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PQ260066

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 30. Dezember 2025 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und setzte eine Beiständin ein (BR act. 4/1 = KESB act. 72/1). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (BR act. 1) Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (nachfolgend Vor- instanz). Nachdem die KESB auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte, nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2026 nochmals Stellung (BR act. 11). Mit Urteil vom 11. Juni 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR act. 14 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 7 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorlie- gend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid und die mit dem KESB-Entscheid vom 30. Dezember 2025 errichtete Beistand- schaft aufzuheben (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-15, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/7/1-75 sowie act. 9/76-84, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Wei- terungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge-

- 3 - richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können wie- derum stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

E. 3.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine kurze Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht damit nichts entgegen.

E. 3.3 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Voraussetzungen sind mit der vorliegenden kurzen Beschwerdebegründung (dazu sogleich nachfolgend E. 4.) erfüllt.

E. 4 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die umfassende Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei nicht verhältnismässig. Ihre Si- tuation habe sich stabilisiert und sie sei gewillt und in der Lage, notwendige Unter- stützung (wie Spitex für die Medikamente und den Haushalt) selbständig und auf freiwilliger Basis in Anspruch zu nehmen. Eine behördliche Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit sei daher nicht erforderlich, um ihren Schutz zu gewährleis-

- 4 - ten. Sie könne ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten mit der ent- sprechenden ambulanten Unterstützung wieder selbst im Griff behalten (act. 2).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Errichtung einer Erwachsenen- schutzmassnahme im Allgemeinen und einer Beistandschaft im Besonderen zu- treffend festgehalten, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (act. 7 E. 4.1. und 4.2.). Damit eine Beistandschaft gemäss Art. 391 ZGB er- richtet werden kann, muss ein in der betroffenen Person liegender Schwächezu- stand vorliegen, wobei es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes (teilweises oder gänzliches) Unvermögen braucht, die eigenen An- gelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu er- teilen. Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten der Selbstbestimmung, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit unumgänglich erscheint (BSK ZGB I-BIEDERBOST, 7. A. 2022, Art. 390 N 2, N 4). Dem bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie, dissoziativen Anfällen, einer Depression, einer Panikstörung sowie an Zwangshandlungen leide und überdies Hinweise auf eine kognitive Beeinträch- tigung – differenzialdiagnostisch in Form von pseudodementiellen Anteilen bei Depression und Beeinträchtigung durch Schizophrenie – vorlägen (KESB act. 28 S. 7). Die ipw, Klinik Schlosstal, hat sodann in einer Gefährdungsmeldung vom

2. September 2025 festgehalten, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in verschiedenen Bereichen Unterstützung, insbesonde- re im administrativ-finanziellen (Organisation und Bezahlen von Rechnungen, Kontoführung) sowie medizinischen Bereich (Terminvereinbarungen, Gewährleis- tung von Behandlungskontinuität). Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, Situationen realistisch einzuschätzen. Aus Sicht des Sozialdienstes sei nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, eine geeignete

- 5 - Person auszuwählen oder zu benennen, welche diese Aufgaben umfänglich über- nehmen könnte. Eine Unterstützung auf freiwilliger Basis erscheine zum gegebe- nen Zeitpunkt nicht ausreichend (KESB act. 50). Am 10. September 2025 erklärte die ipw telefonisch gegenüber der KESB, die Beschwerdeführerin habe aktuell di- verse offene Rechnungen, welche sie nicht zu bezahlen vermöge. Es werde ver- sucht, mit der Beschwerdeführerin an den Postschalter zu gehen, um den noch ausstehenden Mietzins zu begleichen, da ihr ansonsten die Wohnungskündigung drohe (KESB act. 47). Der ärztliche Bericht vom 6. Oktober 2025 hält fest, die Be- schwerdeführerin leide an einer paranoiden Schizophrenie mit Angstzuständen. Es seien leichte kognitive Einschränkungen erkennbar. Ihre Fähigkeiten, Situatio- nen realistisch einzuschätzen, sei weiterhin eingeschränkt. Die Beschwerdeführe- rin benötige nach wie vor Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens, da die Urteilsfähigkeit nicht gegeben und sie auf eine Vertretung angewiesen sei (KESB act. 56). Bei der Anhörung durch die KESB vom 10. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr aktuell nicht so gut gehe, es ihr in der Klinik Schlosstal (ipw) gefalle, sie aber nicht wisse, weshalb sie dort sei. Sie habe keine Familie, jedoch einige Freunde, welche in der Nähe wohnen würden. Sie wohne allein und habe sich bisher selbständig um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten gekümmert. Aktuell habe sie diverse Betreibungen und Schul- den in Höhe von etwa Fr. 20'000.–. Vor ihrem Eintritt in die ipw, Klinik Schlosstal, habe sie Dinge gesehen, die es nicht gebe. Wenn sie nach Hause zurückkehre, sei eine Spitex zur Medikamentenabgabe angezeigt. Sie benötige Hilfe, allerdings mache sie sich Sorgen, weil sie durch eine Beistandschaft nicht mehr so unab- hängig sei (KESB act. 58). Die Sozialarbeiterin der ipw führte sodann gegenüber der KESB am 2. Dezember 2025 telefonisch aus, es sei Mitte Dezember 2025 der Austritt der Beschwerdeführerin nach Hause geplant. Die Beschwerdeführerin er- halte zudem wieder vermehrt Betreibungen und auch eine Wohnungskündigung stehe wieder im Raum, wobei sie (die Sozialarbeiterin, Anmerkung hinzugefügt) sich diesbezüglich mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen versuche (KESB act. 70). Am 24. Dezember 2025 meldete sich sodann der Nachbar der Be- schwerdeführerin am Schalter der KESB und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei akut suizidgefährdet, er habe sie bei sich aufgenommen. Die ipw habe diese

- 6 - trotz ihres Zustands einfach entlassen. Weiter brachte er diverse bezahlte und un- bezahlte Rechnungen der Beschwerdeführerin mit und gab diese am Schalter ab, da er diese nicht länger bei sich haben wolle (KESB act. 71).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt weder den Schwächezustand noch die aus diesem folgende Hilfsbedürftigkeit in Frage, ist indes wie gesehen der Ansicht, sie könne und wolle notwendige Unterstützung wie etwa Spitex für die Medikamente und den Haushalt selbständig und freiwillig in Anspruch nehmen. Wie gesehen ist aus den Akten ersichtlich, dass sowohl der Schwächezustand wie auch die aus dem Schwächezustand folgende Hilfsbedürftigkeit eindeutig gegeben sind. Dass die Beschwerdeführerin aus der Klinik nach Hause entlassen werden konnte, ist erfreulich und spricht grundsätzlich dafür, dass beim Klinikaufenthalt zumindest eine gewisse Stabilisierung erreicht werden konnte. Allerdings ist nicht zu überse- hen, dass schon kurz nach dem Klinikaustritt der KESB erneut gemeldet wurde, die Beschwerdeführerin sei akut suizidgefährdet (wobei ein Suizidversuch der An- lass für die aktuelle Einweisung war, vgl. KESB act. 3). Dass die Beschwerdefüh- rerin gewillt ist, die notwendige Unterstützung bevorzugt auf "freiwilliger Basis"

– was wohl heisst nicht durch Behörden resp. eine Beistandsperson implemen- tiert – in Anspruch zu nehmen, steht ausser Zweifel. Allerdings ist aufgrund der neueren Entwicklung in der vorbestehenden Krankheitsgeschichte der Beschwer- deführerin leider davon auszugehen, dass sie dazu nicht ohne Weiteres in der La- ge ist, und dies in verschiedener Hinsicht: Die Einnahme der Medikamente, wel- che zur Behandlung der psychischen Grunderkrankung von essentieller Bedeu- tung ist, war in jüngerer Vergangenheit ein ernsthaftes Problem (Suizidversuch mit einer Überdosis an Clozapin). Allerdings ist die Beschwerdeführerin im medizi- nischen Bereich keineswegs alleine bei der Medikamenteneinnahme auf Unter- stützung angewiesen, wie sie selbst anzunehmen scheint (was Ausdruck davon sein mag, dass sie nach ärztlicher Einschätzung Mühe bekundet, Situationen rea- listisch einzuschätzen). Es geht darüber hinaus etwa auch um die Gewährleistung einer Kontinuität in der Behandlung oder auch um Terminvereinbarungen hierzu. Was im Weiteren die administrative Seite (wozu nebst dem Verkehr mit Behör- den, Versicherungen, Banken und Ämtern etwa Terminabsprachen nicht zuletzt im gesundheitlichen Bereich oder im Rahmen der allgemeinen Lebensführung wie

- 7 - etwa der Haushaltbesorgung gehören) sowie die finanziellen Angelegenheiten be- trifft, so hat die Beschwerdeführerin anders als in früheren Jahren nunmehr Be- treibungen und Schulden. Sogar die Kündigung ihrer Wohnung infolge unbezahl- ter Mieten war im Verlauf des aktuellen KESB-Verfahrens ein Thema, was auch die aktuelle Wohnsituation als gefährdet erscheinen lässt. Zwar bringt die Be- schwerdeführerin vor, sie könne ihre finanziellen und administrativen Angelegen- heiten mit ambulanter Unterstützung selbst wieder im Griff behalten (vgl. oben, E. 4). Wie das geschehen soll, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, und dies ist auch nicht ersichtlich. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sozial- dienstes der ipw, Klinik Schlosstal, ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, eine geeignete Person auszuwählen oder zu benennen, welche diese Aufgaben im nötigen Umfang übernehmen könnte. Nach dem ärztlichen Bericht der ipw vom 6. Oktober 2025 ist die Beschwerdefüh- rerin weder im Bereich Wohnen/Unterkunft noch im Bereich gesundheitliches Wohl und hinreichende medizinische Betreuung noch betreffend administrative Angelegenheiten und Verkehr mit Behörden, Versicherungen und Ämtern noch bei der Verwaltung von Einkommen und Vermögen noch betreffend soziales Wohl in der Lage, eine geeignete Person auszuwählen und zu beurteilen, ob diese ihre Interessen wahrnimmt. Vielmehr wird in all diesen Bereichen davon ausgegan- gen, die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich nicht in der Lage, eigenständig vernunftgemäss zu handeln, und sie brauche eine Vertretung (KESB act. 56 S. 2 f.).

E. 6.1 In Anbetracht all dieser Umstände ist nicht zu bemängeln, dass die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung angeordnet hat. Diese erweist sich vielmehr als geeignet und erforderlich, um der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung angedeihen zu lassen. Die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme ist mit anderen Worten verhält- nismässig. Folglich ist auch der vorinstanzliche Entscheid, welcher die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, nicht aufzuheben. Dies führt zur Abweisung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde.

- 8 -

E. 6.2 Auch wenn damit im Ergebnis die angeordnete umfassende Beistandschaft bestätigt wird, so gilt es im Auge zu behalten, dass sich eine psychische Grund- erkrankung wie eine paranoide Schizophrenie im Laufe der Zeit verändern kann. Demgemäss ist denn die Beistandsperson im KESB-Entscheid vom 30. Dezem- ber 2025 auch aufgefordert worden, gegebenenfalls bei veränderten Verhältnis- sen Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen (KESB act. 72/1 Dispositiv-Ziffer 2.c.). Sollte sich der gesundheitliche Zustand der Be- schwerdeführerin nachhaltig bessern, was ihr sehr zu wünschen wäre, so hätte die Beiständin entsprechend Antrag zu stellen.

E. 7 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Dielsdorf, die Beiständin sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 18. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 11. Juni 2026; VO.2026.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2025 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und setzte eine Beiständin ein (BR act. 4/1 = KESB act. 72/1). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (BR act. 1) Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (nachfolgend Vor- instanz). Nachdem die KESB auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte, nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2026 nochmals Stellung (BR act. 11). Mit Urteil vom 11. Juni 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR act. 14 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 7 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorlie- gend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid und die mit dem KESB-Entscheid vom 30. Dezember 2025 errichtete Beistand- schaft aufzuheben (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-15, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/7/1-75 sowie act. 9/76-84, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Wei- terungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge-

- 3 - richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können wie- derum stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine kurze Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht damit nichts entgegen. 3.3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Voraussetzungen sind mit der vorliegenden kurzen Beschwerdebegründung (dazu sogleich nachfolgend E. 4.) erfüllt.

4. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die umfassende Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei nicht verhältnismässig. Ihre Si- tuation habe sich stabilisiert und sie sei gewillt und in der Lage, notwendige Unter- stützung (wie Spitex für die Medikamente und den Haushalt) selbständig und auf freiwilliger Basis in Anspruch zu nehmen. Eine behördliche Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit sei daher nicht erforderlich, um ihren Schutz zu gewährleis-

- 4 - ten. Sie könne ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten mit der ent- sprechenden ambulanten Unterstützung wieder selbst im Griff behalten (act. 2). 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Errichtung einer Erwachsenen- schutzmassnahme im Allgemeinen und einer Beistandschaft im Besonderen zu- treffend festgehalten, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (act. 7 E. 4.1. und 4.2.). Damit eine Beistandschaft gemäss Art. 391 ZGB er- richtet werden kann, muss ein in der betroffenen Person liegender Schwächezu- stand vorliegen, wobei es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes (teilweises oder gänzliches) Unvermögen braucht, die eigenen An- gelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu er- teilen. Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten der Selbstbestimmung, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit unumgänglich erscheint (BSK ZGB I-BIEDERBOST, 7. A. 2022, Art. 390 N 2, N 4). Dem bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie, dissoziativen Anfällen, einer Depression, einer Panikstörung sowie an Zwangshandlungen leide und überdies Hinweise auf eine kognitive Beeinträch- tigung – differenzialdiagnostisch in Form von pseudodementiellen Anteilen bei Depression und Beeinträchtigung durch Schizophrenie – vorlägen (KESB act. 28 S. 7). Die ipw, Klinik Schlosstal, hat sodann in einer Gefährdungsmeldung vom

2. September 2025 festgehalten, die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in verschiedenen Bereichen Unterstützung, insbesonde- re im administrativ-finanziellen (Organisation und Bezahlen von Rechnungen, Kontoführung) sowie medizinischen Bereich (Terminvereinbarungen, Gewährleis- tung von Behandlungskontinuität). Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, Situationen realistisch einzuschätzen. Aus Sicht des Sozialdienstes sei nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, eine geeignete

- 5 - Person auszuwählen oder zu benennen, welche diese Aufgaben umfänglich über- nehmen könnte. Eine Unterstützung auf freiwilliger Basis erscheine zum gegebe- nen Zeitpunkt nicht ausreichend (KESB act. 50). Am 10. September 2025 erklärte die ipw telefonisch gegenüber der KESB, die Beschwerdeführerin habe aktuell di- verse offene Rechnungen, welche sie nicht zu bezahlen vermöge. Es werde ver- sucht, mit der Beschwerdeführerin an den Postschalter zu gehen, um den noch ausstehenden Mietzins zu begleichen, da ihr ansonsten die Wohnungskündigung drohe (KESB act. 47). Der ärztliche Bericht vom 6. Oktober 2025 hält fest, die Be- schwerdeführerin leide an einer paranoiden Schizophrenie mit Angstzuständen. Es seien leichte kognitive Einschränkungen erkennbar. Ihre Fähigkeiten, Situatio- nen realistisch einzuschätzen, sei weiterhin eingeschränkt. Die Beschwerdeführe- rin benötige nach wie vor Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens, da die Urteilsfähigkeit nicht gegeben und sie auf eine Vertretung angewiesen sei (KESB act. 56). Bei der Anhörung durch die KESB vom 10. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr aktuell nicht so gut gehe, es ihr in der Klinik Schlosstal (ipw) gefalle, sie aber nicht wisse, weshalb sie dort sei. Sie habe keine Familie, jedoch einige Freunde, welche in der Nähe wohnen würden. Sie wohne allein und habe sich bisher selbständig um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten gekümmert. Aktuell habe sie diverse Betreibungen und Schul- den in Höhe von etwa Fr. 20'000.–. Vor ihrem Eintritt in die ipw, Klinik Schlosstal, habe sie Dinge gesehen, die es nicht gebe. Wenn sie nach Hause zurückkehre, sei eine Spitex zur Medikamentenabgabe angezeigt. Sie benötige Hilfe, allerdings mache sie sich Sorgen, weil sie durch eine Beistandschaft nicht mehr so unab- hängig sei (KESB act. 58). Die Sozialarbeiterin der ipw führte sodann gegenüber der KESB am 2. Dezember 2025 telefonisch aus, es sei Mitte Dezember 2025 der Austritt der Beschwerdeführerin nach Hause geplant. Die Beschwerdeführerin er- halte zudem wieder vermehrt Betreibungen und auch eine Wohnungskündigung stehe wieder im Raum, wobei sie (die Sozialarbeiterin, Anmerkung hinzugefügt) sich diesbezüglich mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen versuche (KESB act. 70). Am 24. Dezember 2025 meldete sich sodann der Nachbar der Be- schwerdeführerin am Schalter der KESB und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei akut suizidgefährdet, er habe sie bei sich aufgenommen. Die ipw habe diese

- 6 - trotz ihres Zustands einfach entlassen. Weiter brachte er diverse bezahlte und un- bezahlte Rechnungen der Beschwerdeführerin mit und gab diese am Schalter ab, da er diese nicht länger bei sich haben wolle (KESB act. 71). 5.2. Die Beschwerdeführerin stellt weder den Schwächezustand noch die aus diesem folgende Hilfsbedürftigkeit in Frage, ist indes wie gesehen der Ansicht, sie könne und wolle notwendige Unterstützung wie etwa Spitex für die Medikamente und den Haushalt selbständig und freiwillig in Anspruch nehmen. Wie gesehen ist aus den Akten ersichtlich, dass sowohl der Schwächezustand wie auch die aus dem Schwächezustand folgende Hilfsbedürftigkeit eindeutig gegeben sind. Dass die Beschwerdeführerin aus der Klinik nach Hause entlassen werden konnte, ist erfreulich und spricht grundsätzlich dafür, dass beim Klinikaufenthalt zumindest eine gewisse Stabilisierung erreicht werden konnte. Allerdings ist nicht zu überse- hen, dass schon kurz nach dem Klinikaustritt der KESB erneut gemeldet wurde, die Beschwerdeführerin sei akut suizidgefährdet (wobei ein Suizidversuch der An- lass für die aktuelle Einweisung war, vgl. KESB act. 3). Dass die Beschwerdefüh- rerin gewillt ist, die notwendige Unterstützung bevorzugt auf "freiwilliger Basis"

– was wohl heisst nicht durch Behörden resp. eine Beistandsperson implemen- tiert – in Anspruch zu nehmen, steht ausser Zweifel. Allerdings ist aufgrund der neueren Entwicklung in der vorbestehenden Krankheitsgeschichte der Beschwer- deführerin leider davon auszugehen, dass sie dazu nicht ohne Weiteres in der La- ge ist, und dies in verschiedener Hinsicht: Die Einnahme der Medikamente, wel- che zur Behandlung der psychischen Grunderkrankung von essentieller Bedeu- tung ist, war in jüngerer Vergangenheit ein ernsthaftes Problem (Suizidversuch mit einer Überdosis an Clozapin). Allerdings ist die Beschwerdeführerin im medizi- nischen Bereich keineswegs alleine bei der Medikamenteneinnahme auf Unter- stützung angewiesen, wie sie selbst anzunehmen scheint (was Ausdruck davon sein mag, dass sie nach ärztlicher Einschätzung Mühe bekundet, Situationen rea- listisch einzuschätzen). Es geht darüber hinaus etwa auch um die Gewährleistung einer Kontinuität in der Behandlung oder auch um Terminvereinbarungen hierzu. Was im Weiteren die administrative Seite (wozu nebst dem Verkehr mit Behör- den, Versicherungen, Banken und Ämtern etwa Terminabsprachen nicht zuletzt im gesundheitlichen Bereich oder im Rahmen der allgemeinen Lebensführung wie

- 7 - etwa der Haushaltbesorgung gehören) sowie die finanziellen Angelegenheiten be- trifft, so hat die Beschwerdeführerin anders als in früheren Jahren nunmehr Be- treibungen und Schulden. Sogar die Kündigung ihrer Wohnung infolge unbezahl- ter Mieten war im Verlauf des aktuellen KESB-Verfahrens ein Thema, was auch die aktuelle Wohnsituation als gefährdet erscheinen lässt. Zwar bringt die Be- schwerdeführerin vor, sie könne ihre finanziellen und administrativen Angelegen- heiten mit ambulanter Unterstützung selbst wieder im Griff behalten (vgl. oben, E. 4). Wie das geschehen soll, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, und dies ist auch nicht ersichtlich. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sozial- dienstes der ipw, Klinik Schlosstal, ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, eine geeignete Person auszuwählen oder zu benennen, welche diese Aufgaben im nötigen Umfang übernehmen könnte. Nach dem ärztlichen Bericht der ipw vom 6. Oktober 2025 ist die Beschwerdefüh- rerin weder im Bereich Wohnen/Unterkunft noch im Bereich gesundheitliches Wohl und hinreichende medizinische Betreuung noch betreffend administrative Angelegenheiten und Verkehr mit Behörden, Versicherungen und Ämtern noch bei der Verwaltung von Einkommen und Vermögen noch betreffend soziales Wohl in der Lage, eine geeignete Person auszuwählen und zu beurteilen, ob diese ihre Interessen wahrnimmt. Vielmehr wird in all diesen Bereichen davon ausgegan- gen, die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich nicht in der Lage, eigenständig vernunftgemäss zu handeln, und sie brauche eine Vertretung (KESB act. 56 S. 2 f.). 6.1. In Anbetracht all dieser Umstände ist nicht zu bemängeln, dass die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung angeordnet hat. Diese erweist sich vielmehr als geeignet und erforderlich, um der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung angedeihen zu lassen. Die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme ist mit anderen Worten verhält- nismässig. Folglich ist auch der vorinstanzliche Entscheid, welcher die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, nicht aufzuheben. Dies führt zur Abweisung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde.

- 8 - 6.2. Auch wenn damit im Ergebnis die angeordnete umfassende Beistandschaft bestätigt wird, so gilt es im Auge zu behalten, dass sich eine psychische Grund- erkrankung wie eine paranoide Schizophrenie im Laufe der Zeit verändern kann. Demgemäss ist denn die Beistandsperson im KESB-Entscheid vom 30. Dezem- ber 2025 auch aufgefordert worden, gegebenenfalls bei veränderten Verhältnis- sen Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen (KESB act. 72/1 Dispositiv-Ziffer 2.c.). Sollte sich der gesundheitliche Zustand der Be- schwerdeführerin nachhaltig bessern, was ihr sehr zu wünschen wäre, so hätte die Beiständin entsprechend Antrag zu stellen.

7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Dielsdorf, die Beiständin sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: