Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von C._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn A._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu A._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Ein- holung eines psychologischen Gutachtens über A._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von A._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychothe- rapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verlet- zung von A._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6 in PQ260026-O). Dagegen erhob C._____ mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und ihm seien die Kontaktdaten dieser Fach- person mitzuteilen, welche A._____ zu untersuchen und wöchentliche Therapie- sitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von A._____s Mutter, B._____, beauf- tragte Psychologe habe einen Bericht zu erstellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1 in PQ260026- O). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB verpflichtet wurde, C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohnadresse von A._____ be- kanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 in PQ260026-O = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).
E. 2 Für die Legitimation zur Beschwerde ist vorerst erforderlich, dass die be- schwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Er ist mit vierzehn Jahren noch minder- jährig und damit handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Was hingegen seine Urteilsfä- higkeit betrifft, ist in Bezug auf die Frage, ob sein Vater seine Adresse kennen sol- le, grundsätzlich von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB (Marginale: "Höchstpersönliche Rechte") üben urteilsfähige handlungsunfä- hige Personen die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus, vorbehältlich Fälle, in denen das Gesetz die Zustimmung des ge- setzlichen Vertreters vorsieht. Zu prüfen bleibt, wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält. Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, welche aufgrund ihrer Nähe zur Per- sönlichkeit ihres Trägers von der urteilsfähigen Person selbständig ausgeübt wer- den müssen (KUKO ZGB-HOTZ, 3. Aufl. 2026, Art. 19c N 4 m.w.H.). Vorliegend liegt die Bekanntgabe der Wohnadresse des Beschwerdeführers im Streit. Hierzu ist anzumerken, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Haushalt und unter der Obhut seiner Mutter wohnt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des
- 5 - Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern kei- nen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Nach dieser Bestimmung können Kinder unter elterlicher Sorge keinen selbständigen Wohnsitz begründen, ihr Wohnsitz ist vielmehr ein von Gesetzes wegen bestimmter, abgeleiteter Wohnsitz (KUKO ZGB-HOTZ,
E. 3 Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB selbständig Beschwerde erheben kann. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Beschwerde- gegner unterdessen im Besitz der aktuellen Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers und dessen Mutter ist (act. 13/1 im Verfahren PQ260031-O; KESB act. 486,
- 6 - 496). Damit wäre das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde, die genau dies verhindern wollte, nachträglich weggefallen. Die Beschwerde wäre daher gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, wenn auf sie einzutreten wäre.
E. 5 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird, dem Beschwerdegegner sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen gehabt haben, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie die Verfahrensbetei- ligte, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der act. 5/1-8, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligte gegen C._____, Beschwerdegegner betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 26. Februar 2026, i.S. A._____, geb. tt.mm.2012; VO.2025.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von C._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn A._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu A._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Ein- holung eines psychologischen Gutachtens über A._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von A._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychothe- rapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verlet- zung von A._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6 in PQ260026-O). Dagegen erhob C._____ mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und ihm seien die Kontaktdaten dieser Fach- person mitzuteilen, welche A._____ zu untersuchen und wöchentliche Therapie- sitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von A._____s Mutter, B._____, beauf- tragte Psychologe habe einen Bericht zu erstellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1 in PQ260026- O). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB verpflichtet wurde, C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohnadresse von A._____ be- kanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 in PQ260026-O = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).
2. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Vater von A._____, C._____, (Ver- fahren PQ260026-O) als auch dessen Mutter, B._____ (Verfahren PQ260031-O), als auch A._____ selbst Beschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), welche
- 3 - dieser mit Eingaben vom 15./28. März 2026 (Datum Poststempel) gegen den vor- instanzlichen Entscheid erhob (act. 3, act. 5/3). C._____ ist in diesem Verfahren Beschwerdegegner und B._____ Verfahrensbeteiligte (welche für ihren Sohn die Beschwerde formuliert hat, wie aus der einleitenden Anmerkung "Da ich mit der juristischen Formulierung solcher Schreiben noch nicht vertraut bin, habe ich mich bei der sprachlichen Ausgestaltung von einer Vertrauensperson unterstützen las- sen" [act. 3 S. 1] sowie der diesbezüglichen Deckungsgleichheit mit ihrer eigenen Beschwerde [unten, E. II.2.] zu schliessen ist). Der Beschwerdeführer beantragt, wie seine Mutter, sinngemäss die Aufrechterhaltung der Adresssperre (act. 3 S. 2). Mit Eingabe vom 1. April 2026 (Datum Poststempel) orientierte die Mutter von A._____ die Kammer, dass der Beschwerdegegner nunmehr ihre und damit auch A._____s Wohnadresse besitze (act. 13/1 im Verfahren PQ260031-O). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VO.2025.102 (act. 8/1-15 [act. 10/1-15 im Verfahren PQ260026-O], nachfolgend zitiert als BR act.) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (act. 9/1-455 [act. 11/1-455 im Verfahren PQ260025-O] sowie act. 10/456-474 [act. 12/456-474 im Verfahren PQ260025] und act. 11/484-486, 11/489, 11/493-497 und 12/486-487 [act. 17 und act. 19/486-487 im Verfahren PQ260026-O], nachfolgend zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel der Beschwerde- schrift ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
- 4 - II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.
2. Für die Legitimation zur Beschwerde ist vorerst erforderlich, dass die be- schwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Er ist mit vierzehn Jahren noch minder- jährig und damit handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Was hingegen seine Urteilsfä- higkeit betrifft, ist in Bezug auf die Frage, ob sein Vater seine Adresse kennen sol- le, grundsätzlich von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB (Marginale: "Höchstpersönliche Rechte") üben urteilsfähige handlungsunfä- hige Personen die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus, vorbehältlich Fälle, in denen das Gesetz die Zustimmung des ge- setzlichen Vertreters vorsieht. Zu prüfen bleibt, wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält. Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, welche aufgrund ihrer Nähe zur Per- sönlichkeit ihres Trägers von der urteilsfähigen Person selbständig ausgeübt wer- den müssen (KUKO ZGB-HOTZ, 3. Aufl. 2026, Art. 19c N 4 m.w.H.). Vorliegend liegt die Bekanntgabe der Wohnadresse des Beschwerdeführers im Streit. Hierzu ist anzumerken, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Haushalt und unter der Obhut seiner Mutter wohnt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des
- 5 - Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern kei- nen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Nach dieser Bestimmung können Kinder unter elterlicher Sorge keinen selbständigen Wohnsitz begründen, ihr Wohnsitz ist vielmehr ein von Gesetzes wegen bestimmter, abgeleiteter Wohnsitz (KUKO ZGB-HOTZ,
3. Aufl. 2026, Art. 25 N 1). Es lässt sich damit nicht sagen, die Herrschaft über die (Nicht-)Bekanntgabe der Wohnadresse müsse vom urteilsfähigen minderjährigen Kind selbständig ausgeübt werden, dies kann vielmehr in seinem Namen von den sorgeberechtigten Eltern resp. vom Elternteil, unter dessen Obhut es lebt, ausge- übt werden, jedenfalls soweit dieser Elternteil gleichläufige Interessen wie das un- ter seiner Obhut lebende Kind hat. Die Mutter von A._____, in deren Haushalt und unter deren Obhut er lebt, kann mithin sowohl im eigenen Namen als auch im Na- men von A._____ Beschwerde erheben. Faktisch hat sie dies denn auch getan, reichte sie doch mit ihrer Beschwerde sämtliche Dokumente ebenfalls ein, welche in der vorliegenden Beschwerde von A._____ eingereicht worden sind (act. 3 [= act. 5/2] = act. 6 im Verfahren PQ260031-O, act. 4/1 [= act. 5/5] = act. 7/3 im Ver- fahren PQ260031-O, act. 4/2 [= act. 5/3] = act. 7/1 im Verfahren PQ260031-O, act. 4/3 [= act. 5/1] = act. 5 im Verfahren PQ260031-O, act. 4/4 [= act. 5/4] = act. 7/2 im Verfahren PQ260031-O, act. 4/5 [= act. 5/6] = act. 7/4 im Verfahren PQ260031-O, act. 4/6 [= act. 5/7 f.] = act. 7/5 f. im Verfahren PQ260031-O). Anzumerken bleibt, dass in der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers sämtliche Dokumente als Kopien eingereicht wurden, während zumindest ein Teil davon in der Beschwerde seiner Mutter, welche für ihn seine Beschwerde for- muliert hat (vgl. oben, E. I.2.), im Original eingereicht worden sind (so etwa act. 4/3 [= act. 5/1] = act. 5 im Verfahren PQ260031-O).
3. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB selbständig Beschwerde erheben kann. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Beschwerde- gegner unterdessen im Besitz der aktuellen Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers und dessen Mutter ist (act. 13/1 im Verfahren PQ260031-O; KESB act. 486,
- 6 - 496). Damit wäre das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde, die genau dies verhindern wollte, nachträglich weggefallen. Die Beschwerde wäre daher gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, wenn auf sie einzutreten wäre.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird, dem Beschwerdegegner sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen gehabt haben, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie die Verfahrensbetei- ligte, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der act. 5/1-8, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: