Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 C._____, geb. tt.mm.2008, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (Verfahrensbeteiligter). C._____ steht unter der (teilweise eingeschränkten) elterlichen Sorge der Mutter.
E. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) ist seit einer Übernahmeanfrage des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, von Anfang 2021 mit der Situation von C._____ befasst (KESB act. 1 ff.). Die KESB entzog der Mutter im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 (zunächst superproviso- risch und alsdann definitiv) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C._____ in der D._____ unter (KESB act. 127/1, 130 und 206). Im Weiteren wurde eine bereits bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB um eine solche gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert sowie angepasst und für C._____ eine Kindesvertreterin ernannt (KESB act. 206). Die von der Mutter hier- gegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. KESB act. 608).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin focht mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB an, wonach die elterliche Sorge in Bezug auf die schulische und berufliche Entwicklung sowie die Verwaltung des Einkom- mens und des Vermögens entzogen bleibe. Die Vorinstanz erwog dazu, aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Entscheid der KESB – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ungültig zu erklären bzw. der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge in diesen Bereichen wiederzuerteilen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin setze sich weder sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinander noch lege er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe bzw. welcher Sach- verhalt unrichtig festgestellt worden sei. Das pauschale Vorbringen der Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit reiche dazu nicht aus. Dass C._____ die Schule abgeschlossen habe und deshalb die Beschwerdeführerin für die weitere berufliche Entwicklung ihrer Tochter zuständig sei, genüge als Begründung eben- falls nicht, um der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge im Bereich der schuli- schen und beruflichen Entwicklung sowie der Verwaltung des Einkommens und Vermögens wiederzuerteilen. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Januar 2024 habe die KESB die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin über C._____ im Be- reich schulische und berufliche Entwicklung sowie in der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung eingeschränkt und vorliegend seien keine Gründe vorgebracht
- 7 - worden, welche eine Abänderung rechtfertigen würden. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend mache, dass umfassende Transparenz über die Verwendung der C._____ zustehenden Gelder mit allen Be- legen abzuliefern und die Gelder auf das Konto der Mutter zu überweisen seien, sei darauf hinzuweisen, dass für die Einkommens- und Vermögensverwaltung die Beiständin eingesetzt und diese zuständig sei. Sie habe der KESB einen Rechen- schaftsbericht mit Belegen einzureichen. Beanstandungen habe die Beschwerde- führerin bei der KESB vorzubringen und nicht beim Bezirksrat. Vorliegend sei dies jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf die An- träge diesbezüglich nicht einzutreten sei (act. 5 E. 4.4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz im Weiteren, es seien die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids der KESB aufzuheben und die Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei für C._____ rückwirkend bzw. per sofort und ohne Weiteres aufzuheben. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentli- chen, die Beschwerdeführerin habe den Antrag damit begründen lassen, dass eine Beistandschaft für C._____ mangels formaler Voraussetzungen gar nicht existiere. Inwiefern die Beistandschaft nicht korrekt errichtet worden sei, tue sie aber nicht dar. Diesbezüglich lägen auch keinerlei entsprechende Hinweise vor und auch den umfangreichen Akten sei nichts dergleichen zu entnehmen. Weiter habe der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Gründe genannt, weshalb die Beistandschaft aus seiner Sicht nicht mehr benötigt werde und eine Unterstützung in den genannten Aufgaben nicht mehr notwendig sein soll. Somit fehle auch bei diesem Antrag eine sachbezogene genügende Auseinandersetzung mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids. Sofern der Vertreter der Be- schwerdeführerin mit der Beistandsperson nicht einverstanden sei, wäre ein An- trag auf Beistandswechsel nicht beim Bezirksrat, sondern bei der Vorinstanz zu stellen (act. 5 E. 4.5).
E. 2.3 Die Vorinstanz befasste sich schliesslich mit der Behauptung der Beschwer- deführerin, wonach C._____ bis heute das rechtliche Gehör nie gewährt worden sei, und verwies zur Entkräftung des Vorwurfs auf diverse Aktenstellen sowie die eingesetzte Kindesvertretung. Eine Anhörung von C._____ erachtete die Vorin-
- 8 - stanz aufgrund der ungenügend substantiierten Beschwerde zudem als nicht not- wendig (act. 5 E. 4.7). IV.
1. Im vorliegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahren stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin rein kassatorische Anträge (Beschwerdeantrag Ziffer 1). Dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. dazu OG ZH PQ230066 vom
17. November 2023 E. II.2 m.H.). Immerhin wird im Rahmen der Begründung aber ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Entzugs der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung moniert werde bzw. dass eine Weiterführung der Beistand- schaft abgelehnt und beantragt werde, dass sämtliche Belange der Kindsbetreu- ung von C._____ an die Kindsmutter wiedererteilt bzw. eingeräumt würden (act. 2 S. 5 f.). Aufgrund dieser Formulierungen ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin an den vor Vorinstanz gestellten reformatorischen Anträgen festhalten will.
2. Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des Gebots der Waf- fengleichheit bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, da sie sich als Mutter ohne Einkommen mit einem behinderten Kind, deren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung von der Vorinstanz abgewiesen worden sei, gegen ein Urteil hochbezahlter Juristen wehren müsse (act. 2 S. 3). Allerdings ist die Beschwerde- führerin anwaltlich vertreten und tut sie nicht dar, dass bzw. inwiefern die Vorin- stanz ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu Unrecht abgewiesen haben soll. Darüber hinaus besteht für bedürftige Parteien auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Möglich- keit der unentgeltlichen Rechtspflege und hat die Beschwerdeführerin ein entspre- chendes Gesuch denn auch stellen lassen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren kann keine Rede sein. Eine andere Frage ist, ob die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind und die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekom- men ist (dazu unten E. V.2).
- 9 - 3.
E. 3 Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 regelte die KESB den persönlichen Ver- kehr zwischen C._____ und ihren Eltern neu. Gleichzeitig wurde eine zuvor mit superprovisorischem Entscheid verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter betreffend medizinische Massnahmen für C._____ nicht bestätigt und der Mutter die elterliche Sorge in diesem Bereich wieder erteilt. Zudem passte die KESB die Aufträge in der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, nahm einen Beistandswechsel vor und sprach eine Ermahnung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Mutter aus (KESB act. 394).
E. 3.1 Unter "Materielles" wiederholt die Beschwerdeführerin (in teilweise schwer nachvollziehbaren, nicht zusammenhängenden Ausführungen mit etlichen Wie- derholungen) Rügen, die sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte: Die Beschwerdeführerin erklärt, "erneut daran festzuhalten", dass C._____ das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (act. 2 S. 3 f.). Eine Beistandschaft für C._____ existiere mangels formaler Voraussetzungen nicht (act. 2 S. 4). Es werde auch bestritten, dass es der Beiständin um das Wohl von C._____ gehe. Unklar sei, was mit den C._____ zustehenden Geldern geschehen sei (act. 2 S. 4). C._____ könne sich bestens dazu äussern. Die Kindesvertreterin habe ihr aber das rechtliche Gehör nicht ermöglicht und die Interessen von C._____ nicht rechtskonform vertreten (act. 2 S. 4). Die Machenschaften der KESB seien von Beginn weg kontraproduktiv und schädlich für C._____ gewesen. Zu diesem Tota- lversagen der KESB sei die Befragung C._____ zwingend angezeigt (act. 2 S. 4 f.). C._____ sei auch anzuhören, damit sie sich zu den traumatisierenden Heim- aufenthalten äussern könne. Diese "Aufenthalte, die entsprechenden Übergriffe und die damit verbundenen Angstzustände von C._____ müss[t]en zwingend ge- klärt, aufgearbeitet und die dafür verantwortlichen Personen zur Rechenschaft ge- zogen werden" (act. 2 S. 5). Für die Beistandschaft von C._____ fehle es an der "zwingend notwendigen Unterschrift der Kindsmutter zur Einverständniserklärung für die Beistandschaft" (act. 2 S. 5). Was den Entzug der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung betreffe, bestehe der dringende Verdacht, dass die Kindergel- der von den Behörden zweckentfremdet würden. Die Beiständin habe nie Re- chenschaft abgelegt (act. 2 S. 5 f.). Unerwünscht und nicht zu rechtfertigen sei auch, "dass ein Beistand Ärzte direkt kontaktieren können soll, dies von einer Per- son, die bis dato jedes rechtliche Gehör von C._____ verweigert und ihr Mandat zum Selbstläufer gemacht hat". Gesundheitliche und schulische Frage seien allei- nige Aufgaben der Mutter. Der Staat habe sich da nicht einzumischen. Dazu komme, dass die Mutter bereits in der Vergangenheit die IV-Anmeldung für C._____ gemacht habe (act. 2 S. 6).
- 10 -
E. 3.2 Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin ihren Obliegenhei- ten nicht nach. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und zeigt entsprechend auch nicht auf, dass und weshalb der vor-in- stanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein- zutreten.
E. 3.3 Festzuhalten bleibt mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber Folgendes:
E. 3.3.1 Für C._____ wurde eine Kindesvertreterin (Y._____) eingesetzt. Damit wurde die Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin beschnitten und kann aus- schliesslich die Kindesvertreterin Prozesshandlungen für C._____ vornehmen (BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1; OG ZH, ZR 124/2025 Nr. 45). Folglich kann die Beschwerdeführerin auch nicht mehr geltend machen, der An- spruch C._____ auf rechtliches Gehör sei verletzt (BGer 5A_33/2023 vom 20. De- zember 2023 E. 1.2.3). Eine Anhörung C._____ zur Verwendung von Geldern durch die Beistandsperson oder zum "Totalversagen der KESB", wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt wird, hätte mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Übrigen ohnehin nichts zu tun.
E. 3.3.2 Die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB erfolgt durch die Kindesschutzbehörde und bedarf für ihre Gültigkeit keiner unterschriftlichen Ein- verständniserklärung der Eltern.
E. 3.3.3 Die Rechenschaftspflicht der Beistandsperson (vgl. Art. 410 ZGB) oder all- fällige Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson (vgl. Art. 419 ZGB) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ebenso wenig allfällige Fragen zur Verantwortlichkeit von Behörden aufgrund der Fremdplatzie- rung C._____ oder medizinische Massnahmen, bezüglich welcher die Einschrän- kung der elterlichen Sorge von der KESB aufgehoben wurde.
E. 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine falsche Wiedergabe von Daten durch die Vorinstanz moniert (act. 2 S. 4) oder die Richtigkeit von Aussa- gen der Kindesvertreterin in Frage stellt (act. 2 S. 6), tut sie nicht dar und ist nicht
- 11 - zu erkennen, was sich daraus mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ableiten liesse.
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aus denen sich ihre Mittellosigkeit ergibt, darzutun (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat hierzu eingehende Ausführungen ge- macht und auf den mangelhaften Bedürftigkeitsnachweis durch die Beschwerde- führerin hingewiesen (act. 5 E. 6.2 f.). Dennoch unterlässt es die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin im vorliegenden obergerichtlichen Verfahren gänzlich, ihr Gesuch zu begründen. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 4 Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 bestätigte die KESB eine am 26. Janu- ar 2024 superprovisorisch vorgenommene Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter in den Bereichen schulische und berufliche Entwicklung, medizinische Massnahmen sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung (KESB act. 562).
E. 5 Mit Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2024 wurden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ sowie die (eingeschränkte) elterliche
- 3 - Sorge betreffend medizinische Massnahmen wiedererteilt (BR act. 2 Dispositiv- Ziff. 1 und 2). Zudem wurde festgehalten, dass die elterliche Sorge in Bezug auf die schulische und berufliche Entwicklung sowie die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens entzogen bleibt (Dispositiv-Ziffer 3), und wurden die Aufga- ben der Beiständin entsprechend angepasst (Dispositiv-Ziffern 5 und 6).
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der ge- setzlichen MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (BR act. 1 S. 2). Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Kindesvertreterin (BR act. 11) sowie eine Vernehmlassung der KESB ein (BR act. 15) und gewährte den Beteiligten
- 4 - das rechtliche Gehör (BR act. 14 ff.). Mit Urteil vom 23. September 2025 ent- schied die Vorinstanz was folgt (act. 5): I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Anträge Ziffer 3 bis 5 der Beschwerdeführerin sind als gegen- standslos geworden abzuschreiben. III. Die Anträge Ziffer 2 und 3 der Kindsvertreterin werden als gegen- standslos geworden abgeschrieben. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. V. (Frist an Kindesvertreterin für Einreichung Kostennote) VI. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die mit separatem Beschluss noch festzusetzenden Kosten der Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO werden ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt. VII. Für das Verfahren betreffend Prüfung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden keine Kosten erhoben. VIII. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IX. (Rechtsmittel) X. (Entzug der aufschiebenden Wirkung) XI. (Mitteilung)"
E. 7 Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 23. September 2025, Geisssackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf (VO.2025.2/3.02.00) vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
2. Es seien sämtliche Vorakten mit einer Erklärung der Vollständig- keit und Richtigkeit beizuziehen. Der Sachverhalt sei zudem von Amtes wegen festzustellen und allfällig befangene Behördenmit- glieder vom Entscheid auszuschliessen.
3. Die Beschwerdeschrift sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis- nahme und zur Stellungnahme zuzustellen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort des Bezirksrats Dielsdorf Stellung nehmen zu können (zweiter Schriftenwechsel).
- 5 -
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-26; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 6/6/1-744; zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Insbesondere ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Anträge Ziffern 3 und 4) keine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen (vgl. § 68 Abs. 1 EG KESR). Von vornherein gegenstandslos ist der nicht begründete Antrag, wonach "allfällige befangene Behördenmitglieder vom Entscheid auszuschliessen" seien (Antrag Ziffer 2, HS 2). II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. September 2025 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erho- ben. Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Be- schwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung, eine unrichtige oder unvollständi- ge Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwie-
- 6 - fern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen. Sind diese Anforde- rungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2024 (E. 3.1) sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 3.2), der Kindesvertreterin (E. 3.2) und der KESB in der Vernehmlassung vor Vorinstanz (E. 3.4) wieder und legte die rechtlichen Voraussetzungen einer Abän- derung von Kindesschutzmassnahmen (E. 4.1) sowie die Anforderungen an eine Beschwerde dar (E. 4.2; s.a. vorne E. II.3). Hierauf kann verwiesen werden. 2.
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 23. September 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten (inklusive allfällige Kosten der Kindesvertretung) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten 1 und 2 (je unter Beilage eines Doppels von act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie an den Bezirksrat Diels- dorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie
1. B._____,
2. C._____, Verfahrensbeteiligte 2 vertreten durch Y._____, betreffend Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 23. September 2025; VO.2025.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____, geb. tt.mm.2008, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (Verfahrensbeteiligter). C._____ steht unter der (teilweise eingeschränkten) elterlichen Sorge der Mutter.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) ist seit einer Übernahmeanfrage des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, von Anfang 2021 mit der Situation von C._____ befasst (KESB act. 1 ff.). Die KESB entzog der Mutter im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 (zunächst superproviso- risch und alsdann definitiv) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C._____ in der D._____ unter (KESB act. 127/1, 130 und 206). Im Weiteren wurde eine bereits bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB um eine solche gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert sowie angepasst und für C._____ eine Kindesvertreterin ernannt (KESB act. 206). Die von der Mutter hier- gegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. KESB act. 608).
3. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 regelte die KESB den persönlichen Ver- kehr zwischen C._____ und ihren Eltern neu. Gleichzeitig wurde eine zuvor mit superprovisorischem Entscheid verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter betreffend medizinische Massnahmen für C._____ nicht bestätigt und der Mutter die elterliche Sorge in diesem Bereich wieder erteilt. Zudem passte die KESB die Aufträge in der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, nahm einen Beistandswechsel vor und sprach eine Ermahnung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Mutter aus (KESB act. 394).
4. Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 bestätigte die KESB eine am 26. Janu- ar 2024 superprovisorisch vorgenommene Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter in den Bereichen schulische und berufliche Entwicklung, medizinische Massnahmen sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung (KESB act. 562).
5. Mit Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2024 wurden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ sowie die (eingeschränkte) elterliche
- 3 - Sorge betreffend medizinische Massnahmen wiedererteilt (BR act. 2 Dispositiv- Ziff. 1 und 2). Zudem wurde festgehalten, dass die elterliche Sorge in Bezug auf die schulische und berufliche Entwicklung sowie die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens entzogen bleibt (Dispositiv-Ziffer 3), und wurden die Aufga- ben der Beiständin entsprechend angepasst (Dispositiv-Ziffern 5 und 6).
6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf und stellte folgende Anträge (BR act. 1): "1. ln Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 3 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf vom 19. Dezember 2024 aufzuheben, ins- besondere sei die schulische und berufliche Entwicklung sowie die Verwaltung des Vermögens rückwirkend für ungültig zu erklä- ren bzw. ihr die schulische und berufliche Entwicklung sowie die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens wieder zu er- teilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts und einer Neubeurteilung und zur Klärung der Ver- antwortlichkeiten zurückzuweisen.
2. Weiter seien die Ziffern 5 und 6 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf vom 19. Dezember 2024 […] aufzuheben, insbesondere sei die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2008, rückwirkend bzw. per sofort und ohne Weiteres aufzuheben.
3. Es seien sämtliche Vorakten mit einer Erklärung der Vollständig- keit und Richtigkeit beizuziehen. Der Sachverhalt sei zudem von Amtes wegen festzustellen und allfällig befangene Behördenmit- glieder vom Entscheid auszuschliessen.
4. Die Beschwerdeschrift sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis- nahme und zur Stellungnahme zuzustellen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort der KESB Stellung nehmen zu kön- nen (zweiter Schriftenwechsel).
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der ge- setzlichen MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (BR act. 1 S. 2). Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Kindesvertreterin (BR act. 11) sowie eine Vernehmlassung der KESB ein (BR act. 15) und gewährte den Beteiligten
- 4 - das rechtliche Gehör (BR act. 14 ff.). Mit Urteil vom 23. September 2025 ent- schied die Vorinstanz was folgt (act. 5): I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Anträge Ziffer 3 bis 5 der Beschwerdeführerin sind als gegen- standslos geworden abzuschreiben. III. Die Anträge Ziffer 2 und 3 der Kindsvertreterin werden als gegen- standslos geworden abgeschrieben. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. V. (Frist an Kindesvertreterin für Einreichung Kostennote) VI. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die mit separatem Beschluss noch festzusetzenden Kosten der Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO werden ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt. VII. Für das Verfahren betreffend Prüfung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden keine Kosten erhoben. VIII. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IX. (Rechtsmittel) X. (Entzug der aufschiebenden Wirkung) XI. (Mitteilung)"
7. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 23. September 2025, Geisssackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf (VO.2025.2/3.02.00) vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
2. Es seien sämtliche Vorakten mit einer Erklärung der Vollständig- keit und Richtigkeit beizuziehen. Der Sachverhalt sei zudem von Amtes wegen festzustellen und allfällig befangene Behördenmit- glieder vom Entscheid auszuschliessen.
3. Die Beschwerdeschrift sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis- nahme und zur Stellungnahme zuzustellen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht einzuräumen, zu einer allfälligen Beschwerdeantwort des Bezirksrats Dielsdorf Stellung nehmen zu können (zweiter Schriftenwechsel).
- 5 -
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-26; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 6/6/1-744; zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Insbesondere ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Anträge Ziffern 3 und 4) keine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen (vgl. § 68 Abs. 1 EG KESR). Von vornherein gegenstandslos ist der nicht begründete Antrag, wonach "allfällige befangene Behördenmitglieder vom Entscheid auszuschliessen" seien (Antrag Ziffer 2, HS 2). II.
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. September 2025 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erho- ben. Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Be- schwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung, eine unrichtige oder unvollständi- ge Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwie-
- 6 - fern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen. Sind diese Anforde- rungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2024 (E. 3.1) sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 3.2), der Kindesvertreterin (E. 3.2) und der KESB in der Vernehmlassung vor Vorinstanz (E. 3.4) wieder und legte die rechtlichen Voraussetzungen einer Abän- derung von Kindesschutzmassnahmen (E. 4.1) sowie die Anforderungen an eine Beschwerde dar (E. 4.2; s.a. vorne E. II.3). Hierauf kann verwiesen werden. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin focht mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB an, wonach die elterliche Sorge in Bezug auf die schulische und berufliche Entwicklung sowie die Verwaltung des Einkom- mens und des Vermögens entzogen bleibe. Die Vorinstanz erwog dazu, aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, aus welchen Gründen der Entscheid der KESB – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ungültig zu erklären bzw. der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge in diesen Bereichen wiederzuerteilen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin setze sich weder sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinander noch lege er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe bzw. welcher Sach- verhalt unrichtig festgestellt worden sei. Das pauschale Vorbringen der Verletzung des Gebots der Verhältnismässigkeit reiche dazu nicht aus. Dass C._____ die Schule abgeschlossen habe und deshalb die Beschwerdeführerin für die weitere berufliche Entwicklung ihrer Tochter zuständig sei, genüge als Begründung eben- falls nicht, um der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge im Bereich der schuli- schen und beruflichen Entwicklung sowie der Verwaltung des Einkommens und Vermögens wiederzuerteilen. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Januar 2024 habe die KESB die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin über C._____ im Be- reich schulische und berufliche Entwicklung sowie in der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung eingeschränkt und vorliegend seien keine Gründe vorgebracht
- 7 - worden, welche eine Abänderung rechtfertigen würden. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend mache, dass umfassende Transparenz über die Verwendung der C._____ zustehenden Gelder mit allen Be- legen abzuliefern und die Gelder auf das Konto der Mutter zu überweisen seien, sei darauf hinzuweisen, dass für die Einkommens- und Vermögensverwaltung die Beiständin eingesetzt und diese zuständig sei. Sie habe der KESB einen Rechen- schaftsbericht mit Belegen einzureichen. Beanstandungen habe die Beschwerde- führerin bei der KESB vorzubringen und nicht beim Bezirksrat. Vorliegend sei dies jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf die An- träge diesbezüglich nicht einzutreten sei (act. 5 E. 4.4). 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz im Weiteren, es seien die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids der KESB aufzuheben und die Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei für C._____ rückwirkend bzw. per sofort und ohne Weiteres aufzuheben. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentli- chen, die Beschwerdeführerin habe den Antrag damit begründen lassen, dass eine Beistandschaft für C._____ mangels formaler Voraussetzungen gar nicht existiere. Inwiefern die Beistandschaft nicht korrekt errichtet worden sei, tue sie aber nicht dar. Diesbezüglich lägen auch keinerlei entsprechende Hinweise vor und auch den umfangreichen Akten sei nichts dergleichen zu entnehmen. Weiter habe der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Gründe genannt, weshalb die Beistandschaft aus seiner Sicht nicht mehr benötigt werde und eine Unterstützung in den genannten Aufgaben nicht mehr notwendig sein soll. Somit fehle auch bei diesem Antrag eine sachbezogene genügende Auseinandersetzung mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids. Sofern der Vertreter der Be- schwerdeführerin mit der Beistandsperson nicht einverstanden sei, wäre ein An- trag auf Beistandswechsel nicht beim Bezirksrat, sondern bei der Vorinstanz zu stellen (act. 5 E. 4.5). 2.3 Die Vorinstanz befasste sich schliesslich mit der Behauptung der Beschwer- deführerin, wonach C._____ bis heute das rechtliche Gehör nie gewährt worden sei, und verwies zur Entkräftung des Vorwurfs auf diverse Aktenstellen sowie die eingesetzte Kindesvertretung. Eine Anhörung von C._____ erachtete die Vorin-
- 8 - stanz aufgrund der ungenügend substantiierten Beschwerde zudem als nicht not- wendig (act. 5 E. 4.7). IV.
1. Im vorliegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahren stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin rein kassatorische Anträge (Beschwerdeantrag Ziffer 1). Dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. dazu OG ZH PQ230066 vom
17. November 2023 E. II.2 m.H.). Immerhin wird im Rahmen der Begründung aber ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Entzugs der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung moniert werde bzw. dass eine Weiterführung der Beistand- schaft abgelehnt und beantragt werde, dass sämtliche Belange der Kindsbetreu- ung von C._____ an die Kindsmutter wiedererteilt bzw. eingeräumt würden (act. 2 S. 5 f.). Aufgrund dieser Formulierungen ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin an den vor Vorinstanz gestellten reformatorischen Anträgen festhalten will.
2. Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des Gebots der Waf- fengleichheit bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, da sie sich als Mutter ohne Einkommen mit einem behinderten Kind, deren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung von der Vorinstanz abgewiesen worden sei, gegen ein Urteil hochbezahlter Juristen wehren müsse (act. 2 S. 3). Allerdings ist die Beschwerde- führerin anwaltlich vertreten und tut sie nicht dar, dass bzw. inwiefern die Vorin- stanz ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu Unrecht abgewiesen haben soll. Darüber hinaus besteht für bedürftige Parteien auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Möglich- keit der unentgeltlichen Rechtspflege und hat die Beschwerdeführerin ein entspre- chendes Gesuch denn auch stellen lassen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren kann keine Rede sein. Eine andere Frage ist, ob die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind und die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekom- men ist (dazu unten E. V.2).
- 9 - 3. 3.1 Unter "Materielles" wiederholt die Beschwerdeführerin (in teilweise schwer nachvollziehbaren, nicht zusammenhängenden Ausführungen mit etlichen Wie- derholungen) Rügen, die sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte: Die Beschwerdeführerin erklärt, "erneut daran festzuhalten", dass C._____ das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (act. 2 S. 3 f.). Eine Beistandschaft für C._____ existiere mangels formaler Voraussetzungen nicht (act. 2 S. 4). Es werde auch bestritten, dass es der Beiständin um das Wohl von C._____ gehe. Unklar sei, was mit den C._____ zustehenden Geldern geschehen sei (act. 2 S. 4). C._____ könne sich bestens dazu äussern. Die Kindesvertreterin habe ihr aber das rechtliche Gehör nicht ermöglicht und die Interessen von C._____ nicht rechtskonform vertreten (act. 2 S. 4). Die Machenschaften der KESB seien von Beginn weg kontraproduktiv und schädlich für C._____ gewesen. Zu diesem Tota- lversagen der KESB sei die Befragung C._____ zwingend angezeigt (act. 2 S. 4 f.). C._____ sei auch anzuhören, damit sie sich zu den traumatisierenden Heim- aufenthalten äussern könne. Diese "Aufenthalte, die entsprechenden Übergriffe und die damit verbundenen Angstzustände von C._____ müss[t]en zwingend ge- klärt, aufgearbeitet und die dafür verantwortlichen Personen zur Rechenschaft ge- zogen werden" (act. 2 S. 5). Für die Beistandschaft von C._____ fehle es an der "zwingend notwendigen Unterschrift der Kindsmutter zur Einverständniserklärung für die Beistandschaft" (act. 2 S. 5). Was den Entzug der Einkommens- und Ver- mögensverwaltung betreffe, bestehe der dringende Verdacht, dass die Kindergel- der von den Behörden zweckentfremdet würden. Die Beiständin habe nie Re- chenschaft abgelegt (act. 2 S. 5 f.). Unerwünscht und nicht zu rechtfertigen sei auch, "dass ein Beistand Ärzte direkt kontaktieren können soll, dies von einer Per- son, die bis dato jedes rechtliche Gehör von C._____ verweigert und ihr Mandat zum Selbstläufer gemacht hat". Gesundheitliche und schulische Frage seien allei- nige Aufgaben der Mutter. Der Staat habe sich da nicht einzumischen. Dazu komme, dass die Mutter bereits in der Vergangenheit die IV-Anmeldung für C._____ gemacht habe (act. 2 S. 6).
- 10 - 3.2 Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin ihren Obliegenhei- ten nicht nach. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und zeigt entsprechend auch nicht auf, dass und weshalb der vor-in- stanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein- zutreten. 3.3 Festzuhalten bleibt mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber Folgendes: 3.3.1 Für C._____ wurde eine Kindesvertreterin (Y._____) eingesetzt. Damit wurde die Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin beschnitten und kann aus- schliesslich die Kindesvertreterin Prozesshandlungen für C._____ vornehmen (BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1; OG ZH, ZR 124/2025 Nr. 45). Folglich kann die Beschwerdeführerin auch nicht mehr geltend machen, der An- spruch C._____ auf rechtliches Gehör sei verletzt (BGer 5A_33/2023 vom 20. De- zember 2023 E. 1.2.3). Eine Anhörung C._____ zur Verwendung von Geldern durch die Beistandsperson oder zum "Totalversagen der KESB", wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt wird, hätte mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Übrigen ohnehin nichts zu tun. 3.3.2 Die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB erfolgt durch die Kindesschutzbehörde und bedarf für ihre Gültigkeit keiner unterschriftlichen Ein- verständniserklärung der Eltern. 3.3.3 Die Rechenschaftspflicht der Beistandsperson (vgl. Art. 410 ZGB) oder all- fällige Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson (vgl. Art. 419 ZGB) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ebenso wenig allfällige Fragen zur Verantwortlichkeit von Behörden aufgrund der Fremdplatzie- rung C._____ oder medizinische Massnahmen, bezüglich welcher die Einschrän- kung der elterlichen Sorge von der KESB aufgehoben wurde. 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine falsche Wiedergabe von Daten durch die Vorinstanz moniert (act. 2 S. 4) oder die Richtigkeit von Aussa- gen der Kindesvertreterin in Frage stellt (act. 2 S. 6), tut sie nicht dar und ist nicht
- 11 - zu erkennen, was sich daraus mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ableiten liesse.
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist. V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aus denen sich ihre Mittellosigkeit ergibt, darzutun (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat hierzu eingehende Ausführungen ge- macht und auf den mangelhaften Bedürftigkeitsnachweis durch die Beschwerde- führerin hingewiesen (act. 5 E. 6.2 f.). Dennoch unterlässt es die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin im vorliegenden obergerichtlichen Verfahren gänzlich, ihr Gesuch zu begründen. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 23. September 2025 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten (inklusive allfällige Kosten der Kindesvertretung) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- ten 1 und 2 (je unter Beilage eines Doppels von act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie an den Bezirksrat Diels- dorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: