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PQ260058

Anordnung und Weisung betreffend KET-Beratung sowie Sistierung von KESB-Verfahren

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 B._____ (Beschwerdegegnerin und Mutter) und A._____ (Beschwerdefüh- rer und Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) ist seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der el- terlichen Sorge und Abänderung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung hän- gig. Die Kammer war als zweite Rechtsmittelinstanz bereits mehrfach mit der Si- tuation von C._____ und ihren Eltern befasst (PQ250027, PQ250032, PQ250036, PQ250060, PQ250069, PQ250073, PQ250076 und PQ260003).

E. 1.2 Die KESB ordnete mit Entscheid vom 26. August 2025 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine KET-Beratung für die Eltern an (KESB act. 344, Dispositiv Ziff. 2 bis 4), und sistierte das Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und Abänderung der vorsorglichen Besuchsregelung für die Dauer der KET-Bera- tung (a.a.O., Dispositiv Ziff. 5).

E. 1.3 Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bezirks- rat. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 des Beschlusses der KESB und es sei auf die Anordnung einer KET-Beratung zu ver- zichten und die Verfahrenssistierung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zu- dem stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei er deren superprovisorische Anordnung verlangte (BR act. 1 S. 2 f.).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 (BR act. 4) nahm der Be- zirksrat Vormerk vom Eingang der Beschwerde (Dispositiv Ziff. I), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Anordnung einer Betreuungsrege- lung ab (Dispositiv Ziff. II) und setzte der Beschwerdegegnerin und der Verfah- rensbeteiligten Frist zur Beschwerdeantwort sowie der KESB zur Einreichung der

- 3 - Vernehmlassung an (Dispositiv Ziff. III - V). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom

7. Oktober 2025 nicht ein (Geschäfts-Nr. PQ250060). Auch das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (BR act. 22).

E. 1.5 Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 18. September 2025 auf das Gesuch um vorsorgliche Betreuungsregelung und auf einen weiteren Beschwerdeantrag nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege bezüglich diese beiden Anträge ab (BR act. 7). Mit Urteil vom

13. Mai 2026 wies der Bezirksrat die Beschwerde nach durchgeführtem Verfah- ren, soweit sie noch hängig war, ab (BR act. 39 = act. 7 [Aktenexemplar]).

E. 1.6 Mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Obergericht das Kantons Zürich und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 2; zu den Beschwerdeanträ- gen vgl. E. 2.3). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-40; zitiert als BR act.), einsch- liesslich derjenigen der KESB (act. 9/1-448, 10/449-475; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich.

E. 2 Feststellung der Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Es sei festzustellen, dass die KESB in Sachen C._____ (geb. tt.mm.2016) seit dem 3. Juni 2024 das vorsorgliche Besuchsrecht des Vaters rechtswidrig nicht vollstreckt und damit eine Rechts- verzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV und Art. 450a Abs. 1 ZGB begangen hat.

E. 2.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Ge- setze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerde- instanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

E. 2.2 Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe (act. 2) ist gemäss Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die

- 4 - Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Der Be- schwerdeführer ist als Vater von C._____ und als Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die KESB ordnete die KET-Beratung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. Damit beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgte rechtzeitig (BR act. 40/3).

E. 2.3 Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein. Gegenstand des angefochtenen Urteils der Vorinstanz war einerseits die von der KESB angeordnete KET-Beratung und andererseits die Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung für die Dauer der KET-Beratung (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die KET-Beratung als geeignete und verhältnismässige Massnahme erweise (act. 7 S. 13). In Bezug auf die Verfahrenssistierung stellte die Vorinstanz zu- nächst klar, dass die KESB zwar das Verfahren betreffend Abänderung des vor- sorglichen Besuchsrechts sistiert habe, aber nicht darüber entschieden habe, ob der Vollzug des vorsorglichen Besuchsrechts einstweilen sistiert werden solle. Die Vorinstanz hielt die Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung des vor- sorglichen Besuchsrechts, welche für die Dauer der KET-Beratung befristet sei, für sinnvoll und verhältnismässig (act. 7 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer stellt vor der Kammer folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):

- 5 - "1. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 13. Mai 2026 (VO.20.xx.xx) sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 3 Anordnung der Vollstreckung des Besuchsrechts Die KESB sei anzuweisen, das mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (KESB act. 107) und durch das Obergericht (PQ240073-O/U, Ur- teil vom 3. Dezember 2024) bestätigte Besuchsrecht unverzüglich zu vollstrecken und die hierfür erforderlichen Vollstreckungsmass- nahmen nach Art. 450 lit. g ZGB i.V.m. Art. 338 ff. ZPO zu ergrei- fen, namentlich: o Androhung und Anwendung von Art. 292 StGB gegenüber der Mutter bei weiterer Verweigerung der Herausgabe des Kin- des; o Anordnung und Durchführung polizeilich unterstützter Übergaben (direkter Zwang) in kindeswohlkonformer Form (Abholung bei Schule/BBT etc.); o Erneute, klare Weisungen an die Beiständin, das Besuchs- recht nicht zu suspendieren oder zu relativieren, sondern des- sen Umsetzung aktiv zu sichern.

E. 4 Prüfung und Vorbereitung eines Obhutswechsels als ultima ratio Es sei die KESB anzuweisen, unverzüglich ein Verfahren zur Prü- fung eines Obhutswechsels einzuleiten, da die Mutter das Be- suchsrecht seit Jahren systematisch vereitelt und damit ihre Er- ziehungsfähigkeit im Sinne von Art. 301 ff. und Art. 307 ff. ZGB in Frage steht; als ultima ratio sei ein Obhutswechsel zum Vater ernsthaft zu prüfen (vgl. Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB, Art. 315 ZGB).

E. 5 Anordnung einer unabhängigen fachlichen Abklärung Es sei eine unabhängige, nicht von der Mutter initiierte Fachper- son (Kinder- und Jugendpsychiatrie / neutrale Fachstelle) mit einer aktuellen Abklärung der Bindungssituation, der Belastungen des Kindes durch die Kontaktverweigerung und der Rolle der Mut- ter, Beiständin und Kindesvertreterin zu beauftragen.

- 6 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens seien der Staats- kasse aufzuerlegen; dem Vater sei die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventuelle Gerichts- kosten und Entschädigungen seien wegen seiner Mittellosigkeit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 117 ff. ZPO, Art. 123 ZPO)." Wie erwähnt ging es im vorinstanzlichen Verfahren, soweit es mit dem ange- fochtenen Urteil vom 13. Mai 2026 erledigt wurde, um die KET-Beratung und um die Verfahrenssistierung durch die KESB während der KET-Beratung. Die vom Beschwerdeführer vor der Kammer gestellten Beschwerdeanträge beschlagen in- dessen allesamt Themen, welche nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfah- rens waren. Die Vorinstanz hatte sich weder mit einer Rechtsverzögerung durch die KESB noch mit der Vollstreckung des Besuchsrechts durch die KESB oder mit der Prüfung eines Obhutswechsels und der Anordnung einer unabhängigen fach- lichen Abklärung zu befassen. Damit können die vom Beschwerdeführer gestell- ten Beschwerdeanträge nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens sein. Diese Problematik ist dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt (OGer ZH PQ250076 vom 22. Dezember 2025 E. 2.3). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch ausnahmsweise von einer Kostenerhebung ab- zusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Damit wird das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 445 Abs. 3 ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung nach Ablauf der Beschwerdefrist macht keinen Sinn. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuschreiben.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie  von act. 2, die Kindesvertreterin unter Beilage einer Kopie von act. 2,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich unter  Rücksendung der eingereichten Akten sowie den Bezirksrat Zürich unter Rücksendung der eingereichten Akten ,  je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 12. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw D._____ betreffend Anordnung und Weisung betreffend KET-Beratung sowie Sistierung von KESB-Verfahren Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 13. Mai 2026; VO.2025.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ (Beschwerdegegnerin und Mutter) und A._____ (Beschwerdefüh- rer und Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) ist seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der el- terlichen Sorge und Abänderung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung hän- gig. Die Kammer war als zweite Rechtsmittelinstanz bereits mehrfach mit der Si- tuation von C._____ und ihren Eltern befasst (PQ250027, PQ250032, PQ250036, PQ250060, PQ250069, PQ250073, PQ250076 und PQ260003). 1.2. Die KESB ordnete mit Entscheid vom 26. August 2025 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine KET-Beratung für die Eltern an (KESB act. 344, Dispositiv Ziff. 2 bis 4), und sistierte das Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und Abänderung der vorsorglichen Besuchsregelung für die Dauer der KET-Bera- tung (a.a.O., Dispositiv Ziff. 5). 1.3. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bezirks- rat. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 bis 6 des Beschlusses der KESB und es sei auf die Anordnung einer KET-Beratung zu ver- zichten und die Verfahrenssistierung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zu- dem stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei er deren superprovisorische Anordnung verlangte (BR act. 1 S. 2 f.). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 (BR act. 4) nahm der Be- zirksrat Vormerk vom Eingang der Beschwerde (Dispositiv Ziff. I), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Anordnung einer Betreuungsrege- lung ab (Dispositiv Ziff. II) und setzte der Beschwerdegegnerin und der Verfah- rensbeteiligten Frist zur Beschwerdeantwort sowie der KESB zur Einreichung der

- 3 - Vernehmlassung an (Dispositiv Ziff. III - V). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom

7. Oktober 2025 nicht ein (Geschäfts-Nr. PQ250060). Auch das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (BR act. 22). 1.5. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 18. September 2025 auf das Gesuch um vorsorgliche Betreuungsregelung und auf einen weiteren Beschwerdeantrag nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege bezüglich diese beiden Anträge ab (BR act. 7). Mit Urteil vom

13. Mai 2026 wies der Bezirksrat die Beschwerde nach durchgeführtem Verfah- ren, soweit sie noch hängig war, ab (BR act. 39 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.6. Mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Obergericht das Kantons Zürich und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 2; zu den Beschwerdeanträ- gen vgl. E. 2.3). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-40; zitiert als BR act.), einsch- liesslich derjenigen der KESB (act. 9/1-448, 10/449-475; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich.

2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Ge- setze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerde- instanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2. Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe (act. 2) ist gemäss Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die

- 4 - Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Der Be- schwerdeführer ist als Vater von C._____ und als Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die KESB ordnete die KET-Beratung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. Damit beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgte rechtzeitig (BR act. 40/3). 2.3. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein. Gegenstand des angefochtenen Urteils der Vorinstanz war einerseits die von der KESB angeordnete KET-Beratung und andererseits die Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung für die Dauer der KET-Beratung (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die KET-Beratung als geeignete und verhältnismässige Massnahme erweise (act. 7 S. 13). In Bezug auf die Verfahrenssistierung stellte die Vorinstanz zu- nächst klar, dass die KESB zwar das Verfahren betreffend Abänderung des vor- sorglichen Besuchsrechts sistiert habe, aber nicht darüber entschieden habe, ob der Vollzug des vorsorglichen Besuchsrechts einstweilen sistiert werden solle. Die Vorinstanz hielt die Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung des vor- sorglichen Besuchsrechts, welche für die Dauer der KET-Beratung befristet sei, für sinnvoll und verhältnismässig (act. 7 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer stellt vor der Kammer folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):

- 5 - "1. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 13. Mai 2026 (VO.20.xx.xx) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Feststellung der Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Es sei festzustellen, dass die KESB in Sachen C._____ (geb. tt.mm.2016) seit dem 3. Juni 2024 das vorsorgliche Besuchsrecht des Vaters rechtswidrig nicht vollstreckt und damit eine Rechts- verzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV und Art. 450a Abs. 1 ZGB begangen hat.

3. Anordnung der Vollstreckung des Besuchsrechts Die KESB sei anzuweisen, das mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (KESB act. 107) und durch das Obergericht (PQ240073-O/U, Ur- teil vom 3. Dezember 2024) bestätigte Besuchsrecht unverzüglich zu vollstrecken und die hierfür erforderlichen Vollstreckungsmass- nahmen nach Art. 450 lit. g ZGB i.V.m. Art. 338 ff. ZPO zu ergrei- fen, namentlich: o Androhung und Anwendung von Art. 292 StGB gegenüber der Mutter bei weiterer Verweigerung der Herausgabe des Kin- des; o Anordnung und Durchführung polizeilich unterstützter Übergaben (direkter Zwang) in kindeswohlkonformer Form (Abholung bei Schule/BBT etc.); o Erneute, klare Weisungen an die Beiständin, das Besuchs- recht nicht zu suspendieren oder zu relativieren, sondern des- sen Umsetzung aktiv zu sichern.

4. Prüfung und Vorbereitung eines Obhutswechsels als ultima ratio Es sei die KESB anzuweisen, unverzüglich ein Verfahren zur Prü- fung eines Obhutswechsels einzuleiten, da die Mutter das Be- suchsrecht seit Jahren systematisch vereitelt und damit ihre Er- ziehungsfähigkeit im Sinne von Art. 301 ff. und Art. 307 ff. ZGB in Frage steht; als ultima ratio sei ein Obhutswechsel zum Vater ernsthaft zu prüfen (vgl. Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB, Art. 315 ZGB).

5. Anordnung einer unabhängigen fachlichen Abklärung Es sei eine unabhängige, nicht von der Mutter initiierte Fachper- son (Kinder- und Jugendpsychiatrie / neutrale Fachstelle) mit einer aktuellen Abklärung der Bindungssituation, der Belastungen des Kindes durch die Kontaktverweigerung und der Rolle der Mut- ter, Beiständin und Kindesvertreterin zu beauftragen.

- 6 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens seien der Staats- kasse aufzuerlegen; dem Vater sei die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventuelle Gerichts- kosten und Entschädigungen seien wegen seiner Mittellosigkeit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 117 ff. ZPO, Art. 123 ZPO)." Wie erwähnt ging es im vorinstanzlichen Verfahren, soweit es mit dem ange- fochtenen Urteil vom 13. Mai 2026 erledigt wurde, um die KET-Beratung und um die Verfahrenssistierung durch die KESB während der KET-Beratung. Die vom Beschwerdeführer vor der Kammer gestellten Beschwerdeanträge beschlagen in- dessen allesamt Themen, welche nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfah- rens waren. Die Vorinstanz hatte sich weder mit einer Rechtsverzögerung durch die KESB noch mit der Vollstreckung des Besuchsrechts durch die KESB oder mit der Prüfung eines Obhutswechsels und der Anordnung einer unabhängigen fach- lichen Abklärung zu befassen. Damit können die vom Beschwerdeführer gestell- ten Beschwerdeanträge nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens sein. Diese Problematik ist dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Beschwerdeverfahren vor der Kammer bekannt (OGer ZH PQ250076 vom 22. Dezember 2025 E. 2.3). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch ausnahmsweise von einer Kostenerhebung ab- zusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Damit wird das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 445 Abs. 3 ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung nach Ablauf der Beschwerdefrist macht keinen Sinn. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuschreiben.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie  von act. 2, die Kindesvertreterin unter Beilage einer Kopie von act. 2,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich unter  Rücksendung der eingereichten Akten sowie den Bezirksrat Zürich unter Rücksendung der eingereichten Akten,  je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: