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PQ260053

Kindesschutzmassnahmen

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 C._____ (geb. tt.mm.2017) ist der gemeinsam Sohn von B._____ (fortan: Verfahrensbeteiligte oder Mutter) und A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater). C._____ steht unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge.

E. 1.1 Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignet Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat un- terstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB).

E. 1.2 Voraussetzung behördlicher Massnahmen bildet damit zum einen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, und zum andern, dass die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 6, 14). 2.

E. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) ordnete mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte, wobei sie diese infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse nahm (BR act. 1). Sowohl der Vater als auch die Mutter erho- ben hiergegen Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; BR act. 2, act. 8; act. 13 und act. 19) und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Die zur Vernehmlassung eingeladene KESB (BR act. 26) reichte keine Stellung- nahme ein. Mit Urteil vom 1. April 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab (act. 7 Dispositiv-Ziffer I). Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte, nahm sie zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II und III).

E. 2.1 Bei den Akten befinden sich Berichte der Schulen (KESB act. 12; act. 12/1), des Schulpsychologischen Dienstes (KESB act. 17 und 18), der Kinderärztin (KESB act. 21) und der Ergotherapeutin (KESB act. 74.5; act. 12/2):

- 7 -

E. 2.1.1 Im Schulbericht der Primarschule D._____ vom 10. März 2025 (KESB act.

12) wurde zum schulischen Entwicklungsstand C._____s festgehalten, dass er den Schulstoff inhaltlich schnell verstehe, beim Arbeiten aber eng begleitet wer- den müsse. C._____ sei leicht reizbar, überwiegend lustbetont und könne die Im- pulse und Spieltriebe nicht kontrollieren. Die meisten Regeln könne er schwer bzw. nicht einhalten und er habe Mühe beim Folgen und Mitmachen von Unter- richtsaktivitäten und Arbeitsfolgen. C._____ sei nicht stark in die Klasse eingebun- den, provoziere andere Kinder und werde selbst provoziert. Er fokussiere sich schwer, lenke sich ab, sei unausgeglichen und unruhig und interagiere laufend mit seiner Umgebung; er habe lang andauernde Konzentrationsprobleme. Soziale In- teraktionen mit andern Kindern bereiteten ihm Mühe; es komme zu Wutausbrü- chen mit Sachbeschädigung. Die Eltern seien durch die Berufstätigkeit schwerer erreichbar. Vereinbarungen würden nicht immer konsequent eingehalten und es gestalte sich herausfordernd, einen gemeinsamen Konsens zu finden. Die Eltern seien mit dem Verhalten des Kindes oftmals selber überfordert. Die Verunsiche- rung bzw. Überforderung vor allem seitens der Mutter sei spürbar. Was die Eltern- Kind-Beziehung betreffe, finde die Kommunikation zwischen dem Kind und seinen Eltern oft auf Erwachsenenebene statt. Der Knabe bekomme Erwachsenenthe- men (z.B. Konflikte zuhause) mit und werde auch in Entscheidungen eingebun- den, die seine kindliche Entwicklung überstiegen. Die Mutter verbringe viel Zeit mit dem Kind, unternehme Aktivitäten, lerne gemeinsam und sei fürsorglich; gleichzeitig übernehme sie teilweise einfache Aufgaben für ihn. Das Kind werde betreut und habe alles Notwendige dabei (Schulmaterial, Sportkleidung, Essen, Wunschspielzeug etc.). Das Kind habe vielseitige Bedürfnisse, darunter ein ver- stärktes Strukturbedürfnis, welches vor allem die Mutter versuche zu erfüllen. Von der Vaterseite werde dieses Bedürfnis nicht in der gleichen Intensität wahrgenom- men (z.B. verspätet in den Unterricht). Eine Kindeswohlgefährdung sei (aber) nicht ersichtlich.

E. 2.1.2 Gemäss Bericht des Schulpsychologischen Dienstes der Schule D._____ vom 11. März 2025 (KESB act. 17) präsentiere sich C._____ als offenes, interes- siertes Kind mit einer insgesamt altersentsprechenden kognitiven Entwicklung. C._____ sei liebenswürdig, kommunikativ, phantasievoll und kreativ. Auffallend

- 8 - seien die stark eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und motivationsabhängige Ausdauerleistung. Es sei ihm nicht möglich, über längere Zeit seine Aufmerksam- keit aufrecht zu erhalten. Aufgrund der schnellen Ermüdung seien viele Pausen nötig.

E. 2.1.3 Im ärztlichen Bericht vom 27. Februar 2025 (KESB act. 21) wird festgehal- ten, C._____ werde regelmässig zu den empfohlenen kinderärztlichen Kontrollen gebracht und sei ein altersentsprechend entwickeltes Kind mit einem sehr guten Gesundheitszustand. Leider seien nach der Einschulung zunehmend Probleme (Impulsivität, Konzentrationsprobleme, soziale Schwierigkeiten) aufgetreten. Es bestehe der Verdacht auf ADHS. Die Eltern würden C._____ als sehr sensibles Kind mit auch zuhause stark ausgeprägten Emotionen erleben. Sie könnten ihn da mit viel Liebe und Körpernähe jeweils relativ schnell wieder beruhigen. Mit viel Strukturen, Strategien und Ritualen sorgten die Eltern dafür, dass C._____ einen geregelten Alltag habe und zu genügend Schlaf komme. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei gut. Es bestünden keine Auffälligkeiten.

E. 2.1.4 Die Ergotherapeutin verfasste am 12. Dezember 2025 und am 23. Juni 2026 je einen Kurzbericht (KESB act. 74.5; act. 12/2). Seit September 2025 seien 18 Therapieeinheiten durchgeführt worden, wobei bei Therapiestart aufgrund ei- nes Schulverweises mit Ausschluss von C._____ insbesondere für die Mutter eine starke psychische Belastung bestanden habe. C._____ sei bewegungsfreudig und zeige meist koordinative und gezielte Bewegungen. Er habe einen zum Teil sehr ausgeprägten Wortschatz und erzähle sehr lebendig. Er teile sich gerne mit und es sei ihm wichtig, gehört zu werden. Sofern er sich nicht wahrgenommen oder ernst genommen fühle oder überfordert sei, könne dies zu vermehrter Impul- sivität und mangelnder Impulskontrolle führen. Im schulischen Bereich zeigten sich Antriebsschwierigkeiten. Wenn es zu Streitigkeiten in der Schule komme, könne er diese häufig nicht kontrollieren und zeige verbale und auch körperliche Aggressivität (Gegenstände, Lernmaterialien). C._____ könne seine Kräfte nicht einschätzen und er fühle sich vor allem von gleichaltrigen Buben in seiner Klasse angegriffen. Die Zusammenarbeit mit der Mutter werde als sehr wertschätzend

- 9 - empfunden. Sie informiere transparent und sei gemeinsam mit dem Vater gewillt, ein förderndes und unterstützendes Umfeld für C._____ zu schaffen (act. 12/2).

E. 2.1.5 Die Tages- und Förderschule E._____ (TuF E._____) erstattete am 26. Juni 2026 einen Bericht (act. 12/1). C._____ arbeite in einem stark strukturierten Rah- men und sei im Schulalltag auf eine enge Begleitung angewiesen. Während die schulischen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik gut und alters- entsprechend seien, zeige er deutliche Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit über längere Zeit auf eine Aufgabe zu richten. Zur Umsetzung von Arbeitsaufträ- gen benötige er eine sehr enge und kontinuierliche Begleitung. Klare Strukturen, kurze Arbeitsaufträge und regelmässig Rückmeldungen unterstützten ihn dabei, im Arbeitsprozess zu bleiben. Sein Arbeitsverhalten sei sehr phasenabhängig. In stabilen Phasen könne er Arbeitsaufträge mit Unterstützung aufnehmen und um- setzen. In instabilen Phasen sei eine regelmässige Teilnahme am Unterricht kaum möglich. Sein kognitives Potential werde als hoch eingeschätzt; er könne dieses im Schulalltag aufgrund der ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten aber nicht konstant ausschöpfen. Was sein Sozialverhalten betreffe, kenne er die sozialen Regeln und könne diese in stabilen Phasen im Schulalltag einhalten. In diesen Situationen gelinge es ihm, angemessen mit anderen Kindern zu spielen und sich konstruktiv in soziale Situationen einzubringen. Gegenüber Schulregeln zeige er sich kooperativ und regelkonform. In Phasen erhöhter emotionaler Belas- tung verändere sich sein Verhalten deutlich. Es komme zu verbalen Entgleisun- gen sowie zu impulsiven Reaktionen. C._____ sei in diesen Momenten nur einge- schränkt steuerbar und steigere sich zunehmend in die Situation hinein, bis es zu Eskalationen komme. Dabei zeige sich ein erhöhtes Risikoverhalten. Es sei wie- derholt vorgekommen, dass C._____ Gegenstände unkontrolliert eingesetzt oder geworfen habe, ohne die mögliche Gefährdung von Personen zu berücksichtigen. So habe er elektronische Geräte (iPads) und eine schwere Kiste mit Holzspielma- terialien aus dem vierten Stock in Richtung Strasse geworfen. In der Vergangen- heit seien auch Mitarbeitende körperlich verletzt worden. Die Auslöser der Eskala- tionen seien aus schulischer Sicht teilweise schwer nachvollziehbar und stünden auch in Zusammenhang mit scheinbar geringfügigen Situationen. In Belastungssi- tuationen sei auch C._____s Konfliktfähigkeit deutlich eingeschränkt. Konflikte es-

- 10 - kalierten rasch und führten zu verbalen sowie impulsiven Reaktionen. Eine eigen- ständige Regulation sei in diesen Situationen nur eingeschränkt möglich, weshalb C._____ auf eine enge Begleitung angewiesen sei. Die Schule arbeite in solchen Situationen eng mit der Mutter zusammen. Bei Anwesenheit unterstütze auch der Vater die Schule regelmässig im Umgang mit herausfordernden Situationen. Im schulischen Alltag zeigten sich sodann bei C._____ wiederholt altersuntypische Verhaltensweisen im Umgang mit sexualitätsbezogenen Themen. Er verwende teilweise deutlich altersinadäquate Begriffe und zeige ein ausgeprägtes Interesse an entsprechenden Inhalten. In der Vergangenheit sei es zudem vorgekommen, dass C._____ bildliche Darstellungen von intimen Körperbereichen anderer Kin- der erstellt und auf digitalen Geräten verwendet habe. Die Schule habe diese Be- obachtungen mit den Eltern offen und transparent besprochen. Die Zusammenar- beit in diesem Bereich sei sachlich und konstruktiv. Das Thema werde von schuli- scher Seite als entwicklungsrelevant eingeschätzt und eng begleitet. Es bestehe eine gewisse Besorgnis hinsichtlich des sehr ungefilterten Interesses an diesen Themen. Aus schulischer Sicht sei es wichtig, dass C._____ zunehmend lerne, sich im Umgang mit solchen Inhalten zu schützen und sich selbst sowie andere nicht zu gefährden. Die Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern er- folge durch regelmässige Gespräche und telefonische Kontakte sowie den Aus- tausch über aktuelle Entwicklungen. Informationen zu schulischen, sozialen und emotionalen Themen würden zeitnah weitergegeben. Die Zusammenarbeit sei sachlich und lösungsorientiert. Unstimmigkeiten hätten jeweils sachlich bespro- chen und es hätten gemeinsam Lösungen erarbeitet werden können. Insgesamt sei die Zusammenarbeit auf die gemeinsame Unterstützung von C._____ ausge- richtet. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die individualisierende Förde- rung sowie die hohe Tragfähigkeit der Schule für C._____ einen geeigneten Rah- men biete, der seinen Bedürfnissen entgegenkomme. C._____ habe im schuli- schen Setting Raum für sein herausforderndes Verhalten und werde in seiner Ent- wicklung eng begleitet und unterstützt. Gleichzeitig zeigten sich die Ursachen der wiederkehrenden Kontrollverluste aus schulischer Sicht nur teilweise nachvoll- ziehbar. Neben der schulischen Förderung, die stark auf Beziehung, Struktur und Individualisierung ausgerichtet sei, werde eine weiterführende therapeutische Ab-

- 11 - klärung bzw. Behandlung als sinnvoll erachtet. Diese könnte dazu beitragen, die Hintergründe des Verhaltens besser zu verstehen und geeignete Strategien im Umgang damit zu entwickeln.

E. 2.2 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be-

- 4 - schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). III.

1. Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB (act. 7 E. 3.1.1) sowie die rechtlichen Grundlagen für die angeordneten Massnahmen wieder (act. 7 E. 3.3.1) und schilderte alsdann den diesen zugrunde liegenden Sachverhalt: Zu- sammengefasst hielt sie fest, dass im Dezember 2024 ein Elternpaar einer Mit- schülerin von C._____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend das Verhalten von C._____ in der Primarschule eingereicht und von verbalen und kör- perlichen Wutausbrüchen C._____s gegenüber Menschen und Sachen sowie von einem sexualisierten Verhalten gegenüber ihrer Tochter berichtet hatte. Dem Schulbericht vom 10. März 2025 sei zu entnehmen, dass C._____ Schwierigkei- ten habe, sich zu konzentrieren, seine Impulse zu kontrollieren und Regeln einzu- halten. Soziale Interaktionen würden ihm schwerfallen und es komme wiederholt zu Wutausbrüchen und Sachbeschädigungen. Nach Einschätzung der Schule seien die Eltern mit dem Verhalten von C._____ häufig selbst überfordert. Im April 2025 habe die Schule aufgrund von erneut massiven Zwischenfällen einen zwei- tägigen Verweis vom Unterricht sowie vom Hort ausgesprochen. Vom 30. Juni bis

11. Juli 2025 sei C._____ von der schulergänzenden Betreuung zufolge undiszi- plinierten Verhaltens ausgeschlossen worden. Im September 2025 sei es zu ei- nem weiteren zweitätigen Schul- und Hortausschluss gekommen, nachdem C._____ in der Garderobe unbeaufsichtigt einen Föhn in ein Lavabo mit laufen- dem Wasser gelegt habe. Bei C._____ sei im Kantonsspital Winterthur die Dia- gnose ADHS gestellt worden und die Eltern hätten sich dafür entschieden, das ADHS zuerst mit Hilfe der Ergotherapie zu behandeln. Die Eltern bzw. (nach de- ren Trennung und der Rückkehr des Vaters nach Ungarn im Herbst 2025) die Mutter seien durch das herausfordernde Verhalten von C._____ zuhause stark gefordert. Die Mutter sei sehr um das Wohl des Sohnes bemüht. Sie erzähle, dass sie schon viele verschiedene erzieherische Massnahmen ausprobiert habe, damit es ihrem Sohn besser gehe, jedoch nach wie vor grosse Schwierigkeiten habe. Sie sei auch zunehmend in einer finanziell belastenden Situation, da der

- 5 - Vater derzeit keine Unterhaltszahlungen leiste. Mit einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung sei sie grundsätzlich einverstanden. Der Vater habe geäussert, dass sich die Situation beruhigt habe, seit C._____ Ende September 2025 in eine Sonderschule gewechselt habe. C._____ verhalte sich nicht mehr problematisch und sie hätten keine Schwierigkeiten mehr. Es könne – so erwog die Vorinstanz – gut sein, dass sich die schulische Situation von C._____ seit dem Besuch der Sonderschule verbessert und dies auch positive Auswirkungen auf den Alltag zu- hause habe. Dennoch seien die Verhaltensauffälligkeiten von C._____ haupt- sächlich auf sein ADHS und nicht auf das schulische Umfeld zurückzuführen. Ge- mäss Bericht der Ergotherapie müsse C._____ weiterhin an der Regulierung sei- ner Emotionen arbeiten. Seit der Trennung der Eltern und der Rückkehr des Va- ters nach Ungarn sei die Beschwerdeführerin im Alltag auf sich allein gestellt. Ne- ben ihrem Vollzeitpensum habe sie sich auch um C._____ zu kümmern. Die an- geordnete sozialpädagogische Familienbegleitung sei geeignet, die Mutter darin zu unterstützen, mit dem herausfordernden Verhalten von C._____ besser umge- hen zu können. Die Eltern hätten sich grundsätzlich mit einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung einverstanden erklärt, mit ihren Beschwerden dieses Einverständnis jedoch widerrufen. Begründet worden sei dies damit, dass sich die Situation mit dem Besuch der Sonderschule verbessert habe und deshalb keine Massnahmen erforderlich seien. Auch wenn sich die Situation von C._____ seit dem Besuch der Sonderschule nicht mehr so gravierend präsentiere wie zu Be- ginn der Abklärungen, bestünden nach wie vor Risikofaktoren, welche seine emo- tionale, soziale und schulische Entwicklung gefährdeten. Die bisherigen Lösungs- strategien der Eltern hätten bis jetzt keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Damit eine Überforderung der Mutter in der Erziehung ihres Sohnes bzw. eine Verfesti- gung der Verhaltensmuster von C._____ vermieden werden könnten und die Mut- ter darüber hinaus fachliche Unterstützung erhalte, sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung erforderlich. Zum Schutz von C._____ erweise sich eine Bei- standschaft zur Begleitung der Familie als notwendig und sinnvoll. Die der Bei- ständin erteilten Aufträge seien zielführend. Einerseits solle sie die Eltern beraten und in ihrer Sorge um C._____ unterstützen, anderseits mit C._____ in regelmäs- sigem Kontakt stehen und sich über seine Situation, Bedürfnisse und Wünsche

- 6 - ins Bild setzen sowie seine Entwicklung begleiten, insbesondere durch regelmäs- sigen Kontakt zu den Lehrpersonen und den involvierten Fachleuten (act. 7 E. 3.3.2 f.).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde im We- sentlichen vor, von ihm eingereichte Beweismittel nicht angemessen berücksich- tigt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und eine fehlerhafte Ursachenzuord- nung vorgenommen zu haben (vgl. act. 2 S. 2 ff). Die Massnahmen seien unver- hältnismässig und nicht gerechtfertigt (act. 2 S. 3). IV. 1.

E. 2.2.1 Die Berichte zeichnen ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild: C._____ ist kognitiv altersentsprechend entwickelt, gesund und kommunikativ. Wie seitens der Tagesschule dargestellt wurde, vermag C._____ in stabilen Pha- sen Arbeitsaufträge mit Unterstützung aufzunehmen und umzusetzen, angemes- sen mit anderen Kindern zu spielen, sich konstruktiv in soziale Situationen einzu- bringen und sich gegenüber Schulregeln kooperativ und konform zu verhalten. Gleichzeitig leidet C._____ aber unter erheblichen Defiziten in der Konzentrati- onsfähigkeit, in der Emotionsregulation und im Konfliktverhalten. Aufgrund seiner mangelhaften Impulskontrolle kommt es nach wie vor regelmässig zu herausfor- dernden Situationen und Eskalationen. Er bedarf klarer Strukturen und einer en- gen Begleitung, ist in Phasen erhöhter emotionaler Belastung aber kaum kontrol- lier- und steuerbar, begeht Sachbeschädigungen und gefährdet oder verletzt Dritte. Als auffällig wahrgenommen wurde im Weiteren ein altersinadäquater und problematischer Umgang mit sexualitätsbezogenen Themen, wie er auch (teil- weise) der Gefährdungsmeldung zu Grunde lag, welche zum Kindesschutzverfah- ren führte (vgl. KESB act. 2; vorne E. III.1). Insoweit ist bei C._____ damit eine Gefährdung des Kindeswohls auszumachen.

E. 2.2.2 In Frage steht, ob die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Tatsächlich wurden die Eltern in der Zeit, in der es zu Eskalati- onen und zu Schulausschlüssen in der Schule D._____ kam, seitens der Schule als teilweise überfordert wahrgenommen (vgl. vorne E. IV.2.1.1). Während vor al- lem der Vater eine Tendenz zur Verharmlosung zeigte und die Ursache für das Verhalten C._____s bei der Schule und den anderen Schülern sah (vgl. etwa KESB act. 5, act. 29; BR act. 9), schilderte die Mutter gegenüber der KESB die schwierige Situation mit C._____ (KESB act. 47 S. 2) und die Lösungsstrategien, welche sie bisher versucht habe und versuche (KESB act. 47 S. 3, 5). Die Ärztin im Kantonsspital Winterthur habe ihr für den Umgang mit dem diagnostizierten

- 12 - ADHS verschiedene Behandlungsmöglichkeiten vorgeschlagen, nämlich Ergothe- rapie, psychologische Hilfe und Medikamente. Sie habe sich mit ihrem Mann und der Psychologin besprochen und werde zuerst Ergotherapie versuchen. Man könne noch nicht sagen, was am Ende am besten funktioniere, sondern müsse Schritt für Schritt schauen. Ritalin sei ein Thema, das wollten sie aber eigentlich nicht. Sie probiere auch Yoga und spezifisch routinierte Abendrituale und achte auf genügend Schlaf. Vor der Trennung habe es häufig Streit gegeben, auch über Erziehungsfragen. Jetzt sei es einfacher, da sie die Entscheidungen alleine treffen könne. Im Übrigen habe der Wegzug des Vaters nach Ungarn zu keinem wesent- lichen Unterschied geführt und sei nur ein Problem, wenn sie arbeite und keine Hortbetreuung habe. Finanziell sei es nicht einfach (KESB act. 47 S. 2 f., 5 f.). Auf entsprechende Frage erklärte die Mutter, sie denke, dass eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung helfen würde (KESB act. 47 S. 4). Die KESB ging in der Folge davon aus, dass die Mutter (nach dem Wegzug des Vaters ins Ausland) als alleinige Trägerin der Verantwortung für C._____s Betreuung und Erziehung vor (zu) grosse organisatorische und betreuerische Herausforderungen gestellt werde und einer fachlichen Unterstützung bedürfe (vgl. BR act. 1 E. 10). Zu beachten ist dabei, dass für die Mutter damals eine Ausnahmesituation vorlag – mit einem er- neuten Ausschluss C._____s aus Schule und Hort (vorne E. III.1) sowie konfron- tiert mit der entsprechenden Betreuungsproblematik (vgl. KESB act. 47 S. 4 f.) –, alsdann für C._____ aber ein Wechsel in eine Tagesschule in die Wege geleitet wurde, welche "im schulischen Setting Raum für sein herausforderndes Verhal- ten" (so act. 12/1 S. 5) bietet. Die Schule gewährt damit seither tagsüber den stark strukturierten Rahmen, dessen C._____ bedarf. Sie ist mit den Eltern in ste- tem Austausch und arbeitet mit diesen lösungsorientiert zusammen (E. IV.2.1.5). C._____ nimmt zudem eine Ergotherapie wahr und besucht eine Kinderpsycholo- gin (vgl. act. 11). Sowohl die Kinderärztin, die Ergotherapeutin als auch die heu- tige Tagesschule bezeichnen die Zusammenarbeit mit den Eltern als gut, sachlich und konstruktiv (E. IV. 2.1.3 ff.). Im vorliegenden obergerichtlichen Verfahren be- mühten sich die Eltern zudem um die notwendigen Berichte und reichten diese gemeinsam ein (E. II.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Eltern nicht Willens und in der Lage wären, von sich aus das Notwendige zu un-

- 13 - ternehmen, um der schwierigen Situation mit C._____ so gut wie möglich zu be- gegnen, und dass es hierfür einer behördlichen Massnahme bedürfte. Für eine Vernachlässigung C._____s durch die Eltern und insbesondere die Mutter beste- hen keine Anhaltspunkte, ebenso wenig dafür, dass die Verhaltensweisen C._____s durch Störungen des Familiensystems verursacht wären. Es ist dabei nicht zu verkennen, dass die Verhaltensweisen von C._____ teilweise besorg- niserregend sind und lediglich mit Ergotherapie, ergänzt durch Yoga und ähnliche Massnahmen, kaum unter Kontrolle zu bringen sein dürften, weshalb sich in Zu- kunft die Frage einer medikamentösen Behandlung stellen könnte. Allein deshalb ist indes im heutigen Zeitpunkt eine Kindesschutzmassnahme nicht angezeigt. Es ist überdies nach dem bisherigen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass die El- tern weitere erforderliche Abklärungen und therapeutische Behandlungen, wie sie etwa seitens der Schule angeregt wurden, eigenverantwortlich einleiten und nöti- genfalls Hilfe in Anspruch nehmen werden. Die Voraussetzungen für die Anord- nung einer Beistandschaft und einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung sind damit im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Zur Zeit ist auch nicht ersichtlich, dass anderweitige Kindesschutzmassnahmen erforderlich und zielführend wären.

3. Die Beschwerde ist im Ergebnis gutzuheissen und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 1. April 2026 sowie der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord vom 28. Oktober 2025 sind aufzuheben. V. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Parteientschä- digungen sind mangels Antrags sowie gesetzlicher Grundlage nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und objektiven Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Es sei insbesondere eine umfassende Abklärung der Rolle der Schule sowie der tatsächlichen Ursachen der entstandenen Situa- tion vorzunehmen." Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-31; zitiert BR act.) und der KESB (act. 8/29/1- 77; zitiert KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde

- 3 - der Beschwerdeführer aufgefordert, die Kontaktdaten der aktuellen Schule von C._____ mitzuteilen und allfällige aktuelle Bericht zu C._____ einzureichen (act. 9). Der Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte reichten mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juni 2026 (Poststempel: 1. Juli 2026; Eingang: 2. Juli 2026) ei- nen Schulbericht (act. 12/1) und einen Ergotherapeutischen Kurzbericht (act. 12/1) ein und teilten die gewünschten Kontaktdaten mit (act. 11). II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 1. April 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Nord vom 28. Oktober 2025 aufgehoben.
  2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. - 14 -
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte (unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord sowie unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 17. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. April 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2017; VO.2025.51 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I.

1. C._____ (geb. tt.mm.2017) ist der gemeinsam Sohn von B._____ (fortan: Verfahrensbeteiligte oder Mutter) und A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater). C._____ steht unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) ordnete mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte, wobei sie diese infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse nahm (BR act. 1). Sowohl der Vater als auch die Mutter erho- ben hiergegen Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; BR act. 2, act. 8; act. 13 und act. 19) und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Die zur Vernehmlassung eingeladene KESB (BR act. 26) reichte keine Stellung- nahme ein. Mit Urteil vom 1. April 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab (act. 7 Dispositiv-Ziffer I). Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte, nahm sie zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II und III).

3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksrates Bülach vom 1. April 2026 sei voll- umfänglich aufzuheben.

2. Die angeordnete Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung seien aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und objektiven Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei insbesondere eine umfassende Abklärung der Rolle der Schule sowie der tatsächlichen Ursachen der entstandenen Situa- tion vorzunehmen." Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-31; zitiert BR act.) und der KESB (act. 8/29/1- 77; zitiert KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde

- 3 - der Beschwerdeführer aufgefordert, die Kontaktdaten der aktuellen Schule von C._____ mitzuteilen und allfällige aktuelle Bericht zu C._____ einzureichen (act. 9). Der Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte reichten mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juni 2026 (Poststempel: 1. Juli 2026; Eingang: 2. Juli 2026) ei- nen Schulbericht (act. 12/1) und einen Ergotherapeutischen Kurzbericht (act. 12/1) ein und teilten die gewünschten Kontaktdaten mit (act. 11). II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 31). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdefüh- rer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be-

- 4 - schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). III.

1. Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB (act. 7 E. 3.1.1) sowie die rechtlichen Grundlagen für die angeordneten Massnahmen wieder (act. 7 E. 3.3.1) und schilderte alsdann den diesen zugrunde liegenden Sachverhalt: Zu- sammengefasst hielt sie fest, dass im Dezember 2024 ein Elternpaar einer Mit- schülerin von C._____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend das Verhalten von C._____ in der Primarschule eingereicht und von verbalen und kör- perlichen Wutausbrüchen C._____s gegenüber Menschen und Sachen sowie von einem sexualisierten Verhalten gegenüber ihrer Tochter berichtet hatte. Dem Schulbericht vom 10. März 2025 sei zu entnehmen, dass C._____ Schwierigkei- ten habe, sich zu konzentrieren, seine Impulse zu kontrollieren und Regeln einzu- halten. Soziale Interaktionen würden ihm schwerfallen und es komme wiederholt zu Wutausbrüchen und Sachbeschädigungen. Nach Einschätzung der Schule seien die Eltern mit dem Verhalten von C._____ häufig selbst überfordert. Im April 2025 habe die Schule aufgrund von erneut massiven Zwischenfällen einen zwei- tägigen Verweis vom Unterricht sowie vom Hort ausgesprochen. Vom 30. Juni bis

11. Juli 2025 sei C._____ von der schulergänzenden Betreuung zufolge undiszi- plinierten Verhaltens ausgeschlossen worden. Im September 2025 sei es zu ei- nem weiteren zweitätigen Schul- und Hortausschluss gekommen, nachdem C._____ in der Garderobe unbeaufsichtigt einen Föhn in ein Lavabo mit laufen- dem Wasser gelegt habe. Bei C._____ sei im Kantonsspital Winterthur die Dia- gnose ADHS gestellt worden und die Eltern hätten sich dafür entschieden, das ADHS zuerst mit Hilfe der Ergotherapie zu behandeln. Die Eltern bzw. (nach de- ren Trennung und der Rückkehr des Vaters nach Ungarn im Herbst 2025) die Mutter seien durch das herausfordernde Verhalten von C._____ zuhause stark gefordert. Die Mutter sei sehr um das Wohl des Sohnes bemüht. Sie erzähle, dass sie schon viele verschiedene erzieherische Massnahmen ausprobiert habe, damit es ihrem Sohn besser gehe, jedoch nach wie vor grosse Schwierigkeiten habe. Sie sei auch zunehmend in einer finanziell belastenden Situation, da der

- 5 - Vater derzeit keine Unterhaltszahlungen leiste. Mit einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung sei sie grundsätzlich einverstanden. Der Vater habe geäussert, dass sich die Situation beruhigt habe, seit C._____ Ende September 2025 in eine Sonderschule gewechselt habe. C._____ verhalte sich nicht mehr problematisch und sie hätten keine Schwierigkeiten mehr. Es könne – so erwog die Vorinstanz – gut sein, dass sich die schulische Situation von C._____ seit dem Besuch der Sonderschule verbessert und dies auch positive Auswirkungen auf den Alltag zu- hause habe. Dennoch seien die Verhaltensauffälligkeiten von C._____ haupt- sächlich auf sein ADHS und nicht auf das schulische Umfeld zurückzuführen. Ge- mäss Bericht der Ergotherapie müsse C._____ weiterhin an der Regulierung sei- ner Emotionen arbeiten. Seit der Trennung der Eltern und der Rückkehr des Va- ters nach Ungarn sei die Beschwerdeführerin im Alltag auf sich allein gestellt. Ne- ben ihrem Vollzeitpensum habe sie sich auch um C._____ zu kümmern. Die an- geordnete sozialpädagogische Familienbegleitung sei geeignet, die Mutter darin zu unterstützen, mit dem herausfordernden Verhalten von C._____ besser umge- hen zu können. Die Eltern hätten sich grundsätzlich mit einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung einverstanden erklärt, mit ihren Beschwerden dieses Einverständnis jedoch widerrufen. Begründet worden sei dies damit, dass sich die Situation mit dem Besuch der Sonderschule verbessert habe und deshalb keine Massnahmen erforderlich seien. Auch wenn sich die Situation von C._____ seit dem Besuch der Sonderschule nicht mehr so gravierend präsentiere wie zu Be- ginn der Abklärungen, bestünden nach wie vor Risikofaktoren, welche seine emo- tionale, soziale und schulische Entwicklung gefährdeten. Die bisherigen Lösungs- strategien der Eltern hätten bis jetzt keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Damit eine Überforderung der Mutter in der Erziehung ihres Sohnes bzw. eine Verfesti- gung der Verhaltensmuster von C._____ vermieden werden könnten und die Mut- ter darüber hinaus fachliche Unterstützung erhalte, sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung erforderlich. Zum Schutz von C._____ erweise sich eine Bei- standschaft zur Begleitung der Familie als notwendig und sinnvoll. Die der Bei- ständin erteilten Aufträge seien zielführend. Einerseits solle sie die Eltern beraten und in ihrer Sorge um C._____ unterstützen, anderseits mit C._____ in regelmäs- sigem Kontakt stehen und sich über seine Situation, Bedürfnisse und Wünsche

- 6 - ins Bild setzen sowie seine Entwicklung begleiten, insbesondere durch regelmäs- sigen Kontakt zu den Lehrpersonen und den involvierten Fachleuten (act. 7 E. 3.3.2 f.).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde im We- sentlichen vor, von ihm eingereichte Beweismittel nicht angemessen berücksich- tigt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und eine fehlerhafte Ursachenzuord- nung vorgenommen zu haben (vgl. act. 2 S. 2 ff). Die Massnahmen seien unver- hältnismässig und nicht gerechtfertigt (act. 2 S. 3). IV. 1. 1.1 Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignet Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat un- terstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). 1.2 Voraussetzung behördlicher Massnahmen bildet damit zum einen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, und zum andern, dass die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 6, 14). 2. 2.1 Bei den Akten befinden sich Berichte der Schulen (KESB act. 12; act. 12/1), des Schulpsychologischen Dienstes (KESB act. 17 und 18), der Kinderärztin (KESB act. 21) und der Ergotherapeutin (KESB act. 74.5; act. 12/2):

- 7 - 2.1.1 Im Schulbericht der Primarschule D._____ vom 10. März 2025 (KESB act.

12) wurde zum schulischen Entwicklungsstand C._____s festgehalten, dass er den Schulstoff inhaltlich schnell verstehe, beim Arbeiten aber eng begleitet wer- den müsse. C._____ sei leicht reizbar, überwiegend lustbetont und könne die Im- pulse und Spieltriebe nicht kontrollieren. Die meisten Regeln könne er schwer bzw. nicht einhalten und er habe Mühe beim Folgen und Mitmachen von Unter- richtsaktivitäten und Arbeitsfolgen. C._____ sei nicht stark in die Klasse eingebun- den, provoziere andere Kinder und werde selbst provoziert. Er fokussiere sich schwer, lenke sich ab, sei unausgeglichen und unruhig und interagiere laufend mit seiner Umgebung; er habe lang andauernde Konzentrationsprobleme. Soziale In- teraktionen mit andern Kindern bereiteten ihm Mühe; es komme zu Wutausbrü- chen mit Sachbeschädigung. Die Eltern seien durch die Berufstätigkeit schwerer erreichbar. Vereinbarungen würden nicht immer konsequent eingehalten und es gestalte sich herausfordernd, einen gemeinsamen Konsens zu finden. Die Eltern seien mit dem Verhalten des Kindes oftmals selber überfordert. Die Verunsiche- rung bzw. Überforderung vor allem seitens der Mutter sei spürbar. Was die Eltern- Kind-Beziehung betreffe, finde die Kommunikation zwischen dem Kind und seinen Eltern oft auf Erwachsenenebene statt. Der Knabe bekomme Erwachsenenthe- men (z.B. Konflikte zuhause) mit und werde auch in Entscheidungen eingebun- den, die seine kindliche Entwicklung überstiegen. Die Mutter verbringe viel Zeit mit dem Kind, unternehme Aktivitäten, lerne gemeinsam und sei fürsorglich; gleichzeitig übernehme sie teilweise einfache Aufgaben für ihn. Das Kind werde betreut und habe alles Notwendige dabei (Schulmaterial, Sportkleidung, Essen, Wunschspielzeug etc.). Das Kind habe vielseitige Bedürfnisse, darunter ein ver- stärktes Strukturbedürfnis, welches vor allem die Mutter versuche zu erfüllen. Von der Vaterseite werde dieses Bedürfnis nicht in der gleichen Intensität wahrgenom- men (z.B. verspätet in den Unterricht). Eine Kindeswohlgefährdung sei (aber) nicht ersichtlich. 2.1.2 Gemäss Bericht des Schulpsychologischen Dienstes der Schule D._____ vom 11. März 2025 (KESB act. 17) präsentiere sich C._____ als offenes, interes- siertes Kind mit einer insgesamt altersentsprechenden kognitiven Entwicklung. C._____ sei liebenswürdig, kommunikativ, phantasievoll und kreativ. Auffallend

- 8 - seien die stark eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und motivationsabhängige Ausdauerleistung. Es sei ihm nicht möglich, über längere Zeit seine Aufmerksam- keit aufrecht zu erhalten. Aufgrund der schnellen Ermüdung seien viele Pausen nötig. 2.1.3 Im ärztlichen Bericht vom 27. Februar 2025 (KESB act. 21) wird festgehal- ten, C._____ werde regelmässig zu den empfohlenen kinderärztlichen Kontrollen gebracht und sei ein altersentsprechend entwickeltes Kind mit einem sehr guten Gesundheitszustand. Leider seien nach der Einschulung zunehmend Probleme (Impulsivität, Konzentrationsprobleme, soziale Schwierigkeiten) aufgetreten. Es bestehe der Verdacht auf ADHS. Die Eltern würden C._____ als sehr sensibles Kind mit auch zuhause stark ausgeprägten Emotionen erleben. Sie könnten ihn da mit viel Liebe und Körpernähe jeweils relativ schnell wieder beruhigen. Mit viel Strukturen, Strategien und Ritualen sorgten die Eltern dafür, dass C._____ einen geregelten Alltag habe und zu genügend Schlaf komme. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei gut. Es bestünden keine Auffälligkeiten. 2.1.4 Die Ergotherapeutin verfasste am 12. Dezember 2025 und am 23. Juni 2026 je einen Kurzbericht (KESB act. 74.5; act. 12/2). Seit September 2025 seien 18 Therapieeinheiten durchgeführt worden, wobei bei Therapiestart aufgrund ei- nes Schulverweises mit Ausschluss von C._____ insbesondere für die Mutter eine starke psychische Belastung bestanden habe. C._____ sei bewegungsfreudig und zeige meist koordinative und gezielte Bewegungen. Er habe einen zum Teil sehr ausgeprägten Wortschatz und erzähle sehr lebendig. Er teile sich gerne mit und es sei ihm wichtig, gehört zu werden. Sofern er sich nicht wahrgenommen oder ernst genommen fühle oder überfordert sei, könne dies zu vermehrter Impul- sivität und mangelnder Impulskontrolle führen. Im schulischen Bereich zeigten sich Antriebsschwierigkeiten. Wenn es zu Streitigkeiten in der Schule komme, könne er diese häufig nicht kontrollieren und zeige verbale und auch körperliche Aggressivität (Gegenstände, Lernmaterialien). C._____ könne seine Kräfte nicht einschätzen und er fühle sich vor allem von gleichaltrigen Buben in seiner Klasse angegriffen. Die Zusammenarbeit mit der Mutter werde als sehr wertschätzend

- 9 - empfunden. Sie informiere transparent und sei gemeinsam mit dem Vater gewillt, ein förderndes und unterstützendes Umfeld für C._____ zu schaffen (act. 12/2). 2.1.5 Die Tages- und Förderschule E._____ (TuF E._____) erstattete am 26. Juni 2026 einen Bericht (act. 12/1). C._____ arbeite in einem stark strukturierten Rah- men und sei im Schulalltag auf eine enge Begleitung angewiesen. Während die schulischen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik gut und alters- entsprechend seien, zeige er deutliche Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit über längere Zeit auf eine Aufgabe zu richten. Zur Umsetzung von Arbeitsaufträ- gen benötige er eine sehr enge und kontinuierliche Begleitung. Klare Strukturen, kurze Arbeitsaufträge und regelmässig Rückmeldungen unterstützten ihn dabei, im Arbeitsprozess zu bleiben. Sein Arbeitsverhalten sei sehr phasenabhängig. In stabilen Phasen könne er Arbeitsaufträge mit Unterstützung aufnehmen und um- setzen. In instabilen Phasen sei eine regelmässige Teilnahme am Unterricht kaum möglich. Sein kognitives Potential werde als hoch eingeschätzt; er könne dieses im Schulalltag aufgrund der ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten aber nicht konstant ausschöpfen. Was sein Sozialverhalten betreffe, kenne er die sozialen Regeln und könne diese in stabilen Phasen im Schulalltag einhalten. In diesen Situationen gelinge es ihm, angemessen mit anderen Kindern zu spielen und sich konstruktiv in soziale Situationen einzubringen. Gegenüber Schulregeln zeige er sich kooperativ und regelkonform. In Phasen erhöhter emotionaler Belas- tung verändere sich sein Verhalten deutlich. Es komme zu verbalen Entgleisun- gen sowie zu impulsiven Reaktionen. C._____ sei in diesen Momenten nur einge- schränkt steuerbar und steigere sich zunehmend in die Situation hinein, bis es zu Eskalationen komme. Dabei zeige sich ein erhöhtes Risikoverhalten. Es sei wie- derholt vorgekommen, dass C._____ Gegenstände unkontrolliert eingesetzt oder geworfen habe, ohne die mögliche Gefährdung von Personen zu berücksichtigen. So habe er elektronische Geräte (iPads) und eine schwere Kiste mit Holzspielma- terialien aus dem vierten Stock in Richtung Strasse geworfen. In der Vergangen- heit seien auch Mitarbeitende körperlich verletzt worden. Die Auslöser der Eskala- tionen seien aus schulischer Sicht teilweise schwer nachvollziehbar und stünden auch in Zusammenhang mit scheinbar geringfügigen Situationen. In Belastungssi- tuationen sei auch C._____s Konfliktfähigkeit deutlich eingeschränkt. Konflikte es-

- 10 - kalierten rasch und führten zu verbalen sowie impulsiven Reaktionen. Eine eigen- ständige Regulation sei in diesen Situationen nur eingeschränkt möglich, weshalb C._____ auf eine enge Begleitung angewiesen sei. Die Schule arbeite in solchen Situationen eng mit der Mutter zusammen. Bei Anwesenheit unterstütze auch der Vater die Schule regelmässig im Umgang mit herausfordernden Situationen. Im schulischen Alltag zeigten sich sodann bei C._____ wiederholt altersuntypische Verhaltensweisen im Umgang mit sexualitätsbezogenen Themen. Er verwende teilweise deutlich altersinadäquate Begriffe und zeige ein ausgeprägtes Interesse an entsprechenden Inhalten. In der Vergangenheit sei es zudem vorgekommen, dass C._____ bildliche Darstellungen von intimen Körperbereichen anderer Kin- der erstellt und auf digitalen Geräten verwendet habe. Die Schule habe diese Be- obachtungen mit den Eltern offen und transparent besprochen. Die Zusammenar- beit in diesem Bereich sei sachlich und konstruktiv. Das Thema werde von schuli- scher Seite als entwicklungsrelevant eingeschätzt und eng begleitet. Es bestehe eine gewisse Besorgnis hinsichtlich des sehr ungefilterten Interesses an diesen Themen. Aus schulischer Sicht sei es wichtig, dass C._____ zunehmend lerne, sich im Umgang mit solchen Inhalten zu schützen und sich selbst sowie andere nicht zu gefährden. Die Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern er- folge durch regelmässige Gespräche und telefonische Kontakte sowie den Aus- tausch über aktuelle Entwicklungen. Informationen zu schulischen, sozialen und emotionalen Themen würden zeitnah weitergegeben. Die Zusammenarbeit sei sachlich und lösungsorientiert. Unstimmigkeiten hätten jeweils sachlich bespro- chen und es hätten gemeinsam Lösungen erarbeitet werden können. Insgesamt sei die Zusammenarbeit auf die gemeinsame Unterstützung von C._____ ausge- richtet. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die individualisierende Förde- rung sowie die hohe Tragfähigkeit der Schule für C._____ einen geeigneten Rah- men biete, der seinen Bedürfnissen entgegenkomme. C._____ habe im schuli- schen Setting Raum für sein herausforderndes Verhalten und werde in seiner Ent- wicklung eng begleitet und unterstützt. Gleichzeitig zeigten sich die Ursachen der wiederkehrenden Kontrollverluste aus schulischer Sicht nur teilweise nachvoll- ziehbar. Neben der schulischen Förderung, die stark auf Beziehung, Struktur und Individualisierung ausgerichtet sei, werde eine weiterführende therapeutische Ab-

- 11 - klärung bzw. Behandlung als sinnvoll erachtet. Diese könnte dazu beitragen, die Hintergründe des Verhaltens besser zu verstehen und geeignete Strategien im Umgang damit zu entwickeln. 2.2 2.2.1 Die Berichte zeichnen ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild: C._____ ist kognitiv altersentsprechend entwickelt, gesund und kommunikativ. Wie seitens der Tagesschule dargestellt wurde, vermag C._____ in stabilen Pha- sen Arbeitsaufträge mit Unterstützung aufzunehmen und umzusetzen, angemes- sen mit anderen Kindern zu spielen, sich konstruktiv in soziale Situationen einzu- bringen und sich gegenüber Schulregeln kooperativ und konform zu verhalten. Gleichzeitig leidet C._____ aber unter erheblichen Defiziten in der Konzentrati- onsfähigkeit, in der Emotionsregulation und im Konfliktverhalten. Aufgrund seiner mangelhaften Impulskontrolle kommt es nach wie vor regelmässig zu herausfor- dernden Situationen und Eskalationen. Er bedarf klarer Strukturen und einer en- gen Begleitung, ist in Phasen erhöhter emotionaler Belastung aber kaum kontrol- lier- und steuerbar, begeht Sachbeschädigungen und gefährdet oder verletzt Dritte. Als auffällig wahrgenommen wurde im Weiteren ein altersinadäquater und problematischer Umgang mit sexualitätsbezogenen Themen, wie er auch (teil- weise) der Gefährdungsmeldung zu Grunde lag, welche zum Kindesschutzverfah- ren führte (vgl. KESB act. 2; vorne E. III.1). Insoweit ist bei C._____ damit eine Gefährdung des Kindeswohls auszumachen. 2.2.2 In Frage steht, ob die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Tatsächlich wurden die Eltern in der Zeit, in der es zu Eskalati- onen und zu Schulausschlüssen in der Schule D._____ kam, seitens der Schule als teilweise überfordert wahrgenommen (vgl. vorne E. IV.2.1.1). Während vor al- lem der Vater eine Tendenz zur Verharmlosung zeigte und die Ursache für das Verhalten C._____s bei der Schule und den anderen Schülern sah (vgl. etwa KESB act. 5, act. 29; BR act. 9), schilderte die Mutter gegenüber der KESB die schwierige Situation mit C._____ (KESB act. 47 S. 2) und die Lösungsstrategien, welche sie bisher versucht habe und versuche (KESB act. 47 S. 3, 5). Die Ärztin im Kantonsspital Winterthur habe ihr für den Umgang mit dem diagnostizierten

- 12 - ADHS verschiedene Behandlungsmöglichkeiten vorgeschlagen, nämlich Ergothe- rapie, psychologische Hilfe und Medikamente. Sie habe sich mit ihrem Mann und der Psychologin besprochen und werde zuerst Ergotherapie versuchen. Man könne noch nicht sagen, was am Ende am besten funktioniere, sondern müsse Schritt für Schritt schauen. Ritalin sei ein Thema, das wollten sie aber eigentlich nicht. Sie probiere auch Yoga und spezifisch routinierte Abendrituale und achte auf genügend Schlaf. Vor der Trennung habe es häufig Streit gegeben, auch über Erziehungsfragen. Jetzt sei es einfacher, da sie die Entscheidungen alleine treffen könne. Im Übrigen habe der Wegzug des Vaters nach Ungarn zu keinem wesent- lichen Unterschied geführt und sei nur ein Problem, wenn sie arbeite und keine Hortbetreuung habe. Finanziell sei es nicht einfach (KESB act. 47 S. 2 f., 5 f.). Auf entsprechende Frage erklärte die Mutter, sie denke, dass eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung helfen würde (KESB act. 47 S. 4). Die KESB ging in der Folge davon aus, dass die Mutter (nach dem Wegzug des Vaters ins Ausland) als alleinige Trägerin der Verantwortung für C._____s Betreuung und Erziehung vor (zu) grosse organisatorische und betreuerische Herausforderungen gestellt werde und einer fachlichen Unterstützung bedürfe (vgl. BR act. 1 E. 10). Zu beachten ist dabei, dass für die Mutter damals eine Ausnahmesituation vorlag – mit einem er- neuten Ausschluss C._____s aus Schule und Hort (vorne E. III.1) sowie konfron- tiert mit der entsprechenden Betreuungsproblematik (vgl. KESB act. 47 S. 4 f.) –, alsdann für C._____ aber ein Wechsel in eine Tagesschule in die Wege geleitet wurde, welche "im schulischen Setting Raum für sein herausforderndes Verhal- ten" (so act. 12/1 S. 5) bietet. Die Schule gewährt damit seither tagsüber den stark strukturierten Rahmen, dessen C._____ bedarf. Sie ist mit den Eltern in ste- tem Austausch und arbeitet mit diesen lösungsorientiert zusammen (E. IV.2.1.5). C._____ nimmt zudem eine Ergotherapie wahr und besucht eine Kinderpsycholo- gin (vgl. act. 11). Sowohl die Kinderärztin, die Ergotherapeutin als auch die heu- tige Tagesschule bezeichnen die Zusammenarbeit mit den Eltern als gut, sachlich und konstruktiv (E. IV. 2.1.3 ff.). Im vorliegenden obergerichtlichen Verfahren be- mühten sich die Eltern zudem um die notwendigen Berichte und reichten diese gemeinsam ein (E. II.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Eltern nicht Willens und in der Lage wären, von sich aus das Notwendige zu un-

- 13 - ternehmen, um der schwierigen Situation mit C._____ so gut wie möglich zu be- gegnen, und dass es hierfür einer behördlichen Massnahme bedürfte. Für eine Vernachlässigung C._____s durch die Eltern und insbesondere die Mutter beste- hen keine Anhaltspunkte, ebenso wenig dafür, dass die Verhaltensweisen C._____s durch Störungen des Familiensystems verursacht wären. Es ist dabei nicht zu verkennen, dass die Verhaltensweisen von C._____ teilweise besorg- niserregend sind und lediglich mit Ergotherapie, ergänzt durch Yoga und ähnliche Massnahmen, kaum unter Kontrolle zu bringen sein dürften, weshalb sich in Zu- kunft die Frage einer medikamentösen Behandlung stellen könnte. Allein deshalb ist indes im heutigen Zeitpunkt eine Kindesschutzmassnahme nicht angezeigt. Es ist überdies nach dem bisherigen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass die El- tern weitere erforderliche Abklärungen und therapeutische Behandlungen, wie sie etwa seitens der Schule angeregt wurden, eigenverantwortlich einleiten und nöti- genfalls Hilfe in Anspruch nehmen werden. Die Voraussetzungen für die Anord- nung einer Beistandschaft und einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung sind damit im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Zur Zeit ist auch nicht ersichtlich, dass anderweitige Kindesschutzmassnahmen erforderlich und zielführend wären.

3. Die Beschwerde ist im Ergebnis gutzuheissen und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 1. April 2026 sowie der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord vom 28. Oktober 2025 sind aufzuheben. V. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Parteientschä- digungen sind mangels Antrags sowie gesetzlicher Grundlage nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 1. April 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Nord vom 28. Oktober 2025 aufgehoben.

2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

- 14 -

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte (unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord sowie unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: