Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1976 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie erstmals in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitali- siert. Seit Juli 2017 lebt er im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im ge- schlossenen Bereich des Alters- und Pflegeheims B._____ in C._____. Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) überprüft die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 ZGB regelmässig, zuletzt mit Zirkularentscheid vom 22. Januar 2026 (Entscheid Nr. DU-2026/61; BR act. 3).
E. 1.2 Am 25. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die KESB unter Bezugnahme auf deren Zirkularentscheid vom 22. Januar 2026. Die KESB leitete die Eingabe des Beschwerdeführers am 26. Januar 2026 sowohl an das Bezirks- gericht Uster als auch an den Bezirksrat Uster weiter (BR act. 1).
E. 1.3 Das Einzelgericht des Bezirksgericht Uster trat in der Folge auf die (sinnge- mässe) Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und überwies die Sache in Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO an das Bezirksgericht Hinwil. Das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Hinwil trat nach durchgeführtem Verfahren mit Verfü- gung vom 4. Februar 2026 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren-Nr. FF260003-E). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
15. Februar 2026 bei der Kammer an (Verfahren-Nr. PA260002). Die Kammer kam nach Prüfung der Akten wie das Einzelgericht zum Schluss, dass weder eine schriftlich angeordnete Zwangsmedikation noch eine faktische Zwangsbehand- lung des Beschwerdeführers vorliege. Mit dieser Begründung wies die Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2026 ab (OGer ZH PA260002 vom
4. März 2026). Darauf wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. März 2026 an das Bundesgericht, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom
17. März 2026 nicht eintrat (BGer 5A_238/2026 vom 17. März 2026).
- 3 -
E. 1.4 Auch der Bezirksrat eröffnete ein Verfahren betreffend periodische Über- prüfung der fürsorgerischen Unterbringung, nachdem die KESB das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2026 unter Beilage des Entscheids der KESB vom 22. Januar 2026 betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung weitergeleitet hatte (Verfahren-Nr. VO.2026.5/3.02.00). Am 28. Januar 2026 leitete die KESB eine weitere, als Beschwerde gegen die Zwangsmedikation bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers an den Bezirksrat weiter (BR act. 4 und 5), wobei sie ihre im Verfahren betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ergangene prozessleitende Verfügung vom 8. Januar 2026 bei- legte (BR act. 6). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 19. März 2026 auf die Be- schwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, ohne eine Entscheidgebühr zu erheben (BR act. 7 = act. 7 [Aktenexemplar]).
E. 1.5 Darauf gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde gegen Zwangsmedikation" bezeichneten Eingabe vom 26. März 2026 an die Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-7, zitiert als BR act.) wurden von Am- tes wegen beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Die Kammer ist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 19. März 2026 zuständig.
E. 2.2 Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet ein- zureichen. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, wobei bei juristi- schen Laien nur minimale Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es
- 4 - genügt, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.1). In seiner Eingabe an die Kammer äussert sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation und verlangt, diese sei sofort zu beenden. Er macht insbe- sondere Ausführungen zu den Wirkungen des Medikaments Leponex, das die Ärzte und Pfleger lustig und fröhlich mache und den Sozial- und Rechtsstaat ver- nichte. Mit einem "Ja" zu Leponex würden wir ein Volk von Epileptikern (act. 2). Mit seinen Ausführungen spricht sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine Zwangsmedikation aus. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich da- bei nicht im Ansatz auseinander. Die Vorinstanz hielt im Beschluss vom 19. März 2026 fest, sie sei weder für die Beurteilung von Beschwerden betreffend fürsorge- rische Unterbringung noch für die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwangsmedikation gemäss Art. 439 ZGB zuständig (act. 7). Der Beschwerdefüh- rer stellt diese Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend ihre sachliche Zustän- digkeit nicht in Frage. Damit erfüllt die Beschwerde vom 26. März 2026 die formel- len Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch nach dem für Laien gel- tenden, herabgesetzten Massstab nicht (vgl. E. 2.1). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Sowohl für Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB als auch für Beschwerden ge- gen die Anordnung einer Zwangsmedikation nach Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht zuständig (§ 62 EG KESR und § 30 GOG). Im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Verfahrens-Nr. FF260003-E) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation. Das Einzelgericht setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass weder eine formell angeordnete Zwangsmedikation noch eine fakti- sche Zwangsbehandlung bestehe. Dieser Entscheid wurde – wie vorstehend er-
- 5 - wähnt (vgl. E. 1.3) – von der Kammer überprüft und bestätigt. Der Entscheid der Kammer hielt auch einer Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesge- richt stand. Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zwangsmedikation unbegründet.
E. 3 Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 26. März 2026 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 19. März 2026; VO.2026.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1976 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie erstmals in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitali- siert. Seit Juli 2017 lebt er im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im ge- schlossenen Bereich des Alters- und Pflegeheims B._____ in C._____. Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) überprüft die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 ZGB regelmässig, zuletzt mit Zirkularentscheid vom 22. Januar 2026 (Entscheid Nr. DU-2026/61; BR act. 3). 1.2. Am 25. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die KESB unter Bezugnahme auf deren Zirkularentscheid vom 22. Januar 2026. Die KESB leitete die Eingabe des Beschwerdeführers am 26. Januar 2026 sowohl an das Bezirks- gericht Uster als auch an den Bezirksrat Uster weiter (BR act. 1). 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgericht Uster trat in der Folge auf die (sinnge- mässe) Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und überwies die Sache in Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO an das Bezirksgericht Hinwil. Das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Hinwil trat nach durchgeführtem Verfahren mit Verfü- gung vom 4. Februar 2026 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren-Nr. FF260003-E). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
15. Februar 2026 bei der Kammer an (Verfahren-Nr. PA260002). Die Kammer kam nach Prüfung der Akten wie das Einzelgericht zum Schluss, dass weder eine schriftlich angeordnete Zwangsmedikation noch eine faktische Zwangsbehand- lung des Beschwerdeführers vorliege. Mit dieser Begründung wies die Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2026 ab (OGer ZH PA260002 vom
4. März 2026). Darauf wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. März 2026 an das Bundesgericht, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom
17. März 2026 nicht eintrat (BGer 5A_238/2026 vom 17. März 2026).
- 3 - 1.4. Auch der Bezirksrat eröffnete ein Verfahren betreffend periodische Über- prüfung der fürsorgerischen Unterbringung, nachdem die KESB das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2026 unter Beilage des Entscheids der KESB vom 22. Januar 2026 betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung weitergeleitet hatte (Verfahren-Nr. VO.2026.5/3.02.00). Am 28. Januar 2026 leitete die KESB eine weitere, als Beschwerde gegen die Zwangsmedikation bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers an den Bezirksrat weiter (BR act. 4 und 5), wobei sie ihre im Verfahren betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ergangene prozessleitende Verfügung vom 8. Januar 2026 bei- legte (BR act. 6). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 19. März 2026 auf die Be- schwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, ohne eine Entscheidgebühr zu erheben (BR act. 7 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.5. Darauf gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde gegen Zwangsmedikation" bezeichneten Eingabe vom 26. März 2026 an die Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-7, zitiert als BR act.) wurden von Am- tes wegen beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Die Kammer ist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 19. März 2026 zuständig. 2.2. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet ein- zureichen. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, wobei bei juristi- schen Laien nur minimale Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es
- 4 - genügt, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.1). In seiner Eingabe an die Kammer äussert sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation und verlangt, diese sei sofort zu beenden. Er macht insbe- sondere Ausführungen zu den Wirkungen des Medikaments Leponex, das die Ärzte und Pfleger lustig und fröhlich mache und den Sozial- und Rechtsstaat ver- nichte. Mit einem "Ja" zu Leponex würden wir ein Volk von Epileptikern (act. 2). Mit seinen Ausführungen spricht sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine Zwangsmedikation aus. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich da- bei nicht im Ansatz auseinander. Die Vorinstanz hielt im Beschluss vom 19. März 2026 fest, sie sei weder für die Beurteilung von Beschwerden betreffend fürsorge- rische Unterbringung noch für die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwangsmedikation gemäss Art. 439 ZGB zuständig (act. 7). Der Beschwerdefüh- rer stellt diese Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend ihre sachliche Zustän- digkeit nicht in Frage. Damit erfüllt die Beschwerde vom 26. März 2026 die formel- len Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch nach dem für Laien gel- tenden, herabgesetzten Massstab nicht (vgl. E. 2.1). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Sowohl für Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB als auch für Beschwerden ge- gen die Anordnung einer Zwangsmedikation nach Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht zuständig (§ 62 EG KESR und § 30 GOG). Im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Verfahrens-Nr. FF260003-E) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation. Das Einzelgericht setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass weder eine formell angeordnete Zwangsmedikation noch eine fakti- sche Zwangsbehandlung bestehe. Dieser Entscheid wurde – wie vorstehend er-
- 5 - wähnt (vgl. E. 1.3) – von der Kammer überprüft und bestätigt. Der Entscheid der Kammer hielt auch einer Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesge- richt stand. Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zwangsmedikation unbegründet.
3. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde vom 26. März 2026 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: