opencaselaw.ch

PQ260059

Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gestützt auf die Meldung der damals zuständigen Sozialarbeiterin für die Beschwerdeführerin bei den Sozialen Diensten Winterthur vom 18. Juni 2025 und nach weiteren Abklärungen errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) mit Beschluss vom 19. Fe- bruar 2026 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungs- und Mitwirkungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 396 ZGB). Der Beiständin wurde die Vertretung in administrativen, finanziel- len und sozialversicherungsrechtlichen Belangen übertragen. Sodann wurde vor- gesehen, dass Kredit-, Kauf- und Dauerverträge (auch Onlinegeschäfte) im Wert von über Fr. 300.-- von der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung der Bei- standsperson rechtsgültig abgeschlossen werden können (BR-act. 3).

E. 2 Gegen den Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2026 Beschwerde (BR-act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlas- sung der KESB und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu für die Be- schwerdeführerin, wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde mit Urteil vom

2. Mai 2026 ab. Gleichzeitig bestellte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und schrieb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Übrigen als gegenstandslos geworden ab (BR-act. 13 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2026 zugestellt (BR-act. 13 Anhang).

E. 3 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (FamKomm Erwachsenen- schutz- STECK, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides

- 4 - auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzen- trieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5).

E. 4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die sich aus den Akten er- gebende Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt. Sie kam zum Schluss, dass die Vermutung der Sozialbehörden, wonach die Beschwerdeführe- rin an kognitiven Defiziten leide, in den Akten keine ausreichende Stütze finde. Es erscheine jedoch aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen, dass die Beschwerde- führerin hinsichtlich ihres Kaufverhaltens Schwierigkeiten habe, mit Geld umzuge- hen, und dann - vor allem - sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn B._____, dem Vater ihrer Kinder C._____ (geb. 2013) und D._____ (geb. 2024), bei welchem sie mit den Kindern in Untermiete lebe, befinde. Diesbezüglich stimmten die Angaben der Sozialhilfebehörden, der Inhalt des Betreibungsregis- terauszugs mit einer Vielzahl von Betreibungen und 45 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 69'000.-- (KESB-act. 14), der Eindruck der KESB sowie die Aussagen der Mutter und der Beschwerdeführerin selbst überein. Es erscheine fraglich, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu be- freien, welches auch bei einem Wohnungswechsel bestehen bleibe. Auch sei zweifelhaft, ob dem problematischen Kaufverhalten mit einer Psychotherapie be- gegnet werden könne. Zusammen mit dem Abhängigkeitsverhältnis und der Wohnsituation erschienen die Probleme als zu vielschichtig und dringend, als dass mit einer Psychotherapie Abhilfe geschaffen werden könnte. Der Unterstüt- zungsbedarf in administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen hänge sodann eng mit dem Finanziellen zusammen, wenn es etwa darum gehe, Kontoauszüge einzureichen, was gemäss Sozialhilfebehörden der Beschwerde- führerin Schwierigkeiten bereite. Die Sozialhilfebehörden selbst machten geltend, nicht mehr weiterhelfen zu können, und hätten deshalb auch eine Gefährdungs- meldung eingereicht. Schliesslich erscheine auch die Unterstützung der Be- schwerdeführerin durch ihre Mutter nicht ausreichend, da keine nachhaltige Ver-

- 5 - besserung habe erzielt werden können. Auch dürfte es für die Mutter der Be- schwerdeführerin schwierig sein, ihre Tochter aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu befreien. Insgesamt erwiesen sich die angeordneten Massnahmen als recht- mässig und die in der Tat einschneidende Ausgabenbegrenzung von Fr. 300.-- er- scheine als hinnehmbar (act. 7 E. 4 und 5).

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht ei- nen Schwächezustand der Beschwerdeführerin in Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bejaht. Dieser dürfe im Falle des Auffangtatbestandes, d.h. des "ähnli- chen in der Person liegenden Schwächezustandes" im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nur zurückhaltend angenommen werden und schliesse eine Beistand- schaft aus, welche allein deshalb angeordnet werde, weil in einer Art und Weise mit dem Geld umgegangen werde, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig sei. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin einen sehr umfangreichen Betreibungsregisterauszug aufweise. Die Vorinstanz habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass die Schulden wesentlich dadurch bedingt seien, dass die Beschwerdeführerin für die Kinder bewusst frische und qualitativ hochwertige Lebensmittel kaufe, die hohen Ausgaben damit auf einer am Kindeswohl orientier- ten Prioritätensetzung beruhten. Auch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin seit Oktober 2025 bis und mit Mai 2026 keinen einzigen Negativsaldo aufwiesen, was zeige, dass sie offensichtlich in der Lage sei, das Geld richtig einzuteilen. Die Kontoauszüge reiche die Be- schwerdeführerin monatlich der zuständigen Sozialarbeiterin ein und diese wür- den offenbar ohne Beanstandungen akzeptiert. Auch könne die Beschwerdefüh- rerin auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen und sie zeige sich auch offen für eine psychologische Unterstützung. Der Entscheid der Vorinstanz verletze vor diesem Hintergrund den in Art. 389 ZGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Der vorinstanzlich angenommene Schwächezustand der Beschwerdeführerin las- se sich aber auch nicht auf die angebliche Abhängigkeit von ihrem Ex-Partner stützen. Die Tatsachen, dass es sich dabei um den Vater ihrer Kinder handle und sie bei ihm derzeit in Untermiete wohne, begründeten wohl eine gewisse Abhän- gigkeit, Anlass zu einer Intervention der Erwachsenenschutzbehörde bestehe aber nur insofern, als die Behörde zu Recht die Urteilsfähigkeit der abhängigen

- 6 - Person in Frage stelle, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei auch die Ausgabenbegrenzung unverhältnismässig, zumal dank der Unterstützung ihrer Mutter es der Beschwerdeführerin gelungen sei, ihre finanziellen Angelegenheiten weitgehend zu ordnen und zu stabilisieren (act. 2).

E. 6.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Voraussetzungen für die Anordnung behördlicher Massnahmen sind eine rechtlich relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person als Folge eines Schwächezustandes sowie das daraus resultierende Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend und zweckmässig zu besorgen (BSK ZGB I-BIDER- BOST, 7.A. Vor Art. 388 - 399 N 5). Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" erfasst als Auffangtatbestand Fälle, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. einer psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person" liegen. Denkbar sind neben dem Schutz Betagter z.B. extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft. Das Bundesgericht spricht sich für eine re- striktive Auslegung der Voraussetzung des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" aus (BOTSCHAFT ERWACHSENENSCHUTZRECHT, BBl 2006, S. 7043; BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N 13; BK-ROSCH, 2023, Art. 390 Rz 92). Eine Person kann nicht allein deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung un- vernünftig ist. Der Willensbildungs- und/oder Willensumsetzungsprozess müsse erheblich beeinträchtigt sein, damit von einer Ähnlichkeit gesprochen werden kann, und die Beeinträchtigung muss in der Regel klinisch bedeutsam sein (BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Verweis auf BGer 5A_773/2013 vom

5. März 2014, E. 4.1).

E. 6.2 Vorliegend hatte die damals zuständige Sozialarbeiterin der Sozialen Diens- te Winterthur die Gefährdungsmeldung damit begründet, dass die Beschwerde-

- 7 - führerin nicht fähig sei, mit ihren Finanzen umzugehen, sie praktisch jeden Monat um Vorschüsse bitte und nicht fähig sei, ihr Budget einzuteilen. Sie könne sich überdies gegenüber ihrem Ex-Partner nicht durchsetzen und gebe diesem Geld, wenn er dies verlange; auch sei sie nicht fähig, ohne ihre Mutter Termine wahrzu- nehmen (in KESB-act. 22 Dokument 1 vom 18. Juni 2025). Gemäss den vorlie- genden Akten folgten gestützt auf diese Meldung verschiedene telefonische Ab- klärungen durch die Fachmitarbeiterin der KESB, so zunächst die Ergänzungsfra- gen an die Melderin am 1. Juli 2025, wo diese aufgrund ihre Einschätzung be- gründete, weshalb ihr nicht klar sei, inwieweit die Beschwerdeführerin Verantwor- tung für sich selber übernehmen könne (in KESB-act. 22 S.5). Alsdann ein Tele- fonat mit der Mutter der Beschwerdeführerin, in welchem diese die finanziell schwierige Situation der Tochter, die von ihr geleistete Unterstützung und ihre Kontakte mit der Sozialbehörde sowie auch ihre Bereitschaft, die Beschwerdefüh- rerin zum KESB-Termin zu begleiten, schilderte (in KESB-act. 22 S. 6). Die neu zuständige Sozialarbeiterin gab der KESB-Fachmitarbeiterin am 20. Oktober 2025 telefonisch Auskunft über ihren ersten Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Diese sagte, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch gesprochen habe, aber unklar sei, ob sie alles kognitiv verstehe. Es sei die Abhängigkeit vom Vater der Kinder klar geworden. Der Vater zahle Alimente, aber die Beschwerdeführerin überweise auch dem Kindsvater Geld. Grundsätzlich sei die Zusammenarbeit gut (in KESB- act. 22 S. 7 = KESB-act. 4). Ein weiterer telefonischer Kontakt vom 8. Dezember 2025 ergab, dass die Beschwerdeführerin die Gesprächstermine mit der Sozialar- beiterin immer wahrgenommen habe, die Zusammenarbeit aber zunehmend schwierig sei, weil die Beschwerdeführerin die nötigen Unterlagen nicht oder die falschen, einreiche. Es sei nicht transparent, was sie vom Kindsvater erhalte; aus den Kontoauszügen sehe sie, dass dieser zwar Alimente zahle, die Beschwerde- führerin ihm aber Beträge wieder zurückzahle. Die Sozialarbeiterin befürwortet zur Schaffung der Transparenz und zur besseren Unterstützung in diesem Gespräch die Errichtung einer Beistandschaft (in KESB-act. 22 S. 8 = KESB-act. 12). In der Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein von deren Mutter vom 16. Januar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie einsehe, dass sie wegen der Be- stellungen Unterstützung benötige, allerdings durch eine Psychologin und nicht

- 8 - durch eine Beiständin; die Mutter ergänzte, dass auch betreffend Abhängigkeit vom Kindsvater Hilfe nötig sei. Mit ihrer (der Mutter) Hilfe in den letzten drei Mo- naten sei jeweils Ende Monat sogar noch Geld übriggeblieben (KESB-act. 19). Der Betreibungsregisterauszug vom 6. Januar 2026 weist im Zeitraum vom 8. No- vember 2022 bis 18. Dezember 2025 8 eingeleitete Betreibungen sowie Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 69'599.-- aus (KESB-act. 14).

E. 6.3 Gestützt auf die KESB-Akten, welche sowohl Grundlage des Entscheides der KESB wie auch des Bezirksrates bilden (der Bezirksrat machte keine eigenen Erhebungen) erscheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere zur Regelung ihrer finanziellen Belange auf eine Unterstützung angewiesen ist. Eine solche nimmt sie denn auch in Anspruch, indem sie - wie auch die betreuen- de Sozialarbeiterin bestätigte - die Gesprächstermine bei den Sozialen Diensten wahrnimmt und dort auch regelmässig die Kontoauszüge vorlegt. Gemäss den Kontoauszügen, welche die Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverfahren ein- reichte (was novenrechtlich ohne weiteres zulässig war), wies das Konto der Be- schwerdeführerin seit Anfang Oktober 2025 bis Ende Mai 2026 zwar immer einen geringen Saldo aus, indes zu keinem Zeitpunkt einen negativen, was auf eine po- sitive Entwicklung und darauf hindeutet, dass es der Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Unterstützung gelingen kann, ihr Budget so einzuteilen, dass sie damit zu- rechtkommt. Der im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichte Untermiet- vertrag vom 2. August 2022 bestätigt sodann die im Verfahren gemachten Aus- führungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, dass die Beschwerdeführerin dem Kindsvater Beträge bezahlt, und beseitigt eine anfängliche Unklarheit über den Grund der Zahlungen. Bei der Beschwerdeführerin haben sich zwar erhebli- che Schulden angehäuft, die aktuell zur Verfügung stehende Unterstützung durch die Sozialen Dienste einerseits und die Mutter der Beschwerdeführerin anderer- seits scheinen indes jedenfalls im laufenden Alltag eine gewisse Abhilfe zu schaf- fen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht von einer krassen Misswirtschaft oder ähnlichem gesprochen werden, die eine Schutzmassnahme erforderlich machen würden. Gestützt auf die Akten und die getätigten Erhebungen fehlt es vorliegend aber insbesondere an hinreichend konkreten und verifizierten Anhaltspunkten da- für, dass das als problematisch zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführe-

- 9 - rin Folge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ist und ihr Willens- bildungs- bzw. ihr Willensumsetzungsprozess in einer erheblichen Weise beein- trächtigt wäre. Mit Bezug auf die von allen involvierten Personen genannte Abhängigkeit der Be- schwerdeführerin von ihrem Ex-Partner und Vater ihrer Kinder ergibt sich aus den Erhebungen der KESB und den Akten mit Ausnahme des Umstandes, dass er für die Untermiete Geld von der Beschwerdeführerin verlangt (wie dies im Übrigen vertraglich vereinbart wurde, act. 4/6), sodann nichts Konkretes, worin sich die er- wähnte Abhängigkeit zeigt, womit sich auch keinerlei Aussagen über das Aus- mass der Abhängigkeit machen lassen. Die - wenn auch bisher erfolglosen - Be- mühungen der Beschwerdeführerin, (allenfalls mit Drittunterstützung) eine eigene Wohnung zu beziehen, wären ein Zeichen für eine Ablösung oder mindestens eine Verringerung dieser Abhängigkeit, doch lässt sich letztlich auch dies gestützt auf die Akten nicht erhärten.

E. 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass der für die Errichtung einer Beistandschaft not- wendige Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Verfahren nicht als erstellt betrachtet werden kann, weshalb es an einer zwingenden Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft fehlt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und es sind entsprechend Dispositiv Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und die Anordnungen der KESB aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich sodann Weiterungen im Zusammenhang mit der ebenfalls gerügten fehlenden Verhältnismässigkeit der getroffenen Anordnungen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in einem künfti- gen Verfahren anders entschieden werden könnte, sollte sich ihre Finanzlage auf- grund ihres Verhaltens verschlechtern.

- 10 - III.

1. Eine Regelung betreffend Kosten und Entschädigungen fehlt in den Verfah- rensbestimmungen nach Art. 450 ff. ZGB, und es kommt subsidiär und sinnge- mäss die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Ist die Beschwerde gutzu- heissen, dann sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fallen diese ausser Ansatz. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird damit hinsichtlich der Kosten gegenstandslos.

2. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt es an einer gesetzli- chen Grundlage; es besteht damit kein Anspruch auf Parteienschädigung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der angefochtene Entscheid als qualifiziert un- richtig erwiese (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.), was vorliegend weder behauptet noch ersichtlich ist. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Bei Gutheissung der Beschwerde ist diese selbstredend nicht aussichtslos; die Beschwerdeführerin ist überdies mittellos und auf rechtskundige Unterstützung angewiesen. Es ist ihr deshalb in der Person ihres Rechtsvertreters auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird nach Vorlage der Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen gemäss § 23 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in einem separaten Beschluss festgelegt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person ih- res Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. - 11 - und erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Urteils des Be- zirksrates Winterthur vom 2. Mai 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom
  4. Februar 2026 aufgehoben.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Be- zirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 2. Mai 2026; VO.2026.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gestützt auf die Meldung der damals zuständigen Sozialarbeiterin für die Beschwerdeführerin bei den Sozialen Diensten Winterthur vom 18. Juni 2025 und nach weiteren Abklärungen errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) mit Beschluss vom 19. Fe- bruar 2026 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungs- und Mitwirkungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 396 ZGB). Der Beiständin wurde die Vertretung in administrativen, finanziel- len und sozialversicherungsrechtlichen Belangen übertragen. Sodann wurde vor- gesehen, dass Kredit-, Kauf- und Dauerverträge (auch Onlinegeschäfte) im Wert von über Fr. 300.-- von der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung der Bei- standsperson rechtsgültig abgeschlossen werden können (BR-act. 3).

2. Gegen den Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2026 Beschwerde (BR-act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlas- sung der KESB und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu für die Be- schwerdeführerin, wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde mit Urteil vom

2. Mai 2026 ab. Gleichzeitig bestellte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und schrieb ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Übrigen als gegenstandslos geworden ab (BR-act. 13 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2026 zugestellt (BR-act. 13 Anhang).

3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin innert der ge- setzlichen Rechtsmittelfrist Beschwerde (act. 2 und act. 4/2-7). Sie beantragt, es sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 2. Mai 2026 die von der KESB vom 19. Februar 2026 angeordnete Vertre- tungs- und Mitwirkungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich MwSt). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 13 =

- 3 - BR-act. 1 - 13), darin eingeschlossen die Akten der KESB (BR-act. 7/1 - 43 = KESB-act.1 - 43) beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin unterlag mit ih- ren Anträgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die rechtzeitig erhobene Beschwer- de ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen.

3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (FamKomm Erwachsenen- schutz- STECK, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides

- 4 - auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzen- trieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5).

4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die sich aus den Akten er- gebende Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt. Sie kam zum Schluss, dass die Vermutung der Sozialbehörden, wonach die Beschwerdeführe- rin an kognitiven Defiziten leide, in den Akten keine ausreichende Stütze finde. Es erscheine jedoch aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen, dass die Beschwerde- führerin hinsichtlich ihres Kaufverhaltens Schwierigkeiten habe, mit Geld umzuge- hen, und dann - vor allem - sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn B._____, dem Vater ihrer Kinder C._____ (geb. 2013) und D._____ (geb. 2024), bei welchem sie mit den Kindern in Untermiete lebe, befinde. Diesbezüglich stimmten die Angaben der Sozialhilfebehörden, der Inhalt des Betreibungsregis- terauszugs mit einer Vielzahl von Betreibungen und 45 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 69'000.-- (KESB-act. 14), der Eindruck der KESB sowie die Aussagen der Mutter und der Beschwerdeführerin selbst überein. Es erscheine fraglich, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu be- freien, welches auch bei einem Wohnungswechsel bestehen bleibe. Auch sei zweifelhaft, ob dem problematischen Kaufverhalten mit einer Psychotherapie be- gegnet werden könne. Zusammen mit dem Abhängigkeitsverhältnis und der Wohnsituation erschienen die Probleme als zu vielschichtig und dringend, als dass mit einer Psychotherapie Abhilfe geschaffen werden könnte. Der Unterstüt- zungsbedarf in administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen hänge sodann eng mit dem Finanziellen zusammen, wenn es etwa darum gehe, Kontoauszüge einzureichen, was gemäss Sozialhilfebehörden der Beschwerde- führerin Schwierigkeiten bereite. Die Sozialhilfebehörden selbst machten geltend, nicht mehr weiterhelfen zu können, und hätten deshalb auch eine Gefährdungs- meldung eingereicht. Schliesslich erscheine auch die Unterstützung der Be- schwerdeführerin durch ihre Mutter nicht ausreichend, da keine nachhaltige Ver-

- 5 - besserung habe erzielt werden können. Auch dürfte es für die Mutter der Be- schwerdeführerin schwierig sein, ihre Tochter aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu befreien. Insgesamt erwiesen sich die angeordneten Massnahmen als recht- mässig und die in der Tat einschneidende Ausgabenbegrenzung von Fr. 300.-- er- scheine als hinnehmbar (act. 7 E. 4 und 5).

5. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht ei- nen Schwächezustand der Beschwerdeführerin in Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bejaht. Dieser dürfe im Falle des Auffangtatbestandes, d.h. des "ähnli- chen in der Person liegenden Schwächezustandes" im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nur zurückhaltend angenommen werden und schliesse eine Beistand- schaft aus, welche allein deshalb angeordnet werde, weil in einer Art und Weise mit dem Geld umgegangen werde, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig sei. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin einen sehr umfangreichen Betreibungsregisterauszug aufweise. Die Vorinstanz habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass die Schulden wesentlich dadurch bedingt seien, dass die Beschwerdeführerin für die Kinder bewusst frische und qualitativ hochwertige Lebensmittel kaufe, die hohen Ausgaben damit auf einer am Kindeswohl orientier- ten Prioritätensetzung beruhten. Auch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin seit Oktober 2025 bis und mit Mai 2026 keinen einzigen Negativsaldo aufwiesen, was zeige, dass sie offensichtlich in der Lage sei, das Geld richtig einzuteilen. Die Kontoauszüge reiche die Be- schwerdeführerin monatlich der zuständigen Sozialarbeiterin ein und diese wür- den offenbar ohne Beanstandungen akzeptiert. Auch könne die Beschwerdefüh- rerin auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen und sie zeige sich auch offen für eine psychologische Unterstützung. Der Entscheid der Vorinstanz verletze vor diesem Hintergrund den in Art. 389 ZGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Der vorinstanzlich angenommene Schwächezustand der Beschwerdeführerin las- se sich aber auch nicht auf die angebliche Abhängigkeit von ihrem Ex-Partner stützen. Die Tatsachen, dass es sich dabei um den Vater ihrer Kinder handle und sie bei ihm derzeit in Untermiete wohne, begründeten wohl eine gewisse Abhän- gigkeit, Anlass zu einer Intervention der Erwachsenenschutzbehörde bestehe aber nur insofern, als die Behörde zu Recht die Urteilsfähigkeit der abhängigen

- 6 - Person in Frage stelle, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei auch die Ausgabenbegrenzung unverhältnismässig, zumal dank der Unterstützung ihrer Mutter es der Beschwerdeführerin gelungen sei, ihre finanziellen Angelegenheiten weitgehend zu ordnen und zu stabilisieren (act. 2). 6.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Voraussetzungen für die Anordnung behördlicher Massnahmen sind eine rechtlich relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person als Folge eines Schwächezustandes sowie das daraus resultierende Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend und zweckmässig zu besorgen (BSK ZGB I-BIDER- BOST, 7.A. Vor Art. 388 - 399 N 5). Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" erfasst als Auffangtatbestand Fälle, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. einer psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person" liegen. Denkbar sind neben dem Schutz Betagter z.B. extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft. Das Bundesgericht spricht sich für eine re- striktive Auslegung der Voraussetzung des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" aus (BOTSCHAFT ERWACHSENENSCHUTZRECHT, BBl 2006, S. 7043; BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N 13; BK-ROSCH, 2023, Art. 390 Rz 92). Eine Person kann nicht allein deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung un- vernünftig ist. Der Willensbildungs- und/oder Willensumsetzungsprozess müsse erheblich beeinträchtigt sein, damit von einer Ähnlichkeit gesprochen werden kann, und die Beeinträchtigung muss in der Regel klinisch bedeutsam sein (BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Verweis auf BGer 5A_773/2013 vom

5. März 2014, E. 4.1). 6.2 Vorliegend hatte die damals zuständige Sozialarbeiterin der Sozialen Diens- te Winterthur die Gefährdungsmeldung damit begründet, dass die Beschwerde-

- 7 - führerin nicht fähig sei, mit ihren Finanzen umzugehen, sie praktisch jeden Monat um Vorschüsse bitte und nicht fähig sei, ihr Budget einzuteilen. Sie könne sich überdies gegenüber ihrem Ex-Partner nicht durchsetzen und gebe diesem Geld, wenn er dies verlange; auch sei sie nicht fähig, ohne ihre Mutter Termine wahrzu- nehmen (in KESB-act. 22 Dokument 1 vom 18. Juni 2025). Gemäss den vorlie- genden Akten folgten gestützt auf diese Meldung verschiedene telefonische Ab- klärungen durch die Fachmitarbeiterin der KESB, so zunächst die Ergänzungsfra- gen an die Melderin am 1. Juli 2025, wo diese aufgrund ihre Einschätzung be- gründete, weshalb ihr nicht klar sei, inwieweit die Beschwerdeführerin Verantwor- tung für sich selber übernehmen könne (in KESB-act. 22 S.5). Alsdann ein Tele- fonat mit der Mutter der Beschwerdeführerin, in welchem diese die finanziell schwierige Situation der Tochter, die von ihr geleistete Unterstützung und ihre Kontakte mit der Sozialbehörde sowie auch ihre Bereitschaft, die Beschwerdefüh- rerin zum KESB-Termin zu begleiten, schilderte (in KESB-act. 22 S. 6). Die neu zuständige Sozialarbeiterin gab der KESB-Fachmitarbeiterin am 20. Oktober 2025 telefonisch Auskunft über ihren ersten Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Diese sagte, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch gesprochen habe, aber unklar sei, ob sie alles kognitiv verstehe. Es sei die Abhängigkeit vom Vater der Kinder klar geworden. Der Vater zahle Alimente, aber die Beschwerdeführerin überweise auch dem Kindsvater Geld. Grundsätzlich sei die Zusammenarbeit gut (in KESB- act. 22 S. 7 = KESB-act. 4). Ein weiterer telefonischer Kontakt vom 8. Dezember 2025 ergab, dass die Beschwerdeführerin die Gesprächstermine mit der Sozialar- beiterin immer wahrgenommen habe, die Zusammenarbeit aber zunehmend schwierig sei, weil die Beschwerdeführerin die nötigen Unterlagen nicht oder die falschen, einreiche. Es sei nicht transparent, was sie vom Kindsvater erhalte; aus den Kontoauszügen sehe sie, dass dieser zwar Alimente zahle, die Beschwerde- führerin ihm aber Beträge wieder zurückzahle. Die Sozialarbeiterin befürwortet zur Schaffung der Transparenz und zur besseren Unterstützung in diesem Gespräch die Errichtung einer Beistandschaft (in KESB-act. 22 S. 8 = KESB-act. 12). In der Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein von deren Mutter vom 16. Januar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie einsehe, dass sie wegen der Be- stellungen Unterstützung benötige, allerdings durch eine Psychologin und nicht

- 8 - durch eine Beiständin; die Mutter ergänzte, dass auch betreffend Abhängigkeit vom Kindsvater Hilfe nötig sei. Mit ihrer (der Mutter) Hilfe in den letzten drei Mo- naten sei jeweils Ende Monat sogar noch Geld übriggeblieben (KESB-act. 19). Der Betreibungsregisterauszug vom 6. Januar 2026 weist im Zeitraum vom 8. No- vember 2022 bis 18. Dezember 2025 8 eingeleitete Betreibungen sowie Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 69'599.-- aus (KESB-act. 14). 6.3 Gestützt auf die KESB-Akten, welche sowohl Grundlage des Entscheides der KESB wie auch des Bezirksrates bilden (der Bezirksrat machte keine eigenen Erhebungen) erscheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere zur Regelung ihrer finanziellen Belange auf eine Unterstützung angewiesen ist. Eine solche nimmt sie denn auch in Anspruch, indem sie - wie auch die betreuen- de Sozialarbeiterin bestätigte - die Gesprächstermine bei den Sozialen Diensten wahrnimmt und dort auch regelmässig die Kontoauszüge vorlegt. Gemäss den Kontoauszügen, welche die Beschwerdeführerin in den Beschwerdeverfahren ein- reichte (was novenrechtlich ohne weiteres zulässig war), wies das Konto der Be- schwerdeführerin seit Anfang Oktober 2025 bis Ende Mai 2026 zwar immer einen geringen Saldo aus, indes zu keinem Zeitpunkt einen negativen, was auf eine po- sitive Entwicklung und darauf hindeutet, dass es der Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Unterstützung gelingen kann, ihr Budget so einzuteilen, dass sie damit zu- rechtkommt. Der im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichte Untermiet- vertrag vom 2. August 2022 bestätigt sodann die im Verfahren gemachten Aus- führungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, dass die Beschwerdeführerin dem Kindsvater Beträge bezahlt, und beseitigt eine anfängliche Unklarheit über den Grund der Zahlungen. Bei der Beschwerdeführerin haben sich zwar erhebli- che Schulden angehäuft, die aktuell zur Verfügung stehende Unterstützung durch die Sozialen Dienste einerseits und die Mutter der Beschwerdeführerin anderer- seits scheinen indes jedenfalls im laufenden Alltag eine gewisse Abhilfe zu schaf- fen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht von einer krassen Misswirtschaft oder ähnlichem gesprochen werden, die eine Schutzmassnahme erforderlich machen würden. Gestützt auf die Akten und die getätigten Erhebungen fehlt es vorliegend aber insbesondere an hinreichend konkreten und verifizierten Anhaltspunkten da- für, dass das als problematisch zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführe-

- 9 - rin Folge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ist und ihr Willens- bildungs- bzw. ihr Willensumsetzungsprozess in einer erheblichen Weise beein- trächtigt wäre. Mit Bezug auf die von allen involvierten Personen genannte Abhängigkeit der Be- schwerdeführerin von ihrem Ex-Partner und Vater ihrer Kinder ergibt sich aus den Erhebungen der KESB und den Akten mit Ausnahme des Umstandes, dass er für die Untermiete Geld von der Beschwerdeführerin verlangt (wie dies im Übrigen vertraglich vereinbart wurde, act. 4/6), sodann nichts Konkretes, worin sich die er- wähnte Abhängigkeit zeigt, womit sich auch keinerlei Aussagen über das Aus- mass der Abhängigkeit machen lassen. Die - wenn auch bisher erfolglosen - Be- mühungen der Beschwerdeführerin, (allenfalls mit Drittunterstützung) eine eigene Wohnung zu beziehen, wären ein Zeichen für eine Ablösung oder mindestens eine Verringerung dieser Abhängigkeit, doch lässt sich letztlich auch dies gestützt auf die Akten nicht erhärten. 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass der für die Errichtung einer Beistandschaft not- wendige Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Verfahren nicht als erstellt betrachtet werden kann, weshalb es an einer zwingenden Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft fehlt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und es sind entsprechend Dispositiv Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und die Anordnungen der KESB aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich sodann Weiterungen im Zusammenhang mit der ebenfalls gerügten fehlenden Verhältnismässigkeit der getroffenen Anordnungen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in einem künfti- gen Verfahren anders entschieden werden könnte, sollte sich ihre Finanzlage auf- grund ihres Verhaltens verschlechtern.

- 10 - III.

1. Eine Regelung betreffend Kosten und Entschädigungen fehlt in den Verfah- rensbestimmungen nach Art. 450 ff. ZGB, und es kommt subsidiär und sinnge- mäss die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Ist die Beschwerde gutzu- heissen, dann sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fallen diese ausser Ansatz. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird damit hinsichtlich der Kosten gegenstandslos.

2. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt es an einer gesetzli- chen Grundlage; es besteht damit kein Anspruch auf Parteienschädigung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der angefochtene Entscheid als qualifiziert un- richtig erwiese (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.), was vorliegend weder behauptet noch ersichtlich ist. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Bei Gutheissung der Beschwerde ist diese selbstredend nicht aussichtslos; die Beschwerdeführerin ist überdies mittellos und auf rechtskundige Unterstützung angewiesen. Es ist ihr deshalb in der Person ihres Rechtsvertreters auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird nach Vorlage der Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen gemäss § 23 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in einem separaten Beschluss festgelegt. Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person ih- res Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil.

- 11 - und erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. I des Urteils des Be- zirksrates Winterthur vom 2. Mai 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen vom

19. Februar 2026 aufgehoben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Be- zirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: