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PQ260041

Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 3. März 2026 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen für die Beschwer- deführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) mit den Aufgabenbereichen Wohnsituation, administrative und finanzielle Angelegenheiten sowie sozialversicherungsrechtli- che Belange und ernannte eine Beistandsperson, wobei einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (KESB act. 50). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 14. April 2026 (BR act. 13 = act. 6) abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beistandsperson auch weiterhin tätig bleiben könne, da die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe (act. 6 S. 9 unten; vgl. CR CC I-TAPPY, 2. A. 2023, Art. 450c N 21).

E. 2 Der Bezirksrat entnahm den Akten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Wohnen, administrative, fi-

- 4 - nanzielle und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten adäquat wahrzu- nehmen. Aus den Vorakten sei ein krankheitsbedingter Schwächezustand (de- mentielle Entwicklung bzw. beginnende Demenz bei Alzheimer-Krankheit) klar er- sichtlich. Die telefonischen Kontakte mit dem Bezirksrat hätten gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, das Verfahren zu überblicken. Da sie gemäss ärztlichem Zeugnis ihres Hausarztes vom 4. Februar 2026 nicht vollmachtsfähig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbständig in der Lage sei, sich die notwendige Unterstützung zu organisieren. Eine Vertretungsbeistandschaft in den von der KESB festgelegten Aufgabenbereichen sei daher eine geeignete und zu- mutbare Massnahme (act. 6 S. 8 f.).

E. 3 Nach einem Sturz wurde die Beschwerdeführerin am 28. November 2025 vom Rettungsdienst in das Kantonsspital Winterthur (KSW) gebracht. Als Folge des Sturzes wurde eine Deckenplattenkompressionsfraktur des ersten Lendenwir- belkörpers (LWK1) festgestellt. Ausserdem wurden eine hyperglykämische Ent- gleisung (Überzuckerung) als Symptom einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 und eine vermutlich dadurch begünstigte Harnwegsinfektion sowie in psy- chischer Hinsicht eine mittelschwere bis schwere neurokognitive Einschränkung mit begleitenden psychotisch-wahnhaften Symptomen diagnostiziert (vgl. KESB act. 6 und 18). Ein psychiatrisches Konsilium der Integrierten Psychiatrie Winter- thur (ipw) vom 26. Januar 2026 ergab einen Verdacht auf eine beginnende De- menz bei Alzheimer-Krankheit und eine eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit und eine in diesem Zusammenhang verminderte Wertungsfähigkeit hinsichtlich der ei- genständigen Wohnfähigkeit (KESB act. 28).

E. 4 Die neurokognitiven Einschränkungen bzw. die beginnende Demenz bilden den Schwächezustand, welcher für die KESB die Errichtung einer Beistandschaft rechtfertigt, und nicht der Sturz und dessen unmittelbare Folgen, der im Novem- ber 2025 zur Hospitalisierung der Beschwerdeführerin geführt hatte. Die Hospitali- sierung bot jedoch Gelegenheit für verschiedene Abklärungen und führte damit zur Entdeckung dieses Schwächezustandes, auch wenn dieser mit dem eigentli- chen Grund der Hospitalisierung nichts zu tun hatte.

- 5 - Wenn die Beschwerdeführerin schreibt, sie sei fünf Wochen wegen einer Hirner- schütterung in einem Heim gewesen und habe die Rechnungen in dieser Zeit nicht begleichen können, aber jetzt sei sie wieder zu Hause und mache ihre Arbeit wie vorher, und ihr Unverständnis darüber äussert, dass man deswegen sofort ei- nen Beistand erhalte (act. 2), blendet sie diesen Hintergrund aus, nämlich dass der Spitalaufenthalt nur der Anlass für die Entdeckung ihres Schwächezustands war, aber nicht dessen Ursache, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieser sei nach der Entlassung aus der Spitalpflege zur Behandlung der Sturzfol- gen verschwunden.

E. 5 Die Beschwerdeführerin setzt sich demnach weder mit der vorinstanzlichen Begründung noch mit den in den Akten enthaltenen Anhaltspunkten für ihren Schwächezustand auseinander. Ihre fehlende Krankheitseinsicht bestätigt die im Psychiatrischen Konsilium (KESB act. 28) getroffene Feststellung einer einge- schränkten Erkenntnisfähigkeit, die sie daran hindert, sich selbst die notwendige Unterstützung zu organisieren. Unter diesen Umständen erkannten die Vorinstan- zen zu Recht, dass es keine Alternative zu einer behördlichen Massnahme gibt.

E. 6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung mit den Aufgabenbereichen Wohnsituation, administrative und finanzielle Angelegenheiten sowie sozialversicherungsrechtliche Belange als ge- eignete und zumutbare Massnahme erscheint, um dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu begegnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtenen Entscheide des Bezirksrats und der KESB sind zu bestätigen. IV. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Umtrieb- sentschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Be- zirksrats Winterthur vom 14. April 2026 sowie der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen vom 3. März 2026 wer- den bestätigt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin B._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur Andel- fingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 15. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 14. April 2026; VO.2026.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Entscheid vom 3. März 2026 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen für die Beschwer- deführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) mit den Aufgabenbereichen Wohnsituation, administrative und finanzielle Angelegenheiten sowie sozialversicherungsrechtli- che Belange und ernannte eine Beistandsperson, wobei einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (KESB act. 50). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 14. April 2026 (BR act. 13 = act. 6) abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beistandsperson auch weiterhin tätig bleiben könne, da die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe (act. 6 S. 9 unten; vgl. CR CC I-TAPPY, 2. A. 2023, Art. 450c N 21).

2. Gegen den Entscheid des Bezirksrats, der ihr am 16. April 2026 zugestellt wurde (BR act. 13 Anhang S. 1), wandte sich die Beschwerdeführerin mit hand- schriftlicher, nicht unterzeichneter Eingabe vom 16. April 2026 (Poststempel) an die Kammer. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KESB act. 8/1-66; BR act. 7/1-14). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach

- 3 - den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrund- satz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfah- ren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).

2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Sie ist zwar sehr kurz und ent- hält keinen ausdrücklichen Antrag. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Telefonnotiz der Vorinstanz (BR act. 14) ist jedoch klar, was die Beschwerdefüh- rerin will, so dass die Beschwerde insofern den prozessualen Anforderungen knapp genügt. Die Beschwerde ist sodann zwar handschriftlich verfasst, aber nicht unterzeichnet, was einen Mangel darstellt, der grundsätzlich verbessert wer- den könnte (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachstehend gezeigt wird, ist aus prozessökonomischen Gründen auf die An- setzung einer entsprechenden Frist jedoch zu verzichten. III.

1. Unter Verweis auf Arztberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 25. No- vember und 22. Dezember 2025 stellte die KESB bei der Beschwerdeführerin eine fortschreitende dementielle Entwicklung fest, die zu einer erheblichen Beein- trächtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten führe. Als Folge dieses Schwächezustan- des sei sie nicht in der Lage, ihre persönlichen und gesundheitlichen Interessen zu wahren, ihre administrativen Angelegenheiten zu erledigen, Rechnungen zu bezahlen und ihr Einkommen und ihr Vermögen zu verwalten und brauche somit Unterstützung in diesen Bereichen. Da sie infolge Urteilsunfähigkeit keine Voll- macht mehr erteilen könne, falle eine Unterstützung durch private und öffentliche Dienste ausser Betracht und seien die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft erfüllt (KESB act. 50 S. 7 f.).

2. Der Bezirksrat entnahm den Akten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Wohnen, administrative, fi-

- 4 - nanzielle und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten adäquat wahrzu- nehmen. Aus den Vorakten sei ein krankheitsbedingter Schwächezustand (de- mentielle Entwicklung bzw. beginnende Demenz bei Alzheimer-Krankheit) klar er- sichtlich. Die telefonischen Kontakte mit dem Bezirksrat hätten gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, das Verfahren zu überblicken. Da sie gemäss ärztlichem Zeugnis ihres Hausarztes vom 4. Februar 2026 nicht vollmachtsfähig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbständig in der Lage sei, sich die notwendige Unterstützung zu organisieren. Eine Vertretungsbeistandschaft in den von der KESB festgelegten Aufgabenbereichen sei daher eine geeignete und zu- mutbare Massnahme (act. 6 S. 8 f.).

3. Nach einem Sturz wurde die Beschwerdeführerin am 28. November 2025 vom Rettungsdienst in das Kantonsspital Winterthur (KSW) gebracht. Als Folge des Sturzes wurde eine Deckenplattenkompressionsfraktur des ersten Lendenwir- belkörpers (LWK1) festgestellt. Ausserdem wurden eine hyperglykämische Ent- gleisung (Überzuckerung) als Symptom einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 und eine vermutlich dadurch begünstigte Harnwegsinfektion sowie in psy- chischer Hinsicht eine mittelschwere bis schwere neurokognitive Einschränkung mit begleitenden psychotisch-wahnhaften Symptomen diagnostiziert (vgl. KESB act. 6 und 18). Ein psychiatrisches Konsilium der Integrierten Psychiatrie Winter- thur (ipw) vom 26. Januar 2026 ergab einen Verdacht auf eine beginnende De- menz bei Alzheimer-Krankheit und eine eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit und eine in diesem Zusammenhang verminderte Wertungsfähigkeit hinsichtlich der ei- genständigen Wohnfähigkeit (KESB act. 28).

4. Die neurokognitiven Einschränkungen bzw. die beginnende Demenz bilden den Schwächezustand, welcher für die KESB die Errichtung einer Beistandschaft rechtfertigt, und nicht der Sturz und dessen unmittelbare Folgen, der im Novem- ber 2025 zur Hospitalisierung der Beschwerdeführerin geführt hatte. Die Hospitali- sierung bot jedoch Gelegenheit für verschiedene Abklärungen und führte damit zur Entdeckung dieses Schwächezustandes, auch wenn dieser mit dem eigentli- chen Grund der Hospitalisierung nichts zu tun hatte.

- 5 - Wenn die Beschwerdeführerin schreibt, sie sei fünf Wochen wegen einer Hirner- schütterung in einem Heim gewesen und habe die Rechnungen in dieser Zeit nicht begleichen können, aber jetzt sei sie wieder zu Hause und mache ihre Arbeit wie vorher, und ihr Unverständnis darüber äussert, dass man deswegen sofort ei- nen Beistand erhalte (act. 2), blendet sie diesen Hintergrund aus, nämlich dass der Spitalaufenthalt nur der Anlass für die Entdeckung ihres Schwächezustands war, aber nicht dessen Ursache, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieser sei nach der Entlassung aus der Spitalpflege zur Behandlung der Sturzfol- gen verschwunden.

5. Die Beschwerdeführerin setzt sich demnach weder mit der vorinstanzlichen Begründung noch mit den in den Akten enthaltenen Anhaltspunkten für ihren Schwächezustand auseinander. Ihre fehlende Krankheitseinsicht bestätigt die im Psychiatrischen Konsilium (KESB act. 28) getroffene Feststellung einer einge- schränkten Erkenntnisfähigkeit, die sie daran hindert, sich selbst die notwendige Unterstützung zu organisieren. Unter diesen Umständen erkannten die Vorinstan- zen zu Recht, dass es keine Alternative zu einer behördlichen Massnahme gibt.

6. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung mit den Aufgabenbereichen Wohnsituation, administrative und finanzielle Angelegenheiten sowie sozialversicherungsrechtliche Belange als ge- eignete und zumutbare Massnahme erscheint, um dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu begegnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtenen Entscheide des Bezirksrats und der KESB sind zu bestätigen. IV. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Umtrieb- sentschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Be- zirksrats Winterthur vom 14. April 2026 sowie der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen vom 3. März 2026 wer- den bestätigt.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin B._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur Andel- fingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: