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PS110162

Pfändungsankündigung

Zürich OG · 2011-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2011 der Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 732.75 nebst Zins zu 5 % ab 26. November 2010 sowie Fr. 70.– Spesen zugestellt. Er erhob keinen Rechtsvorschlag, worauf nach Ein- gang des Fortsetzungsbegehrens am 26. Juli 2011 der Vollzug der Pfändung auf den 17. August 2011 angekündigt wurde (vgl. Betreibungsprotokoll vom 19. Au- gust 2011, act. 4).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. August 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter Beschwerde (sinngemäss gegen die Pfändungsankündigung vom 2. Au- gust 2011 [Versanddatum]) mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): " 1. Es sei die widerrechtliche Belästigung mit der Betreibung und Pfändungsankündigung eingestellt.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 18. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weite- re Beschwerde (sinngemäss gegen die Art und Weise der Vorbereitung und Or- ganisation des Pfändungsvollzuges vom 18. August 2011) mit folgendem Antrag ein (act. 2 S. 1):

- 3 - " Es sei die Nötigung zum Vollzug der neuen Pfändung von Seiten der zuständigen Sachbearbeiterin E._____ am Betreibungsamt C._____ als unberechtigt abzuweisen."

E. 1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2011 der 4. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich wurden die beiden Beschwerden vereinigt und die Be- schwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde (act. 5 = act. 11 = act. 13 S. 7).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 29. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung mit dem Antrag ein, das Bezirksgericht Zürich habe bei sei- nem Entscheid auch die Ausführungen zu seiner Einsprache gegen den Strafbe- fehl des Stadtrichters von Zürich vollumfänglich zu berücksichtigen (act. 7 S. 1). Das Bezirksgericht Zürich teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom

31. August 2011 mit, dass der Zirkulationsbeschluss am 30. August 2011 gefällt worden und seine Beschwerdeergänzung, welche gleichentags eingegangen sei, somit nicht berücksichtigt worden sei (act. 9).

E. 1.6 Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2011 erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und verlangte (act. 12 S. 1 f.): " 1. Es sei der "Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2011" vom Be- zirksgericht Zürich aufzuheben.

2. Ich bitte das Obergericht des Kantons Zürich nachdrücklich bei der Ent- scheidung um die Zusammenarbeit mit dem Stadtrichteramt von Zürich betreffend meine "Einsprache gegen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich Nr. …".

3. Ich bitte um den Ausstand von Sachbearbeiterin (Vollzugsberate- rin) am Betreibungsamt C._____, E._____ und der Frau D._____, B._____ AG, Inkassodienst bei dem gesamten Verfahren wegen be- gründeten Verdacht auf die Voreingenommenheit und feindselige Gesinnung.

4. Ich bitte um die finanzielle Entschädigung nach richterlichem Ermessen für die finanziellen und zeitlichen Verluste (Umtriebe), infolge der Weige- rung der Frau D._____, B._____ AG, Inkassodienst, die eingeleitete Pfändung zurückzunehmen, obwohl ihr das Schreiben vom 26. Mai 2011 von der Sachbearbeiterin F._____, Sozialzentrum G._____ zu- gestellt wurde, in dem eine sofortige Bereitschaft zur Bezahlung der Kosten mitgeteilt wurde.

E. 1.7 Mit Eingabe vom 23. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung mit den folgenden Anträgen ein (act. 15): " 1. Es seien die in dem "Verlustschein" vom 20.09.2011 angegebenen Kos- ten "Verlust Fr. 509.80" und "Kosten des Verfahrens Fr. 136.50" aufzu- heben.

2. Ich bitte um den ausdrücklichen Entscheid, dass ich die in dem "Verlust- schein" vom 20.09.2011 angegebenen Kosten nicht bezahlen muss."

E. 1.8 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder un- begründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist unbe- gründet. Ob Vorbereitungshandlungen zum Vollzug anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG sind und die Beschwerde gegen die Pfändungsankündi- gung vom 2. August 2011 überhaupt rechtzeitig erhoben wurde (Zustelldatum ist nicht aktenkundig), kann denn auch aus den nachfolgenden Erwägungen dahin- gestellt bleiben. Die Sache ist spruchreif.

2. Prozessuales Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbe- hörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Kantone sind frei, in welcher Form sie das Verfahren regeln (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 20a N 38). Soweit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zü-

- 5 - rich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das an- wendbare Verfahren (§ 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben ihre Aufsicht nach Massgabe des SchKG und §§ 80 f. GOG aus (§ 18 EG SchKG). Die Kantone sind nach Art. 13 SchKG frei, ob sie eine oder zwei kantonale Aufsichtsbehörden einsetzen. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug ist insbesondere zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichts- behörde Noven zulässig sind (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 40). Diese Fra- ge, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entschei- det sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Bundesgerichtsent- scheid vom 27. Januar 2006, 7B.205/2005, E 1.2). Es ist den Kantonen somit freigestellt, vor oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kanto- nen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Soweit der Beschwerdeführer Neues vorbringt, ist dies demnach nicht zu berücksichtigen.

3. Materielles

E. 2 Es seien die mir auferlegten Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 53, Spesen CHF 70, Zinsen CHF 5 abgeschafft.

E. 3 Ich bitte um den Ausstand von der Frau D._____, B._____ AG, Inkas- sodienst bei dem gesamten Verfahren wegen begründeten Verdacht auf die Voreingenommenheit und feindselige Gesinnung.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Betreibung sei willkürlich eingeleitet worden. Er habe die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten, weil er seit Mai 2009 an einer neuen Adresse wohne, was er der Beschwerdegegnerin auch mitgeteilt habe. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, er habe mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, Frau D._____, Kontakt aufgenommen und ihr einerseits mitgeteilt, dass er infolge Wohnungswechsels die besagten Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten habe und anderseits erklärt, dass die Sozialbehörde einen Grossteil der Kosten übernehmen werde. Auch der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes, Frau E._____, habe er mitgeteilt, dass eine Pfändung unnötig und sinnlos sei, da er von der Sozialbehörde vollumfänglich finanziell unterstützt werde und die in Be- treibung gesetzten Kosten von der Sozialbehörde und ihm bezahlt würden. Die Sachbearbeiterin hätte darauf aber keine Rücksicht genommen und die Pfändung

- 6 - vollzogen, wobei ihm die Kosten auferlegt worden seien. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde die Ergänzung zu seiner Beschwerde bezüglich seiner Einsprache gegen einen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich eingereicht habe. Da gleichentags der Zirkulationsbe- schluss ergangen sei, habe diese Eingabe jedoch nicht mehr berücksichtigt wer- den können, was auch ein Grund für seine vorliegende Beschwerde sei (act. 12 S. 2 ff.).

E. 3.2 Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hielt fest, es sei entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt, dass der Einleitung einer Betreibung eine Mahnung vorausgehe. Im Übrigen stelle der ihm zugestellte Zah- lungsbefehl eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschwerdegeg- nerin die Betreibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe, es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich sein könn- te. Es sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Rechnungen erhalten habe bzw. ihm die Möglichkeit vorenthal- ten worden sei, die Ausstände – noch vor Einleitung der Betreibung – zu beglei- chen. Dies wäre auf Rechtsvorschlag hin im ordentlichen oder summarischen Ge- richtsverfahren zu prüfen gewesen. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, es be- stünden keine Anzeichen auf Mängel des Betreibungsbegehrens bzw. habe der Beschwerdeführer keine solchen geltend gemacht. Der Zahlungsbefehl sei folg- lich zu Recht zugestellt worden, weshalb kein Grund bestehe, die entsprechend angefallenen Kosten aufzuheben. Ferner hielt die Vorinstanz mit Hinweis auf Art.

E. 3.3 Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 2, 13 und 18). Das Obergericht des Kantons Zürich fungiert vorliegend als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Wie einleitend erwähnt (vgl. Ziff. 2 Prozessuales), prüft sie als solche gemäss den Anträgen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, aber nur so weit, wie die Anträge Fragen aufwerfen, die diese überhaupt zu behandeln und zu prüfen hatte. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 9), erfolgte die Ergänzung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. August 2011 (act. 7) samt Bei- lagen (act. 8/1-10) verspätet, weshalb sie im Zirkulationsbeschluss vom 30. Au- gust 2011 zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Da Noven im Beschwerdever- fahren unzulässig sind, ist diese Eingabe nicht zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer sei allerdings darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren nach SchKG und dem Verfahren bezüglich Straf- befehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich um zwei verschiedene und von ei- nander unabhängige Verfahren handelt, weshalb dem Antrag bezüglich Zusam- menarbeit mit dem Stadtrichteramt sowieso nicht hätte entsprochen werden kön- nen. Bei der Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 (act. 15 und 16) handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches vor-

- 8 - liegend nicht zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aus- und Zustellung des Verlustscheins, was aber nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens vor der oberen Aufsichtsbehörde sein kann. Hier kann es in erster Linie nur um die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides gehen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfah- ren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird, welches die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt überweist. Die Gerichte sind grundsätzlich aus dem Oberbegriff dieser Be- hörden herausgenommen (BSK SchKG I-Nordmann Art. 32 N 6). Prüfenswert ist demnach Art. 63 Abs. 1 ZPO, wonach die Rechtshängigkeit bei fehlender Zustän- digkeit gewahrt ist, wenn die Eingabe innert Frist bei der zuständigen Stelle einge- reicht wird. Da es sich um eine betreibungsrechtliche Beschwerde handelt, liesse sich die Meinung vertreten, dass in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 3 ZPO die Eingabe innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen wäre. Die untere Aufsichtsbehörde wird bei einer allfälligen Eingabe zu prüfen haben, ob diese Bestimmungen so anzuwenden sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, weil beim Zirkulationsbeschluss vom

30. August 2011 des Bezirksgerichtes Zürich der Inhalt von sehr wichtigen Doku- menten nicht habe berücksichtigt werden können, erhebe er diese Beschwerde (act. 12 S. 2). Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch keines- wegs auseinander. Er macht indes – wie vor Vorinstanz – geltend, dass er die Rechnungen bzw. Mahnungen unrechtmässigerweise nicht erhalten habe. Dies sei auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb es nicht richtig sei, dass ihm sämtliche mit der Betreibung in Verbindung stehenden Kos- ten auferlegt worden seien. Dass er die Mahngebühren und Betreibungskosten zu tragen habe, sei eine grosse Belastung für ihn, da er auf dem Existenzminimum lebe und vollumfänglich von der Sozialbehörde unterstützt werde. Auch als bereits festgestanden sei, dass die Sozialbehörde für die Ausstände aufkommen werde, sei er "völlig sinnlos durch die Pfändung belästigt" worden (act. 12 S. 7). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers bezüglich der Einsprache gegen den Strafbe-

- 9 - fehl sind – wie bereits ausgeführt – nicht zu berücksichtigen (act. 12 S. 8 f.). Ob die mit Strafbefehl vom 24. August 2011 auferlegte Busse zu Recht erhoben wur- de, ist nicht von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren, sondern im Ein- spracheverfahren zu klären. Bezüglich der Beantwortung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, auch wenn dem Unmut des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass er unmittelbar nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 24. Mai 2011 zusammen mit seiner Sozialarbeiterin die Schuld bei der Beschwerdegegnerin begleichen wollte, ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann (act. 3/1 und 3/2). Andererseits ist dem Beschwerdeführer zu sagen, dass das Inkasso von Prämien und Leistungsabrechnungen für einen Krankenversicherer ein Massen- geschäft darstellt, welches dem Einzelfall nicht (immer) gerecht werden kann. Es ist an dieser Stelle denn nochmals darauf hinzuweisen, dass sogar für lediglich behauptete Forderungen betrieben werden kann, da erst der Rechtsvorschlag des Betreibungsschuldners den Betreibungsgläubiger zwingt, die in Betreibung ge- setzte Forderung im Rahmen eines Anerkennungs- oder Rechtsöffnungsverfah- rens gerichtlich überprüfen zu lassen (BSK SchKG I-Acocella, Art. 38 N 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechnungen und Mahnungen seien ihm nicht zugestellt worden. Eine Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung ist jedoch nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Dies wäre auf Rechtsvorschlag hin im ordentlichen oder summarischen Gerichtsverfahren zu prüfen gewesen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es vorliegend nicht rele- vant, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete, zumal ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen verneint werden kann. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass keine Anzeichen bestehen, die auf Mängel des Betreibungsverfahrens hinweisen würden, weshalb auch keine Gründe bestehen, die entsprechend an- gefallenen Kosten aufzuheben. Den sozusagen automatisch verlaufenden Ablauf der Betreibung auf Pfändung hätte der Beschwerdeführer nur durch sofortige Be- zahlung des ausstehenden Betrages stoppen können. Er bzw. das Sozialamt hat

- 10 - eigenen Angaben zufolge die offenstehenden Beträge (erst) am 22. August 2011 bezahlt (act. 15 S. 1). In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstand von Frau D._____ vom Inkassodienst der Beschwerdegegnerin kann auf die zutreffenden Erwägungen im Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mangels Zuständigkeit nicht auf dieses Begehren einzutreten ist, da Frau D._____ eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ist und die Aufsichtsbehörde einzig über den Ausstand von Beamten und Angestellten der Betreibungsämter befinden kann (vgl. Art. 10 SchKG). Bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen- über der Betreibungsbeamtin Frau E._____ ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer dieses Begehren in seiner ursprünglichen Beschwerde vor Vorinstanz so nicht stellte. Da sich der Beschwerdeführer jedoch sinngemäss in seiner Be- schwerdeschrift über die Betreibungsbeamtin beschwerte, hatte sich die Vo- rinstanz auch mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zu Recht fest, dass das Verhalten von Frau E._____ aufsichtsrecht- lich nicht zu beanstanden sei. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Betreibungsbeamtin richtig handelte, als sie die Pfändung vollzog, nachdem das Fortsetzungsbegehren durch die Beschwerde- gegnerin gestellt worden ist. Die in Aussicht gestellte Bezahlung der Ausstände hatte sie nicht abzuwarten. Der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist je- denfalls kein begründeter Hinweis zu entnehmen, inwiefern ein Interessenskonflikt bzw. ein gesetzlicher Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 SchKG vorlie- gen könnte.

E. 3.4 Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt

- 11 - werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind

– entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. act. 12 S. 1, Anträge Ziff. 4 und 5) – keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 4 Ich bitte um die finanzielle Entschädigung nach richterlichem Ermessen (mindestens CHF 500) für die finanziellen und zeitlichen Verluste, infol- ge der widerrechtlichen Belästigung mit der Betreibung Nr. … und Pfändungsankündigung die mir die Frau D._____, B._____ AG, In- kassodienst durch das Verfahren am Betreibungsamt C._____ verur- sacht hat, da ich infolgedessen sehr viel Zeit und Geld durch die Reisen an die zuständigen Behörden verloren habe.

E. 5 Ich bitte um die finanzielle Entschädigung nach richterlichem Ermessen für die finanziellen und zeitlichen Verluste (Umtriebe), infolge der fal- schen Angaben der Sachbearbeiterin (Vollzugsberaterin) am Betrei-

- 4 - bungsamt C._____, E._____, durch die sie den Strafbefehl des Stadt- richters und die mir auferlegte Busse und zusätzliche Kosten er- wirkt hat.

E. 6 Ich bitte um die beschleunigte Entscheidung dieser Einsprache, da ich mich als ein Sozialhilfeempfänger, der aus dem Existenzminimum der Sozialhilfe leben muss, in einer sehr schwierigen finanziellen Situati- on befinde und im Falle der Verzögerung, noch weitere grosse finanziel- le Verluste hinnehmen müsste.

E. 7 Ich bitte um die Rücksichtnahme, dass ich die Gerichtskosten, Be- treibungskosten, Pfändungskosten und Busse nicht bezahlen kann, da ich "vom Existenzminimum" der Sozialhilfe "leben muss" – siehe beigefügte Bestätigung des Sozialzentrums vom 24. August 2011.

E. 8 Ich bitte um den ausdrücklichen Entscheid, dass ich die Betreibungs- kosten, Pfändungskosten und Busse nicht bezahlen muss."

E. 10 SchKG fest, dass auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstand von Frau D._____ vom Inkassodienst der Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei, da die Aufsichtsbehörde einzig über den Ausstand von Be- amten und Angestellten der Betreibungsämter befinden könne. Es sei aufsichts- rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsbeamtin – Frau E._____ – nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben, das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig gestellt und die Pfändung angekündigt worden sei, die Pfändung vollzogen habe. Es sei nicht geboten gewesen, die angeblich in Aussicht gestellte Bezahlung der Ausstände durch die Sozialbehörde bzw. den Beschwerdeführer abzuwarten, da

- 7 - die Betreibung erst nach Zahlung der Ausstände hätte aufgehoben werden kön- nen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Betreibung durch das Betreibungsamt nicht korrekt durchgeführt worden sei, weshalb kein Grund bestehe, die Betrei- bung aufzuheben. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 13 S. 4 ff.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als Beschwer- deinstanz, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangs- schein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: - 12 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS110162-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 16. November 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, Inkassodienst, betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. August 2011 (CB110117)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2011 der Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 732.75 nebst Zins zu 5 % ab 26. November 2010 sowie Fr. 70.– Spesen zugestellt. Er erhob keinen Rechtsvorschlag, worauf nach Ein- gang des Fortsetzungsbegehrens am 26. Juli 2011 der Vollzug der Pfändung auf den 17. August 2011 angekündigt wurde (vgl. Betreibungsprotokoll vom 19. Au- gust 2011, act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 17. August 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter Beschwerde (sinngemäss gegen die Pfändungsankündigung vom 2. Au- gust 2011 [Versanddatum]) mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): " 1. Es sei die widerrechtliche Belästigung mit der Betreibung und Pfändungsankündigung eingestellt.

2. Es seien die mir auferlegten Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 53, Spesen CHF 70, Zinsen CHF 5 abgeschafft.

3. Ich bitte um den Ausstand von der Frau D._____, B._____ AG, Inkas- sodienst bei dem gesamten Verfahren wegen begründeten Verdacht auf die Voreingenommenheit und feindselige Gesinnung.

4. Ich bitte um die finanzielle Entschädigung nach richterlichem Ermessen (mindestens CHF 500) für die finanziellen und zeitlichen Verluste, infol- ge der widerrechtlichen Belästigung mit der Betreibung Nr. … und Pfändungsankündigung die mir die Frau D._____, B._____ AG, In- kassodienst durch das Verfahren am Betreibungsamt C._____ verur- sacht hat, da ich infolgedessen sehr viel Zeit und Geld durch die Reisen an die zuständigen Behörden verloren habe.

5. Ich bitte um die beschleunigte Entscheidung dieser Beschwerde, da ich mich in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befinde und im Falle der Verzögerung, noch weitere grosse finanzielle Verluste hinneh- men müsste." 1.3. Mit Eingabe vom 18. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weite- re Beschwerde (sinngemäss gegen die Art und Weise der Vorbereitung und Or- ganisation des Pfändungsvollzuges vom 18. August 2011) mit folgendem Antrag ein (act. 2 S. 1):

- 3 - " Es sei die Nötigung zum Vollzug der neuen Pfändung von Seiten der zuständigen Sachbearbeiterin E._____ am Betreibungsamt C._____ als unberechtigt abzuweisen." 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2011 der 4. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich wurden die beiden Beschwerden vereinigt und die Be- schwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde (act. 5 = act. 11 = act. 13 S. 7). 1.5. Mit Eingabe vom 29. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung mit dem Antrag ein, das Bezirksgericht Zürich habe bei sei- nem Entscheid auch die Ausführungen zu seiner Einsprache gegen den Strafbe- fehl des Stadtrichters von Zürich vollumfänglich zu berücksichtigen (act. 7 S. 1). Das Bezirksgericht Zürich teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom

31. August 2011 mit, dass der Zirkulationsbeschluss am 30. August 2011 gefällt worden und seine Beschwerdeergänzung, welche gleichentags eingegangen sei, somit nicht berücksichtigt worden sei (act. 9). 1.6. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2011 erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und verlangte (act. 12 S. 1 f.): " 1. Es sei der "Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2011" vom Be- zirksgericht Zürich aufzuheben.

2. Ich bitte das Obergericht des Kantons Zürich nachdrücklich bei der Ent- scheidung um die Zusammenarbeit mit dem Stadtrichteramt von Zürich betreffend meine "Einsprache gegen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich Nr. …".

3. Ich bitte um den Ausstand von Sachbearbeiterin (Vollzugsberate- rin) am Betreibungsamt C._____, E._____ und der Frau D._____, B._____ AG, Inkassodienst bei dem gesamten Verfahren wegen be- gründeten Verdacht auf die Voreingenommenheit und feindselige Gesinnung.

4. Ich bitte um die finanzielle Entschädigung nach richterlichem Ermessen für die finanziellen und zeitlichen Verluste (Umtriebe), infolge der Weige- rung der Frau D._____, B._____ AG, Inkassodienst, die eingeleitete Pfändung zurückzunehmen, obwohl ihr das Schreiben vom 26. Mai 2011 von der Sachbearbeiterin F._____, Sozialzentrum G._____ zu- gestellt wurde, in dem eine sofortige Bereitschaft zur Bezahlung der Kosten mitgeteilt wurde.

5. Ich bitte um die finanzielle Entschädigung nach richterlichem Ermessen für die finanziellen und zeitlichen Verluste (Umtriebe), infolge der fal- schen Angaben der Sachbearbeiterin (Vollzugsberaterin) am Betrei-

- 4 - bungsamt C._____, E._____, durch die sie den Strafbefehl des Stadt- richters und die mir auferlegte Busse und zusätzliche Kosten er- wirkt hat.

6. Ich bitte um die beschleunigte Entscheidung dieser Einsprache, da ich mich als ein Sozialhilfeempfänger, der aus dem Existenzminimum der Sozialhilfe leben muss, in einer sehr schwierigen finanziellen Situati- on befinde und im Falle der Verzögerung, noch weitere grosse finanziel- le Verluste hinnehmen müsste.

7. Ich bitte um die Rücksichtnahme, dass ich die Gerichtskosten, Be- treibungskosten, Pfändungskosten und Busse nicht bezahlen kann, da ich "vom Existenzminimum" der Sozialhilfe "leben muss" – siehe beigefügte Bestätigung des Sozialzentrums vom 24. August 2011.

8. Ich bitte um den ausdrücklichen Entscheid, dass ich die Betreibungs- kosten, Pfändungskosten und Busse nicht bezahlen muss." 1.7. Mit Eingabe vom 23. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung mit den folgenden Anträgen ein (act. 15): " 1. Es seien die in dem "Verlustschein" vom 20.09.2011 angegebenen Kos- ten "Verlust Fr. 509.80" und "Kosten des Verfahrens Fr. 136.50" aufzu- heben.

2. Ich bitte um den ausdrücklichen Entscheid, dass ich die in dem "Verlust- schein" vom 20.09.2011 angegebenen Kosten nicht bezahlen muss." 1.8. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder un- begründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist unbe- gründet. Ob Vorbereitungshandlungen zum Vollzug anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG sind und die Beschwerde gegen die Pfändungsankündi- gung vom 2. August 2011 überhaupt rechtzeitig erhoben wurde (Zustelldatum ist nicht aktenkundig), kann denn auch aus den nachfolgenden Erwägungen dahin- gestellt bleiben. Die Sache ist spruchreif.

2. Prozessuales Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbe- hörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Kantone sind frei, in welcher Form sie das Verfahren regeln (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 20a N 38). Soweit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zü-

- 5 - rich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das an- wendbare Verfahren (§ 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben ihre Aufsicht nach Massgabe des SchKG und §§ 80 f. GOG aus (§ 18 EG SchKG). Die Kantone sind nach Art. 13 SchKG frei, ob sie eine oder zwei kantonale Aufsichtsbehörden einsetzen. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug ist insbesondere zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichts- behörde Noven zulässig sind (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 40). Diese Fra- ge, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entschei- det sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Bundesgerichtsent- scheid vom 27. Januar 2006, 7B.205/2005, E 1.2). Es ist den Kantonen somit freigestellt, vor oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kanto- nen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Soweit der Beschwerdeführer Neues vorbringt, ist dies demnach nicht zu berücksichtigen.

3. Materielles 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Betreibung sei willkürlich eingeleitet worden. Er habe die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten, weil er seit Mai 2009 an einer neuen Adresse wohne, was er der Beschwerdegegnerin auch mitgeteilt habe. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, er habe mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, Frau D._____, Kontakt aufgenommen und ihr einerseits mitgeteilt, dass er infolge Wohnungswechsels die besagten Rechnungen und Mahnungen nicht erhalten habe und anderseits erklärt, dass die Sozialbehörde einen Grossteil der Kosten übernehmen werde. Auch der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes, Frau E._____, habe er mitgeteilt, dass eine Pfändung unnötig und sinnlos sei, da er von der Sozialbehörde vollumfänglich finanziell unterstützt werde und die in Be- treibung gesetzten Kosten von der Sozialbehörde und ihm bezahlt würden. Die Sachbearbeiterin hätte darauf aber keine Rücksicht genommen und die Pfändung

- 6 - vollzogen, wobei ihm die Kosten auferlegt worden seien. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde die Ergänzung zu seiner Beschwerde bezüglich seiner Einsprache gegen einen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich eingereicht habe. Da gleichentags der Zirkulationsbe- schluss ergangen sei, habe diese Eingabe jedoch nicht mehr berücksichtigt wer- den können, was auch ein Grund für seine vorliegende Beschwerde sei (act. 12 S. 2 ff.). 3.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hielt fest, es sei entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt, dass der Einleitung einer Betreibung eine Mahnung vorausgehe. Im Übrigen stelle der ihm zugestellte Zah- lungsbefehl eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschwerdegeg- nerin die Betreibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe, es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich sein könn- te. Es sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Rechnungen erhalten habe bzw. ihm die Möglichkeit vorenthal- ten worden sei, die Ausstände – noch vor Einleitung der Betreibung – zu beglei- chen. Dies wäre auf Rechtsvorschlag hin im ordentlichen oder summarischen Ge- richtsverfahren zu prüfen gewesen. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, es be- stünden keine Anzeichen auf Mängel des Betreibungsbegehrens bzw. habe der Beschwerdeführer keine solchen geltend gemacht. Der Zahlungsbefehl sei folg- lich zu Recht zugestellt worden, weshalb kein Grund bestehe, die entsprechend angefallenen Kosten aufzuheben. Ferner hielt die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 10 SchKG fest, dass auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstand von Frau D._____ vom Inkassodienst der Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei, da die Aufsichtsbehörde einzig über den Ausstand von Be- amten und Angestellten der Betreibungsämter befinden könne. Es sei aufsichts- rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsbeamtin – Frau E._____ – nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben, das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig gestellt und die Pfändung angekündigt worden sei, die Pfändung vollzogen habe. Es sei nicht geboten gewesen, die angeblich in Aussicht gestellte Bezahlung der Ausstände durch die Sozialbehörde bzw. den Beschwerdeführer abzuwarten, da

- 7 - die Betreibung erst nach Zahlung der Ausstände hätte aufgehoben werden kön- nen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Betreibung durch das Betreibungsamt nicht korrekt durchgeführt worden sei, weshalb kein Grund bestehe, die Betrei- bung aufzuheben. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 13 S. 4 ff.). 3.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 2, 13 und 18). Das Obergericht des Kantons Zürich fungiert vorliegend als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Wie einleitend erwähnt (vgl. Ziff. 2 Prozessuales), prüft sie als solche gemäss den Anträgen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, aber nur so weit, wie die Anträge Fragen aufwerfen, die diese überhaupt zu behandeln und zu prüfen hatte. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 9), erfolgte die Ergänzung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. August 2011 (act. 7) samt Bei- lagen (act. 8/1-10) verspätet, weshalb sie im Zirkulationsbeschluss vom 30. Au- gust 2011 zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Da Noven im Beschwerdever- fahren unzulässig sind, ist diese Eingabe nicht zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer sei allerdings darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren nach SchKG und dem Verfahren bezüglich Straf- befehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich um zwei verschiedene und von ei- nander unabhängige Verfahren handelt, weshalb dem Antrag bezüglich Zusam- menarbeit mit dem Stadtrichteramt sowieso nicht hätte entsprochen werden kön- nen. Bei der Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 (act. 15 und 16) handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches vor-

- 8 - liegend nicht zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aus- und Zustellung des Verlustscheins, was aber nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens vor der oberen Aufsichtsbehörde sein kann. Hier kann es in erster Linie nur um die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides gehen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfah- ren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird, welches die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt überweist. Die Gerichte sind grundsätzlich aus dem Oberbegriff dieser Be- hörden herausgenommen (BSK SchKG I-Nordmann Art. 32 N 6). Prüfenswert ist demnach Art. 63 Abs. 1 ZPO, wonach die Rechtshängigkeit bei fehlender Zustän- digkeit gewahrt ist, wenn die Eingabe innert Frist bei der zuständigen Stelle einge- reicht wird. Da es sich um eine betreibungsrechtliche Beschwerde handelt, liesse sich die Meinung vertreten, dass in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 3 ZPO die Eingabe innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen wäre. Die untere Aufsichtsbehörde wird bei einer allfälligen Eingabe zu prüfen haben, ob diese Bestimmungen so anzuwenden sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, weil beim Zirkulationsbeschluss vom

30. August 2011 des Bezirksgerichtes Zürich der Inhalt von sehr wichtigen Doku- menten nicht habe berücksichtigt werden können, erhebe er diese Beschwerde (act. 12 S. 2). Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch keines- wegs auseinander. Er macht indes – wie vor Vorinstanz – geltend, dass er die Rechnungen bzw. Mahnungen unrechtmässigerweise nicht erhalten habe. Dies sei auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, weshalb es nicht richtig sei, dass ihm sämtliche mit der Betreibung in Verbindung stehenden Kos- ten auferlegt worden seien. Dass er die Mahngebühren und Betreibungskosten zu tragen habe, sei eine grosse Belastung für ihn, da er auf dem Existenzminimum lebe und vollumfänglich von der Sozialbehörde unterstützt werde. Auch als bereits festgestanden sei, dass die Sozialbehörde für die Ausstände aufkommen werde, sei er "völlig sinnlos durch die Pfändung belästigt" worden (act. 12 S. 7). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers bezüglich der Einsprache gegen den Strafbe-

- 9 - fehl sind – wie bereits ausgeführt – nicht zu berücksichtigen (act. 12 S. 8 f.). Ob die mit Strafbefehl vom 24. August 2011 auferlegte Busse zu Recht erhoben wur- de, ist nicht von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren, sondern im Ein- spracheverfahren zu klären. Bezüglich der Beantwortung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, auch wenn dem Unmut des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass er unmittelbar nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 24. Mai 2011 zusammen mit seiner Sozialarbeiterin die Schuld bei der Beschwerdegegnerin begleichen wollte, ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann (act. 3/1 und 3/2). Andererseits ist dem Beschwerdeführer zu sagen, dass das Inkasso von Prämien und Leistungsabrechnungen für einen Krankenversicherer ein Massen- geschäft darstellt, welches dem Einzelfall nicht (immer) gerecht werden kann. Es ist an dieser Stelle denn nochmals darauf hinzuweisen, dass sogar für lediglich behauptete Forderungen betrieben werden kann, da erst der Rechtsvorschlag des Betreibungsschuldners den Betreibungsgläubiger zwingt, die in Betreibung ge- setzte Forderung im Rahmen eines Anerkennungs- oder Rechtsöffnungsverfah- rens gerichtlich überprüfen zu lassen (BSK SchKG I-Acocella, Art. 38 N 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechnungen und Mahnungen seien ihm nicht zugestellt worden. Eine Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung ist jedoch nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Dies wäre auf Rechtsvorschlag hin im ordentlichen oder summarischen Gerichtsverfahren zu prüfen gewesen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es vorliegend nicht rele- vant, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete, zumal ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen verneint werden kann. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass keine Anzeichen bestehen, die auf Mängel des Betreibungsverfahrens hinweisen würden, weshalb auch keine Gründe bestehen, die entsprechend an- gefallenen Kosten aufzuheben. Den sozusagen automatisch verlaufenden Ablauf der Betreibung auf Pfändung hätte der Beschwerdeführer nur durch sofortige Be- zahlung des ausstehenden Betrages stoppen können. Er bzw. das Sozialamt hat

- 10 - eigenen Angaben zufolge die offenstehenden Beträge (erst) am 22. August 2011 bezahlt (act. 15 S. 1). In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstand von Frau D._____ vom Inkassodienst der Beschwerdegegnerin kann auf die zutreffenden Erwägungen im Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mangels Zuständigkeit nicht auf dieses Begehren einzutreten ist, da Frau D._____ eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ist und die Aufsichtsbehörde einzig über den Ausstand von Beamten und Angestellten der Betreibungsämter befinden kann (vgl. Art. 10 SchKG). Bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen- über der Betreibungsbeamtin Frau E._____ ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer dieses Begehren in seiner ursprünglichen Beschwerde vor Vorinstanz so nicht stellte. Da sich der Beschwerdeführer jedoch sinngemäss in seiner Be- schwerdeschrift über die Betreibungsbeamtin beschwerte, hatte sich die Vo- rinstanz auch mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zu Recht fest, dass das Verhalten von Frau E._____ aufsichtsrecht- lich nicht zu beanstanden sei. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Betreibungsbeamtin richtig handelte, als sie die Pfändung vollzog, nachdem das Fortsetzungsbegehren durch die Beschwerde- gegnerin gestellt worden ist. Die in Aussicht gestellte Bezahlung der Ausstände hatte sie nicht abzuwarten. Der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist je- denfalls kein begründeter Hinweis zu entnehmen, inwiefern ein Interessenskonflikt bzw. ein gesetzlicher Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 SchKG vorlie- gen könnte. 3.4. Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt

- 11 - werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind

– entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. act. 12 S. 1, Anträge Ziff. 4 und 5) – keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als Beschwer- deinstanz, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:

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