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PQ250066

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. / Vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 beschloss die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) den Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern B._____ und A._____ über ihren Sohn C._____ als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. C._____ (nachfolgend auch Verfahrensbeteiligter) blieb damit weiterhin im D._____ in E._____ platziert, wo er sich seit dem 12. Dezember 2024 befand. Ebenso wurden die Eltern ange- wiesen, der Beistandsperson die notwendigen Unterlagen für die Platzierung zu übergeben und mit dieser sowie den weiteren involvierten Fachpersonen zusam- menzuarbeiten, und es wurden die Aufgaben der Beiständin vorsorglich bestätigt bzw. umschrieben, wobei die Beistandsperson insbesondere eingeladen wurde, der KESB per 31. März 2025 einen Bericht einzureichen und sich vornehmlich zum weiteren Verbleib von C._____ im D._____ in E._____ (in einem Teil der vor- liegenden Akten auch "F._____" genannt) zu äussern, ebenso zum beantragten Mandatswechsel, der beantragten Aufhebung des Jugendcoachings sowie der beantragten Erweiterung des Aufgabenkatalogs um die Aufgabe, in Zusammenar- beit mit den Eltern eine Psychotherapie von C._____ bei einer Fachperson für Kinder- und Jugendpsychologie zu organisieren. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (BR act. 2). Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben A._____ (Beschwerdeführer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2; zusammen nachfolgend Beschwerdeführer) vertreten durch Rechtsanwältin X._____ mit Eingabe vom 16. Januar 2025 Be- schwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz). Sie beantragten, es sei ihnen das für die Dauer des Verfahrens entzogene Aufenthaltsbestimmungs- recht über C._____ wieder zu erteilen und die ihnen erteilten Weisungen aufzuhe- ben. Die Beiständin solle angewiesen werden, den Jugendcoach G._____ aus seinem Amt zu entlassen und das Jugendcoaching zu beenden, in Zusammenar- beit mit den Eltern eine psychiatrische Therapie von C._____ bei einer Fachper- son für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu organisieren sowie sich innert kurzer

- 3 - Frist zum beantragten Mandatswechsel zu äussern (BR act. 1 S. 2). Während die KESB daraufhin auf Vernehmlassung verzichtete und zweimal Akten einreichte, liessen sich die Beiständin dreimal und die Beschwerdeführer insgesamt fünfmal vernehmen, wobei für die diesbezüglichen Einzelheiten zur Vermeidung von Wie- derholungen auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz verwiesen werden kann (act. 7 E. 1.3 – 1.17). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte die KESB ihren Be- schluss betreffend Mandatswechsel der Beistandsperson per 1. Juli 2025 ein (BR act. 27 f.). Die Vorinstanz holte ausser den KESB-Akten einen aktuellen Verlaufs- bericht über die Platzierung von C._____ (BR act. 31) sowie (mit dem ausdrückli- chen Einverständnis der Beschwerdeführer) einen Bericht des Psychotherapeuten von C._____ (BR act. 39) ein. Nachdem sich die Beschwerdeführer letztmals mit Eingabe vom 15. September 2025 (zum Bericht des Psychotherapeuten von C._____) geäussert hatten, erging am 16. Oktober 2025 das angefochtene Urteil, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführer abwies, so- weit darauf eingetreten wurde (BR act. 46 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).

E. 2 Es sei Ziff. II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 16. Oktober 2025 auf- zuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen;

E. 3 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge-

- 5 - rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,

E. 7 Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. III.

1. Vorliegend zu beurteilen ist allem voran die Platzierung von C._____ im D._____ während des laufenden Kindesschutzverfahrens vor der KESB, mit wel- cher die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind. Der streitgegenständliche Beschluss der KESB beschlägt noch nicht die Frage, ob C._____ im D._____ (oder einer anderen geeigneten Einrichtung) zu platzieren sei, sondern ob er für die weitere Dauer des Verfahrens – einstweilen – im D._____ verbleiben soll, wo er sich seit dem superprovisorisch gefällten Entscheid vom 12. Dezember 2024 (KESB act. 67) aufhält.

2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe (oder sind sie dazu ausserstande), so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern (oder Dritten, bei denen es sich befindet) wegzuneh- men und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Ge-

- 6 - fährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liege. Desgleichen spielt insbesondere keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids. Wie sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB ergibt, ist die Entziehung nur zulässig, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann, also andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. BGer 5A_968/2020 vom 3. März 2021, E. 3.1 m.w.H.).

3. Mit vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 445 ZGB verfügt die Kin- desschutzbehörde über ein Instrument, um bei Dringlichkeit vorübergehende An- ordnungen zum Schutz des Kindes treffen zu können. Vorsorgliche Massnahmen ermöglichen, dass im Hauptverfahren vertiefte Abklärungen vorgenommen wer- den können. Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Es genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anfor- derungen sind an die Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Sach- und Rechtslage ha- ben im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht zu erfolgen (vgl. BSK ZGB II- MARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 2, 6 und 11). Wie bereits vor Vorinstanz bieten die Beschwerdeführer zum Beweis ihrer Sachdarstellung im Beschwerdeverfah- ren hauptsächlich ihre Befragung resp. ihre Beweisaussage an; diese Beweisof- ferte wird in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2025 insgesamt siebzehn Mal angeboten (act. 2 passim). Wie hierzu bereits die Vorinstanz angemerkt hat (act. 7 S. 16 E. 4.3 i.f., S. 17 E. 4.4 oben), sind die diesbezüglichen Befragungen im Hauptverfahren (mit voller Kognition) durchzuführen. Das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren betreffend die vorsorgliche Massnahme ist hierfür nicht der

- 7 - geeignete Verfahrensabschnitt, weshalb die beantragten Parteibefragungen durch das Obergericht nicht durchzuführen sind. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Kritik der Beschwerdeführer, die KESB habe es versäumt, das Hauptver- fahren voranzutreiben und die dort vorzunehmenden Parteibefragungen durchzu- führen, ja das "Hauptverfahren" existiere im Grunde gar nicht, habe doch die KESB seit ihrem Massnahmenentscheid nicht vorwärts gemacht, so dass die vor- sorglichen Massnahmen vor diesem Hintergrund unzulässig und aufzuheben seien (act. 2 Rz. 30). Läuft ein Beschwerdeverfahren über die vorsorgliche Mass- nahme, so liegt es in der Natur der Sache, dass der Gang des Hauptverfahrens gebremst wird oder je nach den konkreten Umständen vorübergehend ruht, bis über die vorsorgliche Massnahme entschieden ist. Die Beschwerdeführer verken- nen offensichtlich, dass die diesbezüglichen Befragungen nach Abschluss des Verfahrens über die vorsorglichen Massnahmen durchzuführen sein werden. Die Beschwerdeführer stützen ihre Vorbringen in ihrer Beschwerdeschrift darüber hinaus auf eine E-Mail von H._____ (D._____) vom 2. Oktober 2025 so- wie den Austrittsbericht der I._____ vom 13. Oktober 2025, wo sich C._____ vom

23. September 2025 bis zum 3. Oktober 2025 aufgehalten hatte. Auf diese beiden Dokumente wird im Nachfolgenden ebenso einzugehen sein wie auf die im vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte des behandelnden Psy- chotherapeuten vom 18. August 2025 sowie der Institution D._____ vom 11. Juni 2025 (nachfolgend E. 6 f.).

4. Die KESB hat in ihrem Beschluss vom 3. Januar 2025 festgehalten, C._____ habe zum (aktuellen) Jugendcoach ein Vertrauensverhältnis aufbauen können und diesem gegenüber mehrfach geäussert, zuhause psychische und physische Gewalt zu erleben. Die Gewalt werde vom Jugendcoach so beschrieben, dass C._____ wiederholt tätliche Auseinandersetzungen und verbale Angriffe durch die Eltern geschildert habe. C._____ habe ihm geschildert, die Mutter ziehe ihn an den Haaren, kratze mit den Fingernägeln und schlage ihm auf Oberkörper, Hinter- kopf und Gesicht. Laut C._____ scheine die Mutter gezielt Schmerz zuzufügen, ohne Spuren zu hinterlassen, sie wisse genau, wie man das mache. Die Mutter verliere oft die Kontrolle und beschimpfe ihn und den Vater. Sie werfe mit Lebens-

- 8 - mitteln um sich, sodass er sich in sein Zimmer einschliessen müsse, um der Ge- walt zu entkommen. Der Vater schütze ihn nicht. Die Mutter trinke täglich eine oder mehrere Flaschen Wein. In den Sommerferien 2024 habe die Mutter C._____ mit der Faust geschlagen und der Vater habe sich auf die Seite der Mut- ter gestellt. Vor den Herbstferien 2024 habe die Mutter C._____ einen Koffer an den Kopf geworfen, sodass eine sichtbare, fotografisch dokumentierte Schnitt- wunde hinter dem rechten Ohr entstanden sei. Die Mutter habe auch schon den Zimmerschlüssel entwendet, sodass C._____ sich nicht habe im Zimmer schüt- zen können. Besonders besorgniserregend sei C._____s Aussage, die Mutter habe den Vater und ihn schon mehrfach mit dem Messer bedroht und sei ihnen auch damit nachgerannt. Die KESB erwog, die weitere Entwicklung und damit das Wohl von C._____ sei (weiterhin) gefährdet. Die Eltern von C._____ widersprä- chen C._____s Darstellung diametral, diese verneinten das Vorliegen jeglicher physischer oder psychischer Gewalt. Ein Verbleib C._____s im familiären Umfeld sei unter diesen Umständen unzumutbar. Gestützt auf dessen Ausführungen sei von einer akuten Kindswohlgefährdung auszugehen. C._____ sei nach wie vor mit der Platzierung im D._____ einverstanden. Inwiefern die Eltern die Platzierung befürworteten bzw. unterstützten bedürfe weiterer Abklärungen. Daher sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wie auch die Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson und die Weisung an die Eltern vorsorglich zu bestätigen (BR act. 2 E. 4 und KESB act. 63/2, BR act. 2 E. 20 f.). Die Vorinstanz hielt hierzu zusammengefasst fest, soweit die Beschwerde- führer in ihrer Beschwerde suggerierten, erst der (aktuelle) Jugendcoach habe C._____ (in welcher Weise auch immer) dazu veranlasst, die schweren Vorwürfe gegen die Eltern zu erheben, so werde dies von den Akten nicht bestätigt. C._____ habe solche Aussagen bereits früher, in anderen Kontexten und gegen- über anderen Personen getätigt und zumindest punktuell seien auch Verletzun- gen dokumentiert worden. Auch wenn möglich sei, dass ein Jugendlicher solche Aus- sagen übertreibe oder gar erfinden könnte, so erschienen die konkreten Aussa- gen schlüssig und grundsätzlich glaubhaft. Es dränge sich auf, eine Fremdplatzie- rung mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts anzuordnen. Die Möglich-

- 9 - keit der Eltern, die Fremdplatzierung jederzeit aufzuheben, würde die Rechtsbe- ständigkeit der Massnahme in Konfliktsituationen leicht vereiteln. Gemäss dem (von der Vorinstanz eingeholten) Bericht "Psychotherapie" von J._____ vom

18. August 2025 sei eine Vorgehensweise im Sinne von "Versuch und Irrtum" vor dem Ende der obligatorischen Schulzeit und ohne sorgfältige Vorbereitung zu ver- meiden. Eine Reintegration ins alte schulische Umfeld sei wenig zielführend und erfolgsversprechend. Die Gefahr eines Scheiterns der Rückplatzierung sei als ge- geben einzuschätzen. Auch wenn die Eltern nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend machen würden, selbst zur Platzierung bereit zu sein, lasse sich den Ak- ten nicht entnehmen, dass sie je eine Platzierung C._____s unterstützt oder ge- fördert hätten. Es sei zudem nicht einsichtig, welcher konkrete Vorteil den Eltern daraus erwachsen würde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht innezuhaben, wenn nicht zumindest mittelfristig die Absicht bestünde, C._____ wieder zu sich zu ho- len. Die Vorinstanz hielt sodann zur Verhältnismässigkeit fest, mildere Massnah- men wie Jugendcoaching und Beistandschaft seien bereits getroffen worden (im- plizit: ohne die Gefährdung zu beseitigen). Welche milderen Massnahmen als die Platzierung im D._____ in gleicher Weise geeignet wären, der Kindswohlgefähr- dung beizukommen, sei auch von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Dass die Eltern etwas vorgekehrt hätten, um die vor allem im familiären Umfeld beste- hende Kindswohlgefährdung aufgrund der häuslichen Konflikte zu entschärfen (etwa durch einen Alkoholentzug) sei nicht belegt. Von grosser Bedeutung sei weiter der zuletzt konstant zum Ausdruck gebrachte Kindeswille, im D._____ zu bleiben. Die Intensität der Gefährdung erscheine als hoch. Schliesslich rechtfer- tige der Schutz von C._____s Unversehrtheit und persönlicher Entwicklung den schweren Eingriff in die Rechtsposition der Eltern im Rahmen der vorliegend an- wendbaren Kognition einer vorsorglichen Massnahme (act. 7 E. 4.4–4.6).

5. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, die Zusammenarbeit mit der Beiständin sowie dem Jugendcoach G._____ (im Verfahren teils auch als "zweiter" oder "aktueller" Jugendcoach bezeichnet) sei sehr schwierig gewesen. Letzterer habe C._____ gegen die Eltern aufgebracht, die Beiständin sei inaktiv gewesen und habe überfordert gewirkt. Diese beiden hätten unter Ausschluss der Eltern eine superprovisorische Fremdplatzierung von C._____ geplant und umge-

- 10 - setzt, gestützt auf heftige Vorwürfe physischer und psychischer Gewalt, weil C._____ Solches erzählt habe. Beweise (wie etwa Arztberichte, Abklärungen von Drittpersonen oder Kinderarzt etc.) für diese heftigen Vorwürfe, die nicht stimm- ten, gebe es bis heute nicht. Nicht nur das Verhalten der Beiständin, sondern auch dasjenige der KESB sei sowohl unhaltbar wie unzulässig gewesen. Diese hätte ihre Anwältin hingehalten und anstatt umgehend Akteneinsicht zu gewäh- ren, sei den schockierten Eltern am kurzfristig anberaumten Termin vom 13. De- zember 2024 eröffnet worden, C._____ werde nach der Schule nicht nach Hause kommen und superprovisorisch im D._____ platziert. In ihrem Entscheid vom

3. Januar 2025, welcher auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. De- zember 2024 nicht eingegangen sei, halte die KESB fest, eine angebliche "Reihe von Risikofaktoren" sowie familiäre "Spannungen" würden ein Zusammenleben von C._____ mit seinen Eltern unzumutbar machen. Dass dies absurd und falsch sei, zeigten auch die neusten Entwicklungen sehr klar, was der Bezirksrat zu Un- recht gänzlich ignoriere (act. 2 Rz. 11-18).

6. Die neusten Entwicklungen, auf welche die Beschwerdeführer in ihrer Be- schwerdeschrift im Folgenden eingehen (act. 2 Rz. 19-24), zeichnen sich nicht zu- letzt durch einen Umstand aus, welcher prima vista zu den oben wiedergegebe- nen Schilderungen in den Erwägungen des (ursprünglich) angefochtenen KESB- Entscheids in einem gewissen Kontrast steht: C._____, welcher sich unterdessen bald ein Jahr im D._____ befindet, verbringt unterdessen offenbar regelmässig Wochenenden zu Hause und einen Teil der Schulferien mit den Eltern. Diese Entwicklung ist erfreulich. Aus dem Standortbericht von D._____ (ver- fasst von C._____s Bezugsperson) vom 11. Juni 2025 geht hervor, dass bereits der Auftrag der zuweisenden Stelle u.a. beinhaltete, C._____ zu unterstützen, da- mit Kontakte mit seinen Eltern im Sinne eines positiven Entwicklungsverlaufs organisiert und allenfalls begleitet würden. C._____ sei beim Eintritt ins D._____ sicher gewesen, mit seinem Entscheid, von zu Hause wegzugehen, einen totalen Kontaktabbruch seitens der Eltern in Kauf nehmen zu müssen, und habe mit Ge- fühlen von Trauer und Verlust gekämpft. Umso stärker sei die Erleichterung ge- wesen, dass sein Vater schon bald den Kontakt wieder gesucht habe und er nach

- 11 - kurzer Zeit habe begleitete Besuche zu Hause machen können (BR act. 31 S. 2 f.). Unter den Empfehlungen hält der Bericht fest, die regelmässigen Kon- takte von C._____ zu seiner Familie würden unterstützt, da es wichtig sei, dass er längerfristig ein hilfreiches Narrativ in Bezug auf seine Familiengeschichte finde und dadurch eine gesunde Identität erlangen könne. Die Kontakte würden bei Be- darf noch begleitet, damit C._____ sie im Gespräch mit seinen Bezugspersonen gut einordnen könne (BR act. 31 S. 3 f.). Auch der Bericht "Psychotherapie" des Therapeuten von C._____ vom 18. August 2025 hält fest, C._____ habe die Som- merferien mit der Familie positiv erlebt, es sei zu keinen eskalierenden Konflikten gekommen (BR act. 39 S. 2). Allerdings erhellt aus diesen Berichten auch, dass zwar der – offenbar durchaus positiv verlaufende – Kontaktwiederaufbau zu den Eltern unterstützt und gefördert wird, indes die grundlegenden Probleme damit nicht aus der Welt geschaffen sind. So hält bereits der Standortbericht von D._____ vom 11. Juni 2025 fest, sollte C._____ wieder heimgehen müssen, weil den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt oder weil C._____ heimgehen wollen würde, weil er sich den nötigen Veränderungs- und Verarbei- tungsprozessen, die für ihn auch Angst auslösten, nicht stellen wollen würde, so wäre damit zu rechnen, dass der Konflikt zwischen den Eltern und C._____ rasch wieder aufflammen könne, da die Vergangenheit in keiner Weise angesprochen, bearbeitet und bewältigt worden sei. Es liege dann nahe, dass es so weiterginge wie vorher, da sich diesbezüglich noch nichts geändert hätte. Unabdingbar für eine gelingende Bewältigung von anstehenden Entwicklungsaufgaben sei eine therapeutische Aufarbeitung von C._____s biographischen Ereignissen (BR act. 31 S. 3). Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinem Bericht vom 18. Au- gust 2025 fest, selbstverständlich seien die Eltern in ihrem Wunsch, ihren Sohn "zurück nach Hause zu holen", ernst- und wahrzunehmen. Aus psychotherapeuti- scher Sicht sei indes zu gewichten, dass sich C._____ auf sein aktuelles Wohn- und Schulumfeld eingelassen habe. Zu vermeiden sei eine Vorgehensweise im Sinne von "Versuch und Irrtum" vor dem Ende der obligatorischen Schulzeit und ohne sorgfältige Vorbereitung. Eine Reintegration des erst 13-jährigen C._____ in sein früheres Schulumfeld oder ein erneuter Schulabbruch dürften wenig zielfüh- rend und erfolgsversprechend sein. Die Gefahr eines Scheiterns einer Rückplat-

- 12 - zierung sei sowohl für C._____ als auch seine Eltern zum jetzigen Zeitpunkt als gegeben einzuschätzen, weil sie unvorbereitet, zu früh und zu schnell erfolgen würden. Kontakte und auch gemeinsame Zeiten von C._____ mit seinen Eltern blieben gleichzeitig aber jederzeit wichtig und seien zu unterstützen (BR act. 39 S. 3). Aus den soeben wiedergegebenen Berichten ergibt sich damit Folgendes: Entgegen den Beschwerdeführern kann aus dem Wiederaufbau der Kontakte, aus denen aktuell keine eskalierenden Konflikte entstanden sind, nicht geschlossen werden, es bestände keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn C._____ zu den Eltern zurückkehren würde. Nach den nachvollziehbaren Aussagen sowohl der Bezugsperson von C._____ im D._____ als auch des behandelnden Psychothe- rapeuten wäre eine einstweilige Rückplatzierung von C._____, ohne dass die für ihn sehr belastenden Erfahrungen im familiären Umfeld irgendwie angesprochen, verarbeitet oder bewältigt worden wären, klarerweise nicht mit seinem Kindeswohl vereinbar, da eine erneute Eskalation der Konflikte zu erwarten wäre. Wie hierzu bereits HEGNAUER formuliert hat, liegt eine (erneute) Kindswohlgefährdung bereits vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchti- gung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N 27.14; zustimmend ROSCH/HAURI, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl. 2022, N 1016). Eine so verstandene Gefährdung ist vorliegend entgegen den Beschwer- deführern zu bejahen, weshalb jedenfalls im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men von einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit ver- bunden von einer Rückkehr von C._____ zu seinen Eltern abzusehen ist. Im Rah- men des Hauptverfahrens wird zu prüfen sein, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen C._____ zu seinen Eltern zurückkehren könnte. Mildere Mass- nahmen als die im Einverständnis von C._____ weiterbestehende einstweilige Platzierung im D._____ sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

E. 7.1 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, das Kindswohl von C._____ sei nicht bei ihnen gefährdet, sondern es gehe C._____ im D._____ nicht gut. Sie

- 13 - bringen in diesem Zusammenhang vor, es gebe im D._____ zu wenig Regeln, was sich in für einen 13-Jährigen unangemessen spätem Ausgang sowie zu we- nig Kontrolle der Handy-Zeit zeige. Darüber hinaus habe er offenbar gar angefan- gen, Vapes zu rauchen, was im D._____ scheinbar kaum kontrolliert werde. Zu- dem habe C._____ infolge eines depressiven und suizidalen Zustandsbildes in die Klinik I._____ eingewiesen werden müssen und sei dort vom 23. September bis 3. Oktober 2025 stationiert gewesen, was sie entrüstet zurückgelassen habe (act. 2 Rz. 21-25, Rz. 42).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer bringen zu ihren Behauptungen, C._____ befinde sich zu später Stunde noch im Ausgang oder er verbringe zu viel Zeit am Handy keinerlei Belege vor. Insofern erscheinen diese auf die Eignung des D._____ als Unterbringungsort von C._____ zielenden Vorbringen als durch nichts belegte Be- hauptungen, die jedenfalls nicht im Rahmen eines zweitinstanzlichen Beschwer- deverfahrens betreffend eine vorsorgliche Massnahme näher abzuklären wären. Zum Vorwurf, man lasse C._____ im D._____ unkontrolliert Vapes rauchen, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer selbst ausführen, die Bestellung von Va- pes im Internet würde seitens Vertreiber nicht überprüft (act. 2 Rz. 22 unter Ver- weis auf act. 3/4). Folglich ist dem D._____ nicht anzulasten, dass sich C._____ im Besitz einer E-Zigarette befand. Der im D._____ für C._____ zuständige Sozi- alpädagoge hat die Beschwerdeführer, ausdrücklich um Transparenz zu schaffen, indes darüber informiert, dass er C._____ mit einer E-Zigarette angetroffen habe und C._____ diese ihm abgeben musste (act. 3/4). Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass C._____ im D._____ kaum kontrolliert Vapes rau- chen könne. Was daran falsch sein soll, dass der verantwortliche Sozialpädagoge von C._____ den Beschwerdeführern mitgeteilt hat, er werde diese Thematik mit C._____ aufmerksam begleiten (act. 2 Rz. 22), erschliesst sich nicht. Der (erstmalige) stationäre Aufenthalt von C._____ in einer psychiatrischen Klinik vom 23. September 2025 bis zum 3. Oktober 2025 zeigt klar, dass es C._____ nach wie vor nicht gut geht und er unter beträchtlichem Leidensdruck steht. Der ausführliche Austrittsbericht vom 13. Oktober 2025 lässt indes an kei- ner Stelle erkennen, dass das D._____ zu seiner schwierigen Lage beitragen

- 14 - würde, im Gegenteil: C._____ nennt seine Bezugsperson in der F._____ als wich- tige Ressource, die ihm Sicherheit und Orientierung biete (act. 3/5 S. 4). Umge- kehrt berichtete C._____ von den schwierigen familiären Erfahrungen, die ihn ge- prägt hätten, sowie davon, dass der Kontakt zu den Eltern schwierig sei (act. 3/5 S. 2 f.). Aus dem Klinikaufenthalt lässt sich daher entgegen den Beschwerdefüh- rern mitnichten schliessen, dass es C._____ besser ginge, wenn er nur wieder bei ihnen leben würde. Erfreulich ist, dass C._____ nach dem Klinikaufenthalt ohne Medikation in emotional stabilem Zustand entlassen werden konnte (act. 3/5 S. 3 f.), und dies erst noch in die geplanten Ferien mit den Eltern (zur Bedeutung des Kontaktwiederaufbaus zu den Beschwerdeführern vgl. oben, E. 6.).

E. 8 Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren widersprechen sich die Darstellung der Eltern und das Bild aus den Äusserungen von C._____ diametral, wie das bereits im Verlauf des bisherigen Verfahrens festzustellen war (BR act. 2 E. 20; BR act. 39 S. 2). Zusammenfassend ist indes festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht den einstweiligen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer des Verfahrens bestätigt und die Beschwerde gegen den diesbe- züglichen KESB-Entscheid abgewiesen hat.

E. 9 Die Beschwerdeführer beantragen nebst der Wiedererteilung des Aufent- haltsbestimmungsrechts die Aufhebung der beiden Weisungen gemäss dem KESB-Entscheid vom 3. Januar 2025, die Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin sowie die Aufhebung der zur Kostentragung verpflichtenden Dispositiv- Ziffern der vorinstanzlichen Entscheide (act. 2 S. 2; Anträge im Wortlaut abge- druckt oben, E. I.2.). Die Vorinstanz hat diese Anträge abgewiesen mit dem Argu- ment, soweit die Beschwerdeführer Details des angefochtenen Beschlusses wie die Aufgaben der Beistandsperson sowie allgemeine Weisungen neu geregelt ha- ben wollten, sei nicht dargetan, worin die Dringlichkeit solcher Anpassungen be- gründet wäre, weshalb dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht anzu- ordnen sei (act. 7 E. 4.7). Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde dagegen zur Wehr (act. 2 Rz. 43 ff.). Die Argumentation der Vorinstanz ist nicht stichhaltig: Es handelt sich nicht darum, dass von ihr verlangt worden wäre, infolge Dringlichkeit für die Dauer des

- 15 - Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, sondern es wäre zu prüfen ge- wesen, ob die von der KESB als vorsorgliche Massnahmen erlassenen Anordnun- gen zu Recht ergangen waren. Diese von der Vorinstanz nicht vorgenommene Prüfung ist an dieser Stelle nachzuholen.

E. 9.1 Die KESB hat im Entscheid vom 3. Januar 2025 die ehedem superproviso- risch erteilte Weisung an die Beschwerdeführer vorsorglich bestätigt, der Bei- standsperson die notwendigen Unterlagen für die Platzierung (Krankenkassen- karte, Identifikationsdokument, Impfausweis und Angaben zur Haftpflichtversiche- rung) zu übergeben (BR act. 2, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführer haben bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, diese Dokumente am 25. Dezember 2024 anlässlich eines begleiteten Besuchs von C._____ zu Hause direkt der Be- zugsperson von C._____ seitens D._____ (Herr K._____) übergeben zu haben, und sie legten eine von Herrn K._____ unterzeichnete Bestätigung ins Recht, sämtliche in der Weisung genannten Dokumente im Original erhalten zu haben (BR act. 1 Rz. 51; BR act. 3/3). Streng genommen war die (damals noch super- provisorisch geltende) Weisung damit nicht erfüllt, wären doch gemäss deren Wortlaut die Dokumente der Beiständin zu übergeben gewesen. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Beiständin und durch ihren Bescheid die KESB am 3. Januar 2025 bereits darüber im Bilde waren, dass diese Dokumente über die Festtage der Bezugsperson im D._____ übergeben worden waren. Da aber die Beiständin gemäss ihrer Mail vom 6. Januar 2025 an den Beschwerdeführer von Herrn K._____ über den Besuch vom 25. Dezember 2024 informiert worden war (BR act. 3/4), ist davon auszugehen, dass diese mit dieser Information auch über die erfolgte Aushändigung der Dokumente ins Bild gesetzt wurde. Die Weisung war damit jedenfalls am 6. Januar 2025 sinngemäss erfüllt und damit nach deren Er- lass gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hätte demnach diese Weisung wie eventualiter beantragt infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben sollen. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insoweit gutzuheis- sen.

E. 9.2 Im Weiteren hat die KESB in ihrem Entscheid wie gesehen den Beschwer- deführern die Weisung erteilt, während der Dauer des Verfahrens mit der Beistän-

- 16 - din sowie den weiteren involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 4; oben, E. I.1.). Die Beschwerdeführer halten dies, wie schon vor Vorinstanz, für schlicht und einfach falsch, da die einzige Schwierigkeit in der Zusammenarbeit mit der Beiständin im Verhalten der Beiständin gelegen habe, da diese die Eltern vom ganzen Prozess ausgeschlossen anstatt eingebun- den habe (act. 2 Rz. 45). Die Beschwerdeführer übersehen damit schon, dass sich die Weisung nicht nur auf die Beiständin bezieht, sondern auch auf die weite- ren involvierten Fachpersonen. Es ist aktenkundig und wurde auch von den Be- schwerdeführern nicht bestritten, dass sie nicht bereit waren, mit dem Jugend- coach G._____ zusammenzuarbeiten, welchem sie vorwerfen, C._____ gegen sie aufgebracht zu haben. Schon aus diesem Grund ist ihr Antrag, diese Weisung aufzuheben, abzuweisen. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die Schuld für die auch von den Beschwerdeführern eingestandene Schwierigkeit in der Zusammenarbeit mit der (unterdessen ehemaligen) Beiständin, wie von den Beschwerdeführern empfunden, alleine bei der Beiständin lag. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen den Aufgabenkatalog der Bei- standsperson in zwei Punkten angepasst haben wollen, ist der Beschwerde eben- falls kein Erfolg beschieden: Den Beschwerdeführern ist wie gesehen das Aufent- haltsbestimmungsrecht nicht wieder zu erteilen, weshalb entgegen den Be- schwerdeführern nach wie vor eine Grundlage besteht für die Aufgabe der Bei- ständin, den Kontakt zu den Eltern zum Wohle von C._____ zu organisieren, al- lenfalls vorübergehend zu pausieren oder eine Begleitung zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Entgegen den Beschwerdeführern ist sodann diese Aufgabe schon bisher nicht gänzlich obsolet gewesen (denn soweit Besu- che begleitet stattgefunden haben – was aktenkundig der Fall ist –, waren solche abzurechnen und zu finanzieren, was Aufgabe der Beiständin war) und ferner ist für das weitere Verfahren nicht auszuschliessen, dass je nach Entwicklung diese Aufgabe wieder mehr zum Tragen kommen könnte. Ebenfalls keine Anpassung des Aufgabenkatalogs ist vorzunehmen betreffend das Jugendcoaching. Entge- gen den Beschwerdeführern ist das Jugendcoaching nicht aufzuheben. Ob es eine Basis für ein weiteres Coaching gibt, beurteilt sich entgegen den Beschwer- deführern nicht danach, ob zwischen den Eltern und dem Jugendcoach eine Ver-

- 17 - trauensbasis da ist, sondern ob die Vertrauensbasis zwischen dem Coach und dem Jugendlichen besteht. Das ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Auch wenn der Jugendcoach seit dem Einzug von C._____ ins D._____ weniger im Vorder- grund steht, so sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Weisung besteht, (auch) mit dem Jugendcoach zusammenzuarbeiten.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der ebenfalls mitangefochtene Kostenpunkt des vor- instanzlichen Urteils (Kostenauflage an die Beschwerdeführer) nicht zu bemän- geln, hat doch die Vorinstanz die Beschwerde – mit Ausnahme des untergeordne- ten Punkts der Abschreibung der einen Weisung infolge Gegenstandslosigkeit – zu Recht abgewiesen.

E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats damit abzuweisen, mit Ausnahme der Weisung, der Beistandsperson die notwen- digen Unterlagen für die Platzierung zu übergeben. IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Höhe der Entscheidge- bühr ist – unter Berücksichtigung des Obsiegens in Bezug auf die Aufhebung der einen Weisung – auf Fr. 1'800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).
  2. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzuspre- chen: Den Beschwerdeführern nicht, da sie unterliegen, dem Verfahrensbeteilig- ten nicht, da ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. - 18 - Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 3. Januar 2025 abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an die Beiständin, an Letztere unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie act. 3/1-6, und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. / Vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 16. Oktober 2025; VO.2025.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 beschloss die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) den Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern B._____ und A._____ über ihren Sohn C._____ als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. C._____ (nachfolgend auch Verfahrensbeteiligter) blieb damit weiterhin im D._____ in E._____ platziert, wo er sich seit dem 12. Dezember 2024 befand. Ebenso wurden die Eltern ange- wiesen, der Beistandsperson die notwendigen Unterlagen für die Platzierung zu übergeben und mit dieser sowie den weiteren involvierten Fachpersonen zusam- menzuarbeiten, und es wurden die Aufgaben der Beiständin vorsorglich bestätigt bzw. umschrieben, wobei die Beistandsperson insbesondere eingeladen wurde, der KESB per 31. März 2025 einen Bericht einzureichen und sich vornehmlich zum weiteren Verbleib von C._____ im D._____ in E._____ (in einem Teil der vor- liegenden Akten auch "F._____" genannt) zu äussern, ebenso zum beantragten Mandatswechsel, der beantragten Aufhebung des Jugendcoachings sowie der beantragten Erweiterung des Aufgabenkatalogs um die Aufgabe, in Zusammenar- beit mit den Eltern eine Psychotherapie von C._____ bei einer Fachperson für Kinder- und Jugendpsychologie zu organisieren. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (BR act. 2). Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben A._____ (Beschwerdeführer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2; zusammen nachfolgend Beschwerdeführer) vertreten durch Rechtsanwältin X._____ mit Eingabe vom 16. Januar 2025 Be- schwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz). Sie beantragten, es sei ihnen das für die Dauer des Verfahrens entzogene Aufenthaltsbestimmungs- recht über C._____ wieder zu erteilen und die ihnen erteilten Weisungen aufzuhe- ben. Die Beiständin solle angewiesen werden, den Jugendcoach G._____ aus seinem Amt zu entlassen und das Jugendcoaching zu beenden, in Zusammenar- beit mit den Eltern eine psychiatrische Therapie von C._____ bei einer Fachper- son für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu organisieren sowie sich innert kurzer

- 3 - Frist zum beantragten Mandatswechsel zu äussern (BR act. 1 S. 2). Während die KESB daraufhin auf Vernehmlassung verzichtete und zweimal Akten einreichte, liessen sich die Beiständin dreimal und die Beschwerdeführer insgesamt fünfmal vernehmen, wobei für die diesbezüglichen Einzelheiten zur Vermeidung von Wie- derholungen auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz verwiesen werden kann (act. 7 E. 1.3 – 1.17). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte die KESB ihren Be- schluss betreffend Mandatswechsel der Beistandsperson per 1. Juli 2025 ein (BR act. 27 f.). Die Vorinstanz holte ausser den KESB-Akten einen aktuellen Verlaufs- bericht über die Platzierung von C._____ (BR act. 31) sowie (mit dem ausdrückli- chen Einverständnis der Beschwerdeführer) einen Bericht des Psychotherapeuten von C._____ (BR act. 39) ein. Nachdem sich die Beschwerdeführer letztmals mit Eingabe vom 15. September 2025 (zum Bericht des Psychotherapeuten von C._____) geäussert hatten, erging am 16. Oktober 2025 das angefochtene Urteil, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführer abwies, so- weit darauf eingetreten wurde (BR act. 46 = act. 3/1 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 die vorliegend zu be- urteilende Beschwerde. Sie liessen Folgendes beantragen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Horgen vom16. Oktober 2025 aufzu- heben.

a. Es sei Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Horgen vom 3. Januar 2025 auf- zuheben und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ wieder zu erteilen;

b. Es sei Ziff. 2 des Beschlusses der KESB Horgen vom 3. Januar 2025 aufzu- heben, eventualiter als gegenstandslos abzuschreiben;

c. Es sei die Aufgabe der Beiständin gemäss Ziff. 3 lit. d) des Beschlusses der KESB Horgen vom 3. Januar 2025 aufzuheben, den Jugendcoach G._____ aus seinem Amt zu entlassen und das Jugendcoaching für C._____ zu been- den;

d. Es sei die Aufgabe der Beiständin gemäss Ziff. 3 lit. g) des Beschlusses der KESB Horgen vom 3. Januar 2025 ersatzlos aufzuheben;

e. Es sei Ziff. 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 3. Januar 2025 ersatz- los aufzuheben;

f. Es sei Ziff. 8 des Beschlusses der KESB Horgen vom 3. Januar 2025 aufzu- heben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen;

- 4 -

2. Es sei Ziff. II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 16. Oktober 2025 auf- zuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates." Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-46, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 8/6/1-103 sowie 8/20/114-115/1-5, zitiert als KESB act.) wurden bei- gezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Das Doppel der Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbeteiligten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II.

1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde wurde recht- zeitig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben (act. 2 S. 1 i.V.m. BR act. 46/1) und enthält Anträge und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist da- mit insoweit einzutreten.

3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge-

- 5 - rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE,

7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Par- teien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Par- tei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. III.

1. Vorliegend zu beurteilen ist allem voran die Platzierung von C._____ im D._____ während des laufenden Kindesschutzverfahrens vor der KESB, mit wel- cher die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind. Der streitgegenständliche Beschluss der KESB beschlägt noch nicht die Frage, ob C._____ im D._____ (oder einer anderen geeigneten Einrichtung) zu platzieren sei, sondern ob er für die weitere Dauer des Verfahrens – einstweilen – im D._____ verbleiben soll, wo er sich seit dem superprovisorisch gefällten Entscheid vom 12. Dezember 2024 (KESB act. 67) aufhält.

2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe (oder sind sie dazu ausserstande), so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- schutzbehörde es den Eltern (oder Dritten, bei denen es sich befindet) wegzuneh- men und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Ge-

- 6 - fährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liege. Desgleichen spielt insbesondere keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids. Wie sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB ergibt, ist die Entziehung nur zulässig, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann, also andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. BGer 5A_968/2020 vom 3. März 2021, E. 3.1 m.w.H.).

3. Mit vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 445 ZGB verfügt die Kin- desschutzbehörde über ein Instrument, um bei Dringlichkeit vorübergehende An- ordnungen zum Schutz des Kindes treffen zu können. Vorsorgliche Massnahmen ermöglichen, dass im Hauptverfahren vertiefte Abklärungen vorgenommen wer- den können. Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Es genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anfor- derungen sind an die Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen. Eingehende Auseinandersetzungen mit der Sach- und Rechtslage ha- ben im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht zu erfolgen (vgl. BSK ZGB II- MARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 2, 6 und 11). Wie bereits vor Vorinstanz bieten die Beschwerdeführer zum Beweis ihrer Sachdarstellung im Beschwerdeverfah- ren hauptsächlich ihre Befragung resp. ihre Beweisaussage an; diese Beweisof- ferte wird in der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2025 insgesamt siebzehn Mal angeboten (act. 2 passim). Wie hierzu bereits die Vorinstanz angemerkt hat (act. 7 S. 16 E. 4.3 i.f., S. 17 E. 4.4 oben), sind die diesbezüglichen Befragungen im Hauptverfahren (mit voller Kognition) durchzuführen. Das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren betreffend die vorsorgliche Massnahme ist hierfür nicht der

- 7 - geeignete Verfahrensabschnitt, weshalb die beantragten Parteibefragungen durch das Obergericht nicht durchzuführen sind. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Kritik der Beschwerdeführer, die KESB habe es versäumt, das Hauptver- fahren voranzutreiben und die dort vorzunehmenden Parteibefragungen durchzu- führen, ja das "Hauptverfahren" existiere im Grunde gar nicht, habe doch die KESB seit ihrem Massnahmenentscheid nicht vorwärts gemacht, so dass die vor- sorglichen Massnahmen vor diesem Hintergrund unzulässig und aufzuheben seien (act. 2 Rz. 30). Läuft ein Beschwerdeverfahren über die vorsorgliche Mass- nahme, so liegt es in der Natur der Sache, dass der Gang des Hauptverfahrens gebremst wird oder je nach den konkreten Umständen vorübergehend ruht, bis über die vorsorgliche Massnahme entschieden ist. Die Beschwerdeführer verken- nen offensichtlich, dass die diesbezüglichen Befragungen nach Abschluss des Verfahrens über die vorsorglichen Massnahmen durchzuführen sein werden. Die Beschwerdeführer stützen ihre Vorbringen in ihrer Beschwerdeschrift darüber hinaus auf eine E-Mail von H._____ (D._____) vom 2. Oktober 2025 so- wie den Austrittsbericht der I._____ vom 13. Oktober 2025, wo sich C._____ vom

23. September 2025 bis zum 3. Oktober 2025 aufgehalten hatte. Auf diese beiden Dokumente wird im Nachfolgenden ebenso einzugehen sein wie auf die im vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte des behandelnden Psy- chotherapeuten vom 18. August 2025 sowie der Institution D._____ vom 11. Juni 2025 (nachfolgend E. 6 f.).

4. Die KESB hat in ihrem Beschluss vom 3. Januar 2025 festgehalten, C._____ habe zum (aktuellen) Jugendcoach ein Vertrauensverhältnis aufbauen können und diesem gegenüber mehrfach geäussert, zuhause psychische und physische Gewalt zu erleben. Die Gewalt werde vom Jugendcoach so beschrieben, dass C._____ wiederholt tätliche Auseinandersetzungen und verbale Angriffe durch die Eltern geschildert habe. C._____ habe ihm geschildert, die Mutter ziehe ihn an den Haaren, kratze mit den Fingernägeln und schlage ihm auf Oberkörper, Hinter- kopf und Gesicht. Laut C._____ scheine die Mutter gezielt Schmerz zuzufügen, ohne Spuren zu hinterlassen, sie wisse genau, wie man das mache. Die Mutter verliere oft die Kontrolle und beschimpfe ihn und den Vater. Sie werfe mit Lebens-

- 8 - mitteln um sich, sodass er sich in sein Zimmer einschliessen müsse, um der Ge- walt zu entkommen. Der Vater schütze ihn nicht. Die Mutter trinke täglich eine oder mehrere Flaschen Wein. In den Sommerferien 2024 habe die Mutter C._____ mit der Faust geschlagen und der Vater habe sich auf die Seite der Mut- ter gestellt. Vor den Herbstferien 2024 habe die Mutter C._____ einen Koffer an den Kopf geworfen, sodass eine sichtbare, fotografisch dokumentierte Schnitt- wunde hinter dem rechten Ohr entstanden sei. Die Mutter habe auch schon den Zimmerschlüssel entwendet, sodass C._____ sich nicht habe im Zimmer schüt- zen können. Besonders besorgniserregend sei C._____s Aussage, die Mutter habe den Vater und ihn schon mehrfach mit dem Messer bedroht und sei ihnen auch damit nachgerannt. Die KESB erwog, die weitere Entwicklung und damit das Wohl von C._____ sei (weiterhin) gefährdet. Die Eltern von C._____ widersprä- chen C._____s Darstellung diametral, diese verneinten das Vorliegen jeglicher physischer oder psychischer Gewalt. Ein Verbleib C._____s im familiären Umfeld sei unter diesen Umständen unzumutbar. Gestützt auf dessen Ausführungen sei von einer akuten Kindswohlgefährdung auszugehen. C._____ sei nach wie vor mit der Platzierung im D._____ einverstanden. Inwiefern die Eltern die Platzierung befürworteten bzw. unterstützten bedürfe weiterer Abklärungen. Daher sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wie auch die Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson und die Weisung an die Eltern vorsorglich zu bestätigen (BR act. 2 E. 4 und KESB act. 63/2, BR act. 2 E. 20 f.). Die Vorinstanz hielt hierzu zusammengefasst fest, soweit die Beschwerde- führer in ihrer Beschwerde suggerierten, erst der (aktuelle) Jugendcoach habe C._____ (in welcher Weise auch immer) dazu veranlasst, die schweren Vorwürfe gegen die Eltern zu erheben, so werde dies von den Akten nicht bestätigt. C._____ habe solche Aussagen bereits früher, in anderen Kontexten und gegen- über anderen Personen getätigt und zumindest punktuell seien auch Verletzun- gen dokumentiert worden. Auch wenn möglich sei, dass ein Jugendlicher solche Aus- sagen übertreibe oder gar erfinden könnte, so erschienen die konkreten Aussa- gen schlüssig und grundsätzlich glaubhaft. Es dränge sich auf, eine Fremdplatzie- rung mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts anzuordnen. Die Möglich-

- 9 - keit der Eltern, die Fremdplatzierung jederzeit aufzuheben, würde die Rechtsbe- ständigkeit der Massnahme in Konfliktsituationen leicht vereiteln. Gemäss dem (von der Vorinstanz eingeholten) Bericht "Psychotherapie" von J._____ vom

18. August 2025 sei eine Vorgehensweise im Sinne von "Versuch und Irrtum" vor dem Ende der obligatorischen Schulzeit und ohne sorgfältige Vorbereitung zu ver- meiden. Eine Reintegration ins alte schulische Umfeld sei wenig zielführend und erfolgsversprechend. Die Gefahr eines Scheiterns der Rückplatzierung sei als ge- geben einzuschätzen. Auch wenn die Eltern nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend machen würden, selbst zur Platzierung bereit zu sein, lasse sich den Ak- ten nicht entnehmen, dass sie je eine Platzierung C._____s unterstützt oder ge- fördert hätten. Es sei zudem nicht einsichtig, welcher konkrete Vorteil den Eltern daraus erwachsen würde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht innezuhaben, wenn nicht zumindest mittelfristig die Absicht bestünde, C._____ wieder zu sich zu ho- len. Die Vorinstanz hielt sodann zur Verhältnismässigkeit fest, mildere Massnah- men wie Jugendcoaching und Beistandschaft seien bereits getroffen worden (im- plizit: ohne die Gefährdung zu beseitigen). Welche milderen Massnahmen als die Platzierung im D._____ in gleicher Weise geeignet wären, der Kindswohlgefähr- dung beizukommen, sei auch von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Dass die Eltern etwas vorgekehrt hätten, um die vor allem im familiären Umfeld beste- hende Kindswohlgefährdung aufgrund der häuslichen Konflikte zu entschärfen (etwa durch einen Alkoholentzug) sei nicht belegt. Von grosser Bedeutung sei weiter der zuletzt konstant zum Ausdruck gebrachte Kindeswille, im D._____ zu bleiben. Die Intensität der Gefährdung erscheine als hoch. Schliesslich rechtfer- tige der Schutz von C._____s Unversehrtheit und persönlicher Entwicklung den schweren Eingriff in die Rechtsposition der Eltern im Rahmen der vorliegend an- wendbaren Kognition einer vorsorglichen Massnahme (act. 7 E. 4.4–4.6).

5. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, die Zusammenarbeit mit der Beiständin sowie dem Jugendcoach G._____ (im Verfahren teils auch als "zweiter" oder "aktueller" Jugendcoach bezeichnet) sei sehr schwierig gewesen. Letzterer habe C._____ gegen die Eltern aufgebracht, die Beiständin sei inaktiv gewesen und habe überfordert gewirkt. Diese beiden hätten unter Ausschluss der Eltern eine superprovisorische Fremdplatzierung von C._____ geplant und umge-

- 10 - setzt, gestützt auf heftige Vorwürfe physischer und psychischer Gewalt, weil C._____ Solches erzählt habe. Beweise (wie etwa Arztberichte, Abklärungen von Drittpersonen oder Kinderarzt etc.) für diese heftigen Vorwürfe, die nicht stimm- ten, gebe es bis heute nicht. Nicht nur das Verhalten der Beiständin, sondern auch dasjenige der KESB sei sowohl unhaltbar wie unzulässig gewesen. Diese hätte ihre Anwältin hingehalten und anstatt umgehend Akteneinsicht zu gewäh- ren, sei den schockierten Eltern am kurzfristig anberaumten Termin vom 13. De- zember 2024 eröffnet worden, C._____ werde nach der Schule nicht nach Hause kommen und superprovisorisch im D._____ platziert. In ihrem Entscheid vom

3. Januar 2025, welcher auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. De- zember 2024 nicht eingegangen sei, halte die KESB fest, eine angebliche "Reihe von Risikofaktoren" sowie familiäre "Spannungen" würden ein Zusammenleben von C._____ mit seinen Eltern unzumutbar machen. Dass dies absurd und falsch sei, zeigten auch die neusten Entwicklungen sehr klar, was der Bezirksrat zu Un- recht gänzlich ignoriere (act. 2 Rz. 11-18).

6. Die neusten Entwicklungen, auf welche die Beschwerdeführer in ihrer Be- schwerdeschrift im Folgenden eingehen (act. 2 Rz. 19-24), zeichnen sich nicht zu- letzt durch einen Umstand aus, welcher prima vista zu den oben wiedergegebe- nen Schilderungen in den Erwägungen des (ursprünglich) angefochtenen KESB- Entscheids in einem gewissen Kontrast steht: C._____, welcher sich unterdessen bald ein Jahr im D._____ befindet, verbringt unterdessen offenbar regelmässig Wochenenden zu Hause und einen Teil der Schulferien mit den Eltern. Diese Entwicklung ist erfreulich. Aus dem Standortbericht von D._____ (ver- fasst von C._____s Bezugsperson) vom 11. Juni 2025 geht hervor, dass bereits der Auftrag der zuweisenden Stelle u.a. beinhaltete, C._____ zu unterstützen, da- mit Kontakte mit seinen Eltern im Sinne eines positiven Entwicklungsverlaufs organisiert und allenfalls begleitet würden. C._____ sei beim Eintritt ins D._____ sicher gewesen, mit seinem Entscheid, von zu Hause wegzugehen, einen totalen Kontaktabbruch seitens der Eltern in Kauf nehmen zu müssen, und habe mit Ge- fühlen von Trauer und Verlust gekämpft. Umso stärker sei die Erleichterung ge- wesen, dass sein Vater schon bald den Kontakt wieder gesucht habe und er nach

- 11 - kurzer Zeit habe begleitete Besuche zu Hause machen können (BR act. 31 S. 2 f.). Unter den Empfehlungen hält der Bericht fest, die regelmässigen Kon- takte von C._____ zu seiner Familie würden unterstützt, da es wichtig sei, dass er längerfristig ein hilfreiches Narrativ in Bezug auf seine Familiengeschichte finde und dadurch eine gesunde Identität erlangen könne. Die Kontakte würden bei Be- darf noch begleitet, damit C._____ sie im Gespräch mit seinen Bezugspersonen gut einordnen könne (BR act. 31 S. 3 f.). Auch der Bericht "Psychotherapie" des Therapeuten von C._____ vom 18. August 2025 hält fest, C._____ habe die Som- merferien mit der Familie positiv erlebt, es sei zu keinen eskalierenden Konflikten gekommen (BR act. 39 S. 2). Allerdings erhellt aus diesen Berichten auch, dass zwar der – offenbar durchaus positiv verlaufende – Kontaktwiederaufbau zu den Eltern unterstützt und gefördert wird, indes die grundlegenden Probleme damit nicht aus der Welt geschaffen sind. So hält bereits der Standortbericht von D._____ vom 11. Juni 2025 fest, sollte C._____ wieder heimgehen müssen, weil den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt oder weil C._____ heimgehen wollen würde, weil er sich den nötigen Veränderungs- und Verarbei- tungsprozessen, die für ihn auch Angst auslösten, nicht stellen wollen würde, so wäre damit zu rechnen, dass der Konflikt zwischen den Eltern und C._____ rasch wieder aufflammen könne, da die Vergangenheit in keiner Weise angesprochen, bearbeitet und bewältigt worden sei. Es liege dann nahe, dass es so weiterginge wie vorher, da sich diesbezüglich noch nichts geändert hätte. Unabdingbar für eine gelingende Bewältigung von anstehenden Entwicklungsaufgaben sei eine therapeutische Aufarbeitung von C._____s biographischen Ereignissen (BR act. 31 S. 3). Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinem Bericht vom 18. Au- gust 2025 fest, selbstverständlich seien die Eltern in ihrem Wunsch, ihren Sohn "zurück nach Hause zu holen", ernst- und wahrzunehmen. Aus psychotherapeuti- scher Sicht sei indes zu gewichten, dass sich C._____ auf sein aktuelles Wohn- und Schulumfeld eingelassen habe. Zu vermeiden sei eine Vorgehensweise im Sinne von "Versuch und Irrtum" vor dem Ende der obligatorischen Schulzeit und ohne sorgfältige Vorbereitung. Eine Reintegration des erst 13-jährigen C._____ in sein früheres Schulumfeld oder ein erneuter Schulabbruch dürften wenig zielfüh- rend und erfolgsversprechend sein. Die Gefahr eines Scheiterns einer Rückplat-

- 12 - zierung sei sowohl für C._____ als auch seine Eltern zum jetzigen Zeitpunkt als gegeben einzuschätzen, weil sie unvorbereitet, zu früh und zu schnell erfolgen würden. Kontakte und auch gemeinsame Zeiten von C._____ mit seinen Eltern blieben gleichzeitig aber jederzeit wichtig und seien zu unterstützen (BR act. 39 S. 3). Aus den soeben wiedergegebenen Berichten ergibt sich damit Folgendes: Entgegen den Beschwerdeführern kann aus dem Wiederaufbau der Kontakte, aus denen aktuell keine eskalierenden Konflikte entstanden sind, nicht geschlossen werden, es bestände keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn C._____ zu den Eltern zurückkehren würde. Nach den nachvollziehbaren Aussagen sowohl der Bezugsperson von C._____ im D._____ als auch des behandelnden Psychothe- rapeuten wäre eine einstweilige Rückplatzierung von C._____, ohne dass die für ihn sehr belastenden Erfahrungen im familiären Umfeld irgendwie angesprochen, verarbeitet oder bewältigt worden wären, klarerweise nicht mit seinem Kindeswohl vereinbar, da eine erneute Eskalation der Konflikte zu erwarten wäre. Wie hierzu bereits HEGNAUER formuliert hat, liegt eine (erneute) Kindswohlgefährdung bereits vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchti- gung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N 27.14; zustimmend ROSCH/HAURI, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl. 2022, N 1016). Eine so verstandene Gefährdung ist vorliegend entgegen den Beschwer- deführern zu bejahen, weshalb jedenfalls im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men von einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit ver- bunden von einer Rückkehr von C._____ zu seinen Eltern abzusehen ist. Im Rah- men des Hauptverfahrens wird zu prüfen sein, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen C._____ zu seinen Eltern zurückkehren könnte. Mildere Mass- nahmen als die im Einverständnis von C._____ weiterbestehende einstweilige Platzierung im D._____ sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. 7.1. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, das Kindswohl von C._____ sei nicht bei ihnen gefährdet, sondern es gehe C._____ im D._____ nicht gut. Sie

- 13 - bringen in diesem Zusammenhang vor, es gebe im D._____ zu wenig Regeln, was sich in für einen 13-Jährigen unangemessen spätem Ausgang sowie zu we- nig Kontrolle der Handy-Zeit zeige. Darüber hinaus habe er offenbar gar angefan- gen, Vapes zu rauchen, was im D._____ scheinbar kaum kontrolliert werde. Zu- dem habe C._____ infolge eines depressiven und suizidalen Zustandsbildes in die Klinik I._____ eingewiesen werden müssen und sei dort vom 23. September bis 3. Oktober 2025 stationiert gewesen, was sie entrüstet zurückgelassen habe (act. 2 Rz. 21-25, Rz. 42). 7.2. Die Beschwerdeführer bringen zu ihren Behauptungen, C._____ befinde sich zu später Stunde noch im Ausgang oder er verbringe zu viel Zeit am Handy keinerlei Belege vor. Insofern erscheinen diese auf die Eignung des D._____ als Unterbringungsort von C._____ zielenden Vorbringen als durch nichts belegte Be- hauptungen, die jedenfalls nicht im Rahmen eines zweitinstanzlichen Beschwer- deverfahrens betreffend eine vorsorgliche Massnahme näher abzuklären wären. Zum Vorwurf, man lasse C._____ im D._____ unkontrolliert Vapes rauchen, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer selbst ausführen, die Bestellung von Va- pes im Internet würde seitens Vertreiber nicht überprüft (act. 2 Rz. 22 unter Ver- weis auf act. 3/4). Folglich ist dem D._____ nicht anzulasten, dass sich C._____ im Besitz einer E-Zigarette befand. Der im D._____ für C._____ zuständige Sozi- alpädagoge hat die Beschwerdeführer, ausdrücklich um Transparenz zu schaffen, indes darüber informiert, dass er C._____ mit einer E-Zigarette angetroffen habe und C._____ diese ihm abgeben musste (act. 3/4). Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass C._____ im D._____ kaum kontrolliert Vapes rau- chen könne. Was daran falsch sein soll, dass der verantwortliche Sozialpädagoge von C._____ den Beschwerdeführern mitgeteilt hat, er werde diese Thematik mit C._____ aufmerksam begleiten (act. 2 Rz. 22), erschliesst sich nicht. Der (erstmalige) stationäre Aufenthalt von C._____ in einer psychiatrischen Klinik vom 23. September 2025 bis zum 3. Oktober 2025 zeigt klar, dass es C._____ nach wie vor nicht gut geht und er unter beträchtlichem Leidensdruck steht. Der ausführliche Austrittsbericht vom 13. Oktober 2025 lässt indes an kei- ner Stelle erkennen, dass das D._____ zu seiner schwierigen Lage beitragen

- 14 - würde, im Gegenteil: C._____ nennt seine Bezugsperson in der F._____ als wich- tige Ressource, die ihm Sicherheit und Orientierung biete (act. 3/5 S. 4). Umge- kehrt berichtete C._____ von den schwierigen familiären Erfahrungen, die ihn ge- prägt hätten, sowie davon, dass der Kontakt zu den Eltern schwierig sei (act. 3/5 S. 2 f.). Aus dem Klinikaufenthalt lässt sich daher entgegen den Beschwerdefüh- rern mitnichten schliessen, dass es C._____ besser ginge, wenn er nur wieder bei ihnen leben würde. Erfreulich ist, dass C._____ nach dem Klinikaufenthalt ohne Medikation in emotional stabilem Zustand entlassen werden konnte (act. 3/5 S. 3 f.), und dies erst noch in die geplanten Ferien mit den Eltern (zur Bedeutung des Kontaktwiederaufbaus zu den Beschwerdeführern vgl. oben, E. 6.).

8. Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren widersprechen sich die Darstellung der Eltern und das Bild aus den Äusserungen von C._____ diametral, wie das bereits im Verlauf des bisherigen Verfahrens festzustellen war (BR act. 2 E. 20; BR act. 39 S. 2). Zusammenfassend ist indes festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht den einstweiligen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer des Verfahrens bestätigt und die Beschwerde gegen den diesbe- züglichen KESB-Entscheid abgewiesen hat.

9. Die Beschwerdeführer beantragen nebst der Wiedererteilung des Aufent- haltsbestimmungsrechts die Aufhebung der beiden Weisungen gemäss dem KESB-Entscheid vom 3. Januar 2025, die Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin sowie die Aufhebung der zur Kostentragung verpflichtenden Dispositiv- Ziffern der vorinstanzlichen Entscheide (act. 2 S. 2; Anträge im Wortlaut abge- druckt oben, E. I.2.). Die Vorinstanz hat diese Anträge abgewiesen mit dem Argu- ment, soweit die Beschwerdeführer Details des angefochtenen Beschlusses wie die Aufgaben der Beistandsperson sowie allgemeine Weisungen neu geregelt ha- ben wollten, sei nicht dargetan, worin die Dringlichkeit solcher Anpassungen be- gründet wäre, weshalb dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht anzu- ordnen sei (act. 7 E. 4.7). Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde dagegen zur Wehr (act. 2 Rz. 43 ff.). Die Argumentation der Vorinstanz ist nicht stichhaltig: Es handelt sich nicht darum, dass von ihr verlangt worden wäre, infolge Dringlichkeit für die Dauer des

- 15 - Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, sondern es wäre zu prüfen ge- wesen, ob die von der KESB als vorsorgliche Massnahmen erlassenen Anordnun- gen zu Recht ergangen waren. Diese von der Vorinstanz nicht vorgenommene Prüfung ist an dieser Stelle nachzuholen. 9.1. Die KESB hat im Entscheid vom 3. Januar 2025 die ehedem superproviso- risch erteilte Weisung an die Beschwerdeführer vorsorglich bestätigt, der Bei- standsperson die notwendigen Unterlagen für die Platzierung (Krankenkassen- karte, Identifikationsdokument, Impfausweis und Angaben zur Haftpflichtversiche- rung) zu übergeben (BR act. 2, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführer haben bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, diese Dokumente am 25. Dezember 2024 anlässlich eines begleiteten Besuchs von C._____ zu Hause direkt der Be- zugsperson von C._____ seitens D._____ (Herr K._____) übergeben zu haben, und sie legten eine von Herrn K._____ unterzeichnete Bestätigung ins Recht, sämtliche in der Weisung genannten Dokumente im Original erhalten zu haben (BR act. 1 Rz. 51; BR act. 3/3). Streng genommen war die (damals noch super- provisorisch geltende) Weisung damit nicht erfüllt, wären doch gemäss deren Wortlaut die Dokumente der Beiständin zu übergeben gewesen. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Beiständin und durch ihren Bescheid die KESB am 3. Januar 2025 bereits darüber im Bilde waren, dass diese Dokumente über die Festtage der Bezugsperson im D._____ übergeben worden waren. Da aber die Beiständin gemäss ihrer Mail vom 6. Januar 2025 an den Beschwerdeführer von Herrn K._____ über den Besuch vom 25. Dezember 2024 informiert worden war (BR act. 3/4), ist davon auszugehen, dass diese mit dieser Information auch über die erfolgte Aushändigung der Dokumente ins Bild gesetzt wurde. Die Weisung war damit jedenfalls am 6. Januar 2025 sinngemäss erfüllt und damit nach deren Er- lass gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hätte demnach diese Weisung wie eventualiter beantragt infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben sollen. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insoweit gutzuheis- sen. 9.2. Im Weiteren hat die KESB in ihrem Entscheid wie gesehen den Beschwer- deführern die Weisung erteilt, während der Dauer des Verfahrens mit der Beistän-

- 16 - din sowie den weiteren involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 4; oben, E. I.1.). Die Beschwerdeführer halten dies, wie schon vor Vorinstanz, für schlicht und einfach falsch, da die einzige Schwierigkeit in der Zusammenarbeit mit der Beiständin im Verhalten der Beiständin gelegen habe, da diese die Eltern vom ganzen Prozess ausgeschlossen anstatt eingebun- den habe (act. 2 Rz. 45). Die Beschwerdeführer übersehen damit schon, dass sich die Weisung nicht nur auf die Beiständin bezieht, sondern auch auf die weite- ren involvierten Fachpersonen. Es ist aktenkundig und wurde auch von den Be- schwerdeführern nicht bestritten, dass sie nicht bereit waren, mit dem Jugend- coach G._____ zusammenzuarbeiten, welchem sie vorwerfen, C._____ gegen sie aufgebracht zu haben. Schon aus diesem Grund ist ihr Antrag, diese Weisung aufzuheben, abzuweisen. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die Schuld für die auch von den Beschwerdeführern eingestandene Schwierigkeit in der Zusammenarbeit mit der (unterdessen ehemaligen) Beiständin, wie von den Beschwerdeführern empfunden, alleine bei der Beiständin lag. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen den Aufgabenkatalog der Bei- standsperson in zwei Punkten angepasst haben wollen, ist der Beschwerde eben- falls kein Erfolg beschieden: Den Beschwerdeführern ist wie gesehen das Aufent- haltsbestimmungsrecht nicht wieder zu erteilen, weshalb entgegen den Be- schwerdeführern nach wie vor eine Grundlage besteht für die Aufgabe der Bei- ständin, den Kontakt zu den Eltern zum Wohle von C._____ zu organisieren, al- lenfalls vorübergehend zu pausieren oder eine Begleitung zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Entgegen den Beschwerdeführern ist sodann diese Aufgabe schon bisher nicht gänzlich obsolet gewesen (denn soweit Besu- che begleitet stattgefunden haben – was aktenkundig der Fall ist –, waren solche abzurechnen und zu finanzieren, was Aufgabe der Beiständin war) und ferner ist für das weitere Verfahren nicht auszuschliessen, dass je nach Entwicklung diese Aufgabe wieder mehr zum Tragen kommen könnte. Ebenfalls keine Anpassung des Aufgabenkatalogs ist vorzunehmen betreffend das Jugendcoaching. Entge- gen den Beschwerdeführern ist das Jugendcoaching nicht aufzuheben. Ob es eine Basis für ein weiteres Coaching gibt, beurteilt sich entgegen den Beschwer- deführern nicht danach, ob zwischen den Eltern und dem Jugendcoach eine Ver-

- 17 - trauensbasis da ist, sondern ob die Vertrauensbasis zwischen dem Coach und dem Jugendlichen besteht. Das ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Auch wenn der Jugendcoach seit dem Einzug von C._____ ins D._____ weniger im Vorder- grund steht, so sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Weisung besteht, (auch) mit dem Jugendcoach zusammenzuarbeiten. 9.3. Nach dem Gesagten ist der ebenfalls mitangefochtene Kostenpunkt des vor- instanzlichen Urteils (Kostenauflage an die Beschwerdeführer) nicht zu bemän- geln, hat doch die Vorinstanz die Beschwerde – mit Ausnahme des untergeordne- ten Punkts der Abschreibung der einen Weisung infolge Gegenstandslosigkeit – zu Recht abgewiesen.

10. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats damit abzuweisen, mit Ausnahme der Weisung, der Beistandsperson die notwen- digen Unterlagen für die Platzierung zu übergeben. IV.

1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Höhe der Entscheidge- bühr ist – unter Berücksichtigung des Obsiegens in Bezug auf die Aufhebung der einen Weisung – auf Fr. 1'800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).

2. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzuspre- chen: Den Beschwerdeführern nicht, da sie unterliegen, dem Verfahrensbeteilig- ten nicht, da ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 18 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 3. Januar 2025 abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an die Beiständin, an Letztere unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie act. 3/1-6, und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: