Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 C._____, geboren tt.mm.2014, ist die Tochter der nicht verheirateten und ge- trennt lebenden Parteien. Zwischen den Parteien bestehen seit langem Streitigkei- ten über das Besuchsrecht des Beschwerdegegners. Im März 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) für C._____ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Schliesslich ordnete das Ober- gericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 27. Oktober 2022 ein stufenweises Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu C._____ an (Geschäfts- Nr. PQ220044). Das Besuchsrecht konnte indes nicht umgesetzt werden. Mit Be- schluss vom 22. Juli 2025 hob die KESB die Beistandschaft auf und auferlegte die Verfahrensgebühren von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin (act. 3/5 = BR act. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin stösst sich nicht an der Aufhebung der Beistandschaft, sondern macht geltend, die KESB habe eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben und ihr
- 3 - auferlegt. Dies erscheine ihr willkürlich (act. 2 S. 3). Die Beschwerde richtet sich demnach gegen die Kostenregelung.
E. 1.2 Gegen Entscheide betreffend die Höhe oder Auferlegung von Verfahrenskos- ten im Kindesschutz ist die zivilprozessuale Beschwerde im Sinne von Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren finden ausschliesslich die Art. 319 ff. ZPO Anwendung. Demzufolge ist die schriftliche Be- schwerde innert 30 Tagen einzureichen und muss konkrete Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZGB). Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie der erstinstanz- liche Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung muss sich ergeben, weshalb der angefochtene Entscheid korrigiert werden soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Beschwerdegründe kön- nen eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts vorgebracht werden (Art. 320 ZPO). Noven sind ausge- schlossen (Art. 326 ZPO).
E. 1.3 Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. BR act. 8/1) enthält Anträge so- wie eine Begründung (act. 2). Die Beschwerdeführerin ist vom vorinstanzlichen Entscheid betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst da- mit, es seien am 29. August 2025 (Poststempel vom 28. August 2025) bei ihr ein Couvert mit dem Beschluss der KESB vom 22. Juli 2025 sowie drei Beilagen ein- gegangen. Ein Schreiben habe nicht beigelegen. Nachdem die Beschwerdeführerin als Absenderin habe ermittelt werden können und sie auf die gesetzliche, nicht er- streckbare Rechtsmittelfrist hingewiesen worden sei, habe die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat am 9. September 2025 eine Beschwerde ("Einsprache"), datiert vom 28. August 2025, überbracht und postalisch ein vom 9. September 2025 da- tiertes Begleitschreiben nachgereicht, das beim Bezirksrat am 11. September 2025
- 4 - eingetroffen sei. Die Beschwerdefrist habe am 29. August 2025 geendet. Innert Frist sei keine Beschwerde eingegangen, die den minimalen formellen Anforderun- gen an eine Laienbeschwerde entsprochen habe. Eine Nachfrist zur Verbesserung habe unter diesen Umständen nicht angesetzt werden müssen. Es sei nicht an der Rechtsmittelinstanz, Interpretationen anzustellen, was die Beschwerdeführerin mit der Zusendung verschiedener Dokumente beabsichtige. Die Eingabe vom 9. Sep- tember 2025, welche keine Originalunterschrift aufgewiesen habe, sei verspätet er- folgt (act. 7 E. 2.1 ff.).
E. 2 Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat der Be- zirksrat Horgen (auch Vorinstanz) am 24. September 2025 nicht ein (act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = BR act. 8).
E. 3 Gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats wehrt sich die Beschwer- deführerin mit Beschwerde vom 24. Oktober 2025 (Poststempel vom 25. Oktober
2025) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung zur Behandlung an den Bezirksrat. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auf- zuerlegen (act. 2 S. 1). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-8, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf den Beizug der Akten der KESB wurde einstweilen verzichtet. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten. II. 1.
E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin frühere Vorfälle mit dem Beschwerdegegner, den einmaligen begleiteten Besuch und das Verhalten des Beschwerdegegners so- wie die Reaktion von C._____ auf das damalige Wiedersehen schildert (act. 2 S. 2 f.), nimmt sie keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Sofern sie mit diesen Ausführungen auf die Aufer- legung der Verfahrenskosten der KESB zulasten des Beschwerdegegners zielen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat und daher nicht materiell prüfte, ob die Kostenauflage an die Beschwerde- führerin gerechtfertigt ist.
E. 3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Fristwahrung ihrer Eingabe vom
28. August 2025 (act. 2 S. 2) führen ebenfalls nicht weiter. Gemäss den zutreffen- den und nicht in Zweifel gezogenen rechtlichen sowie tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (act. 7 E. 2.1 f.) endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB am 29. August 2025. Die Vorinstanz ging - gleich wie die Beschwerdeführerin - davon aus, dass die Eingabe vom 28. August 2025 rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. auch BR act. 2/1).
E. 3.3 Ferner geht die Beschwerdeführerin auf die Überlegungen der Vorinstanz nicht näher ein, die Eingabe vom 28. August 2025 erfülle die minimalen Begründungs- anforderungen einer Laienbeschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass die damalige Eingabe neben dem Beschluss der KESB lediglich Ko- pien eines Strafbefehls vom 7. Juni 2021, eines Bundesgerichtsurteils vom 28. De- zember 2023 sowie eines Antwortschreibens der Stiftung D._____ an die KESB
- 5 - umfasste (BR act. 1 und 3/1-3). Eine schriftliche Beschwerdebegründung mit An- trägen fehlte. Ob die Eingabe überhaupt als Beschwerde zu qualifizieren wäre, kann hier offen gelassen werden. Denn die Beschwerdeführerin vermag weder schlüssig zu behaupten noch zu belegen, dass ihre Eingabe vom 28. August 2025 eine Beschwerdeschrift oder Anmerkungen auf den Dokumenten enthielt, woraus sich ergab, wie und aus welchen Gründen der Beschluss der KESB abzuändern ist. Es ist daher im Ergebnis zutreffend, wenn die Vorinstanz feststellte, es fehle der Eingabe vom 28. August 2025 an einer Begründung, welche die für Laien herab- gesetzten Anforderungen erfülle (zu den Begründungsanforderungen: vgl. vorste- hend E. II/1.1).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bezirksrat habe ihr mit Schreiben vom
29. August 2025 mitgeteilt, dass in ihrer Eingabe nicht alle Unterlagen vorhanden gewesen seien und daher nicht ersichtlich sei, was sie damit beabsichtige. Der Be- zirksrat habe ihr aber keine Frist angesetzt, um die angeblich fehlenden Unterlagen nachzureichen (act. 2 S. 3). Damit scheint die Beschwerdeführerin einwenden zu wollen, die Vorinstanz hätte ihr eine Frist ansetzen müssen, um die fehlende Be- schwerdeschrift nachzureichen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel, wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht, innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Die Bestimmung bezweckt, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist. Sie soll verhindern, dass auf Eingaben mit rein formellen Mängeln aus überspitztem For- malismus nicht eingetreten wird. Die zu verbessernde Mangelhaftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf formelle, nicht aber auf inhaltliche Fehler einer Rechtsschrift (BGer 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 5; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5; DIKE ZPO-KRAMER/ERK, Art. 132 N 1; ZK ZPO-BA- CHOFNER, Art. 132 N 2 und 13; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 132 N 1). Die Möglichkeit der Ansetzung einer Nachfrist steht demzufolge nicht zur Verfügung, um inhaltliche Mängel des Rechtsmittels zu beheben. Da die Beschwerdeführerin bloss den an- gefochtenen Entscheid mit drei Dokumenten zusandte und eine schriftliche Begrün- dung mit Anträgen fehlte, lag kein Tatbestand von Art. 132 Abs. 1 ZPO bzw. lagen
- 6 - keine innert einer Nachfrist korrigierbaren formellen Mängel im Sinne der genann- ten Bestimmung vor. Die Vorinstanz setzte daher zu Recht keine Nachfrist zur Ver- besserung an.
E. 3.5 Da innert der Beschwerdefrist keine weitere Eingabe einging, führt die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, sie habe dem Bezirksrat sämtliche fristgerecht eingereichten Beilagen am 9. September 2025 nochmals persönlich und mit eigen- händig unterschriebener Eingabe überbracht (act. 2 S. 3), nicht zum Ziel. Die Ein- gabe vom 9. September 2025 (BR act. 5 ff.) erfolgte offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sie unbeachtlich ist und auch den Mangel der fehlenden Beschwerdebegründung nicht beheben kann. Dafür, dass das am 9. September 2025 nachgereichte, aber vom 28. August 2025 datierte Schreiben (BR act. 5) be- reits der Eingabe vom 28. August 2025 beilag, fehlen ausserdem jegliche Hinweise.
E. 4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz korrekt vorgegangen, indem sie nach Ein- gang der Dokumente am 29. August 2025 von einer Nachfristansetzung absah und die Beschwerdeführerin stattdessen darauf aufmerksam machte, dass sie innert gesetzlicher, nicht erstreckbarer Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen könne (vgl. BR act. 4). Der Bezirksrat trat in der Folge zu Recht auf die Beschwerde nicht ein: auf die Eingabe vom 28. August 2025 nicht, weil ihr eine Begründung sowie Anträge fehlten, und auf die am 9. September 2025 nachgereichte Eingabe nicht, weil sie verspätet erfolgte.
E. 5 Aus den genannten Gründen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gestützt auf §§ 2, 4 und 12 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwände entstanden sind.
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Hor- gen vom 24. September 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufhebung Beistandschaft / Kosten Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom
24. September 2025; VO.2025.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____, geboren tt.mm.2014, ist die Tochter der nicht verheirateten und ge- trennt lebenden Parteien. Zwischen den Parteien bestehen seit langem Streitigkei- ten über das Besuchsrecht des Beschwerdegegners. Im März 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) für C._____ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Schliesslich ordnete das Ober- gericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 27. Oktober 2022 ein stufenweises Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu C._____ an (Geschäfts- Nr. PQ220044). Das Besuchsrecht konnte indes nicht umgesetzt werden. Mit Be- schluss vom 22. Juli 2025 hob die KESB die Beistandschaft auf und auferlegte die Verfahrensgebühren von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin (act. 3/5 = BR act. 2).
2. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat der Be- zirksrat Horgen (auch Vorinstanz) am 24. September 2025 nicht ein (act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = BR act. 8).
3. Gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats wehrt sich die Beschwer- deführerin mit Beschwerde vom 24. Oktober 2025 (Poststempel vom 25. Oktober
2025) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung zur Behandlung an den Bezirksrat. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auf- zuerlegen (act. 2 S. 1). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-8, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf den Beizug der Akten der KESB wurde einstweilen verzichtet. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten. II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stösst sich nicht an der Aufhebung der Beistandschaft, sondern macht geltend, die KESB habe eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben und ihr
- 3 - auferlegt. Dies erscheine ihr willkürlich (act. 2 S. 3). Die Beschwerde richtet sich demnach gegen die Kostenregelung. 1.2. Gegen Entscheide betreffend die Höhe oder Auferlegung von Verfahrenskos- ten im Kindesschutz ist die zivilprozessuale Beschwerde im Sinne von Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren finden ausschliesslich die Art. 319 ff. ZPO Anwendung. Demzufolge ist die schriftliche Be- schwerde innert 30 Tagen einzureichen und muss konkrete Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZGB). Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie der erstinstanz- liche Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung muss sich ergeben, weshalb der angefochtene Entscheid korrigiert werden soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Beschwerdegründe kön- nen eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts vorgebracht werden (Art. 320 ZPO). Noven sind ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 1.3. Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. BR act. 8/1) enthält Anträge so- wie eine Begründung (act. 2). Die Beschwerdeführerin ist vom vorinstanzlichen Entscheid betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst da- mit, es seien am 29. August 2025 (Poststempel vom 28. August 2025) bei ihr ein Couvert mit dem Beschluss der KESB vom 22. Juli 2025 sowie drei Beilagen ein- gegangen. Ein Schreiben habe nicht beigelegen. Nachdem die Beschwerdeführerin als Absenderin habe ermittelt werden können und sie auf die gesetzliche, nicht er- streckbare Rechtsmittelfrist hingewiesen worden sei, habe die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat am 9. September 2025 eine Beschwerde ("Einsprache"), datiert vom 28. August 2025, überbracht und postalisch ein vom 9. September 2025 da- tiertes Begleitschreiben nachgereicht, das beim Bezirksrat am 11. September 2025
- 4 - eingetroffen sei. Die Beschwerdefrist habe am 29. August 2025 geendet. Innert Frist sei keine Beschwerde eingegangen, die den minimalen formellen Anforderun- gen an eine Laienbeschwerde entsprochen habe. Eine Nachfrist zur Verbesserung habe unter diesen Umständen nicht angesetzt werden müssen. Es sei nicht an der Rechtsmittelinstanz, Interpretationen anzustellen, was die Beschwerdeführerin mit der Zusendung verschiedener Dokumente beabsichtige. Die Eingabe vom 9. Sep- tember 2025, welche keine Originalunterschrift aufgewiesen habe, sei verspätet er- folgt (act. 7 E. 2.1 ff.). 3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin frühere Vorfälle mit dem Beschwerdegegner, den einmaligen begleiteten Besuch und das Verhalten des Beschwerdegegners so- wie die Reaktion von C._____ auf das damalige Wiedersehen schildert (act. 2 S. 2 f.), nimmt sie keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Sofern sie mit diesen Ausführungen auf die Aufer- legung der Verfahrenskosten der KESB zulasten des Beschwerdegegners zielen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat und daher nicht materiell prüfte, ob die Kostenauflage an die Beschwerde- führerin gerechtfertigt ist. 3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Fristwahrung ihrer Eingabe vom
28. August 2025 (act. 2 S. 2) führen ebenfalls nicht weiter. Gemäss den zutreffen- den und nicht in Zweifel gezogenen rechtlichen sowie tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (act. 7 E. 2.1 f.) endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB am 29. August 2025. Die Vorinstanz ging - gleich wie die Beschwerdeführerin - davon aus, dass die Eingabe vom 28. August 2025 rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. auch BR act. 2/1). 3.3. Ferner geht die Beschwerdeführerin auf die Überlegungen der Vorinstanz nicht näher ein, die Eingabe vom 28. August 2025 erfülle die minimalen Begründungs- anforderungen einer Laienbeschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass die damalige Eingabe neben dem Beschluss der KESB lediglich Ko- pien eines Strafbefehls vom 7. Juni 2021, eines Bundesgerichtsurteils vom 28. De- zember 2023 sowie eines Antwortschreibens der Stiftung D._____ an die KESB
- 5 - umfasste (BR act. 1 und 3/1-3). Eine schriftliche Beschwerdebegründung mit An- trägen fehlte. Ob die Eingabe überhaupt als Beschwerde zu qualifizieren wäre, kann hier offen gelassen werden. Denn die Beschwerdeführerin vermag weder schlüssig zu behaupten noch zu belegen, dass ihre Eingabe vom 28. August 2025 eine Beschwerdeschrift oder Anmerkungen auf den Dokumenten enthielt, woraus sich ergab, wie und aus welchen Gründen der Beschluss der KESB abzuändern ist. Es ist daher im Ergebnis zutreffend, wenn die Vorinstanz feststellte, es fehle der Eingabe vom 28. August 2025 an einer Begründung, welche die für Laien herab- gesetzten Anforderungen erfülle (zu den Begründungsanforderungen: vgl. vorste- hend E. II/1.1). 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bezirksrat habe ihr mit Schreiben vom
29. August 2025 mitgeteilt, dass in ihrer Eingabe nicht alle Unterlagen vorhanden gewesen seien und daher nicht ersichtlich sei, was sie damit beabsichtige. Der Be- zirksrat habe ihr aber keine Frist angesetzt, um die angeblich fehlenden Unterlagen nachzureichen (act. 2 S. 3). Damit scheint die Beschwerdeführerin einwenden zu wollen, die Vorinstanz hätte ihr eine Frist ansetzen müssen, um die fehlende Be- schwerdeschrift nachzureichen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel, wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht, innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Die Bestimmung bezweckt, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist. Sie soll verhindern, dass auf Eingaben mit rein formellen Mängeln aus überspitztem For- malismus nicht eingetreten wird. Die zu verbessernde Mangelhaftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf formelle, nicht aber auf inhaltliche Fehler einer Rechtsschrift (BGer 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 5; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5; DIKE ZPO-KRAMER/ERK, Art. 132 N 1; ZK ZPO-BA- CHOFNER, Art. 132 N 2 und 13; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 132 N 1). Die Möglichkeit der Ansetzung einer Nachfrist steht demzufolge nicht zur Verfügung, um inhaltliche Mängel des Rechtsmittels zu beheben. Da die Beschwerdeführerin bloss den an- gefochtenen Entscheid mit drei Dokumenten zusandte und eine schriftliche Begrün- dung mit Anträgen fehlte, lag kein Tatbestand von Art. 132 Abs. 1 ZPO bzw. lagen
- 6 - keine innert einer Nachfrist korrigierbaren formellen Mängel im Sinne der genann- ten Bestimmung vor. Die Vorinstanz setzte daher zu Recht keine Nachfrist zur Ver- besserung an. 3.5. Da innert der Beschwerdefrist keine weitere Eingabe einging, führt die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, sie habe dem Bezirksrat sämtliche fristgerecht eingereichten Beilagen am 9. September 2025 nochmals persönlich und mit eigen- händig unterschriebener Eingabe überbracht (act. 2 S. 3), nicht zum Ziel. Die Ein- gabe vom 9. September 2025 (BR act. 5 ff.) erfolgte offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sie unbeachtlich ist und auch den Mangel der fehlenden Beschwerdebegründung nicht beheben kann. Dafür, dass das am 9. September 2025 nachgereichte, aber vom 28. August 2025 datierte Schreiben (BR act. 5) be- reits der Eingabe vom 28. August 2025 beilag, fehlen ausserdem jegliche Hinweise.
4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz korrekt vorgegangen, indem sie nach Ein- gang der Dokumente am 29. August 2025 von einer Nachfristansetzung absah und die Beschwerdeführerin stattdessen darauf aufmerksam machte, dass sie innert gesetzlicher, nicht erstreckbarer Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen könne (vgl. BR act. 4). Der Bezirksrat trat in der Folge zu Recht auf die Beschwerde nicht ein: auf die Eingabe vom 28. August 2025 nicht, weil ihr eine Begründung sowie Anträge fehlten, und auf die am 9. September 2025 nachgereichte Eingabe nicht, weil sie verspätet erfolgte.
5. Aus den genannten Gründen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
6. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gestützt auf §§ 2, 4 und 12 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwände entstanden sind.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Hor- gen vom 24. September 2025 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: