Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Im Februar 2025 berichtete die Fachspezialistin Alter und Gesundheit der Gemeinde B._____, Frau C._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan: KESB), dass die die Beschwerdeführerin, Frau A._____, unterstützende Spitex und der Partner von Frau A._____, Herr D._____, "am An- schlag seien" und das System so nicht mehr lange aufrecht erhalten werden könne. Die Mahlzeitenversorgung, beispielsweise durch Besuche im Wohn- und Pflegezentrum E._____, würden nicht eingehalten und auch die Anmeldung beim Mahlzeitendienst der Spitex sei bisher nicht erfolgt. Unklar sei, ob die Medikamen- teneinnahme gewährleistet sei. Die verordnete Domizilphysiotherapie und Ergo- therapie seien bislang nicht wahrgenommen worden, weil Herr D._____ sich aus Überforderung nicht um die Terminvereinbarung kümmere, er lehne aber auch eine Hilfestellung ab. Zudem müsse er geschäftlich nach Italien reisen, was zu Auseinandersetzungen mit Frau A._____ führe. Er wisse auch, dass er Frau A._____, die an einer fortschreitenden Demenz leide, nicht alleine lassen könne. Die derzeitige Situation stelle eine erhebliche Belastung für alle Beteiligten dar. Die Ablehnung notwendiger Hilfsangebote sowie die gesundheitlichen und psy- chosozialen Probleme erforderten eine dringende Klärung durch die KESB, um das Wohl und die Sicherheit von Frau A._____ und Herrn D._____ zu gewährleis- ten (KESB-act. 2, act. 3; siehe auch act. 12). Zwei Fachdienstmitarbeiterinnen der KESB hörten im Folgenden Frau A._____ in ihrem (damaligen) Zuhause im Bei- sein des Lebenspartners und des Bruders, Herr Dr. F._____, an (KESB-act. 10) und setzten sich mit der Hausärztin, Frau Dr. med. G._____, H._____, in Verbin- dung (KESB-act. 8, act. 11). Auf entsprechende Anfrage teilte die Hausärztin von Frau A._____ mit, ihres Erachtens sei Frau A._____ nicht mehr fähig, ihre persön- lichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen, ihr Lebenspartner würde seit Jahren die Angelegenheiten erledigen (KESB-act. 11). Unterstützung in sämtlichen Lebensbereichen sei notwendig, die diesbezügli- che Einsicht von Frau A._____ fehle. Die Gefahr, dass Frau A._____ Handlungen eines Beistandes durchkreuze, bestehe wohl kaum, weil Frau A._____ keine ad-
- 3 - ministrativen oder finanziellen Belange mehr erledige (KESB-act. 11; siehe auch act. 20). Nach weiteren Telefongesprächen mit dem Lebenspartner und dem Bru- der von Frau A._____, der Einholung von Steuer-, polizeilichen und betreibungs- rechtlichen Daten (KESB-act. KESB-act. 14, act. 15, act. 19, act. 22, act. 23), er- richtete die KESB mit Entscheid vom 10. April 2025 für A._____ eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte I._____, c/o Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, zum Bei- stand, mit den üblichen allgemeinen Aufträgen (act. KESB-act. 24 = BR-act. 3/4). Gegen diese Anordnungen führten A._____, D._____ und Dr. F._____ Be- schwerde an den Bezirksrat Meilen, unter gleichzeitiger Einreichung eines Wie- dererwägungsgesuch bei der KESB unter Hinweis auf den veränderten Sachver- halt zufolge Eintritts von A._____ in das Altersheim (BR-act. 1, BR-act. 3/5, KESB-act. 28, act. 32). Die KESB trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 21. Mai 2025 nicht ein (KESB-act. 33), worauf das Beschwerde- verfahren vor dem Bezirksrat seinen Fortgang nahm (BR-act. 4, act. 6). Dieser holte von der KESB eine Vernehmlassung ein (BR-act. 6), welche verzichtete und auf ihr Schreiben hinwies, mit welchem sie auf das Wiedererwägungsgesuch von Frau A._____ nicht eintrat (BR-act. 7). Der Bezirksrat wies im Folgenden die Be- schwerde mit Beschluss und Urteil vom 22. April 2026 kostenfällig ab und ge- währte Frau A._____ die unentgeltliche Rechtspflege (BR-act. 15 = act. 3/1 = act. 6 [fortan: act. 6]).
E. 2 Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin unterlag mit ih- ren Anträgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Bezirksrat weist zu Recht dar- auf hin, dass allfällige bestehende kognitive Einschränkungen der Beschwerde- führerin ihre Prozessfähigkeit nicht relativieren; zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 6 S. 5 E. 2.3; siehe auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 2 S. 11 ff., Rz 21-24). Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen.
E. 2.1 Gegen dieses Urteil des Bezirksrates, mit welcher die Anordnungen der KESB bestätigt werden, richtet sich die nur noch von Frau A._____ als Beschwer- deführerin 1 (fortan Beschwerdeführerin) eingereichte Beschwerde (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrats und der KESB beigezogen (BR-act. 1-18 [zitiert als BR-act.] und KESB-act. 1-36, in den Akten des Bezirksrates [zitiert als KESB- act.]). Die Referentin holte Auskünfte bei der Leitung Pflege des Alters- und Pfle- geheims J._____, Zürich, ein (act. 8) und stellte die Telefonnotiz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu (act. 9), welche sich kurz dazu ver- nehmen liess (act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- 4 -
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
E. 3 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (FamKomm Erwachsenen- schutz- STECK, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange-
- 5 - wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Be- schwerdeführerin ist dieser Obliegenheit nachgekommen.
E. 4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die sich aus den Akten er- gebende Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt (act. 6 S. 9 E. 4.2.3 ff). Sie kam zum Schluss, dass die Akten ein übereinstimmendes Bild einer fortge- schrittenen demenziellen Entwicklung der Beschwerdeführerin zeigen würden, die dazu führe, dass sie ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angele- genheiten nicht mehr selbständig besorgen könne. Die ärztliche Einschätzung der langjährigen Hausärztin bestätige zudem klar, dass sie nicht mehr in der Lage sei, sachgerechte Weisungen zu erteilen, Handlungen Dritter zu überprüfen oder die Tragweite einer Bevollmächtigung zu erfassen. Damit fehle der Beschwerdeführe- rin die Fähigkeit, eine familiäre Unterstützung, wie den Lebenspartner oder den Bruder, wirksam zu kontrollieren oder zu steuern (act. 6 S. 11 E. 4.2.5). Diese Fä- higkeit sei jedoch eine zentrale Voraussetzung, dass private Unterstützung im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als ausreichend gelten könne. Hinzu komme, dass der Lebenspartner trotz langjähriger und engagierter Unterstützung aufgrund der zunehmenden Belastungssituation überfordert sei und weiterhin ei- ner Entlastung bedürfe, auch wenn die Situation durch den Eintritt der Beschwer- deführerin in ein betreutes Wohnen bereits teilweise habe entschärft werden kön- nen. Auch weitere private Dienste könnten die Vermögens- und Vertretungsinter- essen der Beschwerdeführerin nicht sicherstellen. Da der Beschwerdeführerin die Fähigkeit fehle, private Unterstützung wirksam zu steuern oder zu überwachen, sei die Frage, ob eine Person der K._____ bereit wäre, auf freiwilliger Basis privat Unterstützung zu leisten, nicht entscheidrelevant (act. 6 S. 11 E. 4.2.6). Im Weite- ren sei es nicht sachgerecht, den Lebenspartner, wie eventualiter beantragt, als privaten Beistand zu ernennen, weil sein Alter und seine Belastung mit zusätzli- chen Pflichten (Rechnungsführung, Berichterstattung, Koordination mit Dritten) dem entgegenstehen würden. Die Rechenschafts- und Kontrollpflichten würden dem Schutz der urteilsunfähigen Person und dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemässen Vermögensverwaltung dienen, unter den gegebenen Verhält-
- 6 - nissen wäre ein Verzicht unverhältnismässig (act. 6 S. 14 E. 4.4.2). Insgesamt hielt der Bezirksrat die angeordneten Massnahmen der KESB für rechtmässig (act. 6 S. 15 E. 4.6).
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe vor- schnell bei ihr einen Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestandes, d.h. des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bejaht. Sie sei nie spezifisch auf eine frontotemporale Demenz unter- sucht worden. Die von ihrer Seite in Auftrag gegebenen beiden Gutachten vom
16. Mai 2026 und 20. Mai 2026 der Dres. med. L._____ und M._____ (act. 3/4 und act. 3/5) bestätigten, dass keine Anzeichen für eine frontotemporale Demenz bei der Beschwerdeführerin bestehen würden (act. 2 S. 7 Rz 12). Die Beschwer- deführerin sei in der Lage, die familiäre Unterstützung zu steuern, von einer Ur- teilsunfähigkeit könne keine Rede sein (act. 2 S. 8 Rz 14). Der Entscheid der Vor- instanz verletze den in Art. 389 ZGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität (act. 2 S. 9 Rz 16). Das Subsidiaritätsprinzip konkretisiere den Verhältnismässigkeits- grundsatz der Erwachsenenschutzmassnahme in Bezug auf alternative Vorkeh- ren zur persönlichen Unterstützung (act. 2 S. 9 Rz 17, S. 14 Rz 25). Solange die betroffene Person in der Lage sei, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwa- chen, würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anlass für eine behördliche Massnahmen bestehen; ob die betroffene Person dazu in der Lage sei, hänge von ihren eigenen Fähigkeiten ab, aber auch von den Beziehungen in ihrem Umfeld (act. 2 S. 10 Rz 18). Indem die Vorinstanz zu Unrecht erwogen habe, die Vermögens- und Vertretungsinteressen der Beschwerdeführerin seien durch private Unterstützung mangels Kontrollfähigkeit nicht sichergestellt, sei sie auf die Frage der Eignung der privaten Unterstützung nicht eingegangen (act. 2 S. 14 Rz 26). Der ausgebildete Jurist und Sozialarbeiter, Herr N._____, vom Sozi- alressort der K._____ verfüge ohne Weiteres über die erforderlichen Kenntnisse, um die Beschwerdeführerin, welche seit Mitte April 2025 im Wohnheim der J._____ wohne und betreut werde, bei ihren übersichtlichen finanziellen und ad- ministrativen Belangen zu unterstützen, welche weder komplex noch einen erheb- lichen Zeitaufwand erforderten (act. 2 S. 15 Rz 26 und Rz 27, S. 16 Rz 28). Bei Bedarf könne Herr N._____ jederzeit auf die Unterstützung des Lebenspartners
- 7 - der Beschwerdeführerin und deren Bruder zurückgreifen, welche aufgrund der einfachen Verhältnisse beide hierzu ohne Weiteres in der Lage seien. Die Be- schwerdeführerin sei auch ohne behördlich bestellten Beistand sowohl durch N._____ als auch ihre Familie hinreichend unterstützt (act. 2 S. 16 Rz 28, S. 17 Rz 30 f.). Sollte die Kammer zum Schluss kommen, dass eine Beistandschaft er- forderlich sei, sei die Beistandschaft auf die Vermögensverwaltung zu beschrän- ken (act. 2 S. 18 Rz 33 f.) und sollte sie als insgesamt zulässig erachtet werden, sollte die Anordnungen mit der Auflage versehen sein, den jüdischen Glauben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (act. 2 S. 19 Rz 36).
E. 6.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Voraussetzungen für die Anordnung behördlicher Massnahmen sind eine rechtlich relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person als Folge eines Schwächezustandes sowie das daraus resultierende Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend und zweckmässig zu besorgen (BSK ZGB I-BIDER- BOST, 7.A., vor Art. 388 - 399 N 5). Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" erfasst als Auffangtatbestand Fälle, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. einer psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person" liegen. Denkbar sind neben dem Schutz Betagter z.B. extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft. Das Bundesgericht spricht sich für eine re- striktive Auslegung der Voraussetzung des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" aus (BOTSCHAFT ERWACHSENENSCHUTZRECHT, BBl 2006, S. 7043; BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N 13; BK-ROSCH, 2023, Art. 390 Rz 92). Der Willensbildungs- und/oder Willensumsetzungsprozess müsse erheb- lich beeinträchtigt sein, damit von einer Ähnlichkeit gesprochen werden kann, und die Beeinträchtigung muss in der Regel klinisch bedeutsam sein (BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Verweis auf BGer 5A_773/2013 vom
5. März 2014, E. 4.1).
- 8 -
E. 6.2 Erwachsenenschutzmassnahmen müssen sodann kraft ausdrücklicher ge- setzlicher Anordnung (Art. 389 ZGB) den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit genügen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn die erfor- derliche Unterstützung von der Familie, anderen nahestehenden Personen oder privaten oder öffentlichen Diensten nicht in ausreichender Form geboten werden kann oder im Falle einer urteilsunfähigen erwachsenen Person keine ausrei- chende eigene Versorgung besteht und die von Gesetzes wegen greifenden Massnahmen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Grundsatz der Subsidia- rität; BGE 140 III 49 E. 4.3.3). Zudem muss jede behördliche Massnahme erfor- derlich und geeignet sein (Grundsatz der Verhältnismässigkeit).
E. 7.1 Vorliegend begründete die Fachspezialistin Fachstelle für das Alter der Ge- meinde B._____ die Gefährdungsmeldung damit, dass sich die Situation im Alltag der Beschwerdeführerin, die an Demenz leide, immer mehr zuspitze, die Spitex und der Lebenspartner "am Anschlag seien", weshalb das System nicht mehr lange aufrecht erhalten werden könne (KESB-act. 3 S. 3). Nachdem die Be- schwerdeführerin sich seit April 2025 im Pflegeheim aufhält und gut betreut ist, weder aus dem Kreis des Heims noch von den Angehörigen Hinweise zu verneh- men wären, die auf einen generellen Schutzbedarf hindeuten würden, ist die Ge- fährdungsmeldung nicht mehr einschlägig. Der Heimeintritt der Beschwerdeführe- rin veränderte die Situation offensichtlich grundlegend. Die KESB traf Anordnungen für sämtliche der drei Aufgabenbereiche der Perso- nensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (vgl. Art. 391 Abs. 2 ZGB). Die Anordnungen überzeugen nicht.
E. 7.2 Gestützt auf die Akten kann vorliegend nicht mit rechtsgenügender Sicher- heit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute weitgehend urteilsunfähig und deshalb im Sinne der soeben zitierten gesetzlichen Bestimmun- gen schutzbedürftig ist. Es wird in den Akten ein Bild einer kognitiv eingeschränk- ten, in Bezug auf das Kurzzeitgedächtnis vergesslichen, älteren Frau gezeichnet, die mit Gehstöcken selbständig mobil, kommunikativ und motivierend ist, aber zu- weilen auch überfordernd auf andere Patienten wirkt (act. 3/3 S. 2 [Austrittsbericht Spital O._____ vom 4. Februar 2025]). Im Austrittsbericht vom 4. Februar 2025,
- 9 - welcher über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025 bis
27. Januar 2025 im Spital O._____ Auskunft gibt, wird festgehalten, dass von ei- ner dementiellen Erkrankung auszugehen sei, am ehesten einer frontotemporalen Demenz, auf eine Durchführung einer Bildgebung unter Sedation zwecks gesi- cherter Diagnose aber verzichtet werde (act. 3/3 S. 3). Eigenen Angaben der Be- schwerdeführerin zufolge setzt ihr der Verlust ihres Stiefsohnes zu, welcher sich [im Jahr 2024] auf dramatische Art ereignet hatte, was möglicherweise leichte de- pressive Episoden zu erklären vermag (act. 3/3 S. 3 [Austrittsbericht Spital O._____ vom 4. Februar 2025]). Der Bericht schlägt "Austritt nach Hause mit psy- chosozialer Spitex" und Fortsetzung der Physiotherapie vor (act. 3/3 S. 3). Auch der Austrittsbericht des Spitals O._____ nennt den Lebenspartner und den Bruder der Beschwerdeführerin als verlässliche Bezugspersonen (act. 3/3 S. 6). Das Pri- vatgutachten von Dr. med. L._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie vom 16. Mai 2026 und der Bericht des die Beschwerdeführerin seit Novem- ber 2025 behandelnden Arztes, Dr. med. univ. M._____, vom 20. Mai 2026 betref- fend Urteilsfähigkeit, diagnostische Einordnung und Verhältnismässigkeit der an- geordneten Beistandschaft (act. 3/5), lassen sich in Übereinstimmung bringen mit den bereits von der Vorinstanz referenzierten Angaben der Hausärztin Dr. med. G._____ (act. 5 S. 10 E. 4.2.4.9). Das Gutachten von Dr. med. L._____ geht, wie die die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren behandelnde Fachärztin FMH für In- nere Medizin, Dr. med. G._____ (KESB-act. 11 und 20), bei der Beschwerdefüh- rerin von einer leichten Demenz mit themen- und situationsabhängigen Ein- schränkungen der kognitiven Fähigkeiten aus, wodurch ihr die Erledigung aller administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr möglich sei (act. 3/4 S. 7). Er betont aber gleichzeitig, dass sich die Beschwerdeführerin anwaltliche Unterstützung geholt habe, was für eine erhaltende Einsichtsfähigkeit spreche (act. 3/4 S. 6). Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass mit dem Übertritt der Beschwerdeführerin in ein Pflegeheim der Grund für die Gefährdungsmeldung da- hingefallen sei. In diesem Sinne hebt auch Dr. med. G._____ die psychosoziale Belastungssituation für den die Beschwerdeführerin zu Hause betreuenden Le- benspartner hervor und die sich deshalb nach ihrer Sicht aufdrängenden Verän- derungen (KESB-act. 20). Dr. med. L._____ erachtet im Ergebnis eine private Un-
- 10 - terstützung, wie sie durch den Sozialarbeiter N._____, c/o Sozialressort K._____, zur Verfügung stehe, als den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung tragend (act. 3/4 S. 8). Dr. med. univ. M._____ kommt zusammenge- fasst zur Einschätzung, dass im Wesentlichen die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit erhalten sei, dass die hinsichtlich komplexer und administrativer oder organisatori- scher Aufgaben bestehende situative Einschränkung vorwiegend die praktische Umsetzung und nicht die Fähigkeit zur vernunftgemässen Willensbildung oder ur- teilsfähigen Entscheidung betrifft, und die Einschränkungen vorwiegend im Be- reich des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit bestehen würden, eine partielle Unterstützung in einzelnen Bereichen eher nachvollziehbar sei (act. 3/5 S. 2). Als Zwischenfazit ist gestützt auf die wiedergegebenen Einschätzungen sämtli- cher Ärzte fraglich, ob die mit dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin einhergehenden Defiziten vergleichbar sind mit Beeinträchtigungen wie bei geisti- ger Behinderung oder psychischer Störung und das erste Tatbestandselement im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als erstellt betrachtet werden kann (E. 6.1.). Weiterungen können indes unterbleiben, weil es an der zweiten Voraussetzung der Errichtung einer Beistandschaft nach Massgabe von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB fehlt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 6.2.).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin befindet seit mehr als einem Jahr in einem privatem Alters- und Pflegeheim in Zürich, das nicht nur ihren medizinischen Bedürfnissen, sondern in jeder Hinsicht ihren Vorstellungen von Lebensführung gerecht werden kann. Die äusseren Verhältnisse im Leben der Beschwerdeführerin sind geordnet und stabil. Die Beschwerdeführerin kann auf die Unterstützung ihres Lebenspart- ners und ihres Bruders zählen, die in geografischer Nähe wohnen, dies etwa beim Gang zum Arzt (act. 8) oder zur Begleichung von Rechnungen und Erledigung der Steuerklärung. Die bescheidenen finanziellen Verhältnisse sind transparent. Die Beschwerdeführerin lebt von einer (nicht maximalen) AHV-Rente (2024: Fr. 22'452.–) und Ergänzungsleistungen. Sie ist vermögenslos (act. 3/7, act. 3/8; KESB-act. 22). Insgesamt ergibt sich, dass faktisch für sämtliche Belange von A._____ gut gesorgt ist.
- 11 - Dass diese faktische Gewährleistung der notwendigen Sorge auch rechtlich si- chergestellt ist, ergibt sich für die medizinischen Massnahmen sowie die Unter- bringung gestützt auf die gesetzliche Regelung gemäss Art. 377 ff. ZGB bzw. Art. 382 ff. ZGB. Der Lebenspartner und der Bruder besitzen in diesen Belangen
– ohne dass es zusätzlich behördlicher Massnahmen bedarf – ein gesetzliches Vertretungsrecht (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 und 7 ZGB). Die Kammer geht davon aus, dass A._____ und D._____ vor dem Umzug der Beschwerdeführerin ins Heim in B._____ einen gemeinsamen Haushalt führten und den Anspruch auf Vertretung in medizinischen Belangen wahren können, weil eine fortbestehende Bindung und Verantwortung besteht. De lege ferenda sollen ohnehin faktische Lebenspartner- schaften mit Ehen und eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Zivilgesetz- buches im Bereich des Erwachsenenschutzrechts, BBl 2026 37), welche Erweite- rung dem Lebenspartner auf jeden Fall ein gesetzliches Vertretungsrecht brächte (vgl. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Vollständigkeit halber ist die KESB darauf hinzuweisen, dass das Institut der eingetragenen Partnerschaft nur gleichge- schlechtlichen Paaren offenstand, bevor am 1. Juli 2022 die Institution der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare in Kraft trat (vgl. hierzu die Frage im Proto- koll der Anhörung [KESB-act. 10 S. 3]). Mit Bezug auf die Vermögenssorge fehlt es an einer solchen gesetzlichen Rege- lung, und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Vertretung in anderer Form rechtlich abgesichert sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es einer solchen rechtlichen Absi- cherung nicht bedürfe. Die Beschwerdeführerin wendet sich bei Bedarf an ihren Lebenspartner oder ihren Bruder und zusammen regeln sie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin. Mangels anderslauten- den Angaben ist davon auszugehen, dass dem bestehenden Hilfs- und Schutzbe- dürfnis der Beschwerdeführerin Genüge getan ist, weil die faktisch vorhandene Unterstützung offenbar auch wirksam durchgesetzt werden kann (im Rechtsver- kehr mit Dritten [Amtsstellen, Versicherungen etc.]; vgl. bspw. KESB-act. 22 [Steuerklärung]). Aufgrund des seit Längerem funktionierenden privaten Unter- stützungssystems, mit welchem A._____ in allen Belangen die Hilfe zukommt, die
- 12 - sie benötigt, ist sie ohne Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen des- halb faktisch nicht schutzlos. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation künftig etwas ändern könnte, bestehen nicht im Ansatz. Die Kontakte zu Dritten, welche der Lebenspartner und der Bruder in Besorgung der Angelegenheiten von A._____ wahrnehmen, erfolgen reibungslos; Gegenteiliges findet sich in den Ak- ten nicht. Das verbleibende Risiko, dass künftig die Vertretungsbefugnis im Ein- zelfall nicht akzeptiert werden könnte, erscheint gestützt auf die konkreten Um- stände als sehr klein. Die in anderen Verfahren, die der Kammer unterbreitet wer- den, bisweilen bei Vermögen von Schutzbefohlenen denkbaren Interessenkon- flikte sind sodann vorliegend von Vornherein kein Thema. Der Betreibungsregis- terauszug ist leer (keine Einträge; KESB-act. 23); es bestehen allerdings Schul- den gegenüber dem P._____ im Betrag von noch rund Fr. 18'000.–, um dessen Begleichung in Form von Ratenzahlungen sich der Lebenspartner bemüht (KESB- act. 12 S. 2 oben).
E. 7.4 Die umfassende Personensorge, aber auch die umfassende Vermögens- sorge (KESB-act. 24 Dispositivziffern 2.a-d) erscheinen unter Hinweis auf das dem Erwachsenenschutzrecht inhärente Prinzip der Verhältnismässigkeit der ("masszuschneidernden") Massnahmen als Standardformulierung nicht ange- bracht Der Umfang der Vertretung bedarf denn auch einer Umschreibung bzw. ei- ner Definition (vgl. auch den Gesetzeswortlaut von Art. 395 ZGB). Es ist unter Hinweis auf die im Recht liegenden Steuererklärungen nicht nachvollziehbar, wel- che Art von Vermögen der Beistand zu verwalten hätte (KESB-act. 24, Dispositiv- ziffern 2.d und 4; vgl. zuletzt die Steuererklärung 2024 [act. 3/7]). Grundsätzlich gilt ohnehin, das in Fällen wie den vorliegenden Einkommensverwaltungen im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB den Bedürfnissen der verbeiständeten Personen gerechter werden. Dank der privaten Unterstützung und der Unterbringung im Heim kann der Unter- stützungsbedarf der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen umfassend ge- währleistet werden. Der Grund, weshalb die Gemeinde B._____ im Februar 2025 an die KESB gelangte (E. I./1.), war der Umstand, dass die gesundheitliche und psychosoziale Versorgung von A._____ zunehmend auch für ihren Lebenspartner
- 13 - belastend wurde und die Sorge bestand, die Belastungsgrenze für den Lebens- partner werde erreicht und die Unterstützung könne nicht mehr geleistet werden (KESB- act. 2, act. 3). Diese Gefahr besteht heute nach übereinstimmender Auf- fassung wegen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im J._____-Altersheim nicht mehr. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beistandschaft für A._____ hinsichtlich Wohnsituation und Unterkunft sowie hinsichtlich der medizinischen Betreuung deshalb aufzuheben ist, weil insoweit eine gesetzliche Vertretungsregelung be- steht. Im Übrigen ist sie aufzuheben, weil sie unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht verhältnismässig ist. Handlungsbedarf für die Behörden besteht erst dann, wenn es durch rechtlich allenfalls nicht durchsetzbare Verein- barungen mit Dritten zu einer tatsächlichen Gefährdung der schutzbedürftigen Person bzw. deren Vermögen kommt.
E. 7.5 Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine formelle Massnahme des Er- wachsenenschutzes zu verzichten. Die derzeit bestehende private Unterstützung muss aufgrund der Akten als genügend angesehen werden, weshalb es auch kei- nes behördlichen Einschreitens gestützt auf Art. 392 ZGB bedarf.
E. 8.1 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zum (sube- ventualiter gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin, der Berufsbeistand habe der sie prägenden jüdischen Religion in Ausführung seiner Aufgaben ausreichend Rechnung zu tragen (act. 2 S. 3, S. 18 f.). Vor dem Bezirksrat beantragte die Be- schwerdeführerin noch, ihr Lebenspartner sei als Privatbeistand einzusetzen und er sei von der Rechenschaftspflicht zu befreien (act. 6 S. 13 f.). Der Bezirksrat wies die Anträge ab, unter Hinweis auf das Alter des Lebenspartners und der mit der Führung des Amtes verbundenen Pflichten. Der Bezirksrat begründete die Ab- weisung des Antrages auf Entbindung der Rechenschaftspflichten nicht weiter, in- dem er pauschal festhielt, bei den gegebenen Verhältnissen sei ein Verzicht un- verhältnismässig (act. 6 S. 14 oben). Vor der KESB wurde zunächst kein expliziter Antrag auf einen Privatbeistand gestellt, aber es wurde betont, dass die Be- schwerdeführerin und der Lebenspartner ein eingespieltes Team seien, weshalb der einschneidenden Massnahme der Vertretungsbeistandschaft (für alle Lebens-
- 14 - bereich) und der Übernahme dieser Aufgaben durch eine Amtsperson skeptisch gegenüber gestanden werde, weil plötzlich eine dritte Person ins System komme (KESB-act. 10 S. 2, act. 15). Die zurückhalterendere Möglichkeit einer Privatbei- standschaft verfolgte die KESB indes nicht weiter. Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter explizit, ihr Le- benspartner sei als Beistand einzusetzen (BR-act. 3/5). Im Sinne einer Ergänzung ist hierzu zunächst festzustellen, dass die vom Bezirks- rat zitierten Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson vom 29. November 2024 festhalten, in der Regel seien Personen, welche über 75 Jahre alt sind, nicht mehr für neu errichtete Beistandsmandate zu ernennen (S. 28). Anders als die Vorinstanz implizit erwägt, heisst das nicht, dass die Empfehlungen im Sinne ei- ner «Altersguillotine» die Ernennung einer 81-jährigen Person zum Privatbeistand grundsätzlich ausser Betracht fallen lassen (act. 6 S. 12 E. 4.4.2.). Erwachsenen- schutz ist Einzelfallbetrachtung. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist of- fenbar immer noch arbeitstätig, unternimmt im Rahmen seiner Arbeit noch Reisen ins Ausland, ist kognitiv unbestrittenermassen klar und erledigte bis anhin zuver- lässig die Belange der Beschwerdeführerin. Die zeitweise Überforderung ergab sich hinsichtlich der Personensorge, welche aber mit dem Heimeintritt der Be- schwerdeführerin bewältigt ist. Ein Wunsch des bzw. der zu Verbeiständenden zur Person ist (im Erwachsenenschutz) wenn möglich zu erfüllen (Art. 401 Abs. 1 ZGB); mögliche Interessenkollisionen werden mit Art. 403 ZGB ausdrücklich gere- gelt (BGer 5A_181/2024 vom 4. September 2024; BGer 5A_540/2013 vom 3. De- zember 2013; OGer ZH PQ150074 vom 10. Februar 2016; OGer ZH PQ130037 vom 22. Januar 2014). Die KESB kann sodann in Anwendung von Art. 420 ZGB Angehörige als Bei- standsperson teilweise oder ganz von der Inventarpflicht, der Berichts- und Re- chenschaftspflicht sowie der Zustimmungspflicht zu bestimmten Geschäften ent- binden (vgl. Empfehlungen der KOKES Angehörige als Beistand - Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB von November 2016). Diese Empfehlungen sind un- bestritten (vgl. FASSBIND/ VOGEL, Die Teilrevision des Erwachsenenschutzrechts
- 15 - in: Zeitschrift für Kinder- und Erwachsenenschutz ZKE Nr. 2 / 2026, S. 89) und lauten etwa bei transparenten einfachen finanziellen Verhältnissen wie vorliegend (bei denen lediglich einzelne Konten zu verwalten sind) dahingehend, dass die KESB Angehörige von der ordentlichen Inventarpflicht entbinden und eine redu- zierte Berichterstattung ermöglichen kann. Ob eine Entbindung oder Erleichterung stattfindet, hätten die Vorinstanzen bei Einbezug von nahestehenden Personen oder einem Privatbeistand aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (gehabt). Eine Erleichterung im Sinne von Art. 420 ZGB wäre vorlie- gend jedenfalls prüfenswert gewesen.
E. 9 Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Be- zirksrats Meilen vom 22. April 2026 sowie die mit Entscheid der KESB Meilen vom
10. April 2025 für A._____, geboren tt. Oktober 1943, errichtete Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB aufzuheben. III.
1. Eine Regelung betreffend Kosten und Entschädigungen fehlt in den Verfah- rensbestimmungen nach Art. 450 ff. ZGB, und es kommt subsidiär und sinnge- mäss die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Ist die Beschwerde gutzuheissen, dann sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fallen diese ausser Ansatz. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird damit hinsichtlich der Kosten ge- genstandslos.
2. Für die Zusprechung einer (nicht rückerstattungspflichtige) Parteientschä- digung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; es besteht damit kein Anspruch auf Parteienschädigung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der angefoch- tene Entscheid als qualifiziert unrichtig erwiese (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.), was vorliegend (eingedenk der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs) noch zu verneinen ist. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
- 16 - Rechtsverbeiständung erfüllt. Bei Gutheissung der Beschwerde ist diese selbstredend nicht aussichtslos; die Beschwerdeführerin ist überdies mittellos und auf rechtskundige Unterstützung angewiesen. Es ist ihr deshalb in der Person ihres Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird nach Vorlage der Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen gemäss §§ 5 und 23 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in einem separaten Beschluss festgelegt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person ih- res Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. April 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Meilen vom 10. April 2025 aufgehoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je ge- gen Empfangsschein. - 17 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 18. August 2026 in Sachen
1. A._____,
2. ...,
3. ..., Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. April 2026; VO.2025.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Februar 2025 berichtete die Fachspezialistin Alter und Gesundheit der Gemeinde B._____, Frau C._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan: KESB), dass die die Beschwerdeführerin, Frau A._____, unterstützende Spitex und der Partner von Frau A._____, Herr D._____, "am An- schlag seien" und das System so nicht mehr lange aufrecht erhalten werden könne. Die Mahlzeitenversorgung, beispielsweise durch Besuche im Wohn- und Pflegezentrum E._____, würden nicht eingehalten und auch die Anmeldung beim Mahlzeitendienst der Spitex sei bisher nicht erfolgt. Unklar sei, ob die Medikamen- teneinnahme gewährleistet sei. Die verordnete Domizilphysiotherapie und Ergo- therapie seien bislang nicht wahrgenommen worden, weil Herr D._____ sich aus Überforderung nicht um die Terminvereinbarung kümmere, er lehne aber auch eine Hilfestellung ab. Zudem müsse er geschäftlich nach Italien reisen, was zu Auseinandersetzungen mit Frau A._____ führe. Er wisse auch, dass er Frau A._____, die an einer fortschreitenden Demenz leide, nicht alleine lassen könne. Die derzeitige Situation stelle eine erhebliche Belastung für alle Beteiligten dar. Die Ablehnung notwendiger Hilfsangebote sowie die gesundheitlichen und psy- chosozialen Probleme erforderten eine dringende Klärung durch die KESB, um das Wohl und die Sicherheit von Frau A._____ und Herrn D._____ zu gewährleis- ten (KESB-act. 2, act. 3; siehe auch act. 12). Zwei Fachdienstmitarbeiterinnen der KESB hörten im Folgenden Frau A._____ in ihrem (damaligen) Zuhause im Bei- sein des Lebenspartners und des Bruders, Herr Dr. F._____, an (KESB-act. 10) und setzten sich mit der Hausärztin, Frau Dr. med. G._____, H._____, in Verbin- dung (KESB-act. 8, act. 11). Auf entsprechende Anfrage teilte die Hausärztin von Frau A._____ mit, ihres Erachtens sei Frau A._____ nicht mehr fähig, ihre persön- lichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen, ihr Lebenspartner würde seit Jahren die Angelegenheiten erledigen (KESB-act. 11). Unterstützung in sämtlichen Lebensbereichen sei notwendig, die diesbezügli- che Einsicht von Frau A._____ fehle. Die Gefahr, dass Frau A._____ Handlungen eines Beistandes durchkreuze, bestehe wohl kaum, weil Frau A._____ keine ad-
- 3 - ministrativen oder finanziellen Belange mehr erledige (KESB-act. 11; siehe auch act. 20). Nach weiteren Telefongesprächen mit dem Lebenspartner und dem Bru- der von Frau A._____, der Einholung von Steuer-, polizeilichen und betreibungs- rechtlichen Daten (KESB-act. KESB-act. 14, act. 15, act. 19, act. 22, act. 23), er- richtete die KESB mit Entscheid vom 10. April 2025 für A._____ eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte I._____, c/o Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, zum Bei- stand, mit den üblichen allgemeinen Aufträgen (act. KESB-act. 24 = BR-act. 3/4). Gegen diese Anordnungen führten A._____, D._____ und Dr. F._____ Be- schwerde an den Bezirksrat Meilen, unter gleichzeitiger Einreichung eines Wie- dererwägungsgesuch bei der KESB unter Hinweis auf den veränderten Sachver- halt zufolge Eintritts von A._____ in das Altersheim (BR-act. 1, BR-act. 3/5, KESB-act. 28, act. 32). Die KESB trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Schreiben vom 21. Mai 2025 nicht ein (KESB-act. 33), worauf das Beschwerde- verfahren vor dem Bezirksrat seinen Fortgang nahm (BR-act. 4, act. 6). Dieser holte von der KESB eine Vernehmlassung ein (BR-act. 6), welche verzichtete und auf ihr Schreiben hinwies, mit welchem sie auf das Wiedererwägungsgesuch von Frau A._____ nicht eintrat (BR-act. 7). Der Bezirksrat wies im Folgenden die Be- schwerde mit Beschluss und Urteil vom 22. April 2026 kostenfällig ab und ge- währte Frau A._____ die unentgeltliche Rechtspflege (BR-act. 15 = act. 3/1 = act. 6 [fortan: act. 6]). 2.1. Gegen dieses Urteil des Bezirksrates, mit welcher die Anordnungen der KESB bestätigt werden, richtet sich die nur noch von Frau A._____ als Beschwer- deführerin 1 (fortan Beschwerdeführerin) eingereichte Beschwerde (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrats und der KESB beigezogen (BR-act. 1-18 [zitiert als BR-act.] und KESB-act. 1-36, in den Akten des Bezirksrates [zitiert als KESB- act.]). Die Referentin holte Auskünfte bei der Leitung Pflege des Alters- und Pfle- geheims J._____, Zürich, ein (act. 8) und stellte die Telefonnotiz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu (act. 9), welche sich kurz dazu ver- nehmen liess (act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- 4 -
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin unterlag mit ih- ren Anträgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Bezirksrat weist zu Recht dar- auf hin, dass allfällige bestehende kognitive Einschränkungen der Beschwerde- führerin ihre Prozessfähigkeit nicht relativieren; zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 6 S. 5 E. 2.3; siehe auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 2 S. 11 ff., Rz 21-24). Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen.
3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (FamKomm Erwachsenen- schutz- STECK, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange-
- 5 - wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Be- schwerdeführerin ist dieser Obliegenheit nachgekommen.
4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die sich aus den Akten er- gebende Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt (act. 6 S. 9 E. 4.2.3 ff). Sie kam zum Schluss, dass die Akten ein übereinstimmendes Bild einer fortge- schrittenen demenziellen Entwicklung der Beschwerdeführerin zeigen würden, die dazu führe, dass sie ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angele- genheiten nicht mehr selbständig besorgen könne. Die ärztliche Einschätzung der langjährigen Hausärztin bestätige zudem klar, dass sie nicht mehr in der Lage sei, sachgerechte Weisungen zu erteilen, Handlungen Dritter zu überprüfen oder die Tragweite einer Bevollmächtigung zu erfassen. Damit fehle der Beschwerdeführe- rin die Fähigkeit, eine familiäre Unterstützung, wie den Lebenspartner oder den Bruder, wirksam zu kontrollieren oder zu steuern (act. 6 S. 11 E. 4.2.5). Diese Fä- higkeit sei jedoch eine zentrale Voraussetzung, dass private Unterstützung im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als ausreichend gelten könne. Hinzu komme, dass der Lebenspartner trotz langjähriger und engagierter Unterstützung aufgrund der zunehmenden Belastungssituation überfordert sei und weiterhin ei- ner Entlastung bedürfe, auch wenn die Situation durch den Eintritt der Beschwer- deführerin in ein betreutes Wohnen bereits teilweise habe entschärft werden kön- nen. Auch weitere private Dienste könnten die Vermögens- und Vertretungsinter- essen der Beschwerdeführerin nicht sicherstellen. Da der Beschwerdeführerin die Fähigkeit fehle, private Unterstützung wirksam zu steuern oder zu überwachen, sei die Frage, ob eine Person der K._____ bereit wäre, auf freiwilliger Basis privat Unterstützung zu leisten, nicht entscheidrelevant (act. 6 S. 11 E. 4.2.6). Im Weite- ren sei es nicht sachgerecht, den Lebenspartner, wie eventualiter beantragt, als privaten Beistand zu ernennen, weil sein Alter und seine Belastung mit zusätzli- chen Pflichten (Rechnungsführung, Berichterstattung, Koordination mit Dritten) dem entgegenstehen würden. Die Rechenschafts- und Kontrollpflichten würden dem Schutz der urteilsunfähigen Person und dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemässen Vermögensverwaltung dienen, unter den gegebenen Verhält-
- 6 - nissen wäre ein Verzicht unverhältnismässig (act. 6 S. 14 E. 4.4.2). Insgesamt hielt der Bezirksrat die angeordneten Massnahmen der KESB für rechtmässig (act. 6 S. 15 E. 4.6).
5. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe vor- schnell bei ihr einen Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestandes, d.h. des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bejaht. Sie sei nie spezifisch auf eine frontotemporale Demenz unter- sucht worden. Die von ihrer Seite in Auftrag gegebenen beiden Gutachten vom
16. Mai 2026 und 20. Mai 2026 der Dres. med. L._____ und M._____ (act. 3/4 und act. 3/5) bestätigten, dass keine Anzeichen für eine frontotemporale Demenz bei der Beschwerdeführerin bestehen würden (act. 2 S. 7 Rz 12). Die Beschwer- deführerin sei in der Lage, die familiäre Unterstützung zu steuern, von einer Ur- teilsunfähigkeit könne keine Rede sein (act. 2 S. 8 Rz 14). Der Entscheid der Vor- instanz verletze den in Art. 389 ZGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität (act. 2 S. 9 Rz 16). Das Subsidiaritätsprinzip konkretisiere den Verhältnismässigkeits- grundsatz der Erwachsenenschutzmassnahme in Bezug auf alternative Vorkeh- ren zur persönlichen Unterstützung (act. 2 S. 9 Rz 17, S. 14 Rz 25). Solange die betroffene Person in der Lage sei, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwa- chen, würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anlass für eine behördliche Massnahmen bestehen; ob die betroffene Person dazu in der Lage sei, hänge von ihren eigenen Fähigkeiten ab, aber auch von den Beziehungen in ihrem Umfeld (act. 2 S. 10 Rz 18). Indem die Vorinstanz zu Unrecht erwogen habe, die Vermögens- und Vertretungsinteressen der Beschwerdeführerin seien durch private Unterstützung mangels Kontrollfähigkeit nicht sichergestellt, sei sie auf die Frage der Eignung der privaten Unterstützung nicht eingegangen (act. 2 S. 14 Rz 26). Der ausgebildete Jurist und Sozialarbeiter, Herr N._____, vom Sozi- alressort der K._____ verfüge ohne Weiteres über die erforderlichen Kenntnisse, um die Beschwerdeführerin, welche seit Mitte April 2025 im Wohnheim der J._____ wohne und betreut werde, bei ihren übersichtlichen finanziellen und ad- ministrativen Belangen zu unterstützen, welche weder komplex noch einen erheb- lichen Zeitaufwand erforderten (act. 2 S. 15 Rz 26 und Rz 27, S. 16 Rz 28). Bei Bedarf könne Herr N._____ jederzeit auf die Unterstützung des Lebenspartners
- 7 - der Beschwerdeführerin und deren Bruder zurückgreifen, welche aufgrund der einfachen Verhältnisse beide hierzu ohne Weiteres in der Lage seien. Die Be- schwerdeführerin sei auch ohne behördlich bestellten Beistand sowohl durch N._____ als auch ihre Familie hinreichend unterstützt (act. 2 S. 16 Rz 28, S. 17 Rz 30 f.). Sollte die Kammer zum Schluss kommen, dass eine Beistandschaft er- forderlich sei, sei die Beistandschaft auf die Vermögensverwaltung zu beschrän- ken (act. 2 S. 18 Rz 33 f.) und sollte sie als insgesamt zulässig erachtet werden, sollte die Anordnungen mit der Auflage versehen sein, den jüdischen Glauben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (act. 2 S. 19 Rz 36). 6.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Voraussetzungen für die Anordnung behördlicher Massnahmen sind eine rechtlich relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person als Folge eines Schwächezustandes sowie das daraus resultierende Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend und zweckmässig zu besorgen (BSK ZGB I-BIDER- BOST, 7.A., vor Art. 388 - 399 N 5). Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" erfasst als Auffangtatbestand Fälle, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. einer psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person" liegen. Denkbar sind neben dem Schutz Betagter z.B. extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft. Das Bundesgericht spricht sich für eine re- striktive Auslegung der Voraussetzung des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" aus (BOTSCHAFT ERWACHSENENSCHUTZRECHT, BBl 2006, S. 7043; BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N 13; BK-ROSCH, 2023, Art. 390 Rz 92). Der Willensbildungs- und/oder Willensumsetzungsprozess müsse erheb- lich beeinträchtigt sein, damit von einer Ähnlichkeit gesprochen werden kann, und die Beeinträchtigung muss in der Regel klinisch bedeutsam sein (BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Verweis auf BGer 5A_773/2013 vom
5. März 2014, E. 4.1).
- 8 - 6.2. Erwachsenenschutzmassnahmen müssen sodann kraft ausdrücklicher ge- setzlicher Anordnung (Art. 389 ZGB) den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit genügen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn die erfor- derliche Unterstützung von der Familie, anderen nahestehenden Personen oder privaten oder öffentlichen Diensten nicht in ausreichender Form geboten werden kann oder im Falle einer urteilsunfähigen erwachsenen Person keine ausrei- chende eigene Versorgung besteht und die von Gesetzes wegen greifenden Massnahmen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Grundsatz der Subsidia- rität; BGE 140 III 49 E. 4.3.3). Zudem muss jede behördliche Massnahme erfor- derlich und geeignet sein (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). 7.1. Vorliegend begründete die Fachspezialistin Fachstelle für das Alter der Ge- meinde B._____ die Gefährdungsmeldung damit, dass sich die Situation im Alltag der Beschwerdeführerin, die an Demenz leide, immer mehr zuspitze, die Spitex und der Lebenspartner "am Anschlag seien", weshalb das System nicht mehr lange aufrecht erhalten werden könne (KESB-act. 3 S. 3). Nachdem die Be- schwerdeführerin sich seit April 2025 im Pflegeheim aufhält und gut betreut ist, weder aus dem Kreis des Heims noch von den Angehörigen Hinweise zu verneh- men wären, die auf einen generellen Schutzbedarf hindeuten würden, ist die Ge- fährdungsmeldung nicht mehr einschlägig. Der Heimeintritt der Beschwerdeführe- rin veränderte die Situation offensichtlich grundlegend. Die KESB traf Anordnungen für sämtliche der drei Aufgabenbereiche der Perso- nensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (vgl. Art. 391 Abs. 2 ZGB). Die Anordnungen überzeugen nicht. 7.2. Gestützt auf die Akten kann vorliegend nicht mit rechtsgenügender Sicher- heit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute weitgehend urteilsunfähig und deshalb im Sinne der soeben zitierten gesetzlichen Bestimmun- gen schutzbedürftig ist. Es wird in den Akten ein Bild einer kognitiv eingeschränk- ten, in Bezug auf das Kurzzeitgedächtnis vergesslichen, älteren Frau gezeichnet, die mit Gehstöcken selbständig mobil, kommunikativ und motivierend ist, aber zu- weilen auch überfordernd auf andere Patienten wirkt (act. 3/3 S. 2 [Austrittsbericht Spital O._____ vom 4. Februar 2025]). Im Austrittsbericht vom 4. Februar 2025,
- 9 - welcher über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025 bis
27. Januar 2025 im Spital O._____ Auskunft gibt, wird festgehalten, dass von ei- ner dementiellen Erkrankung auszugehen sei, am ehesten einer frontotemporalen Demenz, auf eine Durchführung einer Bildgebung unter Sedation zwecks gesi- cherter Diagnose aber verzichtet werde (act. 3/3 S. 3). Eigenen Angaben der Be- schwerdeführerin zufolge setzt ihr der Verlust ihres Stiefsohnes zu, welcher sich [im Jahr 2024] auf dramatische Art ereignet hatte, was möglicherweise leichte de- pressive Episoden zu erklären vermag (act. 3/3 S. 3 [Austrittsbericht Spital O._____ vom 4. Februar 2025]). Der Bericht schlägt "Austritt nach Hause mit psy- chosozialer Spitex" und Fortsetzung der Physiotherapie vor (act. 3/3 S. 3). Auch der Austrittsbericht des Spitals O._____ nennt den Lebenspartner und den Bruder der Beschwerdeführerin als verlässliche Bezugspersonen (act. 3/3 S. 6). Das Pri- vatgutachten von Dr. med. L._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie vom 16. Mai 2026 und der Bericht des die Beschwerdeführerin seit Novem- ber 2025 behandelnden Arztes, Dr. med. univ. M._____, vom 20. Mai 2026 betref- fend Urteilsfähigkeit, diagnostische Einordnung und Verhältnismässigkeit der an- geordneten Beistandschaft (act. 3/5), lassen sich in Übereinstimmung bringen mit den bereits von der Vorinstanz referenzierten Angaben der Hausärztin Dr. med. G._____ (act. 5 S. 10 E. 4.2.4.9). Das Gutachten von Dr. med. L._____ geht, wie die die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren behandelnde Fachärztin FMH für In- nere Medizin, Dr. med. G._____ (KESB-act. 11 und 20), bei der Beschwerdefüh- rerin von einer leichten Demenz mit themen- und situationsabhängigen Ein- schränkungen der kognitiven Fähigkeiten aus, wodurch ihr die Erledigung aller administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr möglich sei (act. 3/4 S. 7). Er betont aber gleichzeitig, dass sich die Beschwerdeführerin anwaltliche Unterstützung geholt habe, was für eine erhaltende Einsichtsfähigkeit spreche (act. 3/4 S. 6). Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass mit dem Übertritt der Beschwerdeführerin in ein Pflegeheim der Grund für die Gefährdungsmeldung da- hingefallen sei. In diesem Sinne hebt auch Dr. med. G._____ die psychosoziale Belastungssituation für den die Beschwerdeführerin zu Hause betreuenden Le- benspartner hervor und die sich deshalb nach ihrer Sicht aufdrängenden Verän- derungen (KESB-act. 20). Dr. med. L._____ erachtet im Ergebnis eine private Un-
- 10 - terstützung, wie sie durch den Sozialarbeiter N._____, c/o Sozialressort K._____, zur Verfügung stehe, als den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung tragend (act. 3/4 S. 8). Dr. med. univ. M._____ kommt zusammenge- fasst zur Einschätzung, dass im Wesentlichen die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit erhalten sei, dass die hinsichtlich komplexer und administrativer oder organisatori- scher Aufgaben bestehende situative Einschränkung vorwiegend die praktische Umsetzung und nicht die Fähigkeit zur vernunftgemässen Willensbildung oder ur- teilsfähigen Entscheidung betrifft, und die Einschränkungen vorwiegend im Be- reich des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit bestehen würden, eine partielle Unterstützung in einzelnen Bereichen eher nachvollziehbar sei (act. 3/5 S. 2). Als Zwischenfazit ist gestützt auf die wiedergegebenen Einschätzungen sämtli- cher Ärzte fraglich, ob die mit dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin einhergehenden Defiziten vergleichbar sind mit Beeinträchtigungen wie bei geisti- ger Behinderung oder psychischer Störung und das erste Tatbestandselement im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als erstellt betrachtet werden kann (E. 6.1.). Weiterungen können indes unterbleiben, weil es an der zweiten Voraussetzung der Errichtung einer Beistandschaft nach Massgabe von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB fehlt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 6.2.). 7.3. Die Beschwerdeführerin befindet seit mehr als einem Jahr in einem privatem Alters- und Pflegeheim in Zürich, das nicht nur ihren medizinischen Bedürfnissen, sondern in jeder Hinsicht ihren Vorstellungen von Lebensführung gerecht werden kann. Die äusseren Verhältnisse im Leben der Beschwerdeführerin sind geordnet und stabil. Die Beschwerdeführerin kann auf die Unterstützung ihres Lebenspart- ners und ihres Bruders zählen, die in geografischer Nähe wohnen, dies etwa beim Gang zum Arzt (act. 8) oder zur Begleichung von Rechnungen und Erledigung der Steuerklärung. Die bescheidenen finanziellen Verhältnisse sind transparent. Die Beschwerdeführerin lebt von einer (nicht maximalen) AHV-Rente (2024: Fr. 22'452.–) und Ergänzungsleistungen. Sie ist vermögenslos (act. 3/7, act. 3/8; KESB-act. 22). Insgesamt ergibt sich, dass faktisch für sämtliche Belange von A._____ gut gesorgt ist.
- 11 - Dass diese faktische Gewährleistung der notwendigen Sorge auch rechtlich si- chergestellt ist, ergibt sich für die medizinischen Massnahmen sowie die Unter- bringung gestützt auf die gesetzliche Regelung gemäss Art. 377 ff. ZGB bzw. Art. 382 ff. ZGB. Der Lebenspartner und der Bruder besitzen in diesen Belangen
– ohne dass es zusätzlich behördlicher Massnahmen bedarf – ein gesetzliches Vertretungsrecht (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 und 7 ZGB). Die Kammer geht davon aus, dass A._____ und D._____ vor dem Umzug der Beschwerdeführerin ins Heim in B._____ einen gemeinsamen Haushalt führten und den Anspruch auf Vertretung in medizinischen Belangen wahren können, weil eine fortbestehende Bindung und Verantwortung besteht. De lege ferenda sollen ohnehin faktische Lebenspartner- schaften mit Ehen und eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Zivilgesetz- buches im Bereich des Erwachsenenschutzrechts, BBl 2026 37), welche Erweite- rung dem Lebenspartner auf jeden Fall ein gesetzliches Vertretungsrecht brächte (vgl. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Vollständigkeit halber ist die KESB darauf hinzuweisen, dass das Institut der eingetragenen Partnerschaft nur gleichge- schlechtlichen Paaren offenstand, bevor am 1. Juli 2022 die Institution der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare in Kraft trat (vgl. hierzu die Frage im Proto- koll der Anhörung [KESB-act. 10 S. 3]). Mit Bezug auf die Vermögenssorge fehlt es an einer solchen gesetzlichen Rege- lung, und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Vertretung in anderer Form rechtlich abgesichert sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es einer solchen rechtlichen Absi- cherung nicht bedürfe. Die Beschwerdeführerin wendet sich bei Bedarf an ihren Lebenspartner oder ihren Bruder und zusammen regeln sie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin. Mangels anderslauten- den Angaben ist davon auszugehen, dass dem bestehenden Hilfs- und Schutzbe- dürfnis der Beschwerdeführerin Genüge getan ist, weil die faktisch vorhandene Unterstützung offenbar auch wirksam durchgesetzt werden kann (im Rechtsver- kehr mit Dritten [Amtsstellen, Versicherungen etc.]; vgl. bspw. KESB-act. 22 [Steuerklärung]). Aufgrund des seit Längerem funktionierenden privaten Unter- stützungssystems, mit welchem A._____ in allen Belangen die Hilfe zukommt, die
- 12 - sie benötigt, ist sie ohne Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen des- halb faktisch nicht schutzlos. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation künftig etwas ändern könnte, bestehen nicht im Ansatz. Die Kontakte zu Dritten, welche der Lebenspartner und der Bruder in Besorgung der Angelegenheiten von A._____ wahrnehmen, erfolgen reibungslos; Gegenteiliges findet sich in den Ak- ten nicht. Das verbleibende Risiko, dass künftig die Vertretungsbefugnis im Ein- zelfall nicht akzeptiert werden könnte, erscheint gestützt auf die konkreten Um- stände als sehr klein. Die in anderen Verfahren, die der Kammer unterbreitet wer- den, bisweilen bei Vermögen von Schutzbefohlenen denkbaren Interessenkon- flikte sind sodann vorliegend von Vornherein kein Thema. Der Betreibungsregis- terauszug ist leer (keine Einträge; KESB-act. 23); es bestehen allerdings Schul- den gegenüber dem P._____ im Betrag von noch rund Fr. 18'000.–, um dessen Begleichung in Form von Ratenzahlungen sich der Lebenspartner bemüht (KESB- act. 12 S. 2 oben). 7.4. Die umfassende Personensorge, aber auch die umfassende Vermögens- sorge (KESB-act. 24 Dispositivziffern 2.a-d) erscheinen unter Hinweis auf das dem Erwachsenenschutzrecht inhärente Prinzip der Verhältnismässigkeit der ("masszuschneidernden") Massnahmen als Standardformulierung nicht ange- bracht Der Umfang der Vertretung bedarf denn auch einer Umschreibung bzw. ei- ner Definition (vgl. auch den Gesetzeswortlaut von Art. 395 ZGB). Es ist unter Hinweis auf die im Recht liegenden Steuererklärungen nicht nachvollziehbar, wel- che Art von Vermögen der Beistand zu verwalten hätte (KESB-act. 24, Dispositiv- ziffern 2.d und 4; vgl. zuletzt die Steuererklärung 2024 [act. 3/7]). Grundsätzlich gilt ohnehin, das in Fällen wie den vorliegenden Einkommensverwaltungen im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB den Bedürfnissen der verbeiständeten Personen gerechter werden. Dank der privaten Unterstützung und der Unterbringung im Heim kann der Unter- stützungsbedarf der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen umfassend ge- währleistet werden. Der Grund, weshalb die Gemeinde B._____ im Februar 2025 an die KESB gelangte (E. I./1.), war der Umstand, dass die gesundheitliche und psychosoziale Versorgung von A._____ zunehmend auch für ihren Lebenspartner
- 13 - belastend wurde und die Sorge bestand, die Belastungsgrenze für den Lebens- partner werde erreicht und die Unterstützung könne nicht mehr geleistet werden (KESB- act. 2, act. 3). Diese Gefahr besteht heute nach übereinstimmender Auf- fassung wegen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im J._____-Altersheim nicht mehr. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beistandschaft für A._____ hinsichtlich Wohnsituation und Unterkunft sowie hinsichtlich der medizinischen Betreuung deshalb aufzuheben ist, weil insoweit eine gesetzliche Vertretungsregelung be- steht. Im Übrigen ist sie aufzuheben, weil sie unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht verhältnismässig ist. Handlungsbedarf für die Behörden besteht erst dann, wenn es durch rechtlich allenfalls nicht durchsetzbare Verein- barungen mit Dritten zu einer tatsächlichen Gefährdung der schutzbedürftigen Person bzw. deren Vermögen kommt. 7.5. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine formelle Massnahme des Er- wachsenenschutzes zu verzichten. Die derzeit bestehende private Unterstützung muss aufgrund der Akten als genügend angesehen werden, weshalb es auch kei- nes behördlichen Einschreitens gestützt auf Art. 392 ZGB bedarf. 8.1. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zum (sube- ventualiter gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin, der Berufsbeistand habe der sie prägenden jüdischen Religion in Ausführung seiner Aufgaben ausreichend Rechnung zu tragen (act. 2 S. 3, S. 18 f.). Vor dem Bezirksrat beantragte die Be- schwerdeführerin noch, ihr Lebenspartner sei als Privatbeistand einzusetzen und er sei von der Rechenschaftspflicht zu befreien (act. 6 S. 13 f.). Der Bezirksrat wies die Anträge ab, unter Hinweis auf das Alter des Lebenspartners und der mit der Führung des Amtes verbundenen Pflichten. Der Bezirksrat begründete die Ab- weisung des Antrages auf Entbindung der Rechenschaftspflichten nicht weiter, in- dem er pauschal festhielt, bei den gegebenen Verhältnissen sei ein Verzicht un- verhältnismässig (act. 6 S. 14 oben). Vor der KESB wurde zunächst kein expliziter Antrag auf einen Privatbeistand gestellt, aber es wurde betont, dass die Be- schwerdeführerin und der Lebenspartner ein eingespieltes Team seien, weshalb der einschneidenden Massnahme der Vertretungsbeistandschaft (für alle Lebens-
- 14 - bereich) und der Übernahme dieser Aufgaben durch eine Amtsperson skeptisch gegenüber gestanden werde, weil plötzlich eine dritte Person ins System komme (KESB-act. 10 S. 2, act. 15). Die zurückhalterendere Möglichkeit einer Privatbei- standschaft verfolgte die KESB indes nicht weiter. Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter explizit, ihr Le- benspartner sei als Beistand einzusetzen (BR-act. 3/5). Im Sinne einer Ergänzung ist hierzu zunächst festzustellen, dass die vom Bezirks- rat zitierten Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson vom 29. November 2024 festhalten, in der Regel seien Personen, welche über 75 Jahre alt sind, nicht mehr für neu errichtete Beistandsmandate zu ernennen (S. 28). Anders als die Vorinstanz implizit erwägt, heisst das nicht, dass die Empfehlungen im Sinne ei- ner «Altersguillotine» die Ernennung einer 81-jährigen Person zum Privatbeistand grundsätzlich ausser Betracht fallen lassen (act. 6 S. 12 E. 4.4.2.). Erwachsenen- schutz ist Einzelfallbetrachtung. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist of- fenbar immer noch arbeitstätig, unternimmt im Rahmen seiner Arbeit noch Reisen ins Ausland, ist kognitiv unbestrittenermassen klar und erledigte bis anhin zuver- lässig die Belange der Beschwerdeführerin. Die zeitweise Überforderung ergab sich hinsichtlich der Personensorge, welche aber mit dem Heimeintritt der Be- schwerdeführerin bewältigt ist. Ein Wunsch des bzw. der zu Verbeiständenden zur Person ist (im Erwachsenenschutz) wenn möglich zu erfüllen (Art. 401 Abs. 1 ZGB); mögliche Interessenkollisionen werden mit Art. 403 ZGB ausdrücklich gere- gelt (BGer 5A_181/2024 vom 4. September 2024; BGer 5A_540/2013 vom 3. De- zember 2013; OGer ZH PQ150074 vom 10. Februar 2016; OGer ZH PQ130037 vom 22. Januar 2014). Die KESB kann sodann in Anwendung von Art. 420 ZGB Angehörige als Bei- standsperson teilweise oder ganz von der Inventarpflicht, der Berichts- und Re- chenschaftspflicht sowie der Zustimmungspflicht zu bestimmten Geschäften ent- binden (vgl. Empfehlungen der KOKES Angehörige als Beistand - Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB von November 2016). Diese Empfehlungen sind un- bestritten (vgl. FASSBIND/ VOGEL, Die Teilrevision des Erwachsenenschutzrechts
- 15 - in: Zeitschrift für Kinder- und Erwachsenenschutz ZKE Nr. 2 / 2026, S. 89) und lauten etwa bei transparenten einfachen finanziellen Verhältnissen wie vorliegend (bei denen lediglich einzelne Konten zu verwalten sind) dahingehend, dass die KESB Angehörige von der ordentlichen Inventarpflicht entbinden und eine redu- zierte Berichterstattung ermöglichen kann. Ob eine Entbindung oder Erleichterung stattfindet, hätten die Vorinstanzen bei Einbezug von nahestehenden Personen oder einem Privatbeistand aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (gehabt). Eine Erleichterung im Sinne von Art. 420 ZGB wäre vorlie- gend jedenfalls prüfenswert gewesen.
9. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Be- zirksrats Meilen vom 22. April 2026 sowie die mit Entscheid der KESB Meilen vom
10. April 2025 für A._____, geboren tt. Oktober 1943, errichtete Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB aufzuheben. III.
1. Eine Regelung betreffend Kosten und Entschädigungen fehlt in den Verfah- rensbestimmungen nach Art. 450 ff. ZGB, und es kommt subsidiär und sinnge- mäss die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Ist die Beschwerde gutzuheissen, dann sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. fallen diese ausser Ansatz. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird damit hinsichtlich der Kosten ge- genstandslos.
2. Für die Zusprechung einer (nicht rückerstattungspflichtige) Parteientschä- digung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; es besteht damit kein Anspruch auf Parteienschädigung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der angefoch- tene Entscheid als qualifiziert unrichtig erwiese (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.), was vorliegend (eingedenk der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs) noch zu verneinen ist. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
- 16 - Rechtsverbeiständung erfüllt. Bei Gutheissung der Beschwerde ist diese selbstredend nicht aussichtslos; die Beschwerdeführerin ist überdies mittellos und auf rechtskundige Unterstützung angewiesen. Es ist ihr deshalb in der Person ihres Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird nach Vorlage der Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen gemäss §§ 5 und 23 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in einem separaten Beschluss festgelegt. Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person ih- res Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. April 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Meilen vom 10. April 2025 aufgehoben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je ge- gen Empfangsschein.
- 17 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: