Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfin- gen (KESB) errichtete im September 2022 für A._____ (Beschwerdeführerin), ge- boren tt. August 1955, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-und Ver- mögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art.395 ZGB. Als Beistand wurde B._____, Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst Winterthur, ernannt (KESB act. 42). Seit 1. Dezember 2023 amtet C._____ als (Berufs-)Beiständin (KESB act. 63). Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin sowie die Rechnung für die Zeit vom 6. September 2022 bis 31. August 2024 (KESB act. 67 = BR act. 3, Dispositiv-Ziff. 1), setzte für die Führung der Bei- standschaft eine Entschädigung von Fr. 6'000.– sowie Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 400.– fest und ermächtigte die Beiständin, den Gesamtbetrag von Fr. 6'400.– dem Vermögen der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Dispo- sitiv-Ziff. 4). Die Verfahrensgebühr von Fr. 800.– auferlegte die KESB der Be- schwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 7).
E. 1.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig (u.a. OG ZH PQ240048 vom 5. September 2024). Die schriftliche Be- schwerde muss konkrete Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB) und ist innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB sowie § 50 lit. b GOG). Mit den Beschwerde- anträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll und welche Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung muss sich erge- ben, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessen- heit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
E. 1.3 Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. Anhang zu BR act. 8) enthält zwar keine formellen Anträge, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin einerseits mit der Höhe der Entschädigung, einschliesslich Spesen, von Fr. 6'400.– für die Beistand- schaft und anderseits mit deren Auferlegung zu ihren Lasten nicht einverstanden ist. Da die Beschwerdeführerin allgemein moniert, mit der Rechnungsstellung der
- 4 - KESB nicht zufrieden zu sein, scheint sie auch die Höhe und Auferlegung der Ver- fahrensgebühr der KESB anfechten zu wollen. Insoweit richtet sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Vorinstanz inhaltlich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 4 (Entschädigung für die Bei- standschaft und Spesen) und 7 (Verfahrensgebühr) des Entscheids der KESB ab- wies. Es bestehen daher hinreichend deutliche Anträge, wie das Urteil der Vor- instanz abzuändern ist. Die Beschwerde enthält zudem eine Begründung und die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zur Be- schwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, einzutreten.
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die KESB sei bei der Festlegung der Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– ohne weitere Begründung und offenbar standardmässig vom oberen mittleren Aufwand sowie einer oberen mittle- ren Verantwortung und Schwierigkeit ausgegangen. Dies sei gemäss § 4 ESBV zwar unzulässig. Im Ergebnis sei die Einstufung jedoch zutreffend. Die Beistand- schaft habe gemäss Entscheid der KESB in diversen Bereichen ein Vertretungs- mandat umfasst. Auch hätten regelmässig persönliche und telefonische Kontakte stattgefunden und die Beistandsperson habe den Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Verantwortung ebenfalls als mittel eingestuft. Die Entschädigung von Fr. 6'000.– für zwei Jahre erscheine deshalb angemessen. Auch sei der pauscha- lisierte Spesenersatz von Fr. 400.– nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich nicht begründet, weshalb die Mandatsentschädigung entgegen der Regelung in Art. 404 Abs. 1 ZGB nicht aus ihrem Vermögen zu bezahlen sei (act. 6 E. 4.2).
E. 2 In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) und beantragte (sinngemäss), es seien ihr die Kosten der Beistand- schaft sowie die Verfahrensgebühr nicht (vollumfänglich) aufzuerlegen (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 4 f.), die anschlies- send der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (BR act. 7). Mit Entscheid vom 26. September 2025 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1-3, 5 und 6 des Entscheids der KESB nicht ein (act. 6 [Aktenexemplar] = BR act. 8: Dispositiv-Ziff. I), wies die Beschwerde im Übrigen (demnach bezüglich der Dispo- sitiv-Ziff. 4 und 7 des Entscheids der KESB) ab (Dispositiv-Ziff. II) und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr für sein Verfahren (Dispositiv-Ziff. III).
E. 3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei zu Beginn der Beistand- schaft in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen, weil sie unter schwersten Depressionen und Panikattacken gelitten habe. Sie sei sehr dankbar für die Beistandschaft gewesen. Allerdings sei den Beiständen kein besonderer Aufwand angefallen, denn ihre Tochter habe sie zu den Ärzten und Ämtern beglei- tet. Der Beistand habe nur das Finanzielle und Administrative geregelt. Auch habe sie nie Extrawünsche geäussert; sämtliche Zahlungen hätten sie und ihre Tochter
- 5 - erledigt. Die KESB müsse offenlegen, welche speziellen Aufgaben für sie zu erle- digen gewesen und wofür zusätzliche Stunden verrechnet worden seien. Die Be- schwerdeführerin moniert weiter, die KESB habe sie nicht über die anfallenden Kosten der Beistandschaft informiert. Das Verhalten der KESB grenze "schon zu legalem Betrug". Es scheine gemäss ihren Internetrecherchen ein allgemeines Pro- blem zu sein, dass die Betroffenen von der KESB nicht darüber informiert würden, welche Kosten auf sie zukämen, die KESB dann aber unverhohlen hohe Rechnun- gen stelle (act. 2).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Berechnung der Entschädigung für die Beistände zutreffend und vollständig aufgeführt (act. 6 E. 4.1). Danach hat die Bei- standsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei Berufsbei- ständen - wie vorliegend - fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Weiter gilt, dass die KESB die Höhe der Entschädigung festlegt, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der der Beistandsperson übertragenen Aufgaben berücksichtigt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Gemäss § 4 der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Bei- standschaften (ESBV) besteht für eine zweijährige Berichtsperiode ein Entschädi- gungsrahmen von CHF 1'000.– bis CHF 25'000.–. Dieser Rahmen ist in die vier Fall-Kategorien "gering", "mittel", "hoch" und "ausserordentlich hoch" unterteilt (vgl. § 21 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Der Rahmen für eine mittlere Entschädigung beträgt Fr. 2'001 bis Fr. 8'000.–. In § 3 Abs. 2 ESBV werden die für die Bemessung der Entschädigung massgeblichen Kriterien im Wesentlichen auf- geführt. Die KESB verfügt bei der Festsetzung der Entschädigung über einen wei- ten Ermessensspielraum. Grundlage für die Festsetzung bildet der Rechenschafts- bericht (BGer 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3; BGer 5A_660/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.1 f.).
E. 4.2 Der Gebührenrahmen schliesst nach der dargelegten gesetzlichen Regelung eine Pauschalisierung bei der Festsetzung der Entschädigung für die Aufwände von Beiständen nicht aus. Eine Auflistung jeder einzelnen verrichteten Tätigkeit und
- 6 - des dafür benötigten Zeitaufwands ist bei der Erfüllung allgemeiner Aufgaben nicht erforderlich (vgl. auch ZK ZGB-MEIER, Art. 404 N. 31). Im Bericht des Beistands sind jedoch die massgeblichen Kriterien gemäss § 3 Abs. 2 ESBV, wie etwa die übertragenen Aufgaben, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens aufzuführen. Zudem sind die vorgenommen Bemühungen bezüglich der einzelnen Aufgaben im Bericht so zu beschreiben, dass die KESB und die betroffene Person nachvollziehen kön- nen, in welchem Rahmen sich die Schwierigkeit, die Verantwortung und der Zeitauf- wand bewegten.
E. 4.3 Diese Vorgaben erfüllt der Bericht vom 29. November 2024. Darin sind insbe- sondere die der Beistandsperson von der KESB übertragenen Aufgaben übersicht- lich aufgelistet und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin darge- stellt. Im Anschluss wird, wenn auch nur summarisch, beschrieben, welche Bemü- hungen der Beistand bzw. die Beiständin in den einzelnen Bereichen unternahm (KESB act. B24 bzw. Anhang zu KESB act. 67). Demgemäss war der Aufgabenka- talog der Beistandsperson mannigfach und umfasste Vertretungsmandate in den Bereichen Wohnsituation/Unterkunft, Administration, Einkommens- und Vermö- gensverwaltung sowie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Im Bereich ge- sundheitliches Wohl/medizinische Betreuung war die Beistandsperson zudem da- mit betraut, für die Begleitung der Beschwerdeführerin besorgt zu sein und sie ins- besondere bezüglich der medizinischen Betreuung zu beraten und zu unterstützen (KESB act. B24 S. 2). Aus dem Bericht geht hervor, dass zu Beginn des Mandats mehrere Gespräche zwischen dem damaligen Beistand, B._____, und der Be- schwerdeführerin stattfanden, an welchen die Tochter der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin teilnahm. Die Beiständin C._____ unterhielt Kontakte zur Tochter. Die Zusammenarbeit wurde allgemein als konstruktiv beschrieben. Gemäss Bericht konnten die administrativen und finanziellen Angelegenheiten, welche die Be- schwerdeführerin überfordert hatten, geordnet und geregelt werden. So bemühte sich der Beistand erfolgreich um den Erhalt von Zusatzleistungen der AHV. Im Juli 2023 konnte ausserdem das BVG-Guthaben der Beschwerdeführerin ausgelöst und eine substantielle Auszahlung aus der beruflichen Vorsorge erhältlich gemacht werden. Gemäss Bericht belief sich das Klientenvermögen per Ende der Berichts-
- 7 - periode auf etwas über Fr. 84'000.–. Es liegt überdies eine saubere Rechnung bzw. Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie ein übersichtliches Budget vor (KESB act. B24 S. 4; vgl. auch KESB act. 39 S. 3). Aufgrund der Angaben im Be- richt erscheint die Einstufung der Verantwortung, Schwierigkeit und des Zeitauf- wands im oberen mittleren Rahmen als nachvollziehbar und angemessen, und zwar unabhängig, ob die Tochter die Beschwerdeführerin zum Arzt und den Behör- den begleitete und sie beide Zahlungen vornahmen. Soweit sich die Beschwerde- führerin daher gegen die Höhe der Entschädigung von Fr. 6'000.– für die Amtsfüh- rung der Beistände während zweier Jahre richtet, kann ihr nicht gefolgt werden.
E. 4.4 Was die der Beschwerdeführerin verrechnete Spesenpauschale von Fr. 400.– betrifft, haben die Mandatsträger gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die ausdrü- ckliche gesetzliche Beschränkung auf notwendige Spesen schliesst die Auferle- gung eines pauschalen Spesenersatzes aus (Urteil des Bezirksrates Zürich VO.2024.31 vom 11. Juli 2024 E. 3.1.4; BSK ZGB I-DROESE, Art. 404 N 26; ZK ZGB-MEIER, Art. 404 N. 37 und 40 f.). Da im Bericht eine Auflistung der konkret angefallenen Barauslagen fehlt, können die notwendigen Spesen nicht nachvollzo- gen werden. Die Auferlegung eines pauschalen Spesenersatzes von Fr. 400.– ist damit unzulässig und der Beschwerdeführerin können keine Spesen in Rechnung gestellt werden.
E. 4.5 Zur Kritik, die KESB orientiere nicht über die zu erwartenden Kosten, bleibt zu erwähnen, dass zwar keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine entspre- chende Informationspflicht der KESB vorsieht. Art. 97 ZPO i.V. mit § 40 Abs. 2 EG KESR bezieht sich nur auf die Prozesskosten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung. Gleichwohl ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass aus Sicht der be- troffenen Person ein berechtigtes Interesse an einer Information in Fällen besteht, in welchen eine Kostentragung durch sie in Frage kommt. Es wäre daher aus Grün- den der Transparenz zu begrüssen, wenn die KESB die betroffene Person vorab darüber informiert, in welchem Rahmen sich die mutmasslichen Kosten für eine allfällige Beistandschaft bewegten und dass ihr diese auferlegt werden könnten.
- 8 - Die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person spielen indes für die Frage, ob eine Beistandschaft anzuordnen ist, grundsätzlich keine Rolle.
E. 4.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Entschädigung für die Beistand- schaft von Fr. 6'000.– angemessen erscheint, hingegen notwendige Spesen nicht ausgewiesen sind.
E. 5.1 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Beistandsperson Anspruch auf Entschädi- gung aus dem Vermögen der betroffenen Person. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht des Weitern vor, dass die Kantone Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln haben, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Kanton Zürich hat in § 22 EG KESR und § 6 ESBV Ausführungsbestimmungen erlassen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a ESBV auferlegt die KESB die Entschädigung und den Spesenersatz der Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR (Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person), wenn das steuerbare Vermögen bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.– unterschreitet. Demnach kann der betroffenen Person die Entschädi- gung für die Beistandschaft gemäss gesetzlicher Regelung nur bei einem steuer- baren Vermögen von mindestens Fr. 25'000.– auferlegt werden.
E. 5.2 Gemäss dem Klientenvermögensbericht hielt die Beschwerdeführerin per 31. August 2024 zwei Konten bei der ZKB mit einem Guthaben von insgesamt Fr. 84'234.45, das mutmasslich mit dem ausgelösten BVG-Guthaben geäufnet wurde. Weitere substantielle Vermögenswerte scheinen nicht vorhanden zu sein. Beim Bankguthaben handelt es sich um das effektive und nicht das (massgebliche) steuerbare Vermögen. Eine Steuererklärung oder Steuerrechnung der Beschwer- deführerin für 2023 liegt dem Bericht zwar nicht bei (KESB act. B24: Schlussrech- nung Staats- und Gemeindesteuern 2022). Auch ist aufgrund des Budgets bei ei- nem monatlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 768.50 (KESB act. B24) von einer abnehmenden Vermögensentwicklung auszugehen. Angesichts des weit über dem Grenzwert von Fr. 25'000.– liegenden Vermögens kann aber ohne weiteres ange- nommen werden, dass die Voraussetzungen von § 6 lit. a ESBV für die Auferlegung der Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die KESB aufer-
- 9 - legte die Entschädigung für die Beistandschaft von Fr. 6'000.– damit zu Recht der Beschwerdeführerin.
E. 6.1 Zur Höhe und Auferlegung der Verfahrensgebühr der KESB von Fr. 800.– hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, gemäss § 60 EG KESR sei die Gebühr je nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts zwischen Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– festzulegen. Die Gebühr sei grundsätzlich den involvierten Personen unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens aufzuerlegen. Die Prüfung des Berichtes und die Aufsicht der Mandatsführung durch die KESB liege im lnter- esse der Beschwerdeführerin, weshalb die Verfahrenskosten von ihr (und nicht von der Allgemeinheit) zu tragen seien. Auch die Höhe von Fr. 800.– sei nicht zu bean- standen (act. 6 E. 5.1 f.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort ein und erklärt nicht, weshalb die festgelegte Gebühr zu hoch sein soll oder ihr nicht auferlegt werden könnte. Die Beschwerde genügt daher in diesem Punkt den für Laien herabgesetzten Anforderungen für die Begründung nicht. Ausserdem erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe und Auferlegung der Ge- bühr als schlüssig und stehen im Einklang mit den Grundsätzen von § 60 EG KESR.
E. 7 Zusammenfassend obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang der Spesenpau- schale von Fr. 400.–. Hingegen unterliegt sie bezüglich der Entschädigung für die Beistandschaft im Betrag von Fr. 6'000.–. Zudem ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten, soweit die Gebühr des Verfahrens der KESB von Fr. 800.– angefochten wurde.
E. 8 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist aufgrund des eher geringen Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit des Sache eine Gebühr von Fr. 800.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 12 GebV OG). In Anbetracht des teilweisen Obsiegens erscheint es angemessen, die Gebühr zu 3/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine (reduzierte) Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 10 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2025 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "II. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 des Ent- scheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winter- thur und Andelfingen vom 19. Juni 2025 aufgehoben. Für die Führung der Beistandschaft wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Berufsbeistandschaft wird ermächtigt, den Gesamtbetrag von CHF 6'000.00 zu Lasten des Vermögens von A._____ in Rechnung zu stellen. Spesen werden keine in Rechnung gestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und zu 3/4 der Beschwer- deführerin auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Bezirks- rat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 5. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Prüfung Bericht und Rechnung / Prüfung Vermögensausscheidung Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2025; VO.2025.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfin- gen (KESB) errichtete im September 2022 für A._____ (Beschwerdeführerin), ge- boren tt. August 1955, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-und Ver- mögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art.395 ZGB. Als Beistand wurde B._____, Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst Winterthur, ernannt (KESB act. 42). Seit 1. Dezember 2023 amtet C._____ als (Berufs-)Beiständin (KESB act. 63). Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin sowie die Rechnung für die Zeit vom 6. September 2022 bis 31. August 2024 (KESB act. 67 = BR act. 3, Dispositiv-Ziff. 1), setzte für die Führung der Bei- standschaft eine Entschädigung von Fr. 6'000.– sowie Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 400.– fest und ermächtigte die Beiständin, den Gesamtbetrag von Fr. 6'400.– dem Vermögen der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Dispo- sitiv-Ziff. 4). Die Verfahrensgebühr von Fr. 800.– auferlegte die KESB der Be- schwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 7).
2. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) und beantragte (sinngemäss), es seien ihr die Kosten der Beistand- schaft sowie die Verfahrensgebühr nicht (vollumfänglich) aufzuerlegen (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 4 f.), die anschlies- send der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (BR act. 7). Mit Entscheid vom 26. September 2025 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1-3, 5 und 6 des Entscheids der KESB nicht ein (act. 6 [Aktenexemplar] = BR act. 8: Dispositiv-Ziff. I), wies die Beschwerde im Übrigen (demnach bezüglich der Dispo- sitiv-Ziff. 4 und 7 des Entscheids der KESB) ab (Dispositiv-Ziff. II) und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr für sein Verfahren (Dispositiv-Ziff. III).
3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 wehrt sich die Beschwerdeführerin bei der Kammer gegen den Entscheid der Vorinstanz (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-9; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/1-77, zitiert als KESB act.) wur-
- 3 - den von Amtes wegen beigezogen. Da die Sache spruchreif ist, kann auf Weiterun- gen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig (u.a. OG ZH PQ240048 vom 5. September 2024). Die schriftliche Be- schwerde muss konkrete Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB) und ist innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB sowie § 50 lit. b GOG). Mit den Beschwerde- anträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll und welche Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung muss sich erge- ben, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessen- heit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). 1.3. Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. Anhang zu BR act. 8) enthält zwar keine formellen Anträge, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin einerseits mit der Höhe der Entschädigung, einschliesslich Spesen, von Fr. 6'400.– für die Beistand- schaft und anderseits mit deren Auferlegung zu ihren Lasten nicht einverstanden ist. Da die Beschwerdeführerin allgemein moniert, mit der Rechnungsstellung der
- 4 - KESB nicht zufrieden zu sein, scheint sie auch die Höhe und Auferlegung der Ver- fahrensgebühr der KESB anfechten zu wollen. Insoweit richtet sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Vorinstanz inhaltlich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 4 (Entschädigung für die Bei- standschaft und Spesen) und 7 (Verfahrensgebühr) des Entscheids der KESB ab- wies. Es bestehen daher hinreichend deutliche Anträge, wie das Urteil der Vor- instanz abzuändern ist. Die Beschwerde enthält zudem eine Begründung und die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zur Be- schwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, einzutreten.
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die KESB sei bei der Festlegung der Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– ohne weitere Begründung und offenbar standardmässig vom oberen mittleren Aufwand sowie einer oberen mittle- ren Verantwortung und Schwierigkeit ausgegangen. Dies sei gemäss § 4 ESBV zwar unzulässig. Im Ergebnis sei die Einstufung jedoch zutreffend. Die Beistand- schaft habe gemäss Entscheid der KESB in diversen Bereichen ein Vertretungs- mandat umfasst. Auch hätten regelmässig persönliche und telefonische Kontakte stattgefunden und die Beistandsperson habe den Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Verantwortung ebenfalls als mittel eingestuft. Die Entschädigung von Fr. 6'000.– für zwei Jahre erscheine deshalb angemessen. Auch sei der pauscha- lisierte Spesenersatz von Fr. 400.– nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich nicht begründet, weshalb die Mandatsentschädigung entgegen der Regelung in Art. 404 Abs. 1 ZGB nicht aus ihrem Vermögen zu bezahlen sei (act. 6 E. 4.2).
3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei zu Beginn der Beistand- schaft in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen, weil sie unter schwersten Depressionen und Panikattacken gelitten habe. Sie sei sehr dankbar für die Beistandschaft gewesen. Allerdings sei den Beiständen kein besonderer Aufwand angefallen, denn ihre Tochter habe sie zu den Ärzten und Ämtern beglei- tet. Der Beistand habe nur das Finanzielle und Administrative geregelt. Auch habe sie nie Extrawünsche geäussert; sämtliche Zahlungen hätten sie und ihre Tochter
- 5 - erledigt. Die KESB müsse offenlegen, welche speziellen Aufgaben für sie zu erle- digen gewesen und wofür zusätzliche Stunden verrechnet worden seien. Die Be- schwerdeführerin moniert weiter, die KESB habe sie nicht über die anfallenden Kosten der Beistandschaft informiert. Das Verhalten der KESB grenze "schon zu legalem Betrug". Es scheine gemäss ihren Internetrecherchen ein allgemeines Pro- blem zu sein, dass die Betroffenen von der KESB nicht darüber informiert würden, welche Kosten auf sie zukämen, die KESB dann aber unverhohlen hohe Rechnun- gen stelle (act. 2). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Berechnung der Entschädigung für die Beistände zutreffend und vollständig aufgeführt (act. 6 E. 4.1). Danach hat die Bei- standsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei Berufsbei- ständen - wie vorliegend - fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Weiter gilt, dass die KESB die Höhe der Entschädigung festlegt, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der der Beistandsperson übertragenen Aufgaben berücksichtigt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Gemäss § 4 der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Bei- standschaften (ESBV) besteht für eine zweijährige Berichtsperiode ein Entschädi- gungsrahmen von CHF 1'000.– bis CHF 25'000.–. Dieser Rahmen ist in die vier Fall-Kategorien "gering", "mittel", "hoch" und "ausserordentlich hoch" unterteilt (vgl. § 21 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Der Rahmen für eine mittlere Entschädigung beträgt Fr. 2'001 bis Fr. 8'000.–. In § 3 Abs. 2 ESBV werden die für die Bemessung der Entschädigung massgeblichen Kriterien im Wesentlichen auf- geführt. Die KESB verfügt bei der Festsetzung der Entschädigung über einen wei- ten Ermessensspielraum. Grundlage für die Festsetzung bildet der Rechenschafts- bericht (BGer 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3; BGer 5A_660/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.1 f.). 4.2. Der Gebührenrahmen schliesst nach der dargelegten gesetzlichen Regelung eine Pauschalisierung bei der Festsetzung der Entschädigung für die Aufwände von Beiständen nicht aus. Eine Auflistung jeder einzelnen verrichteten Tätigkeit und
- 6 - des dafür benötigten Zeitaufwands ist bei der Erfüllung allgemeiner Aufgaben nicht erforderlich (vgl. auch ZK ZGB-MEIER, Art. 404 N. 31). Im Bericht des Beistands sind jedoch die massgeblichen Kriterien gemäss § 3 Abs. 2 ESBV, wie etwa die übertragenen Aufgaben, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens aufzuführen. Zudem sind die vorgenommen Bemühungen bezüglich der einzelnen Aufgaben im Bericht so zu beschreiben, dass die KESB und die betroffene Person nachvollziehen kön- nen, in welchem Rahmen sich die Schwierigkeit, die Verantwortung und der Zeitauf- wand bewegten. 4.3. Diese Vorgaben erfüllt der Bericht vom 29. November 2024. Darin sind insbe- sondere die der Beistandsperson von der KESB übertragenen Aufgaben übersicht- lich aufgelistet und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin darge- stellt. Im Anschluss wird, wenn auch nur summarisch, beschrieben, welche Bemü- hungen der Beistand bzw. die Beiständin in den einzelnen Bereichen unternahm (KESB act. B24 bzw. Anhang zu KESB act. 67). Demgemäss war der Aufgabenka- talog der Beistandsperson mannigfach und umfasste Vertretungsmandate in den Bereichen Wohnsituation/Unterkunft, Administration, Einkommens- und Vermö- gensverwaltung sowie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Im Bereich ge- sundheitliches Wohl/medizinische Betreuung war die Beistandsperson zudem da- mit betraut, für die Begleitung der Beschwerdeführerin besorgt zu sein und sie ins- besondere bezüglich der medizinischen Betreuung zu beraten und zu unterstützen (KESB act. B24 S. 2). Aus dem Bericht geht hervor, dass zu Beginn des Mandats mehrere Gespräche zwischen dem damaligen Beistand, B._____, und der Be- schwerdeführerin stattfanden, an welchen die Tochter der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin teilnahm. Die Beiständin C._____ unterhielt Kontakte zur Tochter. Die Zusammenarbeit wurde allgemein als konstruktiv beschrieben. Gemäss Bericht konnten die administrativen und finanziellen Angelegenheiten, welche die Be- schwerdeführerin überfordert hatten, geordnet und geregelt werden. So bemühte sich der Beistand erfolgreich um den Erhalt von Zusatzleistungen der AHV. Im Juli 2023 konnte ausserdem das BVG-Guthaben der Beschwerdeführerin ausgelöst und eine substantielle Auszahlung aus der beruflichen Vorsorge erhältlich gemacht werden. Gemäss Bericht belief sich das Klientenvermögen per Ende der Berichts-
- 7 - periode auf etwas über Fr. 84'000.–. Es liegt überdies eine saubere Rechnung bzw. Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie ein übersichtliches Budget vor (KESB act. B24 S. 4; vgl. auch KESB act. 39 S. 3). Aufgrund der Angaben im Be- richt erscheint die Einstufung der Verantwortung, Schwierigkeit und des Zeitauf- wands im oberen mittleren Rahmen als nachvollziehbar und angemessen, und zwar unabhängig, ob die Tochter die Beschwerdeführerin zum Arzt und den Behör- den begleitete und sie beide Zahlungen vornahmen. Soweit sich die Beschwerde- führerin daher gegen die Höhe der Entschädigung von Fr. 6'000.– für die Amtsfüh- rung der Beistände während zweier Jahre richtet, kann ihr nicht gefolgt werden. 4.4. Was die der Beschwerdeführerin verrechnete Spesenpauschale von Fr. 400.– betrifft, haben die Mandatsträger gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die ausdrü- ckliche gesetzliche Beschränkung auf notwendige Spesen schliesst die Auferle- gung eines pauschalen Spesenersatzes aus (Urteil des Bezirksrates Zürich VO.2024.31 vom 11. Juli 2024 E. 3.1.4; BSK ZGB I-DROESE, Art. 404 N 26; ZK ZGB-MEIER, Art. 404 N. 37 und 40 f.). Da im Bericht eine Auflistung der konkret angefallenen Barauslagen fehlt, können die notwendigen Spesen nicht nachvollzo- gen werden. Die Auferlegung eines pauschalen Spesenersatzes von Fr. 400.– ist damit unzulässig und der Beschwerdeführerin können keine Spesen in Rechnung gestellt werden. 4.5. Zur Kritik, die KESB orientiere nicht über die zu erwartenden Kosten, bleibt zu erwähnen, dass zwar keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine entspre- chende Informationspflicht der KESB vorsieht. Art. 97 ZPO i.V. mit § 40 Abs. 2 EG KESR bezieht sich nur auf die Prozesskosten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung. Gleichwohl ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass aus Sicht der be- troffenen Person ein berechtigtes Interesse an einer Information in Fällen besteht, in welchen eine Kostentragung durch sie in Frage kommt. Es wäre daher aus Grün- den der Transparenz zu begrüssen, wenn die KESB die betroffene Person vorab darüber informiert, in welchem Rahmen sich die mutmasslichen Kosten für eine allfällige Beistandschaft bewegten und dass ihr diese auferlegt werden könnten.
- 8 - Die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person spielen indes für die Frage, ob eine Beistandschaft anzuordnen ist, grundsätzlich keine Rolle. 4.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Entschädigung für die Beistand- schaft von Fr. 6'000.– angemessen erscheint, hingegen notwendige Spesen nicht ausgewiesen sind. 5. 5.1. Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Beistandsperson Anspruch auf Entschädi- gung aus dem Vermögen der betroffenen Person. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht des Weitern vor, dass die Kantone Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln haben, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Kanton Zürich hat in § 22 EG KESR und § 6 ESBV Ausführungsbestimmungen erlassen. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a ESBV auferlegt die KESB die Entschädigung und den Spesenersatz der Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR (Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person), wenn das steuerbare Vermögen bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.– unterschreitet. Demnach kann der betroffenen Person die Entschädi- gung für die Beistandschaft gemäss gesetzlicher Regelung nur bei einem steuer- baren Vermögen von mindestens Fr. 25'000.– auferlegt werden. 5.2. Gemäss dem Klientenvermögensbericht hielt die Beschwerdeführerin per 31. August 2024 zwei Konten bei der ZKB mit einem Guthaben von insgesamt Fr. 84'234.45, das mutmasslich mit dem ausgelösten BVG-Guthaben geäufnet wurde. Weitere substantielle Vermögenswerte scheinen nicht vorhanden zu sein. Beim Bankguthaben handelt es sich um das effektive und nicht das (massgebliche) steuerbare Vermögen. Eine Steuererklärung oder Steuerrechnung der Beschwer- deführerin für 2023 liegt dem Bericht zwar nicht bei (KESB act. B24: Schlussrech- nung Staats- und Gemeindesteuern 2022). Auch ist aufgrund des Budgets bei ei- nem monatlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 768.50 (KESB act. B24) von einer abnehmenden Vermögensentwicklung auszugehen. Angesichts des weit über dem Grenzwert von Fr. 25'000.– liegenden Vermögens kann aber ohne weiteres ange- nommen werden, dass die Voraussetzungen von § 6 lit. a ESBV für die Auferlegung der Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die KESB aufer-
- 9 - legte die Entschädigung für die Beistandschaft von Fr. 6'000.– damit zu Recht der Beschwerdeführerin. 6. 6.1. Zur Höhe und Auferlegung der Verfahrensgebühr der KESB von Fr. 800.– hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, gemäss § 60 EG KESR sei die Gebühr je nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts zwischen Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– festzulegen. Die Gebühr sei grundsätzlich den involvierten Personen unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens aufzuerlegen. Die Prüfung des Berichtes und die Aufsicht der Mandatsführung durch die KESB liege im lnter- esse der Beschwerdeführerin, weshalb die Verfahrenskosten von ihr (und nicht von der Allgemeinheit) zu tragen seien. Auch die Höhe von Fr. 800.– sei nicht zu bean- standen (act. 6 E. 5.1 f.). 6.2. Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort ein und erklärt nicht, weshalb die festgelegte Gebühr zu hoch sein soll oder ihr nicht auferlegt werden könnte. Die Beschwerde genügt daher in diesem Punkt den für Laien herabgesetzten Anforderungen für die Begründung nicht. Ausserdem erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe und Auferlegung der Ge- bühr als schlüssig und stehen im Einklang mit den Grundsätzen von § 60 EG KESR.
7. Zusammenfassend obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang der Spesenpau- schale von Fr. 400.–. Hingegen unterliegt sie bezüglich der Entschädigung für die Beistandschaft im Betrag von Fr. 6'000.–. Zudem ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten, soweit die Gebühr des Verfahrens der KESB von Fr. 800.– angefochten wurde.
8. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist aufgrund des eher geringen Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit des Sache eine Gebühr von Fr. 800.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 12 GebV OG). In Anbetracht des teilweisen Obsiegens erscheint es angemessen, die Gebühr zu 3/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine (reduzierte) Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 26. September 2025 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "II. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 des Ent- scheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winter- thur und Andelfingen vom 19. Juni 2025 aufgehoben. Für die Führung der Beistandschaft wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Berufsbeistandschaft wird ermächtigt, den Gesamtbetrag von CHF 6'000.00 zu Lasten des Vermögens von A._____ in Rechnung zu stellen. Spesen werden keine in Rechnung gestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und zu 3/4 der Beschwer- deführerin auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Bezirks- rat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- 11 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: