Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von B._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu C._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Ein- holung eines psychologischen Gutachtens über C._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von C._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychothe- rapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verlet- zung von C._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6 in PQ260026-O). Dagegen erhob B._____ mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und es seien ihm die Kontaktdaten dieser Fachperson mitzuteilen, welche C._____ zu untersuchen und wöchentliche The- rapiesitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von C._____s Mutter, A._____, beauftragte Psychologe habe einen Bericht zu erstellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1 in PQ260026-O). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Be- schwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB verpflichtet wurde, B._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohn-adresse von C._____ bekanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 in PQ260026-O = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8).
E. 2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig (act. 2 f., act. 13/1 S. 1 i.V.m. BR act. 15/2) und sie enthält zumindest sinngemäss Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwer- de ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten.
E. 3 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit gutzuheissen, als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils von Fr. 200.– definitiv auf die Staatskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Die Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend die Aufrechterhaltung der Adresssperre hat nicht die Beschwerdeführerin zu vertre- ten. Der darauf entfallende Anteil an der Gerichtsgebühr ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für den Anteil der Gerichtskosten betref- fend die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzlich auferlegten Fr. 200.–. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Kosten gleich wie bei einer Abweisung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind damit die Gerichtskos- tenanteile betreffend die beantragte Überprüfung der Kontaktregelung sowie die Anträge in der Eingabe vom 1. April 2026 (oben, E. II.4.2.). Damit sind dem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) Fr. 1'000.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und Fr. 800.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege (act. 3 S. 1 f.). Ihre Mittellosigkeit ist belegt (act. 4/1-11). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 9 - zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie mit ihrer Beschwerde mehrheitlich unterliegt und es im Umfang ihres Obsiegens an einer Gegenpartei fehlt, dem Beschwerdegegner und dem Verfah- rensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Aufrechterhaltung der Adresssperre wird abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des vorin- stanzlichen Verfahrens im Umfang des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils von Fr. 200.– definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 10 - Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beschwerdegeg- ner sowie den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2, 3 und 13/1, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
26. Februar 2026, i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2025.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von B._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu C._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Ein- holung eines psychologischen Gutachtens über C._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von C._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychothe- rapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verlet- zung von C._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6 in PQ260026-O). Dagegen erhob B._____ mit Eingabe vom 26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und es seien ihm die Kontaktdaten dieser Fachperson mitzuteilen, welche C._____ zu untersuchen und wöchentliche The- rapiesitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von C._____s Mutter, A._____, beauftragte Psychologe habe einen Bericht zu erstellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1 in PQ260026-O). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Be- schwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB verpflichtet wurde, B._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohn-adresse von C._____ bekanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 in PQ260026-O = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8).
2. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Vater von C._____, B._____, (Ver- fahren PQ260026-O) als auch dessen Mutter, A._____, als auch C._____ selbst (Verfahren PQ260033-O) Beschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
- 3 - ist allein die Beschwerde der Mutter von C._____, A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin), welche diese mit Eingabe vom 28. März 2026 (Datum Post- stempel) gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob (act. 2). B._____ ist in die- sem Verfahren Beschwerdegegner und C._____ Verfahrensbeteiligter (ausser be- züglich der Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren sollen, unten E. II.6.). Die Beschwerdeführerin be- antragte sinngemäss die Aufrechterhaltung der Adresssperre, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Befreiung von den ihr auferlegten Gerichtskos- ten im vorinstanzlichen Verfahren sowie eine Überprüfung der Umgangsregelun- gen unter Berücksichtigung der akuten Kindeswohlgefährdung durch systemati- sche Belästigung und psychische Gewalt des Beschwerdegegners (act. 2 S. 1). Mit separatem Schreiben vom selben Tag ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende zweitinstanz- liche Beschwerdeverfahren (act. 3 S. 1). Mit Eingabe vom 1. April 2026 (Datum Poststempel) und damit ebenfalls noch innert Beschwerdefrist (BR act. 15/2) ori- entierte die Beschwerdeführerin die Kammer, dass der Beschwerdegegner nun- mehr ihre (und damit auch C._____s) Wohnadresse besitze. Sie beantragt dies- bezüglich, es sei sofort zu klären, wer ihre Adresse zu welchem Zeitpunkt auf wel- cher rechtlichen Grundlage weitergegeben habe, es sei jegliche weitere Weiter- gabe von Informationen an den Beschwerdegegner sofort zu stoppen, es seien umgehend geeignete Schutzmassnahmen zu erlassen, es sei zu prüfen, ob Be- hördenmitglieder durch Bedrängung zur Preisgabe von Informationen gezwungen worden seien und es sei die KESB oder die Polizei zu informieren, falls der Be- schwerdegegner plane, in die Schweiz einzureisen (act. 13/1 S. 2). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VO.2025.102 (act. 9/1-15 [act. 10/1-15 im Verfahren PQ260026-O], nachfolgend zitiert als BR act.) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (act. 10/1-455 [act. 11/1-455 im Verfahren PQ260025-O] sowie act. 11/456-474 [act. 12/456-474 im Verfahren PQ260025] und act. 17/484-486, 17/489, 17/493-497 sowie act. 19/486-487 [act. 17 und act. 19/486-487 im Verfahren PQ260026-O], nachfolgend zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel der Be-
- 4 - schwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner sowie dem Verfahrensbeteiligten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.
2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig (act. 2 f., act. 13/1 S. 1 i.V.m. BR act. 15/2) und sie enthält zumindest sinngemäss Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwer- de ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten.
3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par-
- 5 - teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der angefochtene Entscheid beschlägt wie gesehen die Abwei- sung von Anträgen des Beschwerdegegners betreffend die Beistandschaft im Ent- scheid der KESB vom 10. Juli 2025, wobei einer dieser Anträge die Nichtbekannt- gabe der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und des Verfahrensbeteiligten betraf. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde an die Kammer eine Überprüfung der Umgangsregelung unter Berücksichtigung der Kindeswohlge- fährdung (act. 2 S. 1 Antrag-Ziff. 4). Damit dürfte die Beschwerdeführerin meinen, es sei das Kontaktrecht des Beschwerdegegners zu C._____ zu überprüfen (mangels Ausführungen zu diesem Antrag kann dies nicht mit Sicherheit gesagt werden). Dies war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf diesen Antrag ist – im Übrigen auch mangels Begründung – damit nicht einzutre- ten. 4.1. Zum ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Adresssperre dem Beschwerdegegner gegenüber aufrecht zu erhalten, ist festzuhalten, dass gemäss Information der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner unterdessen im Besitz ihrer aktuellen Wohnadresse ist (oben, E. I.2.). Dass dem so ist, ergibt sich auch aus den KESB-Akten (KESB act. 486 und 496). Damit ist das Rechts- schutzinteresse an der Beurteilung ihres ursprünglichen Antrags, der genau dies verhindern wollte, nachträglich weggefallen. Dieser Antrag ist daher gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben. Ob die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Frage korrekt vorgegangen ist, wird indes im Zusammenhang mit der Prüfung der Kos- tenbeschwerde resp. der Frage der unentgeltlichen Prozessführung vor Vorin- stanz noch zu prüfen sein (nachfolgend E. 5 f.).
- 6 - 4.2. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. April 2026, es sei sofort zu klären, wer ihre Adresse zu welchem Zeitpunkt auf welcher recht- lichen Grundlage weitergegeben habe, es sei jegliche weitere Weitergabe von In- formationen an den Beschwerdegegner sofort zu stoppen, es seien umgehend geeignete Schutzmassnahmen zu erlassen, es sei zu prüfen, ob Mitarbeiter des Sozialdienstes oder anderer Behörden durch Bedrängung zur Preisgabe von In- formationen gezwungen worden seien und es sei die KESB oder die Polizei zu in- formieren, falls der Beschwerdegegner plane in die Schweiz einzureisen (act. 13/1 S. 2), ist anzumerken, dass das vorliegende Verfahren ein Rechtsmittel- verfahren gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ist. Die Kammer hat keinen polizeilichen Prüfauftrag (und auch nicht die Möglichkeiten) für eine Untersuchung, welche Mitglieder von Sozialdiensten oder anderer Behörden wann und warum die Adresse der Beschwerdeführerin sowie des Verfahrensbe- teiligten dem Beschwerdegegner herausgegeben haben. Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Adresse vor Rechtskraft des eigenen Entscheids dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Soweit die Beschwerdeführerin weiter verlangt, es sei jegliche weitere Weitergabe von Informationen an den Beschwerdegegner sofort zu stoppen, so führt sie nicht aus, an welche Informationen über die Wohnadresse hinaus sie dabei denkt. Un- klar ist sodann, welche konkreten Schutzmassnahmen die Beschwerdeführerin meint, deren Erlass sie vom angerufenen Obergericht begehrt. Da es ihr darum geht, dass der Beschwerdegegner die Adresse nicht nutze, um sie aufzusuchen oder zu belästigen (act. 13/1 S. 2), so wäre am ehesten an Gewaltschutzmass- nahmen zu denken. Diese wären indes in einem Gewaltschutzmassnahmenver- fahren vom dafür zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht ihres Wohnorts zu beantragen und nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid betreffend Weitergeltung der Adresssperre. Die Kammer hat sodann keine Kenntnis darüber, ob der Beschwerdegegner eine Einreise in die Schweiz plant, weshalb auch eine Benachrichtigung der KESB oder der Polizei nicht zu prüfen ist. Auf die mit Einga- be vom 1. April 2026 gestellten Anträge ist damit nicht einzutreten.
- 7 -
5. Die Berufungsklägerin ersucht wie gesehen sodann um Befreiung von den ihr auferlegten Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren (oben, E. I.2.). Sie wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht begrüsst und hatte entsprechend keine Veranlassung, dort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, was sie offenbar im vorliegenden Verfahren für das vorinstanzliche Verfahren nachholen möchte (vgl. act. 2 S. 2). Inhaltlich handelt es sich bei ihrem Antrag um eine Kos- tenbeschwerde, indem sie geltend macht, ihr hätten keine Verfahrenskosten (im Umfang von Fr. 200.–) auferlegt werden dürfen. Zumindest sinngemäss macht sie damit geltend, der ihr auferlegte Anteil der Verfahrenskosten wäre – infolge ihrer Mittellosigkeit – einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen gewesen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
6. Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdegegners betreffend die Bekanntgabe von C._____s aktueller Wohnadresse unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegegners geprüft. Sie hat dabei nicht genügend berücksichtigt, dass es im Falle einer Adresssperre keines- wegs nur um das Akteneinsichtsrecht des Dritten (hier: des Beschwerdegegners) geht, sondern auch um datenschutzrechtliche Belange (Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person, hier der Beschwerdeführerin sowie des Verfahrensbetei- ligten). Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid die KESB (und nicht die Be- schwerdeführerin) dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdegegner die Adresse der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, so hat sie doch faktisch in dieser Frage die Beschwerdeführerin als Gegenpartei des Beschwerdegegners (Letzterer vor Vorinstanz in der Rolle des Beschwerdeführers) aufgefasst und ihr als unterlie- gender Partei in diesem Punkt die Verfahrenskosten auferlegt (act. 8 E. 4 S. 13). Die Vorinstanz wäre dabei sowohl aus prozessualen (Art. 53 Abs. 3 ZPO) wie aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG, LS 170.4]) gehalten gewesen, der (hiesigen) Beschwerde- führerin vor der Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschwerdegeg- ners das rechtliche Gehör zu gewähren resp. diese anzuhören. Im Rahmen ihres Einbezugs in das Verfahren hätte die Beschwerdeführerin sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz einer Heilung im hiesigen Beschwerdeverfahren zu-
- 8 - gänglich gewesen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da der Antrag auf Aufrechterhaltung der Adresssperre unterdessen gegenstandslos geworden ist (oben, E. 4.1.). Unabhängig davon, ob ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung vor Vorinstanz gutzuheissen gewesen wäre, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz jedenfalls in diesem Punkt als fehlerhaft, was dazu führt, dass die diesbezüglichen Kosten (Fr. 200.–) auf die Staatskasse zu nehmen sind.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit gutzuheissen, als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils von Fr. 200.– definitiv auf die Staatskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Die Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend die Aufrechterhaltung der Adresssperre hat nicht die Beschwerdeführerin zu vertre- ten. Der darauf entfallende Anteil an der Gerichtsgebühr ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für den Anteil der Gerichtskosten betref- fend die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzlich auferlegten Fr. 200.–. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Kosten gleich wie bei einer Abweisung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind damit die Gerichtskos- tenanteile betreffend die beantragte Überprüfung der Kontaktregelung sowie die Anträge in der Eingabe vom 1. April 2026 (oben, E. II.4.2.). Damit sind dem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) Fr. 1'000.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und Fr. 800.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege (act. 3 S. 1 f.). Ihre Mittellosigkeit ist belegt (act. 4/1-11). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 9 - zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie mit ihrer Beschwerde mehrheitlich unterliegt und es im Umfang ihres Obsiegens an einer Gegenpartei fehlt, dem Beschwerdegegner und dem Verfah- rensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Aufrechterhaltung der Adresssperre wird abgeschrieben.
2. Der Beschwerdeführerin wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des vorin- stanzlichen Verfahrens im Umfang des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils von Fr. 200.– definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 10 - Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beschwerdegeg- ner sowie den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2, 3 und 13/1, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: