Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2023. Sie sind verheiratet und leben zusammen.
E. 2 Mit Entscheid vom 30. September 2025 ordnete die Kindes und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord (fortan KESB) eine sozialpädagogische Familien- begleitung an und wies die Eltern an, mindestens zehn Beratungstermine bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. wahrzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen. Fer- ner errichtete sie für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte eine Beistandsperson, der sie verschiedene Aufträge erteilte (KESB act. 9/7/48 = KESB act. 9/8/45).
E. 3 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen besteht.
E. 4 Die Beschwerdeführer relativieren die Feststellung der Vorinstanz zu den zwischen ihnen bestehenden Spannungen. Es komme vielleicht einmal pro Wo- che zu einem verbalen Konflikt, wobei der Vater den Raum verlasse, um den Kon- flikt zu entschärfen. Richtig sei auch dass in den Herkunftsfamilien beider Eltern und in deren Region ein etwas rauer, "urchiger" Umgangston gepflegt werde. Sie bestreiten jedoch eine dadurch begründete Kindeswohlgefährdung (act. 2 S. 4). Sie berufen sich auf einen neuen Bericht des Kantonsspital Winterthur (KSW), welcher erst nach dem Urteil der Vorinstanz ergangen sei und deshalb dieser noch nicht vorgelegen habe. Darin werde u.a. die Installation einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung dringend empfohlen, welche durch den Sozialdienst des KSW aufgegleist werde. Vorbehalte der Eltern würden nicht erwähnt und be- stünden auch nicht. Die Eltern seien fähig und willens, diese sozialpädagogische Familienbegleitung uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Sie erinnern daran, dass sie von sich aus eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Bera- tungsstelle zeppelin in Anspruch genommen hätten. Dass eine vom Sozialdienst des Spitals organisierte sozialpädagogischen Familienbegleitung einer durch die
- 7 - KESB angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung ebenbürtig und gleichwertig sei, stehe ausser Frage (act. 2 S. 4 f.). Von den von der Vorinstanz erwähnten Belastungen sei nichts aussergewöhnlich und in einer Vielzahl von Familiensystemen anzutreffen, mit Ausnahme der MS- Erkrankung der Mutter, und diese habe lediglich Auswirkungen auf die Haushalt- führung, beeinträchtige aber in keiner Art und Weise ihre Fähigkeit, sich um die Kinder zu kümmern. Eine neuropsychologische Abklärung von C._____ liege in- zwischen vor. Im Übrigen verweisen sie auf die positiven Rückmeldungen ver- schiedener Fachpersonen, welche der Gefährdungsmeldung der Beraterin von zeppelin widersprechen würden, auf welche die Vorinstanz zu Unrecht abstelle, was eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Würdigung der Beweismittel darstelle. Sie erwähnen erneut den Be- richt des KSW vom 3. März 2026, der das Engagement und die Energie der Eltern im Umgang mit C._____ lobe und eine sozialpädagogische Familienbegleitung empfehle, ohne irgendwelche Vorbehalte der Eltern zu erwähnen, die denn auch nicht bestünden, und sie erinnern erneut daran, dass sie seinerzeit von sich aus eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei zeppelin in Anspruch genommen hätten (act. 2 S. 5 f.). Hauptargument ihrer Beschwerde sei die Unangemessenheit der angeordneten Massnahmen sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Dass die Eltern aufgrund des Entwicklungsdefizites von C._____ von sich aus Hilfe von einer aussenstehenden Institution in Anspruch genommen hätten, beweise ihr Problembewusstsein, ihre Einsichtsfähigkeit und ihr Reflexionsvermögen. Die El- tern akzeptierten uneingeschränkt und vorbehaltlos die vom Sozialdienst des KSW bereits aufgegleiste sozialpädagogische Familienbegleitung. Es bedürfe da- her keiner weiteren, behördlich angeordneten Massnahme, sondern es sei der ab- solut identischen freiwilligen Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz der Vorzug zu geben (act. 2 S. 7 f.). Da die sozialpädagogische Familienbegleitung bereits im Aufbau begriffen sei, bestehe kein Bedarf nach einer Beistandschaft. Sollte wider Erwarten trotz der so- zialpädagogischen Familienbegleitung Bedarf für eine Beratung durch eine Fach-
- 8 - stelle bestehen, würden sich die Eltern zu behelfen wissen und eine Fachstelle oder Behörde kontaktieren. Die Beistandschaft sei sinnlos und unverhältnismäs- sig und sei folglich aufzuheben (act. 2 S. 8). Es bestehe auch keine Grundlage für die angeordnete Intervention auf Eltern- ebene mit der Verpflichtung zu 10 Beratungsterminen bei der Fachstelle Kon- flikt.Gewalt. Es bestehe keine Gewalt und kein Gewaltrisiko, auch nicht in Form häuslicher oder verbaler Gewalt. Eheliche Auseinandersetzungen und Spannun- gen zwischen den Eltern überstiegen nicht das auch andernorts als üblich zu be- zeichnende Mass. Sie seien willens und fähig, ihre Konflikte unter sich und unter Ausschluss der Kinder anzugehen und zu lösen. Die angeordnete Beratung er- weise sich als unangemessen. Damit entfalle auch die entsprechende der Bei- ständin übertragene Aufgabe (act. 2 S. 8 f.).
E. 5 Mit Bezug auf die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung widersprechen die Beschwerdeführer nicht der Notwendigkeit einer solchen Massnahme an sich, sondern betonen, dass sie freiwillig an einer durch das Kan- tonsspital Winterthur organsierten Massnahme teilnehmen würden. Aus den vor Obergericht eingereichten Akten geht denn auch hervor, dass die Anmeldung zur sozialpädagogischen Familienbegleitung mittlerweile erfolgt ist und ein Erstge- spräch am 17. Juni 2026 stattfinden soll (vgl. act. 14, 15/4, 16 und 17). Indem sie sich mit ihrer Beschwerde dennoch gegen die Anordnung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung wenden, machen die Beschwerdeführer lediglich gel- tend, dass sie die Unterstützung auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, wes- halb eine Anordnung derselben nicht mehr nötig sei. Dies trifft jedoch nur teilwei- se zu: Nachdem die Beschwerdeführer selber um Unterstützung ersuchten und bereits eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch das Kantonsspital Win- terthur organisiert wurde, besteht zwar die Massnahme zum heutigen Zeitpunkt Die vom KSW empfohlene sozialpädagogische Familienbegleitung stellt denn auch keine mildere Alternative zur angeordneten Massnahme dar, sondern ent- spricht dieser. Dass diese Massnahme nicht von der Beistandsperson organisiert, sondern vom Sozialdienst des KSW, ändert nichts an ihrem Inhalt, sondern wirkt
- 9 - sich lediglich auf den Aufgabenkatalog der Beistandsperson aus, der entspre- chend anzupassen wäre (vgl. unten). Dennoch ist an der verbindlichen Anordnung festzuhalten: Es ist nicht ersichtlich, was für ein Interesse die Beschwerdeführer an der Aufhebung dieser Anordnung haben, wenn sie die Durchführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung grundsätzlich befürworten. Durch eine Anordnung, der sie freiwillig nachkommen, sind sie zwar formell, aber nicht materiell beschwert. Es ist daher auf diesen An- trag nicht einzutreten. Würde darauf eingetreten, wäre dieser Antrag abzuweisen, damit diese Massnahme, deren Notwendigkeit unbestrittenermassen gegeben ist, nicht einem weiteren Meinungsumschwung zum Opfer fällt, mit dem angesichts der unsteten Haltung der Beschwerdeführer im bisherigen Verlauf des Verfahrens (vgl. act. 7 S. 13 m.H. auf KESB act. 9/7/37 = act. 9/8/35 S. 4) gerechnet werden müsste.
E. 6 Die KESB befürchtete aufgrund des Verlaufs der bisherigen Begleitung durch zeppelin, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung aufgrund der elterlichen Auseinandersetzungen ihre Wirkung nicht hinreichend entfalten und das Familiensystem nicht zielführend unterstützen könne, wenn nicht gleichzeitig auf der Paarebene interveniert würde. Eine Beratung bei der Fachstelle Kon- flikt.Gewalt erachtete sie daher als geeignet und notwendig. Da die Eltern eine solche Beratung nicht freiwillig in Anspruch nähmen, sei ihnen eine entsprechen- de Weisung zu erteilen (KESB act. 9/7/48 = act. 9/8/45 S. 8 E. 1.2). Der Bezirksrat bezeichnete die Beratung der Eltern bei der Fachstelle Konflikt.Ge- walt neben der sozialpädagogischen Familienbegleitung als geeignete und not- wendige Massnahme, um eine nachhaltige Stabilisierung der familiären Verhält- nisse zu bewirken. Zusammen mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung könne das Familiensystem damit zielführend unterstützt werden (act. 7 S. 13). Der Bezirksrat stellte diese beiden Massnahmen damit in einen Zusammenhang. Sowohl eine sozialpädagogische Familienbegleitung als auch eine Beratung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. erscheinen vorliegend grundsätzlich als geeignete Massnahmen, um mit Bezug auf die Belastungen der Familie der Beschwerdefüh-
- 10 - rer im Hinblick auf das Kindeswohl eine Verbesserung zu erreichen. Unter diesen beiden Massnahmen steht die sozialpädagogische Familienbegleitung im Vorder- grund, da sie nicht nur auf der Elternebene ansetzt, sondern auch die Kinder ein- bezieht und eine breitere Wirkung verspricht. Nachdem sich die Vorbereitungen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung unter Mitwirkung des Sozialdiensts des Kantonsspitals Winterthur inzwischen offenbar soweit konkretisiert haben, dass ein Termin für ein Erstgespräch vereinbart wurde (vgl. act. 4/3 S. 3, act. 15/4 und act. 17), erscheint aus heutiger Sicht nicht zwingend erforderlich, dass sich die Eltern gleichzeitig einer solchen Beratung unterziehen, sondern kann im Sinne der Verhältnismässigkeit einstweilen auf eine solche Anordnung verzichtet und die weitere Entwicklung abgewartet werden. Sollte sich eine solche Anordnung aber aufgrund des Verlaufs der sozialpädagogischen Familienbegleitung später doch noch als notwendig erweisen, könnte die KESB auf Antrag der Beistands- person oder von Amtes wegen jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
E. 7 Wird die geplante sozialpädagogische Familienbegleitung vom Sozialdienst des Kantonsspital Winterthur organisiert, muss sich die Beistandsperson nicht darum kümmern, sondern beschränkt sich ihre Aufgabe auf die Überwachung und allenfalls die Finanzierung dieser Massnahme. Wird auf die Erteilung einer Wei- sung zur Teilnahme an einer Beratung verzichtet, fällt der entsprechende Auftrag an die Beistandsperson weg. Die erteilten Anträge sind entsprechend anzupas- sen. Das ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Bedarf nach einer Beistand- schaft, die im Hintergrund die verschiedenen Unterstützungsangebote koordiniert und überwacht oder wenn nötig auch eine aktivere Rolle übernehmen kann. Eine Beistandschaft entlastet insbesondere die Familienbegleitung, die nicht in die Situation kommt, ihre eigene Arbeit zu überwachen, was einen Rollenkonflikt mit sich brächte, wie die Fachstelle zeppelin erlebte, als sie sich zu einer Gefähr- dungsmeldung veranlasst sah, was den Abbruch der SPF zur Folge hatte und so- mit im Ergebnis vielleicht mehr schadete als nützte, was ihr jedoch nicht vorzu- werfen ist (KESB act. 9/7/30 = act. 9/8/28). Dass der Aufgabenbereich der Beistandsperson mehr im Hintergrund liegt, heisst nicht, dass es sie gar nicht mehr braucht. Angesichts des von den Beschwerde-
- 11 - führern grundsätzlich anerkannten Handlungsbedarfs (act. 2 S. 4 f. Ziff. 9) und den bisherigen Erfahrungen mit eigenverantwortlichen Lösungsversuchen kann es nicht den Eltern überlassen werden, sich bei Bedarf selber zu helfen und die zuständige Fachstelle oder Behörde zu kontaktieren, wie sie es sich wünschen (act. 2 S. 8 Ziff. 13). Die Beistandschaft ist daher mit einem den übrigen Anord- nungen angepassten Aufgabenkatalog zu bestätigen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach teilweise, d.h. mit Bezug auf die Erteilung ei- ner Weisung für eine Beratung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt., gutzuheissen, während sie im Übrigen, d.h. mit Bezug auf die Anordnung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung und die Errichtung einer Beistandschaft, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens, die auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist (§ 12 i.V.m. § 5 GebV OG), ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu je einem Drittel den Beschwerdeführern zu auferlegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2. Da die Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf die Anordnung einer Be- ratung gestützt auf neue Vorbringen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgt, es sich im Übrigen um einen Ermessensentscheid handelt und der vorin- stanzliche Entscheid nicht falsch war, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ändern, sondern ist diese zu bestätigen.
3. Da die Beschwerdeführer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mehr- heitlich unterliegen, ist ihnen für dieses keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es werden Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 18. Februar 2026 und Dispositiv- - 12 - Ziffern 2, 3, 4 und 5.e) des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Nord vom 30. September 2025 aufgehoben und Dispositiv- Ziffer 5.d) wie folgt geändert (Änderung kursiv): "die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung soweit erforderlich zu organisieren, zu überwachen und sofern erforderlich die Finanzierung da- für zu beantragen;" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 18. Februar 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom
- September 2025 werden bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und zu je einem Drittel den Beschwerdeführern aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord, die Beiständin E._____, kjz Bülach, Schaff- hauserstrasse 53, 8180 Bülach, sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 18. Februar 2026; VO.2025.49 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2021, und D._____, geboren am tt.mm.2023. Sie sind verheiratet und leben zusammen.
2. Mit Entscheid vom 30. September 2025 ordnete die Kindes und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord (fortan KESB) eine sozialpädagogische Familien- begleitung an und wies die Eltern an, mindestens zehn Beratungstermine bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. wahrzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen. Fer- ner errichtete sie für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte eine Beistandsperson, der sie verschiedene Aufträge erteilte (KESB act. 9/7/48 = KESB act. 9/8/45).
3. Der Bezirksrat Bülach wies eine Beschwerde der Eltern gegen den Ent- scheid der KESB mit Urteil vom 18. Februar 2026 ab (BR act. 9/14 = act. 7). Ge- gen diesen Entscheid, der ihrer Vertreterin am 19. Februar 2026 zugestellt wurde (act. 8), erheben die Eltern mit Eingabe vom 17. März 2026 rechtzeitig Beschwer- de an die Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
1. Es seien die Ziffer. I. - III. des Urteilsdispositivs der Bezirksrates Bülach vom 18.2.2026 (Verfahrens-NR. VO.2025.49/3.02.02) auf- zuheben.
2. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB Bülach Nord) vom 30.9.2025 (Entscheid-Nr. 2025/1303) vollständig aufzuheben.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen besteht.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1% MWST) zulasten der Staats- bzw. Gerichtskasse sowohl für das Verfahren vor der KESB Bülach-Nord als auch für die Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Bülach und vor dem Obergericht des Kantons Zürich.
4. Die Akten der KESB (KESB act. 9/7/1-55 betr. C._____ und KESB act. 9/8/1-52 betr. D._____) und des Bezirksrats (BR act. 9/1-14) wurden beigezogen.
- 3 - Mit Verfügung vom 25. März 2026 (act. 10) wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgeschrieben, weil diese von Gesetzes wegen besteht, und der Beschwerdeführer 2 zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert, was mit Eingabe vom 31. März 2026 geschah (act. 12 f.). Mit Eingaben vom 8. April 2026 (act. 14) und vom 28. April 2026 (act. 16) reichten die Beschwerdeführer weitere Dokumente ein (act. 15/4 und act. 17). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).
2. Im Anschluss an die Wiedergabe ihrer Abklärungen hielt die KESB in ihrem Entscheid vom 30. September 2025 als Ergebnis fest, bei D._____ und C._____ sowie den Eltern seien zahlreiche Ressourcen und Schutzfaktoren, jedoch auch mehrere Risikofaktoren vorhanden, welche die weitere gesundheitliche, emotio- nale, soziale sowie schulische Entwicklung der Kinder gefährdeten. So sei das fa- miliäre System durch die vorherrschenden Spannungen sowohl auf der Eltern- als auch auf der Paarebene, die unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen der El- tern, die Entwicklungsverzögerungen und herausfordernden Verhaltensweisen
- 4 - von C._____ sowie die gesundheitliche Situation der (an multipler Sklerose er- krankten) Mutter belastet. Die von den Eltern selbständig getroffenen Massnah- men allein seien nicht ausreichend, um den bestehenden Risikofaktoren genü- gend wirksam zu begegnen und die familiäre Situation hinreichend zu stabilisie- ren. Die Eltern unterschätzten die Auswirkungen sowohl ihrer wiederkehrenden lautstarken verbalen Auseinandersetzungen als auch ihrer unterschiedlichen Er- ziehungshaltungen auf die Kinder. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Probleme ohne fachliche Unterstützung weiter verschärften, nachdem die Mutter die Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle zeppelin abrupt beendet habe, ob- wohl sie sich zuerst offen und froh über die Unterstützung gezeigt habe. Die KESB erachtete daher eine Kindeswohlgefährdung und die Notwendigkeit von be- hördlichen Massnahmen als gegeben (KESB act. 9/7/48 = act. 9/8/45 S. 6 f. E. 2.7). Zur Unterstützung der Eltern in der anspruchsvollen Erziehungs- und Betreuungs- arbeit mit ihren Söhnen hielt die KESB eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung für notwendig, wie von der Beratungsstelle zeppelin empfohlen. Zur Siche- rung der nötigen Verbindlichkeit sei diese behördlich anzuordnen (KESB act. 9/7/48 und act. 9/8/45 S. 7 f. E. 1.1). Damit die sozialpädagogische Familien- begleitung das Familiensystem wirksam unterstützen könne, sei es angezeigt, auch auf der Elternebene zu intervenieren. Im Rahmen einer Fachberatung soll- ten die Eltern bei der Erarbeitung einer konstruktiven Streitkultur unterstützt wer- den, um künftig in einem respektvollen Klima miteinander zu agieren und von bei- den Elternteilen getragene Lösungen zum Wohl ihrer Söhne zu erarbeiten. Eine Fachberatung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. sei somit eine geeignete und zu- gleich notwendige Massnahme, um auf die längerfristig mit den Streitigkeiten auf der Paarebene einhergehende Kindswohlgefährdung zu reagieren und das ge- samte Familiensystem nachhaltig zu entlasten und zu stärken. Mangels einer frei- willigen Inanspruchnahme sei eine solche Beratung anzuordnen (KESB act. 9/7/48 und act. 9/8/45 S. 8 E. 1.2). Um die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung zeitnah aufzuglei- sen, bedürfe es für deren Organisation, Überwachung sowie Beantragung der
- 5 - diesbezüglichen Finanzierung einer zentralen und fachlich geschulten Ansprech- person in Form einer Beistandsperson für D._____ und C._____. Zur weiteren Unterstützung der Eltern im Erziehungsalltag sei diese Person überdies damit zu beauftragen, die Eltern in der gebotenen Weise zu beraten sowie in der Sorge um ihre Söhne mit Rat und Tat zu unterstützen. Sie solle die Eltern ebenfalls bei der Organisation und Finanzierung der Beratung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. unterstützen und bei Nichteinhaltung der entsprechenden Weisung Meldung an die KESB erstatten. Es sei somit für D._____ und C._____ "im Sinne eines ver- netzenden Bindeglieds" eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten (KESB act. 9/7/48 und act. 9/8/45 S. 8 f. E. 1.3).
3. Der Bezirksrat erwog in seinem Urteil vom 18. Februar 2026, das Familien- system der Parteien sei einerseits durch die Spannungen zwischen den Eltern, dem herausfordernden Verhalten von C._____ sowie der gesundheitlichen Beein- trächtigung der Beschwerdeführerin durch ihre Erkrankung an multipler Sklerose belastet. An beiden Anhörungen durch die KESB habe sich bestätigt, dass zwi- schen den Eltern Konflikte bestünden, welche jedoch teilwiese von ihnen bagatel- lisiert würden (act. 7 S. 11). Es sei unbestritten, dass die Familie über Ressourcen verfüge und mit Fachper- sonen zusammenarbeite. Dennoch sei aufgrund der Schilderungen der Eltern so- wie der Berichte der Fachpersonen davon auszugehen, dass sich die bestehen- den Risikofaktoren, namentlich die Spannungen auf Elternebene, das herausfor- dernde Verhalten von C._____ sowie die gesundheitliche Situation der Beschwer- deführerin, welche sich bereits jetzt teilweise auf die Kinderbetreuung auswirke, in Zukunft verstärken werden und somit eine zunehmende Beeinträchtigung des Kindeswohls drohe. Die gesunde und altersgerechte Entwicklung von C._____ und D._____ sei gefährdet, weshalb Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien (act. 7 S. 11 ff.). Die Eltern hätten in der Vergangenheit von sich aus die Unterstützung von zeppe- lin in Anspruch genommen. Sie hätten selbst erkannt, dass sie auf fachliche Un- terstützung angewiesen seien. Nach der Gefährdungsmeldung hätten die Eltern die Zusammenarbeit mit zeppelin beendet, nicht weil sie die Unterstützung als
- 6 - nicht mehr erforderlich angesehen hätten, sondern aufgrund des aus ihrer Sicht begangenen Vertrauensbruchs. An der Anhörung durch die KESB hätten sie sich denn auch mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden er- klärt, aber mit ihrer Beschwerde hätten sie diese Erklärung widerrufen. Um eine gesunde Entwicklung von C._____ und D._____ zu gewährleisten, müssten die Eltern durch eine Familienbegleitung vor Ort unterstützt werden (act. 7 S. 13). Neben der sozialpädagogischen Familienbegleitung stelle die Beratung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. eine geeignete und notwendige Massnahme dar, um nützliche Strategien zur Konfliktbewältigung zu entwickeln sowie eine Zunahme der Elternkonflikte zu verhindern, um dadurch eine nachhaltige Stabilisierung der familiären Verhältnisse zu bewirken (act. 7 S. 13). Im Sinne eines vernetzenden Bindeglieds und zur Begleitung der Familie erweise sich eine Beistandschaft für C._____ und D._____ als notwendig und sinnvoll. Die der Beiständin erteilten Aufträge seien zielführend (act. 7 S. 13 f.).
4. Die Beschwerdeführer relativieren die Feststellung der Vorinstanz zu den zwischen ihnen bestehenden Spannungen. Es komme vielleicht einmal pro Wo- che zu einem verbalen Konflikt, wobei der Vater den Raum verlasse, um den Kon- flikt zu entschärfen. Richtig sei auch dass in den Herkunftsfamilien beider Eltern und in deren Region ein etwas rauer, "urchiger" Umgangston gepflegt werde. Sie bestreiten jedoch eine dadurch begründete Kindeswohlgefährdung (act. 2 S. 4). Sie berufen sich auf einen neuen Bericht des Kantonsspital Winterthur (KSW), welcher erst nach dem Urteil der Vorinstanz ergangen sei und deshalb dieser noch nicht vorgelegen habe. Darin werde u.a. die Installation einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung dringend empfohlen, welche durch den Sozialdienst des KSW aufgegleist werde. Vorbehalte der Eltern würden nicht erwähnt und be- stünden auch nicht. Die Eltern seien fähig und willens, diese sozialpädagogische Familienbegleitung uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Sie erinnern daran, dass sie von sich aus eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Bera- tungsstelle zeppelin in Anspruch genommen hätten. Dass eine vom Sozialdienst des Spitals organisierte sozialpädagogischen Familienbegleitung einer durch die
- 7 - KESB angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung ebenbürtig und gleichwertig sei, stehe ausser Frage (act. 2 S. 4 f.). Von den von der Vorinstanz erwähnten Belastungen sei nichts aussergewöhnlich und in einer Vielzahl von Familiensystemen anzutreffen, mit Ausnahme der MS- Erkrankung der Mutter, und diese habe lediglich Auswirkungen auf die Haushalt- führung, beeinträchtige aber in keiner Art und Weise ihre Fähigkeit, sich um die Kinder zu kümmern. Eine neuropsychologische Abklärung von C._____ liege in- zwischen vor. Im Übrigen verweisen sie auf die positiven Rückmeldungen ver- schiedener Fachpersonen, welche der Gefährdungsmeldung der Beraterin von zeppelin widersprechen würden, auf welche die Vorinstanz zu Unrecht abstelle, was eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Würdigung der Beweismittel darstelle. Sie erwähnen erneut den Be- richt des KSW vom 3. März 2026, der das Engagement und die Energie der Eltern im Umgang mit C._____ lobe und eine sozialpädagogische Familienbegleitung empfehle, ohne irgendwelche Vorbehalte der Eltern zu erwähnen, die denn auch nicht bestünden, und sie erinnern erneut daran, dass sie seinerzeit von sich aus eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei zeppelin in Anspruch genommen hätten (act. 2 S. 5 f.). Hauptargument ihrer Beschwerde sei die Unangemessenheit der angeordneten Massnahmen sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Dass die Eltern aufgrund des Entwicklungsdefizites von C._____ von sich aus Hilfe von einer aussenstehenden Institution in Anspruch genommen hätten, beweise ihr Problembewusstsein, ihre Einsichtsfähigkeit und ihr Reflexionsvermögen. Die El- tern akzeptierten uneingeschränkt und vorbehaltlos die vom Sozialdienst des KSW bereits aufgegleiste sozialpädagogische Familienbegleitung. Es bedürfe da- her keiner weiteren, behördlich angeordneten Massnahme, sondern es sei der ab- solut identischen freiwilligen Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz der Vorzug zu geben (act. 2 S. 7 f.). Da die sozialpädagogische Familienbegleitung bereits im Aufbau begriffen sei, bestehe kein Bedarf nach einer Beistandschaft. Sollte wider Erwarten trotz der so- zialpädagogischen Familienbegleitung Bedarf für eine Beratung durch eine Fach-
- 8 - stelle bestehen, würden sich die Eltern zu behelfen wissen und eine Fachstelle oder Behörde kontaktieren. Die Beistandschaft sei sinnlos und unverhältnismäs- sig und sei folglich aufzuheben (act. 2 S. 8). Es bestehe auch keine Grundlage für die angeordnete Intervention auf Eltern- ebene mit der Verpflichtung zu 10 Beratungsterminen bei der Fachstelle Kon- flikt.Gewalt. Es bestehe keine Gewalt und kein Gewaltrisiko, auch nicht in Form häuslicher oder verbaler Gewalt. Eheliche Auseinandersetzungen und Spannun- gen zwischen den Eltern überstiegen nicht das auch andernorts als üblich zu be- zeichnende Mass. Sie seien willens und fähig, ihre Konflikte unter sich und unter Ausschluss der Kinder anzugehen und zu lösen. Die angeordnete Beratung er- weise sich als unangemessen. Damit entfalle auch die entsprechende der Bei- ständin übertragene Aufgabe (act. 2 S. 8 f.).
5. Mit Bezug auf die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung widersprechen die Beschwerdeführer nicht der Notwendigkeit einer solchen Massnahme an sich, sondern betonen, dass sie freiwillig an einer durch das Kan- tonsspital Winterthur organsierten Massnahme teilnehmen würden. Aus den vor Obergericht eingereichten Akten geht denn auch hervor, dass die Anmeldung zur sozialpädagogischen Familienbegleitung mittlerweile erfolgt ist und ein Erstge- spräch am 17. Juni 2026 stattfinden soll (vgl. act. 14, 15/4, 16 und 17). Indem sie sich mit ihrer Beschwerde dennoch gegen die Anordnung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung wenden, machen die Beschwerdeführer lediglich gel- tend, dass sie die Unterstützung auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, wes- halb eine Anordnung derselben nicht mehr nötig sei. Dies trifft jedoch nur teilwei- se zu: Nachdem die Beschwerdeführer selber um Unterstützung ersuchten und bereits eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch das Kantonsspital Win- terthur organisiert wurde, besteht zwar die Massnahme zum heutigen Zeitpunkt Die vom KSW empfohlene sozialpädagogische Familienbegleitung stellt denn auch keine mildere Alternative zur angeordneten Massnahme dar, sondern ent- spricht dieser. Dass diese Massnahme nicht von der Beistandsperson organisiert, sondern vom Sozialdienst des KSW, ändert nichts an ihrem Inhalt, sondern wirkt
- 9 - sich lediglich auf den Aufgabenkatalog der Beistandsperson aus, der entspre- chend anzupassen wäre (vgl. unten). Dennoch ist an der verbindlichen Anordnung festzuhalten: Es ist nicht ersichtlich, was für ein Interesse die Beschwerdeführer an der Aufhebung dieser Anordnung haben, wenn sie die Durchführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung grundsätzlich befürworten. Durch eine Anordnung, der sie freiwillig nachkommen, sind sie zwar formell, aber nicht materiell beschwert. Es ist daher auf diesen An- trag nicht einzutreten. Würde darauf eingetreten, wäre dieser Antrag abzuweisen, damit diese Massnahme, deren Notwendigkeit unbestrittenermassen gegeben ist, nicht einem weiteren Meinungsumschwung zum Opfer fällt, mit dem angesichts der unsteten Haltung der Beschwerdeführer im bisherigen Verlauf des Verfahrens (vgl. act. 7 S. 13 m.H. auf KESB act. 9/7/37 = act. 9/8/35 S. 4) gerechnet werden müsste.
6. Die KESB befürchtete aufgrund des Verlaufs der bisherigen Begleitung durch zeppelin, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung aufgrund der elterlichen Auseinandersetzungen ihre Wirkung nicht hinreichend entfalten und das Familiensystem nicht zielführend unterstützen könne, wenn nicht gleichzeitig auf der Paarebene interveniert würde. Eine Beratung bei der Fachstelle Kon- flikt.Gewalt erachtete sie daher als geeignet und notwendig. Da die Eltern eine solche Beratung nicht freiwillig in Anspruch nähmen, sei ihnen eine entsprechen- de Weisung zu erteilen (KESB act. 9/7/48 = act. 9/8/45 S. 8 E. 1.2). Der Bezirksrat bezeichnete die Beratung der Eltern bei der Fachstelle Konflikt.Ge- walt neben der sozialpädagogischen Familienbegleitung als geeignete und not- wendige Massnahme, um eine nachhaltige Stabilisierung der familiären Verhält- nisse zu bewirken. Zusammen mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung könne das Familiensystem damit zielführend unterstützt werden (act. 7 S. 13). Der Bezirksrat stellte diese beiden Massnahmen damit in einen Zusammenhang. Sowohl eine sozialpädagogische Familienbegleitung als auch eine Beratung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt. erscheinen vorliegend grundsätzlich als geeignete Massnahmen, um mit Bezug auf die Belastungen der Familie der Beschwerdefüh-
- 10 - rer im Hinblick auf das Kindeswohl eine Verbesserung zu erreichen. Unter diesen beiden Massnahmen steht die sozialpädagogische Familienbegleitung im Vorder- grund, da sie nicht nur auf der Elternebene ansetzt, sondern auch die Kinder ein- bezieht und eine breitere Wirkung verspricht. Nachdem sich die Vorbereitungen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung unter Mitwirkung des Sozialdiensts des Kantonsspitals Winterthur inzwischen offenbar soweit konkretisiert haben, dass ein Termin für ein Erstgespräch vereinbart wurde (vgl. act. 4/3 S. 3, act. 15/4 und act. 17), erscheint aus heutiger Sicht nicht zwingend erforderlich, dass sich die Eltern gleichzeitig einer solchen Beratung unterziehen, sondern kann im Sinne der Verhältnismässigkeit einstweilen auf eine solche Anordnung verzichtet und die weitere Entwicklung abgewartet werden. Sollte sich eine solche Anordnung aber aufgrund des Verlaufs der sozialpädagogischen Familienbegleitung später doch noch als notwendig erweisen, könnte die KESB auf Antrag der Beistands- person oder von Amtes wegen jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
7. Wird die geplante sozialpädagogische Familienbegleitung vom Sozialdienst des Kantonsspital Winterthur organisiert, muss sich die Beistandsperson nicht darum kümmern, sondern beschränkt sich ihre Aufgabe auf die Überwachung und allenfalls die Finanzierung dieser Massnahme. Wird auf die Erteilung einer Wei- sung zur Teilnahme an einer Beratung verzichtet, fällt der entsprechende Auftrag an die Beistandsperson weg. Die erteilten Anträge sind entsprechend anzupas- sen. Das ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Bedarf nach einer Beistand- schaft, die im Hintergrund die verschiedenen Unterstützungsangebote koordiniert und überwacht oder wenn nötig auch eine aktivere Rolle übernehmen kann. Eine Beistandschaft entlastet insbesondere die Familienbegleitung, die nicht in die Situation kommt, ihre eigene Arbeit zu überwachen, was einen Rollenkonflikt mit sich brächte, wie die Fachstelle zeppelin erlebte, als sie sich zu einer Gefähr- dungsmeldung veranlasst sah, was den Abbruch der SPF zur Folge hatte und so- mit im Ergebnis vielleicht mehr schadete als nützte, was ihr jedoch nicht vorzu- werfen ist (KESB act. 9/7/30 = act. 9/8/28). Dass der Aufgabenbereich der Beistandsperson mehr im Hintergrund liegt, heisst nicht, dass es sie gar nicht mehr braucht. Angesichts des von den Beschwerde-
- 11 - führern grundsätzlich anerkannten Handlungsbedarfs (act. 2 S. 4 f. Ziff. 9) und den bisherigen Erfahrungen mit eigenverantwortlichen Lösungsversuchen kann es nicht den Eltern überlassen werden, sich bei Bedarf selber zu helfen und die zuständige Fachstelle oder Behörde zu kontaktieren, wie sie es sich wünschen (act. 2 S. 8 Ziff. 13). Die Beistandschaft ist daher mit einem den übrigen Anord- nungen angepassten Aufgabenkatalog zu bestätigen.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise, d.h. mit Bezug auf die Erteilung ei- ner Weisung für eine Beratung bei der Fachstelle Konflikt.Gewalt., gutzuheissen, während sie im Übrigen, d.h. mit Bezug auf die Anordnung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung und die Errichtung einer Beistandschaft, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens, die auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist (§ 12 i.V.m. § 5 GebV OG), ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu je einem Drittel den Beschwerdeführern zu auferlegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2. Da die Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf die Anordnung einer Be- ratung gestützt auf neue Vorbringen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgt, es sich im Übrigen um einen Ermessensentscheid handelt und der vorin- stanzliche Entscheid nicht falsch war, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ändern, sondern ist diese zu bestätigen.
3. Da die Beschwerdeführer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mehr- heitlich unterliegen, ist ihnen für dieses keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es werden Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 18. Februar 2026 und Dispositiv-
- 12 - Ziffern 2, 3, 4 und 5.e) des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bülach Nord vom 30. September 2025 aufgehoben und Dispositiv- Ziffer 5.d) wie folgt geändert (Änderung kursiv): "die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung soweit erforderlich zu organisieren, zu überwachen und sofern erforderlich die Finanzierung da- für zu beantragen;" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 18. Februar 2026 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom
30. September 2025 werden bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und zu je einem Drittel den Beschwerdeführern aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord, die Beiständin E._____, kjz Bülach, Schaff- hauserstrasse 53, 8180 Bülach, sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: