Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von A._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu C._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Ein- holung eines psychologischen Gutachtens über C._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von C._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychothe- rapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verlet- zung von C._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und ihm seien die Kontaktdaten dieser Fachperson mitzuteilen, welche C._____ zu unter- suchen und wöchentliche Therapiesitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von C._____s Mutter, B._____, beauftragte Psychologe habe einen Bericht zu er- stellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB ver- pflichtet wurde, dem Beschwerdeführer ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohnadresse von C._____ bekanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 = act. 5 = act. 9, nachfol- gend zitiert als act. 9).
E. 2 Mit Schreiben vom 17. März 2026 leitete die Vorinstanz der Kammer eine Eingabe von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. März 2026 (act. 3) bezüglich der Urteile der Vorinstanz vom 19. Februar 2026 (VO.2025.53) und vom
26. Februar 2026 (VO.2025.102) weiter (act. 2). Daraufhin wurden am hiesigen
- 3 - Gericht die beiden Verfahren PQ260025-O (betreffend Übernahme der Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, VO.2025.53) sowie das vorliegende Verfah- ren PQ260026-O (betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, VO.2025.102) angelegt.
E. 3 Mit E-Mail vom 26. März 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer und reichte im Anhang ein Scan der "Mitteilung Beschwerdeeingang" (act. 7/1) ein. Der Beschwerdeführer schrieb dazu, er habe das beigefügte Doku- ment erhalten. Es scheine sich jedoch um eine Reaktion auf eine Beschwerde zu handeln, die er an den Bezirksrat gesandt hätte und die nicht als Berufung (recte: Beschwerde) gedacht gewesen sei. Dieses Schreiben könne vom höheren Ge- richt ignoriert werden. Seine eigene Berufung (recte: Beschwerde) sei am
20. März 2026 von D._____ [Stadt in den USA] an das Obergericht versandt wor- den und sollte in Kürze dort eingehen (act. 15). Gleichentags ging bei der Kam- mer eine auf dem Postweg zugesandte Beschwerde des Beschwerdeführers vom
19. März 2026 (Datum Postaufgabe in D._____: 20. März 2026) ein (act. 13). Mit Schreiben vom 21. April 2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass Eingaben dem Gericht in Papierform und mit Originalunterschrift einzureichen seien (elektronisch gültige Einreichung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO vorbehalten). Auf eine Rückweisung der E-Mail vom 26. März 2026 zur Verbesse- rung der Form wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass künf- tige Eingaben per gewöhnlicher E-Mail vom Gericht nicht mehr berücksichtigt wür- den (act. 16 im Verfahren PQ260025-O).
E. 4 Wie bereits im Parallelverfahren ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. März 2026 (act. 13 im Verfahren PQ260025-O) unmiss- verständlich zum Ausdruck, dass die von der Vorinstanz an die Kammer weiterge- leitete Eingabe vom 8. März 2026 an die Vorinstanz nicht als Beschwerde gegen deren Entscheid gedacht war und vom hiesigen Gericht ignoriert werden könne. Massgeblich sei alleine seine auf dem Postweg gesandte Eingabe vom 19. März 2026, hierorts eingegangen (ebenfalls) am 26. März 2026 (act. 13). Jene Be- schwerdeschrift richtet sich ausdrücklich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2026 (VO.2025.102), welcher Gegenstand des vorliegenden
- 4 - Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Anordnung einer psychologischen Begutachtung und von psychologi- scher Hilfe durch Psychotherapie (act. 13). Nach dem ausdrücklichen Bekunden des Beschwerdeführers können die in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom
8. März 2026 (act. 3) gemachten Ausführungen ignoriert werden, womit nicht nä- her zu prüfen ist, inwieweit dort allenfalls weitere Rügen erhoben wurden. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VO.2025.102 (act. 10/1-15, nach- folgend zitiert als BR act.) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zü- rich (act. 11/1-455 [act. 11/1-455 im Verfahren PQ260025-O] sowie act. 12/456- 474 und act. 17/484-486, 17/489, 17/493-497 und act. 19/486-487, nachfolgend zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Ein Dop- pel der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin sowie dem Verfahrensbe- teiligten mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.
2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Übrigen erweist sich die
- 5 - Beschwerde als rechtzeitig (act. 13 S. 1 i.V.m. BR act. 15/1) und sie enthält zu- mindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten.
3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
E. 7 Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsin- stanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimen- tär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Berufung nicht einzutreten III.
1. Der Beschwerdeführer rügt wie bereits erwähnt die Abweisung seines An- trags auf Anordnung einer psychologischen Begutachtung und von psychologi- scher Hilfe durch Psychotherapie. Unter der Vielzahl von Anträgen, welche der
- 6 - Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB stellte, ist streng genommen ledig- lich der erste Teil dieses Antrags – Anordnung einer psychologischen Begutach- tung – auszumachen (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Indes hängt der zweite Teil des Antrags – psychologische Hilfe durch Psychotherapie für C._____ – mit dem ersten Teil zusammen und wurde sinngemäss so vor Vorinstanz gestellt, welche auf den Antrag eingetreten ist, wobei vor Vorinstanz wiederum ein Antrag auf psy- chologische Begutachtung nicht gestellt wurde. Entsprechend hat sich die Vorinstanz auch nur zur bei ihr beantragten Einsetzung einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen geäussert. Da im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren nur der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz Anfechtungsobjekt sein kann und vor Vorinstanz auch nur (Kinder-)psychologische Hilfe von C._____ und nicht die Anordnung einer psychologischen Begutachtung beantragt worden war, ist auch hier lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag auf psychologi- sche Hilfe durch Psychotherapie zu Recht abgelehnt hat oder nicht.
2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verweise für seine Ansicht, C._____ müsse dringend eine Psychologin oder einen Psychologen auf- suchen, auf E-Mails der Beiständin. Den betreffenden Nachrichten der Beiständin könne indes keine solche Dringlichkeit entnommen werden. Die Beiständin halte lediglich fest, dass ihrer Meinung nach eine therapeutische Unterstützung hilfreich sein könnte. Die Beiständin habe dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben weiter geschrieben, dass die Beschwerdegegnerin nichts gegen eine Therapie einzuwenden habe. Die Beschwerdegegnerin hätte indes bereits eine Psychothe- rapie für C._____ aufgegleist, welche diesem geholfen habe, mit seiner Wutpro- blematik umzugehen. Die Beschwerdeführerin habe festgehalten, C._____ und sie hätten mit dem Therapeuten vereinbart, dass C._____ sich bei Bedarf wieder bei ihm melden könne. Durch das aktuelle (neue) kindesschutzrechtliche Verfah- ren, ausgelöst durch die Anträge des Beschwerdeführers, gehe es C._____ wie- der schlechter. Deshalb werde sie wieder Termine bei seinem Therapeuten ver- einbaren. Daraus schloss die Vorinstanz, es brauche keine Kindesschutzmass- nahme in diesem Bereich, da die sorgeberechtigte Beschwerdegegnerin von sich aus dafür sorge, dass bei Bedarf eine geeignete Unterstützung für C._____ beim
- 7 - ihm vertrauten Psychotherapeuten organisiert werde. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen (act. 9 E. 3.4.3 S. 11 f. m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit dieser nachvoll- ziehbaren Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Wie schon vor Vorinstanz begründet er sei- nen Antrag damit, C._____ sei zeitlebens einer Eltern-Kind-Entfremdung ausge- setzt und könne in dieser misslichen Lage nicht selbst Hilfe suchen. Weiter liege die Notwendigkeit von psychischer (gemeint: psychologischer) Hilfe im "rassisti- schen Mobbing", welchem C._____ unterliege, sowie in der Tatsache, dass er 2024 für sechs Monate aus der Schule genommen worden sei. Das Wohl von C._____ sei gefährdet (act. 13 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt damit nicht in Frage, dass die sorgeberechtigte Beschwerdegegnerin von sich aus dafür sorge, dass bei Bedarf eine geeignete Unterstützung für C._____ beim ihm vertrauten Psychotherapeuten organisiert werde, und dass dem nicht so wäre, ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzich- tet, für C._____ zusätzlich eine kinderpsychologische Hilfe einzusetzen. Entgegen dem Beschwerdeführer (act. 13 S. 2) konnte die Vorinstanz als Fachbehörde die- sen Entscheid fällen, ohne hierfür einen psychologischen Sachverständigen zu konsultieren.
4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entspre- chend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) ist die Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin und dem - 8 - Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegne- rin sowie den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 13, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Gautschi Urteil vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 26. Februar 2026, i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2025.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mehrere Anträge von A._____ im laufenden Kindesschutzverfahren betreffend seinen Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, ab: So seine Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts zu C._____, auf Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, auf Ein- holung eines psychologischen Gutachtens über C._____ und auf Mitteilung der Kontaktdetails von C._____, weiter seinen Antrag auf Auswertung der Psychothe- rapie und Information darüber sowie seinen Antrag auf Untersuchung der Verlet- zung von C._____s Recht auf Bildung (BR act. 2 Dispositiv-Ziffern 1-6). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
26. August 2025 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm anhand von Beweisen mitzuteilen, was der aktuelle Wohnort seines Sohnes sei und ob sein Sohn eine Schule besuche. Es sei eine Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe einzusetzen und ihm seien die Kontaktdaten dieser Fachperson mitzuteilen, welche C._____ zu unter- suchen und wöchentliche Therapiesitzungen mit ihm durchzuführen habe. Der von C._____s Mutter, B._____, beauftragte Psychologe habe einen Bericht zu er- stellen und dieser Bericht sowie die Kontaktdaten dieses Psychologen seien ihm mitzuteilen (BR act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB ver- pflichtet wurde, dem Beschwerdeführer ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohnadresse von C._____ bekanntzugeben. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 14 = act. 5 = act. 9, nachfol- gend zitiert als act. 9).
2. Mit Schreiben vom 17. März 2026 leitete die Vorinstanz der Kammer eine Eingabe von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. März 2026 (act. 3) bezüglich der Urteile der Vorinstanz vom 19. Februar 2026 (VO.2025.53) und vom
26. Februar 2026 (VO.2025.102) weiter (act. 2). Daraufhin wurden am hiesigen
- 3 - Gericht die beiden Verfahren PQ260025-O (betreffend Übernahme der Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, VO.2025.53) sowie das vorliegende Verfah- ren PQ260026-O (betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, VO.2025.102) angelegt.
3. Mit E-Mail vom 26. März 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer und reichte im Anhang ein Scan der "Mitteilung Beschwerdeeingang" (act. 7/1) ein. Der Beschwerdeführer schrieb dazu, er habe das beigefügte Doku- ment erhalten. Es scheine sich jedoch um eine Reaktion auf eine Beschwerde zu handeln, die er an den Bezirksrat gesandt hätte und die nicht als Berufung (recte: Beschwerde) gedacht gewesen sei. Dieses Schreiben könne vom höheren Ge- richt ignoriert werden. Seine eigene Berufung (recte: Beschwerde) sei am
20. März 2026 von D._____ [Stadt in den USA] an das Obergericht versandt wor- den und sollte in Kürze dort eingehen (act. 15). Gleichentags ging bei der Kam- mer eine auf dem Postweg zugesandte Beschwerde des Beschwerdeführers vom
19. März 2026 (Datum Postaufgabe in D._____: 20. März 2026) ein (act. 13). Mit Schreiben vom 21. April 2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass Eingaben dem Gericht in Papierform und mit Originalunterschrift einzureichen seien (elektronisch gültige Einreichung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO vorbehalten). Auf eine Rückweisung der E-Mail vom 26. März 2026 zur Verbesse- rung der Form wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass künf- tige Eingaben per gewöhnlicher E-Mail vom Gericht nicht mehr berücksichtigt wür- den (act. 16 im Verfahren PQ260025-O).
4. Wie bereits im Parallelverfahren ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. März 2026 (act. 13 im Verfahren PQ260025-O) unmiss- verständlich zum Ausdruck, dass die von der Vorinstanz an die Kammer weiterge- leitete Eingabe vom 8. März 2026 an die Vorinstanz nicht als Beschwerde gegen deren Entscheid gedacht war und vom hiesigen Gericht ignoriert werden könne. Massgeblich sei alleine seine auf dem Postweg gesandte Eingabe vom 19. März 2026, hierorts eingegangen (ebenfalls) am 26. März 2026 (act. 13). Jene Be- schwerdeschrift richtet sich ausdrücklich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2026 (VO.2025.102), welcher Gegenstand des vorliegenden
- 4 - Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Anordnung einer psychologischen Begutachtung und von psychologi- scher Hilfe durch Psychotherapie (act. 13). Nach dem ausdrücklichen Bekunden des Beschwerdeführers können die in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom
8. März 2026 (act. 3) gemachten Ausführungen ignoriert werden, womit nicht nä- her zu prüfen ist, inwieweit dort allenfalls weitere Rügen erhoben wurden. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VO.2025.102 (act. 10/1-15, nach- folgend zitiert als BR act.) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zü- rich (act. 11/1-455 [act. 11/1-455 im Verfahren PQ260025-O] sowie act. 12/456- 474 und act. 17/484-486, 17/489, 17/493-497 und act. 19/486-487, nachfolgend zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Ein Dop- pel der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin sowie dem Verfahrensbe- teiligten mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.
2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Übrigen erweist sich die
- 5 - Beschwerde als rechtzeitig (act. 13 S. 1 i.V.m. BR act. 15/1) und sie enthält zu- mindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten.
3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsin- stanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimen- tär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Berufung nicht einzutreten III.
1. Der Beschwerdeführer rügt wie bereits erwähnt die Abweisung seines An- trags auf Anordnung einer psychologischen Begutachtung und von psychologi- scher Hilfe durch Psychotherapie. Unter der Vielzahl von Anträgen, welche der
- 6 - Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB stellte, ist streng genommen ledig- lich der erste Teil dieses Antrags – Anordnung einer psychologischen Begutach- tung – auszumachen (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Indes hängt der zweite Teil des Antrags – psychologische Hilfe durch Psychotherapie für C._____ – mit dem ersten Teil zusammen und wurde sinngemäss so vor Vorinstanz gestellt, welche auf den Antrag eingetreten ist, wobei vor Vorinstanz wiederum ein Antrag auf psy- chologische Begutachtung nicht gestellt wurde. Entsprechend hat sich die Vorinstanz auch nur zur bei ihr beantragten Einsetzung einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen geäussert. Da im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren nur der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz Anfechtungsobjekt sein kann und vor Vorinstanz auch nur (Kinder-)psychologische Hilfe von C._____ und nicht die Anordnung einer psychologischen Begutachtung beantragt worden war, ist auch hier lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag auf psychologi- sche Hilfe durch Psychotherapie zu Recht abgelehnt hat oder nicht.
2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verweise für seine Ansicht, C._____ müsse dringend eine Psychologin oder einen Psychologen auf- suchen, auf E-Mails der Beiständin. Den betreffenden Nachrichten der Beiständin könne indes keine solche Dringlichkeit entnommen werden. Die Beiständin halte lediglich fest, dass ihrer Meinung nach eine therapeutische Unterstützung hilfreich sein könnte. Die Beiständin habe dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben weiter geschrieben, dass die Beschwerdegegnerin nichts gegen eine Therapie einzuwenden habe. Die Beschwerdegegnerin hätte indes bereits eine Psychothe- rapie für C._____ aufgegleist, welche diesem geholfen habe, mit seiner Wutpro- blematik umzugehen. Die Beschwerdeführerin habe festgehalten, C._____ und sie hätten mit dem Therapeuten vereinbart, dass C._____ sich bei Bedarf wieder bei ihm melden könne. Durch das aktuelle (neue) kindesschutzrechtliche Verfah- ren, ausgelöst durch die Anträge des Beschwerdeführers, gehe es C._____ wie- der schlechter. Deshalb werde sie wieder Termine bei seinem Therapeuten ver- einbaren. Daraus schloss die Vorinstanz, es brauche keine Kindesschutzmass- nahme in diesem Bereich, da die sorgeberechtigte Beschwerdegegnerin von sich aus dafür sorge, dass bei Bedarf eine geeignete Unterstützung für C._____ beim
- 7 - ihm vertrauten Psychotherapeuten organisiert werde. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen (act. 9 E. 3.4.3 S. 11 f. m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit dieser nachvoll- ziehbaren Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Wie schon vor Vorinstanz begründet er sei- nen Antrag damit, C._____ sei zeitlebens einer Eltern-Kind-Entfremdung ausge- setzt und könne in dieser misslichen Lage nicht selbst Hilfe suchen. Weiter liege die Notwendigkeit von psychischer (gemeint: psychologischer) Hilfe im "rassisti- schen Mobbing", welchem C._____ unterliege, sowie in der Tatsache, dass er 2024 für sechs Monate aus der Schule genommen worden sei. Das Wohl von C._____ sei gefährdet (act. 13 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt damit nicht in Frage, dass die sorgeberechtigte Beschwerdegegnerin von sich aus dafür sorge, dass bei Bedarf eine geeignete Unterstützung für C._____ beim ihm vertrauten Psychotherapeuten organisiert werde, und dass dem nicht so wäre, ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzich- tet, für C._____ zusätzlich eine kinderpsychologische Hilfe einzusetzen. Entgegen dem Beschwerdeführer (act. 13 S. 2) konnte die Vorinstanz als Fachbehörde die- sen Entscheid fällen, ohne hierfür einen psychologischen Sachverständigen zu konsultieren.
4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entspre- chend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) ist die Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin und dem
- 8 - Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegne- rin sowie den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 13, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: