Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Begehren vom 24. Oktober 2011, eingegangen am 25. Oktober 2011 bei der Vorinstanz, ersuchte die Beschwerdeführerin um Arrestierung der Aktien des Beschwerdegegners der C._____ AG (CH-…) – hinterlegt bei der D._____ AG (CH-…) – bis zur Deckung der Arrestforderung gegenüber dem Beschwerdegeg- ner von Fr. 89'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 15. November 2010 sowie der Kosten, insbesondere Verfahrenskosten (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 trat die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 5a und act. 7). Zur Begründung der Abweisung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es stehe nicht fest, wo sich die Aktien physisch befänden, und somit stehe auch nicht fest, ob die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle (act. 7 S. 3).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhob bei der II. Zivilkammer rechtzeitig Beschwer- de gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 5b und act. 8) und stellte fol- gende Anträge: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) i.S. Dr. H._____ vom 26. Oktober 2011
– Geschäfts-Nr. EQ110206-L/U – sei aufzuheben.
E. 1.3 Der mit Verfügung vom 15. November 2011 verlangte Barvorschuss von Fr. 2'200.– (act. 13) für das Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdefüh-
- 3 - rerin rechtzeitig bezahlt (act. 15). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilli- gungsverfahren nicht einzuholen. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO [Schweizerische Zivilprozessordnung]). Das Verfahren ist somit spruchreif.
2. Neue Anträge im Beschwerdeverfahren Die Beschwerdeführerin änderte bei der Beschwerdeinstanz – in Anbetracht der vorinstanzlichen Erwägungen über die fehlende Zuständigkeit mangels Klarheit über den Lageort des Aktienzertifikats – das Rechtsbegehren und verlangte neu nebst der Arrestierung der Wertpapiere selbst die Arrestierung des Anspruchs auf Herausgabe der Wertpapiere (vgl. Antrag Nr. 2.a: "bzw. der entsprechende Her- ausgabeanspruch"). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrol- le und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen (vgl. Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 7221 ff., 7379). Auf den Antrag auf Arrestierung des Herausgabeanspruchs ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2 a) Die Aktien des Beschwerdegegners/Arrestschuldners der C._____ AG (CH-…) – hinterlegt bei der D._____ AG (CH-…) in Zürich – bzw. der entsprechende Herausgabeanspruch seien mit Arrest zu belegen und zwar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 89'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. November 2010 sowie der Kosten (insbeson- dere Verfahrenskosten). b) Eventualiter zu Ziff. 2a sei die Sache an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz) zurückzuweisen mit der Verpflichtung, auf das Arrestbegehren i.S. Dr. H._____ einzutreten.
E. 3 Zuständigkeit der Vorinstanz
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, die zu verarrestierenden Ak- tien gehörten dem Beschwerdegegner und seien bei einem Dritten hinterlegt. Bei den Aktien (und ebenso beim Aktienzertifikat) handle es sich um Wertpapiere, welche als körperliche Gegenstände gälten und dort belegen seien, wo sie sich physisch befänden. Die Käufer hätten sich gemäss Ziff. 2.3. des Aktienkaufvertra- ges unter Verweis auf den Hinterlegungsvertrag gemäss Anhang verpflichtet, die Aktien bis zur jeweiligen Zahlung des Kaufpreises bei der Kanzlei D._____ AG zu hinterlegen, welche sich wiederum verpflichtet habe, die ihr übergebenen Aktien an einem sicheren Ort aufzubewahren, wobei als sicherer Ort insbesondere ein Banktresor gelten solle. Aufgrund der eingereichten Unterlagen stehe somit nicht fest, wo sich die Aktien physisch befänden. Mangels Angaben zum tatsächlichen Belegenheitsort der Aktien stehe nicht fest, ob die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts gegeben sei. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (act. 9 S. 2 f.).
- 4 -
E. 3.2 Beim vorliegenden Arrestgegenstand handelt es sich um ein ausgestelltes Aktienzertifikat (vgl. z.B. Seite 18 des Aktienkaufvertrages [act. 11/6]: "Anhang 4.3 blanko indossierte Aktienzertifikate der C._____ AG"; Lit. D der Vorbemerkungen des Hinterlegungsvertrages [act. 11/5]: "… Aktienzertifikate … physisch zu hinter- legen" und Beilage 1 des Hinterlegungsvertrages [act. 11/5]: "Aktienzertifikat Nr. 2 … lautend auf Herrn Dr. H._____") und somit um ein verbrieftes Wertpapier (vgl. BGer 7B.159/2005 vom 15. November 2005 E. 2 mit Verweis auf BGE 86 II 95 E. 3 S. 98). Bei verbrieften Wertpapieren ist für die Arrestbewilligung der Rich- ter am Belegenheitsort zuständig (vgl. Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, in: AJP 10/2010 S. 1211 ff., S. 1218 Rz. 43 und 47; KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 272 N. 2 f.; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N. 45 ff.).
E. 3.3 Dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit verneinte mit der Begründung, es stehe nicht fest, wo sich das Aktienzertifikat physisch befinde, weil sich die D._____ AG als Hinterlegerin dazu verpflichtet habe, die ihr übergebenen Aktien an einem sicheren Ort aufzubewahren, wobei als sicherer Ort insbesondere ein Banktresor gelte, ist nicht einzusehen. Aus allgemeiner Sicht muss davon ausge- gangen werden, dass sich hinterlegte Sachen beim Hinterleger selbst befinden. Es ist zwar aufgrund der soeben genannten Klausel im Hinterlegungsvertrag (vgl. Ziff. 3.1. des Hinterlegungsvertrages, act. 11/5 S. 2) möglich, dass die D._____ AG das fragliche Aktienzertifikat bei einer Bank in einem Tresor aufbewahren lässt. Die Klausel schliesst aber nicht aus, dass sich die Aktien bei der D._____ AG selbst befinden. Es ist sehr gut denkbar, dass die D._____ AG an ihrem Sitz über einen eigenen sicheren Aufbewahrungsort verfügt. Und auch wenn ein ex- terner Aufbewahrungsort gewählt worden sein sollte, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Tresorfach bei einer Bank am Ort des Firmensitzes der Aufbewahrerin, was ebenfalls zur Zuständigkeit der Vorinstanz führt. Würde sich bei der Arrestlegung herausstellen, dass sich das Aktienzertifikat nicht bei der D._____ AG befände, wäre sie zumindest verpflichtet, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort Auskunft zu geben (vgl. BGE 116 III 107 E. 6.b mit Hinweis auf BGE 111 III 52 ff. und BGE 100 III 28 ff. E. 2).
- 5 -
E. 4 Arrestvoraussetzungen
E. 4.1 Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arrest- richter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat als Arrestgrund den Aus- länderarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend gemacht.
E. 4.2 Die Vorinstanz ging pauschal und ohne Begründung davon aus, dass die Ar- restvoraussetzungen erfüllt seien (act. 7 S. 2). Es drängt sich daher eine erneute Prüfung der Arrestvoraussetzungen auf.
E. 4.2.1 Der Arrest setzt das Vorliegen einer fälligen Forderung voraus, welche nicht durch Pfand gedeckt ist (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Aktienkaufvertrag vom
10. Oktober 2009 verkaufte die Beschwerdeführerin vier Käufern (unter anderem dem Beschwerdegegner) die Gesamtheit der Aktien der C._____ AG, mit Sitz in Y._____ (vgl. act. 11/6 und die Eingabe an die Vorinstanz, act. 1 = act. 11/24). Die C._____ AG betreibt in Z._____ das Hotel E._____ (Vorbemerkungen A. des Aktienkaufvertrages, act. 11/6 S. 2). Gemäss Ziff. 2.2. lit. d des Aktienkaufvertra- ges war am 31. März 2010 eine Teilzahlung des Aktienkaufpreises fällig. Dem- nach hatten die Käufer (mitunter der Beschwerdegegner) der Beschwerdeführerin Fr. 500'000.–, Valuta 31. März 2010, zu bezahlen. Jeder Käufer haftete gemäss einer Klausel in Ziff. 2.2. des Vertrages für die Bezahlung des Kaufpreises ent- sprechend dem jeweilig erworbenen Aktienanteil (act. 11/6 S. 4). Der Beschwer- degegner hielt gemäss Ziff. 1 des Aktienkaufvertrages 17.9% des Aktienkapitals (act. 11/6 S. 2).
E. 4.2.2 Am 7. April 2010 schlossen die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung, da die Käufer im Rahmen des Vollzugs des Aktienkaufvertrags gewisse Mängel am Hotel E._____ festgestellt hatten (vgl. Vorbemerkungen A. der Vereinbarung, act. 11/7). Es wurde vereinbart, dass zur Sicherung der Ansprüche der Käufer aus Gewährleistung die 3. Kaufpreisrate in der Höhe von Fr. 500'000.– auf den
30. Juni 2010 verschoben werde, es sei denn, alle in der Vereinbarung genannten Mängel würden behoben und im Zeitpunkt der vollständigen Mängelbehebung
- 6 - tauchten keine neuen Mängel auf, deren Beseitigungskosten Fr. 5'000.– überstie- gen (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung, act. 11/7 S. 5). Mit Fax-Schreiben vom 24. Juni 2010 zeigten die Käufer einen weiteren Gewährleistungsfall an und teilten mit, vorläufig keine weiteren Kaufpreiszahlungen mehr zu leisten: Die Beschwerdefüh- rerin habe die Käufer – entgegen der vertraglichen Verpflichtung in Ziff. 7.11 des Aktienkaufvertrages – nicht über die Existenz und den Inhalt des Anlagebau- und Energielieferungsvertrages mit den Elektrizitätswerken des Kantons … (…) vom
18. Juni 2008 unterrichtet (act. 11/8). Gemäss Ziff. 7.11 des Aktienkaufvertrages war die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Käufern von allen wesentlichen Ver- trägen, welche über den Zeitpunkt des Vollzugs des Aktienkaufvertrages hinaus wirksam waren, und von den damit verbundenen wesentlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft Kenntnis zu geben (act. 11/6 S. 11).
E. 4.2.3 Es folgte ein Schriftenwechsel zwischen den Anwälten der Parteien (act. 11/9 bis act. 11/12). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Anwalt der Käufer und bat diesen darum, seine Klien- tschaft anzuweisen, die 3. Kaufpreisrate unmittelbar nach Einbau der Abwasser- pumpe zu überweisen, weil dann definitiv alle in der Vereinbarung vom 7. April 2010 festgehaltenen Mängel behoben sein würden (act. 11/13). Mit Fax vom
23. November 2010 antwortete der Anwalt der Käufer, es seien weitere Mängel festgestellt worden (Bodenbelag in Küche, Fliesen in Hallenbad und Wellnessbe- reich (act. 11/14). Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Schreiben vom
26. November 2010 zur Antwort, es sei vereinbart worden, dass die in Punkt 4 der Vereinbarung vom 7. April 2010 erwähnten Mängel noch zu beheben seien, sowie die im Zeitpunkt der vollständigen Mängelbehebung neu aufgetauchten Mängel, deren Behebungskosten Fr. 5'000.– überstiegen. Die vollständige Mängelbehe- bung habe am 15. November 2010 stattgefunden. Anlässlich der Mängelbehe- bung am 15. November 2010, an welcher Herr F._____ vor Ort gewesen sei, sei von den neuen, mit Schreiben vom 23. November 2010 geltend gemachten, Män- geln keine Rede gewesen. Die genannten Mängel seien weder von Herrn F._____ noch von Herrn G._____ am 15. November 2010 gerügt worden (act. 11/15).
- 7 -
E. 4.2.4 Aufgrund der eingereichten Unterlagen besteht kein Anlass daran zu zwei- feln, dass am 15. November 2010 eine Behebung der bis dahin geltend gemach- ten Mängel stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2010 (an den Vertreter der Käufer) darauf hin, dass als letzter Punkt der Mängelbehebung noch die 2. Pumpe für das gechlorte Abwasser des Schwimmbades eingebaut werden müsse und dass nach dem Einbau der Ab- wasserpumpe die Kaufpreisrate zu überweisen sei (act. 11/13). Im Schreiben vom
23. November 2010, mit welchem der Anwalt der Käufer auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2010 reagierte, ging er auf den Einbau der Abwasserpumpe nicht ein (act. 11/4). Dies wäre jedoch naheliegend gewesen, wenn der Einbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hätte; schliesslich hatte sich die Beschwerdeführerin auf den Einbau als letzten Punkt der Mängel- behebung berufen und aus diesem Grund die 3. Kaufpreisrate erneut eingefor- dert. Der Anwalt der Käufer erwähnte ausserdem weder früher geltend gemachte Baumängel noch den Mangel hinsichtlich der versäumten Mitteilungspflicht über den Vertrag mit den …. Stattdessen wurden neue Mängel aufgelistet, welche in der "vergangenen" Woche festgestellt worden seien (act. 11/14). Bei der "vergan- genen" Woche musste es sich um die Woche vom 15. November bis
21. November 2010 gehandelt haben, da das Faxschreiben des Anwalts vom
23. November 2010 datierte (vgl. act. 11/14). Zu Beginn dieser Woche (am
15. November 2010) fand der Einbau der Abwasserpumpe und damit die Mängel- behebung statt. Der Anwalt der Käufer bezog sich jedoch nicht auf den Einbau der Abwasserpumpe bzw. die Abnahme als solche und erwähnte auch nicht, dass anlässlich dieser Abnahme bereits neue Mängel gerügt worden seien. Es ist da- her nicht anzunehmen, dass dem so war. Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom
E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft dartun, dass eine fällige Arrest- forderung besteht. Die Arrestforderung beträgt Fr. 89'500.– (17.9% von Fr. 500'000.–) und ist seit dem 15. November 2010 fällig.
E. 4.3 Als Arrestgrund machte die Beschwerdeführerin einen Ausländerarrest ge- mäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend. Der Beschwerdegegner verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Personalangaben im Handelsregisteraus- zug, act. 11/3), was eine Voraussetzung für den Ausländerarrest ist. Ein genü- gender Bezug zur Schweiz, als zweite Voraussetzung für den Ausländerarrest, ist ebenfalls gegeben, da der Aktienkaufvertrag vom 10. Oktober 2009 dem schwei- zerischen Recht unterstellt wurde (Ziff. 13.8 des Aktienkaufvertrages, act. 11/6 S. 16). Die Beschwerdeführerin konnte somit einen Arrestgrund glaubhaft ma- chen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin konnte durch die Vorlage des Aktienkaufvertrages und des Hinterlegungsvertrages vom 10. Oktober 2009 ausserdem genügend glaubhaft machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Gemäss den genannten Verträgen hält der Beschwerdegeg- ner 17.9% des Aktienkapitals der C._____ AG. Dabei handelt es sich um 179 Namenaktien (Nr. 285 bis 463), welche im Aktienzertifikat Nr. 2 verbrieft sind (act. 11/6 S. 2 und act. 11/5 S. 5).
E. 4.5 Die Arrestvoraussetzungen sind somit rechtsgenügend glaubhaft gemacht, und die Beschwerde erweist sich als begründet. Demnach ist der Beschwerdefüh- rerin der Arrest für eine Forderung von Fr. 89'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. November 2010 sowie für die Arrest- und Betreibungskosten zu bewilli- gen und es ist das Aktienzertifikat Nr. 2 mit 179 Namenaktien (Nr. 285 bis 463) des Beschwerdegegners bei der D._____ AG, …strasse …, … Zürich, zu verar- restieren. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Oktober 2011 aufzuheben und ein Arrestbefehl nach Massgabe des separa- ten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen.
- 9 -
5. Willkürliche Rechtsprechung 5.1. Der Vollständigkeit halber ist kurz auf den Hinweis der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz auf das Arrestbegehren hätte eintreten müs- sen, da es auf das Arrestbegehren von G._____ auch eingetreten sei. Es stelle sich die Frage der willkürlichen Rechtsprechung (act. 8 S. 6 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz ein Arrestbegehren gegen die drei Schuldner G._____, B._____ sowie H._____ eingereicht (act. 1). Die Vo- rinstanz legte für jeden Schuldner ein separates Verfahren an, was nicht zu bean- standen ist (vgl. BGE 80 III 91, Art. 70 Abs. 2 SchKG, Art. 125 lit. c ZPO). Zufolge der Trennung des Verfahrens war die Arrestlegung hinsichtlich der Schuldner G._____ und B._____ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. 5.3. Aus den vorinstanzlichen Akten sowie der von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011 (act. 11/26) ergibt sich, dass G._____ – im Gegensatz zum Beschwerdegegner – in der Schweiz einen Wohnsitz und somit auch einen Betreibungsort hat, weshalb die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen war. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG ist seit 1. Januar 2011 nicht nur das Gericht am Ort, wo sich die Vermögensge- genstände befinden, sondern neu auch das Gericht am Betreibungsort für die Ar- restbewilligung zuständig. Die Prozessvoraussetzungen gestalteten sich somit beim Schuldner G._____ anders als beim Beschwerdegegner. Dies musste auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, schliesslich machte sie bei G._____ den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geltend, während sie sich beim Beschwerdeführer auf den Ausländerarrest berief (act. 1 S. 7 f.). Eine willkürliche Rechtsprechung der Vorinstanz ist somit nicht erkennbar.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– (Dispositivziffer 2 des vorinstanz- lichen Entscheids) ist zu bestätigen. Sie ist unabhängig vom Verfahrensausgang ganz von der Beschwerdeführerin zu beziehen, da der Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt ist und die Beschwerdeführerin berechtigt sein wird, die
- 10 - vom Arrest herrührenden Kosten aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstän- de vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). Ein Entschädigungsanspruch steht der Beschwerdeführerin im Arrestbewilligungsverfahren, in welchem der Be- schwerdegegner nie angehört wird, nicht zu. Für das vorliegende Beschwerdever- fahren werden keine Kosten erhoben, da die Beschwerdeführerin obsiegte. Es wird erkannt:
E. 7 April 2010 wurde die 3. Kaufpreisrate in dem Zeitpunkt fällig, in dem alle in der Vereinbarung genannten Mängel behoben waren, sofern im Zeitpunkt der voll- ständigen Mängelbehebung keine neuen Mängel auftauchten, deren Beseiti- gungskosten Fr. 5'000.– überstiegen (act. 11/7). Wurden bei der Abnahme am
15. November 2010 also keine neuen Mängel gerügt, wurde zu diesem Zeitpunkt die 3. Kaufpreisrate fällig.
- 8 -
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts Au- dienz des Bezirkes Zürich vom 26. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ er- teilt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 2) wird bestätigt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelge- richt Audienz des Bezirkes Zürich, ferner durch Zustellung des Formulars "Arrestbefehl" direkt an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangs- schein.
- Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich zu erfolgen. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 89'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS110211-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 20. Dezember 2011 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen H._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zü- rich vom 26. Oktober 2011 (EQ110206)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Begehren vom 24. Oktober 2011, eingegangen am 25. Oktober 2011 bei der Vorinstanz, ersuchte die Beschwerdeführerin um Arrestierung der Aktien des Beschwerdegegners der C._____ AG (CH-…) – hinterlegt bei der D._____ AG (CH-…) – bis zur Deckung der Arrestforderung gegenüber dem Beschwerdegeg- ner von Fr. 89'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 15. November 2010 sowie der Kosten, insbesondere Verfahrenskosten (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 trat die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 5a und act. 7). Zur Begründung der Abweisung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es stehe nicht fest, wo sich die Aktien physisch befänden, und somit stehe auch nicht fest, ob die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle (act. 7 S. 3). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob bei der II. Zivilkammer rechtzeitig Beschwer- de gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 5b und act. 8) und stellte fol- gende Anträge: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) i.S. Dr. H._____ vom 26. Oktober 2011
– Geschäfts-Nr. EQ110206-L/U – sei aufzuheben.
2. a) Die Aktien des Beschwerdegegners/Arrestschuldners der C._____ AG (CH-…) – hinterlegt bei der D._____ AG (CH-…) in Zürich – bzw. der entsprechende Herausgabeanspruch seien mit Arrest zu belegen und zwar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 89'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. November 2010 sowie der Kosten (insbeson- dere Verfahrenskosten). b) Eventualiter zu Ziff. 2a sei die Sache an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz) zurückzuweisen mit der Verpflichtung, auf das Arrestbegehren i.S. Dr. H._____ einzutreten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners und/oder zu Lasten des Staates." 1.3. Der mit Verfügung vom 15. November 2011 verlangte Barvorschuss von Fr. 2'200.– (act. 13) für das Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdefüh-
- 3 - rerin rechtzeitig bezahlt (act. 15). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilli- gungsverfahren nicht einzuholen. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO [Schweizerische Zivilprozessordnung]). Das Verfahren ist somit spruchreif.
2. Neue Anträge im Beschwerdeverfahren Die Beschwerdeführerin änderte bei der Beschwerdeinstanz – in Anbetracht der vorinstanzlichen Erwägungen über die fehlende Zuständigkeit mangels Klarheit über den Lageort des Aktienzertifikats – das Rechtsbegehren und verlangte neu nebst der Arrestierung der Wertpapiere selbst die Arrestierung des Anspruchs auf Herausgabe der Wertpapiere (vgl. Antrag Nr. 2.a: "bzw. der entsprechende Her- ausgabeanspruch"). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrol- le und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen (vgl. Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 7221 ff., 7379). Auf den Antrag auf Arrestierung des Herausgabeanspruchs ist deshalb nicht einzutreten.
3. Zuständigkeit der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, die zu verarrestierenden Ak- tien gehörten dem Beschwerdegegner und seien bei einem Dritten hinterlegt. Bei den Aktien (und ebenso beim Aktienzertifikat) handle es sich um Wertpapiere, welche als körperliche Gegenstände gälten und dort belegen seien, wo sie sich physisch befänden. Die Käufer hätten sich gemäss Ziff. 2.3. des Aktienkaufvertra- ges unter Verweis auf den Hinterlegungsvertrag gemäss Anhang verpflichtet, die Aktien bis zur jeweiligen Zahlung des Kaufpreises bei der Kanzlei D._____ AG zu hinterlegen, welche sich wiederum verpflichtet habe, die ihr übergebenen Aktien an einem sicheren Ort aufzubewahren, wobei als sicherer Ort insbesondere ein Banktresor gelten solle. Aufgrund der eingereichten Unterlagen stehe somit nicht fest, wo sich die Aktien physisch befänden. Mangels Angaben zum tatsächlichen Belegenheitsort der Aktien stehe nicht fest, ob die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts gegeben sei. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (act. 9 S. 2 f.).
- 4 - 3.2. Beim vorliegenden Arrestgegenstand handelt es sich um ein ausgestelltes Aktienzertifikat (vgl. z.B. Seite 18 des Aktienkaufvertrages [act. 11/6]: "Anhang 4.3 blanko indossierte Aktienzertifikate der C._____ AG"; Lit. D der Vorbemerkungen des Hinterlegungsvertrages [act. 11/5]: "… Aktienzertifikate … physisch zu hinter- legen" und Beilage 1 des Hinterlegungsvertrages [act. 11/5]: "Aktienzertifikat Nr. 2 … lautend auf Herrn Dr. H._____") und somit um ein verbrieftes Wertpapier (vgl. BGer 7B.159/2005 vom 15. November 2005 E. 2 mit Verweis auf BGE 86 II 95 E. 3 S. 98). Bei verbrieften Wertpapieren ist für die Arrestbewilligung der Rich- ter am Belegenheitsort zuständig (vgl. Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, in: AJP 10/2010 S. 1211 ff., S. 1218 Rz. 43 und 47; KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 272 N. 2 f.; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N. 45 ff.). 3.3. Dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit verneinte mit der Begründung, es stehe nicht fest, wo sich das Aktienzertifikat physisch befinde, weil sich die D._____ AG als Hinterlegerin dazu verpflichtet habe, die ihr übergebenen Aktien an einem sicheren Ort aufzubewahren, wobei als sicherer Ort insbesondere ein Banktresor gelte, ist nicht einzusehen. Aus allgemeiner Sicht muss davon ausge- gangen werden, dass sich hinterlegte Sachen beim Hinterleger selbst befinden. Es ist zwar aufgrund der soeben genannten Klausel im Hinterlegungsvertrag (vgl. Ziff. 3.1. des Hinterlegungsvertrages, act. 11/5 S. 2) möglich, dass die D._____ AG das fragliche Aktienzertifikat bei einer Bank in einem Tresor aufbewahren lässt. Die Klausel schliesst aber nicht aus, dass sich die Aktien bei der D._____ AG selbst befinden. Es ist sehr gut denkbar, dass die D._____ AG an ihrem Sitz über einen eigenen sicheren Aufbewahrungsort verfügt. Und auch wenn ein ex- terner Aufbewahrungsort gewählt worden sein sollte, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Tresorfach bei einer Bank am Ort des Firmensitzes der Aufbewahrerin, was ebenfalls zur Zuständigkeit der Vorinstanz führt. Würde sich bei der Arrestlegung herausstellen, dass sich das Aktienzertifikat nicht bei der D._____ AG befände, wäre sie zumindest verpflichtet, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort Auskunft zu geben (vgl. BGE 116 III 107 E. 6.b mit Hinweis auf BGE 111 III 52 ff. und BGE 100 III 28 ff. E. 2).
- 5 -
4. Arrestvoraussetzungen 4.1. Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arrest- richter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat als Arrestgrund den Aus- länderarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend gemacht. 4.2. Die Vorinstanz ging pauschal und ohne Begründung davon aus, dass die Ar- restvoraussetzungen erfüllt seien (act. 7 S. 2). Es drängt sich daher eine erneute Prüfung der Arrestvoraussetzungen auf. 4.2.1. Der Arrest setzt das Vorliegen einer fälligen Forderung voraus, welche nicht durch Pfand gedeckt ist (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Aktienkaufvertrag vom
10. Oktober 2009 verkaufte die Beschwerdeführerin vier Käufern (unter anderem dem Beschwerdegegner) die Gesamtheit der Aktien der C._____ AG, mit Sitz in Y._____ (vgl. act. 11/6 und die Eingabe an die Vorinstanz, act. 1 = act. 11/24). Die C._____ AG betreibt in Z._____ das Hotel E._____ (Vorbemerkungen A. des Aktienkaufvertrages, act. 11/6 S. 2). Gemäss Ziff. 2.2. lit. d des Aktienkaufvertra- ges war am 31. März 2010 eine Teilzahlung des Aktienkaufpreises fällig. Dem- nach hatten die Käufer (mitunter der Beschwerdegegner) der Beschwerdeführerin Fr. 500'000.–, Valuta 31. März 2010, zu bezahlen. Jeder Käufer haftete gemäss einer Klausel in Ziff. 2.2. des Vertrages für die Bezahlung des Kaufpreises ent- sprechend dem jeweilig erworbenen Aktienanteil (act. 11/6 S. 4). Der Beschwer- degegner hielt gemäss Ziff. 1 des Aktienkaufvertrages 17.9% des Aktienkapitals (act. 11/6 S. 2). 4.2.2. Am 7. April 2010 schlossen die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung, da die Käufer im Rahmen des Vollzugs des Aktienkaufvertrags gewisse Mängel am Hotel E._____ festgestellt hatten (vgl. Vorbemerkungen A. der Vereinbarung, act. 11/7). Es wurde vereinbart, dass zur Sicherung der Ansprüche der Käufer aus Gewährleistung die 3. Kaufpreisrate in der Höhe von Fr. 500'000.– auf den
30. Juni 2010 verschoben werde, es sei denn, alle in der Vereinbarung genannten Mängel würden behoben und im Zeitpunkt der vollständigen Mängelbehebung
- 6 - tauchten keine neuen Mängel auf, deren Beseitigungskosten Fr. 5'000.– überstie- gen (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung, act. 11/7 S. 5). Mit Fax-Schreiben vom 24. Juni 2010 zeigten die Käufer einen weiteren Gewährleistungsfall an und teilten mit, vorläufig keine weiteren Kaufpreiszahlungen mehr zu leisten: Die Beschwerdefüh- rerin habe die Käufer – entgegen der vertraglichen Verpflichtung in Ziff. 7.11 des Aktienkaufvertrages – nicht über die Existenz und den Inhalt des Anlagebau- und Energielieferungsvertrages mit den Elektrizitätswerken des Kantons … (…) vom
18. Juni 2008 unterrichtet (act. 11/8). Gemäss Ziff. 7.11 des Aktienkaufvertrages war die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Käufern von allen wesentlichen Ver- trägen, welche über den Zeitpunkt des Vollzugs des Aktienkaufvertrages hinaus wirksam waren, und von den damit verbundenen wesentlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft Kenntnis zu geben (act. 11/6 S. 11). 4.2.3. Es folgte ein Schriftenwechsel zwischen den Anwälten der Parteien (act. 11/9 bis act. 11/12). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Anwalt der Käufer und bat diesen darum, seine Klien- tschaft anzuweisen, die 3. Kaufpreisrate unmittelbar nach Einbau der Abwasser- pumpe zu überweisen, weil dann definitiv alle in der Vereinbarung vom 7. April 2010 festgehaltenen Mängel behoben sein würden (act. 11/13). Mit Fax vom
23. November 2010 antwortete der Anwalt der Käufer, es seien weitere Mängel festgestellt worden (Bodenbelag in Küche, Fliesen in Hallenbad und Wellnessbe- reich (act. 11/14). Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Schreiben vom
26. November 2010 zur Antwort, es sei vereinbart worden, dass die in Punkt 4 der Vereinbarung vom 7. April 2010 erwähnten Mängel noch zu beheben seien, sowie die im Zeitpunkt der vollständigen Mängelbehebung neu aufgetauchten Mängel, deren Behebungskosten Fr. 5'000.– überstiegen. Die vollständige Mängelbehe- bung habe am 15. November 2010 stattgefunden. Anlässlich der Mängelbehe- bung am 15. November 2010, an welcher Herr F._____ vor Ort gewesen sei, sei von den neuen, mit Schreiben vom 23. November 2010 geltend gemachten, Män- geln keine Rede gewesen. Die genannten Mängel seien weder von Herrn F._____ noch von Herrn G._____ am 15. November 2010 gerügt worden (act. 11/15).
- 7 - 4.2.4. Aufgrund der eingereichten Unterlagen besteht kein Anlass daran zu zwei- feln, dass am 15. November 2010 eine Behebung der bis dahin geltend gemach- ten Mängel stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2010 (an den Vertreter der Käufer) darauf hin, dass als letzter Punkt der Mängelbehebung noch die 2. Pumpe für das gechlorte Abwasser des Schwimmbades eingebaut werden müsse und dass nach dem Einbau der Ab- wasserpumpe die Kaufpreisrate zu überweisen sei (act. 11/13). Im Schreiben vom
23. November 2010, mit welchem der Anwalt der Käufer auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2010 reagierte, ging er auf den Einbau der Abwasserpumpe nicht ein (act. 11/4). Dies wäre jedoch naheliegend gewesen, wenn der Einbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hätte; schliesslich hatte sich die Beschwerdeführerin auf den Einbau als letzten Punkt der Mängel- behebung berufen und aus diesem Grund die 3. Kaufpreisrate erneut eingefor- dert. Der Anwalt der Käufer erwähnte ausserdem weder früher geltend gemachte Baumängel noch den Mangel hinsichtlich der versäumten Mitteilungspflicht über den Vertrag mit den …. Stattdessen wurden neue Mängel aufgelistet, welche in der "vergangenen" Woche festgestellt worden seien (act. 11/14). Bei der "vergan- genen" Woche musste es sich um die Woche vom 15. November bis
21. November 2010 gehandelt haben, da das Faxschreiben des Anwalts vom
23. November 2010 datierte (vgl. act. 11/14). Zu Beginn dieser Woche (am
15. November 2010) fand der Einbau der Abwasserpumpe und damit die Mängel- behebung statt. Der Anwalt der Käufer bezog sich jedoch nicht auf den Einbau der Abwasserpumpe bzw. die Abnahme als solche und erwähnte auch nicht, dass anlässlich dieser Abnahme bereits neue Mängel gerügt worden seien. Es ist da- her nicht anzunehmen, dass dem so war. Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom
7. April 2010 wurde die 3. Kaufpreisrate in dem Zeitpunkt fällig, in dem alle in der Vereinbarung genannten Mängel behoben waren, sofern im Zeitpunkt der voll- ständigen Mängelbehebung keine neuen Mängel auftauchten, deren Beseiti- gungskosten Fr. 5'000.– überstiegen (act. 11/7). Wurden bei der Abnahme am
15. November 2010 also keine neuen Mängel gerügt, wurde zu diesem Zeitpunkt die 3. Kaufpreisrate fällig.
- 8 - 4.2.5. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft dartun, dass eine fällige Arrest- forderung besteht. Die Arrestforderung beträgt Fr. 89'500.– (17.9% von Fr. 500'000.–) und ist seit dem 15. November 2010 fällig. 4.3. Als Arrestgrund machte die Beschwerdeführerin einen Ausländerarrest ge- mäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend. Der Beschwerdegegner verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Personalangaben im Handelsregisteraus- zug, act. 11/3), was eine Voraussetzung für den Ausländerarrest ist. Ein genü- gender Bezug zur Schweiz, als zweite Voraussetzung für den Ausländerarrest, ist ebenfalls gegeben, da der Aktienkaufvertrag vom 10. Oktober 2009 dem schwei- zerischen Recht unterstellt wurde (Ziff. 13.8 des Aktienkaufvertrages, act. 11/6 S. 16). Die Beschwerdeführerin konnte somit einen Arrestgrund glaubhaft ma- chen. 4.4. Die Beschwerdeführerin konnte durch die Vorlage des Aktienkaufvertrages und des Hinterlegungsvertrages vom 10. Oktober 2009 ausserdem genügend glaubhaft machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Gemäss den genannten Verträgen hält der Beschwerdegeg- ner 17.9% des Aktienkapitals der C._____ AG. Dabei handelt es sich um 179 Namenaktien (Nr. 285 bis 463), welche im Aktienzertifikat Nr. 2 verbrieft sind (act. 11/6 S. 2 und act. 11/5 S. 5). 4.5. Die Arrestvoraussetzungen sind somit rechtsgenügend glaubhaft gemacht, und die Beschwerde erweist sich als begründet. Demnach ist der Beschwerdefüh- rerin der Arrest für eine Forderung von Fr. 89'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. November 2010 sowie für die Arrest- und Betreibungskosten zu bewilli- gen und es ist das Aktienzertifikat Nr. 2 mit 179 Namenaktien (Nr. 285 bis 463) des Beschwerdegegners bei der D._____ AG, …strasse …, … Zürich, zu verar- restieren. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Oktober 2011 aufzuheben und ein Arrestbefehl nach Massgabe des separa- ten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen.
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5. Willkürliche Rechtsprechung 5.1. Der Vollständigkeit halber ist kurz auf den Hinweis der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz auf das Arrestbegehren hätte eintreten müs- sen, da es auf das Arrestbegehren von G._____ auch eingetreten sei. Es stelle sich die Frage der willkürlichen Rechtsprechung (act. 8 S. 6 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz ein Arrestbegehren gegen die drei Schuldner G._____, B._____ sowie H._____ eingereicht (act. 1). Die Vo- rinstanz legte für jeden Schuldner ein separates Verfahren an, was nicht zu bean- standen ist (vgl. BGE 80 III 91, Art. 70 Abs. 2 SchKG, Art. 125 lit. c ZPO). Zufolge der Trennung des Verfahrens war die Arrestlegung hinsichtlich der Schuldner G._____ und B._____ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. 5.3. Aus den vorinstanzlichen Akten sowie der von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011 (act. 11/26) ergibt sich, dass G._____ – im Gegensatz zum Beschwerdegegner – in der Schweiz einen Wohnsitz und somit auch einen Betreibungsort hat, weshalb die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen war. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG ist seit 1. Januar 2011 nicht nur das Gericht am Ort, wo sich die Vermögensge- genstände befinden, sondern neu auch das Gericht am Betreibungsort für die Ar- restbewilligung zuständig. Die Prozessvoraussetzungen gestalteten sich somit beim Schuldner G._____ anders als beim Beschwerdegegner. Dies musste auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, schliesslich machte sie bei G._____ den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geltend, während sie sich beim Beschwerdeführer auf den Ausländerarrest berief (act. 1 S. 7 f.). Eine willkürliche Rechtsprechung der Vorinstanz ist somit nicht erkennbar.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– (Dispositivziffer 2 des vorinstanz- lichen Entscheids) ist zu bestätigen. Sie ist unabhängig vom Verfahrensausgang ganz von der Beschwerdeführerin zu beziehen, da der Beschwerdegegner am Verfahren nicht beteiligt ist und die Beschwerdeführerin berechtigt sein wird, die
- 10 - vom Arrest herrührenden Kosten aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstän- de vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). Ein Entschädigungsanspruch steht der Beschwerdeführerin im Arrestbewilligungsverfahren, in welchem der Be- schwerdegegner nie angehört wird, nicht zu. Für das vorliegende Beschwerdever- fahren werden keine Kosten erhoben, da die Beschwerdeführerin obsiegte. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts Au- dienz des Bezirkes Zürich vom 26. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ er- teilt.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 2) wird bestätigt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelge- richt Audienz des Bezirkes Zürich, ferner durch Zustellung des Formulars "Arrestbefehl" direkt an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangs- schein.
6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich zu erfolgen.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 89'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: