Sachverhalt
1.1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 (Datum Poststempel; act. 1) liess der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit den folgen- den Anträgen erheben (act. 1 S. 3): "1. Die Pfändungen Nrn. …, … und … sind vorerst sofort mit auf- schiebender Wirkung zu sistieren.
2. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass ein Landwirtschafts- betrieb weder gesamthaft noch in Teilen gepfändet werden kann und daher die Einpfändungen nichtig sind.
3. Es sind alle Akten aus den Verfügung vom 8. Oktober 2009 und 31.5.11 bei der oberen Aufsichtsbehörde zu den Akten zu edieren und die dortigen Begründungen unserseits in diesen Beschwerde- fall insbesondere in Bezug auf die Betr. Nr. … und … (zwischen- zeitlich Nrn. …) mit ein zu beziehen.
4. Der Betreibungsbeamte sei nun endlich zu rügen, wegen seinem Dauerdruck, dem Schuldner regelmässig unter seinen persönli- chen Notbedarf (über Menzi Muck, Jeep, C._____, etc. und Dro- hungen der Liquidation der C._____) zu vergönnen und die Gläu- biger aus dieser Situation zu begünstigen, indem er den Schuld- ner zum Erhalt seines Betriebes zu Abschlagszahlungen zwingt.
5. Der Betreibungsbeamte sei aufzufordern, in Zukunft gemäss Ge- setz für Ausgleich zu sorgen und nicht nur für die Gläubiger.
6. Die Aufsichtsbehörde sehen wir in der Pflicht, Aufsicht über die Tätigkeit für diese Pfändungen, die zukünftigen und auch die bis- herigen zu üben. Es wird sich feststellen lassen, dass mit hier mit Absicht regelmässig nur die Gläubiger geschätzt werden unter Unterdrückung der Interessen des "nicht beliebten Schuldners mit seinem Vermieter"!!
7. Es sei festzustellen, dass innerhalb einer Pfändungsgruppe (hier …), die Gläubiger die gleichen Rechte auf Abschlagszahlungen haben." 1.2. Das Bezirksgericht Dietikon trat mit Entscheid vom 14. September 2011 (act. 3 = act. 6 = act. 8) auf die Beschwerde nicht ein und sah von disziplinari- schen Massnahmen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit den Anträgen Ziffern 3, 5, 6 und 7 seien weder konkrete Handlungen noch Unterlas-
- 3 - sungen eines Betreibungsbeamten gerügt worden, welche von der Beschwer- deinstanz überprüft werden könnten (act. 3 S. 3). Soweit sich die Beschwerde ge- gen die Pfändung des Anteils an der C._____ vom 8. Juni 2010 richte, sei darauf nicht einzutreten, da die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits verstrichen sei (act. 3 S. 4). Es bestehe auch kein Anlass, die frag- liche Pfändung als nichtig zu qualifizieren. Da über diesen Sachverhalt bereits einmal entschieden worden sei, sei auf das diesbezügliche Begehren ebenfalls nicht einzutreten (act. 3 S. 4 f.). Schliesslich seien auch keine disziplinarischen Massnahmen zu treffen, weil in der Beschwerdeschrift keine fehlerhaften Hand- lungen oder Unterlassungen des Betreibungsbeamten genannt worden seien (act. 3 S. 5). 1.3. Der Beschwerdeführer liess darauf hin mit Eingabe vom 27. September 2011 (act. 7) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erheben (Art. 18 Abs. 2 SchKG; vgl. act. 4/1). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-4) wurden beigezogen.
2. Prozessuales Mit seiner Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ersuchen (act. 7 S. 2). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hernach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Materielles 3.1. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 27. September 2011 gel- tend machen, die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich beim gepfändeten An- teil an der C._____ um einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes handle. Als solcher sei er dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt und könne deshalb nicht zur Zwangsversteigerung gebracht werden. Falls überhaupt eine Verwer- tungshandlung erlaubt wäre, so würde die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) keine Anwendung finden, da der
- 4 - Teilbesitz an der C._____ weder zu Miteigentum noch zu Gesamteigentum gege- ben sei. 3.2. Zu Recht liess der Beschwerdeführer nicht beanstanden, dass die Vo- rinstanz seine (sinngemässe) Beschwerde gegen die Pfändung des Anteils an der C._____ vom 8. Juni 2010 als verspätet qualifiziert hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG; act. 3 S. 4). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, stellt sich lediglich die Frage, ob die Pfändung als nichtig zu betrachten ist, was jederzeit von Amtes wegen festzustel- len wäre (Art. 22 Abs. 1 SchKG; act. 3 S. 4). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob die fragliche Pfändung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unterstehen dem kanto- nalen Recht (Art. 59 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Zürich sind die gesetzlichen Best- immungen für Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaf- ten und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken in den §§ 49-56 EG ZGB (LS
230) geregelt. Insbesondere sieht § 54 Abs. 1 EG ZGB vor, dass Mitgliedschaften mit Teilrechten vererblich und veräusserlich sind. Insoweit steht einer Pfändung bzw. Verwertung nichts entgegen. Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind gemäss § 54 Abs. 2 EG ZGB in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Ver- zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behan- deln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis. Gestützt auf § 54 Abs. 3 EG ZGB hat das Obergericht in einer Verordnung über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsan- teilsrechte (LS 252.1) nähere Vorschriften erlassen. Diesen lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, das gegen eine Pfändung bzw. Verwertung sprechen würde. Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass das Betreibungsamt B._____ den Anteil an der C._____ wie vom Gesetz gefordert als Grundstück behandelt hat. Insofern erweist sich ein Vorgehen nach der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) als folgerichtig.
- 5 - Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpge- nossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, als landwirtschaftliche Grundstücke. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist folglich insoweit beizupflichten, als die Bestimmungen des BGBB zu beachten sind. Diese statuieren zwar grundsätzlich ein Realteilungs- und Zerstückelungs- verbot (Art. 58 BGBB); ein solches würde jedoch bei einer Zwangsvollstreckung – welche vorliegend zur Diskussion steht – nicht gelten (Art. 59 lit. d BGBB). Eben- so wenig steht einer Pfändung bzw. Zwangsversteigerung der Umstand entgegen, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes grund- sätzlich bewilligungspflichtig ist (Art. 61 i.V.m. Art. 67 BGBB). Der Beschwerde- führer versucht deshalb vergeblich, aus Art. 67 BGBB etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 7 S. 1). Schliesslich erweist sich auch der Verweis auf Art. 69 BGBB (Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung; act. 7 S. 2) als unbehelflich, ins- besondere weil diese Bestimmung im Rahmen eines Zwangsverwertungsverfah- rens nicht relevant ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit kein Verstoss gegen Normen des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts ersichtlich, weswegen man die Pfändung des Anteils an der C._____ als nichtig betrachten müsste. 3.4. In der Beschwerdeschrift wird auch sonst nichts vorgebracht, was den vor- instanzlichen Entscheid als unrichtig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
4. Kosten Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt
E. 1.1 Mit Eingabe vom 25. August 2011 (Datum Poststempel; act. 1) liess der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit den folgen- den Anträgen erheben (act. 1 S. 3): "1. Die Pfändungen Nrn. …, … und … sind vorerst sofort mit auf- schiebender Wirkung zu sistieren.
E. 1.2 Das Bezirksgericht Dietikon trat mit Entscheid vom 14. September 2011 (act. 3 = act. 6 = act. 8) auf die Beschwerde nicht ein und sah von disziplinari- schen Massnahmen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit den Anträgen Ziffern 3, 5, 6 und 7 seien weder konkrete Handlungen noch Unterlas-
- 3 - sungen eines Betreibungsbeamten gerügt worden, welche von der Beschwer- deinstanz überprüft werden könnten (act. 3 S. 3). Soweit sich die Beschwerde ge- gen die Pfändung des Anteils an der C._____ vom 8. Juni 2010 richte, sei darauf nicht einzutreten, da die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits verstrichen sei (act. 3 S. 4). Es bestehe auch kein Anlass, die frag- liche Pfändung als nichtig zu qualifizieren. Da über diesen Sachverhalt bereits einmal entschieden worden sei, sei auf das diesbezügliche Begehren ebenfalls nicht einzutreten (act. 3 S. 4 f.). Schliesslich seien auch keine disziplinarischen Massnahmen zu treffen, weil in der Beschwerdeschrift keine fehlerhaften Hand- lungen oder Unterlassungen des Betreibungsbeamten genannt worden seien (act. 3 S. 5).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer liess darauf hin mit Eingabe vom 27. September 2011 (act. 7) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erheben (Art. 18 Abs. 2 SchKG; vgl. act. 4/1). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-4) wurden beigezogen.
2. Prozessuales Mit seiner Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ersuchen (act. 7 S. 2). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hernach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Materielles
E. 2 Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass ein Landwirtschafts- betrieb weder gesamthaft noch in Teilen gepfändet werden kann und daher die Einpfändungen nichtig sind.
E. 3 Es sind alle Akten aus den Verfügung vom 8. Oktober 2009 und 31.5.11 bei der oberen Aufsichtsbehörde zu den Akten zu edieren und die dortigen Begründungen unserseits in diesen Beschwerde- fall insbesondere in Bezug auf die Betr. Nr. … und … (zwischen- zeitlich Nrn. …) mit ein zu beziehen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 27. September 2011 gel- tend machen, die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich beim gepfändeten An- teil an der C._____ um einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes handle. Als solcher sei er dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt und könne deshalb nicht zur Zwangsversteigerung gebracht werden. Falls überhaupt eine Verwer- tungshandlung erlaubt wäre, so würde die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) keine Anwendung finden, da der
- 4 - Teilbesitz an der C._____ weder zu Miteigentum noch zu Gesamteigentum gege- ben sei.
E. 3.2 Zu Recht liess der Beschwerdeführer nicht beanstanden, dass die Vo- rinstanz seine (sinngemässe) Beschwerde gegen die Pfändung des Anteils an der C._____ vom 8. Juni 2010 als verspätet qualifiziert hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG; act. 3 S. 4). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, stellt sich lediglich die Frage, ob die Pfändung als nichtig zu betrachten ist, was jederzeit von Amtes wegen festzustel- len wäre (Art. 22 Abs. 1 SchKG; act. 3 S. 4).
E. 3.3 Es ist somit zu prüfen, ob die fragliche Pfändung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unterstehen dem kanto- nalen Recht (Art. 59 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Zürich sind die gesetzlichen Best- immungen für Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaf- ten und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken in den §§ 49-56 EG ZGB (LS
230) geregelt. Insbesondere sieht § 54 Abs. 1 EG ZGB vor, dass Mitgliedschaften mit Teilrechten vererblich und veräusserlich sind. Insoweit steht einer Pfändung bzw. Verwertung nichts entgegen. Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind gemäss § 54 Abs. 2 EG ZGB in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Ver- zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behan- deln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis. Gestützt auf § 54 Abs. 3 EG ZGB hat das Obergericht in einer Verordnung über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsan- teilsrechte (LS 252.1) nähere Vorschriften erlassen. Diesen lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, das gegen eine Pfändung bzw. Verwertung sprechen würde. Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass das Betreibungsamt B._____ den Anteil an der C._____ wie vom Gesetz gefordert als Grundstück behandelt hat. Insofern erweist sich ein Vorgehen nach der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) als folgerichtig.
- 5 - Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpge- nossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, als landwirtschaftliche Grundstücke. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist folglich insoweit beizupflichten, als die Bestimmungen des BGBB zu beachten sind. Diese statuieren zwar grundsätzlich ein Realteilungs- und Zerstückelungs- verbot (Art. 58 BGBB); ein solches würde jedoch bei einer Zwangsvollstreckung – welche vorliegend zur Diskussion steht – nicht gelten (Art. 59 lit. d BGBB). Eben- so wenig steht einer Pfändung bzw. Zwangsversteigerung der Umstand entgegen, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes grund- sätzlich bewilligungspflichtig ist (Art. 61 i.V.m. Art. 67 BGBB). Der Beschwerde- führer versucht deshalb vergeblich, aus Art. 67 BGBB etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 7 S. 1). Schliesslich erweist sich auch der Verweis auf Art. 69 BGBB (Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung; act. 7 S. 2) als unbehelflich, ins- besondere weil diese Bestimmung im Rahmen eines Zwangsverwertungsverfah- rens nicht relevant ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit kein Verstoss gegen Normen des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts ersichtlich, weswegen man die Pfändung des Anteils an der C._____ als nichtig betrachten müsste.
E. 3.4 In der Beschwerdeschrift wird auch sonst nichts vorgebracht, was den vor- instanzlichen Entscheid als unrichtig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
4. Kosten Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:
E. 4 Der Betreibungsbeamte sei nun endlich zu rügen, wegen seinem Dauerdruck, dem Schuldner regelmässig unter seinen persönli- chen Notbedarf (über Menzi Muck, Jeep, C._____, etc. und Dro- hungen der Liquidation der C._____) zu vergönnen und die Gläu- biger aus dieser Situation zu begünstigen, indem er den Schuld- ner zum Erhalt seines Betriebes zu Abschlagszahlungen zwingt.
E. 5 Der Betreibungsbeamte sei aufzufordern, in Zukunft gemäss Ge- setz für Ausgleich zu sorgen und nicht nur für die Gläubiger.
E. 6 Die Aufsichtsbehörde sehen wir in der Pflicht, Aufsicht über die Tätigkeit für diese Pfändungen, die zukünftigen und auch die bis- herigen zu üben. Es wird sich feststellen lassen, dass mit hier mit Absicht regelmässig nur die Gläubiger geschätzt werden unter Unterdrückung der Interessen des "nicht beliebten Schuldners mit seinem Vermieter"!!
E. 7 Es sei festzustellen, dass innerhalb einer Pfändungsgruppe (hier …), die Gläubiger die gleichen Rechte auf Abschlagszahlungen haben."
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 6 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantona- le Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungs- amt B._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS110171-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 7. Oktober 2011 in Sachen A._____ Beschwerdeführer, vertreten durch X._____ betreffend Einpfändung eines Anteils der C._____ (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Sep- tember 2011 (CB110019)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 (Datum Poststempel; act. 1) liess der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit den folgen- den Anträgen erheben (act. 1 S. 3): "1. Die Pfändungen Nrn. …, … und … sind vorerst sofort mit auf- schiebender Wirkung zu sistieren.
2. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass ein Landwirtschafts- betrieb weder gesamthaft noch in Teilen gepfändet werden kann und daher die Einpfändungen nichtig sind.
3. Es sind alle Akten aus den Verfügung vom 8. Oktober 2009 und 31.5.11 bei der oberen Aufsichtsbehörde zu den Akten zu edieren und die dortigen Begründungen unserseits in diesen Beschwerde- fall insbesondere in Bezug auf die Betr. Nr. … und … (zwischen- zeitlich Nrn. …) mit ein zu beziehen.
4. Der Betreibungsbeamte sei nun endlich zu rügen, wegen seinem Dauerdruck, dem Schuldner regelmässig unter seinen persönli- chen Notbedarf (über Menzi Muck, Jeep, C._____, etc. und Dro- hungen der Liquidation der C._____) zu vergönnen und die Gläu- biger aus dieser Situation zu begünstigen, indem er den Schuld- ner zum Erhalt seines Betriebes zu Abschlagszahlungen zwingt.
5. Der Betreibungsbeamte sei aufzufordern, in Zukunft gemäss Ge- setz für Ausgleich zu sorgen und nicht nur für die Gläubiger.
6. Die Aufsichtsbehörde sehen wir in der Pflicht, Aufsicht über die Tätigkeit für diese Pfändungen, die zukünftigen und auch die bis- herigen zu üben. Es wird sich feststellen lassen, dass mit hier mit Absicht regelmässig nur die Gläubiger geschätzt werden unter Unterdrückung der Interessen des "nicht beliebten Schuldners mit seinem Vermieter"!!
7. Es sei festzustellen, dass innerhalb einer Pfändungsgruppe (hier …), die Gläubiger die gleichen Rechte auf Abschlagszahlungen haben." 1.2. Das Bezirksgericht Dietikon trat mit Entscheid vom 14. September 2011 (act. 3 = act. 6 = act. 8) auf die Beschwerde nicht ein und sah von disziplinari- schen Massnahmen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit den Anträgen Ziffern 3, 5, 6 und 7 seien weder konkrete Handlungen noch Unterlas-
- 3 - sungen eines Betreibungsbeamten gerügt worden, welche von der Beschwer- deinstanz überprüft werden könnten (act. 3 S. 3). Soweit sich die Beschwerde ge- gen die Pfändung des Anteils an der C._____ vom 8. Juni 2010 richte, sei darauf nicht einzutreten, da die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits verstrichen sei (act. 3 S. 4). Es bestehe auch kein Anlass, die frag- liche Pfändung als nichtig zu qualifizieren. Da über diesen Sachverhalt bereits einmal entschieden worden sei, sei auf das diesbezügliche Begehren ebenfalls nicht einzutreten (act. 3 S. 4 f.). Schliesslich seien auch keine disziplinarischen Massnahmen zu treffen, weil in der Beschwerdeschrift keine fehlerhaften Hand- lungen oder Unterlassungen des Betreibungsbeamten genannt worden seien (act. 3 S. 5). 1.3. Der Beschwerdeführer liess darauf hin mit Eingabe vom 27. September 2011 (act. 7) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erheben (Art. 18 Abs. 2 SchKG; vgl. act. 4/1). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-4) wurden beigezogen.
2. Prozessuales Mit seiner Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ersuchen (act. 7 S. 2). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hernach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Materielles 3.1. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 27. September 2011 gel- tend machen, die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich beim gepfändeten An- teil an der C._____ um einen Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes handle. Als solcher sei er dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt und könne deshalb nicht zur Zwangsversteigerung gebracht werden. Falls überhaupt eine Verwer- tungshandlung erlaubt wäre, so würde die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) keine Anwendung finden, da der
- 4 - Teilbesitz an der C._____ weder zu Miteigentum noch zu Gesamteigentum gege- ben sei. 3.2. Zu Recht liess der Beschwerdeführer nicht beanstanden, dass die Vo- rinstanz seine (sinngemässe) Beschwerde gegen die Pfändung des Anteils an der C._____ vom 8. Juni 2010 als verspätet qualifiziert hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG; act. 3 S. 4). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, stellt sich lediglich die Frage, ob die Pfändung als nichtig zu betrachten ist, was jederzeit von Amtes wegen festzustel- len wäre (Art. 22 Abs. 1 SchKG; act. 3 S. 4). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob die fragliche Pfändung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unterstehen dem kanto- nalen Recht (Art. 59 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Zürich sind die gesetzlichen Best- immungen für Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaf- ten und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken in den §§ 49-56 EG ZGB (LS
230) geregelt. Insbesondere sieht § 54 Abs. 1 EG ZGB vor, dass Mitgliedschaften mit Teilrechten vererblich und veräusserlich sind. Insoweit steht einer Pfändung bzw. Verwertung nichts entgegen. Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind gemäss § 54 Abs. 2 EG ZGB in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Ver- zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behan- deln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis. Gestützt auf § 54 Abs. 3 EG ZGB hat das Obergericht in einer Verordnung über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsan- teilsrechte (LS 252.1) nähere Vorschriften erlassen. Diesen lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, das gegen eine Pfändung bzw. Verwertung sprechen würde. Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass das Betreibungsamt B._____ den Anteil an der C._____ wie vom Gesetz gefordert als Grundstück behandelt hat. Insofern erweist sich ein Vorgehen nach der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) als folgerichtig.
- 5 - Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpge- nossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, als landwirtschaftliche Grundstücke. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist folglich insoweit beizupflichten, als die Bestimmungen des BGBB zu beachten sind. Diese statuieren zwar grundsätzlich ein Realteilungs- und Zerstückelungs- verbot (Art. 58 BGBB); ein solches würde jedoch bei einer Zwangsvollstreckung – welche vorliegend zur Diskussion steht – nicht gelten (Art. 59 lit. d BGBB). Eben- so wenig steht einer Pfändung bzw. Zwangsversteigerung der Umstand entgegen, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes grund- sätzlich bewilligungspflichtig ist (Art. 61 i.V.m. Art. 67 BGBB). Der Beschwerde- führer versucht deshalb vergeblich, aus Art. 67 BGBB etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 7 S. 1). Schliesslich erweist sich auch der Verweis auf Art. 69 BGBB (Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung; act. 7 S. 2) als unbehelflich, ins- besondere weil diese Bestimmung im Rahmen eines Zwangsverwertungsverfah- rens nicht relevant ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit kein Verstoss gegen Normen des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts ersichtlich, weswegen man die Pfändung des Anteils an der C._____ als nichtig betrachten müsste. 3.4. In der Beschwerdeschrift wird auch sonst nichts vorgebracht, was den vor- instanzlichen Entscheid als unrichtig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
4. Kosten Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 6 -
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantona- le Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungs- amt B._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: