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PQ260032

Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. April 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beru- fung gegen des Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 16. März 2026 (act. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2026, beim Obergericht am 11. Juni 2026 eingegangen, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 10). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung bzw. einer Beschwerde zu gelten. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 450f ZGB in Ver- bindung mit Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die bezirksrätliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig (Auferlegung einer Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das Verfahren vor dem Bezirksrat, bei gleich- zeitig einstweiliger Übernahme der Entscheidgebühr durch die Gerichtskasse in- folge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege; Bestätigung der Kosten des Verfah- rens vor der KESB von Fr. 1'600.--, bei gleichzeitig einstweiliger Übernahme der Kosten durch die Kasse der KESB infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspfle- ge).

E. 2 Wird die Beschwerde zurückgezogen, gehen die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Beschwerdeverfahrens in der Regel zu Lasten des Rechtsmittel- klägers (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. - 3 -
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 17. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 16. März 2026; VO.2025.58 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. April 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beru- fung gegen des Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 16. März 2026 (act. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2026, beim Obergericht am 11. Juni 2026 eingegangen, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 10). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung bzw. einer Beschwerde zu gelten. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 450f ZGB in Ver- bindung mit Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die bezirksrätliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig (Auferlegung einer Entscheidgebühr von Fr. 500.-- für das Verfahren vor dem Bezirksrat, bei gleich- zeitig einstweiliger Übernahme der Entscheidgebühr durch die Gerichtskasse in- folge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege; Bestätigung der Kosten des Verfah- rens vor der KESB von Fr. 1'600.--, bei gleichzeitig einstweiliger Übernahme der Kosten durch die Kasse der KESB infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspfle- ge).

2. Wird die Beschwerde zurückgezogen, gehen die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Beschwerdeverfahrens in der Regel zu Lasten des Rechtsmittel- klägers (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

- 3 -

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: