Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 B._____ (vormals D._____, nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) sind die (vormals ver- heirateten) Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014. Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) das Besuchsrecht zwischen C._____ und seinem Vater neu. Dabei ordnete sie insbesondere an, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, C._____ jeden Samstag zwischen 12:00 und 16:00 Uhr in Begleitung einer Fach- person zu sich zu nehmen. Weiter wurden bis auf Weiteres begleitete Besuche im Umfang von vier Stunden pro Woche angeordnet und die Aufträge der Beistand- schaft angepasst (BR act. 1 Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5).
E. 2 Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz), mit welcher er im Wesentlichen verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwer- deführer weiterhin berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ gemäss Schei- dungsurteil vom 29. September 2025 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (BR act. 2 S. 2). Die Vorinstanz holte mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2026 eine Beschwerdeantwort ein (BR act. 15), bestellte gleichzeitig Rechtsanwalt Z._____ als Kindesverfahrensvertreter und stellte diesem die Beschwerdeschrift zu (BR act. 8). Nach Eingang der Stellungnahmen des Kindesverfahrensvertreters sowie der KESB und Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu wies die Vorin- stanz die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2026 ab (BR act. 25 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).
E. 2.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
E. 3 Subeventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. 4.1 Offensichtlich unzutreffend ist sodann, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sicht von C._____ schildert: Der Beschwerdeführer verweist darauf, C._____ habe sein (des Beschwerdeführers) Auftreten weder als aggres- siv empfunden noch erklärt, deswegen nicht zu ihm gehen zu wollen, vielmehr habe er klar angegeben, dass die Mutter ihn veranlasst habe, nicht mehr zum Va- ter zu gehen, und Druck auf ihn, C._____, ausübe. C._____ sei in der Kinderan- hörung vom 15. Dezember 2025 gar nicht die Möglichkeit aufgezeigt worden, den Beschwerdeführer wie gewohnt alleine und ohne Begleitung zu treffen. Anlässlich dieser Anhörung sei C._____ direkt gefragt worden, ob er den Beschwerdeführer in Begleitung sehen wolle, ohne dass ihm gleichermassen die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Beschwerdeführer ohne Begleitung zu sehen (act. 2 Rz. III.20 ff., 39).
E. 4.2 Durch die Eskalation des Elternkonflikts im Nachgang zum Youtube-Video hat sich der schon vorher bestehende Loyalitätskonflikt von C._____ zweifellos verstärkt, wie nicht zuletzt aus dem Protokoll der Kinderanhörung vom 15. De- zember 2025 hervorgeht (welche, wie sogleich zu zeigen sein wird, anders verlief als vom Beschwerdeführer geschildert). Auf die Frage des KESB-Behördenmit- glieds an C._____, ob er seiner Mutter gesagt habe, dass er den Vater sehen wolle, antwortete C._____ mit Ja. Als der Kindesverfahrensvertreter daraufhin ausführte, es sei nicht die Aufgabe von C._____ zu sagen, wie es weitergehen werde und die Mutter zwinge ihn teilweise in diese Rolle und zu sagen, er würde nicht zum Vater wollen, entgegnete C._____, das stimme nicht, es sei der Papi, der ihm aufzwinge, er solle sagen, dass er nicht zur Mutter wolle. Der Kindesver- fahrensvertreter gab darauf zu bedenken, er habe nicht den Eindruck, dass C._____ nicht zum Vater möchte. C._____ wiederum entgegnete darauf, dass er nicht zum Vater gewollt habe, weil die Eltern immer gestritten hätten und der Va- ter ständig an der Tür geklingelt habe. Auf die Frage des Behördenmitglieds an C._____, ob er der Mutter gegenüber mal gesagt habe, er wolle nicht zum Vater gehen, antwortete C._____ mit ja (KESB act. 453 S. 2). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde C._____ sodann vom Behördenmit- glied zuerst gefragt, ob er den Vater lieber mit Begleitung sehen möchte, worauf
- 8 - C._____ meinte, es sei ihm egal, er könne den Vater alleine oder mit einer Fach- person sehen. Auf die Anschlussfrage, wie es wäre, wenn er sich etwas wün- schen könnte, antwortete C._____, wenn er es sich wünschen könnte, dann würde er den Vater mit einer Fachperson sehen (KESB act. 453 S. 2 f.). Richtig ist, dass der Kindesverfahrensvertreter – der wie soeben gesehen an der Kinder- anhörung zweimal von C._____ korrigiert werden musste – in seiner Eingabe vom
11. März 2026 an die Vorinstanz ausführte, C._____ habe im Gespräch mit ihm seinen Willen nochmals klarer ausdrücken können und mitgeteilt, dass er gerne ohne Begleitung zu seinem Vater gehen wolle (BR act. 11 S. 2 und darauf Bezug nehmend act. 2 Rz. III.24, 40, 47). Während nicht überrascht, dass sich der Kin- desverfahrensvertreter nach wie vor dahingehend äussert, C._____ wolle den Va- ter unbegleitet sehen, wäre an dieser Stelle zu erwarten gewesen, dass er als Vertreter von C._____ auf den von C._____ selbst anlässlich der Anhörung aus- drücklich geäusserten gegenteiligen Wunsch eingegangen wäre. Wie es sich da- mit verhält, kann indes vorliegend offen gelassen werden, kommt doch dem Wunsch von C._____ nicht ausschlaggebende Bedeutung zu (zu dessen Würdi- gung sogleich E. 4.3.).
E. 4.3 Es macht an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung den An- schein, dass der Beschwerdeführer im nochmals zugespitzten Elternkonflikt ge- fangen ist. So verweist er immer wieder auf die Vorwürfe, die zu Unrecht gegen ihn erhoben worden seien (act. 2 Rz. III.6 f., 28, 30, 32, 54). Zur aggressiven Ein- forderung der Besuche scheint sich der Beschwerdeführer insbesondere durch die nach dem Video-Vorfall durch die Beschwerdegegnerin verweigerten Besuche berechtigt zu fühlen, ohne Rücksicht auf die Interessen von C._____ ("Gerade vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter die Besuche wiederholt einseitig verwei- gerte, kann dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf der Durchführung der Besuche [bestand] unter Missachtung des Kindeswohles bestand", act. 2 Rz. III.30). Es erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Einschränkung des Besuchsrechts als (ungerechtfertigte) Bestrafung für sein angeblich unangemessenes und aggressives Verhaltens auf- fasst, obwohl seiner Auffassung nach in Tat und Wahrheit die Beschwerdegegne- rin sich mit der vorerst einseitigen Sistierung der Besuche von C._____ unbot-
- 9 - mässig verhalten habe. Es geht indes nicht um Siegen oder Unterliegen im erbit- terten Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, sondern um das Wohl von C._____. Unter diesem allein massgeblichen Gesichts- punkt ist zu beachten, dass sich der Loyalitätskonflikt von C._____ mit der Eska- lation des Elternkonflikts verstärkte. Überdies ist zwar nicht von ausschlaggeben- der Bedeutung, dass sich C._____ in der Kinderanhörung für begleitete Besuche aussprach, liegt es doch nicht an ihm, diese Frage zu entscheiden, auch wenn sein Wille selbstverständlich zu hören und zu würdigen ist. Indes deutet der von ihm geäusserte Wunsch sowie seine Ausführung, der Papi sei es, der ihm auf- zwinge zu sagen, dass er nicht zur Mutter wolle (KESB act. 453 S. 2 und dazu oben, E. 4.2.), darauf hin, dass er bei unbegleiteten Besuchen beim Vater be- fürchtet, unter Druck gesetzt zu werden, sich gegen seine Mutter zu äussern. In dieselbe Richtung geht, wenn der Kindesverfahrensvertreter im Anschluss an die Kinderanhörung darauf hinwies, dass bei unbegleiteten Kontakten der Beschwer- deführer C._____ wohl ausfragen und auf ihn Druck ausüben würde (KESB act. 453 S. 3). Eine solche Druckausübung gilt es zum Wohl von C._____ zu verhin- dern. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Einschränkung des Besuchsrechts entgegen seinem Dafürhalten nicht mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gerechtfertigt wurde, er setze C._____ beim Medienkonsum resp. bei der Mediennutzung angeblich zu wenig Grenzen (so act. 2 Rz. III.36, 54). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist das Thema denn auch nicht neu, es präsentiert sich indes nach dem Vorfall mit dem Youtube-Video mit neuer Deutlichkeit. Allerdings lässt der Beschwerdeführer lei- der nach wie vor keinerlei Einsicht erkennen, dass es auf seiner Seite diesbezüg- lich Handlungsbedarf gibt, wie seine Ausführungen zur von der KESB erteilten Weisung des Absolvierens einer Medienberatung (BR act. 1 Dispositiv-Ziffer 4) zeigen (vgl. act. 2 Rz. III.53 ff.). Es läge vorliegend im Interesse von C._____, den es vor schädlicher Mediennutzung zu schützen gilt, und nicht zuletzt auch im In- teresse des Beschwerdeführers selbst, in diesem Punkt eine gewisse Einsicht oder zumindest einen gewissen Kooperationswillen an den Tag zu legen und die angeordnete Medienberatung aus freien Stücken wahrzunehmen.
- 10 -
5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich unter dem Titel Verhältnismässig- keit der Einschränkung des Besuchsrechts vor, die angeordneten Massnahmen müssten geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was vorliegend alles nicht er- füllt sei (act. 2 Rz. III.46, 49 ff.).
E. 5 Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens einzuholen. Prozessual wird beantragt,
1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens einzuholen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-29, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 11/1-508, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Prozessuale Weiterungen sind nicht erforderlich, das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie dem Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge-
- 4 - richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
E. 5.1 Erwachsenenschutzmassnahmen müssen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art. 389 ZGB) den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnis- mässigkeit genügen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung von der Familie, anderen nahestehenden Personen oder privaten oder öffentlichen Diensten nicht in ausreichender Form geboten werden kann oder im Falle einer urteilsunfähigen erwachsenen Person keine ausreichende ei- gene Vorsorge besteht und die von Gesetzes wegen greifenden Massnahmen nicht genügen (Grundsatz der Subsidiarität). Zudem muss jede behördliche Mass- nahme erforderlich und geeignet sein (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Bei Kindesschutzmassnahmen sind diese Grundsätze nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten, doch besteht hier das Nebeneinander von privater und staatlicher Verantwortung im Krisenfall ebenso, weshalb die Verhältnismässigkeit sowie die Subsidiarität der behördlichen Massnahme genauso erforderlich sind (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N 4 ff.). Soweit der Beschwerdeführer dar- über hinaus vorbringt, die Verhältnismässigkeit bedeute auch, dass die Massnah- me zumutbar sein müsse, so meint er damit die sog. Verhältnismässigkeit im en- geren Sinne, wonach der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen muss, die dem Betroffenen auferlegt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und dazu BSK BV-EPINAY, 2. Aufl. 2025, Art. 5 N 70). Diese ist im vor- liegenden Fall gewahrt, geht es doch mit dem Schutz des Kindeswohls von C._____ um einen wichtigen Zweck, hinter den das Interesse des Beschwerde- führers an unbegleiteten Besuchskontakten mit seinem Sohn zurücktreten muss.
E. 5.2 Was die Geeignetheit der begleiteten Besuche betrifft, so ist die Massnahme entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2 Rz. III.49) als geeignet einzustufen, der bei unbegleiteten Besuchen drohenden Kindeswohlgefährdung zu begegnen, stellt doch die Begleitung sicher, dass der Beschwerdeführer C._____ nicht aus- fragt und unter Druck setzt, sich gegen die Beschwerdegegnerin zu äussern (was
- 11 - den Loyalitätskonflikt akzentuieren würde). Im Weiteren kann mit der Begleitung sichergestellt werden, dass es nicht weiterhin zu unangemessenem Medienkon- sum resp. Medienverhalten kommt. Zur Erforderlichkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdeführer mildere Massnahmen als nicht ausreichend erscheinen. Insbe- sondere hat die bisher bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung, auf welche der Beschwerdeführer als mildere Massnahme verweist (act. 2 Rz. III.50), die Eskalation des Elternkonflikts nicht zu verhindern vermocht (wie schon die KESB festgehalten hat, vgl. BR act. 13 S. 3). Auch die angeordnete Medienbera- tung für den Beschwerdeführer ist nicht nur grundsätzlich geeignet, den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Mediennutzungsverhalten von C._____ zu ver- bessern und/oder beim Beschwerdeführer zumindest eine Sensibilisierung für das Thema hervorzurufen, sondern es sind darüber hinaus auch keine milderen Mass- nahmen ersichtlich. Im Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, die Besuche beim Vater hinsichtlich Mediennutzung kindsgerechter zu gestalten, ist die Massnahme schliesslich auch verhältnismässig im engeren Sinne (so zu Recht act. 7 E. 4.4). Die KESB hat darauf verzichtet, die Massnahme zu befristen, obwohl es Ziel sein muss und durch die Verhältnismässigkeit geboten ist, die Begleitung der Be- suche nur so lange wie nötig dauern zu lassen. Wie lange dies sein wird, ist im vorliegenden Fall indes nicht ohne Weiteres abzuschätzen und hängt entgegen dem Beschwerdeführer nicht primär von der Kooperation der Beschwerdegegne- rin ab (so act. 2 Rz. III.43), sondern mindestens so sehr vom Verhalten des Be- schwerdeführers, welcher bis anhin nicht Willens oder in der Lage war, sich losge- löst vom Konflikt mit der Beschwerdegegnerin auf die Bedürfnisse von C._____ zu fokussieren. Auch wenn vorliegend keine Befristung vorgenommen wurde, so weist die KESB zu Recht darauf hin, dass die Anordnung einer Besuchsbeglei- tung temporärer Natur ist und entsprechend den Bedürfnissen von C._____ anzu- passen sein wird (BR act. 13 S. 3). Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit ebenfalls Genüge getan (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 8). Auch die Erforderlichkeit der Massnahme ist mithin zu bejahen.
- 12 -
E. 5.3 Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Massnahme damit zu bejahen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. IV.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, was – unter Vorbe- halt der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Auferlegung der Kos- ten des Beschwerdeverfahrens nach sich zieht (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Par- tei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). An der zweitgenannten gesetzlichen Voraussetzung mangelt es vorliegend, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist damit dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, der Beschwerdegegnerin sowie dem Verfahrensbeteiligten nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Auf- wendungen hatten, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
E. 7 Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweise auf Eingaben vor Vorinstanz sind daher un- beachtlich (act. 2 Rz. III.1.). III.
1. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindes- schutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der
- 5 - Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Die Voraus- setzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Die Neuregelung setzt voraus, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, also Tatsachen, welche bei der letzten Regelung der el- terlichen Sorge bzw. der Betreuung des Kindes noch nicht berücksichtigt worden sind. Weiter muss eine Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohls nötig sein. Mit der Klassifikation "wesentliche" Veränderung will das Gesetz nicht hohe Anforde- rungen stellen, sondern die Relevanz der Veränderungen für das Kindeswohl be- tonen (OFK ZGB-BRIANZA, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 2; vgl. im Weiteren act. 7 E. 4.1 m.w.H.).
2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von veränderten Verhältnissen ausgegangen, womit es an dieser nötigen Vorausset- zung für den KESB-Entscheid vom 15. Januar 2026 gefehlt habe, welcher das im Scheidungsurteil vom 29. September 2025 festgesetzte Besuchsrecht abgeändert habe. Die Vorinstanz halte zunächst fest, das Scheidungsurteil sei nicht begrün- det ausgefertigt worden, weshalb nicht ohne Weiteres klar sei, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei bzw. welche Umstände berücksichtigt worden seien. Er, der Beschwerdeführer, hätte hierzu nichts Konkretes dargelegt. Gestützt darauf sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass seit dem Schei- dungsurteil veränderte Verhältnisse eingetreten seien. Der erhebliche Konflikt zwi- schen den Eltern und der damit einhergehende Loyalitätskonflikt habe bereits vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung bestanden; ebenso ergebe sich aus den Akten, dass aus Sicht der KESB auch der Medienkonsum bzw. die Mediennut- zung von C._____ bereits früher eine Problematik dargestellt hätten. Die Vorin- stanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, wenn sie sich darauf beschränkt habe festzuhalten, das Scheidungsurteil sei unbegründet ausgefertigt worden. Entgegen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass das Scheidungsgericht bei der Genehmigung der Konvention Kenntnis davon gehabt habe resp. gehabt ha- ben musste, dass zwischen den Parteien seit Jahren ein erheblicher Konflikt be- stehe, C._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befinde und auch die Mediennut-
- 6 - zung im Rahmen der Besuche beim Beschwerdeführer bereits früher intensiv the- matisiert worden sei (act. 2 Rz. III.13 ff.).
3. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz ist nicht deshalb von veränderten Verhältnissen ausgegangen, weil das Scheidungsurteil unbegründet erlassen worden wäre und/oder der Beschwer- deführer zu den im Scheidungsverfahren berücksichtigten Umständen nichts vor- gebracht hätte. Auch ist der Vorinstanz – wie schon der KESB, bei welcher seit 2015 ein aufwändiges Kindesschutzverfahren im Gang ist – nicht entgangen, dass bereits vor dem Scheidungsurteil ein Elternkonflikt schwelte und dass der Medienkonsum von C._____ beim Vater verschiedentlich Thema war, wie im an- gefochtenen Urteil denn auch ausdrücklich festgehalten wird (act. 7 E. 4.2 S. 12 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die veränderten Verhältnisse vielmehr darin erblickt, dass es im Sommer 2025 zu einem Vorfall mit einem kinderpornographischen Youtube-Video kam, welcher erhebliche Turbulenzen nach sich zog. So ist die Feststellung der Vorinstanz(en) nicht zu bemängeln, dass es nach diesem Vorfall zu einer Eskalation des Elternkonflikts kam: Die Ehe zwischen dem Beschwerde- führer und der Beschwerdegegnerin wurde wie bereits erwähnt mit Urteil vom
29. September 2025 geschieden (KESB act. 411), dies nachdem die Beziehung der Parteien gemäss KESB-Akten nachweislich schon seit vielen Jahren von Kon- flikten geprägt war. Am 11. November 2025 ging bei der KESB ein Polizeirapport über einen kinderpornographischen Film im Selfie-Stil von C._____ ein, welcher im Juli 2025 auf Youtube hochgeladen worden war, während sich C._____ beim Beschwerdeführer in den Ferien befand (dazu KESB act. 403 f.). Die Beschwer- degegnerin sistierte daraufhin einseitig die Besuche von C._____ beim Beschwer- deführer und involvierte die Polizei (KESB act. 407 f., 409/2), während der Be- schwerdeführer in aggressiver Weise auf der Durchführung der im Scheidungsur- teil festgesetzten Besuche beharrte und wiederholt klarmachte, er wolle das Kind sehen, alles andere interessiere ihn nicht (KESB act. 416, 419, 421). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht bloss um eine angebliche Eskalation des Elternkonflikts (so act. 2 III.B.3. S. 9 ff.).
- 7 -
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgelegt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Bei- ständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt - 14 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. Mai 2026; VO.2026.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd) Erwägungen: I.
1. B._____ (vormals D._____, nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) sind die (vormals ver- heirateten) Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014. Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) das Besuchsrecht zwischen C._____ und seinem Vater neu. Dabei ordnete sie insbesondere an, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, C._____ jeden Samstag zwischen 12:00 und 16:00 Uhr in Begleitung einer Fach- person zu sich zu nehmen. Weiter wurden bis auf Weiteres begleitete Besuche im Umfang von vier Stunden pro Woche angeordnet und die Aufträge der Beistand- schaft angepasst (BR act. 1 Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5).
2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz), mit welcher er im Wesentlichen verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwer- deführer weiterhin berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ gemäss Schei- dungsurteil vom 29. September 2025 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (BR act. 2 S. 2). Die Vorinstanz holte mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2026 eine Beschwerdeantwort ein (BR act. 15), bestellte gleichzeitig Rechtsanwalt Z._____ als Kindesverfahrensvertreter und stellte diesem die Beschwerdeschrift zu (BR act. 8). Nach Eingang der Stellungnahmen des Kindesverfahrensvertreters sowie der KESB und Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu wies die Vorin- stanz die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2026 ab (BR act. 25 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Juni 2026 rechtzeitig (act. 7 S. 19 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurtei- lende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 2):
- 3 -
1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Bülach, vom 13. Mai 2026, vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, C._____ gemäss Scheidungsurteil vom 29. September 2025 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrates Bülach, vom 13. Mai 2026, voll- umfänglich aufzuheben, es sei der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ gemäss Scheidungsurteil vom 29. Septem- ber 2025 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und der Beschwerde- führer sei zu verpflichten eine Medienschulung von zistig.ch zu besuchen.
3. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks weiterer Abklärungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens einzuholen. Prozessual wird beantragt,
1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens einzuholen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-29, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 11/1-508, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Prozessuale Weiterungen sind nicht erforderlich, das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie dem Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge-
- 4 - richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.1. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen. 2.2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweise auf Eingaben vor Vorinstanz sind daher un- beachtlich (act. 2 Rz. III.1.). III.
1. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindes- schutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der
- 5 - Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Die Voraus- setzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Die Neuregelung setzt voraus, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, also Tatsachen, welche bei der letzten Regelung der el- terlichen Sorge bzw. der Betreuung des Kindes noch nicht berücksichtigt worden sind. Weiter muss eine Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohls nötig sein. Mit der Klassifikation "wesentliche" Veränderung will das Gesetz nicht hohe Anforde- rungen stellen, sondern die Relevanz der Veränderungen für das Kindeswohl be- tonen (OFK ZGB-BRIANZA, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 2; vgl. im Weiteren act. 7 E. 4.1 m.w.H.).
2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von veränderten Verhältnissen ausgegangen, womit es an dieser nötigen Vorausset- zung für den KESB-Entscheid vom 15. Januar 2026 gefehlt habe, welcher das im Scheidungsurteil vom 29. September 2025 festgesetzte Besuchsrecht abgeändert habe. Die Vorinstanz halte zunächst fest, das Scheidungsurteil sei nicht begrün- det ausgefertigt worden, weshalb nicht ohne Weiteres klar sei, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei bzw. welche Umstände berücksichtigt worden seien. Er, der Beschwerdeführer, hätte hierzu nichts Konkretes dargelegt. Gestützt darauf sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass seit dem Schei- dungsurteil veränderte Verhältnisse eingetreten seien. Der erhebliche Konflikt zwi- schen den Eltern und der damit einhergehende Loyalitätskonflikt habe bereits vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung bestanden; ebenso ergebe sich aus den Akten, dass aus Sicht der KESB auch der Medienkonsum bzw. die Mediennut- zung von C._____ bereits früher eine Problematik dargestellt hätten. Die Vorin- stanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, wenn sie sich darauf beschränkt habe festzuhalten, das Scheidungsurteil sei unbegründet ausgefertigt worden. Entgegen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass das Scheidungsgericht bei der Genehmigung der Konvention Kenntnis davon gehabt habe resp. gehabt ha- ben musste, dass zwischen den Parteien seit Jahren ein erheblicher Konflikt be- stehe, C._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befinde und auch die Mediennut-
- 6 - zung im Rahmen der Besuche beim Beschwerdeführer bereits früher intensiv the- matisiert worden sei (act. 2 Rz. III.13 ff.).
3. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz ist nicht deshalb von veränderten Verhältnissen ausgegangen, weil das Scheidungsurteil unbegründet erlassen worden wäre und/oder der Beschwer- deführer zu den im Scheidungsverfahren berücksichtigten Umständen nichts vor- gebracht hätte. Auch ist der Vorinstanz – wie schon der KESB, bei welcher seit 2015 ein aufwändiges Kindesschutzverfahren im Gang ist – nicht entgangen, dass bereits vor dem Scheidungsurteil ein Elternkonflikt schwelte und dass der Medienkonsum von C._____ beim Vater verschiedentlich Thema war, wie im an- gefochtenen Urteil denn auch ausdrücklich festgehalten wird (act. 7 E. 4.2 S. 12 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die veränderten Verhältnisse vielmehr darin erblickt, dass es im Sommer 2025 zu einem Vorfall mit einem kinderpornographischen Youtube-Video kam, welcher erhebliche Turbulenzen nach sich zog. So ist die Feststellung der Vorinstanz(en) nicht zu bemängeln, dass es nach diesem Vorfall zu einer Eskalation des Elternkonflikts kam: Die Ehe zwischen dem Beschwerde- führer und der Beschwerdegegnerin wurde wie bereits erwähnt mit Urteil vom
29. September 2025 geschieden (KESB act. 411), dies nachdem die Beziehung der Parteien gemäss KESB-Akten nachweislich schon seit vielen Jahren von Kon- flikten geprägt war. Am 11. November 2025 ging bei der KESB ein Polizeirapport über einen kinderpornographischen Film im Selfie-Stil von C._____ ein, welcher im Juli 2025 auf Youtube hochgeladen worden war, während sich C._____ beim Beschwerdeführer in den Ferien befand (dazu KESB act. 403 f.). Die Beschwer- degegnerin sistierte daraufhin einseitig die Besuche von C._____ beim Beschwer- deführer und involvierte die Polizei (KESB act. 407 f., 409/2), während der Be- schwerdeführer in aggressiver Weise auf der Durchführung der im Scheidungsur- teil festgesetzten Besuche beharrte und wiederholt klarmachte, er wolle das Kind sehen, alles andere interessiere ihn nicht (KESB act. 416, 419, 421). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht bloss um eine angebliche Eskalation des Elternkonflikts (so act. 2 III.B.3. S. 9 ff.).
- 7 - 4.1. Offensichtlich unzutreffend ist sodann, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sicht von C._____ schildert: Der Beschwerdeführer verweist darauf, C._____ habe sein (des Beschwerdeführers) Auftreten weder als aggres- siv empfunden noch erklärt, deswegen nicht zu ihm gehen zu wollen, vielmehr habe er klar angegeben, dass die Mutter ihn veranlasst habe, nicht mehr zum Va- ter zu gehen, und Druck auf ihn, C._____, ausübe. C._____ sei in der Kinderan- hörung vom 15. Dezember 2025 gar nicht die Möglichkeit aufgezeigt worden, den Beschwerdeführer wie gewohnt alleine und ohne Begleitung zu treffen. Anlässlich dieser Anhörung sei C._____ direkt gefragt worden, ob er den Beschwerdeführer in Begleitung sehen wolle, ohne dass ihm gleichermassen die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Beschwerdeführer ohne Begleitung zu sehen (act. 2 Rz. III.20 ff., 39). 4.2. Durch die Eskalation des Elternkonflikts im Nachgang zum Youtube-Video hat sich der schon vorher bestehende Loyalitätskonflikt von C._____ zweifellos verstärkt, wie nicht zuletzt aus dem Protokoll der Kinderanhörung vom 15. De- zember 2025 hervorgeht (welche, wie sogleich zu zeigen sein wird, anders verlief als vom Beschwerdeführer geschildert). Auf die Frage des KESB-Behördenmit- glieds an C._____, ob er seiner Mutter gesagt habe, dass er den Vater sehen wolle, antwortete C._____ mit Ja. Als der Kindesverfahrensvertreter daraufhin ausführte, es sei nicht die Aufgabe von C._____ zu sagen, wie es weitergehen werde und die Mutter zwinge ihn teilweise in diese Rolle und zu sagen, er würde nicht zum Vater wollen, entgegnete C._____, das stimme nicht, es sei der Papi, der ihm aufzwinge, er solle sagen, dass er nicht zur Mutter wolle. Der Kindesver- fahrensvertreter gab darauf zu bedenken, er habe nicht den Eindruck, dass C._____ nicht zum Vater möchte. C._____ wiederum entgegnete darauf, dass er nicht zum Vater gewollt habe, weil die Eltern immer gestritten hätten und der Va- ter ständig an der Tür geklingelt habe. Auf die Frage des Behördenmitglieds an C._____, ob er der Mutter gegenüber mal gesagt habe, er wolle nicht zum Vater gehen, antwortete C._____ mit ja (KESB act. 453 S. 2). Entgegen dem Beschwerdeführer wurde C._____ sodann vom Behördenmit- glied zuerst gefragt, ob er den Vater lieber mit Begleitung sehen möchte, worauf
- 8 - C._____ meinte, es sei ihm egal, er könne den Vater alleine oder mit einer Fach- person sehen. Auf die Anschlussfrage, wie es wäre, wenn er sich etwas wün- schen könnte, antwortete C._____, wenn er es sich wünschen könnte, dann würde er den Vater mit einer Fachperson sehen (KESB act. 453 S. 2 f.). Richtig ist, dass der Kindesverfahrensvertreter – der wie soeben gesehen an der Kinder- anhörung zweimal von C._____ korrigiert werden musste – in seiner Eingabe vom
11. März 2026 an die Vorinstanz ausführte, C._____ habe im Gespräch mit ihm seinen Willen nochmals klarer ausdrücken können und mitgeteilt, dass er gerne ohne Begleitung zu seinem Vater gehen wolle (BR act. 11 S. 2 und darauf Bezug nehmend act. 2 Rz. III.24, 40, 47). Während nicht überrascht, dass sich der Kin- desverfahrensvertreter nach wie vor dahingehend äussert, C._____ wolle den Va- ter unbegleitet sehen, wäre an dieser Stelle zu erwarten gewesen, dass er als Vertreter von C._____ auf den von C._____ selbst anlässlich der Anhörung aus- drücklich geäusserten gegenteiligen Wunsch eingegangen wäre. Wie es sich da- mit verhält, kann indes vorliegend offen gelassen werden, kommt doch dem Wunsch von C._____ nicht ausschlaggebende Bedeutung zu (zu dessen Würdi- gung sogleich E. 4.3.). 4.3. Es macht an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung den An- schein, dass der Beschwerdeführer im nochmals zugespitzten Elternkonflikt ge- fangen ist. So verweist er immer wieder auf die Vorwürfe, die zu Unrecht gegen ihn erhoben worden seien (act. 2 Rz. III.6 f., 28, 30, 32, 54). Zur aggressiven Ein- forderung der Besuche scheint sich der Beschwerdeführer insbesondere durch die nach dem Video-Vorfall durch die Beschwerdegegnerin verweigerten Besuche berechtigt zu fühlen, ohne Rücksicht auf die Interessen von C._____ ("Gerade vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter die Besuche wiederholt einseitig verwei- gerte, kann dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf der Durchführung der Besuche [bestand] unter Missachtung des Kindeswohles bestand", act. 2 Rz. III.30). Es erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Einschränkung des Besuchsrechts als (ungerechtfertigte) Bestrafung für sein angeblich unangemessenes und aggressives Verhaltens auf- fasst, obwohl seiner Auffassung nach in Tat und Wahrheit die Beschwerdegegne- rin sich mit der vorerst einseitigen Sistierung der Besuche von C._____ unbot-
- 9 - mässig verhalten habe. Es geht indes nicht um Siegen oder Unterliegen im erbit- terten Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, sondern um das Wohl von C._____. Unter diesem allein massgeblichen Gesichts- punkt ist zu beachten, dass sich der Loyalitätskonflikt von C._____ mit der Eska- lation des Elternkonflikts verstärkte. Überdies ist zwar nicht von ausschlaggeben- der Bedeutung, dass sich C._____ in der Kinderanhörung für begleitete Besuche aussprach, liegt es doch nicht an ihm, diese Frage zu entscheiden, auch wenn sein Wille selbstverständlich zu hören und zu würdigen ist. Indes deutet der von ihm geäusserte Wunsch sowie seine Ausführung, der Papi sei es, der ihm auf- zwinge zu sagen, dass er nicht zur Mutter wolle (KESB act. 453 S. 2 und dazu oben, E. 4.2.), darauf hin, dass er bei unbegleiteten Besuchen beim Vater be- fürchtet, unter Druck gesetzt zu werden, sich gegen seine Mutter zu äussern. In dieselbe Richtung geht, wenn der Kindesverfahrensvertreter im Anschluss an die Kinderanhörung darauf hinwies, dass bei unbegleiteten Kontakten der Beschwer- deführer C._____ wohl ausfragen und auf ihn Druck ausüben würde (KESB act. 453 S. 3). Eine solche Druckausübung gilt es zum Wohl von C._____ zu verhin- dern. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Einschränkung des Besuchsrechts entgegen seinem Dafürhalten nicht mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gerechtfertigt wurde, er setze C._____ beim Medienkonsum resp. bei der Mediennutzung angeblich zu wenig Grenzen (so act. 2 Rz. III.36, 54). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist das Thema denn auch nicht neu, es präsentiert sich indes nach dem Vorfall mit dem Youtube-Video mit neuer Deutlichkeit. Allerdings lässt der Beschwerdeführer lei- der nach wie vor keinerlei Einsicht erkennen, dass es auf seiner Seite diesbezüg- lich Handlungsbedarf gibt, wie seine Ausführungen zur von der KESB erteilten Weisung des Absolvierens einer Medienberatung (BR act. 1 Dispositiv-Ziffer 4) zeigen (vgl. act. 2 Rz. III.53 ff.). Es läge vorliegend im Interesse von C._____, den es vor schädlicher Mediennutzung zu schützen gilt, und nicht zuletzt auch im In- teresse des Beschwerdeführers selbst, in diesem Punkt eine gewisse Einsicht oder zumindest einen gewissen Kooperationswillen an den Tag zu legen und die angeordnete Medienberatung aus freien Stücken wahrzunehmen.
- 10 -
5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich unter dem Titel Verhältnismässig- keit der Einschränkung des Besuchsrechts vor, die angeordneten Massnahmen müssten geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was vorliegend alles nicht er- füllt sei (act. 2 Rz. III.46, 49 ff.). 5.1. Erwachsenenschutzmassnahmen müssen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Art. 389 ZGB) den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnis- mässigkeit genügen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung von der Familie, anderen nahestehenden Personen oder privaten oder öffentlichen Diensten nicht in ausreichender Form geboten werden kann oder im Falle einer urteilsunfähigen erwachsenen Person keine ausreichende ei- gene Vorsorge besteht und die von Gesetzes wegen greifenden Massnahmen nicht genügen (Grundsatz der Subsidiarität). Zudem muss jede behördliche Mass- nahme erforderlich und geeignet sein (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Bei Kindesschutzmassnahmen sind diese Grundsätze nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten, doch besteht hier das Nebeneinander von privater und staatlicher Verantwortung im Krisenfall ebenso, weshalb die Verhältnismässigkeit sowie die Subsidiarität der behördlichen Massnahme genauso erforderlich sind (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N 4 ff.). Soweit der Beschwerdeführer dar- über hinaus vorbringt, die Verhältnismässigkeit bedeute auch, dass die Massnah- me zumutbar sein müsse, so meint er damit die sog. Verhältnismässigkeit im en- geren Sinne, wonach der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen muss, die dem Betroffenen auferlegt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und dazu BSK BV-EPINAY, 2. Aufl. 2025, Art. 5 N 70). Diese ist im vor- liegenden Fall gewahrt, geht es doch mit dem Schutz des Kindeswohls von C._____ um einen wichtigen Zweck, hinter den das Interesse des Beschwerde- führers an unbegleiteten Besuchskontakten mit seinem Sohn zurücktreten muss. 5.2. Was die Geeignetheit der begleiteten Besuche betrifft, so ist die Massnahme entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2 Rz. III.49) als geeignet einzustufen, der bei unbegleiteten Besuchen drohenden Kindeswohlgefährdung zu begegnen, stellt doch die Begleitung sicher, dass der Beschwerdeführer C._____ nicht aus- fragt und unter Druck setzt, sich gegen die Beschwerdegegnerin zu äussern (was
- 11 - den Loyalitätskonflikt akzentuieren würde). Im Weiteren kann mit der Begleitung sichergestellt werden, dass es nicht weiterhin zu unangemessenem Medienkon- sum resp. Medienverhalten kommt. Zur Erforderlichkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdeführer mildere Massnahmen als nicht ausreichend erscheinen. Insbe- sondere hat die bisher bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung, auf welche der Beschwerdeführer als mildere Massnahme verweist (act. 2 Rz. III.50), die Eskalation des Elternkonflikts nicht zu verhindern vermocht (wie schon die KESB festgehalten hat, vgl. BR act. 13 S. 3). Auch die angeordnete Medienbera- tung für den Beschwerdeführer ist nicht nur grundsätzlich geeignet, den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Mediennutzungsverhalten von C._____ zu ver- bessern und/oder beim Beschwerdeführer zumindest eine Sensibilisierung für das Thema hervorzurufen, sondern es sind darüber hinaus auch keine milderen Mass- nahmen ersichtlich. Im Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, die Besuche beim Vater hinsichtlich Mediennutzung kindsgerechter zu gestalten, ist die Massnahme schliesslich auch verhältnismässig im engeren Sinne (so zu Recht act. 7 E. 4.4). Die KESB hat darauf verzichtet, die Massnahme zu befristen, obwohl es Ziel sein muss und durch die Verhältnismässigkeit geboten ist, die Begleitung der Be- suche nur so lange wie nötig dauern zu lassen. Wie lange dies sein wird, ist im vorliegenden Fall indes nicht ohne Weiteres abzuschätzen und hängt entgegen dem Beschwerdeführer nicht primär von der Kooperation der Beschwerdegegne- rin ab (so act. 2 Rz. III.43), sondern mindestens so sehr vom Verhalten des Be- schwerdeführers, welcher bis anhin nicht Willens oder in der Lage war, sich losge- löst vom Konflikt mit der Beschwerdegegnerin auf die Bedürfnisse von C._____ zu fokussieren. Auch wenn vorliegend keine Befristung vorgenommen wurde, so weist die KESB zu Recht darauf hin, dass die Anordnung einer Besuchsbeglei- tung temporärer Natur ist und entsprechend den Bedürfnissen von C._____ anzu- passen sein wird (BR act. 13 S. 3). Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit ebenfalls Genüge getan (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 8). Auch die Erforderlichkeit der Massnahme ist mithin zu bejahen.
- 12 - 5.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Massnahme damit zu bejahen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. IV.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, was – unter Vorbe- halt der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Auferlegung der Kos- ten des Beschwerdeverfahrens nach sich zieht (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Par- tei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). An der zweitgenannten gesetzlichen Voraussetzung mangelt es vorliegend, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist damit dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, der Beschwerdegegnerin sowie dem Verfahrensbeteiligten nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Auf- wendungen hatten, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgelegt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Bei- ständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt
- 14 - versandt am: