10 f.). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer begründet die Vorinstanz ferner damit, dass der Beschwerdeführer den Prozess ohne konkretes Rechtsschutzinteresse, trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage einzig mit dem Ziel der Verzögerung des SchKG-Verfahrens und damit bös- und mutwillig geführt habe (act. 8 S. 11 f.).
2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einzig und sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihm mit diesem Entscheid seine bundesverfassungsmässigen Rechte verweigert, indem sie das massgebliche Recht nicht angewendet und vollzogen habe. Zudem sei das Verfahren von Ge- setzes wegen kostenlos (act. 9).
3. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer somit eine mate- rielle Rechtsverweigerung und damit die Willkürlichkeit des Entscheides geltend. Dabei setzt er sich indes nicht ansatzweise mit dem Urteil und den entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz legt in ihrem Ent- scheid ausführlich die anwendbaren rechtlichen Normen dar und würdigt unter diesen Voraussetzungen den Sachverhalt unter Einbezug der einzelnen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers detailliert (vgl. act. 8). Inwiefern dieser Entscheid
- 5 - willkürlich sein soll, sagt der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht zu er- kennen. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist.
E. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei allerdings Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
E. 4.2 Wie sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt, leitete der Be- schwerdeführer das Beschwerdeverfahren ohne Rechtsschutzinteresse und trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage ein. Es ist diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen zu verweisen (act. 8 S. 11 f.). Auch dagegen vermag der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen. Bei diesem Ver- halten lässt sich insgesamt auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse erkennen und die Beschwerdeführung erscheint als schieres Verschleppungsmanöver. Aus diesem Grund ist die Beschwerdefüh- rung vor Obergericht ebenfalls als mut- beziehungsweise böswillig zu qualifizie- ren. Unter diesen Umständen sind die für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 6 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Konkursamt F._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. Staat und Stadt B._____,
2. Kanton Zürich,
3. C._____ AG,
4. D._____ AG,
5. E._____, Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundes- steuer, betreffend Versteigerung (Beschwerde über das Konkursamt F._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. De- zember 2011 (CB110030)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht im Zusammenhang mit dem am 14. März 1995 eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 2/1, act. 2/3). Im Rahmen dieses Konkurses wurde ein Verfahren betreffend pauliani- sche Anfechtung hinsichtlich der Grundstücke GBBl …, Kat. Nr. …, und GBBl …, Kat. Nr. …, durchgeführt. Diese Anfechtungsklage wurde gemäss Angaben im vorinstanzlichen Entscheid von allen kantonalen Instanzen gutgeheissen und das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab bzw. trat darauf nicht ein. In der Folge wurde die Versteigerung der genannten Grundstücke durchgeführt (act. 4 = act. 8).
2. Gegen die Zuschläge anlässlich dieser Versteigerung erhob der Be- schwerdeführer am 19. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter Beschwerde (act. 1), mit den sinngemässen Anträgen, es sei die Öffentlichkeit des Verfahrens herzustellen, es sei die Beschwerde durch eine andere nicht vorbefasste, unabhängige und un- parteiische, ausserkantonale, gleichwertige Beschwerdeinstanz zu beurteilen und das vorliegende Verfahren an diese zu delegieren, es sei festzustellen, dass das Gesamtverfahren gegen ihn nichtig sei und es sei das Konkursamt F._____ zu verpflichten, sofort alle vereinnahmten Zahlungen gemäss Art. 135 SchKG ge- stützt auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes G._____ vom 27. Novem- ber 2003 (Betreibungs-Nr. …) und allenfalls durch staatliche Beschlagnahmung auszuzahlen.
3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2011 wies das Bezirks- gericht Meilen die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der festgesetzten Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 8).
- 3 -
4. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Janu- ar 2012 rechtzeitig Beschwerde (act. 9). Er beantragt sinngemäss, es sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die vor Vorinstanz gestellten An- träge gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Mit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozess- ordnung am 1. Januar 2011 richtet sich das Verfahren im Kanton Zürich gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO ist das Beschwerdeverfahren im Zivilpro- zess grundsätzlich als Aktenprozesses zu führen. Die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung im Einzelfall ist zwar nicht ausgeschlossen (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 327 N 5). Wie es die Vorinstanz indes bereits zutref- fend ausführte (vgl. act. 8 S. 5 f.), ist das Beschwerdeverfahren in Angelegenhei- ten des SchKG immer ein schriftliches (Art. 83 Abs. 2 GOG). Die Durchführung einer Verhandlung ist somit auch im Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde ausgeschlossen. Demnach ist der prozessuale Antrag des Be- schwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung – ob öffentlich oder nicht – abzuweisen.
- 4 - III.
1. Die Vorinstanz wies die Anträge des Beschwerdeführers zusammen- gefasst mit den folgenden Erwägungen ab: Das Beschwerdeverfahren sei schrift- lich durchzuführen und die Urteilsberatungen im Kanton Zürich seien von Geset- zes wegen nicht öffentlich (act. 8 S. 5 f.). Das Verfahren sei auch nicht zu dele- gieren, weil vom Beschwerdeführer kein Ausstandsbegehren gestellt und be- gründet worden sei (act. 8 S. 6). Die Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Kon- kursamt und den Aufsichtsbehörden sei überdies nicht ersichtlich, soweit der Be- schwerdeführer überhaupt konkrete Angaben mache (act. 8 S. 7 ff.), und der An- trag auf Auszahlung der vereinnahmten Leistungen durch das Konkursamt sei unbegründet, weil der vom Beschwerdeführer als Grundlage genannte Zah- lungsbefehl mangels Rechtsöffnung untauglich sei und Art. 135 SchKG nicht zur Anwendung gelange, weil die Versteigerung der Grundstücke ausdrücklich ohne Berücksichtigung des Wohnrechts angeordnet worden sei (act. 8 S. 10 f.). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer begründet die Vorinstanz ferner damit, dass der Beschwerdeführer den Prozess ohne konkretes Rechtsschutzinteresse, trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage einzig mit dem Ziel der Verzögerung des SchKG-Verfahrens und damit bös- und mutwillig geführt habe (act. 8 S. 11 f.).
2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einzig und sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihm mit diesem Entscheid seine bundesverfassungsmässigen Rechte verweigert, indem sie das massgebliche Recht nicht angewendet und vollzogen habe. Zudem sei das Verfahren von Ge- setzes wegen kostenlos (act. 9).
3. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer somit eine mate- rielle Rechtsverweigerung und damit die Willkürlichkeit des Entscheides geltend. Dabei setzt er sich indes nicht ansatzweise mit dem Urteil und den entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz legt in ihrem Ent- scheid ausführlich die anwendbaren rechtlichen Normen dar und würdigt unter diesen Voraussetzungen den Sachverhalt unter Einbezug der einzelnen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers detailliert (vgl. act. 8). Inwiefern dieser Entscheid
- 5 - willkürlich sein soll, sagt der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht zu er- kennen. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätz- lich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei allerdings Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). 4.2 Wie sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt, leitete der Be- schwerdeführer das Beschwerdeverfahren ohne Rechtsschutzinteresse und trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage ein. Es ist diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen zu verweisen (act. 8 S. 11 f.). Auch dagegen vermag der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen. Bei diesem Ver- halten lässt sich insgesamt auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse erkennen und die Beschwerdeführung erscheint als schieres Verschleppungsmanöver. Aus diesem Grund ist die Beschwerdefüh- rung vor Obergericht ebenfalls als mut- beziehungsweise böswillig zu qualifizie- ren. Unter diesen Umständen sind die für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Konkursamt F._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Wili versandt am: