Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für B._____, geb. tt.mm.2025, eine sog. Paternitätsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (BR act. 2/1). Hiergegen erhob die Mutter von B._____, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter), Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses und den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (BR act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR act. 5) und einer Replik der Be- schwerdeführerin (BR act. 8) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom
21. Mai 2026 (BR act. 9 = act. 4/1 = act. 9 [Aktenexemplar]) ab (Dispositiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegte sie der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer II). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositiv-Zif- fer III).
E. 1.1 Art. 308 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde einen Bei- stand mit der Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft betrauen kann. Diese sog. Paternitätsbeistandschaft wurde bis zum 30. Juni 2014 in Art. 309 Abs. 1 ZGB geregelt. Sobald eine unverheiratete schwangere Frau bei der Kindesschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellte oder diese über die Geburt informiert wurde, hatte die Kindesschutzbehörde einen Beistand zu er- nennen, der insbesondere die väterliche Abstammung festzuhalten hatte. Nach der Rechtsprechung war die Verbeiständung und die Einreichung einer Vater- schaftsklage zwingend, unabhängig von den konkreten Umständen, da aus Sicht des Gesetzgebers die Gefährdung des Kindeswohls bereits aus der aussereheli- chen Geburt resultiere (BGer 5A_645/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 3.2.1). Die per Mitte 2014 in Kraft getretene Revision von Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 ZGB gründete – wie das Bundesgericht in BGE 142 III 545 nachzeichnete – in einem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats, Art. 309 ZGB aufzuheben. Da diese Streichung kritisiert wurde, präzisierte das Parlament Art. 308 Abs. 2 ZGB inso- weit, als dem Beistand die Befugnis übertragen werden kann, das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft zu vertreten (BGE 142 III 545 E. 2.2). Aus der Ent-
- 8 - stehungsgeschichte folge, so das Bundesgericht, dass bei der Geburt eines aus- serehelichen Kindes eine Beistandschaft zur Feststellung der väterlichen Abstam- mung nur dann eingerichtet werden dürfe, wenn diese Massnahme notwendig er- scheine. Gemäss dem in Art. 307 Abs. 1 ZGB festgelegten allgemeinen Grund- satz sei dies der Fall, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und die Mut- ter dem nicht von sich aus abhilft oder dazu nicht in der Lage ist (ebd., E. 2.3). Das Wohl des Kindes umfasse alles, was geeignet ist, seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung zu fördern und zu schützen (ebd., E. 3). Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes seien etwa Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche von Bedeutung, die an ein rechtliches Kindes- bzw. Abstammungsverhältnis anknüpfen (vgl. ebd.). Sodann habe das Kind das Recht, seine väterliche Abstammung feststellen zu lassen; die Kenntnis der Abstammung sei ein wichtiger Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung. Soweit der Bundes- rat in der Botschaft die Meinung vertreten habe, das Recht des Kindes auf Kennt- nis seiner Abstammung rechtfertige für sich genommen die Bestellung eines Va- terschaftsbeistands nicht, könne diese nur dann geteilt werden, wenn die Mutter die Feststellung der väterlichen Abstammung anstrebe, nicht jedoch, wenn die Mutter sich dem widersetze. Die Feststellung dieses Verwandtschaftsverhältnis- ses dürfe nicht ihrem freien Ermessen überlassen bleiben (ebd., E. 3.2). Ein Ver- zicht auf die Vaterschaftsklage müsse durch das Wohl des Kindes begründet sein und nicht durch das Interesse der Eltern, eine Beziehung nicht offenzulegen. Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Kind die rechtliche Vater- schaft bis zu ihrem 19. Lebensjahr feststellen lassen könne. Eine im Erwachse- nenalter festgestellte Vaterschaft bringe nicht den Vorteil der Feststellung einer solchen Verbindung während der Kindheit und Jugend, als wichtige Phasen der Entwicklung, mit sich. Darüber hinaus könne der Zeitablauf die Beweisaufnahme in bestimmten Punkten gefährden (ebd., E. 3.2).
E. 1.2 In der Lehre wird festgehalten, dass sich die heutige Regelung von der alten Norm dadurch unterscheide, dass dem vaterlosen Kind nicht mehr imperativ ein Beistand bestellt werden müsse, sondern die Mutter die Möglichkeit habe, von sich aus das väterliche Kindesverhältnis feststellen zu lassen. Widersetze sich aber die Mutter dieser elterlichen Sorgepflicht, missachte sie die Rechte des Kin-
- 9 - des auf Kenntnis seiner Abstammung und nach heutigem Verständnis auch auf dessen Anspruch auf eine gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB, was zur Anordnung einer Beistandschaft führen müsse (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, 2016, Art. 308 N 39; im gleichen Sinne BSK ZGB I- Breitschmid, 7. A. 2022, Art. 308 N 10; CHK ZGB-Biderborst, 4. A. 2023, Art. 308 N 7a). Neben der Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekannt zu ge- ben, bedürfe es keiner zusätzlichen Kindeswohlgefährdung, um die Anordnung ei- ner Beistandschaft zu rechtfertigen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 39, 42). Auch ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse der allein erziehen- den Mutter änderten daran nichts, da das Kind unabhängig von den Motiven der Mutter einen eigenen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch habe, seinen Vater zu kennen und die ihm gegenüber bestehenden Ansprüche wahrzunehmen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 10). Was den Zeitpunkt der Massnahmeanordnung betreffe, würden zwar für die Vaterschaftsklage des Kindes lange Fristen gelten (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Mit Blick auf die Unterhaltsklage, die nicht ohne zu- grunde liegendes Kindesverhältnis erhoben werden könne, sei aber darauf Be- dacht zu nehmen, dass der Unterhalt nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageer- hebung eingefordert werden könne (Art. 279 ZGB; BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vo- gel, Art. 308 N 47). Verzichtet werden könne auf eine Beistandschaft, wenn eine Anerkennung oder Feststellung des Kindesverhältnisses innert nützlicher Frist nach der Geburt zu erwarten sei oder wenn (wie z.B. bei anonymer Samen- spende) die Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sei, so dass eine Beistandschaft unverhältnismässig wäre (CHK ZGB-Biderborst, 4. A. 2023, Art. 308 N 7a; BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 47). Teilweise wird dafür gehalten, dass es zur Sicherung der Kenntnis der Abstammung genügen sollte, wenn der Name des genetischen Vaters bei einem Notariat (KUKO ZGB-Cottier,
E. 1.3 Nach dem Ausgeführten ist gemäss Rechtsprechung und Lehre eine Bei- standschaft zur Feststellung der väterlichen Abstammung kurz zusammengefasst dann (nach wie vor) erforderlich, wenn die Mutter nicht von sich aus das väterli- che Kindesverhältnis feststellen lässt und sich weigert, die Identität des Vaters of- fen zu legen, sowie wenn die finanziellen (unterhalts-, erb- und sozialversiche- rungsrechtlichen) Ansprüche gegenüber dem Vater nicht anderweitig gedeckt sind, es sei denn, eine Feststellung der Vaterschaft ist von vornherein objektiv ausgeschlossen (wie bei anonymer Samenspende). 2.
E. 2 Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde an die Kammer, wie es zu ihrem Entschluss gekommen sei, als alleinstehende unverheiratete Frau zur Verwirklichung ihres Kinderwunsches eine private Samenspende in Anspruch zu nehmen, und betont, dass die Zeugung von B._____ in keiner Weise eine unge- plante oder zufällige Angelegenheit, sondern sorgfältig überlegt, ganz gezielt ge- plant und abgesichert worden sei (act. 2 Rz. 6 f.). Mit dem Samenspender habe sie am 6. August 2024 eine Vereinbarung geschlossen, gemäss welcher dieser einerseits keine Elternrolle einnehmen soll, aber andererseits seine Personalien notariell hinterlegt werden sollen. Sodann seien sporadische persönliche Treffen zwischen Kind und Samenspender vorgesehen, sodass das Kind einen persönli- chen Bezug zu seinen Wurzeln herstellen könne. Die vereinbarte notarielle Hinter- legung der Spenderpersonalien habe sie bereits unmittelbar nach Eintritt der Schwangerschaft veranlasst, was mit vorgeburtlicher Feststellungsurkunde bzw. Hinterlegungsbestätigung vom 28. April 2025 dokumentiert worden sei. Nach der Geburt von B._____ am tt.mm.2025 sei sodann am 3. August 2025 eine Nachbe- urkundung erfolgt, um auch die nun bekannten Personalien von B._____ im sel- ben Dossier festzuhalten. Die Spenderpersonalien seien damit für B._____ nach Erreichen der Volljährigkeit zugänglich hinterlegt, verbunden mit einer Pflicht der Notarin, das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit über die zur Samenspende hinterlegten Dokumente in Kenntnis zu setzen (act. 2 Rz. 8 m.H.a. BR act. 2/2, 2/4 und 2/5). Ebenfalls eingeholt und notariell hinterlegt habe sie eine genetische Abstammungsabklärung zwischen B._____ und dem Samenspender sowie eine aktualisierte Bestätigung des Samenspenders, in welcher dieser erneut erklärt habe, der Beschwerdeführerin einzig als Samenspender zur Verwirklichung des Kinderwunsches behilflich gewesen zu sein und keine rechtliche oder soziale Va- terrolle einnehmen zu wollen, jedoch für B._____ alle Informationen zu seiner Person bereitzustellen (act. 2 Rz. 9 m.H.a. BR act. 2/10+11). Da damit das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung abschliessend geklärt und doku- mentiert sei, sei die Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vater- schaft zu Unrecht erfolgt. Die KESB und die Vorinstanz hätten es unterlassen,
- 7 - eine angemessene Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und sich mit den effektiven Verhältnissen des vorliegenden Falles und den gesellschaftlichen Entwicklungen auseinanderzusetzen. Indem ohne gesetzliche Grundlage und trotz erwiesener Unnötigkeit eine Beistandschaft angeordnet worden sei, hätten die KESB und die Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen begangen (rechtsfehlerhafte An- wendung von Art. 308 Abs. 2 ZGB; Verletzung der Rechtsgleichheit und des Dis- kriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 BV sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK; Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 13 und Art. 4 BV sowie Art. 8 EMRK; Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 389 ZGB und Art. 5 Abs. 2 und 3 BV; act. 2 Rz. 11 f.). Auf die einzelnen Rügen (act. 2 Rz. 13 ff.) wird einzugehen sein. IV. 1.
E. 2.1 Vorliegend hat B._____ zunächst einen persönlichkeitsrechtlich begründe- ten Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung. Die Beschwerdeführerin anerkennt diesen Anspruch im Grundsatz und verweist auf die von ihr vorgenommene nota- rielle Hinterlegung der Personalien des biologischen Vaters von B._____. Den Er- wägungen der KESB und der Vorinstanz, wonach sie die vertragliche Abmachung mit dem Vater und der Notarin jederzeit rückgängig machen könne, hält sie entge- gen, es fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie solches in Erwä- gung ziehen würde (act. 2 Rz. 21). Tatsächlich ist der Beschwerdeführerin zuzu- gestehen, dass sie beachtliche Bemühungen unternommen hat, um B._____ zu ermöglichen, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren. Gleichzeitig ist al- lerdings offen, ob die Haltung der Beschwerdeführerin konstant bleiben oder sich allenfalls in Zukunft verändern wird. Eine Information des Kindes durch die Nota- rin hat zudem erst nach dessen Volljährigkeit zu erfolgen (BR act. 2/4). Der sich
- 11 - auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes stützende Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters knüpft indessen an die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) an und wäre (mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung wie in Art. 27 Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes [FMedG]) gegebenenfalls bereits vor dem 18. Al- tersjahr zu bejahen. Auch wenn man mithin zur Sicherstellung der Möglichkeit, von der Abstammung Kenntnis zu erlangen, mit einem Teil der neueren Lehre die Hinterlegung der Daten des biologischen Vaters genügen lassen wollte, wäre mit der im vorliegenden konkreten Fall vorgesehenen Regelung den Interessen des Kindes nicht hinreichend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in grundsätzlicher Weise hervorgehoben hat, dass eine erst im Erwachsenenalter festgestellte Vaterschaft nicht die Vorteile eines Vater-Kind-Verhältnisses während der wichtigen Entwick- lungsphasen in der Kindheit und der Jugend mit sich bringe (BGE 142 III 545 E. 3.2; vorne E. IV.1.1 a.E.).
E. 2.2 Neben dem Recht auf Kenntnis der Abstammung und dem Aspekt der Kind- Vater-Beziehung ist im Weiteren den vermögensrechtlichen Ansprüchen B._____s, welche – wie die Unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche – an ein rechtliches Kindes- bzw. Verwandtschaftsverhältnis anknüpfen, Rechnung zu tra- gen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, B._____ sei "finanziell bereits umfas- send abgesichert" (act. 2 Rz. 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Unabhängig da- von, ob man mit der Vorinstanz auf die Steuerdaten aus dem Jahr 2023 (steuer- bares Einkommen vom Fr. 36'700.– und steuerbares Vermögen von Fr. 13'000.–; act. 9 E. 3.4) oder mit der Beschwerdeführerin auf aktuellere Zahlen (Gesamtein- kommen 2025 von Fr. 82'308.– netto; act. 2 Rz. 23 m.H.a. act. 4/7) abstellt, sind die finanziellen Verhältnisse nicht aussergewöhnlich gut. Dass allfällige gegen- über einem rechtlichen Vater bestehende finanzielle Ansprüche mittel- und lang- fristig anderweitig materiell gewährleistet wären, ist nicht ersichtlich. Hieran ver- mag der pauschale Hinweis auf die "finanzielle Absicherung durch ihre Kernfami- lie, da ihr Grossvater ein Spar- und Ausgabenkonto für seine Enkelin eröffnet […] und auch die Tante von B._____ ein Ausbildungskonto für ihre Nichte angelegt" habe (act. 2 Rz. 24), nichts zu ändern. Zu den konkreten Beträgen, die auf den Konten deponiert wurden, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Entgegen
- 12 - der Beschwerdeführerin rechtfertigen sodann "bloss hypothetische und zukünftige finanzielle Vorteile" (act. 2 Rz. 26) die Anordnung einer Beistandschaft zur Fest- stellung der Vaterschaft durchaus. Die fehlende Kenntnis der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Vaters und entsprechend allfälliger finanzieller Ansprüche des Kin- des gründet gerade im Umstand, dass die Identität des Vaters nicht bekannt bzw. von der Mutter nicht bekannt gegeben und rechtlich noch nicht festgestellt worden ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es völlig offen sei und Ge- genstand blosser Spekulation bilde, ob unterhaltsrechtliche oder erbrechtliche An- sprüche gegenüber dem Erzeuger bestünden (act. 2 Rz. 25 f.), gehen an der Sa- che vorbei. Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, eine allfällige Rechtsbezie- hung zum Spender könnte auch später festgestellt werden, sollte sich wider Er- warten ein konkretes finanzielles Interesse des Kindes ergeben (act. 2 Rz. 27). Al- lerdings würden dem Kind diesfalls Nachteile drohen. Insbesondere könnte eine Unterhaltsklage nicht ohne zugrunde liegendes Kindesverhältnis erhoben und Un- terhalt nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung geltend gemacht wer- den (Art. 279 ZGB; vorne E. IV.1.1). Vor diesem Hintergrund liefe ein Verzicht auf die Anordnung einer Beistandschaft zwecks Feststellung der Vaterschaft auch den finanziellen Interessen B._____s zuwider.
E. 2.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts:
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, an einer veralteten Auffas- sung festzuhalten und im Fehlen einer rechtlichen Vaterschaft eine generelle Kindswohlgefährdung zu sehen, was aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt sei (vgl. act. 2 Rz. 15 ff., 18). Der Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz hat kei- neswegs ungeachtet der konkreten Umstände von der fehlenden Vaterschaft auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen. Im Übrigen kann hinsichtlich der massgeblichen Rechtsprechung und Lehre auf die Erwägungen unter IV.1 hiervor verwiesen werden.
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin erkennt eine Diskriminierung im Umstand, dass die schweizerische Gesetzgebung nur verheirateten Paaren den Zugang zur Samen- spende erlaube (Art. 3 Abs. 3 Fortpflanzungsmedizingesetz [FMedG]) und ver- weist auf aktuelle Vorstösse zur Änderung des FMedG (act. 2 Rz. 19). Hierzu ist
- 13 - festzustellen, dass die geltende Regelung im FMedG, wonach von einer Drittper- son stammende Samenzellen nur bei verheirateten Paaren zur Anwendung ge- langen dürfen, auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht (dazu im Einzelnen SHK FMedG-Büchler/Clausen, 2020, Art. 3 N 77 ff.). Dieser ist zu beachten, unabhängig von der politischen Diskussion, welche in Zukunft mögli- cherweise zu einer Anpassung der Regelungen führen könnte. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass nach der vom Bundesrat ins Auge gefassten Anpas- sung des FMedG die Samen- und Eizellenspende neu auch für unverheiratete Paare möglich sein soll, nicht aber für alleinstehende Personen (vgl. Faktenblatt des BAG vom 30. Januar 2025, www.newsd.admin.ch/newsd/message/attache- ments/91607.pdf), während eine Mehrheit der Kommission für Wissenschaft, Bil- dung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) sich für eine Öffnung gegenüber un- verheirateten Frauen ausgesprochen hat (vgl. Medienmitteilung vom 27. Februar 2026 [BR act. 2/12]). Ob, wann und in welcher Ausgestaltung es letztlich zu einer Gesetzesrevision kommen wird, ist offen.
E. 2.3.3 Nach der Beschwerdeführerin liege eine diskriminierende Ungleichbehand- lung auch im Vergleich zu sämtlichen anderen Familien, welche ihren Kinder- wunsch nicht auf traditionellem Weg umsetzten, vor. So sei bei einem heterosexu- ellen Paar, welches ein Kind mittels Samenspende nach der Schweizer Gesetz- gebung gezeugt habe, nicht garantiert, dass die Eltern das Kind aufklärten und über die hinterlegten Daten des Erzeugers beim nationalen Spenderdatenregister informierten. Bei einer solchen Samenspende entstehe zudem auch ganz be- wusst kein rechtliches Verhältnis zum Spender, sondern zum Wunschvater. Die "effektive und für das Kind erfahrbare biologische Abstammung erschein[e] in sol- chen Fällen von untergeordneter Bedeutung". Auch aufgrund der Vaterschaftsver- mutung des Ehemannes nach Art. 255 Abs. 1 ZGB sowie bei der Adoption ergä- ben sich regelmässig rechtliche Kindesverhältnisse, welche sich mit der biologi- schen Wahrheit nicht deckten und bei denen eine Pflicht zur Aufklärung des Kin- des über die wahren genetischen Gegebenheiten nicht bestehe (act. 2 Rz. 22; s.a. act. 2 Rz. 27). Mit diesen Ausführungen blendet die Beschwerdeführerin aus, dass – abgesehen vom Ausnahmefall der Einzeladoption (Art. 264b ZGB; s. dazu BSK ZGB I-Breitschmid, 7. A. 2022, Art. 264b N 1) – in allen von ihr genannten
- 14 - Konstellationen ein rechtliches Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen (neben der Mutter zum Ehemann beim während der Ehe geborenen Kind [Art. 255 Abs. 1 ZGB] sowie zum anderen Elternteil bei der Samenspende [Art. 255 Abs. 1 und Art. 255a Abs. 1 ZGB], zu den beiden Adoptiveltern bei der Volladoption [Art. 264a ZGB], zum leiblichen Elternteil und zum Adoptivelternteil bei der Stief- kindadoption [Art. 264c ZGB]) besteht bzw. nach der gesetzlichen Ordnung im Grundsatz bestehen soll. Dabei ist es zwar richtig, dass es für das Kindesverhält- nis auf die biologische Abstammung nicht ankommt. Bei der Samenspende und der Adoption liegt dies gar in der Natur der Sache. Inwiefern sich daraus aber et- was für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ableiten liesse, ist nicht zu se- hen.
E. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin hebt schliesslich hervor, sie habe sich als unabhän- gige und eigenständige Frau bewusst dazu entschieden, ihren Kinderwunsch al- leine zu verwirklichen und die Verantwortung für die Elternschaft selbst zu über- nehmen. Sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen, dass das Vorhandensein eines zweiten rechtlichen Elternteils für ihr Kind nicht zwingend ei- nen Vorteil darstelle. Aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfahrung im Kindes- schutz (gemeint wohl als Familienberaterin der Stadt Zürich; vgl. act. 2 Rz. 7) sei ihr bewusst, welchen Belastungen Kinder im Zusammenhang mit elterlichen Tren- nungen, hochstrittigen Elternkonflikten, langwierigen Auseinandersetzungen über Obhut und Betreuung sowie ausbleibenden oder nur unregelmässigen Unterhalts- zahlungen ausgesetzt sein könnten (act. 2 Rz. 19). Diese Beweggründe der Be- schwerdeführerin sind als solche nicht zu hinterfragen. Wesentlich sind aber nicht ihre Motive sowie ihre subjektive Haltung, wonach es vorzuziehen sei, die Eltern- schaft alleine zu übernehmen, sondern die Interessen des Kindes, wie sie Ge- setzgeber, Rechtsprechung und Lehre als massgeblich erachten. Danach wird eine rechtliche Beziehung auch zum Vater als zweitem Elternteil als für das Kind vorteilhaft befunden und steht die Feststellung dieses Verhältnisses nicht im Be- lieben der Mutter.
E. 3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. V.
- 15 - Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw D. Fornara versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Revaz Urteil vom 21. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
21. Mai 2026 i.S. B._____, geb.tt.mm.2025; VO.2026.29 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für B._____, geb. tt.mm.2025, eine sog. Paternitätsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (BR act. 2/1). Hiergegen erhob die Mutter von B._____, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter), Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses und den Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (BR act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR act. 5) und einer Replik der Be- schwerdeführerin (BR act. 8) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom
21. Mai 2026 (BR act. 9 = act. 4/1 = act. 9 [Aktenexemplar]) ab (Dispositiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegte sie der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer II). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositiv-Zif- fer III).
2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 21. Mai 2026 im Ver- fahren VO.2026.29/3.02.03 betreffend den Beschluss Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom
10. Februar 2026 vollumfänglich aufzuheben und auf die Errich- tung einer Beistandschaft für B._____, geb. tt.mm.2025, zu ver- zichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, wobei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren sowie auch für das Verfahren vor Vorin- stanz eine Parteientschädigung von je CHF 4'000.00 zuzuspre- chen sei." Die Akten der Vorinstanz (act. 10/1-10; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 7/39-46 und act. 11/1-38; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Weite- rungen sind nicht erforderlich.
- 3 - II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 10/2). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde- führerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-Droese, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569
- 4 - E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-Droese, Art. 450a N 5). III.
1. Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder (act. 9 E. 3.1) und erwog zusammengefasst, was folgt: Nach der heutigen gesetzlichen Regelung müsse dem vaterlosen Kind nicht mehr imperativ ein Beistand bestellt werden. Die Mutter habe die Möglichkeit, von sich aus das väterliche Kindesver- hältnis feststellen zu lassen. Widersetze sie sich aber dieser elterlichen Sorge- pflicht, missachte sie das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Anordnung einer Beistand- schaft führen müsse. Ein Verzicht auf die Feststellung der Vaterschaft und damit auch auf die Anordnung der Paternitätsbeistandschaft könne allein mit übergeord- neten Kindesinteressen, nicht aber mit entgegenstehenden Interessen der Mutter begründet werden. Abzusehen sei von einer Beistandschaft sodann, wenn eine Vaterschaftsregelung etwa bei anonymer Samenspende oder aus anderen klaren Gründen unmöglich bleibe. Die Mutter sei grundsätzlich zur Mitwirkung verpflich- tet und habe die ihr bekannten Angaben und Anhaltspunkte zum mutmasslichen Vater zu machen. Der Beistand habe aber auch unabhängig vom Willen und der Kooperation der Mutter alle Umstände umfassend abzuklären (act. 9 E. 3.3). Vor- liegend habe sich die Beschwerdeführerin bis anhin geweigert, gegenüber der KESB den ihr bekannten Namen des Vaters offenzulegen. Dadurch verletze sie den Anspruch von B._____ auf Feststellung des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater bzw. ihre familienrechtliche Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB. Es liege ein Gefährdungstatbestand vor, welcher die Anordnung einer Beistandschaft für das Kind grundsätzlich erforderlich mache. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin änderten hieran nichts: Sie bringe sinngemäss vor, dass sie das Verhältnis zum Samenspender und seine Bereitschaft zur Information von B._____ und zu per- sönlichen Treffen vertraglich vereinbart habe, die Personalien und der Nachweis der genetischen Untersuchung notariell hinterlegt seien und die Notarin die Pflicht habe, B._____ bei Erreichen der Volljährigkeit darüber zu informieren. Dabei
- 5 - übersehe die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch von B._____ auf Feststel- lung des Kindesverhältnisses zum Vater nicht in ihrer Dispositionsfreiheit stehe. Die KESB weise zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die vertragli- chen Abmachungen mit dem Kindsvater und der Notarin jederzeit rückgängig ma- chen könnte. Zentral sei jedoch, dass B._____ bereits zum jetzigen Zeitpunkt und unabhängig vom Dafürhalten der Beschwerdeführerin Anspruch auf ein rechtli- ches Verhältnis zu ihrem Vater habe. Nur mit dem rechtlich festgestellten Kindes- verhältnis blieben die unterhalts-, erb- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprü- che von B._____ gegenüber ihrem Vater gewahrt. Mit dem im Steuerjahr 2023 ausgewiesenen steuerbaren Einkommen von Fr. 36'700.00 und dem steuerbaren Vermögen von Fr. 13'000.00 erscheine die finanzielle Situation von B._____ im Übrigen nicht derart abgesichert, wie dies die Beschwerdeführerin darzustellen versuche. Ihre Ablehnung der Bestellung eines Beistandes zur Feststellung der Vaterschaft schade dem Anspruch von B._____, in den Genuss eines Unterhalts- beitrags zu kommen, der in Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Vaters nach Art. 285 Abs. 1 ZGB festgesetzt werde, da ein rechtliches Kindesverhältnis eine notwendige Voraussetzung der Unterhaltspflicht sei, die das Gesetz den bei- den Eltern auferlege (Art. 276 ZGB). Da auch die Eigenschaft als Nachkomme vom rechtlichen Familienbegriff abhänge, wäre die gesetzliche Berufung des Kin- des zur Erbfolge beim Fehlen eines formellen Kindesverhältnisses gefährdet. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass gemäss der Praxisanleitung Kindesschutz- recht der KOKES auf die Beistandschaft verzichtet werden könne, wenn die Spenderpersonalien notariell hinterlegt und die materiellen Ansprüche des Kindes gewährleistet seien, bleibe unbehelflich, da die unterhalts-, erb- und sozialversi- cherungsrechtlichen Ansprüche des Kindes durch die Vorgehensweise der Be- schwerdeführerin nicht materiell gedeckt seien. Die Beschwerdeführerin bringe keinen sachlich triftigen Grund für ihre Weigerung vor, den Kindsvater gegenüber der KESB bekanntzugeben. Sie lege auch nicht dar, welche Vorteile ihre Vorge- hensweise für B._____ habe. Wenn kein rechtliches Kindesverhältnis zum Vater hergestellt wird, hätte dies vielmehr rechtliche und finanzielle Nachteile für B._____. Somit fehle ein übergeordnetes Kindesinteresse, welches einen Verzicht
- 6 - auf die Feststellung der Vaterschaft und damit auch auf die Anordnung der Pater- nitätsbeistandschaft rechtfertigen könnte (act. 9 E. 3.4).
2. Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde an die Kammer, wie es zu ihrem Entschluss gekommen sei, als alleinstehende unverheiratete Frau zur Verwirklichung ihres Kinderwunsches eine private Samenspende in Anspruch zu nehmen, und betont, dass die Zeugung von B._____ in keiner Weise eine unge- plante oder zufällige Angelegenheit, sondern sorgfältig überlegt, ganz gezielt ge- plant und abgesichert worden sei (act. 2 Rz. 6 f.). Mit dem Samenspender habe sie am 6. August 2024 eine Vereinbarung geschlossen, gemäss welcher dieser einerseits keine Elternrolle einnehmen soll, aber andererseits seine Personalien notariell hinterlegt werden sollen. Sodann seien sporadische persönliche Treffen zwischen Kind und Samenspender vorgesehen, sodass das Kind einen persönli- chen Bezug zu seinen Wurzeln herstellen könne. Die vereinbarte notarielle Hinter- legung der Spenderpersonalien habe sie bereits unmittelbar nach Eintritt der Schwangerschaft veranlasst, was mit vorgeburtlicher Feststellungsurkunde bzw. Hinterlegungsbestätigung vom 28. April 2025 dokumentiert worden sei. Nach der Geburt von B._____ am tt.mm.2025 sei sodann am 3. August 2025 eine Nachbe- urkundung erfolgt, um auch die nun bekannten Personalien von B._____ im sel- ben Dossier festzuhalten. Die Spenderpersonalien seien damit für B._____ nach Erreichen der Volljährigkeit zugänglich hinterlegt, verbunden mit einer Pflicht der Notarin, das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit über die zur Samenspende hinterlegten Dokumente in Kenntnis zu setzen (act. 2 Rz. 8 m.H.a. BR act. 2/2, 2/4 und 2/5). Ebenfalls eingeholt und notariell hinterlegt habe sie eine genetische Abstammungsabklärung zwischen B._____ und dem Samenspender sowie eine aktualisierte Bestätigung des Samenspenders, in welcher dieser erneut erklärt habe, der Beschwerdeführerin einzig als Samenspender zur Verwirklichung des Kinderwunsches behilflich gewesen zu sein und keine rechtliche oder soziale Va- terrolle einnehmen zu wollen, jedoch für B._____ alle Informationen zu seiner Person bereitzustellen (act. 2 Rz. 9 m.H.a. BR act. 2/10+11). Da damit das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung abschliessend geklärt und doku- mentiert sei, sei die Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vater- schaft zu Unrecht erfolgt. Die KESB und die Vorinstanz hätten es unterlassen,
- 7 - eine angemessene Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und sich mit den effektiven Verhältnissen des vorliegenden Falles und den gesellschaftlichen Entwicklungen auseinanderzusetzen. Indem ohne gesetzliche Grundlage und trotz erwiesener Unnötigkeit eine Beistandschaft angeordnet worden sei, hätten die KESB und die Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen begangen (rechtsfehlerhafte An- wendung von Art. 308 Abs. 2 ZGB; Verletzung der Rechtsgleichheit und des Dis- kriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 BV sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK; Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge- mäss Art. 13 und Art. 4 BV sowie Art. 8 EMRK; Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 389 ZGB und Art. 5 Abs. 2 und 3 BV; act. 2 Rz. 11 f.). Auf die einzelnen Rügen (act. 2 Rz. 13 ff.) wird einzugehen sein. IV. 1. 1.1 Art. 308 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde einen Bei- stand mit der Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft betrauen kann. Diese sog. Paternitätsbeistandschaft wurde bis zum 30. Juni 2014 in Art. 309 Abs. 1 ZGB geregelt. Sobald eine unverheiratete schwangere Frau bei der Kindesschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellte oder diese über die Geburt informiert wurde, hatte die Kindesschutzbehörde einen Beistand zu er- nennen, der insbesondere die väterliche Abstammung festzuhalten hatte. Nach der Rechtsprechung war die Verbeiständung und die Einreichung einer Vater- schaftsklage zwingend, unabhängig von den konkreten Umständen, da aus Sicht des Gesetzgebers die Gefährdung des Kindeswohls bereits aus der aussereheli- chen Geburt resultiere (BGer 5A_645/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 3.2.1). Die per Mitte 2014 in Kraft getretene Revision von Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 ZGB gründete – wie das Bundesgericht in BGE 142 III 545 nachzeichnete – in einem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats, Art. 309 ZGB aufzuheben. Da diese Streichung kritisiert wurde, präzisierte das Parlament Art. 308 Abs. 2 ZGB inso- weit, als dem Beistand die Befugnis übertragen werden kann, das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft zu vertreten (BGE 142 III 545 E. 2.2). Aus der Ent-
- 8 - stehungsgeschichte folge, so das Bundesgericht, dass bei der Geburt eines aus- serehelichen Kindes eine Beistandschaft zur Feststellung der väterlichen Abstam- mung nur dann eingerichtet werden dürfe, wenn diese Massnahme notwendig er- scheine. Gemäss dem in Art. 307 Abs. 1 ZGB festgelegten allgemeinen Grund- satz sei dies der Fall, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und die Mut- ter dem nicht von sich aus abhilft oder dazu nicht in der Lage ist (ebd., E. 2.3). Das Wohl des Kindes umfasse alles, was geeignet ist, seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung zu fördern und zu schützen (ebd., E. 3). Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes seien etwa Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche von Bedeutung, die an ein rechtliches Kindes- bzw. Abstammungsverhältnis anknüpfen (vgl. ebd.). Sodann habe das Kind das Recht, seine väterliche Abstammung feststellen zu lassen; die Kenntnis der Abstammung sei ein wichtiger Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung. Soweit der Bundes- rat in der Botschaft die Meinung vertreten habe, das Recht des Kindes auf Kennt- nis seiner Abstammung rechtfertige für sich genommen die Bestellung eines Va- terschaftsbeistands nicht, könne diese nur dann geteilt werden, wenn die Mutter die Feststellung der väterlichen Abstammung anstrebe, nicht jedoch, wenn die Mutter sich dem widersetze. Die Feststellung dieses Verwandtschaftsverhältnis- ses dürfe nicht ihrem freien Ermessen überlassen bleiben (ebd., E. 3.2). Ein Ver- zicht auf die Vaterschaftsklage müsse durch das Wohl des Kindes begründet sein und nicht durch das Interesse der Eltern, eine Beziehung nicht offenzulegen. Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Kind die rechtliche Vater- schaft bis zu ihrem 19. Lebensjahr feststellen lassen könne. Eine im Erwachse- nenalter festgestellte Vaterschaft bringe nicht den Vorteil der Feststellung einer solchen Verbindung während der Kindheit und Jugend, als wichtige Phasen der Entwicklung, mit sich. Darüber hinaus könne der Zeitablauf die Beweisaufnahme in bestimmten Punkten gefährden (ebd., E. 3.2). 1.2 In der Lehre wird festgehalten, dass sich die heutige Regelung von der alten Norm dadurch unterscheide, dass dem vaterlosen Kind nicht mehr imperativ ein Beistand bestellt werden müsse, sondern die Mutter die Möglichkeit habe, von sich aus das väterliche Kindesverhältnis feststellen zu lassen. Widersetze sich aber die Mutter dieser elterlichen Sorgepflicht, missachte sie die Rechte des Kin-
- 9 - des auf Kenntnis seiner Abstammung und nach heutigem Verständnis auch auf dessen Anspruch auf eine gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB, was zur Anordnung einer Beistandschaft führen müsse (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, 2016, Art. 308 N 39; im gleichen Sinne BSK ZGB I- Breitschmid, 7. A. 2022, Art. 308 N 10; CHK ZGB-Biderborst, 4. A. 2023, Art. 308 N 7a). Neben der Weigerung der Mutter, den Namen des Vaters bekannt zu ge- ben, bedürfe es keiner zusätzlichen Kindeswohlgefährdung, um die Anordnung ei- ner Beistandschaft zu rechtfertigen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 39, 42). Auch ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse der allein erziehen- den Mutter änderten daran nichts, da das Kind unabhängig von den Motiven der Mutter einen eigenen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch habe, seinen Vater zu kennen und die ihm gegenüber bestehenden Ansprüche wahrzunehmen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 10). Was den Zeitpunkt der Massnahmeanordnung betreffe, würden zwar für die Vaterschaftsklage des Kindes lange Fristen gelten (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Mit Blick auf die Unterhaltsklage, die nicht ohne zu- grunde liegendes Kindesverhältnis erhoben werden könne, sei aber darauf Be- dacht zu nehmen, dass der Unterhalt nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageer- hebung eingefordert werden könne (Art. 279 ZGB; BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vo- gel, Art. 308 N 47). Verzichtet werden könne auf eine Beistandschaft, wenn eine Anerkennung oder Feststellung des Kindesverhältnisses innert nützlicher Frist nach der Geburt zu erwarten sei oder wenn (wie z.B. bei anonymer Samen- spende) die Feststellung der Vaterschaft objektiv ausgeschlossen sei, so dass eine Beistandschaft unverhältnismässig wäre (CHK ZGB-Biderborst, 4. A. 2023, Art. 308 N 7a; BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 47). Teilweise wird dafür gehalten, dass es zur Sicherung der Kenntnis der Abstammung genügen sollte, wenn der Name des genetischen Vaters bei einem Notariat (KUKO ZGB-Cottier,
3. A. 2026, Art. 308 N 4b) bzw. in einer Weise hinterlegt werde, dass das urteilsfä- hige Kind auf diese Angabe ohne Weiteres zurückgreifen könne (OFK ZGB-Ma- ranta, 5. A. 2026, Art. 308 N 6). In der von der Konferenz für Kindes- und Erwach- senenschutz (KOKES) herausgegebenen Praxisanleitung Kindesschutzrecht (2017) wird festgehalten, es sei im Ausnahmefall denkbar, von einer Feststellung der rechtlichen Vaterschaft bzw. von einer Beistandschaft abzusehen, wenn und
- 10 - weil die Mutter eine Bekanntgabe des Vaters gegenüber der zuständigen Behörde konsequent und auch nach entsprechender kinderorientierter Informationsarbeit verweigere, allerdings nur, wenn klar sei, dass ohne die Kooperation der Mutter die Vaterschaft nicht erstellbar und die Mutter vom gegenteiligen Kinderanspruch und -bedürfnis nicht zu überzeugen sei und ausserdem zum einen das Recht auf Kenntnis der Abstammung (z.B. durch notarielle Hinterlegung oder dergleichen) sichergestellt sei und zum andern die (insbesondere unterhalts-, erb- und sozial- versicherungsrechtlichen) Ansprüche des Kindes anderweitig materiell gewähr- leistet seien (Rz. 2.60). 1.3 Nach dem Ausgeführten ist gemäss Rechtsprechung und Lehre eine Bei- standschaft zur Feststellung der väterlichen Abstammung kurz zusammengefasst dann (nach wie vor) erforderlich, wenn die Mutter nicht von sich aus das väterli- che Kindesverhältnis feststellen lässt und sich weigert, die Identität des Vaters of- fen zu legen, sowie wenn die finanziellen (unterhalts-, erb- und sozialversiche- rungsrechtlichen) Ansprüche gegenüber dem Vater nicht anderweitig gedeckt sind, es sei denn, eine Feststellung der Vaterschaft ist von vornherein objektiv ausgeschlossen (wie bei anonymer Samenspende). 2. 2.1 Vorliegend hat B._____ zunächst einen persönlichkeitsrechtlich begründe- ten Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung. Die Beschwerdeführerin anerkennt diesen Anspruch im Grundsatz und verweist auf die von ihr vorgenommene nota- rielle Hinterlegung der Personalien des biologischen Vaters von B._____. Den Er- wägungen der KESB und der Vorinstanz, wonach sie die vertragliche Abmachung mit dem Vater und der Notarin jederzeit rückgängig machen könne, hält sie entge- gen, es fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie solches in Erwä- gung ziehen würde (act. 2 Rz. 21). Tatsächlich ist der Beschwerdeführerin zuzu- gestehen, dass sie beachtliche Bemühungen unternommen hat, um B._____ zu ermöglichen, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren. Gleichzeitig ist al- lerdings offen, ob die Haltung der Beschwerdeführerin konstant bleiben oder sich allenfalls in Zukunft verändern wird. Eine Information des Kindes durch die Nota- rin hat zudem erst nach dessen Volljährigkeit zu erfolgen (BR act. 2/4). Der sich
- 11 - auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes stützende Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters knüpft indessen an die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) an und wäre (mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung wie in Art. 27 Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes [FMedG]) gegebenenfalls bereits vor dem 18. Al- tersjahr zu bejahen. Auch wenn man mithin zur Sicherstellung der Möglichkeit, von der Abstammung Kenntnis zu erlangen, mit einem Teil der neueren Lehre die Hinterlegung der Daten des biologischen Vaters genügen lassen wollte, wäre mit der im vorliegenden konkreten Fall vorgesehenen Regelung den Interessen des Kindes nicht hinreichend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in grundsätzlicher Weise hervorgehoben hat, dass eine erst im Erwachsenenalter festgestellte Vaterschaft nicht die Vorteile eines Vater-Kind-Verhältnisses während der wichtigen Entwick- lungsphasen in der Kindheit und der Jugend mit sich bringe (BGE 142 III 545 E. 3.2; vorne E. IV.1.1 a.E.). 2.2 Neben dem Recht auf Kenntnis der Abstammung und dem Aspekt der Kind- Vater-Beziehung ist im Weiteren den vermögensrechtlichen Ansprüchen B._____s, welche – wie die Unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche – an ein rechtliches Kindes- bzw. Verwandtschaftsverhältnis anknüpfen, Rechnung zu tra- gen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, B._____ sei "finanziell bereits umfas- send abgesichert" (act. 2 Rz. 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Unabhängig da- von, ob man mit der Vorinstanz auf die Steuerdaten aus dem Jahr 2023 (steuer- bares Einkommen vom Fr. 36'700.– und steuerbares Vermögen von Fr. 13'000.–; act. 9 E. 3.4) oder mit der Beschwerdeführerin auf aktuellere Zahlen (Gesamtein- kommen 2025 von Fr. 82'308.– netto; act. 2 Rz. 23 m.H.a. act. 4/7) abstellt, sind die finanziellen Verhältnisse nicht aussergewöhnlich gut. Dass allfällige gegen- über einem rechtlichen Vater bestehende finanzielle Ansprüche mittel- und lang- fristig anderweitig materiell gewährleistet wären, ist nicht ersichtlich. Hieran ver- mag der pauschale Hinweis auf die "finanzielle Absicherung durch ihre Kernfami- lie, da ihr Grossvater ein Spar- und Ausgabenkonto für seine Enkelin eröffnet […] und auch die Tante von B._____ ein Ausbildungskonto für ihre Nichte angelegt" habe (act. 2 Rz. 24), nichts zu ändern. Zu den konkreten Beträgen, die auf den Konten deponiert wurden, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Entgegen
- 12 - der Beschwerdeführerin rechtfertigen sodann "bloss hypothetische und zukünftige finanzielle Vorteile" (act. 2 Rz. 26) die Anordnung einer Beistandschaft zur Fest- stellung der Vaterschaft durchaus. Die fehlende Kenntnis der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Vaters und entsprechend allfälliger finanzieller Ansprüche des Kin- des gründet gerade im Umstand, dass die Identität des Vaters nicht bekannt bzw. von der Mutter nicht bekannt gegeben und rechtlich noch nicht festgestellt worden ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es völlig offen sei und Ge- genstand blosser Spekulation bilde, ob unterhaltsrechtliche oder erbrechtliche An- sprüche gegenüber dem Erzeuger bestünden (act. 2 Rz. 25 f.), gehen an der Sa- che vorbei. Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, eine allfällige Rechtsbezie- hung zum Spender könnte auch später festgestellt werden, sollte sich wider Er- warten ein konkretes finanzielles Interesse des Kindes ergeben (act. 2 Rz. 27). Al- lerdings würden dem Kind diesfalls Nachteile drohen. Insbesondere könnte eine Unterhaltsklage nicht ohne zugrunde liegendes Kindesverhältnis erhoben und Un- terhalt nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung geltend gemacht wer- den (Art. 279 ZGB; vorne E. IV.1.1). Vor diesem Hintergrund liefe ein Verzicht auf die Anordnung einer Beistandschaft zwecks Feststellung der Vaterschaft auch den finanziellen Interessen B._____s zuwider. 2.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts: 2.3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, an einer veralteten Auffas- sung festzuhalten und im Fehlen einer rechtlichen Vaterschaft eine generelle Kindswohlgefährdung zu sehen, was aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt sei (vgl. act. 2 Rz. 15 ff., 18). Der Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz hat kei- neswegs ungeachtet der konkreten Umstände von der fehlenden Vaterschaft auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen. Im Übrigen kann hinsichtlich der massgeblichen Rechtsprechung und Lehre auf die Erwägungen unter IV.1 hiervor verwiesen werden. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin erkennt eine Diskriminierung im Umstand, dass die schweizerische Gesetzgebung nur verheirateten Paaren den Zugang zur Samen- spende erlaube (Art. 3 Abs. 3 Fortpflanzungsmedizingesetz [FMedG]) und ver- weist auf aktuelle Vorstösse zur Änderung des FMedG (act. 2 Rz. 19). Hierzu ist
- 13 - festzustellen, dass die geltende Regelung im FMedG, wonach von einer Drittper- son stammende Samenzellen nur bei verheirateten Paaren zur Anwendung ge- langen dürfen, auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht (dazu im Einzelnen SHK FMedG-Büchler/Clausen, 2020, Art. 3 N 77 ff.). Dieser ist zu beachten, unabhängig von der politischen Diskussion, welche in Zukunft mögli- cherweise zu einer Anpassung der Regelungen führen könnte. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass nach der vom Bundesrat ins Auge gefassten Anpas- sung des FMedG die Samen- und Eizellenspende neu auch für unverheiratete Paare möglich sein soll, nicht aber für alleinstehende Personen (vgl. Faktenblatt des BAG vom 30. Januar 2025, www.newsd.admin.ch/newsd/message/attache- ments/91607.pdf), während eine Mehrheit der Kommission für Wissenschaft, Bil- dung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) sich für eine Öffnung gegenüber un- verheirateten Frauen ausgesprochen hat (vgl. Medienmitteilung vom 27. Februar 2026 [BR act. 2/12]). Ob, wann und in welcher Ausgestaltung es letztlich zu einer Gesetzesrevision kommen wird, ist offen. 2.3.3 Nach der Beschwerdeführerin liege eine diskriminierende Ungleichbehand- lung auch im Vergleich zu sämtlichen anderen Familien, welche ihren Kinder- wunsch nicht auf traditionellem Weg umsetzten, vor. So sei bei einem heterosexu- ellen Paar, welches ein Kind mittels Samenspende nach der Schweizer Gesetz- gebung gezeugt habe, nicht garantiert, dass die Eltern das Kind aufklärten und über die hinterlegten Daten des Erzeugers beim nationalen Spenderdatenregister informierten. Bei einer solchen Samenspende entstehe zudem auch ganz be- wusst kein rechtliches Verhältnis zum Spender, sondern zum Wunschvater. Die "effektive und für das Kind erfahrbare biologische Abstammung erschein[e] in sol- chen Fällen von untergeordneter Bedeutung". Auch aufgrund der Vaterschaftsver- mutung des Ehemannes nach Art. 255 Abs. 1 ZGB sowie bei der Adoption ergä- ben sich regelmässig rechtliche Kindesverhältnisse, welche sich mit der biologi- schen Wahrheit nicht deckten und bei denen eine Pflicht zur Aufklärung des Kin- des über die wahren genetischen Gegebenheiten nicht bestehe (act. 2 Rz. 22; s.a. act. 2 Rz. 27). Mit diesen Ausführungen blendet die Beschwerdeführerin aus, dass – abgesehen vom Ausnahmefall der Einzeladoption (Art. 264b ZGB; s. dazu BSK ZGB I-Breitschmid, 7. A. 2022, Art. 264b N 1) – in allen von ihr genannten
- 14 - Konstellationen ein rechtliches Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen (neben der Mutter zum Ehemann beim während der Ehe geborenen Kind [Art. 255 Abs. 1 ZGB] sowie zum anderen Elternteil bei der Samenspende [Art. 255 Abs. 1 und Art. 255a Abs. 1 ZGB], zu den beiden Adoptiveltern bei der Volladoption [Art. 264a ZGB], zum leiblichen Elternteil und zum Adoptivelternteil bei der Stief- kindadoption [Art. 264c ZGB]) besteht bzw. nach der gesetzlichen Ordnung im Grundsatz bestehen soll. Dabei ist es zwar richtig, dass es für das Kindesverhält- nis auf die biologische Abstammung nicht ankommt. Bei der Samenspende und der Adoption liegt dies gar in der Natur der Sache. Inwiefern sich daraus aber et- was für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ableiten liesse, ist nicht zu se- hen. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin hebt schliesslich hervor, sie habe sich als unabhän- gige und eigenständige Frau bewusst dazu entschieden, ihren Kinderwunsch al- leine zu verwirklichen und die Verantwortung für die Elternschaft selbst zu über- nehmen. Sie sei nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen, dass das Vorhandensein eines zweiten rechtlichen Elternteils für ihr Kind nicht zwingend ei- nen Vorteil darstelle. Aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfahrung im Kindes- schutz (gemeint wohl als Familienberaterin der Stadt Zürich; vgl. act. 2 Rz. 7) sei ihr bewusst, welchen Belastungen Kinder im Zusammenhang mit elterlichen Tren- nungen, hochstrittigen Elternkonflikten, langwierigen Auseinandersetzungen über Obhut und Betreuung sowie ausbleibenden oder nur unregelmässigen Unterhalts- zahlungen ausgesetzt sein könnten (act. 2 Rz. 19). Diese Beweggründe der Be- schwerdeführerin sind als solche nicht zu hinterfragen. Wesentlich sind aber nicht ihre Motive sowie ihre subjektive Haltung, wonach es vorzuziehen sei, die Eltern- schaft alleine zu übernehmen, sondern die Interessen des Kindes, wie sie Ge- setzgeber, Rechtsprechung und Lehre als massgeblich erachten. Danach wird eine rechtliche Beziehung auch zum Vater als zweitem Elternteil als für das Kind vorteilhaft befunden und steht die Feststellung dieses Verhältnisses nicht im Be- lieben der Mutter.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. V.
- 15 - Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw D. Fornara versandt am: