opencaselaw.ch

PS110059

Nachpfändung

Zürich OG · 2011-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 28. Oktober 2010 pfändete das Betreibungsamt X._____ in Abwesen- heit des Beschwerdeführers dessen BVG-Guthaben bei der Pensionskasse der Y._____ (act. 2). Mit Beschwerdeschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 17. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nachpfändung (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. März 2011 ab (act. 3 und 7). Es erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Pensionskasse der Y._____ die Barauszahlung seines BVG-Guthabens bzw. der Austrittsleistung verlangt habe. Damit sei die Austrittsleistung zur Zahlung fällig und unbeschränkt pfändbar geworden. Ob und in welchem Umfang die Pensionskasse eine Aufklärungspflicht gehabt habe und ob und in welchem Umfang sie diese wahrgenommen habe, müsse mangels sachlicher Zuständigkeit offen gelassen werden. Das Betreibungsamt habe auf jeden Fall keine Aufklärungspflicht gehabt und nach Entdeckung der neu pfändba- ren Vermögenswerte unverzüglich eine Nachpfändung vollziehen müssen.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht mit Eingabe vom 7. April 2011 Beschwerde (act. 8A; vgl. act. 5, 8B und 9). Er hält an seiner Beschwerde fest und macht neu geltend, dass das Geld nur in Höhe ei- ner Jahresrente pfändbar sei (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG).

E. 3 Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die nicht unterzeichnete Beschwerde- schrift mit einer Unterschrift versehen wieder einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Der Be- schwerde wurde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, dass aus dem Sub- strat der Nachpfändung Nr. … einstweilen keine Verteilung erfolgen dürfe. Das Betreibungsamt wurde aufgefordert, die vollständigen Akten betreffend die Nach- pfändung einzureichen (act. 15).

- 3 - Mit in F._____ aufgegebener Sendung, die am 15. Juli 2011 rechtzeitig vor Fristablauf bei der schweizerischen Post eintraf (act. 16/1 und act. 21A–B), reich- te der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift mit einer Unterschrift versehen wieder ein, unter Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz (act. 20 und 19). Die Akten des Betreibungsamtes gingen am 26. Mai 2011 ein (act. 17 und 18/1–3). Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte die Gläubigerin C._____ AG di- verse Unterlagen ein (act. 13A und act. 14).

E. 4 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte – da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist – verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sa- che ist spruchreif. II.

1. Streitig ist die Rechtsfrage, ob das Freizügigkeitguthaben des Beschwer- deführers gegenüber der Pensionskasse der Y._____ in der Nachpfändung Nr. … (act. 17-19) gepfändet werden durfte. Dies hat die Vorinstanz zu Recht bejaht (act. 7 S. 2 f.). Rekapitulierend ist darauf hinzuweisen, dass Pensionskassengut- haben gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG („Nicht fällige Ansprüche auf Vorsor- ge- und Freizügigkeitsleistungen gemäss BVG“) unpfändbar sind, solange sie der Verfügung der berechtigten Person entzogen sind (BGE 128 III 468 E. 2.2). Hin- gegen ist die von der Personalfürsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügig- keitsfalles gemäss Art. 5 FZG entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung vollumfänglich pfändbar, da das ausbezahlte Kapital ohne Einschränkungen Be- standteil des Vermögens des Berechtigten wird (BSK SchKG I-Vonder Mühll, N. 40 zu Art. 92). Dass der Beschwerdeführer die Auszahlung bei der Pensionskas- se Y._____ verlangt hat, ist nicht bestritten, diesbezügliche Mängel sind nicht er- sichtlich und die Austrittsabrechnung befindet sich bei den Akten (act. 18/2).

- 4 -

2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Der an sich zulässige neue Hinweis, dass nur eine Jahresrente pfändbar sei (vgl. act. 8A = act. 20), trifft für seinen Fall nicht zu. Die von ihm angesprochene Beschrän- kung auf eine Jahresrente (vgl. Beilage „Berner Schuldenberatung“, act. 11) be- trifft lediglich die Auszahlung der Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 16 FZG (vgl. BGer 7B.22/2005 Erw. 3.2). Grund für diese Beschränkung ist die Über- legung, dass derjenige, der sich das Altersguthaben ausbezahlen lässt – dürfte dieses vollumfänglich gepfändet werden – in Zukunft in existenzielle Schwierigkei- ten geraten könnte. Altersguthaben und Freizügigkeitsleistung sind jedoch nicht identisch und werden daher im Zwangsvollstreckungsverfahren unterschiedlich behandelt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend (act. 8 A = act. 20), er sei von der Y._____ und dem Betreibungsamt nicht richtig informiert worden: man habe ihm nicht gesagt, dass das Pensionskassenguthaben nach der Auszahlung pfändbar sei. Hätte er dies gewusst, so hätte er die Sache anders regeln können. Er habe hart gearbeitet für seine Rentenansprüche und müsse sich diese nicht für die Schuldentilgung nehmen lassen. Das Geld würde gegebenenfalls ausschliess- lich seiner Altersvorsorge zugeführt. Die Behauptungen betreffend fehlender/falscher Information durch das Be- treibungsamt und die Y._____ sind in keiner Weise substantiiert. Der Beschwer- deführer sagt nicht, was genau er gefragt hat. Er nennt den Namen von einem Herrn Z._____ (Betreibungsamt X._____), aber nicht, was ihm dieser auf welche Frage gesagt haben soll. Wer seine Gesprächspartner bei der Y._____ gewesen sein sollen und was diese ihm genau geantwortet haben sollen, ist offen. Aller- dings kommt es darauf auch nicht an. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer falsch informiert worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass seine Gläubiger mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung für ihre unge- deckten und in Betreibung gesetzten Forderungen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Pfändung des pfändbarem Einkommen erworben haben. Ob ei- ne allfällige Falschauskunft eine andere Rechtsfolge haben könnte, muss im

- 5 - Rahmen der SchK-Beschwerde nicht entschieden werden, worauf bereits die Vo- rinstanz zutreffend hingewiesen hat (act. 3 S. 3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Im SchK-Beschwerdeverfahren dürfen keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt X._____, je ge- gen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS110059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 20. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. B._____,

2. C._____ AG,

3. D._____ AG,

4. E._____, Beschwerdegegnerinnen, Nr. 1 vertreten durch X._____ AG, Nr. 2 vertreten durch Z._____ AG, betreffend Nachpfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt X._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2011 (CB110022)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 28. Oktober 2010 pfändete das Betreibungsamt X._____ in Abwesen- heit des Beschwerdeführers dessen BVG-Guthaben bei der Pensionskasse der Y._____ (act. 2). Mit Beschwerdeschrift an das Bezirksgericht Zürich vom 17. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nachpfändung (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. März 2011 ab (act. 3 und 7). Es erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Pensionskasse der Y._____ die Barauszahlung seines BVG-Guthabens bzw. der Austrittsleistung verlangt habe. Damit sei die Austrittsleistung zur Zahlung fällig und unbeschränkt pfändbar geworden. Ob und in welchem Umfang die Pensionskasse eine Aufklärungspflicht gehabt habe und ob und in welchem Umfang sie diese wahrgenommen habe, müsse mangels sachlicher Zuständigkeit offen gelassen werden. Das Betreibungsamt habe auf jeden Fall keine Aufklärungspflicht gehabt und nach Entdeckung der neu pfändba- ren Vermögenswerte unverzüglich eine Nachpfändung vollziehen müssen.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht mit Eingabe vom 7. April 2011 Beschwerde (act. 8A; vgl. act. 5, 8B und 9). Er hält an seiner Beschwerde fest und macht neu geltend, dass das Geld nur in Höhe ei- ner Jahresrente pfändbar sei (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG).

3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die nicht unterzeichnete Beschwerde- schrift mit einer Unterschrift versehen wieder einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Der Be- schwerde wurde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, dass aus dem Sub- strat der Nachpfändung Nr. … einstweilen keine Verteilung erfolgen dürfe. Das Betreibungsamt wurde aufgefordert, die vollständigen Akten betreffend die Nach- pfändung einzureichen (act. 15).

- 3 - Mit in F._____ aufgegebener Sendung, die am 15. Juli 2011 rechtzeitig vor Fristablauf bei der schweizerischen Post eintraf (act. 16/1 und act. 21A–B), reich- te der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift mit einer Unterschrift versehen wieder ein, unter Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz (act. 20 und 19). Die Akten des Betreibungsamtes gingen am 26. Mai 2011 ein (act. 17 und 18/1–3). Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte die Gläubigerin C._____ AG di- verse Unterlagen ein (act. 13A und act. 14).

4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte – da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist – verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sa- che ist spruchreif. II.

1. Streitig ist die Rechtsfrage, ob das Freizügigkeitguthaben des Beschwer- deführers gegenüber der Pensionskasse der Y._____ in der Nachpfändung Nr. … (act. 17-19) gepfändet werden durfte. Dies hat die Vorinstanz zu Recht bejaht (act. 7 S. 2 f.). Rekapitulierend ist darauf hinzuweisen, dass Pensionskassengut- haben gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG („Nicht fällige Ansprüche auf Vorsor- ge- und Freizügigkeitsleistungen gemäss BVG“) unpfändbar sind, solange sie der Verfügung der berechtigten Person entzogen sind (BGE 128 III 468 E. 2.2). Hin- gegen ist die von der Personalfürsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügig- keitsfalles gemäss Art. 5 FZG entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung vollumfänglich pfändbar, da das ausbezahlte Kapital ohne Einschränkungen Be- standteil des Vermögens des Berechtigten wird (BSK SchKG I-Vonder Mühll, N. 40 zu Art. 92). Dass der Beschwerdeführer die Auszahlung bei der Pensionskas- se Y._____ verlangt hat, ist nicht bestritten, diesbezügliche Mängel sind nicht er- sichtlich und die Austrittsabrechnung befindet sich bei den Akten (act. 18/2).

- 4 -

2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Der an sich zulässige neue Hinweis, dass nur eine Jahresrente pfändbar sei (vgl. act. 8A = act. 20), trifft für seinen Fall nicht zu. Die von ihm angesprochene Beschrän- kung auf eine Jahresrente (vgl. Beilage „Berner Schuldenberatung“, act. 11) be- trifft lediglich die Auszahlung der Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 16 FZG (vgl. BGer 7B.22/2005 Erw. 3.2). Grund für diese Beschränkung ist die Über- legung, dass derjenige, der sich das Altersguthaben ausbezahlen lässt – dürfte dieses vollumfänglich gepfändet werden – in Zukunft in existenzielle Schwierigkei- ten geraten könnte. Altersguthaben und Freizügigkeitsleistung sind jedoch nicht identisch und werden daher im Zwangsvollstreckungsverfahren unterschiedlich behandelt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend (act. 8 A = act. 20), er sei von der Y._____ und dem Betreibungsamt nicht richtig informiert worden: man habe ihm nicht gesagt, dass das Pensionskassenguthaben nach der Auszahlung pfändbar sei. Hätte er dies gewusst, so hätte er die Sache anders regeln können. Er habe hart gearbeitet für seine Rentenansprüche und müsse sich diese nicht für die Schuldentilgung nehmen lassen. Das Geld würde gegebenenfalls ausschliess- lich seiner Altersvorsorge zugeführt. Die Behauptungen betreffend fehlender/falscher Information durch das Be- treibungsamt und die Y._____ sind in keiner Weise substantiiert. Der Beschwer- deführer sagt nicht, was genau er gefragt hat. Er nennt den Namen von einem Herrn Z._____ (Betreibungsamt X._____), aber nicht, was ihm dieser auf welche Frage gesagt haben soll. Wer seine Gesprächspartner bei der Y._____ gewesen sein sollen und was diese ihm genau geantwortet haben sollen, ist offen. Aller- dings kommt es darauf auch nicht an. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer falsch informiert worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass seine Gläubiger mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung für ihre unge- deckten und in Betreibung gesetzten Forderungen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Pfändung des pfändbarem Einkommen erworben haben. Ob ei- ne allfällige Falschauskunft eine andere Rechtsfolge haben könnte, muss im

- 5 - Rahmen der SchK-Beschwerde nicht entschieden werden, worauf bereits die Vo- rinstanz zutreffend hingewiesen hat (act. 3 S. 3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Im SchK-Beschwerdeverfahren dürfen keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt X._____, je ge- gen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am: