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PQ260055

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist der Vater von B._____, geboren am tt.mm.2020. Die Kindesschutzbehörden sind seit Geburt mit der Situation von B._____ be- fasst. Unter anderem wurde den Eltern – der Mutter mit Entscheid vom 21. De- zember 2020, dem Vater nach Anerkennung der Vaterschaft mit Entscheid vom 9. März 2021 – das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ entzogen und eine Beistandschaft angeordnet (vgl. act. 11/54 E. I).

E. 2 Mit einem Schreiben vom 9. September 2025 wandte sich der Beschwerde- führer an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 11/50). Aus dem Schreiben ging hervor, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rückplatzierung von B._____ anstrebte, weshalb es zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) weitergeleitet wurde (act. 11/49). In der Folge forderte die KESB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2025 auf, seinen Antrag auf Rückplatzierung zu be- gründen und sich dabei insbesondere zu den von ihm in Anspruch genommenen Therapiesitzungen zu äussern (act. 11/57). Gleichzeitig ersuchte sie die Beistän- din um Stellungnahme (act. 11/58; vgl. act. 11/62). Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einer weiteren Eingabe an die KESB (Eingang 8. Dezember

2025) und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung "betreffend die Rü- ckplatzierung meines Sohnes B._____ (geb. tt.mm.2020), Ernennung eines unab- hängigen FMH-Gutachters für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Verbot jegli- cher Datenbearbeitung über meine Person", wobei er den Erlass einer solchen Verfügung ohne weitere Verzögerung erwarte (act. 11/61). Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 lud die KESB den Beschwerdeführer auf den 27. Januar 2026 zu ei- ner Anhörung ein (act. 11/63). Der Beschwerdeführer reagierte mit einer bei der KESB am 16. Januar 2026 eingegangenen Eingabe, in welcher er unter anderem (sinngemäss) erklärte, eine mündliche Anhörung abzulehnen und sich auf eine schriftliche Kommunikation beschränken zu wollen (act. 11/64). Die KESB hielt

- 3 - mit Schreiben vom 21. Januar 2026 am angesetzten Anhörungstermin fest (act. 11/68).

E. 3 Am 26. Januar 2026 ging beim Bezirksrat Zürich eine "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde" des Beschwerdeführers gegen die KESB ein, mit der er rügte, dass die KESB bis heute keine anfechtbare Verfügung erlas- sen habe (act. 6/1). Der Bezirksrat nahm mit Verfügung vom 29. Januar 2026 vom Eingang der Beschwerde Vormerk und lud die KESB zur Vernehmlassung ein (act. 6/2). Die KESB liess sich am 17. Februar 2026 vernehmen (act. 6/5). Am

25. Februar 2026 ging beim Bezirksrat eine weitere Eingabe des Beschwerdefüh- rers ("Zweite formelle Erinnerung und Geltendmachung fortdauernder Rechtsver- zögerung und Rechtsverweigerung") ein (act. 6/7). Es folgten eine "Replik" des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 (act. 6/10), eine "Duplik" der KESB vom

20. März 2026 (act. 6/15) sowie Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. März 2026 (act. 6/16) und vom 7. April 2026 (act. 6/18).

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Bezirksrat Bezirk Zürich, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren VO.2026.13 des Bezirksrates Zürich

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von B._____, geboren am tt.mm.2020. Die Kindesschutzbehörden sind seit Geburt mit der Situation von B._____ be- fasst. Unter anderem wurde den Eltern – der Mutter mit Entscheid vom 21. De- zember 2020, dem Vater nach Anerkennung der Vaterschaft mit Entscheid vom 9. März 2021 – das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ entzogen und eine Beistandschaft angeordnet (vgl. act. 11/54 E. I).

2. Mit einem Schreiben vom 9. September 2025 wandte sich der Beschwerde- führer an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 11/50). Aus dem Schreiben ging hervor, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rückplatzierung von B._____ anstrebte, weshalb es zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) weitergeleitet wurde (act. 11/49). In der Folge forderte die KESB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2025 auf, seinen Antrag auf Rückplatzierung zu be- gründen und sich dabei insbesondere zu den von ihm in Anspruch genommenen Therapiesitzungen zu äussern (act. 11/57). Gleichzeitig ersuchte sie die Beistän- din um Stellungnahme (act. 11/58; vgl. act. 11/62). Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einer weiteren Eingabe an die KESB (Eingang 8. Dezember

2025) und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung "betreffend die Rü- ckplatzierung meines Sohnes B._____ (geb. tt.mm.2020), Ernennung eines unab- hängigen FMH-Gutachters für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Verbot jegli- cher Datenbearbeitung über meine Person", wobei er den Erlass einer solchen Verfügung ohne weitere Verzögerung erwarte (act. 11/61). Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 lud die KESB den Beschwerdeführer auf den 27. Januar 2026 zu ei- ner Anhörung ein (act. 11/63). Der Beschwerdeführer reagierte mit einer bei der KESB am 16. Januar 2026 eingegangenen Eingabe, in welcher er unter anderem (sinngemäss) erklärte, eine mündliche Anhörung abzulehnen und sich auf eine schriftliche Kommunikation beschränken zu wollen (act. 11/64). Die KESB hielt

- 3 - mit Schreiben vom 21. Januar 2026 am angesetzten Anhörungstermin fest (act. 11/68).

3. Am 26. Januar 2026 ging beim Bezirksrat Zürich eine "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde" des Beschwerdeführers gegen die KESB ein, mit der er rügte, dass die KESB bis heute keine anfechtbare Verfügung erlas- sen habe (act. 6/1). Der Bezirksrat nahm mit Verfügung vom 29. Januar 2026 vom Eingang der Beschwerde Vormerk und lud die KESB zur Vernehmlassung ein (act. 6/2). Die KESB liess sich am 17. Februar 2026 vernehmen (act. 6/5). Am

25. Februar 2026 ging beim Bezirksrat eine weitere Eingabe des Beschwerdefüh- rers ("Zweite formelle Erinnerung und Geltendmachung fortdauernder Rechtsver- zögerung und Rechtsverweigerung") ein (act. 6/7). Es folgten eine "Replik" des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 (act. 6/10), eine "Duplik" der KESB vom

20. März 2026 (act. 6/15) sowie Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. März 2026 (act. 6/16) und vom 7. April 2026 (act. 6/18).

4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer eine "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" gegen den Bezirksrat mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.): "1. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, stellt fest, dass der Bezirksrat Zürich in Verfahren VO.2026.13/3.02.16 eine unzulässige Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung began- gen hat, in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 450a Abs. 1 ZGB.

2. Der Bezirksrat Zürich wird angewiesen, in Verfahren VO.2026.13/3.02.16 unverzüglich, spätestens innert einer vom Obergericht anzusetzenden kurzen Frist, einen vollständig be- gründeten Sachentscheid zu erlassen.

3. Eventualiter: Dem Bezirksrat Zürich wird eine richterliche Frist zur Entscheidfällung angesetzt; nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist die Sache zur direkten Erledigung an die zuständige Instanz zu überweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Bezirksrat Zürich bzw. dem Staat auferlegt."

- 4 - Die Akten des Bezirksrats (act. 6/1-20) und der KESB (act. 7/73-74, 77-86; act. 11/1-68, 88; act. 10/72, 75, 76, 87) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

2. Mit Beschwerde kann unter anderem eine Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung geltend gemacht werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Eine Rechtsver- weigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Ent- scheid erlässt, eine Rechtsverzögerung, wenn die Behörde das Verfahren in un- gerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (BSK ZGB I-REUS- SER, 7. A. 2022, Art. 450b N 20 m.H.). Die Beurteilung, wie lange es dauern darf, bis über einen Antrag entschieden wird, entzieht sich starren Regeln. Es ist in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kri- terien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die sub- jektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).

- 5 -

3. Vorliegend ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensablauf (vorne E. I.3), dass der Bezirksrat das Verfahren von Anfang an vorantrieb. Er holte sogleich eine Vernehmlassung der KESB ein und stellte diese dem Beschwerdeführer zu. Es folgten alsdann kurz aufeinander mehrere Eingaben des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme der KESB. Unterbrüche oder Verzögerungen sind nicht auszumachen. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2026 und der Erhebung der Beschwerde bei der Kammer am 19. Mai 2026. Der Umstand, dass in dieser Zeit noch kein Entscheid ergangen ist, ist zwanglos mit der üblichen übrigen Arbeitsbelastung und der not- wendigen Zeit, welche die Begründung eines Entscheids in Anspruch nimmt, zu erklären. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund bereits am 19. Mai 2026 der Ansicht war, er habe "in gutem Glauben und mit erheblicher Geduld ab- gewartet" (act. 2 S. 3) und es hätte inzwischen zwingend ein "abschliessender Sachentscheid" erlassen worden sein müssen (act. 2 S. 1, 3), mag dies seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Eine objektive Grundlage für diesen Stand- punkt besteht nicht. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. einer übermässigen Verfahrensdauer kann keine Rede sein.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: