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Art. 17 SchKG, § 17 EG SchKG. Irrtümliche Adressierung einer Beschwerde. Wird eine betreibungsrechtliche Beschwerde versehentlich an eine unrichtige Behörde adressiert, leitet diese die Eingabe von Amtes wegen an die richtige Stelle weiter. Die Beschwerdefrist bleibt gewahrt. Über den Beschwerdeführer wurde vor Jahren der Konkurs eröffnet; das Verfahren geht nur schleppend vorwärts. Nun steht gemäss amtlicher Publikation die Versteigerung von zwei Grundstücken an. Der Beschwerdeführer richtet an die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Beschwerde mit dem Antrag, die Publikation "öffentlich, von Amtes wegen kosten- und ersatzpflichtig zulasten der Staatskasse zu widerrufen". Die Verwaltungskommission überweist die Eingabe an die für betreibungsrechtliche Beschwerden zuständige II. Zivilkammer. (aus den Erwägungen:)
3. Den Kantonen steht es gemäss Art. 13 SchKG frei, zur Überwachung der Betreibungsämter eine oder zwei kantonale Aufsichtsbehörden vorzusehen. Sieht ein Kanton untere Aufsichtsbehörden vor, kann deren Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Im Kanton Zürich besteht ein solches zweistufiges SchK-Beschwerdesystem (vgl. §§ 17 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG] vom 26. November 2007; LS 281). Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter, und das Obergericht ist obere Aufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). An die obere Aufsichtsbehörde kann nur gelangen, wer über einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verfügt und diesen gemäss Art. 18 SchKG weiterzieht. Eine sog. „Sprungbeschwerde“ ist nicht vorgesehen und offensichtlich unzulässig, so dass die Kammer darauf nicht eintreten kann. Eine andere Frage ist, ob die Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde zu überweisen ist.
4. Für die Frage von „Irrläufern“, d.h. für Eingaben, die versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingingen, war in § 194 Abs. 1 GVG/ZH vorgesehen, dass „Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder
Verwaltungsstelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen gelten. Ausserdem war in Abs. 2 vorgesehen, dass die Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen erfolge. Diese Bestimmung ist mit Inkrafttreten der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben worden. Dort ist in Art. 63 ZPO vorgesehen, dass eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen bzw. zurückgewiesen wird, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintreten bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht eingereicht werden kann, wobei diesfalls das Datum der ersten Einreichung den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt. Im vorliegenden Fall – einer SchK-Beschwerde nach Art. 17 – ist der Blick allerdings zuerst auf das SchKG zu richten. Dort ist in Art. 32 Abs. 2 SchKG vorgesehen, dass die „Frist ... auch dann gewahrt (ist), wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich an das zuständige Amt“. Das ist der Wortlaut der Bestimmung nach den Anpassungen des SchKG an die neue schweizerische ZPO auf den 1. Januar 2011. Vor diesem Datum hiess es in Art. 32 Abs. 2 SchKG: „Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird; diese überweist die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde“. In der ganz ursprünglichen Fassung behandelte das SchKG dieses Problem überhaupt nicht. Hingegen sah damals Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 9. Februar 1943 vor, dass eine bei einer dem Grad nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten war (vgl. dazu Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1984, Anm. 113 zu § 13). Art. 75 Abs. 2 wurde dann allerdings aufgehoben und ging in den allgemein gefassten Absätzen 4 und 5 von Art. 32 OG auf, die lauteten: „Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt: a) wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderem Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, die den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist; b) wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen
Bundesbehörde eingereicht worden ist. Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen“. Im BSK SchKG I-Nordmann (1. Auflage 1998) hiess es zum damals weiter gefassten Art. 32 Abs. 2: „Zweck von Abs. 2 ist, dass der Rechtssuchende, der sich in der Vielfalt der Amtsstellen nicht auskennt, nicht unnötigerweise um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Behörde gebracht werden soll. Die Aufnahme von Abs. 2 in der (SchKG-)Revision von 1994 ist darauf zurückzuführen, dass neuere Verfahrensgesetze ähnliche Fristbestimmungen enthalten wie etwa Art. 32 Abs. 4, 75 Abs. 2 und 107 OG oder Art. 21 Abs. 2 VwVG“. Weiter wird a.a.O. (N. 7 ff. zu Art. 32 SchKG) auf die bundesgerichtliche Rechsprechung hingewiesen, die in der Vergangenheit eine Frist dann als gewahrt erachtete, „wenn eine Beschwerde rechtzeitig beim Betreibungsamt anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde (BGE 100 III 8; vgl. auch 96 III 98 ...). Fraglich ist, inwieweit die Eingabe an eine absolut unzuständige Behörde fristwahrend wirkt ... Eingaben an entlegene Behörden, wie etwa die Einreichung eines Rechtsvorschlags beim Baudepartement kann sicherlich nicht als fristwahrend betrachtet werden“. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht Art. 32 Abs. 4 OG ... als allgemeinen Rechtsgrundsatz betrachte, der sich auf die ganze Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung besteht, auch in den Kantonen zu gelten habe (BSK SchKG I-Nordmann [1. Auflage 1998], N. 10 zu Art. 32 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 244 und BGE 121 I 175 f.). Und im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der schweizerischen ZPO wörtlich auf die Betreibungs- und Konkursämter reduzierten Art. 32 Abs. 2 SchKG führt Nordmann (2. Auflage 2010, N. 2a zu Art. 32 SchKG) aus: „Abs. 3 (von Art. 32 aSchKG), welcher eine neue Klagefrist bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts statuierte, wurde ebenfalls aufgehoben. Sein Inhalt findet sich nunmehr in Art. 63 ZPO. ... Der vorliegende Artikel (gemeint ist Art. 32 Abs. 2 SchKG) findet nur noch Anwendung auf die Betreibungs- und Konkursämter bzw. die sog. atypischen Vollstreckungsorgane, z.B. eine ausseramtliche Konkursverwaltung (vgl. Botschaft [zum Entwurf] der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28.6.2006, BBl. 2006, 7310). Daher wurde in Abs. 2 der Ausdruck
«Behörde» durch «Betreibungs- und Konkursamt» ersetzt“. Zu Art. 32 Abs. 2 SchKG fährt BSK SchKG I-Nordmann (2. Auflage 2010), N. 6 zu Art. 32 schliesslich fort: „Vor der Änderung der ZPO genügte die Eingabe an irgend eine Behörde zur Fristwahrung und zur Auslösung der Überweisungspflicht. Gemäss dem neuen Wortlaut soll dies nur noch bei der Eingabe an ein unzuständiges Betreibungs- und Konkursamt der Fall sein. ... Zweck von Abs. 2 ist, dass der Rechtssuchende, der sich in der Vielfalt der Amtsstellen nicht auskennt, nicht unnötigerweise um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Neuere Verfahrensgesetze enthalten dem Abs. 2 ähnliche Fristbestimmungen ... Einzig in der ZPO besteht keine Überweisungspflicht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, § 12 N. 5). Daher mussten in Abs. 2 die Gerichte aus dem Oberbegriff der Behörden herausgenommen werden. Dies geschah in unpräziser Weise dadurch, dass der Anwendungsbereich auf die Betreibungs- und Konkursämter reduziert wurde. Schon in der Botschaft wurde der Anwendungsbereich auf die atypischen Vollstreckungsorgane ausgedehnt ... Richtigerweise ist daher Abs. 2 in dem Sinne auszulegen, dass die Anrufung einer unzuständigen Behörde genügt und die Überweisungspflicht auslöst, soweit nicht die Einhaltung einer Klagefrist in Frage steht. Mit Ausnahme der Klagefristen gilt somit die bisherige Praxis zu Abs. 2 weiter“. Für das bundesgerichtliche Verfahren selbst sieht Art. 48 Abs. 3 seit dem Inkrafttreten des BGG vor: „Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln“. BSK BGG-Amstutz/Arnold (2. Auflage 2011, N. 21 zu Art 48) weisen darauf hin, dass Art. 48 Abs. 3 BGG einen allgemeinen Rechts- grundsatz konkretisiert, „wonach die Recht suchende Person nicht ohne Not aus übertriebener Formstrenge um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll“. Dass die Weiterleitung noch innert der Frist erfolgt sein müsste, wird – wohl wegen der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung – nicht angenommen (vgl. für Art. 48 Abs. 3 BSK BGG-
Amstutz/Arnold [2. Auflage 2011], N. 21 zu Art. 48; vgl. auch BSK SchKG I- Nordmann [2. Auflage 2010], N. 8 zu Art. 32). Zusammenfassend ergibt sich daraus Folgendes: Soweit ersichtlich war die Einreichung einer SchK-Beschwerde unter dem aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetz (OG) und unter dem früheren SchKG bei einer unzuständigen – allerdings nicht sachfernen – Behörde stets fristwahrend. Vieles deutet auch darauf hin, dass Abs. 2 von Art. 32 SchKG nur soweit angepasst werden sollte, als im Zivilprozess und damit bei den SchK-Klagen Art. 63 ZPO zur Anwendung gelangt. Für den hier konkret zu beurteilenden Fall, nämlich dass die SchK-Beschwerde versehentlich bei der oberen statt bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dies fristwahrend geschieht. Wenn schon Art. 48 Abs. 3 BGG für das höchstrichterliche Verfahren die Einreichung bei einer unzuständigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde als fristwahrend gelten lässt, so kann es nicht angehen, dass die fristgerechte Einreichung bei der (funktional noch nicht) zuständigen oberen Aufsichtsbehörde das Beschwerderecht verwirken lässt. Immerhin sei angemerkt, dass die Weiterleitung von Amtes wegen und die Annahme, die Einreichung an der falschen Stelle sei fristwahrend, nur angezeigt ist, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ bzw. um einen „blanken Irrtum“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden nicht ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz bewusst bzw. absichtlich angerufen hat. Wäre dies der Fall, so käme eine Weiterleitung nicht in Frage und es müsste bei einem Nichteintreten sein Bewenden haben. Beim Entscheid, ob eine Eingabe bewusst oder versehentlich an eine bestimmte Stelle gerichtet ist, kann es durchaus auf den Hintergrund des Absenders ankommen. Bei einer juristisch gebildeten Person wird man weniger leicht ein Versehen annehmen. Im vorliegenden Fall stammt die Eingabe zwar von einem Anwalt. Er sagt aber nicht und begründet mit keinem Wort, dass und warum er sich nicht an die gesetzlich zuständige (untere) Aufsichtsbehörde wendet. Damit ist (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anzunehmen, die Adressierung an das Obergericht beruhe auf einem "blanken Irrtum".
Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde ist daher an das Bezirksgericht Q. als untere kantonale Aufsichtsbehörde zu überweisen. Da die Sache zuerst an die Verwaltungskommission ging, hat sich die Bearbeitung am Obergericht verzögert, und die beanstandete Steigerung steht nun unmittelbar bevor. Der heutige Beschluss ist dem Bezirksgericht Q. daher vorab per Fax zur Kenntnis zu geben und die Akten sind zu übersenden, ohne dass die Frist der Beschwerde an das Bundesgericht abgewartet wird - so wird das Bezirksgericht in die Lage versetzt, die verlangte Entscheidung noch rechtzeitig zu treffen, wenn es deren Voraussetzungen als gegeben ansieht. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. Dezember 2011 Geschäfts-Nr.: PS110210-O/U