Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschluss vom 4. März 2026 entschädigte der Bezirksrat Dielsdorf (Vor- instanz) die Kindesverfahrensvertreterin X._____ für ihre Bemühungen im Verfah- ren betreffend Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB etc. (Beschwerde vom 29. Januar 2025 gegen den Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 19. Dezember 2024; act. 6). Die Entschädigung wurde auf Fr. 1'555.55 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt (Dispositiv-Zif- fer I). Es wurde festgehalten, dass gemäss Urteil vom 23. September 2025 die Entschädigung von der Beschwerdeführerin (Mutter) zu entrichten sei (Dispositiv- Ziffer II), sie aber zufolge Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse direkt an die Kin- desverfahrensvertreterin auszubezahlen sei, unter Übergang der Forderung auf den Kanton Zürich (Dispositiv-Ziffer III).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin "Einspruch" bei der Kammer (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwer- de entgegen genommen. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden beige- zogen (vgl. act. 4). Weiterungen sind nicht erforderlich.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
E. 2.2 Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB (bzw. der ersten ge- richtlichen Beschwerdeinstanz gemäss § 63 EG KESR) bezeichnet. Gemeint sind
- 3 - damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhe- bung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels ei- gener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grund- sätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kos- tenentscheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerde- verfahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Gerügt werden können die unrich- tige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 320 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erach- tet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinander- setzen. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Vorinstanz verwies auf die Honorarnote der Kindesvertreterin X._____ vom 8. August 2024, mit welcher diese einen Zeitaufwand von 6.51 Stunden so- wie Auslagen in Höhe von Fr. 6.80 geltend gemacht habe. Der Zeitaufwand sei angemessen. Die Beschwerdeführerin habe zwar, nachdem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, die Rechnung zurückgewiesen, jedoch kei- nerlei Ausführungen zur Höhe der Honorarnote und dazu, weshalb diese nicht korrekt sein soll, gemacht. In der Folge setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf total Fr. 1'555.55 fest (act. 6 S. 3 u.a. mit Verweis auf § 23 AnwGebV).
- 4 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer "Einsprache" darauf, die Vorinstanz und die Kindesvertreterin in allgemeiner Weise zu kritisieren und zu verunglimpfen. Die Vorinstanz schreibe "einen riesen Quatsch", lasse "[s]ämtliche Schweizer Gesetze inklusive Polizei Verordnung EJPD" bewusst ausser Acht und behaupte Dinge, die nicht der Wahrheit entsprächen; die Beteiligten hätten offen- bar ihr Anwaltspatent in der Lotterie gewonnen. X._____ sei nicht die Vertreterin ihrer (der Beschwerdeführerin) Tochter und habe mehrfach die Unwahrheit ge- sagt. Sie sei anzuweisen, sämtliche erhaltenen Gelder zurückzuerstatten. Ver- langt werde, dass alle an diesem Skandal Beteiligten persönlich bei einer exter- nen Aufsicht ihrer Wahl erschienen und zur Rechenschaft gezogen würden (act. 2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Ausführungen auf die Erwägungen und Anordnungen der Vorinstanz nicht ein und sie zeigt nicht auf, dass und wes- halb diese unrichtig sein sollen. Damit kommt sie den auch für Laien geltenden Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten.
E. 3.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ungebührliche Eingaben vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden und bei ausbleibender Verbesserung als nicht erfolgt erachtet werden können (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allge- meinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührli- che Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPO-FREI, 2. A. 2026, Art. 132 N 12). Ungebührlich handelt damit, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Die Beschwerdeführerin verwendet Formu- lierungen, die in diesem Sinn als ungebührlich betrachtet werden können. Eine Fristansetzung zur Verbesserung kann jedoch unterbleiben, da auf die Beschwer- de wie gesehen nicht einzutreten ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent-
- 5 - scheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2) ist zufolge Aussichtslo- sigkeit abzuweisen (Art. 117 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten (unter Beilage einer Kopie von act. 2), an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf, sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'555.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie
1. B._____,
2. C._____, Verfahrensbeteiligte 2 vertreten durch X._____ betreffend Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB etc. / Honorarnote Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. März 2026; VO.2025.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Beschluss vom 4. März 2026 entschädigte der Bezirksrat Dielsdorf (Vor- instanz) die Kindesverfahrensvertreterin X._____ für ihre Bemühungen im Verfah- ren betreffend Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB etc. (Beschwerde vom 29. Januar 2025 gegen den Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 19. Dezember 2024; act. 6). Die Entschädigung wurde auf Fr. 1'555.55 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) festgesetzt (Dispositiv-Zif- fer I). Es wurde festgehalten, dass gemäss Urteil vom 23. September 2025 die Entschädigung von der Beschwerdeführerin (Mutter) zu entrichten sei (Dispositiv- Ziffer II), sie aber zufolge Uneinbringlichkeit aus der Staatskasse direkt an die Kin- desverfahrensvertreterin auszubezahlen sei, unter Übergang der Forderung auf den Kanton Zürich (Dispositiv-Ziffer III). 1.2 Mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin "Einspruch" bei der Kammer (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwer- de entgegen genommen. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden beige- zogen (vgl. act. 4). Weiterungen sind nicht erforderlich. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2 Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB (bzw. der ersten ge- richtlichen Beschwerdeinstanz gemäss § 63 EG KESR) bezeichnet. Gemeint sind
- 3 - damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhe- bung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels ei- gener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grund- sätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kos- tenentscheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerde- verfahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Gerügt werden können die unrich- tige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 320 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erach- tet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinander- setzen. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz verwies auf die Honorarnote der Kindesvertreterin X._____ vom 8. August 2024, mit welcher diese einen Zeitaufwand von 6.51 Stunden so- wie Auslagen in Höhe von Fr. 6.80 geltend gemacht habe. Der Zeitaufwand sei angemessen. Die Beschwerdeführerin habe zwar, nachdem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, die Rechnung zurückgewiesen, jedoch kei- nerlei Ausführungen zur Höhe der Honorarnote und dazu, weshalb diese nicht korrekt sein soll, gemacht. In der Folge setzte die Vorinstanz die Entschädigung auf total Fr. 1'555.55 fest (act. 6 S. 3 u.a. mit Verweis auf § 23 AnwGebV).
- 4 - 3.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer "Einsprache" darauf, die Vorinstanz und die Kindesvertreterin in allgemeiner Weise zu kritisieren und zu verunglimpfen. Die Vorinstanz schreibe "einen riesen Quatsch", lasse "[s]ämtliche Schweizer Gesetze inklusive Polizei Verordnung EJPD" bewusst ausser Acht und behaupte Dinge, die nicht der Wahrheit entsprächen; die Beteiligten hätten offen- bar ihr Anwaltspatent in der Lotterie gewonnen. X._____ sei nicht die Vertreterin ihrer (der Beschwerdeführerin) Tochter und habe mehrfach die Unwahrheit ge- sagt. Sie sei anzuweisen, sämtliche erhaltenen Gelder zurückzuerstatten. Ver- langt werde, dass alle an diesem Skandal Beteiligten persönlich bei einer exter- nen Aufsicht ihrer Wahl erschienen und zur Rechenschaft gezogen würden (act. 2). 3.3 Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Ausführungen auf die Erwägungen und Anordnungen der Vorinstanz nicht ein und sie zeigt nicht auf, dass und wes- halb diese unrichtig sein sollen. Damit kommt sie den auch für Laien geltenden Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ungebührliche Eingaben vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden und bei ausbleibender Verbesserung als nicht erfolgt erachtet werden können (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allge- meinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührli- che Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPO-FREI, 2. A. 2026, Art. 132 N 12). Ungebührlich handelt damit, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Die Beschwerdeführerin verwendet Formu- lierungen, die in diesem Sinn als ungebührlich betrachtet werden können. Eine Fristansetzung zur Verbesserung kann jedoch unterbleiben, da auf die Beschwer- de wie gesehen nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent-
- 5 - scheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2) ist zufolge Aussichtslo- sigkeit abzuweisen (Art. 117 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten (unter Beilage einer Kopie von act. 2), an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf, sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'555.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: