Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 C._____, geb. tt.mm.2016, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater).
E. 2 C._____ wird in Bestätigung des vorsorglichen Beschlusses vom
5. Mai 2025 im D._____ in E._____ untergebracht, von wo sie ohne Erlaubnis der zuständigen Kindesschutzbehörde nicht weg- genommen werden darf.
E. 2.1 Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Partei noch Dritte veranlasst haben, verzichten (§ 60 Abs. 5 EG KESR). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen (§ 60 Abs. 6 EG KESR).
E. 2.2 Im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen werden die Pro- zesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Was die von den Beschwerdeführern geltend ge- machte Parteientschädigung zu Lasten des Staates betrifft, fehlt sowohl in den Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB als auch im EG KESR und im GOG eine Regelung. Im Kanton Zürich besteht damit keine gesetzliche Grundla- ge für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1).
- 8 - Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteient- schädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). Immerhin kann gemäss der Praxis der Kammer eine Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ250021 vom 5. Juni 2025 E. 6.3; PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1).
3. Die Vorinstanz führte zur Kosten- und Entschädigungsregelung Folgendes aus: Das Verfahren vor der KESB sei aufgrund der Anwendung von physischer Gewalt des Vaters gegenüber der Tochter ohne Zweifel notwendig gewesen. Die Fremd- platzierung von C._____ sei erforderlich geworden, da die Eltern zu Beginn des Verfahrens die angeordneten Massnahmen abgelehnt und die Zusammenarbeit mit der KESB bzw. den Fachpersonen verweigert hätten. Aufgrund dessen habe die KESB nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass das Wohl von C._____ bei ihren Eltern zuhause gesichert gewesen sei. Um die mögli- chen Risiken und Ressourcen sowie den konkreten Unterstützungsbedarf im Fa- miliensystem einschätzen zu können, sei es in der Folge notwendig gewesen, die familiäre Situation mittels einer Intensivabklärung durch Fachpersonen vertieft ab- klären zu lassen. Im Abklärungsbericht sei alsdann nach Abwägung der in der Fa- milie vorhandenen Risiken und Ressourcen sowie der Entwicklung von C._____ eine zeitnahe Rückkehr von C._____ zu ihren Eltern empfohlen worden, mit gleichzeitiger Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern. Unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände erscheine es deshalb angemessen, die Kosten der KESB-Verfahren (namentlich die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, die Dolmet- scherkosten von Fr. 1'029.60, die Kosten für die Intensivabklärung von Fr. 13'110.00 sowie die noch festzulegenden Kosten der Kindesverfahrensvertreterin) den Beschwerdeführern zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerle-
- 9 - gen. Die übrigen Kosten würden auf die Staatskasse genommen bzw. der KESB belassen (act. 10 E. 5; act. 10A E. 2). Für das (erstinstanzliche) Beschwerdeverfahren seien den Beschwerdeführern, welche im überwiegenden Teil obsiegten, keine Kosten aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der KESB als Vorinstanz könnten eben- falls keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der Kindesverfahrensvertretung (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO), seien daher auf die Staatskasse zu nehmen (act. 10 E. 6.1). Zur beantragten Parteientschädigung verwies die Vorinstanz auf die zitierte Rechtsprechung, wonach nur ausnahmsweise bei qualifizierter Unrichtigkeit eines Entscheids eine Entschädigungspflicht des Staates ausgelöst werde (dazu vorne E. III.2.2). Vorliegend hätten die Fachpersonen der I._____ im Abklärungsbericht keine dauerhafte Platzierung von C._____, sondern stattdessen die zeitnahe Rückkehr von C._____ zu ihren Eltern aufgrund der erkennbaren Lerneffekte bei den Kindseltern, ihrer gezeigten Kooperationsbereitschaft sowie der ausgedrück- ten Reue und einer insgesamt sicheren Bindung der Kindsmutter zur Tochter empfohlen. Im Bericht werde jedoch auch festgehalten, dass die Fachpersonen klare Entwicklungsbedarfe sähen, insbesondere in den Bereichen Erziehungshal- tung, Integration und familiäre Beziehungen. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den familiären Haltungen und Erziehungsmustern sei notwendig. Die Fachper- sonen der I._____ hätten deshalb eine intensive sozialpädagogische Familienbe- gleitung der Kindseltern und eine kinderpsychologische Behandlung von C._____ sowie eine Beistandschaft zur Begleitung und Umsetzung dieser Massnahmen empfohlen. Zudem sei eine psychotherapeutische Behandlung beider Elternteile zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen zu prüfen. Die KESB habe die unmittelbare Rückkehr von C._____ zu den Eltern als verfrüht angesehen, weshalb die Fremdplatzierung aufrechterhalten worden sei. Sie habe damit argu- mentiert, dass die Eltern zuerst den Tatbeweis zu erbringen hätten, dass sie an ihrer Haltung und ihren Erziehungskompetenzen arbeiten würden und zur Koope- ration bereit seien, bevor C._____ zu ihnen zurückkehren könne. Sie, die Vorin- stanz, komme zum Schluss, dass die Eltern die angeordneten Kindesschutzmass-
- 10 - nahmen mittlerweile mittrügen und mit der Unterstützung der Familienbegleitung, der Beistandschaft, der Teilnahme der Eltern an Gesprächen mit der G._____ so- wie dem Besuch einer Therapie bei einer psychiatrischen oder psychologischen Fachperson von C._____ wirkungsvolle Massnahmen bestünden, mit welchen ei- ner möglichen Gefährdung von C._____ begegnet werden könne, so dass die Aufrechthaltung der Fremdplatzierung nicht gerechtfertigt sei. Wenn die KESB aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Eltern und den von den Fachpersonen der I._____ festgestellten Risikofaktoren Zweifel gehabt habe, ob die unmittelbare Rückkehr zu den Eltern im Sinne des Kindeswohls sei und deshalb mit der Rück- platzierung noch zugewartet habe, könne nicht von einer qualifiziert unrichtigen Entscheidung gesprochen werden. Die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse seien damit nicht erfüllt (act. 10 E. 6.2).
4. Die Beschwerdeführer erklären, keine Kostenbeteiligung zu akzeptieren für Massnahmen, die sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen hätten. Eine Partei- entschädigung stehe ihnen zu, da der nun aufgehobene Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts eine qualifiziert fehlerhafte Ermessensüberschreitung darstel- le und einen schwerwiegenden, nicht mehr vertretbaren Eingriff in die Rechte von Eltern und Kind bewirkt habe (act. 6/2 Rz. 9). Sowohl der vorsorgliche Entscheid der KESB vom 5. Mai 2025 als auch der Endentscheid vom 6. August 2025 seien qualifiziert falsch (act. 6/2 Rz. 36). Anerkannt werde, dass das Kindesschutzver- fahren seinen Ursprung in einem Fehlverhalten des Vaters habe und dass die Er- richtung einer Beistandschaft, die Weisung zur Anordnung einer Psychotherapie für das Kind, die Weisung zur Enthaltung jeglicher Gewalt, die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Anordnung eines Gewaltkurses gerechtfertigt (gewesen) wären (act. 6/2 Rz. 38). Nicht gerechtfertigt und rechts- widrig gewesen seien demgegenüber die Anordnung einer Intensivabklärung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, weil zahlreiche mildere Massnah- men verfügbar gewesen seien und keine Gefährdung vorgelegen habe (act. 6/2 Rz. 39). Auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer wird – soweit erforderlich
– einzugehen sein (E. III.5.2 ff.).
- 11 - 5.
E. 2.3 Am 6. August 2025 entschied die KESB Folgendes (KESB act. 388 = act. 12/1):
- 3 - "1. Der mit Beschluss vom 5. Mai 2025 vorsorglich angeordnete Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Toch- ter C._____ wird bestätigt.
E. 3 Die Eltern werden neu für berechtigt erklärt, C._____ jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend sowie in den Schulferienwochen und an den Feiertagen in Absprache mit der Institution und der Beiständin mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen und mit C._____ zweimal in der Woche und in vorgängiger Absprache mit der Institution ein unbegleitetes Telefonat zu führen.
E. 3.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Eingang: 2. März 2026) erhob der Be- schwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde unter der Nr. PQ260010-O angelegt. Gleichentags (Ein- gang: 3. März 2026) erhob auch die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Ver- fahren wurde unter der Nr. PQ260011-O angelegt. Mit Verfügungen vom 4. März 2026 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der vorliegen- den Verfahrens-Nr. PQ260010-O weitergeführt (act. 6/5; act. 7).
E. 3.2 Die Anträge der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (act. 6/2 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach, VO.2025.38/3.02.02, resp. des Berichtigungsentscheids vom 04.02.2026 in Bezug auf Dispositivziffer 13 des Entscheids Nr. 2025/980 der KESB Bülach Nord vom 06.08.2025 aufzuhe- ben.
2. Es sei Dispositivziffer V des Urteils des Bezirksrats Bülach, VO.2025.38/3.02.02, aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei für die beiden im Beschwerdeverfahren VO.2025.38/3.02.02 vereinig- ten Beschwerden vom 16.05.2025 und 18.08.2025 eine Parteient- schädigung zu Lasten der KESB Bülach Nord in Höhe von insge- samt CHF 13'945.50 zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
- 6 - Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich die identischen Anträge, wobei er (als einzige Abweichung) in Ziffer 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'468.35 fordert (act. 2 S. 2). Mit Ausnahme der Ausführungen zur Parteient- schädigung (act. 2 Rz. 77) "integrierte" der Beschwerdeführer die Beschwerdebe- gründung der Beschwerdeführerin wortwörtlich in seine Beschwerde (act. 2 Rz. 1 ff.: Wiedergabe in Kursivschrift).
E. 3.3 Die Akten der Vorinstanz (act. 12/1-21; act. 12/14/1-35; act. 12/15/1-17) und der KESB (act. 12/14/9/1-409; zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weite- rungen sind nicht erforderlich. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2. Angefochten sind die Kosten- und Entschädigungsregelungen gemäss dem von der Vorinstanz diesbezüglich neu gefassten Entscheid der KESB sowie der Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz. Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhebung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kostenent- scheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten wer-
- 7 - den, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerdever- fahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Gerügt werden können die unrich- tige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 320 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der be- schwerdeführenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat darzule- gen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, d.h. aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). III.
1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor der KESB zu einem Drittel auferlegt und ihnen keine Parteientschädigung zu Las- ten der Staatskasse zugesprochen. Hiergegen wehren sich die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden. 2.
E. 4 Die mit Beschluss vom 26. Februar 2025 i.S. einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Therapie für C._____ bei einer geeig- neten psychiatrischen oder psychologischen Fachperson wird be- stätigt.
E. 5 Die Nebenkosten für die angeordnete ausserfamiliäre Unterbrin- gung und Therapie sind durch die Eltern im Rahmen ihrer Unter- haltspflicht zu tragen, sofern diese durch die zuständige Wohn- sitzgemeinde nicht übernommen werden.
E. 5.1 Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Auslöser des vorlie- genden Kindesschutzverfahrens bildete eine Gefährdungsmeldung des Kinderspi- tals Zürich vom 13. Dezember 2024 (KESB act. 3). Die Schulleiterin und die Schulsozialarbeiterin der Schule J._____ waren mit C._____ beim Kinderspital vorstellig geworden, weil der Lehrerin im Schwimmunterricht Blutergüsse aufge- fallen waren. C._____ hatte angegeben, sie habe mit dem Vater bis spät in die Nacht Mathematikaufgaben lösen müssen, wobei er sie, wenn sie einen Fehler gemacht habe, mit der offenen Hand, der Faust oder einem Wallholz auf den Rü- cken, die Oberarme und den Bereich des Brustbeins geschlagen habe. Die Eltern hätten sie schon öfters geschlagen, aber noch nie so fest. Die Schulleiterin be- richtete zudem von "bestrafender Erziehung" und grossem Leistungsdruck (KESB act. 3 S. 1; s.a. KESB act. 96/1-14 [Fotos] und KESB act. 111 [Forensische Unter- suchungsdokumentation]). Die KESB nahm in der Folge diverse Abklärungen vor
– u.a. Telefonat mit einem Arzt der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals (KESB act. 5), Gespräch mit der Schulleiterin (KESB act. 11), Anhörung des Vaters, des Kindes sowie der Mutter (KESB act. 26 ff.) – und ordnete eine Kindesverfahrens- vertretung an (KESB act. 24). Die Kindesverfahrensvertreterin wies in ihrer Stel- lungnahme unter anderem auf die problematischen Erziehungsmethoden der El- tern (Schläge, Essensbeschränkungen und mehrtägiges Ignorieren) sowie darauf hin, dass die Eltern C._____ entgegen der klaren Empfehlung des Kinderspitals (noch) nicht zur Nachkontrolle gebracht hätten (KESB act. 45). Entsprechendes ergab sich aus Auskünften seitens der Kantonspolizei (KESB act. 47 und 51) und dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme (KESB act. 52/7). Letzteres lässt deutliche Bagatellisierungstendenzen (vgl. insbesondere Fragen 114 ff.) sowie ir- ritierende Verhaltensweisen und Standpunkte erkennen (Frage 128: "C._____ habe im Kinderspital aber geäussert, dass sie schon öfters geschlagen worden sei, aber noch nie so fest. Was sagen Sie dazu?" Antwort: "Wenn ihr Vater an ihr vorbei geht, dann schlägt er ihr mehr so im Stil einer Geste gegen den Kopf [handschriftlich: "eher rühren als schlagen"] und sie weint dann und fragt, warum er sie geschlagen hat. Aber es war ja nur so eine Geste. PN: Lacht." / Frage 129: "War das ein heftiges Schlagen?" Antwort: "Nein, aber ich glaube, sie empfindet es als wirklich sehr schlimm. Es kommt halt aus
- 12 - dem nichts. Wir sitzen am Tisch, er kommt rein und dann schlägt er ihr halt einfach so an den Kopf. Halt so als Begrüssung. Ich habe ihm schon mal gesagt, wenn er das macht, dann soll er das sanft machen." / Frage 130: "Ihre Tochter hat dann geweint?" Antwort: "Ja. PN: Lacht"). Die KESB gab nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. KESB act. 56 ff.) mit Beschluss vom 26. Februar 2025 u.a. eine Intensivabklärung in Auftrag (KESB act. 75 mit ausführlichen Erwägungen). Aktennotizen ist zu ent- nehmen, dass die Mutter die Intensivabklärung klar abgelehnt habe, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass sich die Eltern voraussichtlich an den Kosten beteili- gen müssten. Sie habe sich sehr negativ über die KESB geäussert und erwähnt, dass sie C._____ allenfalls nach Deutschland oder China verbringen werde, wo- bei C._____ bei einer Rückkehr nach China nicht geholfen wäre, da die Kinder dort in der Schule geschlagen würden (KESB act. 81). Die Mutter habe erklärt, mit dem polizeilichen Befragungsprotokoll nicht einverstanden zu sein, sie sei miss- verstanden worden. Nach ihrer Ansicht benötige es keinerlei Massnahmen, aus- ser psychologische Hilfe für C._____. Sie habe angekündigt, nach Deutschland oder China auszuwandern, falls man sie zu behördlichen Massnahmen, insbeson- dere zu einer Intensivabklärung, zwingen wolle, und betont, durch die Sache psychisch enorm belastet zu sein. Ihre Ärzte hätten sich Sorgen betreffend Suizidalität ge- macht (KESB act. 82; vgl. a. KESB act. 93 ["Einspruch gegen den Beschluss der Stadt Bülach" vom 7. März 2025]). In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 26. Februar 2025 führte die Mutter aus, sie werde sich keinesfalls durch den unberechtigten Beschluss vorschreiben lassen, wie sie ihre Tochter er- ziehen soll (KESB act. 109 S. 5). Nach Einholung einer Stellungnahme der Kin- desverfahrensvertreterin (KESB act. 106) entzog die KESB den Eltern superprovi- sorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (KESB act. 121); die Anordnung der In- tensivabklärung hob sie aufgrund der veränderten Verhältnisse auf (KESB act. 166). Nach weiteren Abklärungen, Anhörungen und Stellungnahmen (vgl. KESB act. 134 ff.) bestätigte die KESB u.a. die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts als vorsorgliche Massnahme (KESB act. 267; vorne I.2.2) und ord- nete sie erneut eine Intensivabklärung an (KESB act. 267 und 293). Am 13. Juni 2025 wurde der Abklärungsbericht erstattet. Darin wird festgehalten, dass die Mutter die Gewalthandlungen tendenziell relativiere und abschwäche, es sich
- 13 - aber den Akten zufolge um ein wiederkehrendes, systematisches Erziehungsmus- ter bzw. eine Erziehungsmethode handle (KESB act. 304 S. 3). Aufgrund der er- kennbaren Lerneffekte bei den Eltern, ihrer gezeigten Kooperationsbereitschaft sowie ausgedrückter Reue und einer insgesamt sicheren Bindung der Mutter zum Kinde werde (indes) ein Absehen von einer dauerhaften Platzierung und ein zeit- nahes Zurückkehren des Kindes in die Herkunftsfamilie empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass die superprovisorische Unterbringung des Kindes einschnei- dende Schockwirkungen bei den Eltern ausgelöst habe und diese ausreichend gehört hätten, dass das bisherige Erziehungsmuster für das Kind schädlich sei. Es bestehe künftig eine realistische Änderungsabsicht, wobei die Veränderungen fachlich begleitet werden müssten. Empfohlen werde insbesondere eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung der Eltern (KESB act. 304 S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin, es seien der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie sämtliche weiteren Kindesschutzmassnah- men unverzüglich aufzuheben und es sei das Kindesschutzverfahren ohne Weite- rungen zu schliessen (vgl. KESB act. 320). Die Beiständin hielt demgegenüber dafür, dass das derzeitige Umfeld C._____s im Heim entwicklungsfördernder sei als jenes zu Hause und dass eine Rückplatzierung nicht zu schnell durchgeführt werden solle; es sei mehr Zeit notwendig, damit sich die Situation stabilisieren könne (KESB act. 329). Die Kindesverfahrensvertreterin rügte den Abklärungsbe- richt als mangelhaft und erachtete die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung als noch nicht erfüllt (KESB act. 332). Die KESB hielt in der Folge den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrecht, ordnete aber zur Vorbereitung der Rück- platzierung eine sozialpädagogische Familienbegleitung an (KESB act. 388; vorne E. I.2.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer monieren, die KESB habe nach der Gefährdungsmel- dung des Kinderspitals (zwar) eine Kindesverfahrensvertretung und eine Intensiv- abklärung, nicht aber eine Fremdplatzierung angeordnet. Letzteres habe sie erst drei Monate nach dem gemeldeten Vorfall getan, ohne dass es zu irgendeinem (erneuten) Vorfall gekommen wäre (act. 2 Rz. 15). Falls die Beschwerdeführer der KESB damit vorwerfen wollen, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu- erst für unnötig gehalten und später ohne Anlass doch vorgenommen zu haben,
- 14 - kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Die KESB hat in Beachtung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zunächst eine Kindesvertreterin eingesetzt, Abklärun- gen getroffen und die Beteiligten angehört. Sie kam alsdann in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass eine vertiefte Abklärung im Rahmen einer Intensivab- klärung erforderlich sei, um die erforderlichen Massnahmen zum Schutze von C._____ treffen zu können. Diese Intensivabklärung verweigerte die Beschwerde- führerin. Wenn sich die Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellen, es sei unberechtigt, von mangelnder Mitwirkung bzw. einer Verweigerung zu sprechen, habe sich die Beschwerdeführerin doch nur auf dem Rechtsweg gewehrt (act. 6/2 Rz. 10 ff., 44 ff.), so lässt sich dies mit den Akten (vorne E. III.5.1) nicht in Über- einstimmung bringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (act. 6/2 Rz. 49) ist auch nicht zu beanstanden, dass die KESB aufgrund der Umstände eine Intensivabklärung und nicht (bloss) eine Sozialpädagogische Familienbeglei- tung als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführer meinen zwar, sie selbst hätten "sehr früh ein ausreichendes Bild der Lebenswirklichkeit des Kindes und der Familie gezeichnet" und ihre Ausführungen "mit objektiven Beweismitteln un- terlegt" (act. 6/2 Rz. 50). Allerdings konnte sich die KESB nicht bloss auf die Dar- stellung und den Standpunkt der Beschwerdeführer abstützen, sondern sie hatte die gesamten aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen. Auch angesichts der beschränkten Einsicht und Kooperation der Beschwerdeführerin drängte sich eine Intensivabklärung auf und schien etwa eine Sozialpädagogische Familienbeglei- tung als nicht genügend bzw. nicht passend.
E. 5.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Intensivabklärung sei nicht zweck- mässig gewesen, zumal darin u.a. auch Feststellungen betreffend ihre psychische Gesundheit hätten getroffen werden sollen. Bereits durch die eingereichten Arzt- zeugnisse hätten aber ausreichend Erkenntnisse vorgelegen und die Abklärungs- institution sei auch nicht kompetent, ihre gesundheitliche Situation zu beurteilen (act. 6/2 Rz. 53). Letzteres braucht nicht vertieft zu werden. Die KESB unterbrei- tete den Abklärenden eine Liste mit 13 Fragen (KESB act. 75, Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-m des verfahrensleitenden Beschlusses). Eine einzige dieser Fragen betraf mögliche "psychische Erkrankungen/Probleme und/oder Suchterkrankungen/-ten- denzen" der Eltern (lit. e). Die Zweckmässigkeit der Intensivabklärung als solche
- 15 - vermag dies von vornherein nicht in Frage zu stellen. Erscheint eine Intensivab- klärung als angebracht, waren entgegen den Beschwerdeführern auch die Kosten der Intensivabklärung nicht unnötig (act. 6/2 Rz. 54), zumal die Beschwerdeführer dem Abklärungsbericht vorrangige Bedeutung zuerkennen und die Kritik der Kin- desverfahrensvertreterin (vgl. E. III. 5.1) nicht teilen (vgl. act. 6/2 Rz. 64).
E. 5.4 Unnötig und durch "die Fehlentscheidungen der KESB verursacht" seien ge- mäss den Beschwerdeführern auch die Kosten der Kindesverfahrensvertretung (act. 6/2 Rz. 55). Auch diese Rüge ist unberechtigt. Im Gegenteil hatte sich die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertreterin aufgrund der Misshandlungen C._____s durch ihren Vater sowie der ersten getätigten Abklärungen (KESB act. 3, 5 und 11) geradezu aufgedrängt, um sich ein elternunabhängiges, neutrales Bild über die Situation C._____s zu machen und dieses der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Soweit die Beschwerdeführer sodann die Arbeit der Kindesverfah- rensvertreterin bemängeln, bleiben sie pauschal und in ihrem subjektiven Stand- punkt verhaftet. Sie werfen der Kindesverfahrensvertreterin vor, nicht die Stimme und den Willen des Kindes in das Verfahren eingebracht zu haben, sondern statt- dessen das Kind an einer Rückkehr nach Hause gehindert und ihm Leid zugefügt zu haben, indem sie "fakten -und aktenwidrige Behauptungen" aufgestellt habe (act. 6/2 Rz. 56). Damit bringen die Beschwerdeführer ihren Unmut zum Aus- druck, sie vermögen aber nicht konkret darzutun, dass bzw. inwiefern Feststellun- gen der Kindesverfahrensvertreterin "absolut falsch" und von ihnen in einer frühe- ren Stellungnahme "unter Verweis auf die Akten widerlegt" worden seien (ebd.). Die Beschwerdeführer rügen im Übrigen in allgemeiner Weise, dass sie keine Ge- legenheit erhalten hätten, sich zur Höhe dieser Kosten der Kindesverfahrensver- tretung zu äussern (act. 6/2 Rz. 55). Sie tun aber nicht dar und es ist nicht zu se- hen, dass sie diese Rüge vor Vorinstanz erhoben hätten und die Frage der Höhe der Entschädigung der Kindesverfahrensvertreterin Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens bildete. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen den Be- schwerdeführern sind die Kosten der Kindesverfahrensvertretung damit nicht (vollumfänglich) auf die Staatskasse zu nehmen (act. 6/2 Rz. 56).
- 16 -
E. 5.5 Zum geltend gemachten Anspruch auf Parteientschädigung bzw. zur be- haupteten qualifizierten Unrichtigkeit der Entscheide der KESB halten die Be- schwerdeführer dafür, bereits vor dem vorsorglichen Entscheid vom 5. Mai 2025 hätten "die wesentlichen Fakten auf dem Tisch" gelegen und sei "keine Gefähr- dung für das Kind unter der Obhut der Eltern auszumachen" gewesen. Es hätten "substantiierte Ausführungen und objektive Beweise" vorgelegen, sodann "eine Zusage der Kindseltern zu einer SPF sowie Akzeptanz anderer Massnahmen". All dies sei von der KESB grundlos ignoriert worden (act. 6/2 Rz. 62). Die KESB ha- be willkürlich und aktenwidrig gehandelt, indem sie den eindeutigen Feststellun- gen des Abklärungsberichts, wonach das Kind schnellstmöglich zu seinen Eltern zurückkehren sollte, ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt sei. Sie habe den Abklärungsbericht ignoriert, obwohl es sich um ein behördlich in Auftrag gegebe- nes Gutachten einer unabhängigen Fachinstitution handle und es sich bei den Ab- klärenden um die einzigen involvierten Fachpersonen gehandelt habe, welche überhaupt kompetent gewesen seien, aussagekräftige Feststellungen hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern-Kind-Beziehung zu machen (act. 6/2 Rz. 64). Der Abklärungsbericht habe bekräftigt, was bereits durch die ei- genen Ausführungen der Eltern und die eingereichten Zeugnisse nahestehender Dritter als weitere neutrale Beweismittel bewiesen worden sei, nämlich dass sich das Kind unter der Obhut der Eltern gedeihlich entwickelt habe. Anstelle des Ab- klärungsberichts habe die KESB zu Unrecht einer Aktennotiz über ein Telefonge- spräch mit der Schulleiterin massgebliche Bedeutung zugemessen (act. 6/2 Rz. 66). Die KESB habe es sodann offenbar nicht für nötig befunden, eine positi- ve Rückmeldung der Besuchsbegleitung einzuholen und auch die Beiständin ha- be diese zurückbehalten (act. 6/2 Rz. 67). Die Anhörung des Beschwerdeführers, in welcher dieser absolut glaubhaft von einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem Vorfall und von einer grossen Selbstreflexion berichtet habe, habe die KESB bewusst unvollständig wiedergegeben (act. 6/2 Rz. 69). Daneben habe die KESB immer wieder andere Gründe angeführt, um den Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts zu rechtfertigen (act. 6/2 Rz. 68), den Eltern wiederholt die Aus- übung verfassungsmässig garantierter Rechte abgesprochen, indem sie ihnen vorgeworfen habe, den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg angefochten und eine
- 17 - Demonstration organisiert zu haben (act. 6/2 Rz. 71; s.a. act. 6/2 Rz. 10 ff.) und von ihnen entgegen dem Grundsatz negativa non sunt probanda verlangt, den Tatbeweis hinsichtlich der Nichtausübung von Gewalt zu erbringen (act. 6/2 Rz. 73). Diese Vorwürfen erfolgen insgesamt zu Unrecht. Wie bereits ausgeführt, ging die KESB aufgrund der Gewaltausübung des Vaters gegenüber C._____ und des Verhaltens sowie der Äusserungen der Mutter mit Grund davon aus, dass das Wohl C._____s im Haushalt der Beschwerdeführer gefährdet schien, Abklärungen erforderlich waren und aufgrund der mangelnden Einsicht und Kooperation der Beschwerdeführerin ein vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig war. Die KESB hat auch weder den Abklärungsbericht ignoriert noch bloss auf eine festgehaltene Aussage der Schulleiterin abgestellt. Sie hat den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt, den Inhalt des Abklärungsberichts sowie die Stellungnahmen und Berichte der Kindesvertreterin und der Beiständin aus- führlich wiedergegeben und sich damit auseinandergesetzt (KESB act. 388 E. 2, 3.3). Auch den Standpunkt der Beschwerdeführer (und die Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Anhörung) hat sie eingehend berücksichtigt, indes anders gewertet als die Beschwerdeführer (ebd.). Die KESB hat ausführlich begründet, dass und inwiefern aus ihrer Sicht das Rückfallrisiko für erneute massive Gewalt- vorfälle als erheblich einzustufen sei, solange eine kritische Reflexion auf Eltern- ebene sowie ein gezielter Lernprozess zur Aneignung gewaltfreier Erziehungs- kompetenzen ausbleibe, und kam zum Schluss, dass die Eltern vor einer Rück- führung C._____s mit professioneller Unterstützung an ihrer Haltung und ihren Er- ziehungskompetenzen arbeiten und damit gleichzeitig auch den Tatbeweis erbrin- gen müssten, dass sie tatsächlich zur Kooperation mit dem Helfersystem bereit seien (KESB act. 388 E. 3.3). Inwiefern damit von den Beschwerdeführern der Beweis einer negativen Tatsache verlangt worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts verband die KESB schliesslich zwecks Vorbereitung für eine Rückplatzierung unter ande- rem mit der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, welche mit den Eltern an einer bedürfnisorientierten und gewaltfreien Erziehung arbeiten solle (KESB act. 388 E. 3.5). Die Begründung der KESB ist nachvollziehbar und
- 18 - weit davon entfernt, als qualifiziert falsch bezeichnet werden zu können. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz eine andere Gewichtung vornahm und eine so- fortige Rückplatzierung C._____s für angemessen erachtete (vorne E. III.3). Da- mit erweisen sich sämtliche Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzu- weisen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von insge- samt rund Fr. 25'000.– (1/3 der Kosten von Fr. 17'639.60 zuzüglich der noch fest- zulegenden Kosten für die Kindesverfahrensvertretung und geforderte Parteient- schädigungen von Fr. 13'945.50 [Beschwerdeführerin] bzw. von Fr. 4'468.35 [Be- schwerdeführer]) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführern nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 6 Die Gemeinde F._____ wird ersucht, subsidiäre Kostengutspra- che für die Nebenkosten der angeordneten Platzierung und The- rapie gemäss Ziff. 1, 2 sowie 4 und 5 zu leisten.
E. 7 Die Eltern werden angewiesen, bei der G._____ GmbH H._____ im Rahmen von 4 Einzelgesprächen mit Vater/Mutter sowie 8 Paargesprächen zu den Themen physischer und psychischer Ge- walt an Kindern mit Fokus auf die Täterrolle wahrzunehmen und daran aktiv mitzuwirken.
E. 8 Die an die Eltern mit Beschluss vom 26. Februar 2025 vorsorglich gerichtete Weisung, jegliche Art von physischer oder psychischer Gewalt gegenüber C._____ zu unterlassen, wird bestätigt.
E. 9 Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet mit jeweils wöchentlich stattfindenden Einsätzen.
E. 10 Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt und umfasst neu folgende Aufgaben [...]
E. 11 (Beiständin und Aufträge)
E. 12 (Honorarnote Kindesverfahrensvertreterin)
E. 13 Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, den Kos- ten für die Intensivabklärung der I._____ GmbH von Fr. 13'110.00 sowie die noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrens-
- 4 - vertretung in der Höhe von derzeit insgesamt Fr. 17'639.60, wer- den den Eltern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
E. 14 Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 15 (Rechtsmittel)
E. 16 (Mitteilung)" Gegen diesen Entscheid liessen sowohl die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. August 2025 (act. 12/15/2; gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6, 10 lit. d, 11 lit. b und 13) als auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2025 (act. 12/2; gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 10 lit. d und 13) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz) erheben. Die Vorinstanz holte Stellungnahmen der Kindesverfahrensvertreterin vom 4. September 2025 (act. 12/15/11) und der KESB vom 22. September 2025 ein (act. 12/10; act. 12/15/14). Mit Beschluss vom
17. September 2025 hiess sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung gut (act. 12/15/13). In der Folge kehrte C._____ in den elterlichen Haushalt zurück (vgl. act. 6/2 Rz. 31). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2025 wurden die verschiedenen Beschwerdeverfahren – Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Endent- scheid – vereinigt (act. 12/14/35; act. 12/15/17). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurde die bisherige Kindesverfahrensvertreterin auf ihr Gesuch hin (act. 12/12; act. 12/15/16) aus dem Amt entlassen und eine neue Kindesverfahrensver- treterin eingesetzt (act. 12/16). Am 28. Januar 2026 erliess die Vorinstanz ein Ur- teil (act. 12/20 = act. 10), welches sie mit Beschluss vom 4. Februar 2026 berich- tigte (act. 12/21 = act. 10A). Der berichtigte Entscheid lautet wie folgt: "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv- Ziffern 1, 2, 10 lit. d, 11 lit. b und 13 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 6. August 2025 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 13 wird wie folgt neu gefasst: «Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, den Kos- ten für die Intensivabklärung der I._____ GmbH von Fr. 13'110.00 sowie den noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrens- vertretung in der Höhe von derzeit insgesamt Fr. 17'639.60, wer-
- 5 - den den Eltern zu einem Drittel in solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen bzw. der KESB belassen.» Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der Kindsvertretung, werden auf die Staatskasse genommen. IlI. Die Kindsvertreterin, lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 5'798.25 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. IV. Die Entschädigung der Kindsvertreterin, lic. iur. Y1._____, wird mit separatem Entscheid festgesetzt, sobald ihre Honorarnote vorliegt. V. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. VI. (Rechtsmittel) VII. (Mitteilung)" 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Be- zirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 19 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260010-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. PQ260011-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 12. Mai 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Januar 2026; VO.2025.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____, geb. tt.mm.2016, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater). 2. 2.1 Im Dezember 2024 reichte das Kinderspital Zürich bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bülach Nord (fortan: KESB) eine Gefährdungsmeldung bezüglich C._____ ein (KESB act. 3). Die KESB nahm Abklärungen vor (vgl. KESB act. 4 ff.) und ernannte für C._____ eine Kindesverfahrensvertreterin (KESB act. 24). Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 errichtete die KESB vor- sorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und wies die Eltern an, jegliche Gewalt gegenüber C._____ zu unterlassen. Im Weiteren ordnete sie eine Therapie für C._____ an und gab eine Intensivabklärung der familiären Si- tuation von C._____ in Auftrag (KESB act. 75). 2.2 Mit Beschluss vom 20. März 2025 entzog die KESB den Eltern superprovi- sorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____. C._____ wurde per so- fort in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. Im Weiteren wurden (ebenfalls superprovisorisch) die Besuchskontakte der Eltern geregelt und die Beistandschaft angepasst (KESB act. 121). Am 31. März 2025 wurde die Anord- nung der Intensivabklärung aufgrund der veränderten Verhältnisse aufgehoben (KESB act. 166). Mit Beschlüssen vom 14. April 2025 (KESB act. 211) sowie vom
5. Mai 2025 (KESB act. 267) regelte die KESB das Besuchsrecht und die Bei- standschaft bzw. bestätigte sie u.a. die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts als vorsorgliche Massnahme und ordnete sie erneut eine Intensivabklärung an (KESB act. 267; vgl. zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren: act. 12/14/1- 35). 2.3 Am 6. August 2025 entschied die KESB Folgendes (KESB act. 388 = act. 12/1):
- 3 - "1. Der mit Beschluss vom 5. Mai 2025 vorsorglich angeordnete Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Toch- ter C._____ wird bestätigt.
2. C._____ wird in Bestätigung des vorsorglichen Beschlusses vom
5. Mai 2025 im D._____ in E._____ untergebracht, von wo sie ohne Erlaubnis der zuständigen Kindesschutzbehörde nicht weg- genommen werden darf.
3. Die Eltern werden neu für berechtigt erklärt, C._____ jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend sowie in den Schulferienwochen und an den Feiertagen in Absprache mit der Institution und der Beiständin mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen und mit C._____ zweimal in der Woche und in vorgängiger Absprache mit der Institution ein unbegleitetes Telefonat zu führen.
4. Die mit Beschluss vom 26. Februar 2025 i.S. einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Therapie für C._____ bei einer geeig- neten psychiatrischen oder psychologischen Fachperson wird be- stätigt.
5. Die Nebenkosten für die angeordnete ausserfamiliäre Unterbrin- gung und Therapie sind durch die Eltern im Rahmen ihrer Unter- haltspflicht zu tragen, sofern diese durch die zuständige Wohn- sitzgemeinde nicht übernommen werden.
6. Die Gemeinde F._____ wird ersucht, subsidiäre Kostengutspra- che für die Nebenkosten der angeordneten Platzierung und The- rapie gemäss Ziff. 1, 2 sowie 4 und 5 zu leisten.
7. Die Eltern werden angewiesen, bei der G._____ GmbH H._____ im Rahmen von 4 Einzelgesprächen mit Vater/Mutter sowie 8 Paargesprächen zu den Themen physischer und psychischer Ge- walt an Kindern mit Fokus auf die Täterrolle wahrzunehmen und daran aktiv mitzuwirken.
8. Die an die Eltern mit Beschluss vom 26. Februar 2025 vorsorglich gerichtete Weisung, jegliche Art von physischer oder psychischer Gewalt gegenüber C._____ zu unterlassen, wird bestätigt.
9. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet mit jeweils wöchentlich stattfindenden Einsätzen.
10. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt und umfasst neu folgende Aufgaben [...]
11. (Beiständin und Aufträge)
12. (Honorarnote Kindesverfahrensvertreterin)
13. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, den Kos- ten für die Intensivabklärung der I._____ GmbH von Fr. 13'110.00 sowie die noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrens-
- 4 - vertretung in der Höhe von derzeit insgesamt Fr. 17'639.60, wer- den den Eltern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
14. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
15. (Rechtsmittel)
16. (Mitteilung)" Gegen diesen Entscheid liessen sowohl die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. August 2025 (act. 12/15/2; gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6, 10 lit. d, 11 lit. b und 13) als auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2025 (act. 12/2; gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 10 lit. d und 13) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz) erheben. Die Vorinstanz holte Stellungnahmen der Kindesverfahrensvertreterin vom 4. September 2025 (act. 12/15/11) und der KESB vom 22. September 2025 ein (act. 12/10; act. 12/15/14). Mit Beschluss vom
17. September 2025 hiess sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung gut (act. 12/15/13). In der Folge kehrte C._____ in den elterlichen Haushalt zurück (vgl. act. 6/2 Rz. 31). Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2025 wurden die verschiedenen Beschwerdeverfahren – Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Endent- scheid – vereinigt (act. 12/14/35; act. 12/15/17). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurde die bisherige Kindesverfahrensvertreterin auf ihr Gesuch hin (act. 12/12; act. 12/15/16) aus dem Amt entlassen und eine neue Kindesverfahrensver- treterin eingesetzt (act. 12/16). Am 28. Januar 2026 erliess die Vorinstanz ein Ur- teil (act. 12/20 = act. 10), welches sie mit Beschluss vom 4. Februar 2026 berich- tigte (act. 12/21 = act. 10A). Der berichtigte Entscheid lautet wie folgt: "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv- Ziffern 1, 2, 10 lit. d, 11 lit. b und 13 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 6. August 2025 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 13 wird wie folgt neu gefasst: «Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, den Dolmetscherkosten von Fr. 1'029.60, den Kos- ten für die Intensivabklärung der I._____ GmbH von Fr. 13'110.00 sowie den noch festzulegenden Kosten für die Kindesverfahrens- vertretung in der Höhe von derzeit insgesamt Fr. 17'639.60, wer-
- 5 - den den Eltern zu einem Drittel in solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen bzw. der KESB belassen.» Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der Kindsvertretung, werden auf die Staatskasse genommen. IlI. Die Kindsvertreterin, lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 5'798.25 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. IV. Die Entschädigung der Kindsvertreterin, lic. iur. Y1._____, wird mit separatem Entscheid festgesetzt, sobald ihre Honorarnote vorliegt. V. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. VI. (Rechtsmittel) VII. (Mitteilung)" 3. 3.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Eingang: 2. März 2026) erhob der Be- schwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde unter der Nr. PQ260010-O angelegt. Gleichentags (Ein- gang: 3. März 2026) erhob auch die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Ver- fahren wurde unter der Nr. PQ260011-O angelegt. Mit Verfügungen vom 4. März 2026 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der vorliegen- den Verfahrens-Nr. PQ260010-O weitergeführt (act. 6/5; act. 7). 3.2 Die Anträge der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (act. 6/2 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach, VO.2025.38/3.02.02, resp. des Berichtigungsentscheids vom 04.02.2026 in Bezug auf Dispositivziffer 13 des Entscheids Nr. 2025/980 der KESB Bülach Nord vom 06.08.2025 aufzuhe- ben.
2. Es sei Dispositivziffer V des Urteils des Bezirksrats Bülach, VO.2025.38/3.02.02, aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei für die beiden im Beschwerdeverfahren VO.2025.38/3.02.02 vereinig- ten Beschwerden vom 16.05.2025 und 18.08.2025 eine Parteient- schädigung zu Lasten der KESB Bülach Nord in Höhe von insge- samt CHF 13'945.50 zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
- 6 - Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich die identischen Anträge, wobei er (als einzige Abweichung) in Ziffer 2 die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'468.35 fordert (act. 2 S. 2). Mit Ausnahme der Ausführungen zur Parteient- schädigung (act. 2 Rz. 77) "integrierte" der Beschwerdeführer die Beschwerdebe- gründung der Beschwerdeführerin wortwörtlich in seine Beschwerde (act. 2 Rz. 1 ff.: Wiedergabe in Kursivschrift). 3.3 Die Akten der Vorinstanz (act. 12/1-21; act. 12/14/1-35; act. 12/15/1-17) und der KESB (act. 12/14/9/1-409; zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weite- rungen sind nicht erforderlich. II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2. Angefochten sind die Kosten- und Entschädigungsregelungen gemäss dem von der Vorinstanz diesbezüglich neu gefassten Entscheid der KESB sowie der Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz. Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhebung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kostenent- scheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten wer-
- 7 - den, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerdever- fahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Gerügt werden können die unrich- tige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 320 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der be- schwerdeführenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat darzule- gen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, d.h. aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). III.
1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor der KESB zu einem Drittel auferlegt und ihnen keine Parteientschädigung zu Las- ten der Staatskasse zugesprochen. Hiergegen wehren sich die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden. 2. 2.1 Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Partei noch Dritte veranlasst haben, verzichten (§ 60 Abs. 5 EG KESR). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen (§ 60 Abs. 6 EG KESR). 2.2 Im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen werden die Pro- zesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Was die von den Beschwerdeführern geltend ge- machte Parteientschädigung zu Lasten des Staates betrifft, fehlt sowohl in den Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB als auch im EG KESR und im GOG eine Regelung. Im Kanton Zürich besteht damit keine gesetzliche Grundla- ge für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1).
- 8 - Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteient- schädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). Immerhin kann gemäss der Praxis der Kammer eine Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ250021 vom 5. Juni 2025 E. 6.3; PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1).
3. Die Vorinstanz führte zur Kosten- und Entschädigungsregelung Folgendes aus: Das Verfahren vor der KESB sei aufgrund der Anwendung von physischer Gewalt des Vaters gegenüber der Tochter ohne Zweifel notwendig gewesen. Die Fremd- platzierung von C._____ sei erforderlich geworden, da die Eltern zu Beginn des Verfahrens die angeordneten Massnahmen abgelehnt und die Zusammenarbeit mit der KESB bzw. den Fachpersonen verweigert hätten. Aufgrund dessen habe die KESB nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass das Wohl von C._____ bei ihren Eltern zuhause gesichert gewesen sei. Um die mögli- chen Risiken und Ressourcen sowie den konkreten Unterstützungsbedarf im Fa- miliensystem einschätzen zu können, sei es in der Folge notwendig gewesen, die familiäre Situation mittels einer Intensivabklärung durch Fachpersonen vertieft ab- klären zu lassen. Im Abklärungsbericht sei alsdann nach Abwägung der in der Fa- milie vorhandenen Risiken und Ressourcen sowie der Entwicklung von C._____ eine zeitnahe Rückkehr von C._____ zu ihren Eltern empfohlen worden, mit gleichzeitiger Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern. Unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände erscheine es deshalb angemessen, die Kosten der KESB-Verfahren (namentlich die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00, die Dolmet- scherkosten von Fr. 1'029.60, die Kosten für die Intensivabklärung von Fr. 13'110.00 sowie die noch festzulegenden Kosten der Kindesverfahrensvertreterin) den Beschwerdeführern zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerle-
- 9 - gen. Die übrigen Kosten würden auf die Staatskasse genommen bzw. der KESB belassen (act. 10 E. 5; act. 10A E. 2). Für das (erstinstanzliche) Beschwerdeverfahren seien den Beschwerdeführern, welche im überwiegenden Teil obsiegten, keine Kosten aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der KESB als Vorinstanz könnten eben- falls keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der Kindesverfahrensvertretung (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO), seien daher auf die Staatskasse zu nehmen (act. 10 E. 6.1). Zur beantragten Parteientschädigung verwies die Vorinstanz auf die zitierte Rechtsprechung, wonach nur ausnahmsweise bei qualifizierter Unrichtigkeit eines Entscheids eine Entschädigungspflicht des Staates ausgelöst werde (dazu vorne E. III.2.2). Vorliegend hätten die Fachpersonen der I._____ im Abklärungsbericht keine dauerhafte Platzierung von C._____, sondern stattdessen die zeitnahe Rückkehr von C._____ zu ihren Eltern aufgrund der erkennbaren Lerneffekte bei den Kindseltern, ihrer gezeigten Kooperationsbereitschaft sowie der ausgedrück- ten Reue und einer insgesamt sicheren Bindung der Kindsmutter zur Tochter empfohlen. Im Bericht werde jedoch auch festgehalten, dass die Fachpersonen klare Entwicklungsbedarfe sähen, insbesondere in den Bereichen Erziehungshal- tung, Integration und familiäre Beziehungen. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den familiären Haltungen und Erziehungsmustern sei notwendig. Die Fachper- sonen der I._____ hätten deshalb eine intensive sozialpädagogische Familienbe- gleitung der Kindseltern und eine kinderpsychologische Behandlung von C._____ sowie eine Beistandschaft zur Begleitung und Umsetzung dieser Massnahmen empfohlen. Zudem sei eine psychotherapeutische Behandlung beider Elternteile zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen zu prüfen. Die KESB habe die unmittelbare Rückkehr von C._____ zu den Eltern als verfrüht angesehen, weshalb die Fremdplatzierung aufrechterhalten worden sei. Sie habe damit argu- mentiert, dass die Eltern zuerst den Tatbeweis zu erbringen hätten, dass sie an ihrer Haltung und ihren Erziehungskompetenzen arbeiten würden und zur Koope- ration bereit seien, bevor C._____ zu ihnen zurückkehren könne. Sie, die Vorin- stanz, komme zum Schluss, dass die Eltern die angeordneten Kindesschutzmass-
- 10 - nahmen mittlerweile mittrügen und mit der Unterstützung der Familienbegleitung, der Beistandschaft, der Teilnahme der Eltern an Gesprächen mit der G._____ so- wie dem Besuch einer Therapie bei einer psychiatrischen oder psychologischen Fachperson von C._____ wirkungsvolle Massnahmen bestünden, mit welchen ei- ner möglichen Gefährdung von C._____ begegnet werden könne, so dass die Aufrechthaltung der Fremdplatzierung nicht gerechtfertigt sei. Wenn die KESB aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Eltern und den von den Fachpersonen der I._____ festgestellten Risikofaktoren Zweifel gehabt habe, ob die unmittelbare Rückkehr zu den Eltern im Sinne des Kindeswohls sei und deshalb mit der Rück- platzierung noch zugewartet habe, könne nicht von einer qualifiziert unrichtigen Entscheidung gesprochen werden. Die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse seien damit nicht erfüllt (act. 10 E. 6.2).
4. Die Beschwerdeführer erklären, keine Kostenbeteiligung zu akzeptieren für Massnahmen, die sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen hätten. Eine Partei- entschädigung stehe ihnen zu, da der nun aufgehobene Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts eine qualifiziert fehlerhafte Ermessensüberschreitung darstel- le und einen schwerwiegenden, nicht mehr vertretbaren Eingriff in die Rechte von Eltern und Kind bewirkt habe (act. 6/2 Rz. 9). Sowohl der vorsorgliche Entscheid der KESB vom 5. Mai 2025 als auch der Endentscheid vom 6. August 2025 seien qualifiziert falsch (act. 6/2 Rz. 36). Anerkannt werde, dass das Kindesschutzver- fahren seinen Ursprung in einem Fehlverhalten des Vaters habe und dass die Er- richtung einer Beistandschaft, die Weisung zur Anordnung einer Psychotherapie für das Kind, die Weisung zur Enthaltung jeglicher Gewalt, die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Anordnung eines Gewaltkurses gerechtfertigt (gewesen) wären (act. 6/2 Rz. 38). Nicht gerechtfertigt und rechts- widrig gewesen seien demgegenüber die Anordnung einer Intensivabklärung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, weil zahlreiche mildere Massnah- men verfügbar gewesen seien und keine Gefährdung vorgelegen habe (act. 6/2 Rz. 39). Auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer wird – soweit erforderlich
– einzugehen sein (E. III.5.2 ff.).
- 11 - 5. 5.1 Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Auslöser des vorlie- genden Kindesschutzverfahrens bildete eine Gefährdungsmeldung des Kinderspi- tals Zürich vom 13. Dezember 2024 (KESB act. 3). Die Schulleiterin und die Schulsozialarbeiterin der Schule J._____ waren mit C._____ beim Kinderspital vorstellig geworden, weil der Lehrerin im Schwimmunterricht Blutergüsse aufge- fallen waren. C._____ hatte angegeben, sie habe mit dem Vater bis spät in die Nacht Mathematikaufgaben lösen müssen, wobei er sie, wenn sie einen Fehler gemacht habe, mit der offenen Hand, der Faust oder einem Wallholz auf den Rü- cken, die Oberarme und den Bereich des Brustbeins geschlagen habe. Die Eltern hätten sie schon öfters geschlagen, aber noch nie so fest. Die Schulleiterin be- richtete zudem von "bestrafender Erziehung" und grossem Leistungsdruck (KESB act. 3 S. 1; s.a. KESB act. 96/1-14 [Fotos] und KESB act. 111 [Forensische Unter- suchungsdokumentation]). Die KESB nahm in der Folge diverse Abklärungen vor
– u.a. Telefonat mit einem Arzt der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals (KESB act. 5), Gespräch mit der Schulleiterin (KESB act. 11), Anhörung des Vaters, des Kindes sowie der Mutter (KESB act. 26 ff.) – und ordnete eine Kindesverfahrens- vertretung an (KESB act. 24). Die Kindesverfahrensvertreterin wies in ihrer Stel- lungnahme unter anderem auf die problematischen Erziehungsmethoden der El- tern (Schläge, Essensbeschränkungen und mehrtägiges Ignorieren) sowie darauf hin, dass die Eltern C._____ entgegen der klaren Empfehlung des Kinderspitals (noch) nicht zur Nachkontrolle gebracht hätten (KESB act. 45). Entsprechendes ergab sich aus Auskünften seitens der Kantonspolizei (KESB act. 47 und 51) und dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme (KESB act. 52/7). Letzteres lässt deutliche Bagatellisierungstendenzen (vgl. insbesondere Fragen 114 ff.) sowie ir- ritierende Verhaltensweisen und Standpunkte erkennen (Frage 128: "C._____ habe im Kinderspital aber geäussert, dass sie schon öfters geschlagen worden sei, aber noch nie so fest. Was sagen Sie dazu?" Antwort: "Wenn ihr Vater an ihr vorbei geht, dann schlägt er ihr mehr so im Stil einer Geste gegen den Kopf [handschriftlich: "eher rühren als schlagen"] und sie weint dann und fragt, warum er sie geschlagen hat. Aber es war ja nur so eine Geste. PN: Lacht." / Frage 129: "War das ein heftiges Schlagen?" Antwort: "Nein, aber ich glaube, sie empfindet es als wirklich sehr schlimm. Es kommt halt aus
- 12 - dem nichts. Wir sitzen am Tisch, er kommt rein und dann schlägt er ihr halt einfach so an den Kopf. Halt so als Begrüssung. Ich habe ihm schon mal gesagt, wenn er das macht, dann soll er das sanft machen." / Frage 130: "Ihre Tochter hat dann geweint?" Antwort: "Ja. PN: Lacht"). Die KESB gab nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. KESB act. 56 ff.) mit Beschluss vom 26. Februar 2025 u.a. eine Intensivabklärung in Auftrag (KESB act. 75 mit ausführlichen Erwägungen). Aktennotizen ist zu ent- nehmen, dass die Mutter die Intensivabklärung klar abgelehnt habe, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass sich die Eltern voraussichtlich an den Kosten beteili- gen müssten. Sie habe sich sehr negativ über die KESB geäussert und erwähnt, dass sie C._____ allenfalls nach Deutschland oder China verbringen werde, wo- bei C._____ bei einer Rückkehr nach China nicht geholfen wäre, da die Kinder dort in der Schule geschlagen würden (KESB act. 81). Die Mutter habe erklärt, mit dem polizeilichen Befragungsprotokoll nicht einverstanden zu sein, sie sei miss- verstanden worden. Nach ihrer Ansicht benötige es keinerlei Massnahmen, aus- ser psychologische Hilfe für C._____. Sie habe angekündigt, nach Deutschland oder China auszuwandern, falls man sie zu behördlichen Massnahmen, insbeson- dere zu einer Intensivabklärung, zwingen wolle, und betont, durch die Sache psychisch enorm belastet zu sein. Ihre Ärzte hätten sich Sorgen betreffend Suizidalität ge- macht (KESB act. 82; vgl. a. KESB act. 93 ["Einspruch gegen den Beschluss der Stadt Bülach" vom 7. März 2025]). In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 26. Februar 2025 führte die Mutter aus, sie werde sich keinesfalls durch den unberechtigten Beschluss vorschreiben lassen, wie sie ihre Tochter er- ziehen soll (KESB act. 109 S. 5). Nach Einholung einer Stellungnahme der Kin- desverfahrensvertreterin (KESB act. 106) entzog die KESB den Eltern superprovi- sorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (KESB act. 121); die Anordnung der In- tensivabklärung hob sie aufgrund der veränderten Verhältnisse auf (KESB act. 166). Nach weiteren Abklärungen, Anhörungen und Stellungnahmen (vgl. KESB act. 134 ff.) bestätigte die KESB u.a. die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts als vorsorgliche Massnahme (KESB act. 267; vorne I.2.2) und ord- nete sie erneut eine Intensivabklärung an (KESB act. 267 und 293). Am 13. Juni 2025 wurde der Abklärungsbericht erstattet. Darin wird festgehalten, dass die Mutter die Gewalthandlungen tendenziell relativiere und abschwäche, es sich
- 13 - aber den Akten zufolge um ein wiederkehrendes, systematisches Erziehungsmus- ter bzw. eine Erziehungsmethode handle (KESB act. 304 S. 3). Aufgrund der er- kennbaren Lerneffekte bei den Eltern, ihrer gezeigten Kooperationsbereitschaft sowie ausgedrückter Reue und einer insgesamt sicheren Bindung der Mutter zum Kinde werde (indes) ein Absehen von einer dauerhaften Platzierung und ein zeit- nahes Zurückkehren des Kindes in die Herkunftsfamilie empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass die superprovisorische Unterbringung des Kindes einschnei- dende Schockwirkungen bei den Eltern ausgelöst habe und diese ausreichend gehört hätten, dass das bisherige Erziehungsmuster für das Kind schädlich sei. Es bestehe künftig eine realistische Änderungsabsicht, wobei die Veränderungen fachlich begleitet werden müssten. Empfohlen werde insbesondere eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung der Eltern (KESB act. 304 S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin, es seien der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie sämtliche weiteren Kindesschutzmassnah- men unverzüglich aufzuheben und es sei das Kindesschutzverfahren ohne Weite- rungen zu schliessen (vgl. KESB act. 320). Die Beiständin hielt demgegenüber dafür, dass das derzeitige Umfeld C._____s im Heim entwicklungsfördernder sei als jenes zu Hause und dass eine Rückplatzierung nicht zu schnell durchgeführt werden solle; es sei mehr Zeit notwendig, damit sich die Situation stabilisieren könne (KESB act. 329). Die Kindesverfahrensvertreterin rügte den Abklärungsbe- richt als mangelhaft und erachtete die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung als noch nicht erfüllt (KESB act. 332). Die KESB hielt in der Folge den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrecht, ordnete aber zur Vorbereitung der Rück- platzierung eine sozialpädagogische Familienbegleitung an (KESB act. 388; vorne E. I.2.3). 5.2 Die Beschwerdeführer monieren, die KESB habe nach der Gefährdungsmel- dung des Kinderspitals (zwar) eine Kindesverfahrensvertretung und eine Intensiv- abklärung, nicht aber eine Fremdplatzierung angeordnet. Letzteres habe sie erst drei Monate nach dem gemeldeten Vorfall getan, ohne dass es zu irgendeinem (erneuten) Vorfall gekommen wäre (act. 2 Rz. 15). Falls die Beschwerdeführer der KESB damit vorwerfen wollen, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu- erst für unnötig gehalten und später ohne Anlass doch vorgenommen zu haben,
- 14 - kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Die KESB hat in Beachtung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zunächst eine Kindesvertreterin eingesetzt, Abklärun- gen getroffen und die Beteiligten angehört. Sie kam alsdann in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass eine vertiefte Abklärung im Rahmen einer Intensivab- klärung erforderlich sei, um die erforderlichen Massnahmen zum Schutze von C._____ treffen zu können. Diese Intensivabklärung verweigerte die Beschwerde- führerin. Wenn sich die Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellen, es sei unberechtigt, von mangelnder Mitwirkung bzw. einer Verweigerung zu sprechen, habe sich die Beschwerdeführerin doch nur auf dem Rechtsweg gewehrt (act. 6/2 Rz. 10 ff., 44 ff.), so lässt sich dies mit den Akten (vorne E. III.5.1) nicht in Über- einstimmung bringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (act. 6/2 Rz. 49) ist auch nicht zu beanstanden, dass die KESB aufgrund der Umstände eine Intensivabklärung und nicht (bloss) eine Sozialpädagogische Familienbeglei- tung als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführer meinen zwar, sie selbst hätten "sehr früh ein ausreichendes Bild der Lebenswirklichkeit des Kindes und der Familie gezeichnet" und ihre Ausführungen "mit objektiven Beweismitteln un- terlegt" (act. 6/2 Rz. 50). Allerdings konnte sich die KESB nicht bloss auf die Dar- stellung und den Standpunkt der Beschwerdeführer abstützen, sondern sie hatte die gesamten aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen. Auch angesichts der beschränkten Einsicht und Kooperation der Beschwerdeführerin drängte sich eine Intensivabklärung auf und schien etwa eine Sozialpädagogische Familienbeglei- tung als nicht genügend bzw. nicht passend. 5.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Intensivabklärung sei nicht zweck- mässig gewesen, zumal darin u.a. auch Feststellungen betreffend ihre psychische Gesundheit hätten getroffen werden sollen. Bereits durch die eingereichten Arzt- zeugnisse hätten aber ausreichend Erkenntnisse vorgelegen und die Abklärungs- institution sei auch nicht kompetent, ihre gesundheitliche Situation zu beurteilen (act. 6/2 Rz. 53). Letzteres braucht nicht vertieft zu werden. Die KESB unterbrei- tete den Abklärenden eine Liste mit 13 Fragen (KESB act. 75, Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-m des verfahrensleitenden Beschlusses). Eine einzige dieser Fragen betraf mögliche "psychische Erkrankungen/Probleme und/oder Suchterkrankungen/-ten- denzen" der Eltern (lit. e). Die Zweckmässigkeit der Intensivabklärung als solche
- 15 - vermag dies von vornherein nicht in Frage zu stellen. Erscheint eine Intensivab- klärung als angebracht, waren entgegen den Beschwerdeführern auch die Kosten der Intensivabklärung nicht unnötig (act. 6/2 Rz. 54), zumal die Beschwerdeführer dem Abklärungsbericht vorrangige Bedeutung zuerkennen und die Kritik der Kin- desverfahrensvertreterin (vgl. E. III. 5.1) nicht teilen (vgl. act. 6/2 Rz. 64). 5.4 Unnötig und durch "die Fehlentscheidungen der KESB verursacht" seien ge- mäss den Beschwerdeführern auch die Kosten der Kindesverfahrensvertretung (act. 6/2 Rz. 55). Auch diese Rüge ist unberechtigt. Im Gegenteil hatte sich die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertreterin aufgrund der Misshandlungen C._____s durch ihren Vater sowie der ersten getätigten Abklärungen (KESB act. 3, 5 und 11) geradezu aufgedrängt, um sich ein elternunabhängiges, neutrales Bild über die Situation C._____s zu machen und dieses der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Soweit die Beschwerdeführer sodann die Arbeit der Kindesverfah- rensvertreterin bemängeln, bleiben sie pauschal und in ihrem subjektiven Stand- punkt verhaftet. Sie werfen der Kindesverfahrensvertreterin vor, nicht die Stimme und den Willen des Kindes in das Verfahren eingebracht zu haben, sondern statt- dessen das Kind an einer Rückkehr nach Hause gehindert und ihm Leid zugefügt zu haben, indem sie "fakten -und aktenwidrige Behauptungen" aufgestellt habe (act. 6/2 Rz. 56). Damit bringen die Beschwerdeführer ihren Unmut zum Aus- druck, sie vermögen aber nicht konkret darzutun, dass bzw. inwiefern Feststellun- gen der Kindesverfahrensvertreterin "absolut falsch" und von ihnen in einer frühe- ren Stellungnahme "unter Verweis auf die Akten widerlegt" worden seien (ebd.). Die Beschwerdeführer rügen im Übrigen in allgemeiner Weise, dass sie keine Ge- legenheit erhalten hätten, sich zur Höhe dieser Kosten der Kindesverfahrensver- tretung zu äussern (act. 6/2 Rz. 55). Sie tun aber nicht dar und es ist nicht zu se- hen, dass sie diese Rüge vor Vorinstanz erhoben hätten und die Frage der Höhe der Entschädigung der Kindesverfahrensvertreterin Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens bildete. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen den Be- schwerdeführern sind die Kosten der Kindesverfahrensvertretung damit nicht (vollumfänglich) auf die Staatskasse zu nehmen (act. 6/2 Rz. 56).
- 16 - 5.5 Zum geltend gemachten Anspruch auf Parteientschädigung bzw. zur be- haupteten qualifizierten Unrichtigkeit der Entscheide der KESB halten die Be- schwerdeführer dafür, bereits vor dem vorsorglichen Entscheid vom 5. Mai 2025 hätten "die wesentlichen Fakten auf dem Tisch" gelegen und sei "keine Gefähr- dung für das Kind unter der Obhut der Eltern auszumachen" gewesen. Es hätten "substantiierte Ausführungen und objektive Beweise" vorgelegen, sodann "eine Zusage der Kindseltern zu einer SPF sowie Akzeptanz anderer Massnahmen". All dies sei von der KESB grundlos ignoriert worden (act. 6/2 Rz. 62). Die KESB ha- be willkürlich und aktenwidrig gehandelt, indem sie den eindeutigen Feststellun- gen des Abklärungsberichts, wonach das Kind schnellstmöglich zu seinen Eltern zurückkehren sollte, ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt sei. Sie habe den Abklärungsbericht ignoriert, obwohl es sich um ein behördlich in Auftrag gegebe- nes Gutachten einer unabhängigen Fachinstitution handle und es sich bei den Ab- klärenden um die einzigen involvierten Fachpersonen gehandelt habe, welche überhaupt kompetent gewesen seien, aussagekräftige Feststellungen hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern-Kind-Beziehung zu machen (act. 6/2 Rz. 64). Der Abklärungsbericht habe bekräftigt, was bereits durch die ei- genen Ausführungen der Eltern und die eingereichten Zeugnisse nahestehender Dritter als weitere neutrale Beweismittel bewiesen worden sei, nämlich dass sich das Kind unter der Obhut der Eltern gedeihlich entwickelt habe. Anstelle des Ab- klärungsberichts habe die KESB zu Unrecht einer Aktennotiz über ein Telefonge- spräch mit der Schulleiterin massgebliche Bedeutung zugemessen (act. 6/2 Rz. 66). Die KESB habe es sodann offenbar nicht für nötig befunden, eine positi- ve Rückmeldung der Besuchsbegleitung einzuholen und auch die Beiständin ha- be diese zurückbehalten (act. 6/2 Rz. 67). Die Anhörung des Beschwerdeführers, in welcher dieser absolut glaubhaft von einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem Vorfall und von einer grossen Selbstreflexion berichtet habe, habe die KESB bewusst unvollständig wiedergegeben (act. 6/2 Rz. 69). Daneben habe die KESB immer wieder andere Gründe angeführt, um den Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts zu rechtfertigen (act. 6/2 Rz. 68), den Eltern wiederholt die Aus- übung verfassungsmässig garantierter Rechte abgesprochen, indem sie ihnen vorgeworfen habe, den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg angefochten und eine
- 17 - Demonstration organisiert zu haben (act. 6/2 Rz. 71; s.a. act. 6/2 Rz. 10 ff.) und von ihnen entgegen dem Grundsatz negativa non sunt probanda verlangt, den Tatbeweis hinsichtlich der Nichtausübung von Gewalt zu erbringen (act. 6/2 Rz. 73). Diese Vorwürfen erfolgen insgesamt zu Unrecht. Wie bereits ausgeführt, ging die KESB aufgrund der Gewaltausübung des Vaters gegenüber C._____ und des Verhaltens sowie der Äusserungen der Mutter mit Grund davon aus, dass das Wohl C._____s im Haushalt der Beschwerdeführer gefährdet schien, Abklärungen erforderlich waren und aufgrund der mangelnden Einsicht und Kooperation der Beschwerdeführerin ein vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig war. Die KESB hat auch weder den Abklärungsbericht ignoriert noch bloss auf eine festgehaltene Aussage der Schulleiterin abgestellt. Sie hat den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt, den Inhalt des Abklärungsberichts sowie die Stellungnahmen und Berichte der Kindesvertreterin und der Beiständin aus- führlich wiedergegeben und sich damit auseinandergesetzt (KESB act. 388 E. 2, 3.3). Auch den Standpunkt der Beschwerdeführer (und die Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Anhörung) hat sie eingehend berücksichtigt, indes anders gewertet als die Beschwerdeführer (ebd.). Die KESB hat ausführlich begründet, dass und inwiefern aus ihrer Sicht das Rückfallrisiko für erneute massive Gewalt- vorfälle als erheblich einzustufen sei, solange eine kritische Reflexion auf Eltern- ebene sowie ein gezielter Lernprozess zur Aneignung gewaltfreier Erziehungs- kompetenzen ausbleibe, und kam zum Schluss, dass die Eltern vor einer Rück- führung C._____s mit professioneller Unterstützung an ihrer Haltung und ihren Er- ziehungskompetenzen arbeiten und damit gleichzeitig auch den Tatbeweis erbrin- gen müssten, dass sie tatsächlich zur Kooperation mit dem Helfersystem bereit seien (KESB act. 388 E. 3.3). Inwiefern damit von den Beschwerdeführern der Beweis einer negativen Tatsache verlangt worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts verband die KESB schliesslich zwecks Vorbereitung für eine Rückplatzierung unter ande- rem mit der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, welche mit den Eltern an einer bedürfnisorientierten und gewaltfreien Erziehung arbeiten solle (KESB act. 388 E. 3.5). Die Begründung der KESB ist nachvollziehbar und
- 18 - weit davon entfernt, als qualifiziert falsch bezeichnet werden zu können. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz eine andere Gewichtung vornahm und eine so- fortige Rückplatzierung C._____s für angemessen erachtete (vorne E. III.3). Da- mit erweisen sich sämtliche Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzu- weisen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von insge- samt rund Fr. 25'000.– (1/3 der Kosten von Fr. 17'639.60 zuzüglich der noch fest- zulegenden Kosten für die Kindesverfahrensvertretung und geforderte Parteient- schädigungen von Fr. 13'945.50 [Beschwerdeführerin] bzw. von Fr. 4'468.35 [Be- schwerdeführer]) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführern nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin zu 2/3 und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Be- zirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 19 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: