Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten getrennt lebenden El- tern von C._____, geb. tt.mm.2016. Sie üben die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam aus. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 hob die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2023 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf, dies mit der zusammenfassenden Begründung, dass mit der Bei- standschaft dem risikostiftenden Elternkonflikt nicht wirksam entgegengetreten werden könne; aufgrund der Ausprägung des bestehenden Elternkonflikts könne eine Beistandschaft faktisch nicht geführt werden (KESB-act. 192).
E. 2 Mit Eingabe vom 14. März 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin (Mutter) erneut um Anordnung einer Beistandschaft, an welchem Antrag sie mit Eingabe vom 6. Mai 2025 festhielt (KESB-act. 220 und 223). Die KESB teilte den Parteien mit, dass sie beabsichtige, für C._____ eine Verfahrensvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB zu ernennen; beide Parteien äusserten sich dazu sowohl schrift- lich als auch anlässlich einer Anhörung ablehnend (KESB-act. 230, 231, 235 und 248). Mit Verfügung vom 18. November 2025 bestellte das zuständige Behörden- mitglied der KESB für C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindesverfahrensvertreterin (KESB-act. 255 = BR-act. 2).
E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Vater) am 3. Dezember 2025 Be- schwerde beim Bezirksrat Zürich (BR-act. 1). Die KESB beantragte in der Ver- nehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BR- act. 5); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (BR-act. 7), der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen fest (BR-act. 15). Mit Verfügung vom 26. März 2026 trat der Bezirksratspräsident auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr (BR-act. 19 = act. 7). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2026 zugestellt (BR- act. 20/1).
- 3 -
E. 4 Subeventualiter sei die Verfügung vom 18. November 2025 der KESB Zürich (Nr. 6969) aufzuheben und es sei die Sache an die KESB zurückzuweisen mit der Anweisung, vor ei- nem erneuten Entscheid die Verhältnismässigkeit der Massnahme umfassend zu prüfen und namentlich mildere Mittel sowie die konkrete Belastungssituation von C._____ rechtsgenüglich abzuklären (z.B. Einholung des Gutachtens gemäss Antrag 3 vorstehend) und vorgängig entsprechende Berichte der involvierten Fachpersonen (Kinderarzt, Psycho- loge, Schule, PUK/KJPD) einzuholen.
E. 5 Subsubeventualiter sei für den Fall, dass an der Anordnung einer Verfahrensbeistand- schaft festgehalten wird, eine Kindesverfahrensvertreterin einzusetzen, die über spezifische Fachkenntnisse im Umgang mit Kindern mit Autismusspektrumsstörung aufweist.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, die Betrachtung der Vorinstanz bleibe bei der konkreten Ausgangslage viel zu abstrakt, wenn sie einen nicht wiedergutzuma-
- 6 - chenden Nachteil mit der Begründung verneine, dass es kaum vorstellbar sei, dass die Einsetzung einer Kindesvertretung an sich gefährdend sein solle. Unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_99/2024 (vom 23. Oktober
2024) E.1.1 sei ein solcher gegeben, wenn die Massnahme das Los der Kinder betreffe (act. 2 Rz 29 - 33). Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, weil der drohende Nachteil in der möglichen, nicht rückgängig zu machenden psychischen Belastung des Kin- des selber liege, insbesondere nach inzwischen bestätigter ASS-Diagnose (act. 2 Rz 109). 7.1 Die Anordnung einer Kindesvertretung stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar. Diese ist mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Beschwerde führenden Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), welcher tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein tatsächli- cher Nachteil setzt zudem dessen Erheblichkeit voraus und es ist das Interesse der Beschwerde führenden Partei gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist, abzuwägen. Grundsätzlich ist bei der Annah- me eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhal- tung angebracht, ist der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide doch die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde hingegen die Aus- nahme. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorge- legten Tatsachenmaterials. Die Vorbringen unterliegen aber insoweit nicht der No- venschranke nach Art. 317 ZPO, als dass sie der Widerlegung (nicht aber deren Begründung) der Prozessvoraussetzungen dienen (asymmetrischer Untersu- chungsgrundsatz, vgl. OGer NG170023 vom 5. Juni 2018, E. IV.3. und einschrän- kend dazu BGE 151 III 497, E. 3.1.2).
- 7 - Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohen- den, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC 250026 vom 9. Februar 2026 E. 4b); OGer ZH PC 250034 vom 29. August 2025 E. 2.3.2; OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3; RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.). 7.2 Die Meinungen in der Literatur dazu, ob bzw. in welchen Fällen einem El- ternteil durch die Einsetzung eines Kindesvertreters ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht, sind nicht einheitlich. So vertreten SCHWEIGHAUSER und SPYCHER die Ansicht, dass in aller Regel kein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (BK ZPO-SPYCHER, 2. A. 2026, Art. 299 N 14a; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 3. A. 2017, Anh. ZPO Art. 299 N 51; ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, 3. A. 2016, Art. 299 N 35). SPYCHER verneint dies insbesondere in Bezug auf die von den Eltern grundsätzlich zu tragenden Kosten des Kindes- vertreters (BK ZPO-SPYCHER, a.a.O., Art. 299 N 14a). Auch DIGGELMANN/ISLER sind der Auffassung, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht leicht zu erstellen sei. Ein solcher läge jedenfalls nicht in der Verfahrensverzöge- rung, -verkomplizierung oder -verteuerung; denkbar sei die Bejahung eines Nach- teils allenfalls im Zusammenhang mit einer Gehörsverletzung, also Nichtanhörung der Eltern vor der Bestellung des Vertreters (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015 S. 141 ff., S. 148). Demgegenüber erwähnen MICHEL/BERGER die Einschränkung der elterli- chen Sorge bezüglich der im Verfahren zu regelnden Kinderbelange, die Verfah- rensverlängerung und -verteuerung sowie die Verletzung des Kindeswohls (bei ei- ner drohenden Wiederholung des Verfahrens aufgrund der Bejahung von Bean- standungen gegen den Kindesvertreter [hier nehmen MICHEL/BERGER Bezug auf den Entscheid des Obergerichts ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c, vgl. un- ten] oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als mögliche, im Einzelfall zu prüfende Nachteile (BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. A, Art. 299 N 35).
- 8 - Das Bundesgericht spricht unter Hinweis auf die finanzielle Belastung und die Ein- schränkung ihrer Vertretungsmacht als gesetzliche Vertreter davon, dass den El- tern in Bezug auf die Anordnung einer Kindesvertretung ein Beschwerderecht zu- stehe, ohne jedoch explizit auf das Vorliegen eines Nachteils einzugehen (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Das Obergericht des Kantons Zürich sah aufgrund der Vorbringen, das rechtliche Gehör sei bei der Einsetzung des Kinderanwaltes verletzt worden und die Zusammenarbeit mit der ernannten Per- son sei unmöglich, noch keinen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Ab- hängig von der Dauer könne allenfalls aber eine Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bilden oder wenn - wie gesehen - zufolge berechtigter Einwendungen gegen die Verfahrens- vertretung eine Wiederholung des Verfahrens notwendig werde (OGer ZH PC120043 vom 28. November 2012 E. 3.c;OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c; OGer ZH PC240003 vom 22. April 2024 E. 2.3; OGer ZH LZ160006 vom 14. Dezember 2016 E. II.A.2). Andererseits könne die Einsetzung eines Kin- desvertreters gerade im Kindeswohl liegen und stelle deshalb keinen Nachteil dar. Weiter würde auch durch die Kostenpflicht der Eltern für die Kindesvertretung und die damit einhergehende Beschränkung der elterlichen Sorge kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen (OGer ZH PQ180039 vom 24. Juli 2018 E. 7.2; zum Ganzen auch OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3.). 7.3 Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts 5A_99/2024 E.1.1 ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig, lag diesem doch ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht des Vaters während der Dauer des Verfahrens) zugrunde, mithin ein materieller Zwi- schenentscheid (im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes) betreffend ein Pflicht- recht des Rechtsmittelklägers, der mit der vorliegend zu beurteilenden prozesslei- tenden Anordnung nicht gleichgesetzt werden kann. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen des nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils ausschliesslich damit, dass die Anordnung der Kindes- vertretung eine nicht zumutbare psychische Belastung für C._____ darstellen würde. Er beruft sich damit nicht auf einen ihm als Beschwerdeführer entstehen-
- 9 - den Nachteil, sondern auf den Nachteil, der seinem Sohn C._____ dadurch ent- stehen soll. Die Berufung auf das Kindeswohl zur Begründung des nicht wieder- gutzumachenden Nachteils im Rechtsmittel der Eltern wurde wie gesehen im Ent- scheid OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c bejaht. Es wurde dort festge- halten, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil in der Verletzung des Kindeswohls gesehen werden könne, welche dann entstehen würde, wenn die geltend gemachten Beanstandungen gegen die Einsetzung eines Kindesvertre- ters erst im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides überprüft werden könn- ten und bei Bejahung einer Gehörsverletzung bzw. eines Ablehnungsgrundes das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müsste, was für das Kind wohl eine erhebliche Belastung darstellen würde (a.a.O.). Ob im Beschwerdeverfahren ei- nes Elternteils der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil allgemein allein mit dem Kindeswohl bzw. mit der behaupteten (schweren) Belastung des Kindes be- gründet werden kann, wurde höchstrichterlich soweit ersichtlich nicht entschieden und kann hier - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - letztlich of- fen gelassen werden. 7.5 Die Vorinstanz erwog wie gesehen, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für C._____s Wohl sei weder aufgezeigt noch aus den Akten ersichtlich (act. 7 E. 2.2.2). Dem hält der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - entgegen, die Eltern seien sich einig, dass jede Involvierung von C._____ in das Verfahren eine Überbelastung darstelle und mit seinem Wohl und seinem Recht auf eine gesunde Entwicklung nicht vereinbar sei. Den Eltern gelinge es bis heute, in wesentlichen Belangen trotz Konflikt sachbezogen zusammenzuarbeiten (act. 2 Rz 9 ff.). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei vor Bezirksrat geltend gemacht worden: C._____ lehne Gespräche mit Behörden über seine El- tern ab; dies aufgrund traumatischer Vorerfahrungen mit der früheren Beiständin. Er könne deshalb und wegen seiner ADHS-Symptomatik, der nun bestätigten ASS, seiner hohen Vulnerabilität und seiner massiven Ablehnung behördlicher Gespräche durch eine Verfahrensvertretung konkret destabilisiert werden, und auch der behandelnde Kinderarzt erachte die Einsetzung einer Kinderanwältin als nicht sinnvoll. C._____ habe aufgrund der Symptomatiken eine schon hohe The- rapiedichte, er sei neurodivers (ADHS und ASS), hochtherapiert und habe frühere
- 10 - Behördenkontakte als traumatisierend erlebt; auf Ankündigungen von Gesprä- chen mit Personen vom Amt reagiere er mit deutlichen Stresssymptomen (act. 2 Rz 29 - 40, 43 und 63 ff.). Mit Bezug auf die vorbestehende Traumatisierung (wie auch in anderem Zusammenhang) verweist der Beschwerdeführer wiederholt pauschal auf "die vollständigen Verfahrensakten der KESB" (z.B. act. 2 Rz 67), konkretisiert diese indes dahingehend, dass die vormalige Beiständin weit über das von C._____ als "Verhör" erlebte Gespräch hinausgegangen sei. Es sei ak- tenkundig, dass die Beiständin am 29. Januar 2024 entgegen einer ausdrückli- chen schriftlichen Vereinbarung und ohne Wissen des Kindsvaters ein Gespräch mit C._____ im Sozialzentrum D._____ geführt habe, zu dem die Mutter C._____ begleitet habe. Hinzu komme, dass C._____ vor dem Gespräch von der Mutter aufgefordert worden sei "alles Schlechte" über den Papa zu sagen, das Gespräch habe daher auch unter manipulativen Vorzeichen stattgefunden. Die Beiständin habe sodann faktisch die Mutter darin unterstützt, die vom Vater und von Fach- personen geforderte ADHS-Abklärung zu unterlassen. Der Bezirksrat messe die- ser Vorgeschichte kein Gewicht zu und argumentiere abstrakt. Er blende willkür- lich aus, dass ein Kind die juristische Differenzierung zwischen einer Beiständin und einer Verfahrensvertretung weder kenne noch nachvollziehen könne (act. 2 Rz 67 ff.). In der Eingabe vom 5. Mai 2026 verweist er sodann auf die nunmehr bestätigte ASS-Diagnose der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 11/2) sowie den ergänzenden Bericht des Kinderarz- tes vom 27. April 2026, wonach aus medizinischer Sicht die Einsetzung einer Kin- desverfahrensanwältin für C._____s körperliche und psychische Gesundheit mit grosser Wahrscheinlichkeit schädlich sein werde und daher nicht empfohlen wer- den könne (act. 11/1). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat operiere unzu- lässigerweise mit einer völlig generalisierten Annahme, dass Kindesvertretungen typischerweise entlastend wirkten; dies bleibe eine rein theoretische Unterstel- lung, die mit der individuellen Situation von C._____ nichts zu tun habe, sondern eben diese Situation vielmehr ebenso missachte wie die (wiederholte) Empfeh- lung des Kinderarztes (vgl. dazu act. 11/1 und BR-act. 16/1). Die Massnahme ver- lange von C._____, sich nochmals mit den elterlichen Konfliktthemen und einer
- 11 - neuen behördlichen Bezugsperson auseinanderzusetzen, genau jenem Setting, das ihn in der Vergangenheit überfordert hätte. Gerade weil sämtliche Fachperso- nen sowie beide Eltern übereinstimmend vor zusätzlicher verfahrensbedingter Be- lastung warnten und keinerlei Hinweise auf eine bestehende Kindeswohlgefähr- dung vorlägen, hätte der Bezirksrat sorgfältiger darlegen müssen, weshalb er dennoch von einer überwiegenden Entlastung ausgehe (act. 2 Rz 76 ff.). 7.6.1 Vorab erstaunt es, wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus- führen lässt (act. 2 Rz 61), dass die Behörden C._____ zur Partei des vorliegen- den Verfahrens machten. Das Verfahren vor der KESB wurde von der Beschwer- degegnerin mit Eingabe vom 14. März 2025 eingeleitet (KESB-act. 220 und 223), die KESB hat die ordentliche Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten und ihr obliegt die Verfahrensleitung. Parteien des Verfahrens sind ausschliesslich die Eltern, nicht C._____ (vgl. auch § 56 Abs. 2 EG KESR). C._____ allerdings ist vom Verfahren der Eltern betroffen, weil Kindesschutzmassnahmen beantragt werden. Solange nicht von dritter Seite eine Gefährdungsmeldung ergeht und/oder eine Verfahrenseinleitung von Amtes wegen zu erfolgen hat, haben es die Eltern allein in der Hand, ihr Kind in ein Verfahren zu involvieren oder - um eine (zusätzliche) Belastung zu vermeiden - darauf zu verzichten. Ist ein Verfah- ren hängig, wie dies nun vorliegend der Fall ist, dann ist C._____ Verfahrensbe- teiligter und seine Rechte müssen im Verfahren - mit oder ohne Kindesvertretung
- um seiner Persönlichkeit willen gewahrt werden. Hierauf hat gestützt auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen bereits die KESB hingewiesen (KESB-act. 255 S. 6; vgl. Art. 314a Abs. 1 ZGB, Art. 12 UN-KRK; BGE 146 III 203, E.3.3.2). Eine Kindesvertretung hat dabei das Kindeswohl in einem objektivierten Sinn wahrzu- nehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3). 7.6.2 Mit der Vorinstanz (act. 7 E. 2.2.2) ist sodann festzuhalten, dass kaum vor- stellbar ist, inwiefern die Einsetzung einer Kindesvertretung an sich eine nicht leicht wiedergutzumachende Belastung für C._____ bewirken könnte. Die geltend gemachte Belastung besteht auch nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht in der Einsetzung, sondern darin, dass nach Kontaktaufnahme ein Gespräch mit einer "neuen Drittperson" folgt, welches die Frage einer Kindesschutzmassnahme
- 12 - zum Inhalt haben muss, was wiederum bedeutet, dass der Elternkonflikt themati- siert wird. Ein solches Gespräch lehnt C._____ ab und es belastet ihn, weil er dies mit offenbar traumatisierenden Erfahrungen mit der Beiständin in Verbindung bringt. Er lehnt die "Behördenkontakte" auch nach Darstellung des Beschwerde- führers ab, weil er sich in diesem Zusammenhang erneut mit den elterlichen Kon- fliktthemen auseinandersetzen muss. Auch gestützt auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers gründet damit die Belastung von C._____ im Elternkonflikt und der Konfrontation damit und nicht primär in der Verfahrensvertretung. Mit der Ab- lehnung von weiteren Gesprächen will sich C._____ vor dieser Konfrontation schützen und die Eltern scheinen dasselbe mit der Ablehnung der Verfahrensver- tretung tun zu wollen, was indes fehl schlagen muss, weil auch ohne diese Vertre- tung ein irgendwie gearteter Einbezug von C._____ in das Verfahren unumgäng- lich ist. Die unter Berücksichtigung der bestätigten ADHS- und ASS-Diagnose ge- äusserten Bedenken und Befürchtungen des Kinderarztes, der schädliche Auswir- kungen für wahrscheinlich hält und daher eine Kindesverfahrensvertretung nicht empfiehlt (act. 11/1), können zwar nachvollzogen werden. Sie bleiben aber auch im zweiten Bericht sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Belastung und insbesondere hinsichtlich der Schwere einer solchen Belastung vage. Zu berück- sichtigen ist des Weitern, dass nach den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 2 Rz 43 - 48) C._____ über ein gut funktionierendes Unterstützungsnetz ver- fügt und dass ihm unter dem aktuellen Setting eine gute schulische Integration und eine insgesamt positive Entwicklung attestiert wird. Insgesamt erscheint da- mit nicht erkennbar, dass die Gefährdung im Sinne eines nicht leicht wieder gut- zumachenden Nachteils in der Einsetzung einer Verfahrensvertretung liegen könnte, welcher es obliegt, die (objektivierten) Interessen C._____s in das Verfah- ren einzubringen und dabei dessen besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen; dies zumal ein gänzliches Absehen einer Involvierung C._____s wie gesehen nicht möglich und nicht zulässig ist. 7.6.3 Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern war im Gegenteil geboten. Die Be- schwerde ist entsprechend abzuweisen.
- 13 - 7.6.4 Die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz kam nicht zum Tragen und ist auch im zweiten Beschwerdeverfahren nicht weiter zu erörtern. Formell er- liess die Vorinstanz keinen materiellen Entscheid, welcher im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren überprüft werden könnte. Die Fragen, ob die Anordnung der Kindesvertretung durch die KESB im Sinne von Art. 314abisZGB nötig (act. 2 Rz 18 ff.), nur präventiv und damit sowie aus anderen Gründen nicht verhältnis- mässig, unter den gegebenen Bedingungen erforderlich oder zumutbar war (act. 2 Rz 55 ff.) und ob allenfalls mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, welche in der gegebenen Situation hätten geprüft werden müssen (act. 2 Rz 87 ff.), kön- nen damit ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein wie die gestellten Eventualanträge. Wird in der Sache vorliegend nicht entschieden, so ist schliesslich auf den prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf den Antrag, es sei eine mündliche Beschwerdeanhörung für eine münd- liche Stellungnahme des Beschwerdeführers durchzuführen, wird nicht ein- getreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksratspräsi- denten vom 26. März 2026 wird bestätigt. - 14 -
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 4/2 und 3, act. 10 und act. 11/1 und 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 26. März 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2025.140 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten getrennt lebenden El- tern von C._____, geb. tt.mm.2016. Sie üben die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam aus. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 hob die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2023 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auf, dies mit der zusammenfassenden Begründung, dass mit der Bei- standschaft dem risikostiftenden Elternkonflikt nicht wirksam entgegengetreten werden könne; aufgrund der Ausprägung des bestehenden Elternkonflikts könne eine Beistandschaft faktisch nicht geführt werden (KESB-act. 192).
2. Mit Eingabe vom 14. März 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin (Mutter) erneut um Anordnung einer Beistandschaft, an welchem Antrag sie mit Eingabe vom 6. Mai 2025 festhielt (KESB-act. 220 und 223). Die KESB teilte den Parteien mit, dass sie beabsichtige, für C._____ eine Verfahrensvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB zu ernennen; beide Parteien äusserten sich dazu sowohl schrift- lich als auch anlässlich einer Anhörung ablehnend (KESB-act. 230, 231, 235 und 248). Mit Verfügung vom 18. November 2025 bestellte das zuständige Behörden- mitglied der KESB für C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindesverfahrensvertreterin (KESB-act. 255 = BR-act. 2).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Vater) am 3. Dezember 2025 Be- schwerde beim Bezirksrat Zürich (BR-act. 1). Die KESB beantragte in der Ver- nehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BR- act. 5); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (BR-act. 7), der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen fest (BR-act. 15). Mit Verfügung vom 26. März 2026 trat der Bezirksratspräsident auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr (BR-act. 19 = act. 7). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2026 zugestellt (BR- act. 20/1).
- 3 -
4. Mit Eingabe vom 9. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen diese Verfügung (act. 2). Er stellt folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 26. März 2026 des Bezirksrates Zürich (Geschäfts-Nr. VO.2025.140/3.02.03) sei aufzuheben.
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 18. November 2025 der KESB Zürich (Nr. 6969) sei einzutreten und in Gutheissung der Beschwerde sei die Ver- fügung der KESB der Stadt Zürich vom 18. November 2025 (Nr. 6969) aufzuheben und auf die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft für C._____ ausdrücklich zu verzichten.
3. Eventualiter sei vor einer weiteren Beteiligung C._____s am laufenden Verfahren (auch über eine Verfahrensbeiständin) ein unabhängiges fachärztlich-neuropsychologisches Gut- achten zur Frage einzuholen, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche verfahrensbe- dingte Involvierung (namentlich durch Gespräche mit einer Kindesverfahrensvertretung, den involvierten Behörden, Beistandspersonen oder anderen Drittpersonen) für ihn gesundheit- lich zumutbar ist oder ob damit eine erhebliche Gefahr der (Re-)Traumatisierung und Desta- bilisierung verbunden wäre.
4. Subeventualiter sei die Verfügung vom 18. November 2025 der KESB Zürich (Nr. 6969) aufzuheben und es sei die Sache an die KESB zurückzuweisen mit der Anweisung, vor ei- nem erneuten Entscheid die Verhältnismässigkeit der Massnahme umfassend zu prüfen und namentlich mildere Mittel sowie die konkrete Belastungssituation von C._____ rechtsgenüglich abzuklären (z.B. Einholung des Gutachtens gemäss Antrag 3 vorstehend) und vorgängig entsprechende Berichte der involvierten Fachpersonen (Kinderarzt, Psycho- loge, Schule, PUK/KJPD) einzuholen.
5. Subsubeventualiter sei für den Fall, dass an der Anordnung einer Verfahrensbeistand- schaft festgehalten wird, eine Kindesverfahrensvertreterin einzusetzen, die über spezifische Fachkenntnisse im Umgang mit Kindern mit Autismusspektrumsstörung aufweist.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Des weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine mündliche Be- schwerdeanhörung durchzuführen für eine mündliche Stellungnahme (act. 2 S. 3). Mit der ergänzenden Eingabe vom 5. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Abklärungsbericht des Kinder- und Ju- gendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich sowie ein Schreiben des Kin-
- 4 - derarztes von C._____ vom 27. April 2026 einreichen (act. 10 und 11/1 - 2). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 20 = BR-act. 1 - 20) sowie die Akten der KESB (act. 9/1 - 259, 262 = KESB-act. 1 - 259, 262) beigezogen. Weiterun- gen sind nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer unterlag mit sei- nen Anträgen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.2 ZGB). Er erhob die Beschwerde beim zu- ständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) rechtzeitig (act. 2 i.V.m. BR-act. 20/1). Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit An- trägen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht insoweit nichts entge- gen.
3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und
- 5 - aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ- ge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5).
4. Angefochten ist der in Einzelzuständigkeit ergangene Entscheid des Be- zirksratspräsidenten, mit welchem auf die erstinstanzliche Beschwerde des Be- schwerdeführers gegen die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung für C._____ durch die KESB nicht eingetreten worden ist. Auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erging, hat sich auch das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu beschränken.
5. Die Vorinstanz äusserte sich nicht abschliessend zur Beschwerdelegitima- tion des Beschwerdeführers, kam aber zum Schluss, dass die Eintretensvoraus- setzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils fehle. Sie erwog, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufe, dass ihm hinsichtlich der Kosten für die Kindesvertretung oder der Beschränkung des Sorgerechts ein solcher drohe. Denkbar sei eine Beschwerdelegitimation, soweit er eine Kindswohlgefährdung geltend mache; Anhaltspunkte dafür, dass die Einsetzung einer Kindsvertretung bzw. der Austausch von C._____ mit der Kindesvertretung eine solche darstelle und für C._____ einen irreparablen Nachteil verursachen könne, seien aber nicht auszumachen. Solches gehe insbesondere nicht aus den medizinischen Berich- ten hervor. Die Abklärung betreffend mögliche Störung aus dem Autismusspek- trum, welche der Beschwerdeführer durch die Einsetzung der Kindesverfahrens- vertretung gefährdet sehe, habe überdies bereits stattgefunden. Die Beschwerde erweise sich somit als unzulässig, weil ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht dargetan sei.
6. Der Beschwerdeführer rügt, die Betrachtung der Vorinstanz bleibe bei der konkreten Ausgangslage viel zu abstrakt, wenn sie einen nicht wiedergutzuma-
- 6 - chenden Nachteil mit der Begründung verneine, dass es kaum vorstellbar sei, dass die Einsetzung einer Kindesvertretung an sich gefährdend sein solle. Unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_99/2024 (vom 23. Oktober
2024) E.1.1 sei ein solcher gegeben, wenn die Massnahme das Los der Kinder betreffe (act. 2 Rz 29 - 33). Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, weil der drohende Nachteil in der möglichen, nicht rückgängig zu machenden psychischen Belastung des Kin- des selber liege, insbesondere nach inzwischen bestätigter ASS-Diagnose (act. 2 Rz 109). 7.1 Die Anordnung einer Kindesvertretung stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar. Diese ist mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Beschwerde führenden Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), welcher tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein tatsächli- cher Nachteil setzt zudem dessen Erheblichkeit voraus und es ist das Interesse der Beschwerde führenden Partei gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist, abzuwägen. Grundsätzlich ist bei der Annah- me eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhal- tung angebracht, ist der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide doch die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde hingegen die Aus- nahme. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorge- legten Tatsachenmaterials. Die Vorbringen unterliegen aber insoweit nicht der No- venschranke nach Art. 317 ZPO, als dass sie der Widerlegung (nicht aber deren Begründung) der Prozessvoraussetzungen dienen (asymmetrischer Untersu- chungsgrundsatz, vgl. OGer NG170023 vom 5. Juni 2018, E. IV.3. und einschrän- kend dazu BGE 151 III 497, E. 3.1.2).
- 7 - Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohen- den, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC 250026 vom 9. Februar 2026 E. 4b); OGer ZH PC 250034 vom 29. August 2025 E. 2.3.2; OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3; RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.). 7.2 Die Meinungen in der Literatur dazu, ob bzw. in welchen Fällen einem El- ternteil durch die Einsetzung eines Kindesvertreters ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht, sind nicht einheitlich. So vertreten SCHWEIGHAUSER und SPYCHER die Ansicht, dass in aller Regel kein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (BK ZPO-SPYCHER, 2. A. 2026, Art. 299 N 14a; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 3. A. 2017, Anh. ZPO Art. 299 N 51; ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, 3. A. 2016, Art. 299 N 35). SPYCHER verneint dies insbesondere in Bezug auf die von den Eltern grundsätzlich zu tragenden Kosten des Kindes- vertreters (BK ZPO-SPYCHER, a.a.O., Art. 299 N 14a). Auch DIGGELMANN/ISLER sind der Auffassung, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht leicht zu erstellen sei. Ein solcher läge jedenfalls nicht in der Verfahrensverzöge- rung, -verkomplizierung oder -verteuerung; denkbar sei die Bejahung eines Nach- teils allenfalls im Zusammenhang mit einer Gehörsverletzung, also Nichtanhörung der Eltern vor der Bestellung des Vertreters (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015 S. 141 ff., S. 148). Demgegenüber erwähnen MICHEL/BERGER die Einschränkung der elterli- chen Sorge bezüglich der im Verfahren zu regelnden Kinderbelange, die Verfah- rensverlängerung und -verteuerung sowie die Verletzung des Kindeswohls (bei ei- ner drohenden Wiederholung des Verfahrens aufgrund der Bejahung von Bean- standungen gegen den Kindesvertreter [hier nehmen MICHEL/BERGER Bezug auf den Entscheid des Obergerichts ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c, vgl. un- ten] oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als mögliche, im Einzelfall zu prüfende Nachteile (BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. A, Art. 299 N 35).
- 8 - Das Bundesgericht spricht unter Hinweis auf die finanzielle Belastung und die Ein- schränkung ihrer Vertretungsmacht als gesetzliche Vertreter davon, dass den El- tern in Bezug auf die Anordnung einer Kindesvertretung ein Beschwerderecht zu- stehe, ohne jedoch explizit auf das Vorliegen eines Nachteils einzugehen (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Das Obergericht des Kantons Zürich sah aufgrund der Vorbringen, das rechtliche Gehör sei bei der Einsetzung des Kinderanwaltes verletzt worden und die Zusammenarbeit mit der ernannten Per- son sei unmöglich, noch keinen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Ab- hängig von der Dauer könne allenfalls aber eine Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bilden oder wenn - wie gesehen - zufolge berechtigter Einwendungen gegen die Verfahrens- vertretung eine Wiederholung des Verfahrens notwendig werde (OGer ZH PC120043 vom 28. November 2012 E. 3.c;OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c; OGer ZH PC240003 vom 22. April 2024 E. 2.3; OGer ZH LZ160006 vom 14. Dezember 2016 E. II.A.2). Andererseits könne die Einsetzung eines Kin- desvertreters gerade im Kindeswohl liegen und stelle deshalb keinen Nachteil dar. Weiter würde auch durch die Kostenpflicht der Eltern für die Kindesvertretung und die damit einhergehende Beschränkung der elterlichen Sorge kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen (OGer ZH PQ180039 vom 24. Juli 2018 E. 7.2; zum Ganzen auch OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3.). 7.3 Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts 5A_99/2024 E.1.1 ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig, lag diesem doch ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht des Vaters während der Dauer des Verfahrens) zugrunde, mithin ein materieller Zwi- schenentscheid (im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes) betreffend ein Pflicht- recht des Rechtsmittelklägers, der mit der vorliegend zu beurteilenden prozesslei- tenden Anordnung nicht gleichgesetzt werden kann. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen des nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils ausschliesslich damit, dass die Anordnung der Kindes- vertretung eine nicht zumutbare psychische Belastung für C._____ darstellen würde. Er beruft sich damit nicht auf einen ihm als Beschwerdeführer entstehen-
- 9 - den Nachteil, sondern auf den Nachteil, der seinem Sohn C._____ dadurch ent- stehen soll. Die Berufung auf das Kindeswohl zur Begründung des nicht wieder- gutzumachenden Nachteils im Rechtsmittel der Eltern wurde wie gesehen im Ent- scheid OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c bejaht. Es wurde dort festge- halten, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil in der Verletzung des Kindeswohls gesehen werden könne, welche dann entstehen würde, wenn die geltend gemachten Beanstandungen gegen die Einsetzung eines Kindesvertre- ters erst im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides überprüft werden könn- ten und bei Bejahung einer Gehörsverletzung bzw. eines Ablehnungsgrundes das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müsste, was für das Kind wohl eine erhebliche Belastung darstellen würde (a.a.O.). Ob im Beschwerdeverfahren ei- nes Elternteils der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil allgemein allein mit dem Kindeswohl bzw. mit der behaupteten (schweren) Belastung des Kindes be- gründet werden kann, wurde höchstrichterlich soweit ersichtlich nicht entschieden und kann hier - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - letztlich of- fen gelassen werden. 7.5 Die Vorinstanz erwog wie gesehen, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für C._____s Wohl sei weder aufgezeigt noch aus den Akten ersichtlich (act. 7 E. 2.2.2). Dem hält der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - entgegen, die Eltern seien sich einig, dass jede Involvierung von C._____ in das Verfahren eine Überbelastung darstelle und mit seinem Wohl und seinem Recht auf eine gesunde Entwicklung nicht vereinbar sei. Den Eltern gelinge es bis heute, in wesentlichen Belangen trotz Konflikt sachbezogen zusammenzuarbeiten (act. 2 Rz 9 ff.). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei vor Bezirksrat geltend gemacht worden: C._____ lehne Gespräche mit Behörden über seine El- tern ab; dies aufgrund traumatischer Vorerfahrungen mit der früheren Beiständin. Er könne deshalb und wegen seiner ADHS-Symptomatik, der nun bestätigten ASS, seiner hohen Vulnerabilität und seiner massiven Ablehnung behördlicher Gespräche durch eine Verfahrensvertretung konkret destabilisiert werden, und auch der behandelnde Kinderarzt erachte die Einsetzung einer Kinderanwältin als nicht sinnvoll. C._____ habe aufgrund der Symptomatiken eine schon hohe The- rapiedichte, er sei neurodivers (ADHS und ASS), hochtherapiert und habe frühere
- 10 - Behördenkontakte als traumatisierend erlebt; auf Ankündigungen von Gesprä- chen mit Personen vom Amt reagiere er mit deutlichen Stresssymptomen (act. 2 Rz 29 - 40, 43 und 63 ff.). Mit Bezug auf die vorbestehende Traumatisierung (wie auch in anderem Zusammenhang) verweist der Beschwerdeführer wiederholt pauschal auf "die vollständigen Verfahrensakten der KESB" (z.B. act. 2 Rz 67), konkretisiert diese indes dahingehend, dass die vormalige Beiständin weit über das von C._____ als "Verhör" erlebte Gespräch hinausgegangen sei. Es sei ak- tenkundig, dass die Beiständin am 29. Januar 2024 entgegen einer ausdrückli- chen schriftlichen Vereinbarung und ohne Wissen des Kindsvaters ein Gespräch mit C._____ im Sozialzentrum D._____ geführt habe, zu dem die Mutter C._____ begleitet habe. Hinzu komme, dass C._____ vor dem Gespräch von der Mutter aufgefordert worden sei "alles Schlechte" über den Papa zu sagen, das Gespräch habe daher auch unter manipulativen Vorzeichen stattgefunden. Die Beiständin habe sodann faktisch die Mutter darin unterstützt, die vom Vater und von Fach- personen geforderte ADHS-Abklärung zu unterlassen. Der Bezirksrat messe die- ser Vorgeschichte kein Gewicht zu und argumentiere abstrakt. Er blende willkür- lich aus, dass ein Kind die juristische Differenzierung zwischen einer Beiständin und einer Verfahrensvertretung weder kenne noch nachvollziehen könne (act. 2 Rz 67 ff.). In der Eingabe vom 5. Mai 2026 verweist er sodann auf die nunmehr bestätigte ASS-Diagnose der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 11/2) sowie den ergänzenden Bericht des Kinderarz- tes vom 27. April 2026, wonach aus medizinischer Sicht die Einsetzung einer Kin- desverfahrensanwältin für C._____s körperliche und psychische Gesundheit mit grosser Wahrscheinlichkeit schädlich sein werde und daher nicht empfohlen wer- den könne (act. 11/1). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat operiere unzu- lässigerweise mit einer völlig generalisierten Annahme, dass Kindesvertretungen typischerweise entlastend wirkten; dies bleibe eine rein theoretische Unterstel- lung, die mit der individuellen Situation von C._____ nichts zu tun habe, sondern eben diese Situation vielmehr ebenso missachte wie die (wiederholte) Empfeh- lung des Kinderarztes (vgl. dazu act. 11/1 und BR-act. 16/1). Die Massnahme ver- lange von C._____, sich nochmals mit den elterlichen Konfliktthemen und einer
- 11 - neuen behördlichen Bezugsperson auseinanderzusetzen, genau jenem Setting, das ihn in der Vergangenheit überfordert hätte. Gerade weil sämtliche Fachperso- nen sowie beide Eltern übereinstimmend vor zusätzlicher verfahrensbedingter Be- lastung warnten und keinerlei Hinweise auf eine bestehende Kindeswohlgefähr- dung vorlägen, hätte der Bezirksrat sorgfältiger darlegen müssen, weshalb er dennoch von einer überwiegenden Entlastung ausgehe (act. 2 Rz 76 ff.). 7.6.1 Vorab erstaunt es, wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus- führen lässt (act. 2 Rz 61), dass die Behörden C._____ zur Partei des vorliegen- den Verfahrens machten. Das Verfahren vor der KESB wurde von der Beschwer- degegnerin mit Eingabe vom 14. März 2025 eingeleitet (KESB-act. 220 und 223), die KESB hat die ordentliche Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten und ihr obliegt die Verfahrensleitung. Parteien des Verfahrens sind ausschliesslich die Eltern, nicht C._____ (vgl. auch § 56 Abs. 2 EG KESR). C._____ allerdings ist vom Verfahren der Eltern betroffen, weil Kindesschutzmassnahmen beantragt werden. Solange nicht von dritter Seite eine Gefährdungsmeldung ergeht und/oder eine Verfahrenseinleitung von Amtes wegen zu erfolgen hat, haben es die Eltern allein in der Hand, ihr Kind in ein Verfahren zu involvieren oder - um eine (zusätzliche) Belastung zu vermeiden - darauf zu verzichten. Ist ein Verfah- ren hängig, wie dies nun vorliegend der Fall ist, dann ist C._____ Verfahrensbe- teiligter und seine Rechte müssen im Verfahren - mit oder ohne Kindesvertretung
- um seiner Persönlichkeit willen gewahrt werden. Hierauf hat gestützt auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen bereits die KESB hingewiesen (KESB-act. 255 S. 6; vgl. Art. 314a Abs. 1 ZGB, Art. 12 UN-KRK; BGE 146 III 203, E.3.3.2). Eine Kindesvertretung hat dabei das Kindeswohl in einem objektivierten Sinn wahrzu- nehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3). 7.6.2 Mit der Vorinstanz (act. 7 E. 2.2.2) ist sodann festzuhalten, dass kaum vor- stellbar ist, inwiefern die Einsetzung einer Kindesvertretung an sich eine nicht leicht wiedergutzumachende Belastung für C._____ bewirken könnte. Die geltend gemachte Belastung besteht auch nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht in der Einsetzung, sondern darin, dass nach Kontaktaufnahme ein Gespräch mit einer "neuen Drittperson" folgt, welches die Frage einer Kindesschutzmassnahme
- 12 - zum Inhalt haben muss, was wiederum bedeutet, dass der Elternkonflikt themati- siert wird. Ein solches Gespräch lehnt C._____ ab und es belastet ihn, weil er dies mit offenbar traumatisierenden Erfahrungen mit der Beiständin in Verbindung bringt. Er lehnt die "Behördenkontakte" auch nach Darstellung des Beschwerde- führers ab, weil er sich in diesem Zusammenhang erneut mit den elterlichen Kon- fliktthemen auseinandersetzen muss. Auch gestützt auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers gründet damit die Belastung von C._____ im Elternkonflikt und der Konfrontation damit und nicht primär in der Verfahrensvertretung. Mit der Ab- lehnung von weiteren Gesprächen will sich C._____ vor dieser Konfrontation schützen und die Eltern scheinen dasselbe mit der Ablehnung der Verfahrensver- tretung tun zu wollen, was indes fehl schlagen muss, weil auch ohne diese Vertre- tung ein irgendwie gearteter Einbezug von C._____ in das Verfahren unumgäng- lich ist. Die unter Berücksichtigung der bestätigten ADHS- und ASS-Diagnose ge- äusserten Bedenken und Befürchtungen des Kinderarztes, der schädliche Auswir- kungen für wahrscheinlich hält und daher eine Kindesverfahrensvertretung nicht empfiehlt (act. 11/1), können zwar nachvollzogen werden. Sie bleiben aber auch im zweiten Bericht sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Belastung und insbesondere hinsichtlich der Schwere einer solchen Belastung vage. Zu berück- sichtigen ist des Weitern, dass nach den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 2 Rz 43 - 48) C._____ über ein gut funktionierendes Unterstützungsnetz ver- fügt und dass ihm unter dem aktuellen Setting eine gute schulische Integration und eine insgesamt positive Entwicklung attestiert wird. Insgesamt erscheint da- mit nicht erkennbar, dass die Gefährdung im Sinne eines nicht leicht wieder gut- zumachenden Nachteils in der Einsetzung einer Verfahrensvertretung liegen könnte, welcher es obliegt, die (objektivierten) Interessen C._____s in das Verfah- ren einzubringen und dabei dessen besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen; dies zumal ein gänzliches Absehen einer Involvierung C._____s wie gesehen nicht möglich und nicht zulässig ist. 7.6.3 Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern war im Gegenteil geboten. Die Be- schwerde ist entsprechend abzuweisen.
- 13 - 7.6.4 Die materielle Eventualbegründung der Vorinstanz kam nicht zum Tragen und ist auch im zweiten Beschwerdeverfahren nicht weiter zu erörtern. Formell er- liess die Vorinstanz keinen materiellen Entscheid, welcher im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren überprüft werden könnte. Die Fragen, ob die Anordnung der Kindesvertretung durch die KESB im Sinne von Art. 314abisZGB nötig (act. 2 Rz 18 ff.), nur präventiv und damit sowie aus anderen Gründen nicht verhältnis- mässig, unter den gegebenen Bedingungen erforderlich oder zumutbar war (act. 2 Rz 55 ff.) und ob allenfalls mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, welche in der gegebenen Situation hätten geprüft werden müssen (act. 2 Rz 87 ff.), kön- nen damit ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein wie die gestellten Eventualanträge. Wird in der Sache vorliegend nicht entschieden, so ist schliesslich auf den prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag, es sei eine mündliche Beschwerdeanhörung für eine münd- liche Stellungnahme des Beschwerdeführers durchzuführen, wird nicht ein- getreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksratspräsi- denten vom 26. März 2026 wird bestätigt.
- 14 -
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 4/2 und 3, act. 10 und act. 11/1 und 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: