Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfol- gend KESB) errichtete für die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und ernannte B._____ zur Beiständin (KESB act. 212). Der Bezirksrat Zürich wies die von der Beschwerdeführerin dagegen erho- bene Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2024 ab (KESB act. 251). Die Be- schwerdeführerin erhob darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. PQ240007). Die Kammer traf weitere Abklärungen und hörte die Beschwerdeführerin persönlich an. Mit Urteil vom 16. April 2024 wies die Kammer die Beschwerde ab und schränkte in Ergänzung zum Beschluss der KESB vom 6. Dezember 2022 die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Abschluss von Abzahlungsverträgen aller Art ein (KESB act. 255).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 265). Die KESB hörte die Beschwerdeführerin am 11. März 2025 persönlich an (KESB act. 270). Anlässlich der Anhörung erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des Behördenmitglieds einverstanden, wonach eine Aufhebung noch verfrüht sei, worauf die KESB den Antrag am 13. März 2025 formlos ab- schrieb (KESB act. 272). Mit E-Mail vom 10. September 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin erneut um Überprüfung der Beistandschaft (KESB act. 275). Die KESB hörte die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 und am 28. November 2025 erneut persönlich an (KESB act. 283 und 291). Mit Beschluss vom 15. Ja- nuar 2026 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB act. 294).
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung der KESB ein und wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2026 ab (act. 6 [Aktenexemplar]).
- 3 -
E. 1.4 Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 erhebt die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz; act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-22; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/1-296, act. 10/297-307, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann nur ein Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz sein.
E. 2.2 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Be- schwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).
E. 2.3 Die Kammer ist für die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom
18. Juni 2026 zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Vor- instanz beschwert. Die Beschwerde vom 20. Juli 2026 (act. 2) wurde rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung des bezirksrätlichen Entscheides erhoben (BR act. 19, Art. 450b Abs. 1 ZGB).
E. 2.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Ferner kann we- gen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden
- 4 - (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 10 ff.).
E. 2.5 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Im Ver- fahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Allerdings ist auch im Bereich der Untersuchungsmaxime von der Beschwerde führenden Partei in der Beschwerdebegründung darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es reicht insbesondere nicht aus, auf be- reits vorgebrachte Beanstandungen zu verweisen oder sich auf ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu beschränken (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sind die Anforderungen an die Begrün- dungsobliegenheit nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.6 Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung zunächst auf das Fachgutach- ten von Dr. med. C._____ vom 27. Dezember 2022, welches der Beschwerdefüh- rerin eine bipolare affektive Störung und psychische Störungen sowie Verhaltens- störungen durch Cannabinoide attestiert habe. Weiter gab die Vorinstanz die Auf- zeichnungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 20. Dezember 2024, deren Einschätzungen in der Stellungnahme vom 16. Januar 2025 und anlässlich eines Telefonats vom 18. Februar 2025 sowie die Ausführungen des Sozialarbei- ters in den E-Mails vom 30. September 2025 wieder. Schliesslich stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst in ihren Anhörungen vor der KESB vom 13. Oktober 2025 und 28. November 2025. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Grunderkrankung der Beschwerdefüh- rerin nach wie vor bestehe und ihre Hilfsbedürftigkeit andauere. Obschon das Mo- natsbudget mit der Beiständin vorbesprochen worden sei, könne die Beschwerde-
- 5 - führerin das ihr zur Verfügung stehende Geld nicht so einteilen, dass es bis zum Monatsende reiche. Die Beschwerdeführerin ersuche immer wieder den Arbeitge- ber oder – alternativ – den für sie zuständigen Sozialarbeiter um Vorschüsse, da sie die Einkünfte nicht einteilen könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin in den Anhörungen nicht in der Lage gewesen, einen exakten und vollständigen Über- blick über die von ihr zu bezahlenden Rechnungen zu geben. Ohne die Unterstüt- zung der Beistandsperson in administrativen und finanziellen Angelegenheiten wäre absehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit erneut massiv verschulden würde. Eine mildere Massnahme komme nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage wäre, ihre finanziellen Angelegenheiten im Rahmen einer freiwilligen Lohnverwal- tung zu besorgen. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Anhörung wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin zweimal durch die KESB angehört worden sei (act. 6 S. 5 ff.).
E. 2.7 Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nun anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter lässt zur Begründung der Beschwerde ausführen, die Voraussetzungen für eine Beistandschaft seien nicht mehr gege- ben. Die Beschwerdeführerin lebe seit längerer Zeit selbständig in einer eigenen Wohnung und bewältige ihren Alltag eigenverantwortlich. Ihre Ausbildung als Kauffrau EBA habe sie erfolgreich abgeschlossen und sie beginne im August 2026 eine neue Ausbildung als Fachfrau Betreuung EFZ. Sie bezahle ihre Rech- nungen selbständig, erledige ihre administrativen Angelegenheiten eigenverant- wortlich, kümmere sich selbst um den Kontakt mit Behörden und organisiere ihre Termine eigenständig. Diese Entwicklungen zeigten, dass sie heute in der Lage sei, ihr Leben selbständig zu führen und Verantwortung für ihre persönlichen, fi- nanziellen und administrativen Angelegenheiten zu übernehmen. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf Sachverhalten vom September und Oktober 2025. Die Vorinstanz habe auch festgestellt, dass sich ihre Situation und die Handhabung ihrer finanziellen und beruflichen Situation verbessert habe. Neue Sachverhalte, wie die beiliegenden Unterlagen und die gemachten Ausführungen, seien im Be- schwerdeverfahren zuzulassen. Das Obergericht werde deshalb ersucht, die aktu- elle Situation sorgfältig zu prüfen und die Beistandschaft aufzuheben (act. 2).
- 6 -
E. 2.8 Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an die Begründungsoblie- genheit im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. vorstehende E. 2.5). Die Beschwerde- begründung beschränkt sich auf die Schilderung der Lebensumstände der Be- schwerdeführerin, ohne auch nur ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Insbesondere wird die massgebliche Tatsache, wonach die Be- schwerdeführerin immer noch regelmässig Mühe habe, mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln umzugehen und ihr eine Überschuldung drohe, nicht in Abrede gestellt. Es wird auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführe- rin seit dem letzten Herbst 2025 keine Mühe mehr im Umgang mit ihren Einkünf- ten bekundet habe. Kritisiert wird zwar, dass die Vorinstanz auf Sachverhalte vom September und Oktober 2025 abgestellt habe. Damit wird aber nicht gesagt, dass sich ihre Lebensumstände und insbesondere ihr Umgang mit Geld im Vergleich zum letzten Herbst massgeblich und positiv verändert haben. Der allgemein ge- haltene Hinweis, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz basiere auf Sachver- halten vom September und Oktober 2025, genügt nicht, damit die Beschwerdein- stanz in Anwendung der Untersuchungsmaxime von sich aus Sachverhaltsabklä- rungen tätigt. Vielmehr müsste die Beschwerde führende Partei konkret aufzei- gen, dass neue Umstände eingetreten und/oder notwendige Abklärungen durch die Vorinstanz unterblieben sind. In der vorliegenden Beschwerde werden keine entsprechenden neuen Umstände geltend gemacht. Es erübrigen sich deshalb Sachverhaltsabklärungen durch die Kammer, insbesondere auch die beantragte Einholung eines Berichts der Beiständin.
E. 2.9 Die Beschwerdeführerin reicht die Kontoauszüge für ihr ZKB-Konto für die Monate Dezember 2025 bis Mai 2026 sowie Belege über regelmässige Zahlun- gen als neue Beweismittel ins Recht (act. 4/1-8), was im vorliegenden Beschwer- deverfahren zulässig ist. Aus den eingereichten Kontoauszügen geht hervor, dass das betreffende Privatkonto bei der ZKB der Eigenverantwortung der Beschwer- deführerin untersteht (act. 4/1-7). Die Belastungen variieren monatlich – abhängig von den jeweiligen Gutschriften – zwischen Fr. 2'559.49 (im Mai 2026; act. 4/1) und Fr. 8'549.81 (im Juni 2026; act. 4/4). Es ist sehr erfreulich, dass die Be- schwerdeführerin ihre Einkünfte in diesem Rahmen selber verwalten kann. Inwie- fern sich aus den genannten Kontoauszügen oder aus der eingereichten Liste der
- 7 - Rechnungen (act. 4/8) eine den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen widerspre- chende Betrachtungsweise ergeben soll, erklärt die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter allerdings nicht und dies ist auch nicht ersichtlich.
E. 2.10 Nach dem Gesagten fehlte es an einer hinreichenden Beschwerdebegrün- dung, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist.
E. 2.11 Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin seit 2024 deutlich stabilisiert hat und sich ihre Lebensumstände verbessert haben. Ihre berufliche In- tegration scheint trotz gewisser gesundheitlicher Rückschläge erfolgreich zu ver- laufen. Zudem ist ihr eine Ablösung von der Sozialhilfe gelungen, womit ein lange gehegter Wunsch der Beschwerdeführerin in Erfüllung gegangen ist. Mit IV-Tag- geldern und Zusatzleistungen stehen der Beschwerdeführerin nunmehr etwas mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, so dass sie ihre Schulden abbauen kann. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Alltag selbständig in ih- rer eigenen Wohnung zu bewältigen (vgl. KESB act. 283 und 284). Die Selbstän- digkeit und Selbstorganisation, welche die Beschwerdeführerin bereits bei der Lehrstellensuche gezeigt hat (vgl. OGer ZH PQ240007 vom 16. April 2024 E. 3.10), stellen wichtige Ressourcen dar. Diese positive Entwicklung, die auf- grund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin keinesfalls selbstver- ständlich ist, gilt es zu würdigen. Allerdings ändern diese Umstände nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin noch nicht immer gelingt, ihren Umgang mit Geld den (engen) finanziellen Verhältnissen anzupassen. Ausserdem ist bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem intensiven Wunsch nach einem Lehrab- schluss und nach finanzieller Unabhängigkeit sehr stark unter Druck setzt (vgl. OGer ZH PQ240007 vom 16. April 2024 E. 3.10). Dies birgt die Gefahr einer Überforderung, solange die Beschwerdeführerin ihre berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Obwohl sich die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin stabilisiert hat und sich ihre Lebensumstände deutlich verbes- sert haben, scheint es deshalb aktuell noch zu früh für eine Aufhebung der Bei- standschaft. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein negativer Verlauf und eine weitere Verschuldung die in den letzten Jahren eingetretene positive Entwicklung in kur-
- 8 - zer Zeit zunichte machen könnten. Sorgen bereitet in diesem Zusammenhang der von der Beschwerdeführerin mehrfach geäusserte Umstand, dass zwischen ihr und der mit Beschluss der KESB vom 18. März 2026 ernannten, neuen Beistän- din, D._____, offenbar kein gutes Verhältnis besteht (KESB act. 300 und 306; BR act. 12, 15 und 16). Dies wirkt sich negativ auf die Zusammenarbeit aus und dürfte insbesondere auch die Motivation der Kontinuität benötigenden Beschwer- deführerin beeinträchtigen, zumal die ehemalige Beiständin die positive Entwick- lung der Beschwerdeführerin anerkannte und ihre hohe Motivation und ihre gros- ses Engagement lobte (KESB act. 267). Da die Beschwerdeführerin sowohl mit der ehemaligen Beiständin wie auch mit dem interimistisch tätigen Sozialarbeiter E._____ ein gutes Einvernehmen hatte, ist die KESB in Anwendung der Offizial- maxime einzuladen, sich dieser Problematik anzunehmen und abzuklären, ob al- lenfalls der aus organisatorischen Gründen erfolgte Beistandswechsel rückgängig gemacht werden bzw. sich ein Wechsel der Beistandsperson aufdrängen könnte.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege
E. 3.1 Ausnahmsweise ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu ver- zichten. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zu.
E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eine Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund ihrer unzureichenden Begründung als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, abzuweisen ist. Bezüglich der Gerichtskos- ten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – da keine Kosten zu erheben sind – infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Mit Bezug auf die Ge- richtskosten wird das Gesuch abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich wird eingeladen abzuklären, ob sich allenfalls ein (Rück-)Wechsel der Beistandsperson auf- drängen könnte.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Revaz Beschluss vom 18. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
18. Juni 2026; VO.2026.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfol- gend KESB) errichtete für die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und ernannte B._____ zur Beiständin (KESB act. 212). Der Bezirksrat Zürich wies die von der Beschwerdeführerin dagegen erho- bene Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2024 ab (KESB act. 251). Die Be- schwerdeführerin erhob darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. PQ240007). Die Kammer traf weitere Abklärungen und hörte die Beschwerdeführerin persönlich an. Mit Urteil vom 16. April 2024 wies die Kammer die Beschwerde ab und schränkte in Ergänzung zum Beschluss der KESB vom 6. Dezember 2022 die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Abschluss von Abzahlungsverträgen aller Art ein (KESB act. 255). 1.2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 265). Die KESB hörte die Beschwerdeführerin am 11. März 2025 persönlich an (KESB act. 270). Anlässlich der Anhörung erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des Behördenmitglieds einverstanden, wonach eine Aufhebung noch verfrüht sei, worauf die KESB den Antrag am 13. März 2025 formlos ab- schrieb (KESB act. 272). Mit E-Mail vom 10. September 2025 ersuchte die Be- schwerdeführerin erneut um Überprüfung der Beistandschaft (KESB act. 275). Die KESB hörte die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 und am 28. November 2025 erneut persönlich an (KESB act. 283 und 291). Mit Beschluss vom 15. Ja- nuar 2026 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB act. 294). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung der KESB ein und wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2026 ab (act. 6 [Aktenexemplar]).
- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 erhebt die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz; act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-22; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/1-296, act. 10/297-307, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich.
2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann nur ein Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz sein. 2.2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Be- schwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). 2.3. Die Kammer ist für die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom
18. Juni 2026 zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Vor- instanz beschwert. Die Beschwerde vom 20. Juli 2026 (act. 2) wurde rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung des bezirksrätlichen Entscheides erhoben (BR act. 19, Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.4. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemes- senheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Ferner kann we- gen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden
- 4 - (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 10 ff.). 2.5. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Im Ver- fahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Allerdings ist auch im Bereich der Untersuchungsmaxime von der Beschwerde führenden Partei in der Beschwerdebegründung darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es reicht insbesondere nicht aus, auf be- reits vorgebrachte Beanstandungen zu verweisen oder sich auf ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu beschränken (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sind die Anforderungen an die Begrün- dungsobliegenheit nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.6. Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung zunächst auf das Fachgutach- ten von Dr. med. C._____ vom 27. Dezember 2022, welches der Beschwerdefüh- rerin eine bipolare affektive Störung und psychische Störungen sowie Verhaltens- störungen durch Cannabinoide attestiert habe. Weiter gab die Vorinstanz die Auf- zeichnungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 20. Dezember 2024, deren Einschätzungen in der Stellungnahme vom 16. Januar 2025 und anlässlich eines Telefonats vom 18. Februar 2025 sowie die Ausführungen des Sozialarbei- ters in den E-Mails vom 30. September 2025 wieder. Schliesslich stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst in ihren Anhörungen vor der KESB vom 13. Oktober 2025 und 28. November 2025. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Grunderkrankung der Beschwerdefüh- rerin nach wie vor bestehe und ihre Hilfsbedürftigkeit andauere. Obschon das Mo- natsbudget mit der Beiständin vorbesprochen worden sei, könne die Beschwerde-
- 5 - führerin das ihr zur Verfügung stehende Geld nicht so einteilen, dass es bis zum Monatsende reiche. Die Beschwerdeführerin ersuche immer wieder den Arbeitge- ber oder – alternativ – den für sie zuständigen Sozialarbeiter um Vorschüsse, da sie die Einkünfte nicht einteilen könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin in den Anhörungen nicht in der Lage gewesen, einen exakten und vollständigen Über- blick über die von ihr zu bezahlenden Rechnungen zu geben. Ohne die Unterstüt- zung der Beistandsperson in administrativen und finanziellen Angelegenheiten wäre absehbar, dass sich die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit erneut massiv verschulden würde. Eine mildere Massnahme komme nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage wäre, ihre finanziellen Angelegenheiten im Rahmen einer freiwilligen Lohnverwal- tung zu besorgen. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Anhörung wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin zweimal durch die KESB angehört worden sei (act. 6 S. 5 ff.). 2.7. Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nun anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter lässt zur Begründung der Beschwerde ausführen, die Voraussetzungen für eine Beistandschaft seien nicht mehr gege- ben. Die Beschwerdeführerin lebe seit längerer Zeit selbständig in einer eigenen Wohnung und bewältige ihren Alltag eigenverantwortlich. Ihre Ausbildung als Kauffrau EBA habe sie erfolgreich abgeschlossen und sie beginne im August 2026 eine neue Ausbildung als Fachfrau Betreuung EFZ. Sie bezahle ihre Rech- nungen selbständig, erledige ihre administrativen Angelegenheiten eigenverant- wortlich, kümmere sich selbst um den Kontakt mit Behörden und organisiere ihre Termine eigenständig. Diese Entwicklungen zeigten, dass sie heute in der Lage sei, ihr Leben selbständig zu führen und Verantwortung für ihre persönlichen, fi- nanziellen und administrativen Angelegenheiten zu übernehmen. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf Sachverhalten vom September und Oktober 2025. Die Vorinstanz habe auch festgestellt, dass sich ihre Situation und die Handhabung ihrer finanziellen und beruflichen Situation verbessert habe. Neue Sachverhalte, wie die beiliegenden Unterlagen und die gemachten Ausführungen, seien im Be- schwerdeverfahren zuzulassen. Das Obergericht werde deshalb ersucht, die aktu- elle Situation sorgfältig zu prüfen und die Beistandschaft aufzuheben (act. 2).
- 6 - 2.8. Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an die Begründungsoblie- genheit im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. vorstehende E. 2.5). Die Beschwerde- begründung beschränkt sich auf die Schilderung der Lebensumstände der Be- schwerdeführerin, ohne auch nur ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Insbesondere wird die massgebliche Tatsache, wonach die Be- schwerdeführerin immer noch regelmässig Mühe habe, mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln umzugehen und ihr eine Überschuldung drohe, nicht in Abrede gestellt. Es wird auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführe- rin seit dem letzten Herbst 2025 keine Mühe mehr im Umgang mit ihren Einkünf- ten bekundet habe. Kritisiert wird zwar, dass die Vorinstanz auf Sachverhalte vom September und Oktober 2025 abgestellt habe. Damit wird aber nicht gesagt, dass sich ihre Lebensumstände und insbesondere ihr Umgang mit Geld im Vergleich zum letzten Herbst massgeblich und positiv verändert haben. Der allgemein ge- haltene Hinweis, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz basiere auf Sachver- halten vom September und Oktober 2025, genügt nicht, damit die Beschwerdein- stanz in Anwendung der Untersuchungsmaxime von sich aus Sachverhaltsabklä- rungen tätigt. Vielmehr müsste die Beschwerde führende Partei konkret aufzei- gen, dass neue Umstände eingetreten und/oder notwendige Abklärungen durch die Vorinstanz unterblieben sind. In der vorliegenden Beschwerde werden keine entsprechenden neuen Umstände geltend gemacht. Es erübrigen sich deshalb Sachverhaltsabklärungen durch die Kammer, insbesondere auch die beantragte Einholung eines Berichts der Beiständin. 2.9. Die Beschwerdeführerin reicht die Kontoauszüge für ihr ZKB-Konto für die Monate Dezember 2025 bis Mai 2026 sowie Belege über regelmässige Zahlun- gen als neue Beweismittel ins Recht (act. 4/1-8), was im vorliegenden Beschwer- deverfahren zulässig ist. Aus den eingereichten Kontoauszügen geht hervor, dass das betreffende Privatkonto bei der ZKB der Eigenverantwortung der Beschwer- deführerin untersteht (act. 4/1-7). Die Belastungen variieren monatlich – abhängig von den jeweiligen Gutschriften – zwischen Fr. 2'559.49 (im Mai 2026; act. 4/1) und Fr. 8'549.81 (im Juni 2026; act. 4/4). Es ist sehr erfreulich, dass die Be- schwerdeführerin ihre Einkünfte in diesem Rahmen selber verwalten kann. Inwie- fern sich aus den genannten Kontoauszügen oder aus der eingereichten Liste der
- 7 - Rechnungen (act. 4/8) eine den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen widerspre- chende Betrachtungsweise ergeben soll, erklärt die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter allerdings nicht und dies ist auch nicht ersichtlich. 2.10. Nach dem Gesagten fehlte es an einer hinreichenden Beschwerdebegrün- dung, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. 2.11. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin seit 2024 deutlich stabilisiert hat und sich ihre Lebensumstände verbessert haben. Ihre berufliche In- tegration scheint trotz gewisser gesundheitlicher Rückschläge erfolgreich zu ver- laufen. Zudem ist ihr eine Ablösung von der Sozialhilfe gelungen, womit ein lange gehegter Wunsch der Beschwerdeführerin in Erfüllung gegangen ist. Mit IV-Tag- geldern und Zusatzleistungen stehen der Beschwerdeführerin nunmehr etwas mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, so dass sie ihre Schulden abbauen kann. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Alltag selbständig in ih- rer eigenen Wohnung zu bewältigen (vgl. KESB act. 283 und 284). Die Selbstän- digkeit und Selbstorganisation, welche die Beschwerdeführerin bereits bei der Lehrstellensuche gezeigt hat (vgl. OGer ZH PQ240007 vom 16. April 2024 E. 3.10), stellen wichtige Ressourcen dar. Diese positive Entwicklung, die auf- grund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin keinesfalls selbstver- ständlich ist, gilt es zu würdigen. Allerdings ändern diese Umstände nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin noch nicht immer gelingt, ihren Umgang mit Geld den (engen) finanziellen Verhältnissen anzupassen. Ausserdem ist bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem intensiven Wunsch nach einem Lehrab- schluss und nach finanzieller Unabhängigkeit sehr stark unter Druck setzt (vgl. OGer ZH PQ240007 vom 16. April 2024 E. 3.10). Dies birgt die Gefahr einer Überforderung, solange die Beschwerdeführerin ihre berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Obwohl sich die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin stabilisiert hat und sich ihre Lebensumstände deutlich verbes- sert haben, scheint es deshalb aktuell noch zu früh für eine Aufhebung der Bei- standschaft. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein negativer Verlauf und eine weitere Verschuldung die in den letzten Jahren eingetretene positive Entwicklung in kur-
- 8 - zer Zeit zunichte machen könnten. Sorgen bereitet in diesem Zusammenhang der von der Beschwerdeführerin mehrfach geäusserte Umstand, dass zwischen ihr und der mit Beschluss der KESB vom 18. März 2026 ernannten, neuen Beistän- din, D._____, offenbar kein gutes Verhältnis besteht (KESB act. 300 und 306; BR act. 12, 15 und 16). Dies wirkt sich negativ auf die Zusammenarbeit aus und dürfte insbesondere auch die Motivation der Kontinuität benötigenden Beschwer- deführerin beeinträchtigen, zumal die ehemalige Beiständin die positive Entwick- lung der Beschwerdeführerin anerkannte und ihre hohe Motivation und ihre gros- ses Engagement lobte (KESB act. 267). Da die Beschwerdeführerin sowohl mit der ehemaligen Beiständin wie auch mit dem interimistisch tätigen Sozialarbeiter E._____ ein gutes Einvernehmen hatte, ist die KESB in Anwendung der Offizial- maxime einzuladen, sich dieser Problematik anzunehmen und abzuklären, ob al- lenfalls der aus organisatorischen Gründen erfolgte Beistandswechsel rückgängig gemacht werden bzw. sich ein Wechsel der Beistandsperson aufdrängen könnte.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Ausnahmsweise ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu ver- zichten. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zu. 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eine Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund ihrer unzureichenden Begründung als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, abzuweisen ist. Bezüglich der Gerichtskos- ten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – da keine Kosten zu erheben sind – infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Mit Bezug auf die Ge- richtskosten wird das Gesuch abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich wird eingeladen abzuklären, ob sich allenfalls ein (Rück-)Wechsel der Beistandsperson auf- drängen könnte.
4. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am: