Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 8. November 2022 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Die Beistandschaft wird von B._____ vom Sozialzentrum C._____ geführt. Er hat die Aufgaben, die Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen zu vertreten (KESB-act. 104). Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 gelangte der Beistand an die KESB und stellte den Antrag auf Zustimmung zur Prozessführung in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, in welchem es um Invalidi- tätsleistungen für die Beschwerdeführerin aus der beruflichen Vorsorge gehe, welche die Stiftung D._____ und die Personalvorsorgestiftung der E._____ der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu Unrecht verweigerten (KESB-act. 640). Mit Beschluss (Nr. 1469) vom 6. März 2026 stimmte die KESB der Prozessführung zu und erteilte dem Beistand ein Substitutionsrecht (KESB-act. 663 = BR-act. 2).
E. 2 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. März 2026 Beschwerde beim Bezirksrat (BR-act. 1). Nach Einholung der Ver- nehmlassung der KESB und nach Eingang der Replik der Beschwerdeführerin (BR-act. 6 und 11), wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Entscheid vom
18. Juni 2026 ab, soweit er darauf eintrat. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (BR-act. 14 = act. 11).
E. 3 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht
- 4 - falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ- ge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5).
E. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Bezirks- rates, mit welchem eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ent- scheid der KESB vom 6. März 2026 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Das Verfahren vor der ersten Beschwerdeinstanz hatte einzig die Frage der Zustimmung der KESB zur Prozessführung durch den Beistand zum Gegen- stand. Dies allein kann deshalb auch Gegenstand des zweiten Beschwerdever- fahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Beistandschaft als solche wehrt und diese (erneut) aufgehoben haben will (act. 2 S. 8 Ziff. 33), ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihr Begehren um Schadener- satz (act. 2 S. 8 Ziff. 32) sowie die in der handschriftlichen Ergänzung vom 9. Juli 2026 erhobene Strafanzeige gegen zwei Personen (act. 4), für deren Prüfung die Kammer im Übrigen (ebenso wie die Vorinstanzen) auch nicht zuständig wäre.
E. 4.2 Wesentliche Teile der nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift (act. 2) beziehen sich auf die eben erwähnten Punkte. Auf diese ist nach dem Gesagten auch nicht näher einzugehen. Dies gilt beispielsweise für das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzungen sämtlicher Behörden und beigezoge- ner Personen sowie die Verfahren, Protokolle und Entscheide als an der Realität vorbeigehend, unnötig, falsch und teils strafrechtlich relevant (Verleumdung, Be- trug) bezeichnet und sie das fortwährende Nichtbeachten, Negieren und Umdeu- ten eines offiziellen Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik aus dem Jahr 2017 beklagt, welcher sie als "genesen" beurteilt habe. Auch die in weiten Teilen und in zum Teil angriffiger und ungebührlicher Art (S. 1 unten und S. 2) geäus- serte Kritik an der Mandatsführung ihres Beistandes geht am Prozessgegenstand vorbei. Im Gesamtkontext spricht die Beschwerdeführerin von "nun bereits 3-jähri- ger Schadenproduktion an meiner Existenz mit verwehrter rechtmässiger kompe- tenzadäquater Berufsintegration", "unsinnigst brutal verfälschender, abwertender,
- 5 - unterdrückender Vorgehensweisen" der Behörden (act. 2 S. 7) und fordert schliesslich den vorerwähnten Schadenersatz von 10 Millionen Franken. Auf all dies kann nicht weiter eingegangen werden.
E. 5.1 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den vor dem Sozialversicherungsgericht hängigen Prozess selbst zu führen. Es liege bei ihr ein Schwächezustand vor, der letztmals durch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 23. Februar 2026 (PQ250075) geprüft und bestätigt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation und insbesondere am beschriebenen Schwä- chezustand zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte. Die Beschwerde- schrift und die Replik zeigten ebenfalls auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht selbst zu führen. Insoweit fehle ihr die Urteilsfähigkeit. Ausserdem fehle der Beschwerdeführerin die Einsicht in ihre Krankheit und sie halte es nicht für nötig, im genannten Pro- zess, der die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit einen Aufgabenbereich des Beistandes betreffe, vertreten zu werden (act. 11 S. 6 und 7).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen nichts entgegen, das zu ei- ner andern Beurteilung führen müsste. Die vorinstanzlichen Erwägungen stellt sie wortreich und pauschal in Abrede, indem sie insbesondere einen Schwächezu- stand und eine Unterstützungsbedürftigkeit, wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, verneint (act. 2 S. 6 f.). Aus ihren Vorbringen in der Beschwerde bestätigt sich das von den Vorinstanzen gezeichnete Bild: Die Beschwerdeführerin lehnt eine Rente ab und will wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. Sie bezeichnet es als das unsinnigste, inhumane Vorgehen von Bezirksrat, KESB, Sozialämtern, beim Sozialversicherungsgericht auf Rente zu klagen; es würden Störungsbilder kreiert, die sie, die Beschwerdeführerin, nicht habe. Es sei irrsinnig, irgendwelche Renten einzufordern für sie als kerngesunde Person; sie sei vielmehr bei der Auffrischung und Weiterbildung etc. zu unterstützen (act. 2 S. 4). Sie wehrt sich gegen die ihr aufgezwungene Prozessführung, welche nicht in ihrem Interesse sei; sie sei nicht wahngestört und könne ihre Prozesse selber führen (act. 2 S. 5f.). Sie fordert
- 6 - selbst zwar Unterstützung, sieht diese aber darin, dass sie in den Arbeitsprozess zu integrieren sei, wobei sie wiederum - wie schon in früheren Verfahren - an ihre frühere Tätigkeit bei der E._____ anknüpft, wo sie den Ursprung ihrer derzeitigen Situation erkennt. Ein Realitätsbezug lässt dieses Vorbringen vermissen. Insge- samt erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin für die Führung des Prozesses vor dem Sozialversicherungsgericht auf Unterstüt- zung angewiesen ist, als zutreffend. Dem Beistand, welchem die Aufgabe übertra- gen ist, sich um die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu küm- mern, wurde die Zustimmung zur Prozessführung damit zu Recht erteilt.
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Höhe und der Verlegung der Ent- scheidgebühr der KESB, dass diese auf ein Minimum des ordentlichen Gebühren- rahmens festgesetzt worden und nicht zu beanstanden sei (act. 11 S. 7/8). Die KESB hatte die Gebühr auf Fr. 200.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin aufer- legt, infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Amtskasse genommen (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 2).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich sinngemäss auch hiergegen (act. 2 S. 7 Rz. 29), spricht von unnötigen Verfahren und zu Unrecht auferlegten Fr. 120.00 (für Druck, Versand, Kopien etc.), habe das Obergericht ihr doch die unentgeltli- che Prozessführung gewährt. Der zutreffenden Begründung für die Kostenauflage hält sie nichts entgegen, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Da - wie gesehen
- die Gebühr von Fr. 200.00 einstweilen auf die Amtskasse genommen wurde, ist die Beschwerdeführerin dadurch derzeit nicht belastet.
E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2026 sind zu bestätigen.
- 7 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer kostenpflichtig. Umständehalber ist indes auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen; der Beschluss und das Urteil des Be- zirksrates Zürich vom 18. Juni 2026 werden bestätigt.
- Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beistand B._____, c/o Sozialzentrum C._____, Zürich, im Doppel für sich und für die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Duft versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260064-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Duft Urteil vom 27. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht betreffend Führung des Prozesses am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2026; VO.2026.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 8. November 2022 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Die Beistandschaft wird von B._____ vom Sozialzentrum C._____ geführt. Er hat die Aufgaben, die Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen zu vertreten (KESB-act. 104). Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 gelangte der Beistand an die KESB und stellte den Antrag auf Zustimmung zur Prozessführung in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, in welchem es um Invalidi- tätsleistungen für die Beschwerdeführerin aus der beruflichen Vorsorge gehe, welche die Stiftung D._____ und die Personalvorsorgestiftung der E._____ der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu Unrecht verweigerten (KESB-act. 640). Mit Beschluss (Nr. 1469) vom 6. März 2026 stimmte die KESB der Prozessführung zu und erteilte dem Beistand ein Substitutionsrecht (KESB-act. 663 = BR-act. 2).
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. März 2026 Beschwerde beim Bezirksrat (BR-act. 1). Nach Einholung der Ver- nehmlassung der KESB und nach Eingang der Replik der Beschwerdeführerin (BR-act. 6 und 11), wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Entscheid vom
18. Juni 2026 ab, soweit er darauf eintrat. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (BR-act. 14 = act. 11).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer; sie reichte zwei vom 9. Juli 2026 datierende Schreiben (eines maschinenschriftlich in enger Zeilenschaltung und Kleinschrift [act. 2], das andere handschriftlich [act. 4]) ein. Es wurden von Amtes wegen die Akten des Bezirksrats (act. 12/1-16 = BR- act.) sowie der KESB (act. 6/1 - 546 [in PQ250075], act. 13/547 - 668, inkl. KESB- act. 492 - 495 sowie act. 9/669 - 733 = KESB-act.) beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin unterlag im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und ist grundsätzlich zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Sie erhob die Beschwerde am 9. Juli 2026, nach- dem der angefochtene Entscheid am 18. Juni 2026 ergangen war. Die Beschwer- de erging damit innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (act. 2 i.V.m. BR-act. 14/1). Die Beschwerde ist schriftlich begründet und sie enthält auch Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB); insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen.
3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht
- 4 - falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ- ge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5). 4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Bezirks- rates, mit welchem eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ent- scheid der KESB vom 6. März 2026 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Das Verfahren vor der ersten Beschwerdeinstanz hatte einzig die Frage der Zustimmung der KESB zur Prozessführung durch den Beistand zum Gegen- stand. Dies allein kann deshalb auch Gegenstand des zweiten Beschwerdever- fahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Beistandschaft als solche wehrt und diese (erneut) aufgehoben haben will (act. 2 S. 8 Ziff. 33), ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihr Begehren um Schadener- satz (act. 2 S. 8 Ziff. 32) sowie die in der handschriftlichen Ergänzung vom 9. Juli 2026 erhobene Strafanzeige gegen zwei Personen (act. 4), für deren Prüfung die Kammer im Übrigen (ebenso wie die Vorinstanzen) auch nicht zuständig wäre. 4.2 Wesentliche Teile der nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift (act. 2) beziehen sich auf die eben erwähnten Punkte. Auf diese ist nach dem Gesagten auch nicht näher einzugehen. Dies gilt beispielsweise für das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzungen sämtlicher Behörden und beigezoge- ner Personen sowie die Verfahren, Protokolle und Entscheide als an der Realität vorbeigehend, unnötig, falsch und teils strafrechtlich relevant (Verleumdung, Be- trug) bezeichnet und sie das fortwährende Nichtbeachten, Negieren und Umdeu- ten eines offiziellen Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik aus dem Jahr 2017 beklagt, welcher sie als "genesen" beurteilt habe. Auch die in weiten Teilen und in zum Teil angriffiger und ungebührlicher Art (S. 1 unten und S. 2) geäus- serte Kritik an der Mandatsführung ihres Beistandes geht am Prozessgegenstand vorbei. Im Gesamtkontext spricht die Beschwerdeführerin von "nun bereits 3-jähri- ger Schadenproduktion an meiner Existenz mit verwehrter rechtmässiger kompe- tenzadäquater Berufsintegration", "unsinnigst brutal verfälschender, abwertender,
- 5 - unterdrückender Vorgehensweisen" der Behörden (act. 2 S. 7) und fordert schliesslich den vorerwähnten Schadenersatz von 10 Millionen Franken. Auf all dies kann nicht weiter eingegangen werden. 5.1 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den vor dem Sozialversicherungsgericht hängigen Prozess selbst zu führen. Es liege bei ihr ein Schwächezustand vor, der letztmals durch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 23. Februar 2026 (PQ250075) geprüft und bestätigt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation und insbesondere am beschriebenen Schwä- chezustand zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte. Die Beschwerde- schrift und die Replik zeigten ebenfalls auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht selbst zu führen. Insoweit fehle ihr die Urteilsfähigkeit. Ausserdem fehle der Beschwerdeführerin die Einsicht in ihre Krankheit und sie halte es nicht für nötig, im genannten Pro- zess, der die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit einen Aufgabenbereich des Beistandes betreffe, vertreten zu werden (act. 11 S. 6 und 7). 5.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen nichts entgegen, das zu ei- ner andern Beurteilung führen müsste. Die vorinstanzlichen Erwägungen stellt sie wortreich und pauschal in Abrede, indem sie insbesondere einen Schwächezu- stand und eine Unterstützungsbedürftigkeit, wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, verneint (act. 2 S. 6 f.). Aus ihren Vorbringen in der Beschwerde bestätigt sich das von den Vorinstanzen gezeichnete Bild: Die Beschwerdeführerin lehnt eine Rente ab und will wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. Sie bezeichnet es als das unsinnigste, inhumane Vorgehen von Bezirksrat, KESB, Sozialämtern, beim Sozialversicherungsgericht auf Rente zu klagen; es würden Störungsbilder kreiert, die sie, die Beschwerdeführerin, nicht habe. Es sei irrsinnig, irgendwelche Renten einzufordern für sie als kerngesunde Person; sie sei vielmehr bei der Auffrischung und Weiterbildung etc. zu unterstützen (act. 2 S. 4). Sie wehrt sich gegen die ihr aufgezwungene Prozessführung, welche nicht in ihrem Interesse sei; sie sei nicht wahngestört und könne ihre Prozesse selber führen (act. 2 S. 5f.). Sie fordert
- 6 - selbst zwar Unterstützung, sieht diese aber darin, dass sie in den Arbeitsprozess zu integrieren sei, wobei sie wiederum - wie schon in früheren Verfahren - an ihre frühere Tätigkeit bei der E._____ anknüpft, wo sie den Ursprung ihrer derzeitigen Situation erkennt. Ein Realitätsbezug lässt dieses Vorbringen vermissen. Insge- samt erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin für die Führung des Prozesses vor dem Sozialversicherungsgericht auf Unterstüt- zung angewiesen ist, als zutreffend. Dem Beistand, welchem die Aufgabe übertra- gen ist, sich um die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu küm- mern, wurde die Zustimmung zur Prozessführung damit zu Recht erteilt. 6.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Höhe und der Verlegung der Ent- scheidgebühr der KESB, dass diese auf ein Minimum des ordentlichen Gebühren- rahmens festgesetzt worden und nicht zu beanstanden sei (act. 11 S. 7/8). Die KESB hatte die Gebühr auf Fr. 200.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin aufer- legt, infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Amtskasse genommen (BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 2). 6.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich sinngemäss auch hiergegen (act. 2 S. 7 Rz. 29), spricht von unnötigen Verfahren und zu Unrecht auferlegten Fr. 120.00 (für Druck, Versand, Kopien etc.), habe das Obergericht ihr doch die unentgeltli- che Prozessführung gewährt. Der zutreffenden Begründung für die Kostenauflage hält sie nichts entgegen, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Da - wie gesehen
- die Gebühr von Fr. 200.00 einstweilen auf die Amtskasse genommen wurde, ist die Beschwerdeführerin dadurch derzeit nicht belastet.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. Juni 2026 sind zu bestätigen.
- 7 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer kostenpflichtig. Umständehalber ist indes auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen; der Beschluss und das Urteil des Be- zirksrates Zürich vom 18. Juni 2026 werden bestätigt.
2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beistand B._____, c/o Sozialzentrum C._____, Zürich, im Doppel für sich und für die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Duft versandt am: