Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfol- gend KESB) hob mit Entscheid vom 12. Juni 2025 die Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB für A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) auf (KESB act. 228). Der Beistand erstattete daraufhin der KESB den Schlussbericht mit der Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 12. Juni 2025 und beantragte deren Genehmigung (KESB act. 251). Mit Ent- scheid vom 27. August 2025 genehmigte ein Mitglied der KESB den Schlussbe- richt und die Abrechnung und entlastete den Beistand im Sinne von Art. 425 Abs.
E. 4 ZGB, wobei die Geltendmachung der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 454 f. ZGB explizit vorbehalten wurde. Ferner wurden unter anderem die Entschädigung und der Spesenersatz für den Beistand sowie die Gebühren festgesetzt (KESB act. 261 = BR act. 1). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 22. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Sie verlangte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (er solle "ungültig gemacht" werden) und dass die KESB ihre Arbeit richtig mache (BR act. 2). Die KESB liess sich mit Eingabe vom
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde keine eigentlichen An- träge. In einem ersten Teil der Beschwerdeschrift möchte die Beschwerdeführerin "im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bezirksrats Bülach vom 28. Januar 2026" formell Strafanzeige gegen ihre beiden ehemaligen Beistände erheben (act. 2/1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin damit um Einleitung eines Strafver- fahrens ersuchen möchte, ist das angerufene Gericht hierfür nicht zuständig, zu- mal aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch kein ausreichender Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, § 167 N 4). Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden. Wie sich indes aus den weiteren Ausführungen ergibt, war sie vor allem mit der Amts- führung der Beistände nicht einverstanden. Entsprechend beschlagen auch die al- lermeisten der zahlreichen Beilagen (act. 3/1-21, act. 4/1-3) die geltend gemachte schlechte Amtsführung. In einem zweiten Teil der Beschwerdeschrift möchte die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung in einem Bericht die Komplikati- onen aufzeigen, die entstehen können, wenn man für die Verwaltung grundlegen- der Aspekte des Lebens wie Gesundheit, Wohnung und Wohlbefinden auf Dritte angewiesen sei, wobei es auch hier inhaltlich nicht zuletzt um Kritik an der Amts- führung der beiden Beistände geht (act. 2/1 S. 3 f.). In einem dritten Teil handelt es sich bei der Beschwerde um ein "Schreiben zur Klarstellung und Forderung von Rückerstattung der Anwaltskosten, Verwaltungssituation und Rechnungsfüh- rung im Zusammenhang mit der Beistandschaft", wobei es auch hier wiederum primär um die Amtsführung der Beistandschaft geht (act. 2/1 S. 5 f.).
- 5 -
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Amtsführung der Beistandspersonen kri- tisiert, ist sie, wie schon in den Entscheiden der Vorinstanzen, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Schlussrechnung sowie der Schlussbericht nach der gefes- tigten Rechtsprechung nicht der Überprüfung der Beistandschaft dienen (vgl. hierzu BGer 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 4.3). Durch die Genehmi- gung der Schlussrechnung wird der Mandatsperson auch nicht etwa eine De- charge erteilt: Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person, insbeson- dere Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB, bleiben von der Geneh- migung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019, E. 3.3.1 m.w.H.). Auch darauf wurde die Beschwerdeführerin in den beiden vorinstanzlichen Ent- scheiden bereits hingewiesen (act. 11 E. 4.1). Das übersieht die Beschwerdefüh- rerin offensichtlich. Ihre Kritik an der Mandatsführung der Beistände hat denn auch keinerlei Bezug zum angefochtenen Entscheid. Möchte die Beschwerdefüh- rerin die Verantwortlichkeit der zuständigen Beistände überprüft haben, wie sie denn auch in ihrer "Ergänzung zur Strafanzeige vom 26. Februar 2026" schreibt (act. 7), so hat sie hierfür eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB ein- zureichen. Für einen solchen Schritt wäre es sehr empfehlenswert, sich vorab rechtlich beraten zu lassen.
E. 4.3 Am ehesten noch einen Bezug zum angefochtenen Entscheid hat das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, ihr seien im Anschluss an den letzten Entscheid der Vorinstanz zwei Rechnungen über je Fr. 300.– zugestellt worden, die sie zu- rückgesandt habe, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, sie solle die Rechnungen an das Obergericht weiterleiten (act. 2/1 S. 5 unten). Wie sich aus den eingereich- ten Beilagen zur Beschwerde ergibt, betraf eine der beiden Rechnungen die Ent- scheidgebühr des angefochtenen Entscheids (act. 3/2 [Geschäftsnummer VO.2025.00041] = act. 14/9). Auch aus dem ebenfalls beigelegten Schreiben an die Vorinstanz (act. 3/2) lässt sich indes lediglich entnehmen, dass die Beschwer- deführerin mit der Amtsführung der Beistände nicht einverstanden ist und aus die- sem Grund der Meinung ist, nicht Fr. 300.– für den Entscheid der Vorinstanz be- zahlen zu müssen. Soweit darin sinngemäss eine Kostenbeschwerde zu erblicken sein sollte, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Amtsführung der Beistände be-
- 6 - fasst hat. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine moderate Entscheidge- bühr auferlegt, weil die Kritik der Beschwerdeführerin an der Amtsführung der Bei- stände am angefochtenen KESB-Entscheid vorbeiging und das vor Vorinstanz ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen war. Daran ist nichts auszusetzen.
E. 4.4 Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, wie das Obergericht im Hinblick auf die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung entscheiden soll. Die Beschwerdeführerin möchte eine Beurteilung der geltend gemachten schlechten Amtsführung der Beistände erreichen, was indes, wie bereits mehr- fach betont, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und auf dem Weg einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB anzustreben wäre. Mangels rudimentärer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist sodann nicht ansatzweise ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leiden resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5. Mit Eingaben vom 26. Februar 2026 sowie vom 9. März 2026 (je Datum Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (act. 2/2, act. 13). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt – nebst Mittello- sigkeit – voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltliche Rechtspflege er- suchenden Person nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Daran gebricht es vorliegend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzuset- zen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens keine zuzusprechen.
- 7 - Es wird beschlossen:
E. 9 Oktober 2025 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte Abweisung der Be- schwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie auf ihren Ent- scheid vom 9. Oktober 2025 betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand (BR act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 11 = act. 11 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 11).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Februar 2026 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Die Akten der Vor- instanz (act. 12/1-12, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 17/1-285, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 - 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Be- schwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. 3.3. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden praxisgemäss be- wusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge-
- 4 - richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten –, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 17. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Januar 2026; VO.2025.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfol- gend KESB) hob mit Entscheid vom 12. Juni 2025 die Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB für A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) auf (KESB act. 228). Der Beistand erstattete daraufhin der KESB den Schlussbericht mit der Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 12. Juni 2025 und beantragte deren Genehmigung (KESB act. 251). Mit Ent- scheid vom 27. August 2025 genehmigte ein Mitglied der KESB den Schlussbe- richt und die Abrechnung und entlastete den Beistand im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB, wobei die Geltendmachung der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 454 f. ZGB explizit vorbehalten wurde. Ferner wurden unter anderem die Entschädigung und der Spesenersatz für den Beistand sowie die Gebühren festgesetzt (KESB act. 261 = BR act. 1). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 22. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Sie verlangte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (er solle "ungültig gemacht" werden) und dass die KESB ihre Arbeit richtig mache (BR act. 2). Die KESB liess sich mit Eingabe vom
9. Oktober 2025 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte Abweisung der Be- schwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie auf ihren Ent- scheid vom 9. Oktober 2025 betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand (BR act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 11 = act. 11 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 11).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Februar 2026 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Die Akten der Vor- instanz (act. 12/1-12, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 17/1-285, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 - 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,
7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Be- schwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. 3.3. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden praxisgemäss be- wusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge-
- 4 - richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde keine eigentlichen An- träge. In einem ersten Teil der Beschwerdeschrift möchte die Beschwerdeführerin "im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bezirksrats Bülach vom 28. Januar 2026" formell Strafanzeige gegen ihre beiden ehemaligen Beistände erheben (act. 2/1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin damit um Einleitung eines Strafver- fahrens ersuchen möchte, ist das angerufene Gericht hierfür nicht zuständig, zu- mal aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch kein ausreichender Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, § 167 N 4). Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden. Wie sich indes aus den weiteren Ausführungen ergibt, war sie vor allem mit der Amts- führung der Beistände nicht einverstanden. Entsprechend beschlagen auch die al- lermeisten der zahlreichen Beilagen (act. 3/1-21, act. 4/1-3) die geltend gemachte schlechte Amtsführung. In einem zweiten Teil der Beschwerdeschrift möchte die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung in einem Bericht die Komplikati- onen aufzeigen, die entstehen können, wenn man für die Verwaltung grundlegen- der Aspekte des Lebens wie Gesundheit, Wohnung und Wohlbefinden auf Dritte angewiesen sei, wobei es auch hier inhaltlich nicht zuletzt um Kritik an der Amts- führung der beiden Beistände geht (act. 2/1 S. 3 f.). In einem dritten Teil handelt es sich bei der Beschwerde um ein "Schreiben zur Klarstellung und Forderung von Rückerstattung der Anwaltskosten, Verwaltungssituation und Rechnungsfüh- rung im Zusammenhang mit der Beistandschaft", wobei es auch hier wiederum primär um die Amtsführung der Beistandschaft geht (act. 2/1 S. 5 f.).
- 5 - 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Amtsführung der Beistandspersonen kri- tisiert, ist sie, wie schon in den Entscheiden der Vorinstanzen, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Schlussrechnung sowie der Schlussbericht nach der gefes- tigten Rechtsprechung nicht der Überprüfung der Beistandschaft dienen (vgl. hierzu BGer 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 4.3). Durch die Genehmi- gung der Schlussrechnung wird der Mandatsperson auch nicht etwa eine De- charge erteilt: Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person, insbeson- dere Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB, bleiben von der Geneh- migung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019, E. 3.3.1 m.w.H.). Auch darauf wurde die Beschwerdeführerin in den beiden vorinstanzlichen Ent- scheiden bereits hingewiesen (act. 11 E. 4.1). Das übersieht die Beschwerdefüh- rerin offensichtlich. Ihre Kritik an der Mandatsführung der Beistände hat denn auch keinerlei Bezug zum angefochtenen Entscheid. Möchte die Beschwerdefüh- rerin die Verantwortlichkeit der zuständigen Beistände überprüft haben, wie sie denn auch in ihrer "Ergänzung zur Strafanzeige vom 26. Februar 2026" schreibt (act. 7), so hat sie hierfür eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB ein- zureichen. Für einen solchen Schritt wäre es sehr empfehlenswert, sich vorab rechtlich beraten zu lassen. 4.3. Am ehesten noch einen Bezug zum angefochtenen Entscheid hat das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, ihr seien im Anschluss an den letzten Entscheid der Vorinstanz zwei Rechnungen über je Fr. 300.– zugestellt worden, die sie zu- rückgesandt habe, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, sie solle die Rechnungen an das Obergericht weiterleiten (act. 2/1 S. 5 unten). Wie sich aus den eingereich- ten Beilagen zur Beschwerde ergibt, betraf eine der beiden Rechnungen die Ent- scheidgebühr des angefochtenen Entscheids (act. 3/2 [Geschäftsnummer VO.2025.00041] = act. 14/9). Auch aus dem ebenfalls beigelegten Schreiben an die Vorinstanz (act. 3/2) lässt sich indes lediglich entnehmen, dass die Beschwer- deführerin mit der Amtsführung der Beistände nicht einverstanden ist und aus die- sem Grund der Meinung ist, nicht Fr. 300.– für den Entscheid der Vorinstanz be- zahlen zu müssen. Soweit darin sinngemäss eine Kostenbeschwerde zu erblicken sein sollte, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Amtsführung der Beistände be-
- 6 - fasst hat. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine moderate Entscheidge- bühr auferlegt, weil die Kritik der Beschwerdeführerin an der Amtsführung der Bei- stände am angefochtenen KESB-Entscheid vorbeiging und das vor Vorinstanz ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen war. Daran ist nichts auszusetzen. 4.4. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, wie das Obergericht im Hinblick auf die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung entscheiden soll. Die Beschwerdeführerin möchte eine Beurteilung der geltend gemachten schlechten Amtsführung der Beistände erreichen, was indes, wie bereits mehr- fach betont, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und auf dem Weg einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB anzustreben wäre. Mangels rudimentärer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist sodann nicht ansatzweise ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leiden resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5. Mit Eingaben vom 26. Februar 2026 sowie vom 9. März 2026 (je Datum Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (act. 2/2, act. 13). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt – nebst Mittello- sigkeit – voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltliche Rechtspflege er- suchenden Person nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Daran gebricht es vorliegend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzuset- zen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens keine zuzusprechen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten –, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: