Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer verunfallte Anfang 2024. Seither leidet er an rechtsseiti- gen Lähmungen. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen und hält sich seit seinem Unfall in Spitälern und Pflegeheimen auf. Seit März 2025 befindet er sich im Pflegeheim B._____ in Zürich.
E. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der unteren gericht- lichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Es sind die Bestimmungen des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) anwendbar. Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
E. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist mit Anträgen sowie einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vor-
- 4 - instanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An die Rechtsmitte- leingaben von juristischen Laien wird ein geringerer Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimen- tär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrich- tig sein soll.
E. 1.3 Die Beschwerdeschrift vom 8. November 2025 enthält zwar keine formellen Anträge. Aus der Begründung geht indes deutlich hervor, dass der Beschwerde- führer mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist und er die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner erstinstanzli- chen Beschwerde verlangt. Auch sonst wurde die Beschwerde form- und fristge- recht eingereicht (vgl. Anhang zu BR act. 19). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
E. 2 Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Spitals Zollikerberg im April 2024 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen für den Beschwerdeführer, erachtete jedoch da- mals die Errichtung einer Beistandschaft aufgrund dessen ablehnenden Haltung als nicht zielführend und stellte das Verfahren ein (KESB act. 40 f.).
E. 2.1 Die KESB hatte die Errichtung der Beistandschaft stark zusammengefasst da- mit begründet, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich selbständig um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Er habe zwar D._____, seinen langjährigen Nachbarn, mit der Erledigung beauftragt. Dieser nehme die anstehenden Angelegenheiten jedoch nur unzureichend wahr und ar- beite mit den involvierten Amtsstellen und Institutionen nicht zusammen. So habe er zahlreiche Rechnungen, insbesondere von Pflegeeinrichtungen und Heimen, nicht bezahlt, so dass Betreibungen eingeleitet worden seien. Er habe auch die Mietwohnung des Beschwerdeführers nicht gekündigt, obschon eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund des hohen Pflegebedarfes nicht realistisch erscheine. Seit der Pflegevertrag mit dem Alterszentrum E._____ gekündigt worden sei, sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Es sei auch unklar, ob er die nötige ärztliche Betreuung erhalte und die Medikamente regelmässig einnehme (BR act. 2).
- 5 -
E. 2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es liege beim Beschwerde- führer ein Schwächezustand vor. Gemäss der Auskunft des Alterszentrums E._____ in F._____, dem früheren Aufenthaltsort, sei der Beschwerdeführer voll- ständig auf pflegerische Unterstützung angewiesen. Er leide an einer inkompletten, rechtsbetonten Tetraplegie. Ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand hät- ten nicht eingeholt werden können, weil sich der Beschwerdeführer weigere, die zuständigen ärztlichen Personen von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers manifestiere sich überdies in seiner Verweigerungshaltung bzw. der mangelnden Kooperationsbereitschaft gegenüber sämtlichen involvierten Fachpersonen (act. 4 E. 4.1). Die Vorinstanz bejahte auch die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Er sei von den von ihm bevoll- mächtigten Personen, insbesondere von seinem Nachbarn D._____, abhängig und habe selber keinen Überblick mehr über dessen Handlungen. Er habe auch keine Kenntnisse von den anstehenden administrativen und finanziellen Schwierigkeiten. D._____ halte externe Arzttermine mit dem Beschwerdeführer nur unzuverlässig ein. Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach mehrere Stunden vergeblich auf ihn gewartet. Die von D._____ vorbereiteten Anmeldungen des Beschwerdeführers beim Sozialamt und beim Amt für Zusatzleistungen seien gescheitert und es be- stünden zahlreiche offene Rechnungen von Heimen. Die Unterstützung sei unzu- reichend. Den Institutionen fehle ein verbindlicher Vertreter und zuverlässiger An- sprechpartner (act. 4 E. 4.2 f.).
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde die folgenden Behauptungen vor: Er sei ungerechtfertigt aus dem Heim E._____ "geschmissen" worden, weil das Sozialamt C._____ die Rechnungen trotz subsidiärer Kostengutsprache nicht be- zahlt habe, es werde viel Falsches geschildert, die Beiständin beziehe ihn in ihre Handlungen nicht ein, sperre das Konto und gebe ihm verlangte Unterlagen nicht heraus, zuvor sei es immer gut gegangen, die Zusammenarbeit mit dem Amt für Ergänzungsleistungen sei korrekt gewesen und er habe nur auf die Bezahlung der Ergänzungsleistungen gewartet, er habe wegen schlechten Erfahrungen nicht mehr in ein Heim in C._____ gehen wollen, er habe den Umzug ins Heim B._____ nicht verheimlicht, er habe die Zusammenarbeit mit der Hausärztin Frau Dr. G._____ beendet, weil sie ihn nicht über den Grund des Untersuchs informiert ge-
- 6 - habt habe, nun sei der Hausarzt des B._____ für ihn zuständig, das Sozialamt C._____ habe unrechtmässig seine Pension ab Dezember 2024 eingezogen, wes- halb er die Rechnungen nicht habe bezahlen können, seit März 2025 werde die Pension wieder ausgerichtet und die Rechnungen würden beglichen, alle Rechnun- gen seien mit den Gläubigern besprochen und bezahlt worden, die Rechnungen des H._____ von Fr. 49'000.– seien bis auf Fr. 4'000.– beglichen worden, die Rech- nung des Obergerichts von Fr. 5'000.– bestehe noch im Umfang von Fr. 1'900.–, die Rechnung des E._____ habe das Sozialamt nicht bezahlt, für die Rechnung des Heims I._____ in C._____ sei eine Vereinbarung über vorläufige Zahlungen geschlossen worden, gegen die Rechnung des Heims sei Rechtsvorschlag erho- ben worden, weil das Essen, die Pflege und die Betreuung mangelhaft und der Umgang mit D._____ unfreundlich gewesen seien, D._____ handle stets korrekt und kommuniziere mit allen adäquat, er habe auch keine Beschwerden gegen das B._____ eingereicht, D._____ werde wegen seiner freundlichen Art in allen Kliniken sehr geschätzt, es seien alle auswärtigen Termine eingehalten und keiner verpasst worden, er (der Beschwerdeführer) sei in der Lage, seine Angelegenheiten zu be- sorgen, er leide einzig an einer einseitigen schwachen Lähmung, er werde von sei- ner Schwester und den Nachbarn perfekt betreut, D._____ habe ihn durch fünf Operationen und sieben REHA-Aufenthalte begleitet und dafür gesorgt, dass er nach einer Fehlbehandlung im Spital Zollikerberg nochmals operiert worden sei, die Kinder der Familie D._____ würden nicht in seiner Wohnung leben, die Unter- miete beginne erst ab 1. Januar 2026, er lehne eine Beistandschaft wegen zwei offenen Rechnungen ab und wolle seine Eigenständigkeit behalten (act. 2).
4. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine voll- jährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegen- heiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Ein (ähnlicher) Schwächezu- stand im Sinne der Bestimmung liegt bei Personen vor, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, körperlich oder psychisch ge- schwächt sind. Diese Voraussetzungen sind restriktiv anzunehmen (FamKomm Er- wachsenenschutz/MEIER, 2013, Art. 390 N 16). Sie sind erfüllt bei einem Schwä- chezustand, der eine Eigenversorgungslücke zur Folge hat, die nicht anderweitig
- 7 - bzw. ausserbehördlich aufgefangen werden kann (5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 f.). Bei der Anordnung einer Beistandschaft sind die Grundsätze der Subsi- diarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – nicht angemessen sichergestellt ist (BGE 140 III 49 E.4.3.1; BGer 5A_633/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3). 5.
E. 3 Nach einer neuen Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes C._____ vom 4. De- zember 2024 (KESB act. 44) nahm die KESB das Verfahren wieder anhand und errichtete für den Beschwerdeführer am 25. März 2025 eine Einkommens- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB. Sie betraute die Beiständin mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer soweit nötig bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unter- stützen und zu vertreten, insbesondere dessen Einkommen und Vermögen zu ver- walten, die Wohnsituation zu regeln und für das gesundheitliche Wohl zu sorgen. Zugleich entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (BR act. 2 = KESB act. 87).
E. 4 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an den Bezirksrat Uster (auch Vorinstanz; BR act. 1). Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 9). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 28. August 2025 ab (BR act. 14; Geschäfts-Nr. PQ250045).
E. 5 Im Beschwerdehauptverfahren der Vorinstanz reichte die KESB einen Bericht der Beiständin über die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit zusätzli- chen Anträgen ein (BR act. 15), welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnah-
- 3 - me zugestellt wurde (BR act. 16). Am 23. September 2025 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowie die Pflegeleitung des Heims B._____ an (BR act. 18). Schliesslich wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2025 ab (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 8 = BR act. 19).
E. 5.1 Mit seinen zahlreichen Behauptungen und Bestreitungen äussert der Be- schwerdeführer primär seine abweichende Meinung, ohne sich allerdings sachbe- zogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und auf darin erwähnte, dokumentierte Aussagen von Involvierten oder konkrete Aktenstellen einzugehen. Insoweit erscheinen seine zahlreichen Vorbringen zum vornherein wenig überzeugend. Was seinen Schwächezustand betrifft, scheint er seine physische Beeinträchtigung zu verharmlosen, wenn er davon spricht, er habe eine schwache einseitige Lähmung. Die Tatsache, dass er sich seit seinem Unfall wiederholt Operationen unterziehen musste und sich in verschiedenen REHA-Kli- niken aufhielt, lässt auf eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung schliessen. Dies wird dadurch erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer auch nach bald zwei Jahren in einem Alters- und Pflegeheim befindet und erklärt, ab 1. Januar 2026 seine Woh- nung in C._____ untervermieten zu wollen. Selbst er scheint damit eine Rückkehr in seine Wohnung in absehbarer Zukunft nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ge- mäss Angaben der Beiständin ist der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl ange- wiesen (BR act. 15 S. 1). Auswärtige Termine kann er behinderungsbedingt nur mit Unterstützung und in Begleitung Dritter wahrnehmen. Auch wenn genaue ärztliche Diagnosen aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers im Verfah- ren nicht erhältlich gemacht werden konnten (vgl. BR act. 18 S. 4), kann aufgrund der genannten Fakten und der Beurteilung von Involvierten von einer tiefgreifenden körperlichen Einschränkung ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer massiv erschwert oder gar verunmöglicht, die alltäglichen Besorgungen, wie Ko- chen, Putzen, Waschen, Bügeln, Toilette, alleine zu bewältigen. Es ist daher von
- 8 - einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB auszugehen. Ob neben der physischen eine kognitive, psychische Beeinträchtigung vorliegt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Zu erwähnen ist immerhin, dass der Pflegelei- tung des B._____ beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsveränderung mit vermehrter Störung in der Wahrnehmung auffiel (BR act. 18 S. 4).
E. 5.2 Zur Schutzbedürftigkeit kann weitgehend auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. 4.2) sowie die Erwägungen im Urteil der Kammer vom
28. August 2025 (BR act. 14 E. II/5.2) verwiesen werden. Die schwere körperliche Beeinträchtigung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Alltags Hilfe benötigt und bei der Ausführung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. auch BR act. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht detailliert dazu, ob er körperlich in der Lage wäre, Zahlungen digital vorzunehmen und mit den Banken, Versicherungen und Behörden sowie seinem Bevollmächtigten online zu verkehren. Er führt auch nicht aus, ob ihm die dafür nötigen technischen Einrichtungen im Heim zur Verfügung stünden (vgl. BR act. 18 S. 3). Es ist daher von den Angaben der Beiständin aus- zugehen, wonach der Beschwerdeführer gemäss Pflegeleitung des Heimes phy- sisch nicht mehr in der Lage sei, ein Schreiben aufzusetzen. Er habe ausserdem im Heim keinen Zugriff auf seine E-Mails und sei auch nicht mehr in der Lage, diese zu verfassen (BR act. 15 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer scheint seine Hilfsbe- dürftigkeit selber einzusehen, wenn er in der Beschwerde ausführt, Herr D._____ habe alles für ihn zufriedenstellend erledigt, dieser schreibe auch die Einsprachen, die er (der Beschwerdeführer) dann unterzeichne. Neben der Hilfe in finanziellen und administrativen Sachen ist der Beschwerdeführer auf eine regelmässige medi- zinische Betreuung, insbesondere auf regelmässige Medikamente angewiesen (vgl. auch BR act. 18 S. 3 unten). Diese werden ihm von der Pflegeleitung des B._____ besorgt und übergeben (BR act. 15 S. 3 unten). Die abweichenden, unbe- legten Behauptungen in der Beschwerde überzeugen nicht. Aufgrund der Akten, namentlich des Berichts der Beiständin (BR act. 15), ist die noch immer anhaltende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen Wohnen, Administra- tion, Finanzen und medizinische Betreuung ausgewiesen.
- 9 -
E. 5.3 Zu prüfen ist, ob die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig ist und den Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB wahrt. Der Be- schwerdeführer erhält gemäss seinen Angaben angeblich von verschiedener Seite Unterstützung, in erster Linie helfe sein Nachbar D._____. Zudem könne ihn seine Schwester unterstützen (vgl. auch BR act. 18 S. 3). Es befindet sich ferner eine (weitere) Vollmacht des Beschwerdeführers an seine Nachbarin J._____ bei den Akten (BR act. 3/5)..
E. 5.3.1 Vorab ist zur Verhältnismässigkeit und Subsidiarität auf die Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. 4.3) sowie der Kammer im Urteil der Kammer vom 28. Au- gust 2025 (BR act. 14 E. II/5.2) zu verweisen, die nach wie vor zutreffend erschei- nen. Danach erwies sich die bisherige Unterstützung durch das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers als unzureichend. Was die alltäglichen Belange und das Wohnen betrifft, wäre der Kläger, sofern er überhaupt in seine Wohnung zurück- kehren kann, auf tägliche Unterstützung im Haushalt, bei der Ernährung und Kör- perpflege sowie auf regelmässige medizinische Betreuung angewiesen. Seine Wohnung ist nicht rollstuhlgängig (BR act. 15 S. 2). Dass diese äusserst zeitinten- siven Aufgaben zuverlässig von seinen Nachbarn oder der Schwester erfüllt oder organisiert werden könnten, ist weder dargelegt noch erfahrungsgemäss zu erwar- ten. Gemäss Angaben der Beiständin halte die Pflegeleitung im B._____ den Be- schwerdeführer in Wohnangelegenheiten auch als handlungs- und urteilsunfähig (BR act. 15 S. 2). Solange sich der Beschwerdeführer in einem geeigneten Heim aufhält, ist die nötige Unterstützung im Alltag zwar sichergestellt. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Pflegeplatz bereits wiederholt gewechselt und es wurde ihm vom Heim E._____ gekündigt, weil die Rechnungen ausstehend waren. Aufgrund der verschiedenen Wechsel der Heimplätze und der bisherigen Erfahrungen, etwa der mangelnden Kooperation von D._____ mit den Behörden (vgl. nachfolgend E. II/5.3.3), erscheint es unerlässlich, eine neutrale Beistandsperson (sofern nötig) mit der Regelung der Wohnverhältnisse zu betrauen.
E. 5.3.2 Vor Einsetzung einer Beiständin wurden die Rechnungen, insbesondere die Kosten der Heime, nicht zuverlässig bezahlt, was etwa zur Kündigung durch das Heim E._____ führte (KESB act. 59 f.). Zudem wurden die nötigen Schritte ver-
- 10 - passt, um für den Beschwerdeführer soziale Leistungen erhältlich zu machen. Der Sozialdienst C._____ zog seine subsidiäre Kostengutsprache wieder zurück, wobei er die fehlende Kooperationsbereitschaft von D._____ und die schleppende Einrei- chung der nötigen Dokumente bemängelte (KESB act. 44 S. 2, 56 und 57). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es nach dem Rückzug der proviso- rischen Kostengutsprache durch den Sozialdienst an ihm bzw. seinem Bevollmäch- tigten gelegen hätte, die Heimrechnungen zu begleichen. Das von D._____ ausge- arbeitete Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde im November 2024 abgewie- sen, weil die nötigen Dokumente nicht rechtzeitig nachgereicht wurden (BR act. 15 S. 1; KESB act. 76). Die Beiständin konnte später erwirken, dass dem Beschwer- deführer rückwirkend ab 1. Juni 2024 Zusatzleistungen zur AHV/IV zugesprochen wurden. Aktuell bezahlt die Beiständin die laufenden Rechnungen, sofern diese an sie gesandt werden. Bei der Kontrolle der Buchhaltung bemerkte sie, dass die Heimleitung des B._____ die Rechnungen für die Monate Mai und Juni 2025 dem Beschwerdeführer übergeben hatte. Die Zahlungen blieben aus. Erst nachdem das Heim die Rechnungen auch der Beiständin zugestellt hatte, konnte diese die Zah- lungen auslösen (BR act. 15 S. 3). Nach Angaben der Beiständin habe D._____ den Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung betreffend Teilprothese des Be- schwerdeführers der KESB, nicht aber dem zuständigen Sozialdienst oder der Stelle für Zusatzleistungen eingereicht. Die Beiständin habe den Kostenvoran- schlag nun vom Heim erhalten und werde sich um die Finanzierung bemühen (BR act. 15 S. 3). Gemäss Beiständin werde mit den Zusatzleistungen bis September 2025 die Miete der Wohnung in C._____ übernommen. Danach könne die Mietwohnung nicht mehr bezahlt werden. In der Wohnung würden derzeit zwei Kinder von D._____ unentgeltlich wohnen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, D._____ werde für die Finanzierung der Wohnung ab Oktober 2025 sorgen und sich mit der Liegen- schaftsverwaltung zwecks Vereinbarung einer Untervermietung an seine Kinder in Verbindung setzen. Abklärungen der Beiständin bei der Liegenschaftsverwaltung hätten aber ergeben, dass sich D._____ dort nicht gemeldet habe. Es entstünde durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses und die unentgeltliche Überlas- sung der Wohnung ein Schaden von Fr. 1'359.–- monatlich, den der Beschwerde-
- 11 - führer nicht tragen könne (BR act. 15 S. 2 und 4). Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Untermietvertrag eingereicht. Es gilt daher, dringend eine Lösung für die Wohnung an der K._____-strasse 1 in C._____ zu finden, sei es eine kosten- deckende Untervermietung, sei es eine Kündigung. All die vorstehenden Umstände manifestieren, dass die bisherige Unterstützung nicht ausreichte und die Hilfe der Beiständin nötig ist. Der problematische Interessenkonflikt von D._____ bezüglich der Wohnung in C._____ verdeutlicht ausserdem die Notwendigkeit, eine neutrale Beistandsperson mit der Verwaltung der Finanzen sowie der Administration zu be- trauen.
E. 5.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Zusammenarbeit mit D._____ für die Heime und Behörden als schwierig erwies. Die KESB versuchte vor Erlass ihres Entscheids vergeblich, ihn zu kontaktieren, um einen Anhörungstermin mit dem Be- schwerdeführer zu vereinbaren. Weiter ist belegt, dass D._____ weder das Heim E._____ noch die KESB darüber informierte, in welches Heim der Beschwerdefüh- rer Anfang März 2025 umzog (KESB act. 51, 62 ff., 66 S. 2 und 67 f.). Die abwei- chenden Behauptungen des Beschwerdeführers bleiben unbelegt. Zudem erfuhr die Beiständin, dass für den Beschwerdeführer im Sommer 2025 ein neues Bank- konto bei einer Drittbank eröffnet worden war und die Ausgleichs- und Pensions- kasse angewiesen worden waren, die Zahlungen auf das neue Konto zu überwei- sen, was diese allerdings verweigert hätten (BR act. 15 S. 2). Es mangelt D._____ daher nicht nur an der nötigen Kooperationsbereitschaft und Offenheit, vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass er und der Beschwerdeführer versuchten, die angeordnete Beistandschaft zu hintertreiben.
E. 5.3.4 Da der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen und administrativen Belange zu erledigen, und er, soweit ersicht- lich, keinen regelmässigen Zugang zu einem online-Banking hat, liegt auf der Hand, dass er seine finanzielle Situation nicht mehr überblicken kann und umso mehr auf die Angaben von D._____ angewiesen ist. Steuererklärungen, die eine gewisse Übersicht verschaffen könnten, wurden nach Auskunft des Steueramts seit 2023 nicht mehr eingereicht (KESB act. 82). Dies führt zu einer bedenklichen Abhängig- keit des Beschwerdeführers von D._____ und verhindert eine griffige Kontrolle der
- 12 - Handlungen des Bevollmächtigten. Dieser Zustand ist dringend im wohlverstande- nen Interesse des Beschwerdeführers zu verbessern, indem eine geeignete, neu- trale Beistandsperson damit zu betrauen ist, das Vermögen und die Einkünfte des Beschwerdeführers kompetent zu verwalten und das Administrative zu erledigen.
E. 5.3.5 An der Anhörung bei der Vorinstanz erklärte die Schwester des Beschwer- deführers, L._____, D._____ habe sich immer um alles gekümmert, sie könne aber als frühere Buchhalterin dem Beschwerdeführer auch helfen (act. 18 S. 3 unten). Diese Aussagen stehen zunächst im Widerspruch zur Behauptung des Beschwer- deführers, er habe verschiedene Personen, wie Nachbarn und Schwester, zur Seite, die ihn adäquat unterstützten. Sie bestätigen, dass D._____ alleine über das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers verfügen kann. Die blosse Ab- sichtserklärung der Schwester bietet ausserdem noch keine hinreichende Gewähr, dass sie die finanziell schwierige Situation des Beschwerdeführers durchschaut und über die zeitlichen Ressourcen zur Besorgung der Aufgaben verfügt. Inwiefern die Nachbarin, J._____, Unterstützung leistete, wird mit keinem Wort dargelegt. An- dere geeignete Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, die ihn zuver- lässig und adäquat unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig.
6. Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestands von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sowie eine daraus resultie- rende Schutzbedürftigkeit zu bejahen, die eine Unterstützung, soweit nötig, im Be- reich Wohnen sowie in finanziellen, administrativen und medizinischen Belangen erfordert. Es fehlen zudem geeignete Personen aus dem privaten Kreise des Be- schwerdeführers, welche die nötige Hilfe auf unabsehbare Zeit erbringen könnten. Damit sind die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft unter Wah- rung des Subsidiaritätsprinzips erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.– aufgrund des Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
- 13 - Es wird erkannt:
E. 6 Gegen das Urteil des Bezirksrats ergriff der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 8 November 2025 (Poststempel vom 10. November 2025) Beschwerde (act. 2: "Einsprache gegen das Urteil vom 06. Oktober 2025 ..."). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-19, zitiert als BR act.), inklusive derjenigen der KESB (act. 9/7/1-96, zitiert als KESB act.), wurden von Amtes wegen beigezogen. Von Weiterungen kann ab- gesehen werden, da sich die Sache als spruchreif erweist. II. 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrats Uster vom
- Oktober 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth - 14 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 15. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gem. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 6. Oktober 2025; VO.2025.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer verunfallte Anfang 2024. Seither leidet er an rechtsseiti- gen Lähmungen. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen und hält sich seit seinem Unfall in Spitälern und Pflegeheimen auf. Seit März 2025 befindet er sich im Pflegeheim B._____ in Zürich.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Spitals Zollikerberg im April 2024 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen für den Beschwerdeführer, erachtete jedoch da- mals die Errichtung einer Beistandschaft aufgrund dessen ablehnenden Haltung als nicht zielführend und stellte das Verfahren ein (KESB act. 40 f.).
3. Nach einer neuen Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes C._____ vom 4. De- zember 2024 (KESB act. 44) nahm die KESB das Verfahren wieder anhand und errichtete für den Beschwerdeführer am 25. März 2025 eine Einkommens- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB. Sie betraute die Beiständin mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer soweit nötig bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unter- stützen und zu vertreten, insbesondere dessen Einkommen und Vermögen zu ver- walten, die Wohnsituation zu regeln und für das gesundheitliche Wohl zu sorgen. Zugleich entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (BR act. 2 = KESB act. 87).
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an den Bezirksrat Uster (auch Vorinstanz; BR act. 1). Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 9). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 28. August 2025 ab (BR act. 14; Geschäfts-Nr. PQ250045).
5. Im Beschwerdehauptverfahren der Vorinstanz reichte die KESB einen Bericht der Beiständin über die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit zusätzli- chen Anträgen ein (BR act. 15), welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnah-
- 3 - me zugestellt wurde (BR act. 16). Am 23. September 2025 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowie die Pflegeleitung des Heims B._____ an (BR act. 18). Schliesslich wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2025 ab (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 8 = BR act. 19).
6. Gegen das Urteil des Bezirksrats ergriff der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. November 2025 (Poststempel vom 10. November 2025) Beschwerde (act. 2: "Einsprache gegen das Urteil vom 06. Oktober 2025 ..."). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-19, zitiert als BR act.), inklusive derjenigen der KESB (act. 9/7/1-96, zitiert als KESB act.), wurden von Amtes wegen beigezogen. Von Weiterungen kann ab- gesehen werden, da sich die Sache als spruchreif erweist. II. 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der unteren gericht- lichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Es sind die Bestimmungen des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) anwendbar. Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist mit Anträgen sowie einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vor-
- 4 - instanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An die Rechtsmitte- leingaben von juristischen Laien wird ein geringerer Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimen- tär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrich- tig sein soll. 1.3. Die Beschwerdeschrift vom 8. November 2025 enthält zwar keine formellen Anträge. Aus der Begründung geht indes deutlich hervor, dass der Beschwerde- führer mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist und er die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner erstinstanzli- chen Beschwerde verlangt. Auch sonst wurde die Beschwerde form- und fristge- recht eingereicht (vgl. Anhang zu BR act. 19). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die KESB hatte die Errichtung der Beistandschaft stark zusammengefasst da- mit begründet, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich selbständig um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Er habe zwar D._____, seinen langjährigen Nachbarn, mit der Erledigung beauftragt. Dieser nehme die anstehenden Angelegenheiten jedoch nur unzureichend wahr und ar- beite mit den involvierten Amtsstellen und Institutionen nicht zusammen. So habe er zahlreiche Rechnungen, insbesondere von Pflegeeinrichtungen und Heimen, nicht bezahlt, so dass Betreibungen eingeleitet worden seien. Er habe auch die Mietwohnung des Beschwerdeführers nicht gekündigt, obschon eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund des hohen Pflegebedarfes nicht realistisch erscheine. Seit der Pflegevertrag mit dem Alterszentrum E._____ gekündigt worden sei, sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Es sei auch unklar, ob er die nötige ärztliche Betreuung erhalte und die Medikamente regelmässig einnehme (BR act. 2).
- 5 - 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es liege beim Beschwerde- führer ein Schwächezustand vor. Gemäss der Auskunft des Alterszentrums E._____ in F._____, dem früheren Aufenthaltsort, sei der Beschwerdeführer voll- ständig auf pflegerische Unterstützung angewiesen. Er leide an einer inkompletten, rechtsbetonten Tetraplegie. Ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand hät- ten nicht eingeholt werden können, weil sich der Beschwerdeführer weigere, die zuständigen ärztlichen Personen von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers manifestiere sich überdies in seiner Verweigerungshaltung bzw. der mangelnden Kooperationsbereitschaft gegenüber sämtlichen involvierten Fachpersonen (act. 4 E. 4.1). Die Vorinstanz bejahte auch die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Er sei von den von ihm bevoll- mächtigten Personen, insbesondere von seinem Nachbarn D._____, abhängig und habe selber keinen Überblick mehr über dessen Handlungen. Er habe auch keine Kenntnisse von den anstehenden administrativen und finanziellen Schwierigkeiten. D._____ halte externe Arzttermine mit dem Beschwerdeführer nur unzuverlässig ein. Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach mehrere Stunden vergeblich auf ihn gewartet. Die von D._____ vorbereiteten Anmeldungen des Beschwerdeführers beim Sozialamt und beim Amt für Zusatzleistungen seien gescheitert und es be- stünden zahlreiche offene Rechnungen von Heimen. Die Unterstützung sei unzu- reichend. Den Institutionen fehle ein verbindlicher Vertreter und zuverlässiger An- sprechpartner (act. 4 E. 4.2 f.).
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde die folgenden Behauptungen vor: Er sei ungerechtfertigt aus dem Heim E._____ "geschmissen" worden, weil das Sozialamt C._____ die Rechnungen trotz subsidiärer Kostengutsprache nicht be- zahlt habe, es werde viel Falsches geschildert, die Beiständin beziehe ihn in ihre Handlungen nicht ein, sperre das Konto und gebe ihm verlangte Unterlagen nicht heraus, zuvor sei es immer gut gegangen, die Zusammenarbeit mit dem Amt für Ergänzungsleistungen sei korrekt gewesen und er habe nur auf die Bezahlung der Ergänzungsleistungen gewartet, er habe wegen schlechten Erfahrungen nicht mehr in ein Heim in C._____ gehen wollen, er habe den Umzug ins Heim B._____ nicht verheimlicht, er habe die Zusammenarbeit mit der Hausärztin Frau Dr. G._____ beendet, weil sie ihn nicht über den Grund des Untersuchs informiert ge-
- 6 - habt habe, nun sei der Hausarzt des B._____ für ihn zuständig, das Sozialamt C._____ habe unrechtmässig seine Pension ab Dezember 2024 eingezogen, wes- halb er die Rechnungen nicht habe bezahlen können, seit März 2025 werde die Pension wieder ausgerichtet und die Rechnungen würden beglichen, alle Rechnun- gen seien mit den Gläubigern besprochen und bezahlt worden, die Rechnungen des H._____ von Fr. 49'000.– seien bis auf Fr. 4'000.– beglichen worden, die Rech- nung des Obergerichts von Fr. 5'000.– bestehe noch im Umfang von Fr. 1'900.–, die Rechnung des E._____ habe das Sozialamt nicht bezahlt, für die Rechnung des Heims I._____ in C._____ sei eine Vereinbarung über vorläufige Zahlungen geschlossen worden, gegen die Rechnung des Heims sei Rechtsvorschlag erho- ben worden, weil das Essen, die Pflege und die Betreuung mangelhaft und der Umgang mit D._____ unfreundlich gewesen seien, D._____ handle stets korrekt und kommuniziere mit allen adäquat, er habe auch keine Beschwerden gegen das B._____ eingereicht, D._____ werde wegen seiner freundlichen Art in allen Kliniken sehr geschätzt, es seien alle auswärtigen Termine eingehalten und keiner verpasst worden, er (der Beschwerdeführer) sei in der Lage, seine Angelegenheiten zu be- sorgen, er leide einzig an einer einseitigen schwachen Lähmung, er werde von sei- ner Schwester und den Nachbarn perfekt betreut, D._____ habe ihn durch fünf Operationen und sieben REHA-Aufenthalte begleitet und dafür gesorgt, dass er nach einer Fehlbehandlung im Spital Zollikerberg nochmals operiert worden sei, die Kinder der Familie D._____ würden nicht in seiner Wohnung leben, die Unter- miete beginne erst ab 1. Januar 2026, er lehne eine Beistandschaft wegen zwei offenen Rechnungen ab und wolle seine Eigenständigkeit behalten (act. 2).
4. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine voll- jährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegen- heiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Ein (ähnlicher) Schwächezu- stand im Sinne der Bestimmung liegt bei Personen vor, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, körperlich oder psychisch ge- schwächt sind. Diese Voraussetzungen sind restriktiv anzunehmen (FamKomm Er- wachsenenschutz/MEIER, 2013, Art. 390 N 16). Sie sind erfüllt bei einem Schwä- chezustand, der eine Eigenversorgungslücke zur Folge hat, die nicht anderweitig
- 7 - bzw. ausserbehördlich aufgefangen werden kann (5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 f.). Bei der Anordnung einer Beistandschaft sind die Grundsätze der Subsi- diarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – nicht angemessen sichergestellt ist (BGE 140 III 49 E.4.3.1; BGer 5A_633/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3). 5. 5.1. Mit seinen zahlreichen Behauptungen und Bestreitungen äussert der Be- schwerdeführer primär seine abweichende Meinung, ohne sich allerdings sachbe- zogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und auf darin erwähnte, dokumentierte Aussagen von Involvierten oder konkrete Aktenstellen einzugehen. Insoweit erscheinen seine zahlreichen Vorbringen zum vornherein wenig überzeugend. Was seinen Schwächezustand betrifft, scheint er seine physische Beeinträchtigung zu verharmlosen, wenn er davon spricht, er habe eine schwache einseitige Lähmung. Die Tatsache, dass er sich seit seinem Unfall wiederholt Operationen unterziehen musste und sich in verschiedenen REHA-Kli- niken aufhielt, lässt auf eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung schliessen. Dies wird dadurch erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer auch nach bald zwei Jahren in einem Alters- und Pflegeheim befindet und erklärt, ab 1. Januar 2026 seine Woh- nung in C._____ untervermieten zu wollen. Selbst er scheint damit eine Rückkehr in seine Wohnung in absehbarer Zukunft nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ge- mäss Angaben der Beiständin ist der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl ange- wiesen (BR act. 15 S. 1). Auswärtige Termine kann er behinderungsbedingt nur mit Unterstützung und in Begleitung Dritter wahrnehmen. Auch wenn genaue ärztliche Diagnosen aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers im Verfah- ren nicht erhältlich gemacht werden konnten (vgl. BR act. 18 S. 4), kann aufgrund der genannten Fakten und der Beurteilung von Involvierten von einer tiefgreifenden körperlichen Einschränkung ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer massiv erschwert oder gar verunmöglicht, die alltäglichen Besorgungen, wie Ko- chen, Putzen, Waschen, Bügeln, Toilette, alleine zu bewältigen. Es ist daher von
- 8 - einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB auszugehen. Ob neben der physischen eine kognitive, psychische Beeinträchtigung vorliegt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Zu erwähnen ist immerhin, dass der Pflegelei- tung des B._____ beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsveränderung mit vermehrter Störung in der Wahrnehmung auffiel (BR act. 18 S. 4). 5.2. Zur Schutzbedürftigkeit kann weitgehend auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. 4.2) sowie die Erwägungen im Urteil der Kammer vom
28. August 2025 (BR act. 14 E. II/5.2) verwiesen werden. Die schwere körperliche Beeinträchtigung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Alltags Hilfe benötigt und bei der Ausführung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. auch BR act. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht detailliert dazu, ob er körperlich in der Lage wäre, Zahlungen digital vorzunehmen und mit den Banken, Versicherungen und Behörden sowie seinem Bevollmächtigten online zu verkehren. Er führt auch nicht aus, ob ihm die dafür nötigen technischen Einrichtungen im Heim zur Verfügung stünden (vgl. BR act. 18 S. 3). Es ist daher von den Angaben der Beiständin aus- zugehen, wonach der Beschwerdeführer gemäss Pflegeleitung des Heimes phy- sisch nicht mehr in der Lage sei, ein Schreiben aufzusetzen. Er habe ausserdem im Heim keinen Zugriff auf seine E-Mails und sei auch nicht mehr in der Lage, diese zu verfassen (BR act. 15 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer scheint seine Hilfsbe- dürftigkeit selber einzusehen, wenn er in der Beschwerde ausführt, Herr D._____ habe alles für ihn zufriedenstellend erledigt, dieser schreibe auch die Einsprachen, die er (der Beschwerdeführer) dann unterzeichne. Neben der Hilfe in finanziellen und administrativen Sachen ist der Beschwerdeführer auf eine regelmässige medi- zinische Betreuung, insbesondere auf regelmässige Medikamente angewiesen (vgl. auch BR act. 18 S. 3 unten). Diese werden ihm von der Pflegeleitung des B._____ besorgt und übergeben (BR act. 15 S. 3 unten). Die abweichenden, unbe- legten Behauptungen in der Beschwerde überzeugen nicht. Aufgrund der Akten, namentlich des Berichts der Beiständin (BR act. 15), ist die noch immer anhaltende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen Wohnen, Administra- tion, Finanzen und medizinische Betreuung ausgewiesen.
- 9 - 5.3. Zu prüfen ist, ob die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig ist und den Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB wahrt. Der Be- schwerdeführer erhält gemäss seinen Angaben angeblich von verschiedener Seite Unterstützung, in erster Linie helfe sein Nachbar D._____. Zudem könne ihn seine Schwester unterstützen (vgl. auch BR act. 18 S. 3). Es befindet sich ferner eine (weitere) Vollmacht des Beschwerdeführers an seine Nachbarin J._____ bei den Akten (BR act. 3/5).. 5.3.1. Vorab ist zur Verhältnismässigkeit und Subsidiarität auf die Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. 4.3) sowie der Kammer im Urteil der Kammer vom 28. Au- gust 2025 (BR act. 14 E. II/5.2) zu verweisen, die nach wie vor zutreffend erschei- nen. Danach erwies sich die bisherige Unterstützung durch das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers als unzureichend. Was die alltäglichen Belange und das Wohnen betrifft, wäre der Kläger, sofern er überhaupt in seine Wohnung zurück- kehren kann, auf tägliche Unterstützung im Haushalt, bei der Ernährung und Kör- perpflege sowie auf regelmässige medizinische Betreuung angewiesen. Seine Wohnung ist nicht rollstuhlgängig (BR act. 15 S. 2). Dass diese äusserst zeitinten- siven Aufgaben zuverlässig von seinen Nachbarn oder der Schwester erfüllt oder organisiert werden könnten, ist weder dargelegt noch erfahrungsgemäss zu erwar- ten. Gemäss Angaben der Beiständin halte die Pflegeleitung im B._____ den Be- schwerdeführer in Wohnangelegenheiten auch als handlungs- und urteilsunfähig (BR act. 15 S. 2). Solange sich der Beschwerdeführer in einem geeigneten Heim aufhält, ist die nötige Unterstützung im Alltag zwar sichergestellt. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Pflegeplatz bereits wiederholt gewechselt und es wurde ihm vom Heim E._____ gekündigt, weil die Rechnungen ausstehend waren. Aufgrund der verschiedenen Wechsel der Heimplätze und der bisherigen Erfahrungen, etwa der mangelnden Kooperation von D._____ mit den Behörden (vgl. nachfolgend E. II/5.3.3), erscheint es unerlässlich, eine neutrale Beistandsperson (sofern nötig) mit der Regelung der Wohnverhältnisse zu betrauen. 5.3.2. Vor Einsetzung einer Beiständin wurden die Rechnungen, insbesondere die Kosten der Heime, nicht zuverlässig bezahlt, was etwa zur Kündigung durch das Heim E._____ führte (KESB act. 59 f.). Zudem wurden die nötigen Schritte ver-
- 10 - passt, um für den Beschwerdeführer soziale Leistungen erhältlich zu machen. Der Sozialdienst C._____ zog seine subsidiäre Kostengutsprache wieder zurück, wobei er die fehlende Kooperationsbereitschaft von D._____ und die schleppende Einrei- chung der nötigen Dokumente bemängelte (KESB act. 44 S. 2, 56 und 57). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es nach dem Rückzug der proviso- rischen Kostengutsprache durch den Sozialdienst an ihm bzw. seinem Bevollmäch- tigten gelegen hätte, die Heimrechnungen zu begleichen. Das von D._____ ausge- arbeitete Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde im November 2024 abgewie- sen, weil die nötigen Dokumente nicht rechtzeitig nachgereicht wurden (BR act. 15 S. 1; KESB act. 76). Die Beiständin konnte später erwirken, dass dem Beschwer- deführer rückwirkend ab 1. Juni 2024 Zusatzleistungen zur AHV/IV zugesprochen wurden. Aktuell bezahlt die Beiständin die laufenden Rechnungen, sofern diese an sie gesandt werden. Bei der Kontrolle der Buchhaltung bemerkte sie, dass die Heimleitung des B._____ die Rechnungen für die Monate Mai und Juni 2025 dem Beschwerdeführer übergeben hatte. Die Zahlungen blieben aus. Erst nachdem das Heim die Rechnungen auch der Beiständin zugestellt hatte, konnte diese die Zah- lungen auslösen (BR act. 15 S. 3). Nach Angaben der Beiständin habe D._____ den Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung betreffend Teilprothese des Be- schwerdeführers der KESB, nicht aber dem zuständigen Sozialdienst oder der Stelle für Zusatzleistungen eingereicht. Die Beiständin habe den Kostenvoran- schlag nun vom Heim erhalten und werde sich um die Finanzierung bemühen (BR act. 15 S. 3). Gemäss Beiständin werde mit den Zusatzleistungen bis September 2025 die Miete der Wohnung in C._____ übernommen. Danach könne die Mietwohnung nicht mehr bezahlt werden. In der Wohnung würden derzeit zwei Kinder von D._____ unentgeltlich wohnen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, D._____ werde für die Finanzierung der Wohnung ab Oktober 2025 sorgen und sich mit der Liegen- schaftsverwaltung zwecks Vereinbarung einer Untervermietung an seine Kinder in Verbindung setzen. Abklärungen der Beiständin bei der Liegenschaftsverwaltung hätten aber ergeben, dass sich D._____ dort nicht gemeldet habe. Es entstünde durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses und die unentgeltliche Überlas- sung der Wohnung ein Schaden von Fr. 1'359.–- monatlich, den der Beschwerde-
- 11 - führer nicht tragen könne (BR act. 15 S. 2 und 4). Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Untermietvertrag eingereicht. Es gilt daher, dringend eine Lösung für die Wohnung an der K._____-strasse 1 in C._____ zu finden, sei es eine kosten- deckende Untervermietung, sei es eine Kündigung. All die vorstehenden Umstände manifestieren, dass die bisherige Unterstützung nicht ausreichte und die Hilfe der Beiständin nötig ist. Der problematische Interessenkonflikt von D._____ bezüglich der Wohnung in C._____ verdeutlicht ausserdem die Notwendigkeit, eine neutrale Beistandsperson mit der Verwaltung der Finanzen sowie der Administration zu be- trauen. 5.3.3. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Zusammenarbeit mit D._____ für die Heime und Behörden als schwierig erwies. Die KESB versuchte vor Erlass ihres Entscheids vergeblich, ihn zu kontaktieren, um einen Anhörungstermin mit dem Be- schwerdeführer zu vereinbaren. Weiter ist belegt, dass D._____ weder das Heim E._____ noch die KESB darüber informierte, in welches Heim der Beschwerdefüh- rer Anfang März 2025 umzog (KESB act. 51, 62 ff., 66 S. 2 und 67 f.). Die abwei- chenden Behauptungen des Beschwerdeführers bleiben unbelegt. Zudem erfuhr die Beiständin, dass für den Beschwerdeführer im Sommer 2025 ein neues Bank- konto bei einer Drittbank eröffnet worden war und die Ausgleichs- und Pensions- kasse angewiesen worden waren, die Zahlungen auf das neue Konto zu überwei- sen, was diese allerdings verweigert hätten (BR act. 15 S. 2). Es mangelt D._____ daher nicht nur an der nötigen Kooperationsbereitschaft und Offenheit, vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass er und der Beschwerdeführer versuchten, die angeordnete Beistandschaft zu hintertreiben. 5.3.4. Da der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen und administrativen Belange zu erledigen, und er, soweit ersicht- lich, keinen regelmässigen Zugang zu einem online-Banking hat, liegt auf der Hand, dass er seine finanzielle Situation nicht mehr überblicken kann und umso mehr auf die Angaben von D._____ angewiesen ist. Steuererklärungen, die eine gewisse Übersicht verschaffen könnten, wurden nach Auskunft des Steueramts seit 2023 nicht mehr eingereicht (KESB act. 82). Dies führt zu einer bedenklichen Abhängig- keit des Beschwerdeführers von D._____ und verhindert eine griffige Kontrolle der
- 12 - Handlungen des Bevollmächtigten. Dieser Zustand ist dringend im wohlverstande- nen Interesse des Beschwerdeführers zu verbessern, indem eine geeignete, neu- trale Beistandsperson damit zu betrauen ist, das Vermögen und die Einkünfte des Beschwerdeführers kompetent zu verwalten und das Administrative zu erledigen. 5.3.5. An der Anhörung bei der Vorinstanz erklärte die Schwester des Beschwer- deführers, L._____, D._____ habe sich immer um alles gekümmert, sie könne aber als frühere Buchhalterin dem Beschwerdeführer auch helfen (act. 18 S. 3 unten). Diese Aussagen stehen zunächst im Widerspruch zur Behauptung des Beschwer- deführers, er habe verschiedene Personen, wie Nachbarn und Schwester, zur Seite, die ihn adäquat unterstützten. Sie bestätigen, dass D._____ alleine über das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers verfügen kann. Die blosse Ab- sichtserklärung der Schwester bietet ausserdem noch keine hinreichende Gewähr, dass sie die finanziell schwierige Situation des Beschwerdeführers durchschaut und über die zeitlichen Ressourcen zur Besorgung der Aufgaben verfügt. Inwiefern die Nachbarin, J._____, Unterstützung leistete, wird mit keinem Wort dargelegt. An- dere geeignete Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, die ihn zuver- lässig und adäquat unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig.
6. Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestands von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sowie eine daraus resultie- rende Schutzbedürftigkeit zu bejahen, die eine Unterstützung, soweit nötig, im Be- reich Wohnen sowie in finanziellen, administrativen und medizinischen Belangen erfordert. Es fehlen zudem geeignete Personen aus dem privaten Kreise des Be- schwerdeführers, welche die nötige Hilfe auf unabsehbare Zeit erbringen könnten. Damit sind die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft unter Wah- rung des Subsidiaritätsprinzips erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.– aufgrund des Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrats Uster vom
6. Oktober 2025 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth
- 14 - versandt am: