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PS110140

Einkommenspfändung

Zürich OG · 2011-08-24 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 21. Juni 2011 beschwerte sich der Beschwerdeführer über das Betreibungsamt D._____ mit folgenden Anträgen (1 S. 4): „1. Es sei festzustellen, dass die vom 04.05.2011 datierte Pfändungsurkunde des BA D._____ in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei.
  2. Die Lohnpfändung durch das BA D._____ sei umgehend aufzuheben.
  3. Die Beschwerdebeklagte sei anzuweisen, die Aufhebung umgehend dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mitzuteilen, eventualiter habe die Aufhebungserklärung umgehend durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
  4. Die Beschwerdebeklagte sei anzuweisen, die bereits vereinnahmten Geldbeträge unverzüg- lich an den Beschwerdeführer zu erstatten (IBAN …).
  5. Der Beschwerde sei umgehend aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten“. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ist die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht eingetreten.
  7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer ein (act. 7). Hier stellte er die Anträge: „1. Der Beschluss des BG Uster im Geschäft CB110023 vom 11.07.2011 sei umgehend aufzu- heben.
  8. Es sei festzustellen, dass die vom 04.05.2011 datierte Pfändungsurkunde des BA D._____ in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei.
  9. Die Lohnpfändung durch das BA D._____ sei umgehend aufzuheben.
  10. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Aufhebung umgehend dem Arbeitgeber des Be- schwerdeführers mitzuteilen (Mitteilungsadresse: E._____ AG, …), eventualiter habe die Auf- hebungserklärung umgehend durch die obere Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
  11. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die bereits vereinnahmten Geldbeträge unverzüglich an den Beschwerdeführer zu erstatten (IBAN …).
  12. Das Geschäft sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 -
  13. Der Beschwerde sei umgehend aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  14. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten“.
  15. Mit Beschluss vom 18. August 2011 (act. 14) trat die Kammer auf die Be- schwerde nicht ein, soweit die betreibungsamtliche Kostenrechnung angefochten wurde und überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12 August 2011 samt Beilagen an das Bezirksgericht Uster (act. 14 S. 3; Dispositiv-Ziff. 1). Mit gleichem Beschuss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um auf- schiebende Wirkung in dem Sinne gutgeheissen als die Verwertung bzw. Vertei- lung bis zum Abschuss des obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterblei- ben hat (act. 14 S. 4; Dispositiv-Ziff. 3).
  16. Beschwerdegegner ist nicht das Betreibungsamt und auch nicht die Vo- rinstanz, sondern das sind die an der massgeblichen Pfändungsgruppe teilneh- menden Gläubiger. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei den Be- schwerdegegnern kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Die Sa- che ist spruchreif. II.
  17. In Konkretisierung von Ziff. 1 seiner Anträge, macht der Beschwerdefüh- rer geltend, eine Pfändung ausserhalb der Wohnung des Schuldners sei gar nicht möglich, was seit dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2010 bekannt sei (act. 1 S. 2; act. 7 S. 2). Das genannte Schreiben befindet sich als act. 2/3 bei den Akten. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Pfändung in F._____ unmöglich sei, weil die Pfändung am Wohnsitz durchgeführt werden müsse, und ausserdem wurde darauf verwiesen, dass der Schuldner dem Beamten Behältnisse etc. zugänglich machen müsse, was der Beschwerdeführer ausserhalb der Wohnung für nicht anwendbar hält. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wurde sein Lohn rechtsgül- tig gepfändet, was sich aus der Pfändungsurkunde ergibt (act. 2/1). Die Pfän- - 4 - dungsurkunde wird nach dem eigentlichen Vollzug der Pfändung aus- und dem Schuldner und den Gläubigern zugestellt. Der Hinweis, dass Pfändungen nur am Wohnsitz durchgeführt werden könnten, bezieht sich nicht auf die Wohnung, son- dern auf den Wohnort des Schuldners und wurde im Zusammenhang mit der Ver- neinung der Möglichkeit der Pfändung in F._____ gemacht. Soweit dieser Hinweis ohne Kenntnis der vorausgegangenen Korrespondenz verstanden werden kann, geht es um die Durchführung der Pfändung – einer Amtshandlung – ausserhalb des eigenen Betreibungskreises, was gemäss Art. 4 Abs. 2 SchKG unzulässig ist. Der Hinweis, dass der Schuldner dem Beamten Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen muss, mag sich häufig – aber jedenfalls nicht ausschliesslich – auf den Pfändungsvollzug in der Wohnung beziehen; Behältnisse und Räumlichkeiten müssen auch ausserhalb derselben geöffnet werden, z.B. bei einem Pfändungs- vollzug in einem Lagerraum, bei einem Banksafe etc. Der Vollzug in der schuldnerischen Wohnung ist dort erforderlich, wo es um die Feststellung schuldnerischer Vermögensgegenstände geht (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht (2. Auflage 2010) N. 13 zu Art. 91). Geht es hingegen um eine Lohn- pfändung, so steht dem Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt nichts entge- gen. Möglich ist sogar, die Pfändung gegebenenfalls in Abwesenheit des Schuld- ners durchzuführen (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht (2. Auflage 2010) N. 6 zu Art. 91). Dass sein Lohn nicht der Wohnung des Beschwerdeführers gepfändet wurde, stellt nach dem Gesagten den Bestand der Pfändung nicht in Frage.
  18. Der Beschwerdeführer macht geltend, es mute seltsam an, dass die am 4. Mai 2011 datierte Pfändungsurkunde einen Hinweis auf das Urteil des Oberge- richts vom 12. Mai 2011 enthalte. Offenbar wurde die Pfändungsurkunde in mehr als einem Arbeitsschritt erstellt und der Hinweis auf den obergerichtlichen Ent- scheid erst nach dessen Eintreffen beim Betreibungsamt eingefügt. Für die Wir- kungen der Pfändung ist primär die Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten massgeblich, mit der die Pfändungswirkung unmittelbar eintritt (BSK SchKG I- Jent-Sørensen, N. 17 zu Art. 112). Gegebenenfalls, wenn gegenüber dem Schuldner per- sönlich oder seinem Vertreter keine Pfändungserklärung abgegeben werden kann, treten die Pfändungswirkungen erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde ein (BSK SchKG I- - 5 - Jent-Sørensen, N. 15 zu Art. 112). Die Datierung der Pfändungsurkunde hat auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss, weil es darauf so oder so nicht ankommt.
  19. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht ersichtlich sei, aus wel- chem Grund das Betreibungsamt die Standortadresse des Arbeitsortes (nicht et- wa den Firmensitz) aufgenommen habe, was ihn in seinen Persönlichkeitsrechten massiv betreffe (act. 7 S. 3). Es ist durchaus zulässig, bei einer Lohnpfändung den Arbeitgeber in der Pfändungsurkunde namentlich zu nennen (BSK SchKG I- Jent-Sørensen, N. 7 zu Art. 112). In der Pfändungsurkunde ist als Arbeitgeberin „E._____ AG (früher E1._____ AG, …)“ vermerkt. Bei der aktuellen Arbeitgeberin fehlt die Adresse; inwieweit aus der Adresse der früheren Arbeitgeberin ein Rück- schluss auf den aktuellen Arbeitsort des Beschwerdeführers gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dies aber so wäre, kann nicht davon aus- gegangen werden, dass die Arbeitsadresse zu den sensiblen Personendaten ge- hört.
  20. Der Beschwerdeführer beanstandet den Hinweis in der Pfändungsurkun- de, dass die Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber nur dann widerrufen werden könne, wenn keine Beschwerde eingereicht werde, als Nötigung (act. 7 S. 3). Dieser Hinweis des Amtes ist durch die Logik des Systems bedingt und keines- wegs nötigend. Das Betreibungsamt hat in der rektifizierten Pfändungsurkunde darauf hingewiesen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Kosten durch die Ablieferung der pfändbaren Quote beim Betreibungsamt demnächst ge- tilgt seien. Sind die ganzen Betreibungsforderungen samt Kosten vor Ablauf des Lohnpfändungsjahres beglichen, so ist die Lohnpfändung aufzuheben, was gleichzeitig zum Widerruf der Anzeige an die Arbeitgeberin führt. Ob die gemäss Art. 12 SchKG beim Betreibungsamt abgelieferten Lohnbetreffnisse an die Gläu- biger ausbezahlt werden können, ist allerdings davon abhängig, dass die Lohn- pfändung als solche feststeht, was nicht zutrifft, wenn sie mit Beschwerde ange- fochten wird. Ist eine Beschwerde pendent, so besteht die Möglichkeit, dass die pfändbare Quote durch die Aufsichtsbehörde herabgesetzt wird. Wäre dies der Fall, so dürfte derjenige Teil der vereinnahmten Lohnbetreffnisse, der von der Aufsichtsbehörde als unpfändbar bezeichnet wird, nicht an die Gläubiger weiter- - 6 - geleitet werden. Würde sich im Beschwerdeverfahren konkret ergeben, dass die pfändbare Quote von monatlich Fr. 2'500.-- zu hoch angesetzt worden wäre, so dürfte die Betreibungen nicht abgeschlossen werden, weil dem Beschwerdeführer der zuviel gepfändete Betrag herausgegeben werden müsste. Das würde hinwie- derum dazu führen, dass die Lohnpfändung weiterzuführen wäre, was dem Wi- derruf der Anzeige an den Arbeitgeber entgegenstünde. Der Hinweis des Amtes ist daher zutreffend und so zu verstehen, dass der Abschluss der Betreibung durch ein allfälliges Beschwerdeverfahren zumindest verzögert würde. Selbstver- ständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, Rechtsmittel zu ergreifen, was er auch getan hat. Er hat es sich dann aber auch selber zuzuschreiben, wenn sich der Abschluss der Betreibungen dadurch verzögert und der Widerruf dem Arbeit- geber deshalb nicht mitgeteilt werden darf, weil bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens (noch) nicht feststeht, ob die Betreibungsforderungen tat- sächlich getilgt sind.
  21. Im Sinne eines klärenden Hinweises wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der ihm im 21. Jahrhundert unwahrscheinlich erscheinende Ausdruck „Abschrift der Pfändungsurkunde“ aus dem Gesetz – aus Art. 114 SchKG – stammt. Heute erfolgt die Vervielfältigung der Pfändungsurkunde selbst- verständlich in zeitgemässer Art und Weise und nicht von Hand. Das Wort „Ab- schrift“ ist im Gesetz stehen geblieben und ist insofern noch von Bedeutung, als damit darauf hingewiesen wird, dass das beim Betreibungsamt verbleibende Exemplar als Original gilt (vgl. BSK SchKG I-Jent-Sørensen, N. 14 zu Art. 112).
  22. Bei der beanstandeten Pfändungsurkunde (act. 2/1) handelt es sich um die „Rektifizierte Pfändungsurkunde“, welche die Urkunde vom 18. Januar 2011 (Versanddatum) ersetzt, gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 06. April 2011 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai
  23. In der rektifizierten Pfändungsurkunde wird von einem Monatslohn von Fr. 7'400.-- ausgegangen, ein Existenzminimum pro Monat von insgesamt Fr. 4'250.-- aufgeführt und entsprechend die monatliche pfändbare Quote auf Fr. 3'150.-- festgesetzt. Dazu werden folgende Anmerkungen gemacht: „Um die Verhältnis- mässigkeit zu wahren, werden Fr. 2'500.-- pro Monat gepfändet (eine Erhöhung - 7 - der pfändbaren Quote bleibt indessen bei einer allfällig neuen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorbehalten), kann doch voraussicht- lich in den nächsten Wochen die vorliegende Pfändung beendet werden, sofern der Schuldner keine Beschwerde einreicht. Auf Grund von Ziff. 3.3.5 des Urteils vom 12. Mai 2011 durch das Obergericht des Kantons Zürich wird auf eine neue Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verzichtet, da diese nie bestritten wurde. Eine Neuberechnung wurde auch anlässlich des Pfändungs- vollzuges vom 04.05.2011 und 16.05.2011 nicht explizit verlangt. Der Schuldner hat diverse Zahlungsquittungen vorgelegt mit der Begründung, dass nun sämtli- che Forderungen beglichen seien und eine Neuberechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums sinngemäss obsolet sei. Bei einer Neuberechnung indessen würde u.a. der Mietzins der 2 ½-Zimmerwohnung des Schuldners deut- lich nach unten korrigiert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Wohnungsmiete (Genossenschaftswohnung) an der …-Strasse …, … B._____ approximativ Fr. 800.00 beträgt und nicht wie angerechnet Fr. 1'500.00.“ Zum Pfändungsvollzug wird angemerkt: „Vollzug am 14. Dezember 2010, in Abwesenheit des Schuldners (vorsorgliche Lohnpfändung BGE 112 III 14) bzw. 04.05.2011, 9.00 Uhr und 16.05.2011 (für Betreibung Nr. … s. Teilnahmevermerk) gestützt auf das BG-Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 06. April 2011 sowie Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2011, in Anwesenheit des Schuldners“. Schliesslich lautet eine weitere Anmerkung mit der Überschrift „Hinweise be- treffend Einkommenspfändungen für den Schuldner / Strafbestimmungen“ unter anderem wie folgt: „Die eingegangenen Lohnpfändungsquoten betragen per 07. Juni 2011 Fr. 15'000.00. Sofern gegen diese vorliegende Urkunde keine Be- schwerde eingereicht wird, wird die Abrechnung der Pfändungsgruppe … vorge- nommen und gleichzeitig die Lohnpfändungsanzeige vom 14. Dezember 2010 an den Arbeitgeber zurückgezogen“. Was die beanstandete Pfändungsurkunde anbelangt, ist zunächst festzuhal- ten, dass die Addition unrichtig ist, was ohne Weiteres korrigiert werden kann: Grundbetrag Schuldner 1'200.00 - 8 - Grundbetrag Kinder, geb. Mietzins 1'500.00 Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) 250.00 Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) 200.00 Existenzminimum pro Monat (statt 4’250) 3'150.00 Geht man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'400.--/Mt. aus, so ergibt dies eine pfändbare Quote von Fr. 4'250.--/Monat. In der provisorischen Pfändung hatte das Betreibungsamt monatlich Fr. 2'500.-- gepfändet und es bei diesem Betrag belassen. Wie sich aus der Anmerkung in der Erw. II./2. ergibt, hat das Betreibungsamt auf eine Neuberechnung der pfändbaren Quote verzichtet, weil es davon ausging, dass die Betreibungen gegen den Beschwerdeführer oh- nehin demnächst abgerechnet und die Betreibungen abgeschlossen werden könnten. Bezüglich der „rektifizierten Pfändungsurkunde“ macht der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerde (act. 7) Folgendes geltend: a. Die Leistung von Unterhaltszahlungen, die die Vorinstanz mangels Bele- gen nicht berücksichtigt hat, könnte ohne Weiteres belegt werden. Diejenigen an G._____ und H._____ seien bis April 2011 direkt durch die Arbeitgeberin an die Gemeinde I._____ überwiesen worden. G._____ sei am tt.mm.2011 volljährig geworden, so dass der Beschwerdeführer die Alimente für ihn ab mm.2011 direkt an diesen bezahlt habe (act. 7 S. 2). Je Kind würden die Alimente Fr. 812.25 be- tragen (act. 7 S. 2). b. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das aufgeführte Nettoein- kommen sei falsch und stamme aus einer früheren Erwerbstätigkeit bei einer an- deren Arbeitgeberschaft (act. 7 S. 2). Auch die Mietzinsen, die Krankenkassen- prämien und die Versicherungen sowie Fahrtauslagen seien falsch. Der Be- schwerdeführer sei dringend auf sein Einkommen angewiesen, um Alimente und andere Zahlungen leisten zu können. c. Was die Posten der Berechnungen im Existenzminimum des Beschwer- deführers anbelangt, hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass er seine Behauptungen nicht substanziere und nicht belege, habe er doch zu seinen Be- - 9 - streitungen weder Zahlen genannt noch Belege eingereicht. Einzig für den monat- lichen Unterhalt der drei Kinder werde ein konkreter Betrag, nämlich Fr. 812.25 pro Kind genannt, allerdings ohne diesen Betrag zu belegen. Der Beschwerdefüh- rer hat nun im Verfahren vor der Kammer die vor Vorinstanz lediglich behaupteten Belege für die Alimentenzahlungen nachgebracht (act. 9/2-7). Damit stellt sich die Frage, ob diese nachgereichten Belege als neue Beweismittel noch berücksichtigt werden können. Die Kammer hat zur Novenfrage in OGer ZH, PS110019, vom
  24. Februar 2011, E. 3.4 (www.gerichte-zh.ch/ Entscheide) Folgendes ausgeführt: „Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt insbesondere der bundesrechtlichen Mini- malvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vor- gaben (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 38). Die Kan- tone sind nach Art. 13 SchKG frei, ob sie eine oder zwei kantonale Aufsichtsbe- hörden einsetzen wollen. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug ist ins- besondere zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichtsbehörde Noven zuläs- sig sind (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 40). Dem- nach ist es den Kantonen auch freigestellt, vor oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kantonen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vor- sehen. Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren Noven nicht zulässig“. d. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall die Neuberechnung des Exis- tenzminimums und der pfändbarer Quote gänzlich unmöglich. Zwar macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, das monatliche Lohnbetreffnis sei unrich- tig, weil es sich nicht um seinen aktuellen Lohn, den er bei der derzeitigen Arbeit- geberfirma verdiene, handle. Das mag sein, ist jedoch eine völlig unsubstanzierte Bestreitung, aus der sich nicht einmal ergibt, ob der Beschwerdeführer geltend machen will, der eingesetzte Betrag sei zu hoch oder zu niedrig. Um eine Korrek- tur herbeizuführen, wären betragsmässige Angaben erforderlich und es wäre ein Lohnausweis vorzulegen gewesen. Auch die übrigen Posten der Existenzmini- mumsberechnung (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, Fahrtauslagen) be- - 10 - zeichnet der Beschwerdeführer als falsch, jedoch ebenfalls ohne nähere Angaben und Belege. Das schliesst die beantragte Überprüfung ohne weiteres aus. Frag- lich könnte höchstens noch sein, ob Nichtigkeit gegeben sei, was dann der Fall ist, wenn mit einer Lohnpfändung deutlich in das Existenzminimum des Schuld- ners eingegriffen wird (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N. 12 zu Art. 22 [S. 162]; BGE 114 III 78 E. 3). Dafür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, so dass kein Anlass zu Weiterungen besteht. Die pfändbare Quote ergäbe bei richtiger Berechnung mit den zur Verfügung stehenden Zahlen Fr. 3'150.-- (Fr. 1'200, 1500, 250 und 200). Gepfändet wurde tatsächlich erheblich weniger, nämlich Fr. 2'500.--. Mit der Bezahlung an Alimen- ten (3 x 812.25) wäre die pfändbare Quote dennoch überschritten. Zu beachten ist allerdings, dass das Betreibungsamt dem Schuldner in der ursprünglich provi- sorischen Pfändung Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zugestanden hat, was wegen der besonderen Situation (weitgehende Tilgung) in der rektifizier- ten Pfändungsurkunde nicht abgeändert wurde. Hingegen finden sich Hinweise zum zutreffenden Mietzins, der mit Fr. 800.--/Mt. erheblich tiefer geschätzt wird. Für die vorliegende Kontrollrechnung ist weiter zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, Direktzahlung zur Schuldentilgung an die Gläubiger zu leisten, und zwar einen Betrag von Fr. 7'338.30 (vgl. act. 2/12, 2/13, 2/18), was belegt, dass nicht existenzgefährdend in den Notbedarf des Be- schwerdeführers eingegriffen wurden.
  25. Der Beschwerdeführer hat sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorlie- genen Verfahren geltend gemacht, er habe die in Betreibung gesetzten Forderun- gen teilweise bereits direkt getilgt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt zwar verpflichtet sei, die- jenigen Zahlungen, die gemäss Art. 12 SchKG bezahlt werden, entgegenzuneh- men und sie in den bezüglichen Betreibungen entsprechend zu verbuchen, dass das Betreibungsamt hingegen ausseramtlich geleistete Zahlungen nicht in Be- tracht ziehen könne. Das ist völlig zutreffend. Soweit während laufender Betrei- bungen Zahlungen direkt geleistet werden, kann der Schuldner das gemäss Art. 85 SchKG beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (mittels Urkundenbe- - 11 - weis) geltend machen, worauf die Betreibung im entsprechenden Umfang aufge- hoben wird (vgl. BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, 2. Auflage 2010, N. 4 zu Art. 85). Eine andere Möglichkeit ist die Beibringung einer Erklärung gegenüber dem Be- treibungsamt, mit der der Gläubiger die Betreibung zurückzieht. Nach Abschluss der Betreibung bleibt einem Schuldner, der letztlich eine Forderung durch Direkt- zahlung einerseits und mittels Pfändungsertrag andererseits doppelt bezahlt hat, die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG. Kann das Betreibungsamt nur die an es geleisteten Zahlungen berücksichtigen, gilt dies auch für die Aufsichts- behörden, weil ihre Überprüfungsbefugnis nicht weiter ist als jene des Amtes. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzu- weisen. III. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Es werden keine Kosten erhoben.
  28. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS110140-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen Urteil vom 24. August 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. Staat Zürich und Gemeinde B._____,

2. Gemeinde C._____, Vormundschaftsbehörde,

3. Kanton Zürich, Ref.: …,

4. Kanton Zürich, Ref.: …, Beschwerdegegner, Nr. 1 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____, Nr. 2 vertreten durch Alimentenhilfe Region …, Nr. 3 vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Nr. 4 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteu- er, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Juli 2011 (CB110023)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 21. Juni 2011 beschwerte sich der Beschwerdeführer über das Betreibungsamt D._____ mit folgenden Anträgen (1 S. 4): „1. Es sei festzustellen, dass die vom 04.05.2011 datierte Pfändungsurkunde des BA D._____ in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei.

2. Die Lohnpfändung durch das BA D._____ sei umgehend aufzuheben.

3. Die Beschwerdebeklagte sei anzuweisen, die Aufhebung umgehend dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mitzuteilen, eventualiter habe die Aufhebungserklärung umgehend durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

4. Die Beschwerdebeklagte sei anzuweisen, die bereits vereinnahmten Geldbeträge unverzüg- lich an den Beschwerdeführer zu erstatten (IBAN …).

5. Der Beschwerde sei umgehend aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten“. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ist die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht eingetreten.

2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer ein (act. 7). Hier stellte er die Anträge: „1. Der Beschluss des BG Uster im Geschäft CB110023 vom 11.07.2011 sei umgehend aufzu- heben.

2. Es sei festzustellen, dass die vom 04.05.2011 datierte Pfändungsurkunde des BA D._____ in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei.

3. Die Lohnpfändung durch das BA D._____ sei umgehend aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Aufhebung umgehend dem Arbeitgeber des Be- schwerdeführers mitzuteilen (Mitteilungsadresse: E._____ AG, …), eventualiter habe die Auf- hebungserklärung umgehend durch die obere Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die bereits vereinnahmten Geldbeträge unverzüglich an den Beschwerdeführer zu erstatten (IBAN …).

6. Das Geschäft sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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7. Der Beschwerde sei umgehend aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten“.

3. Mit Beschluss vom 18. August 2011 (act. 14) trat die Kammer auf die Be- schwerde nicht ein, soweit die betreibungsamtliche Kostenrechnung angefochten wurde und überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12 August 2011 samt Beilagen an das Bezirksgericht Uster (act. 14 S. 3; Dispositiv-Ziff. 1). Mit gleichem Beschuss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um auf- schiebende Wirkung in dem Sinne gutgeheissen als die Verwertung bzw. Vertei- lung bis zum Abschuss des obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterblei- ben hat (act. 14 S. 4; Dispositiv-Ziff. 3).

4. Beschwerdegegner ist nicht das Betreibungsamt und auch nicht die Vo- rinstanz, sondern das sind die an der massgeblichen Pfändungsgruppe teilneh- menden Gläubiger. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei den Be- schwerdegegnern kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Die Sa- che ist spruchreif. II.

1. In Konkretisierung von Ziff. 1 seiner Anträge, macht der Beschwerdefüh- rer geltend, eine Pfändung ausserhalb der Wohnung des Schuldners sei gar nicht möglich, was seit dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2010 bekannt sei (act. 1 S. 2; act. 7 S. 2). Das genannte Schreiben befindet sich als act. 2/3 bei den Akten. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Pfändung in F._____ unmöglich sei, weil die Pfändung am Wohnsitz durchgeführt werden müsse, und ausserdem wurde darauf verwiesen, dass der Schuldner dem Beamten Behältnisse etc. zugänglich machen müsse, was der Beschwerdeführer ausserhalb der Wohnung für nicht anwendbar hält. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wurde sein Lohn rechtsgül- tig gepfändet, was sich aus der Pfändungsurkunde ergibt (act. 2/1). Die Pfän-

- 4 - dungsurkunde wird nach dem eigentlichen Vollzug der Pfändung aus- und dem Schuldner und den Gläubigern zugestellt. Der Hinweis, dass Pfändungen nur am Wohnsitz durchgeführt werden könnten, bezieht sich nicht auf die Wohnung, son- dern auf den Wohnort des Schuldners und wurde im Zusammenhang mit der Ver- neinung der Möglichkeit der Pfändung in F._____ gemacht. Soweit dieser Hinweis ohne Kenntnis der vorausgegangenen Korrespondenz verstanden werden kann, geht es um die Durchführung der Pfändung – einer Amtshandlung – ausserhalb des eigenen Betreibungskreises, was gemäss Art. 4 Abs. 2 SchKG unzulässig ist. Der Hinweis, dass der Schuldner dem Beamten Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen muss, mag sich häufig – aber jedenfalls nicht ausschliesslich – auf den Pfändungsvollzug in der Wohnung beziehen; Behältnisse und Räumlichkeiten müssen auch ausserhalb derselben geöffnet werden, z.B. bei einem Pfändungs- vollzug in einem Lagerraum, bei einem Banksafe etc. Der Vollzug in der schuldnerischen Wohnung ist dort erforderlich, wo es um die Feststellung schuldnerischer Vermögensgegenstände geht (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht (2. Auflage 2010) N. 13 zu Art. 91). Geht es hingegen um eine Lohn- pfändung, so steht dem Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt nichts entge- gen. Möglich ist sogar, die Pfändung gegebenenfalls in Abwesenheit des Schuld- ners durchzuführen (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht (2. Auflage 2010) N. 6 zu Art. 91). Dass sein Lohn nicht der Wohnung des Beschwerdeführers gepfändet wurde, stellt nach dem Gesagten den Bestand der Pfändung nicht in Frage.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es mute seltsam an, dass die am 4. Mai 2011 datierte Pfändungsurkunde einen Hinweis auf das Urteil des Oberge- richts vom 12. Mai 2011 enthalte. Offenbar wurde die Pfändungsurkunde in mehr als einem Arbeitsschritt erstellt und der Hinweis auf den obergerichtlichen Ent- scheid erst nach dessen Eintreffen beim Betreibungsamt eingefügt. Für die Wir- kungen der Pfändung ist primär die Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten massgeblich, mit der die Pfändungswirkung unmittelbar eintritt (BSK SchKG I- Jent-Sørensen, N. 17 zu Art. 112). Gegebenenfalls, wenn gegenüber dem Schuldner per- sönlich oder seinem Vertreter keine Pfändungserklärung abgegeben werden kann, treten die Pfändungswirkungen erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde ein (BSK SchKG I-

- 5 - Jent-Sørensen, N. 15 zu Art. 112). Die Datierung der Pfändungsurkunde hat auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluss, weil es darauf so oder so nicht ankommt.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht ersichtlich sei, aus wel- chem Grund das Betreibungsamt die Standortadresse des Arbeitsortes (nicht et- wa den Firmensitz) aufgenommen habe, was ihn in seinen Persönlichkeitsrechten massiv betreffe (act. 7 S. 3). Es ist durchaus zulässig, bei einer Lohnpfändung den Arbeitgeber in der Pfändungsurkunde namentlich zu nennen (BSK SchKG I- Jent-Sørensen, N. 7 zu Art. 112). In der Pfändungsurkunde ist als Arbeitgeberin „E._____ AG (früher E1._____ AG, …)“ vermerkt. Bei der aktuellen Arbeitgeberin fehlt die Adresse; inwieweit aus der Adresse der früheren Arbeitgeberin ein Rück- schluss auf den aktuellen Arbeitsort des Beschwerdeführers gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dies aber so wäre, kann nicht davon aus- gegangen werden, dass die Arbeitsadresse zu den sensiblen Personendaten ge- hört.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet den Hinweis in der Pfändungsurkun- de, dass die Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber nur dann widerrufen werden könne, wenn keine Beschwerde eingereicht werde, als Nötigung (act. 7 S. 3). Dieser Hinweis des Amtes ist durch die Logik des Systems bedingt und keines- wegs nötigend. Das Betreibungsamt hat in der rektifizierten Pfändungsurkunde darauf hingewiesen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Kosten durch die Ablieferung der pfändbaren Quote beim Betreibungsamt demnächst ge- tilgt seien. Sind die ganzen Betreibungsforderungen samt Kosten vor Ablauf des Lohnpfändungsjahres beglichen, so ist die Lohnpfändung aufzuheben, was gleichzeitig zum Widerruf der Anzeige an die Arbeitgeberin führt. Ob die gemäss Art. 12 SchKG beim Betreibungsamt abgelieferten Lohnbetreffnisse an die Gläu- biger ausbezahlt werden können, ist allerdings davon abhängig, dass die Lohn- pfändung als solche feststeht, was nicht zutrifft, wenn sie mit Beschwerde ange- fochten wird. Ist eine Beschwerde pendent, so besteht die Möglichkeit, dass die pfändbare Quote durch die Aufsichtsbehörde herabgesetzt wird. Wäre dies der Fall, so dürfte derjenige Teil der vereinnahmten Lohnbetreffnisse, der von der Aufsichtsbehörde als unpfändbar bezeichnet wird, nicht an die Gläubiger weiter-

- 6 - geleitet werden. Würde sich im Beschwerdeverfahren konkret ergeben, dass die pfändbare Quote von monatlich Fr. 2'500.-- zu hoch angesetzt worden wäre, so dürfte die Betreibungen nicht abgeschlossen werden, weil dem Beschwerdeführer der zuviel gepfändete Betrag herausgegeben werden müsste. Das würde hinwie- derum dazu führen, dass die Lohnpfändung weiterzuführen wäre, was dem Wi- derruf der Anzeige an den Arbeitgeber entgegenstünde. Der Hinweis des Amtes ist daher zutreffend und so zu verstehen, dass der Abschluss der Betreibung durch ein allfälliges Beschwerdeverfahren zumindest verzögert würde. Selbstver- ständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, Rechtsmittel zu ergreifen, was er auch getan hat. Er hat es sich dann aber auch selber zuzuschreiben, wenn sich der Abschluss der Betreibungen dadurch verzögert und der Widerruf dem Arbeit- geber deshalb nicht mitgeteilt werden darf, weil bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens (noch) nicht feststeht, ob die Betreibungsforderungen tat- sächlich getilgt sind.

5. Im Sinne eines klärenden Hinweises wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der ihm im 21. Jahrhundert unwahrscheinlich erscheinende Ausdruck „Abschrift der Pfändungsurkunde“ aus dem Gesetz – aus Art. 114 SchKG – stammt. Heute erfolgt die Vervielfältigung der Pfändungsurkunde selbst- verständlich in zeitgemässer Art und Weise und nicht von Hand. Das Wort „Ab- schrift“ ist im Gesetz stehen geblieben und ist insofern noch von Bedeutung, als damit darauf hingewiesen wird, dass das beim Betreibungsamt verbleibende Exemplar als Original gilt (vgl. BSK SchKG I-Jent-Sørensen, N. 14 zu Art. 112).

6. Bei der beanstandeten Pfändungsurkunde (act. 2/1) handelt es sich um die „Rektifizierte Pfändungsurkunde“, welche die Urkunde vom 18. Januar 2011 (Versanddatum) ersetzt, gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 06. April 2011 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai

2011. In der rektifizierten Pfändungsurkunde wird von einem Monatslohn von Fr. 7'400.-- ausgegangen, ein Existenzminimum pro Monat von insgesamt Fr. 4'250.-- aufgeführt und entsprechend die monatliche pfändbare Quote auf Fr. 3'150.-- festgesetzt. Dazu werden folgende Anmerkungen gemacht: „Um die Verhältnis- mässigkeit zu wahren, werden Fr. 2'500.-- pro Monat gepfändet (eine Erhöhung

- 7 - der pfändbaren Quote bleibt indessen bei einer allfällig neuen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorbehalten), kann doch voraussicht- lich in den nächsten Wochen die vorliegende Pfändung beendet werden, sofern der Schuldner keine Beschwerde einreicht. Auf Grund von Ziff. 3.3.5 des Urteils vom 12. Mai 2011 durch das Obergericht des Kantons Zürich wird auf eine neue Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verzichtet, da diese nie bestritten wurde. Eine Neuberechnung wurde auch anlässlich des Pfändungs- vollzuges vom 04.05.2011 und 16.05.2011 nicht explizit verlangt. Der Schuldner hat diverse Zahlungsquittungen vorgelegt mit der Begründung, dass nun sämtli- che Forderungen beglichen seien und eine Neuberechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums sinngemäss obsolet sei. Bei einer Neuberechnung indessen würde u.a. der Mietzins der 2 ½-Zimmerwohnung des Schuldners deut- lich nach unten korrigiert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Wohnungsmiete (Genossenschaftswohnung) an der …-Strasse …, … B._____ approximativ Fr. 800.00 beträgt und nicht wie angerechnet Fr. 1'500.00.“ Zum Pfändungsvollzug wird angemerkt: „Vollzug am 14. Dezember 2010, in Abwesenheit des Schuldners (vorsorgliche Lohnpfändung BGE 112 III 14) bzw. 04.05.2011, 9.00 Uhr und 16.05.2011 (für Betreibung Nr. … s. Teilnahmevermerk) gestützt auf das BG-Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 06. April 2011 sowie Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2011, in Anwesenheit des Schuldners“. Schliesslich lautet eine weitere Anmerkung mit der Überschrift „Hinweise be- treffend Einkommenspfändungen für den Schuldner / Strafbestimmungen“ unter anderem wie folgt: „Die eingegangenen Lohnpfändungsquoten betragen per 07. Juni 2011 Fr. 15'000.00. Sofern gegen diese vorliegende Urkunde keine Be- schwerde eingereicht wird, wird die Abrechnung der Pfändungsgruppe … vorge- nommen und gleichzeitig die Lohnpfändungsanzeige vom 14. Dezember 2010 an den Arbeitgeber zurückgezogen“. Was die beanstandete Pfändungsurkunde anbelangt, ist zunächst festzuhal- ten, dass die Addition unrichtig ist, was ohne Weiteres korrigiert werden kann: Grundbetrag Schuldner 1'200.00

- 8 - Grundbetrag Kinder, geb. Mietzins 1'500.00 Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) 250.00 Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) 200.00 Existenzminimum pro Monat (statt 4’250) 3'150.00 Geht man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'400.--/Mt. aus, so ergibt dies eine pfändbare Quote von Fr. 4'250.--/Monat. In der provisorischen Pfändung hatte das Betreibungsamt monatlich Fr. 2'500.-- gepfändet und es bei diesem Betrag belassen. Wie sich aus der Anmerkung in der Erw. II./2. ergibt, hat das Betreibungsamt auf eine Neuberechnung der pfändbaren Quote verzichtet, weil es davon ausging, dass die Betreibungen gegen den Beschwerdeführer oh- nehin demnächst abgerechnet und die Betreibungen abgeschlossen werden könnten. Bezüglich der „rektifizierten Pfändungsurkunde“ macht der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerde (act. 7) Folgendes geltend:

a. Die Leistung von Unterhaltszahlungen, die die Vorinstanz mangels Bele- gen nicht berücksichtigt hat, könnte ohne Weiteres belegt werden. Diejenigen an G._____ und H._____ seien bis April 2011 direkt durch die Arbeitgeberin an die Gemeinde I._____ überwiesen worden. G._____ sei am tt.mm.2011 volljährig geworden, so dass der Beschwerdeführer die Alimente für ihn ab mm.2011 direkt an diesen bezahlt habe (act. 7 S. 2). Je Kind würden die Alimente Fr. 812.25 be- tragen (act. 7 S. 2).

b. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das aufgeführte Nettoein- kommen sei falsch und stamme aus einer früheren Erwerbstätigkeit bei einer an- deren Arbeitgeberschaft (act. 7 S. 2). Auch die Mietzinsen, die Krankenkassen- prämien und die Versicherungen sowie Fahrtauslagen seien falsch. Der Be- schwerdeführer sei dringend auf sein Einkommen angewiesen, um Alimente und andere Zahlungen leisten zu können.

c. Was die Posten der Berechnungen im Existenzminimum des Beschwer- deführers anbelangt, hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass er seine Behauptungen nicht substanziere und nicht belege, habe er doch zu seinen Be-

- 9 - streitungen weder Zahlen genannt noch Belege eingereicht. Einzig für den monat- lichen Unterhalt der drei Kinder werde ein konkreter Betrag, nämlich Fr. 812.25 pro Kind genannt, allerdings ohne diesen Betrag zu belegen. Der Beschwerdefüh- rer hat nun im Verfahren vor der Kammer die vor Vorinstanz lediglich behaupteten Belege für die Alimentenzahlungen nachgebracht (act. 9/2-7). Damit stellt sich die Frage, ob diese nachgereichten Belege als neue Beweismittel noch berücksichtigt werden können. Die Kammer hat zur Novenfrage in OGer ZH, PS110019, vom

21. Februar 2011, E. 3.4 (www.gerichte-zh.ch/ Entscheide) Folgendes ausgeführt: „Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt insbesondere der bundesrechtlichen Mini- malvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vor- gaben (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 38). Die Kan- tone sind nach Art. 13 SchKG frei, ob sie eine oder zwei kantonale Aufsichtsbe- hörden einsetzen wollen. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug ist ins- besondere zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichtsbehörde Noven zuläs- sig sind (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 40). Dem- nach ist es den Kantonen auch freigestellt, vor oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kantonen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vor- sehen. Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren Noven nicht zulässig“.

d. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall die Neuberechnung des Exis- tenzminimums und der pfändbarer Quote gänzlich unmöglich. Zwar macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, das monatliche Lohnbetreffnis sei unrich- tig, weil es sich nicht um seinen aktuellen Lohn, den er bei der derzeitigen Arbeit- geberfirma verdiene, handle. Das mag sein, ist jedoch eine völlig unsubstanzierte Bestreitung, aus der sich nicht einmal ergibt, ob der Beschwerdeführer geltend machen will, der eingesetzte Betrag sei zu hoch oder zu niedrig. Um eine Korrek- tur herbeizuführen, wären betragsmässige Angaben erforderlich und es wäre ein Lohnausweis vorzulegen gewesen. Auch die übrigen Posten der Existenzmini- mumsberechnung (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, Fahrtauslagen) be-

- 10 - zeichnet der Beschwerdeführer als falsch, jedoch ebenfalls ohne nähere Angaben und Belege. Das schliesst die beantragte Überprüfung ohne weiteres aus. Frag- lich könnte höchstens noch sein, ob Nichtigkeit gegeben sei, was dann der Fall ist, wenn mit einer Lohnpfändung deutlich in das Existenzminimum des Schuld- ners eingegriffen wird (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N. 12 zu Art. 22 [S. 162]; BGE 114 III 78 E. 3). Dafür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, so dass kein Anlass zu Weiterungen besteht. Die pfändbare Quote ergäbe bei richtiger Berechnung mit den zur Verfügung stehenden Zahlen Fr. 3'150.-- (Fr. 1'200, 1500, 250 und 200). Gepfändet wurde tatsächlich erheblich weniger, nämlich Fr. 2'500.--. Mit der Bezahlung an Alimen- ten (3 x 812.25) wäre die pfändbare Quote dennoch überschritten. Zu beachten ist allerdings, dass das Betreibungsamt dem Schuldner in der ursprünglich provi- sorischen Pfändung Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zugestanden hat, was wegen der besonderen Situation (weitgehende Tilgung) in der rektifizier- ten Pfändungsurkunde nicht abgeändert wurde. Hingegen finden sich Hinweise zum zutreffenden Mietzins, der mit Fr. 800.--/Mt. erheblich tiefer geschätzt wird. Für die vorliegende Kontrollrechnung ist weiter zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, Direktzahlung zur Schuldentilgung an die Gläubiger zu leisten, und zwar einen Betrag von Fr. 7'338.30 (vgl. act. 2/12, 2/13, 2/18), was belegt, dass nicht existenzgefährdend in den Notbedarf des Be- schwerdeführers eingegriffen wurden.

7. Der Beschwerdeführer hat sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorlie- genen Verfahren geltend gemacht, er habe die in Betreibung gesetzten Forderun- gen teilweise bereits direkt getilgt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt zwar verpflichtet sei, die- jenigen Zahlungen, die gemäss Art. 12 SchKG bezahlt werden, entgegenzuneh- men und sie in den bezüglichen Betreibungen entsprechend zu verbuchen, dass das Betreibungsamt hingegen ausseramtlich geleistete Zahlungen nicht in Be- tracht ziehen könne. Das ist völlig zutreffend. Soweit während laufender Betrei- bungen Zahlungen direkt geleistet werden, kann der Schuldner das gemäss Art. 85 SchKG beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (mittels Urkundenbe-

- 11 - weis) geltend machen, worauf die Betreibung im entsprechenden Umfang aufge- hoben wird (vgl. BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, 2. Auflage 2010, N. 4 zu Art. 85). Eine andere Möglichkeit ist die Beibringung einer Erklärung gegenüber dem Be- treibungsamt, mit der der Gläubiger die Betreibung zurückzieht. Nach Abschluss der Betreibung bleibt einem Schuldner, der letztlich eine Forderung durch Direkt- zahlung einerseits und mittels Pfändungsertrag andererseits doppelt bezahlt hat, die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG. Kann das Betreibungsamt nur die an es geleisteten Zahlungen berücksichtigen, gilt dies auch für die Aufsichts- behörden, weil ihre Überprüfungsbefugnis nicht weiter ist als jene des Amtes. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzu- weisen. III. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am: