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PQ260019

Beistandswechsel

Zürich OG · 2026-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) führt für B._____ (geb. tt. Mai 1961) eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Seit dem 1. März 2019 amtet sein Bruder A._____ als Beistand (KESB act. 135), während B._____ ehedem unter erstreckter elterlicher Sorge seiner Eltern gestanden hatte (KESB act. 7, 11 f. und 78). Der Vorsorgebeauftragte von C._____, Vater von B._____, empfahl der KESB mit Schreiben vom 30. April 2025, es sei die Einsetzung einer anderen Bei- standsperson für B._____ zu prüfen (KESB act. 489). Nach Durchführung des Verfahrens ernannte die KESB mit Beschluss vom 26. August 2025 D._____ an- stelle von A._____ zum Beistand von B._____ (BR act. 2).

E. 2 Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2025 Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, es sei auf den Bei- standswechsel zu verzichten, eventualiter sei ein unabhängiger Berufsbeistand für die betroffene Person einzusetzen (BR act. 1). Weiter beantragte er, es sei für B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Betroffener) ein Prozessbeistand zu bestellen (BR act. 6). Die KESB beantragte mit begründeter Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BR act. 9). Der Bruder der Parteien, E._____, äusserte sich mit Eingaben vom 11. November 2025 und 23. Dezember 2025 gegen den Beistandswechsel und die Einsetzung von D._____ als neuen Beistand (BR act. 11 und 14). Am

9. Januar 2026 hörte eine Delegation der Vorinstanz den Beschwerdegegner an (BR act. 15), wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2026 vernehmen liess (BR act. 17). Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies die Vorin- stanz den Antrag auf Errichtung einer Prozessbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB ab, trat auf den Eventualantrag auf Einsetzung eines unabhängigen Berufs- beistands nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit sie darauf

- 3 - eintrat (BR act. 18 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 9).

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 6 Unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-31 Akten der Vorin- stanz, zitiert als BR act., sowie act. 11/1-545 Akten der KESB, zitiert als KESB act.). Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist dem Be- schwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön-

- 4 - nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.

2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,

E. 7 Aufl. 2022, Art. 450 N 32). Wie Droese an besagter Stelle zu Recht anführt, im- pliziert "nahestehen", dass die so geartete Beziehung bis in die Gegenwart reicht (a.a.O.). In der Tat setzt "nahestehen" als Präsens (resp. im Gesetzestext das Partizip Präsens "nahestehend") begriffslogisch voraus, dass dies nach wie vor der Fall ist und nicht lediglich in früherer Zeit so war. 4.2.2. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er sei der Bruder des Be- troffenen (und Beschwerdegegners) und er sei während Jahrzehnten in einem en- gen persönlichen Verhältnis zu diesem gestanden (act. 2 S. 2), so folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass er eine nahestehende Person des Beschwerdegegners im Sinne des Gesetzes wäre. Wohl wird in der Rechtsprechung – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – bei nahen Verwandten und/oder im gleichen Haushalt lebenden Personen davon ausgegangen, sie seien "nahestehende Per-

- 7 - sonen", doch kann diese Vermutung im Einzelfall wiederlegt werden. Dabei kön- nen nicht nur solche nahen Verwandten, welche zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person als ungeeignet erscheinen (primär infolge von Interessens- konflikten), nicht als nahestehend im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden, son- dern auch solche, welche zur betroffenen Person keine gelebte Beziehung haben, folgt doch alleine aus dem Umstand einer nahen Verwandtschaft noch nicht, dass jemand der betroffenen Person auch nahe steht. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang das anschliessend vorgebrachte Argument des Beschwerdefüh- rers, er sei zudem während mehrerer Jahre selbst Beistand seines Bruders gewe- sen und kenne daher dessen persönliche Situation sowie dessen Einschränkun- gen sehr genau. Selbst wenn der Beschwerdeführer während Jahrzehnten in ei- nem engen persönlichen Verhältnis zum Beschwerdegegner gestanden haben mag (wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben), so ändert das nichts daran, dass das Verhältnis zwischen den Brüdern in den letzten Jahren – nach der Hochzeit des Vaters im Sommer 2023 – sehr belastet war. Das sieht denn auch der Beschwerdeführer, indem er selbst einräumt, das Verhältnis zwischen den Brüdern sei in jüngerer Zeit belastet gewesen (act. 2 S. 2). Im konkreten Fall gerät die Vermutung des Nahestehens dadurch ins Wanken. Der Beschwerdegegner sowie der Vater der Parteien leben beide in F._____ in Zürich …. Der Beschwerdeführer ist hier in einen – wie er zu Recht schreibt (act. 2 S. 3 unten) – "weiteren" familiären Konflikt eng involviert, indem er die Hei- rat seines betagten Vaters mit dessen langjähriger Freundin als finanziell motiviert ablehnt und sich dagegen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt. In diesem Zu- sammenhang hat er den Kontakt zum Vater abgebrochen und dies dem Vater und dessen Ehefrau G._____ in zwei Briefen mitgeteilt. Eine Kopie des Briefs an sei- nen Vater (KESB act. 490/1 S. 2 f.) hat er dem Beschwerdegegner geschickt (KESB act. 497 S. 1). Nicht zuletzt dieses Verhalten war für den Vorsorgebeauf- tragten des Vaters die Veranlassung, die KESB über das Verhalten des Be- schwerdeführers zu informieren und aufgrund der dadurch bestehenden Belas- tung bei den Betroffenen eine Änderung bezüglich der Beistandsperson des Be- schwerdegegners zu prüfen (KEBS act. 489 S. 2). Für den Beschwerdegegner ist es nachvollziehbar sehr belastend, dass der Beschwerdeführer die Heirat des Va-

- 8 - ters ablehnt und infolgedessen auch den Kontakt zum Vater sowie dessen Ehe- frau abgebrochen hat, mit denen er im gleichen Haus wohnt und unstreitig regel- mässig gemeinsame Zeit verbringt. Dass der Beschwerdeführer daher bis in die Gegenwart eine dem Be- schwerdegegner nahestehende Person im oben (E. 4.2.1.) umschriebenen Sinn ist, kann daher nicht angenommen werden. 4.2.3. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festgehalten hat, wird die Bezie- hung vom Beschwerdegegner nicht bejaht. So hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdegegner habe von sich aus und plausibel aufgezeigt, den telefoni- schen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb unterbunden zu haben, nachdem der Beschwerdeführer einmal an einem Telefongespräch "ganz dumme Sachen gesagt" habe (act. 9 E. 3.4 S. 14). Der Beschwerdeführer geht darauf in seiner Beschwerde nicht ein und macht insbesondere nicht geltend, we- nigstens noch telefonisch in Kontakt mit seinem Bruder zu stehen. Von einer vom Betroffenen bejahten Beziehung kann demnach nicht ausgegangen werden. Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer nicht als nahestehende Person des Betroffenen im Sinne des Gesetzes anzusehen. Der Beschwerdeführer moniert, sein Bruder sei infolge seiner Einschränkun- gen besonders beeinflussbar und werde von der Ehefrau des Vaters sowie von deren Bruder gezielt beeinflusst. Die Frage einer möglichen Einflussnahme durch Drittpersonen hätte sorgfältig geprüft werden müssen. Dennoch stütze sich die Einschätzung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners im Wesentlichen auf persönliche Anhörungen durch Behördenvertreter, ohne dass hierzu ein aktuelles psychiatrisches oder psychologisches Gutachten eingeholt worden wäre (act. 2 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es indes durchaus statt- haft, dass die Vorinstanzen hierzu kein aktuelles Gutachten eingeholt haben. Der Beschwerdegegner wurde von der KESB am 26. Mai 2025 angehört und gab deutlich zu verstehen, dass er den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G._____ nicht mehr aushalte (KESB act. 498). Er meldete sich sodann tele- fonisch am 6. Juni 2025 bei der KESB und sagte unter Bezugnahme auf einen ak- tuellen Vorfall, er halte das nicht mehr aus und wolle seinen Bruder nicht mehr als

- 9 - Beistand (KESB act. 500). In einer weiteren Anhörung durch die KESB (vom

18. Juni 2025) bekräftigte der Beschwerdegegner, dass es so mit seinem Bruder nicht gehe, er sei von ihm enttäuscht und wolle ihn nicht mehr sehen (KESB act. 510). In seiner Anhörung durch die Delegation der Vorinstanz vom 9. Januar 2026 (BR act. 15) gab der Beschwerdegegner an, den Beschwerdeführer nicht mehr sehen und nicht mehr als seinen Beistand haben zu wollen. Selbst wenn Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie der Beschwerdeführer zweifellos ei- ner erhöhten Beeinflussbarkeit unterliegen können, so wirken die Aussagen des Beschwerdegegners vor Vorinstanz authentisch und ungesteuert, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (BR act. 15 S. 8). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Beschwerdegegner verstelle sich, und solcherlei ist auch nicht er- sichtlich. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdegegner in der vorinstanzlichen Anhörung aufgewühlt wirkte, als er erfuhr, während des Ver- fahrens sei weiterhin der Beschwerdeführer sein Beistand (schwerer Atem, Anhe- ben der Stimme, undeutliche Artikulation, vgl. BR act. 15 S. 5, S. 8). Nach alle- dem durfte die Vorinstanz ohne zusätzliche Einholung eines Gutachtens darauf schliessen, dass es dem Willen des Beschwerdegegners entspricht, dass der Be- schwerdeführer nicht mehr als sein Beistand amtet. Der Beschwerdegegner ist in Bezug auf die Beistandsperson resp. den Beistandswechsel urteilsfähig, zumal diesbezüglich nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu auch E. 4.2.5. nachfolgend). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es werde offenbar eine Lockerung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme in Betracht gezogen, was nicht ohne ein aktuel- les Gutachten geschehen dürfe (act. 2 S. 3), zielt er ins Leere. Der angefochtene Entscheid der KESB hat nicht eine Lockerung der bestehenden Massnahme zum Gegenstand, sondern ausschliesslich die Person des Beistands bzw. den Bei- standswechsel und die Einsetzung von D._____ als neuen Beistand. Dieser Ein- wand geht daher an der Sache vorbei. 4.2.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend jedenfalls eine bis in die Gegenwart reichende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im eingangs umschriebenen Sinn nicht angenommen werden kann, der Beschwerdegegner insbesondere die Beziehung zum Be-

- 10 - schwerdeführer auch nicht bejaht, wobei er sich diesbezüglich selbst einen Willen bilden kann. Der Beschwerdeführer ist daher – auch wenn die Grenzziehung hier nicht scharf ist – wohl nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu betrachten und damit nicht zur Beschwerdeführung legiti- miert. 4.2.5. Auch wenn der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, so wäre der Beschwerde kein Erfolg be- schieden: Der Beschwerdegegner hat bei den Anhörungen der KESB sowie der Anhörung durch die Vorinstanz wiederholt seinen Wunsch bekräftigt, dass D._____ zum neuen Beistand bestellt werden solle. Diesen Wunsch hat er in au- thentischer Art und Weise zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdegegner mag D._____ offensichtlich, spricht er doch sehr gewogen über diesen (vgl. KESB act. 498 S. 1 f. und 510 S. 2 f.; BR act. 15 S. 3). Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ent- spricht die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person, welche eine Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand haben möchte, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Über- nahme bereit ist. Darauf haben beide Vorinstanzen schon zutreffend hingewiesen (BR act. 2 S. 5; act. 9 E. 4.3 S. 18). Gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB sind sodann Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen soweit tunlich zu berücksichtigen. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen resp. Wünschen der Angehörigen besteht jedoch eine klare Hierar- chie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben. Diese sind vielmehr nur subsidiär in Erwägung zu ziehen, wenn keine ge- eignete Vertrauensperson, welche sich der Betroffene wünscht, zur Verfügung steht (BSK ZGB I-REUSSER, 7. Aufl. 2022, Art. 401 N 16). Die betroffene Person ist vorschlagsberechtigt, wenn sie diesbezüglich urteilsfähig ist, wobei die Hand- lungsfähigkeit im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter dieses Rechts nicht erforderlich ist (Art. 19c Abs. 1 ZGB). An die Urteilsfähigkeit sind keine ho- hen Anforderungen zu stellen (BSK ZGB I-REUSSER, a.a.O., Art. 401 N 8 mit zahl- reichen Hinweisen). Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich urteilsfähig ist, wurde bereits festgehalten, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-

- 11 - sen werden kann (oben, E. 4.2.3.). D._____ ist, wie bereits beide Vorinstanzen festgehalten haben, geeignet und bereit, die Beistandschaft zu übernehmen. Ent- gegen dem Beschwerdeführer (act. 2 Ziff. VII.) spricht weder dessen Alter – Herr D._____ ist einundachtzig Jahre alt – noch der Umstand, dass er Verwaltungs- ratspräsident einer Aktiengesellschaft war, über welche im Jahr 2025 der Konkurs eröffnet wurde, per se gegen dessen Eignung. Selbst wenn Herr D._____ von sei- ner Schwester ein Darlehen erhalten haben sollte, wie der Beschwerdeführer vor- bringt, wäre nicht ersichtlich, weshalb eine neutrale Amtsführung nicht gewährleis- tet sein sollte. Sollte sich bei D._____ als Person aus dem familiären Umfeld ein Interessenskonflikt ergeben, wie der Beschwerdeführer zu befürchten scheint ("zumindest den Anschein möglicher Interessenskonflikte", act. 2 Ziff. VII i.f.), so würde die Bestimmung von Art. 403 ZGB greifen, wie das auch beim Beschwer- deführer der Fall ist (KESB act. 527 und 544). Bereits die KESB hat im Übrigen zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder E._____ zwar dahingehend zuzustimmen sei, dass bei familiären Konflikten die Einsetzung einer aussenstehenden Person in der Regel sinnvoll sei. Allerdings lehne der diesbezüglich urteilsfähige Beschwerdegegner diese Option vehement ab (KESB act. 510). Da die familiären Verhältnisse bereits seit längerem schwierig seien, könnte mit einer Einsetzung einer Amtsperson denn auch kein intaktes familiäres Umfeld beibehalten oder gefördert werden (BR act. 2 S. 6 E. 5.). Die Beschwerde wäre damit als unbegründet abzuweisen, erwiese sie sich als zulässig. 4.3. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind sodann Personen zur Beschwerde le- gitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Erforderlich wäre dafür ein eigenes recht- lich geschütztes Interesse, das überdies mit der fraglichen Massnahme direkt zu- sammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022, E. 3.1 m.w.H.). Solcherlei macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

- 12 -

5. Dem Beschwerdeführer fehlt demnach die Legitimation, gegen die Einset- zung von D._____ als Beistand Beschwerde zu erheben. Auf seine Beschwerde ist damit nicht einzutreten. III.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG).
  2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm kein Aufwand ent- standen ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 21. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Beistandswechsel in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB für B._____, geb. tt. Mai 1961 Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 5. Februar 2026; VO.2025.116 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) führt für B._____ (geb. tt. Mai 1961) eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Seit dem 1. März 2019 amtet sein Bruder A._____ als Beistand (KESB act. 135), während B._____ ehedem unter erstreckter elterlicher Sorge seiner Eltern gestanden hatte (KESB act. 7, 11 f. und 78). Der Vorsorgebeauftragte von C._____, Vater von B._____, empfahl der KESB mit Schreiben vom 30. April 2025, es sei die Einsetzung einer anderen Bei- standsperson für B._____ zu prüfen (KESB act. 489). Nach Durchführung des Verfahrens ernannte die KESB mit Beschluss vom 26. August 2025 D._____ an- stelle von A._____ zum Beistand von B._____ (BR act. 2).

2. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2025 Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, es sei auf den Bei- standswechsel zu verzichten, eventualiter sei ein unabhängiger Berufsbeistand für die betroffene Person einzusetzen (BR act. 1). Weiter beantragte er, es sei für B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Betroffener) ein Prozessbeistand zu bestellen (BR act. 6). Die KESB beantragte mit begründeter Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BR act. 9). Der Bruder der Parteien, E._____, äusserte sich mit Eingaben vom 11. November 2025 und 23. Dezember 2025 gegen den Beistandswechsel und die Einsetzung von D._____ als neuen Beistand (BR act. 11 und 14). Am

9. Januar 2026 hörte eine Delegation der Vorinstanz den Beschwerdegegner an (BR act. 15), wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2026 vernehmen liess (BR act. 17). Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies die Vorin- stanz den Antrag auf Errichtung einer Prozessbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB ab, trat auf den Eventualantrag auf Einsetzung eines unabhängigen Berufs- beistands nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit sie darauf

- 3 - eintrat (BR act. 18 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 9).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

6. März 2026 (eingegangen am 9. März 2026) die vorliegend zu beurteilende Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben.

2. Ziff. 2 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 26. August 2025 betreffend Beistandswechsel sei aufzuhe- ben, soweit darin D._____ als neuer Bestand eingesetzt wird.

3. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend Einsetzung eines unabhängigen Berufsbeistands sei einzutreten und dieser materiell zu beur- teilen.

4. Eventualiter sei für B._____ ein unabhängiger Berufsbeistand einzusetzen.

5. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-31 Akten der Vorin- stanz, zitiert als BR act., sowie act. 11/1-545 Akten der KESB, zitiert als KESB act.). Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist dem Be- schwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön-

- 4 - nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.

2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,

7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der obgenannten Begründungsobliegenheit vermag die Be- schwerdeschrift in Anbetracht der bewusst tiefen Anforderungen an eine Laienbe- schwerde zu genügen.

3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (act. 2 S. 1 i.V.m. BR act. 19) und sie enthält Anträge und eine Begründung. Die Anträge sind dabei, soweit sie nicht aus sich selbst heraus klar sind, unter Einbezug der Begründung auszule- gen. Im ersten Antrag verlangt der Beschwerdeführer, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben (act. 2 S. 1). Die folgenden Anträge 3.-5. sowie 2. (Ziff. 2 des KESB-Beschlusses vom 26. August 2026 sei "aufzuheben, soweit darin D._____ als neuer Beistand eingesetzt wird" [Hervorhebung hinzugefügt]; alle An- träge im Wortlaut abgedruckt oben, E. I.3.) beschlagen ausschliesslich die Einset- zung eines unabhängigen Berufsbeistands anstelle von D._____. In der Begrün- dung wird sodann einleitend ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdefüh-

- 5 - rer mit KESB-Entscheid vom 26. August 2025 als Beistand abgesetzt und D._____ als neuer Beistand eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer akzep- tiere, dass ein Beistandswechsel möglich sein könne, seine Beschwerde richte sich jedoch ausdrücklich gegen die Einsetzung von D._____ als neue Beistands- person (act. 2 S. 2 Ziff. I.). Folgerichtig wehrt sich der Beschwerdeführer in der ganzen Beschwerdebegründung im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit keinem Wort gegen seine Absetzung als Beistand, sondern ausschliesslich gegen die Einsetzung von D._____ als Beistand. Zu prüfen ist damit im Folgenden die Legitimation zur Beschwerde. 4.1. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 450 Abs. 2 ZGB. Wie soeben (E. 3.) ausgeführt, wehrt sich der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht gegen den Bestandswechsel resp. gegen seine Ab- setzung als Beistand, sondern gegen die Einsetzung von D._____ als neuen Bei- stand – dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, wo er noch ausdrück- lich (im Hauptantrag) beantragt hatte, es sei kein Beistandswechsel vorzunehmen (BR act. 1 S. 1 Antrag 2). Damit kommt eine Beschwerdeerhebung als am Verfah- ren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht in Frage: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat, sind mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinne dieser Be- stimmung in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, d.h. die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutz- befohlene unmittelbar betroffen sind. Soweit die Handlungen oder Unterlassungen eines Beistands Verfahrensgegenstand sind, muss auch der Beistand als betei- ligte Person gelten. Der Beistand, welcher des Amtes enthoben werden soll und sich dagegen wehren möchte, ist deshalb beschwerdelegitimiert (BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6; OGer ZH PQ210028 vom 6. September 2021, E. II.1.). Da sich der Beschwerdeführer indes nicht (mehr) gegen den Bei- standswechsel wehrt, fällt eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB im hiesigen Beschwerdeverfahren ausser Betracht: Die Frage, wer neuer Mandatsträger sein soll, berührt die Rechtsstellung des bisherigen Mandatsträgers nicht unmittelbar, Handlungen oder Unterlassungen des Be- schwerdeführers stehen dabei nicht zur Diskussion. Hinsichtlich der Auswahl der

- 6 - neuen Beistandsperson ist der Beschwerdeführer jedenfalls nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB nicht zur Beschwerde legitimiert, wie im Übrigen die Vorinstanz zum dort als Eventualantrag gestellten entsprechenden Begehren bereits zutreffend festgehalten hat (act. 9 E. 4.2. S. 16). 4.2. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind zur Beschwerde die der betroffenen Person nahestehenden Personen legitimiert. 4.2.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, das Wort "nahestehen" meine eine auf unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen ge- prägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lasse, Interessen des Be- troffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müss- ten glaubhaft gemacht werden. Das Merkmal, wonach es sich um eine vom Be- troffenen "bejahte" Beziehung handeln solle, dürfte dabei so zu verstehen sein, dass eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, vom Betroffenen aber zurück- gewiesene Nähe nicht ausreiche (act. 9 E. 4.3 S. 16 f. unter Hinweise auf die ein- schlägige Rechtsprechung und Literatur). Diese vorinstanzliche Erwägung lehnt sich an die einschlägige Stelle im Basler Kommentar an (BSK ZGB I-DROESE,

7. Aufl. 2022, Art. 450 N 32). Wie Droese an besagter Stelle zu Recht anführt, im- pliziert "nahestehen", dass die so geartete Beziehung bis in die Gegenwart reicht (a.a.O.). In der Tat setzt "nahestehen" als Präsens (resp. im Gesetzestext das Partizip Präsens "nahestehend") begriffslogisch voraus, dass dies nach wie vor der Fall ist und nicht lediglich in früherer Zeit so war. 4.2.2. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er sei der Bruder des Be- troffenen (und Beschwerdegegners) und er sei während Jahrzehnten in einem en- gen persönlichen Verhältnis zu diesem gestanden (act. 2 S. 2), so folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass er eine nahestehende Person des Beschwerdegegners im Sinne des Gesetzes wäre. Wohl wird in der Rechtsprechung – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – bei nahen Verwandten und/oder im gleichen Haushalt lebenden Personen davon ausgegangen, sie seien "nahestehende Per-

- 7 - sonen", doch kann diese Vermutung im Einzelfall wiederlegt werden. Dabei kön- nen nicht nur solche nahen Verwandten, welche zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person als ungeeignet erscheinen (primär infolge von Interessens- konflikten), nicht als nahestehend im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden, son- dern auch solche, welche zur betroffenen Person keine gelebte Beziehung haben, folgt doch alleine aus dem Umstand einer nahen Verwandtschaft noch nicht, dass jemand der betroffenen Person auch nahe steht. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang das anschliessend vorgebrachte Argument des Beschwerdefüh- rers, er sei zudem während mehrerer Jahre selbst Beistand seines Bruders gewe- sen und kenne daher dessen persönliche Situation sowie dessen Einschränkun- gen sehr genau. Selbst wenn der Beschwerdeführer während Jahrzehnten in ei- nem engen persönlichen Verhältnis zum Beschwerdegegner gestanden haben mag (wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben), so ändert das nichts daran, dass das Verhältnis zwischen den Brüdern in den letzten Jahren – nach der Hochzeit des Vaters im Sommer 2023 – sehr belastet war. Das sieht denn auch der Beschwerdeführer, indem er selbst einräumt, das Verhältnis zwischen den Brüdern sei in jüngerer Zeit belastet gewesen (act. 2 S. 2). Im konkreten Fall gerät die Vermutung des Nahestehens dadurch ins Wanken. Der Beschwerdegegner sowie der Vater der Parteien leben beide in F._____ in Zürich …. Der Beschwerdeführer ist hier in einen – wie er zu Recht schreibt (act. 2 S. 3 unten) – "weiteren" familiären Konflikt eng involviert, indem er die Hei- rat seines betagten Vaters mit dessen langjähriger Freundin als finanziell motiviert ablehnt und sich dagegen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt. In diesem Zu- sammenhang hat er den Kontakt zum Vater abgebrochen und dies dem Vater und dessen Ehefrau G._____ in zwei Briefen mitgeteilt. Eine Kopie des Briefs an sei- nen Vater (KESB act. 490/1 S. 2 f.) hat er dem Beschwerdegegner geschickt (KESB act. 497 S. 1). Nicht zuletzt dieses Verhalten war für den Vorsorgebeauf- tragten des Vaters die Veranlassung, die KESB über das Verhalten des Be- schwerdeführers zu informieren und aufgrund der dadurch bestehenden Belas- tung bei den Betroffenen eine Änderung bezüglich der Beistandsperson des Be- schwerdegegners zu prüfen (KEBS act. 489 S. 2). Für den Beschwerdegegner ist es nachvollziehbar sehr belastend, dass der Beschwerdeführer die Heirat des Va-

- 8 - ters ablehnt und infolgedessen auch den Kontakt zum Vater sowie dessen Ehe- frau abgebrochen hat, mit denen er im gleichen Haus wohnt und unstreitig regel- mässig gemeinsame Zeit verbringt. Dass der Beschwerdeführer daher bis in die Gegenwart eine dem Be- schwerdegegner nahestehende Person im oben (E. 4.2.1.) umschriebenen Sinn ist, kann daher nicht angenommen werden. 4.2.3. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festgehalten hat, wird die Bezie- hung vom Beschwerdegegner nicht bejaht. So hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdegegner habe von sich aus und plausibel aufgezeigt, den telefoni- schen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb unterbunden zu haben, nachdem der Beschwerdeführer einmal an einem Telefongespräch "ganz dumme Sachen gesagt" habe (act. 9 E. 3.4 S. 14). Der Beschwerdeführer geht darauf in seiner Beschwerde nicht ein und macht insbesondere nicht geltend, we- nigstens noch telefonisch in Kontakt mit seinem Bruder zu stehen. Von einer vom Betroffenen bejahten Beziehung kann demnach nicht ausgegangen werden. Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer nicht als nahestehende Person des Betroffenen im Sinne des Gesetzes anzusehen. Der Beschwerdeführer moniert, sein Bruder sei infolge seiner Einschränkun- gen besonders beeinflussbar und werde von der Ehefrau des Vaters sowie von deren Bruder gezielt beeinflusst. Die Frage einer möglichen Einflussnahme durch Drittpersonen hätte sorgfältig geprüft werden müssen. Dennoch stütze sich die Einschätzung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners im Wesentlichen auf persönliche Anhörungen durch Behördenvertreter, ohne dass hierzu ein aktuelles psychiatrisches oder psychologisches Gutachten eingeholt worden wäre (act. 2 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es indes durchaus statt- haft, dass die Vorinstanzen hierzu kein aktuelles Gutachten eingeholt haben. Der Beschwerdegegner wurde von der KESB am 26. Mai 2025 angehört und gab deutlich zu verstehen, dass er den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G._____ nicht mehr aushalte (KESB act. 498). Er meldete sich sodann tele- fonisch am 6. Juni 2025 bei der KESB und sagte unter Bezugnahme auf einen ak- tuellen Vorfall, er halte das nicht mehr aus und wolle seinen Bruder nicht mehr als

- 9 - Beistand (KESB act. 500). In einer weiteren Anhörung durch die KESB (vom

18. Juni 2025) bekräftigte der Beschwerdegegner, dass es so mit seinem Bruder nicht gehe, er sei von ihm enttäuscht und wolle ihn nicht mehr sehen (KESB act. 510). In seiner Anhörung durch die Delegation der Vorinstanz vom 9. Januar 2026 (BR act. 15) gab der Beschwerdegegner an, den Beschwerdeführer nicht mehr sehen und nicht mehr als seinen Beistand haben zu wollen. Selbst wenn Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie der Beschwerdeführer zweifellos ei- ner erhöhten Beeinflussbarkeit unterliegen können, so wirken die Aussagen des Beschwerdegegners vor Vorinstanz authentisch und ungesteuert, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (BR act. 15 S. 8). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Beschwerdegegner verstelle sich, und solcherlei ist auch nicht er- sichtlich. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdegegner in der vorinstanzlichen Anhörung aufgewühlt wirkte, als er erfuhr, während des Ver- fahrens sei weiterhin der Beschwerdeführer sein Beistand (schwerer Atem, Anhe- ben der Stimme, undeutliche Artikulation, vgl. BR act. 15 S. 5, S. 8). Nach alle- dem durfte die Vorinstanz ohne zusätzliche Einholung eines Gutachtens darauf schliessen, dass es dem Willen des Beschwerdegegners entspricht, dass der Be- schwerdeführer nicht mehr als sein Beistand amtet. Der Beschwerdegegner ist in Bezug auf die Beistandsperson resp. den Beistandswechsel urteilsfähig, zumal diesbezüglich nach konstanter Rechtsprechung und Lehre ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu auch E. 4.2.5. nachfolgend). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es werde offenbar eine Lockerung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme in Betracht gezogen, was nicht ohne ein aktuel- les Gutachten geschehen dürfe (act. 2 S. 3), zielt er ins Leere. Der angefochtene Entscheid der KESB hat nicht eine Lockerung der bestehenden Massnahme zum Gegenstand, sondern ausschliesslich die Person des Beistands bzw. den Bei- standswechsel und die Einsetzung von D._____ als neuen Beistand. Dieser Ein- wand geht daher an der Sache vorbei. 4.2.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend jedenfalls eine bis in die Gegenwart reichende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im eingangs umschriebenen Sinn nicht angenommen werden kann, der Beschwerdegegner insbesondere die Beziehung zum Be-

- 10 - schwerdeführer auch nicht bejaht, wobei er sich diesbezüglich selbst einen Willen bilden kann. Der Beschwerdeführer ist daher – auch wenn die Grenzziehung hier nicht scharf ist – wohl nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu betrachten und damit nicht zur Beschwerdeführung legiti- miert. 4.2.5. Auch wenn der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, so wäre der Beschwerde kein Erfolg be- schieden: Der Beschwerdegegner hat bei den Anhörungen der KESB sowie der Anhörung durch die Vorinstanz wiederholt seinen Wunsch bekräftigt, dass D._____ zum neuen Beistand bestellt werden solle. Diesen Wunsch hat er in au- thentischer Art und Weise zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdegegner mag D._____ offensichtlich, spricht er doch sehr gewogen über diesen (vgl. KESB act. 498 S. 1 f. und 510 S. 2 f.; BR act. 15 S. 3). Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ent- spricht die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch der betroffenen Person, welche eine Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand haben möchte, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Über- nahme bereit ist. Darauf haben beide Vorinstanzen schon zutreffend hingewiesen (BR act. 2 S. 5; act. 9 E. 4.3 S. 18). Gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB sind sodann Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen soweit tunlich zu berücksichtigen. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen resp. Wünschen der Angehörigen besteht jedoch eine klare Hierar- chie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben. Diese sind vielmehr nur subsidiär in Erwägung zu ziehen, wenn keine ge- eignete Vertrauensperson, welche sich der Betroffene wünscht, zur Verfügung steht (BSK ZGB I-REUSSER, 7. Aufl. 2022, Art. 401 N 16). Die betroffene Person ist vorschlagsberechtigt, wenn sie diesbezüglich urteilsfähig ist, wobei die Hand- lungsfähigkeit im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter dieses Rechts nicht erforderlich ist (Art. 19c Abs. 1 ZGB). An die Urteilsfähigkeit sind keine ho- hen Anforderungen zu stellen (BSK ZGB I-REUSSER, a.a.O., Art. 401 N 8 mit zahl- reichen Hinweisen). Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich urteilsfähig ist, wurde bereits festgehalten, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-

- 11 - sen werden kann (oben, E. 4.2.3.). D._____ ist, wie bereits beide Vorinstanzen festgehalten haben, geeignet und bereit, die Beistandschaft zu übernehmen. Ent- gegen dem Beschwerdeführer (act. 2 Ziff. VII.) spricht weder dessen Alter – Herr D._____ ist einundachtzig Jahre alt – noch der Umstand, dass er Verwaltungs- ratspräsident einer Aktiengesellschaft war, über welche im Jahr 2025 der Konkurs eröffnet wurde, per se gegen dessen Eignung. Selbst wenn Herr D._____ von sei- ner Schwester ein Darlehen erhalten haben sollte, wie der Beschwerdeführer vor- bringt, wäre nicht ersichtlich, weshalb eine neutrale Amtsführung nicht gewährleis- tet sein sollte. Sollte sich bei D._____ als Person aus dem familiären Umfeld ein Interessenskonflikt ergeben, wie der Beschwerdeführer zu befürchten scheint ("zumindest den Anschein möglicher Interessenskonflikte", act. 2 Ziff. VII i.f.), so würde die Bestimmung von Art. 403 ZGB greifen, wie das auch beim Beschwer- deführer der Fall ist (KESB act. 527 und 544). Bereits die KESB hat im Übrigen zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder E._____ zwar dahingehend zuzustimmen sei, dass bei familiären Konflikten die Einsetzung einer aussenstehenden Person in der Regel sinnvoll sei. Allerdings lehne der diesbezüglich urteilsfähige Beschwerdegegner diese Option vehement ab (KESB act. 510). Da die familiären Verhältnisse bereits seit längerem schwierig seien, könnte mit einer Einsetzung einer Amtsperson denn auch kein intaktes familiäres Umfeld beibehalten oder gefördert werden (BR act. 2 S. 6 E. 5.). Die Beschwerde wäre damit als unbegründet abzuweisen, erwiese sie sich als zulässig. 4.3. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind sodann Personen zur Beschwerde le- gitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Erforderlich wäre dafür ein eigenes recht- lich geschütztes Interesse, das überdies mit der fraglichen Massnahme direkt zu- sammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022, E. 3.1 m.w.H.). Solcherlei macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

- 12 -

5. Dem Beschwerdeführer fehlt demnach die Legitimation, gegen die Einset- zung von D._____ als Beistand Beschwerde zu erheben. Auf seine Beschwerde ist damit nicht einzutreten. III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG).

2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm kein Aufwand ent- standen ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: