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PQ260065

Prüfung Kindesschutzmassnahme

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 C._____, geb. tt.mm.2021, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater).

E. 1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen ent- sprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst un-

- 9 - ter anderem das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindes- schutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befin- det, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso we- nig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Ver- schulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Mass- stab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungs- recht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2).

E. 1.2 Sodann haben nach Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs stehen die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszuge- stalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzufüh- ren. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirk- sam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen so- wie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für

- 10 - eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27).

E. 1.3 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde (bzw. die im Be- schwerdeverfahren mit der Sache befasste Beschwerdeinstanz) auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordneten Mass- nahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Die Massnahme muss weiter dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindeswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein erheblicher Nachteil droht. Diese Vor- aussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu er- folgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorwegge- nommen werden (zum Ganzen: BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 6 ff.). 2.

E. 2 Mit Entscheid vom 10. März 2026 stellte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) C._____ unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, legte die Betreuungsanteile fest und ordnete eine Erziehungs- beistandschaft mit besonderen Befugnissen sowie eine Beistandschaft zur Unter- stützung der Betreuungsverantwortung an. Die Eltern wurden ausserdem ange- wiesen, eine Mediation im Umfang von mindestens sechs Sitzungen wahrzuneh- men. Zur Beiständin wurde D._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (act. 4/3 = act. 9/3).

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten Monaten wiederholt habe in psychiatrische Behandlung bege- ben müssen und sie sich auch gegenwärtig stationär in der psychiatrischen Klinik aufhalte. Die Betreuung von C._____ habe jeweils kurzfristig dem Beschwerde- gegner überlassen werden müssen. Diese unvorbereiteten Wechsel der Betreu- ungs- und Wohnsituation sowie die miterlebten Krisensituationen seien für C._____ belastend. C._____ fehle es bei der Beschwerdeführerin an der notwen- digen Kontinuität, Stabilität und Verlässlichkeit. Zum Wohle von C._____ sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich dem Beschwerdegegner zur alleinigen Ausübung zuzuweisen (vorne E. III.1; s.a. act. 9/21; act. 9/34). Dem hält die Be- schwerdeführerin nichts Konkretes entgegen, sondern stellt sich auf den Stand-

- 11 - punkt, ihre gesundheitliche Situation habe sich stabilisiert und ein Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts sei aufgrund veränderter Verhältnisse nicht (mehr) verhältnismässig. Allerdings befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK). Der von ihr eingereichten psychiatrischen Stellungnahme von Oberarzt Dr. med. E._____ vom 3. Juli 2026 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der aktuellen diagnosti- schen Einschätzung nicht (wie bisher angenommen) an einer Borderline-Persön- lichkeitsstörung, sondern an einer Bipolaren Störung Typ II leide, dass sie aktuell eine gute Compliance sowohl hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als auch der psychotherapeutischen Massnahmen zeige und der bisherige Verlauf der stationären Behandlung für eine konstruktive Mitarbeit sowie eine günstige therapeutische Entwicklung spreche (act. 4/4). Wann die Beschwerdeführerin aus der stationären Behandlung entlassen werden kann, scheint offen. Eine "Stabili- sierung der gesundheitlichen Situation", welche eine Wiedereinräumung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen könnte, lässt sich entgegen der Be- schwerdeführerin aus diesem Bericht nicht ableiten. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die angeordnete Beschränkung des persönli- chen Verkehrs mit C._____ sei aufgrund der "zwischenzeitlichen Stabilisierung" nicht mehr gerechtfertigt. Mit den von der Vorinstanz angeführten Gründen für die Begleitung der Besuchskontakte (mögliche psychische Belastung von C._____ angesichts der erlebten Krisensituationen der Beschwerdeführerin und des feh- lenden persönlichen Kontakts seit Mai) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

E. 2.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch in ihrer weiteren Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. So führt sie pauschal aus, dieser beruhe auf ungeprüften Auskünften des Beschwerdegegners. Solches ist allerdings im ange- fochtenen Entscheid nicht zu erkennen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu sehen, zumal die Vorinstanz den Parteien die Eingaben jeweils zur Stellungnahme zukommen liess (vorne E. I.3; act. 9/36 ff.). Nichts an der Angemessenheit der von der Vorinstanz ange- ordneten vorsorglichen Massnahmen zu ändern vermag auch, dass die Be-

- 12 - schwerdeführerin ihr fehlendes Vertrauen in die Beiständin zum Ausdruck bringt und das Verhalten der Beiständin kritisiert (s.a. unten E. IV.3).

E. 2.3 Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen erschei- nen nach dem Ausgeführten geeignet und erforderlich, um den Bedürfnissen von C._____ gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit aufgrund der sta- tionären psychiatrischen Behandlung nicht in der Lage, für eine angemessene Wohn- und Betreuungssituation von C._____ zu sorgen. Eine mildere Mass- nahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vor diesem Hinter- grund im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die Kontaktregelung stellt sodann si- cher, dass der Kontakt zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin in beglei- tetem Rahmen wieder aufgenommen wird und flexibel angepasst werden kann. Die Vorinstanz hat zudem richtig hervorgehoben, dass vorsorgliche Massnahmen während eines laufenden Verfahrens jederzeit abgeändert oder aufgehoben wer- den können und bei einer hinreichenden Stabilisierung der Situation eine Neube- urteilung und Anpassung der Massnahmen möglich ist.

E. 2.4 Die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern I und II des vorinstanzlichen Beschlusses (Anträge Ziffern 1 und 2) ist abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Auswechslung der Beistandsperson (Antrag Ziffer 3). Dieser Antrag ist neu und bildete nicht Gegenstand des vorin- stanzlichen Verfahrens. Die Kammer ist als Beschwerdeinstanz für dessen Beur- teilung nicht zuständig. Für die in diesem Zusammenhang weiter beantragte Fest- stellung, dass die Beiständin "nicht unparteiisch und objektiv ist und somit befan- gen einseitig handelt", würde es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzinter- esse fehlen. Auf Antrag Ziffer 3 ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Antrag Ziffer 4). Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, ist der Antrag abzuschreiben. V.

- 13 -

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; zur unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. V.2). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unter- liegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosig- keit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterla- gen (act. 2 S. 18 f.; act. 4/12) und zu ihren Gunsten ist gerade noch anzunehmen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Ver- fahren zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:

E. 3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2026 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz). Sie beantragte im Wesentli- chen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, die Belassung der Obhut bei ihr bis zum "rechtskräftigen" Abschluss der Mediation und der damit einherge- henden Stabilisierung der Elternkommunikation sowie die Weiterführung der bis- herigen Betreuungsregelung (act. 9/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin von Amtes wegen superprovisorisch das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über C._____ entzogen und dem Beschwerdegegner zur alleini- gen Ausübung zugeteilt. Die mit Entscheid der KESB vom 10. März 2026 festge- legte Betreuungsregelung wurde superprovisorisch bis auf Weiteres sistiert und die Beiständin wurde aufgefordert, einen Bericht über die Situation von C._____ einzureichen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 9/22). Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Mai 2026 eine Stellungnahme ein (act. 9/24). Der Beschwerdegegner nahm am 1. Juni 2026 Stellung (act. 9/29). Ebenfalls am 1. Juni 2026 leitete die KESB einen Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur an die Vorinstanz weiter (act. 9/31 f.). Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Beiständin einen Bericht ein (act. 9/35). Mit Verfügung vom 3. Juni

- 3 - 2026 wurden die Eingaben den Parteien jeweils zur freiwilligen Stellungnahme zu- gestellt (act. 9/36). Am 3. Juni 2026 informierte der Mediator darüber, dass die an- geordnete Mediation infolge Erkrankung der Beschwerdeführerin bis dato nicht habe beginnen können (act. 9/38). Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 reichte die Be- schwerdeführerin zwei Stellungnahmen ein, neben jener der Rechtsvertreterin (act. 9/40) eine solche von ihr persönlich (act. 9/42). Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 entschied die Vorinstanz, was folgt (act. 8): "I. A._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ vorsorglich entzogen und B._____ vorsorglich zur alleinigen Aus- übung zugeteilt. II. Der persönliche Verkehr zwischen A._____ und C._____ wird vor- sorglich wie folgt geregelt: A._____ ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen.

- Jeden Sonntag begleitet im Begleiteten Besuchstreff Winter- thur (BBT) im Umfang von zwei Stunden.

- Bei positivem Verlauf wird der Umfang des persönlichen Verkehrs sukzessive ausgebaut bis zu einem ganzen Tag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Beiständin entscheidet über den allfälligen sukzessiven Ausbau des Umfangs der begleiteten Besuche und Wahrung des Kindeswohls.

- Die Beschwerdeführerin wird zusätzlich berechtigt, einmal wöchentlich mit C._____ zu telefonieren. Die Beiständin re- gelt die Modalitäten mit den Eltern. III. Der Erziehungsbeiständin wird vorsorglich der zusätzliche Auftrag erteilt, das begleitete Besuchsrecht im BBT Winterthur zu organi- sieren und um die Finanzierung besorgt zu sein. IV. A._____ wird eingeladen, der Erziehungsbeiständin sowie dem Bezirksrat Winterthur eine Entbindungserklärung von der berufli- chen Schweigepflicht betreffend die sie behandelnden Personen zukommen zu lassen. V. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. VI.-X. […]"

E. 4 Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter seien für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens von Amtes wegen die zur Wahrung der Interessen von C._____ und der Beschwerdeführerin erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.

E. 5 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kan- tons Zürich, eventualiter zulasten des Beschwerdegegners." Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-48) und der KESB (act. 10/I.1-142; act. 10/II.1-67) wurden vom Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun-

- 5 - gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2. Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB; vgl. BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450 N 15, 21). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. act. 9/47). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.

3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, 7. A., Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausein- andersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 5).

- 6 - III.

1. Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 8 E. 2.2) und des Beschwerdegegners (act. 8 E. 2.3) sowie den Bericht der Beiständin (act. 8 E. 2.4) wieder. Sie wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin (nach wie vor) stationär in der psychiatrischen Klinik aufhalte, und erwog im We- sentlichen Folgendes: Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie (die Vorinstanz) nicht der Ansicht, dass psychische Erkrankungen oder die Be- handlung derselben einer Erziehungsunfähigkeit entsprächen. Vielmehr sei es wichtig und richtig, dass die Beschwerdeführerin ihre psychische Belastungssitua- tion erkenne, wahrnehme und sich die angemessene fachliche Unterstützung hole, um wieder gesund zu werden bzw. trotz der Erkrankung ein stabiles Umfeld für C._____ schaffen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten wiederholt in psychiatrische Behandlung begeben und in dieser Zeit je- weils – offenbar sehr kurzfristig – dem Beschwerdegegner die Betreuung von C._____ überlassen. Aus Sicht von C._____ bedeute dies jedes Mal einen für sie nicht vorhersehbaren Wechsel der Betreuungs- und Wohnsituation. C._____ habe ihre bisherige Hauptbezugsperson – die Beschwerdeführerin – in den letzten Mo- naten somit immer wieder in psychisch überlasteten Krisensituationen erlebt, was aus Sicht eines vierjährigen Kindes stark belastend sei. Irrelevant sei, wer die psychische Belastung und die wiederkehrenden emotionalen Krisen der Be- schwerdeführerin zu verantworten habe; unbestritten sei, dass diese vorlägen und für C._____ momentan eine potentielle Gefährdung darstellten, da eine kontinu- ierliche, stabile und verlässliche Betreuungssituation vor diesem Hintergrund aktu- ell nicht möglich sei. Dies müsse insbesondere im Kontext des im August 2026 stattfindenden Kindergarteneintritts von C._____ betrachtet werden, mit dem be- reits weitere, einschneidende Veränderungen in C._____s Alltag Einzug halten würden. Umso wichtiger sei es, dass ihre Betreuungs- und Wohnsituation mög- lichst klar und verlässlich gestaltet werde. Da die Beschwerdeführerin momentan noch stationär in der psychiatrischen Klinik weile und aus den Akten nicht ersicht- lich sei, bis wann dieser Klinikaufenthalt dauern werde, sei die mit Verfügung vom

21. Mai 2026 (superprovisorisch) angeordnete Situation vorerst beizubehalten; das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ sei der Beschwerdeführerin vor-

- 7 - sorglich zu entziehen und dem Beschwerdegegner zur alleinigen Ausübung zuzu- sprechen. Hiezu sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich – entge- gen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – bei den vorsorglichen Massnahmen sehr wohl um befristete Massnahmen handle, liege doch die Befristung einer vorsorglichen Massnahme in der Natur der Sache und könnten vorsorgliche Massnahmen während eines laufenden Verfahrens jederzeit abgeändert, aufge- hoben oder durch einen Endentscheid abgelöst werden. Sollte sich die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin genügend stabilisieren und sie die von den medizinischen Fachpersonen vorgesehenen Massnahmen zuverlässig um- setzen, sei die Situation betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den persönlichen Verkehr nochmals neu zu beurteilen und im Sinne des Kindswohls möglicherweise anzupassen (act. 8 E. 2.5). Während der Dauer der anzuordnen- den vorsorglichen Massnahme solle der Beschwerdeführerin im Weiteren ein an- gemessener persönlicher Kontakt zu C._____ möglich sein. C._____ habe die Beschwerdeführerin seit anfangs Mai 2026 nicht mehr persönlich gesehen und sie vorher emotional schwer belastet erlebt. Um einer allfälligen psychischen Belas- tung von C._____ adäquat zu begegnen, sei der Kontakt vorerst begleitet auszu- gestalten (act. 8 E. 2.6; zur konkreten Regelung s. vorne E. I.3).

2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschluss der Vorinstanz beruhe insbe- sondere auf Auskünften des Beschwerdegegners, deren Richtigkeit und Wahr- heitsgehalt die Vorinstanz nicht geprüft habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Polizei sämtliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin als falsch bzw. nicht gegeben festgehalten habe (act. 2 S. 6). Seit der Beurteilung durch die Vor- instanz, die erfolgt sei, ohne dass ihr (der Beschwerdeführerin) das rechtliche Ge- hör gewährt worden sei, habe sich ihre gesundheitliche Situation wesentlich stabi- lisiert, wie dem Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 3. Juli 2026 zu entnehmen sei (act. 2 S. 7). Überdies sei das Verhältnis zwischen ihr und der Beiständin seit längerem schwer gestört. Sie habe kein Vertrauen mehr in eine sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung durch die Beiständin (act. 2 S. 7 ff., 11 f., 14 ff.). Der Beschluss der Vorinstanz sei für sie traumatisierend ge- wesen. Er achte und berücksichtige ihre verantwortungsvolle Haltung und die Tat-

- 8 - sache nicht, dass sie sich in Behandlung begeben habe, damit sie in Zukunft sta- bil für C._____ sorgen könne. Im Gegenteil werde ihr dies zum Nachteil ausge- legt; der Beschluss torpediere sie und nehme ihr die Tochter (act. 2 S. 10). Der Beschwerdegegner habe es in den rund zwei Monaten, in welchen er die Tochter betreue, nicht zugelassen, dass Mutter und Tochter sich treffen (act. 2 S. 10 f.). Nicht nachvollziehbar und kontraproduktiv sei es auch, wenn der Beiständin durch die Vorinstanz zusätzliche Aufgaben und Rechte übertragen würden (act. 2 S. 11 f.). Die Vorinstanz verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, nachdem ge- mäss dem Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik eine Stabilisierung ih- rer gesundheitlichen Situation eingetreten sei und ein vollständiger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr erforderlich sei. Ein milderes Mittel, na- mentlich die Wiederherstellung einer geteilten Ausübung (der Obhut) unter eng- maschiger Begleitung durch eine unparteiische und professionell handelnde Bei- standsperson, würde genügen (act. 2 S. 13 f.). Die jetzige Beistandsperson sei wegen Befangenheit aus ihrem Mandat zu entlassen und es sei eine andere, für beide Elternteile tragbare Fachperson mit der Weiterführung der Beistandschaft zu betrauen (act. 2 S. 14 ff., 16). Die angeordnete Beschränkung des persönli- chen Verkehrs sei schliesslich ausdrücklich mit der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesicherten psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin sowie ih- rem stationären Klinikaufenthalt begründet worden. Nachdem sie sich zwischen- zeitlich stabilisiert habe, sei auch die Grundlage für diese einschneidende Be- schränkung entfallen und sei eine Rückkehr zur vorgängigen Lösung angezeigt; eine Entlassung aus der stationären Betreuung werde bereits diskutiert (act. 2 S. 17). IV. 1.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Auf Antrag Ziffer 3 (betreffend Auswechslung der Beistandsperson) wird nicht eingetreten.
  3. Antrag Ziffer 4 (betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung) wird abge- schrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. - 14 - Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-13, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen, an den Bezirksrat Winterthur sowie an die Beiständin (D._____, kjz Winterthur, St. Gallerstrasse 42, 8400 Win- terthur), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260065-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Prüfung Kindesschutzmassnahme Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom

22. Juni 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2021; VO.2026.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. C._____, geb. tt.mm.2021, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater).

2. Mit Entscheid vom 10. März 2026 stellte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) C._____ unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, legte die Betreuungsanteile fest und ordnete eine Erziehungs- beistandschaft mit besonderen Befugnissen sowie eine Beistandschaft zur Unter- stützung der Betreuungsverantwortung an. Die Eltern wurden ausserdem ange- wiesen, eine Mediation im Umfang von mindestens sechs Sitzungen wahrzuneh- men. Zur Beiständin wurde D._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (act. 4/3 = act. 9/3).

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2026 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz). Sie beantragte im Wesentli- chen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, die Belassung der Obhut bei ihr bis zum "rechtskräftigen" Abschluss der Mediation und der damit einherge- henden Stabilisierung der Elternkommunikation sowie die Weiterführung der bis- herigen Betreuungsregelung (act. 9/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin von Amtes wegen superprovisorisch das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über C._____ entzogen und dem Beschwerdegegner zur alleini- gen Ausübung zugeteilt. Die mit Entscheid der KESB vom 10. März 2026 festge- legte Betreuungsregelung wurde superprovisorisch bis auf Weiteres sistiert und die Beiständin wurde aufgefordert, einen Bericht über die Situation von C._____ einzureichen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 9/22). Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Mai 2026 eine Stellungnahme ein (act. 9/24). Der Beschwerdegegner nahm am 1. Juni 2026 Stellung (act. 9/29). Ebenfalls am 1. Juni 2026 leitete die KESB einen Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur an die Vorinstanz weiter (act. 9/31 f.). Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Beiständin einen Bericht ein (act. 9/35). Mit Verfügung vom 3. Juni

- 3 - 2026 wurden die Eingaben den Parteien jeweils zur freiwilligen Stellungnahme zu- gestellt (act. 9/36). Am 3. Juni 2026 informierte der Mediator darüber, dass die an- geordnete Mediation infolge Erkrankung der Beschwerdeführerin bis dato nicht habe beginnen können (act. 9/38). Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 reichte die Be- schwerdeführerin zwei Stellungnahmen ein, neben jener der Rechtsvertreterin (act. 9/40) eine solche von ihr persönlich (act. 9/42). Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 entschied die Vorinstanz, was folgt (act. 8): "I. A._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ vorsorglich entzogen und B._____ vorsorglich zur alleinigen Aus- übung zugeteilt. II. Der persönliche Verkehr zwischen A._____ und C._____ wird vor- sorglich wie folgt geregelt: A._____ ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen.

- Jeden Sonntag begleitet im Begleiteten Besuchstreff Winter- thur (BBT) im Umfang von zwei Stunden.

- Bei positivem Verlauf wird der Umfang des persönlichen Verkehrs sukzessive ausgebaut bis zu einem ganzen Tag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Beiständin entscheidet über den allfälligen sukzessiven Ausbau des Umfangs der begleiteten Besuche und Wahrung des Kindeswohls.

- Die Beschwerdeführerin wird zusätzlich berechtigt, einmal wöchentlich mit C._____ zu telefonieren. Die Beiständin re- gelt die Modalitäten mit den Eltern. III. Der Erziehungsbeiständin wird vorsorglich der zusätzliche Auftrag erteilt, das begleitete Besuchsrecht im BBT Winterthur zu organi- sieren und um die Finanzierung besorgt zu sein. IV. A._____ wird eingeladen, der Erziehungsbeiständin sowie dem Bezirksrat Winterthur eine Entbindungserklärung von der berufli- chen Schweigepflicht betreffend die sie behandelnden Personen zukommen zu lassen. V. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. VI.-X. […]"

4. Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 (Eingang: 13. Juli 2026) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Ziff. I des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Von der weiteren Aufrechterhaltung des vollständigen Entzugs des Aufent- haltsbestimmungsrechts über C._____ gegenüber der Beschwer-

- 4 - deführerin sei abzusehen und die gemeinsame Obhut weiterzu- führen; eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Ziff. ll des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der per- sönliche Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ sei den veränderten Verhältnissen entsprechend auszuweiten und weniger einschränkend zu regeln, namentlich unter Verzicht auf das Erfordernis der durchgehenden Begleitung. Die Betreuungs- regelung sei gemäss vorangehender Regelung weiterzuführen; eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei festzustellen, dass die Frau D._____ amtierende Erzie- hungsbeiständin von C._____, nicht unparteiisch und objektiv ist und somit befangen einseitig handelt; sie sei in den Ausstand zu versetzen und durch eine andere, unabhängige Fachperson zu ersetzen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter seien für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens von Amtes wegen die zur Wahrung der Interessen von C._____ und der Beschwerdeführerin erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kan- tons Zürich, eventualiter zulasten des Beschwerdegegners." Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-48) und der KESB (act. 10/I.1-142; act. 10/II.1-67) wurden vom Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun-

- 5 - gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2. Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB; vgl. BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450 N 15, 21). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. act. 9/47). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.

3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, 7. A., Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausein- andersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 5).

- 6 - III.

1. Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 8 E. 2.2) und des Beschwerdegegners (act. 8 E. 2.3) sowie den Bericht der Beiständin (act. 8 E. 2.4) wieder. Sie wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin (nach wie vor) stationär in der psychiatrischen Klinik aufhalte, und erwog im We- sentlichen Folgendes: Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie (die Vorinstanz) nicht der Ansicht, dass psychische Erkrankungen oder die Be- handlung derselben einer Erziehungsunfähigkeit entsprächen. Vielmehr sei es wichtig und richtig, dass die Beschwerdeführerin ihre psychische Belastungssitua- tion erkenne, wahrnehme und sich die angemessene fachliche Unterstützung hole, um wieder gesund zu werden bzw. trotz der Erkrankung ein stabiles Umfeld für C._____ schaffen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten wiederholt in psychiatrische Behandlung begeben und in dieser Zeit je- weils – offenbar sehr kurzfristig – dem Beschwerdegegner die Betreuung von C._____ überlassen. Aus Sicht von C._____ bedeute dies jedes Mal einen für sie nicht vorhersehbaren Wechsel der Betreuungs- und Wohnsituation. C._____ habe ihre bisherige Hauptbezugsperson – die Beschwerdeführerin – in den letzten Mo- naten somit immer wieder in psychisch überlasteten Krisensituationen erlebt, was aus Sicht eines vierjährigen Kindes stark belastend sei. Irrelevant sei, wer die psychische Belastung und die wiederkehrenden emotionalen Krisen der Be- schwerdeführerin zu verantworten habe; unbestritten sei, dass diese vorlägen und für C._____ momentan eine potentielle Gefährdung darstellten, da eine kontinu- ierliche, stabile und verlässliche Betreuungssituation vor diesem Hintergrund aktu- ell nicht möglich sei. Dies müsse insbesondere im Kontext des im August 2026 stattfindenden Kindergarteneintritts von C._____ betrachtet werden, mit dem be- reits weitere, einschneidende Veränderungen in C._____s Alltag Einzug halten würden. Umso wichtiger sei es, dass ihre Betreuungs- und Wohnsituation mög- lichst klar und verlässlich gestaltet werde. Da die Beschwerdeführerin momentan noch stationär in der psychiatrischen Klinik weile und aus den Akten nicht ersicht- lich sei, bis wann dieser Klinikaufenthalt dauern werde, sei die mit Verfügung vom

21. Mai 2026 (superprovisorisch) angeordnete Situation vorerst beizubehalten; das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ sei der Beschwerdeführerin vor-

- 7 - sorglich zu entziehen und dem Beschwerdegegner zur alleinigen Ausübung zuzu- sprechen. Hiezu sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich – entge- gen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – bei den vorsorglichen Massnahmen sehr wohl um befristete Massnahmen handle, liege doch die Befristung einer vorsorglichen Massnahme in der Natur der Sache und könnten vorsorgliche Massnahmen während eines laufenden Verfahrens jederzeit abgeändert, aufge- hoben oder durch einen Endentscheid abgelöst werden. Sollte sich die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin genügend stabilisieren und sie die von den medizinischen Fachpersonen vorgesehenen Massnahmen zuverlässig um- setzen, sei die Situation betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den persönlichen Verkehr nochmals neu zu beurteilen und im Sinne des Kindswohls möglicherweise anzupassen (act. 8 E. 2.5). Während der Dauer der anzuordnen- den vorsorglichen Massnahme solle der Beschwerdeführerin im Weiteren ein an- gemessener persönlicher Kontakt zu C._____ möglich sein. C._____ habe die Beschwerdeführerin seit anfangs Mai 2026 nicht mehr persönlich gesehen und sie vorher emotional schwer belastet erlebt. Um einer allfälligen psychischen Belas- tung von C._____ adäquat zu begegnen, sei der Kontakt vorerst begleitet auszu- gestalten (act. 8 E. 2.6; zur konkreten Regelung s. vorne E. I.3).

2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschluss der Vorinstanz beruhe insbe- sondere auf Auskünften des Beschwerdegegners, deren Richtigkeit und Wahr- heitsgehalt die Vorinstanz nicht geprüft habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Polizei sämtliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin als falsch bzw. nicht gegeben festgehalten habe (act. 2 S. 6). Seit der Beurteilung durch die Vor- instanz, die erfolgt sei, ohne dass ihr (der Beschwerdeführerin) das rechtliche Ge- hör gewährt worden sei, habe sich ihre gesundheitliche Situation wesentlich stabi- lisiert, wie dem Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 3. Juli 2026 zu entnehmen sei (act. 2 S. 7). Überdies sei das Verhältnis zwischen ihr und der Beiständin seit längerem schwer gestört. Sie habe kein Vertrauen mehr in eine sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung durch die Beiständin (act. 2 S. 7 ff., 11 f., 14 ff.). Der Beschluss der Vorinstanz sei für sie traumatisierend ge- wesen. Er achte und berücksichtige ihre verantwortungsvolle Haltung und die Tat-

- 8 - sache nicht, dass sie sich in Behandlung begeben habe, damit sie in Zukunft sta- bil für C._____ sorgen könne. Im Gegenteil werde ihr dies zum Nachteil ausge- legt; der Beschluss torpediere sie und nehme ihr die Tochter (act. 2 S. 10). Der Beschwerdegegner habe es in den rund zwei Monaten, in welchen er die Tochter betreue, nicht zugelassen, dass Mutter und Tochter sich treffen (act. 2 S. 10 f.). Nicht nachvollziehbar und kontraproduktiv sei es auch, wenn der Beiständin durch die Vorinstanz zusätzliche Aufgaben und Rechte übertragen würden (act. 2 S. 11 f.). Die Vorinstanz verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, nachdem ge- mäss dem Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik eine Stabilisierung ih- rer gesundheitlichen Situation eingetreten sei und ein vollständiger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr erforderlich sei. Ein milderes Mittel, na- mentlich die Wiederherstellung einer geteilten Ausübung (der Obhut) unter eng- maschiger Begleitung durch eine unparteiische und professionell handelnde Bei- standsperson, würde genügen (act. 2 S. 13 f.). Die jetzige Beistandsperson sei wegen Befangenheit aus ihrem Mandat zu entlassen und es sei eine andere, für beide Elternteile tragbare Fachperson mit der Weiterführung der Beistandschaft zu betrauen (act. 2 S. 14 ff., 16). Die angeordnete Beschränkung des persönli- chen Verkehrs sei schliesslich ausdrücklich mit der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesicherten psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin sowie ih- rem stationären Klinikaufenthalt begründet worden. Nachdem sie sich zwischen- zeitlich stabilisiert habe, sei auch die Grundlage für diese einschneidende Be- schränkung entfallen und sei eine Rückkehr zur vorgängigen Lösung angezeigt; eine Entlassung aus der stationären Betreuung werde bereits diskutiert (act. 2 S. 17). IV. 1. 1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen ent- sprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst un-

- 9 - ter anderem das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindes- schutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befin- det, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso we- nig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Ver- schulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Mass- stab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungs- recht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). 1.2 Sodann haben nach Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs stehen die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszuge- stalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzufüh- ren. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirk- sam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen so- wie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für

- 10 - eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27). 1.3 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde (bzw. die im Be- schwerdeverfahren mit der Sache befasste Beschwerdeinstanz) auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordneten Mass- nahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Die Massnahme muss weiter dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindeswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein erheblicher Nachteil droht. Diese Vor- aussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu er- folgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorwegge- nommen werden (zum Ganzen: BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 6 ff.). 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten Monaten wiederholt habe in psychiatrische Behandlung bege- ben müssen und sie sich auch gegenwärtig stationär in der psychiatrischen Klinik aufhalte. Die Betreuung von C._____ habe jeweils kurzfristig dem Beschwerde- gegner überlassen werden müssen. Diese unvorbereiteten Wechsel der Betreu- ungs- und Wohnsituation sowie die miterlebten Krisensituationen seien für C._____ belastend. C._____ fehle es bei der Beschwerdeführerin an der notwen- digen Kontinuität, Stabilität und Verlässlichkeit. Zum Wohle von C._____ sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich dem Beschwerdegegner zur alleinigen Ausübung zuzuweisen (vorne E. III.1; s.a. act. 9/21; act. 9/34). Dem hält die Be- schwerdeführerin nichts Konkretes entgegen, sondern stellt sich auf den Stand-

- 11 - punkt, ihre gesundheitliche Situation habe sich stabilisiert und ein Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts sei aufgrund veränderter Verhältnisse nicht (mehr) verhältnismässig. Allerdings befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK). Der von ihr eingereichten psychiatrischen Stellungnahme von Oberarzt Dr. med. E._____ vom 3. Juli 2026 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der aktuellen diagnosti- schen Einschätzung nicht (wie bisher angenommen) an einer Borderline-Persön- lichkeitsstörung, sondern an einer Bipolaren Störung Typ II leide, dass sie aktuell eine gute Compliance sowohl hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als auch der psychotherapeutischen Massnahmen zeige und der bisherige Verlauf der stationären Behandlung für eine konstruktive Mitarbeit sowie eine günstige therapeutische Entwicklung spreche (act. 4/4). Wann die Beschwerdeführerin aus der stationären Behandlung entlassen werden kann, scheint offen. Eine "Stabili- sierung der gesundheitlichen Situation", welche eine Wiedereinräumung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen könnte, lässt sich entgegen der Be- schwerdeführerin aus diesem Bericht nicht ableiten. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die angeordnete Beschränkung des persönli- chen Verkehrs mit C._____ sei aufgrund der "zwischenzeitlichen Stabilisierung" nicht mehr gerechtfertigt. Mit den von der Vorinstanz angeführten Gründen für die Begleitung der Besuchskontakte (mögliche psychische Belastung von C._____ angesichts der erlebten Krisensituationen der Beschwerdeführerin und des feh- lenden persönlichen Kontakts seit Mai) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 2.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch in ihrer weiteren Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. So führt sie pauschal aus, dieser beruhe auf ungeprüften Auskünften des Beschwerdegegners. Solches ist allerdings im ange- fochtenen Entscheid nicht zu erkennen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu sehen, zumal die Vorinstanz den Parteien die Eingaben jeweils zur Stellungnahme zukommen liess (vorne E. I.3; act. 9/36 ff.). Nichts an der Angemessenheit der von der Vorinstanz ange- ordneten vorsorglichen Massnahmen zu ändern vermag auch, dass die Be-

- 12 - schwerdeführerin ihr fehlendes Vertrauen in die Beiständin zum Ausdruck bringt und das Verhalten der Beiständin kritisiert (s.a. unten E. IV.3). 2.3 Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen erschei- nen nach dem Ausgeführten geeignet und erforderlich, um den Bedürfnissen von C._____ gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit aufgrund der sta- tionären psychiatrischen Behandlung nicht in der Lage, für eine angemessene Wohn- und Betreuungssituation von C._____ zu sorgen. Eine mildere Mass- nahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vor diesem Hinter- grund im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die Kontaktregelung stellt sodann si- cher, dass der Kontakt zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin in beglei- tetem Rahmen wieder aufgenommen wird und flexibel angepasst werden kann. Die Vorinstanz hat zudem richtig hervorgehoben, dass vorsorgliche Massnahmen während eines laufenden Verfahrens jederzeit abgeändert oder aufgehoben wer- den können und bei einer hinreichenden Stabilisierung der Situation eine Neube- urteilung und Anpassung der Massnahmen möglich ist. 2.4 Die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern I und II des vorinstanzlichen Beschlusses (Anträge Ziffern 1 und 2) ist abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Auswechslung der Beistandsperson (Antrag Ziffer 3). Dieser Antrag ist neu und bildete nicht Gegenstand des vorin- stanzlichen Verfahrens. Die Kammer ist als Beschwerdeinstanz für dessen Beur- teilung nicht zuständig. Für die in diesem Zusammenhang weiter beantragte Fest- stellung, dass die Beiständin "nicht unparteiisch und objektiv ist und somit befan- gen einseitig handelt", würde es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzinter- esse fehlen. Auf Antrag Ziffer 3 ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Antrag Ziffer 4). Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, ist der Antrag abzuschreiben. V.

- 13 -

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; zur unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. V.2). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unter- liegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosig- keit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterla- gen (act. 2 S. 18 f.; act. 4/12) und zu ihren Gunsten ist gerade noch anzunehmen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Ver- fahren zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Auf Antrag Ziffer 3 (betreffend Auswechslung der Beistandsperson) wird nicht eingetreten.

3. Antrag Ziffer 4 (betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung) wird abge- schrieben.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-13, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen, an den Bezirksrat Winterthur sowie an die Beiständin (D._____, kjz Winterthur, St. Gallerstrasse 42, 8400 Win- terthur), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: