Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Streitgegenstand ist die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dietikon (KESB) vom 3. März 2026 und mit Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 7. Mai 2026 bestätigte Intensivabklärung im Kindesschutzverfahren von A._____, geboren tt.mm.2011 (Beschwerdeführer 1; fortan Beschwerdefüh- rer). Die Beschwerdeführerin 2 (fortan Beschwerdeführerin) ist die Mutter von A._____. Der Bezirksrat Dietikon entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen sei- nen Entscheid die aufschiebende Wirkung und wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die 30-tägige Beschwerdefrist hin. Der angefochtene Entscheid ist prozesslei- tender Natur, worauf der Bezirksrat zu Recht hinwies, und eine Beschwerde da- gegen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO eigentlich 10 Tage. Allerdings ist die unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegend wirksam, da sie zum Vorteil der Beschwerdeführerin zu lange angegeben worden ist (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Damit ist vorliegend von einer 30-tägigen Beschwerde- frist auszugehen.
E. 2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2026, der Post übergeben am 19. Juni 2026 und hierorts eingegangen am 22. Juni 2026, gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und stellte u.a. die prozessualen Anträge, es sei ihr die Beschwerde- frist wiederherzustellen, falls sie säumig gewesen sein sollte, zudem sei ihr eine zusätzliche Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde anzusetzen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 4). In ma- terieller Hinsicht äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zum Anfechtungsob- jekt, das heisst zur angeordneten Intensivabklärung.
E. 3 Gebricht der Erfolg der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates von Vornherein an der fehlenden Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, so sind mit dem vorliegenden Entscheid die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf erneute Fristansetzung zur Be- gründung der Beschwerde und auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos ge- worden und folglich abzuschreiben. Ebenso erübrigt sich ausgangsgemäss die Frage einer anwaltlichen Vertretung (act. 11 S. 1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche und als solche eine nicht erstreckbare Frist ist, weshalb die Beschwerde in Wahrung der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen ist. Damit ist auch gesagt, dass die Kammer der Be- schwerdeführerin nicht (neu) Frist ansetzen könnte, um die Beschwerde zu be- gründen, vorbehältlich der Wiederherstellung der Frist (sogleich nachstehend E. III.). III. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ihr die Rechtsmittelfrist wie- derherzustellen (act. 2 S. 4). Gemäss Art. 148 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz
- 5 - die Rechtsmittelfrist wiederherstellen, wenn es einer Partei unmöglich war, innert Frist zu handeln. Das Fristversäumnis muss nicht schuldlos gewesen sein, es kann eine Wiederherstellung auch bei leichtem Verschulden gerechtfertigt sein. Die Wiederherstellung einer Frist setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund kausal für das prozessuale Säumnis war. In Bezug auf eine ver- säumte Rechtsmittelfrist muss die Partei somit einen Grund glaubhaft machen, der sie bei Vorliegen höchstens leichten Verschuldens an der rechtzeitigen Einle- gung des Rechtsmittels hinderte. Die Beschwerdeführerin, welche selbst von einer möglichen versäumten Rechtsmittelerhebung ausgeht, nennt überhaupt kei- ne Gründe für die Unmöglichkeit fristgerechten Handelns. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuwei- sen. IV.
1. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist un- ter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlä- gigen Gebührenverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 300.-- festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich Rechtspflege im Sin- ne der Befreiung von Gerichtskosten ist abzuweisen. Die Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels ist neben Mittellosigkeit der Antragstellerin Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde er- wies sich, wie gesehen, von Anfang an als aussichtslos.
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, auf erneute Fristansetzung zur Be- gründung der Beschwerde und auf Sistierung des Verfahrens werden abge- schrieben.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwer- defrist wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers 1), die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dietikon und an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 2. Juli 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch B._____ betreffend Auftrag Intensivabklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 7. Mai 2026; VO.2026.3 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Streitgegenstand ist die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dietikon (KESB) vom 3. März 2026 und mit Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 7. Mai 2026 bestätigte Intensivabklärung im Kindesschutzverfahren von A._____, geboren tt.mm.2011 (Beschwerdeführer 1; fortan Beschwerdefüh- rer). Die Beschwerdeführerin 2 (fortan Beschwerdeführerin) ist die Mutter von A._____. Der Bezirksrat Dietikon entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen sei- nen Entscheid die aufschiebende Wirkung und wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die 30-tägige Beschwerdefrist hin. Der angefochtene Entscheid ist prozesslei- tender Natur, worauf der Bezirksrat zu Recht hinwies, und eine Beschwerde da- gegen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO eigentlich 10 Tage. Allerdings ist die unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorliegend wirksam, da sie zum Vorteil der Beschwerdeführerin zu lange angegeben worden ist (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Damit ist vorliegend von einer 30-tägigen Beschwerde- frist auszugehen.
2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026, der Post übergeben am 19. Juni 2026 und hierorts eingegangen am 22. Juni 2026, gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und stellte u.a. die prozessualen Anträge, es sei ihr die Beschwerde- frist wiederherzustellen, falls sie säumig gewesen sein sollte, zudem sei ihr eine zusätzliche Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde anzusetzen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 4). In ma- terieller Hinsicht äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zum Anfechtungsob- jekt, das heisst zur angeordneten Intensivabklärung.
3. Es wurden die Akten des Bezirksrates und der KESB beigezogen (act. 6). Die Akten des Bezirksrates liegen als BR-act. 8/1-21 und die Akten der KESB als KESB-act. 10/1-141 bei den Akten; dementsprechend liegt das Schreiben des Be- zirksrats vom 26. Mai 2026 als BR-act. 20 bei den Akten (vgl. act. 2 S. 4). Am
- 3 -
30. Juni 2026 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2026 ein (act. 11), mit welcher sie ihre prozessualen Anträge erneuerte. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung. Bei einer eingeschriebenen Postsendung wird in aller Regel bei Nichtantref- fen des Empfängers demselben eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt. Holt der Empfänger diese Sendung nicht bei der Poststelle ab, gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Empfängerin - wie hier - mit der Zustellung rechnen musste, weil sie das Verfahren vor dem Bezirksrat selbst in die Wege leitete (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Entscheid des Bezirksrates, welcher separat an die Be- schwerdeführerin und den Sohn verschickt wurde (BR-act. 8/16A, act. 18), konnte nicht übergeben werden (BR-act. 8/18). Es ist somit davon auszugehen, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladungen ordnungsgemäss in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt und das Zustellungsdatum korrekt re- gistriert hat (act. 8/16A). Insoweit handelt es sich um eine natürliche Vermutung. Sie kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es genügt aber nicht, wenn die Empfängerin einfach behauptet, keine Abholungseinladungen erhalten zu haben, sondern sie muss auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (und mit Blick auf die Wiederherstellungsmöglichkeit nach Art. 148 ZPO) zumindest Anhaltspunkte geltend machen, weshalb die Zustellung nicht erfolgt sein soll (KUKO ZPO-Roger Weber, 3. Aufl., Art. 138 N 9, mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Mit der pauschalen Ausführung, sie habe bei- de Abholungseinladungen nicht erhalten, vermag die Beschwerdeführerin keinen (Ausnahme-)Fall zu substantiieren, die für Unregelmässigkeiten bei der Postzu- stellung sprechen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zustel- lungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht greifen sollte.
- 4 - Holt die Empfängerin die Sendung nicht innert der Abholfrist ab, so gilt die Sen- dung als am letzten Tag der Abholfrist (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt. Der letzte Tag der Abholfrist war der 19. Mai 2026 (BR-act. 16A [erfolgloser Zustellversuch am 12. Mai 2026]). Die Rechtsmittelfrist wurde damit der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2026 formell eröffnet und be- gann am nächsten Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die mit 18. Juni 2026 da- tierte Beschwerdefrist wurde der Post am 19. Juni 2026 übergeben (act. 2). Damit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Der letzte Tag der am 19. Mai 2026 eröffneten 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend demnach der Donnerstag, 18. Juni 2026 (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 19. Juni 2026 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte damit nicht fristgerecht, son- dern verspätet.
2. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Gebricht der Erfolg der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates von Vornherein an der fehlenden Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, so sind mit dem vorliegenden Entscheid die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf erneute Fristansetzung zur Be- gründung der Beschwerde und auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos ge- worden und folglich abzuschreiben. Ebenso erübrigt sich ausgangsgemäss die Frage einer anwaltlichen Vertretung (act. 11 S. 1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche und als solche eine nicht erstreckbare Frist ist, weshalb die Beschwerde in Wahrung der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen ist. Damit ist auch gesagt, dass die Kammer der Be- schwerdeführerin nicht (neu) Frist ansetzen könnte, um die Beschwerde zu be- gründen, vorbehältlich der Wiederherstellung der Frist (sogleich nachstehend E. III.). III. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ihr die Rechtsmittelfrist wie- derherzustellen (act. 2 S. 4). Gemäss Art. 148 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz
- 5 - die Rechtsmittelfrist wiederherstellen, wenn es einer Partei unmöglich war, innert Frist zu handeln. Das Fristversäumnis muss nicht schuldlos gewesen sein, es kann eine Wiederherstellung auch bei leichtem Verschulden gerechtfertigt sein. Die Wiederherstellung einer Frist setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund kausal für das prozessuale Säumnis war. In Bezug auf eine ver- säumte Rechtsmittelfrist muss die Partei somit einen Grund glaubhaft machen, der sie bei Vorliegen höchstens leichten Verschuldens an der rechtzeitigen Einle- gung des Rechtsmittels hinderte. Die Beschwerdeführerin, welche selbst von einer möglichen versäumten Rechtsmittelerhebung ausgeht, nennt überhaupt kei- ne Gründe für die Unmöglichkeit fristgerechten Handelns. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuwei- sen. IV.
1. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist un- ter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlä- gigen Gebührenverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 300.-- festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich Rechtspflege im Sin- ne der Befreiung von Gerichtskosten ist abzuweisen. Die Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels ist neben Mittellosigkeit der Antragstellerin Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde er- wies sich, wie gesehen, von Anfang an als aussichtslos.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde, auf erneute Fristansetzung zur Be- gründung der Beschwerde und auf Sistierung des Verfahrens werden abge- schrieben.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwer- defrist wird abgewiesen.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers 1), die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dietikon und an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: