opencaselaw.ch

PQ250060

Abweisung Gutachten, Anordnung und Weisung betreffend KET-Beratung sowie Sistierung der KESB-Verfahren, Abweisung superprovisorische Massnahme

Zürich OG · 2025-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm 2016). C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) ist seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der el- terlichen Sorge und Besuchsrechtsregelung hängig. Die Kammer war als zweite Rechtsmittelinstanz bereits mehrfach mit den Parteien befasst (PQ250027 und PQ250036).

E. 2 Mit Entscheid der KESB vom 26. August 2025 (BR-act. 2/2) ordnete diese gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB für die Kindseltern eine KET-Beratung an (Dis- positiv Ziff. 2), traf dafür weitere Anordnungen (Dispsositiv Ziff. 3 und 4) und sis- tierte für die Dauer der KET-Beratung das Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und der vorsorglichen Besuchsregelung (Dispositiv Ziff. 5). Der Beschwerdeführer erhob am 8. September 2025 Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der oberwähnten KET-Anordnung und der Sistierung (BR-act. 1 S. 2/3). Des weiteren beantrage er, es sei vorsorglich (auch superprovisorisch) eine geordnete Kontakt- und Betreuungsregelung anzuordnen, die binnen acht Wochen in eine 50/50-Betreuung überführt werde (BR-act. 1 S. 3 Ziff. 6).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 (act. 5) nahm der Bezirks- rat Vormerk vom Eingang der Beschwerde (Dispositiv Ziff. I), wies den Antrag Ziff. 6 des Beschwerdeführers auf superprovisorische Anordnung einer Betreu- ungsregelung ab (Dispositiv Ziff. II) und setzte der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten Frist zur Beschwerdeantwort sowie der KESB zur Einrei- chung der Vernehmlassung an (Dispositiv Ziff. III - V). Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 zu (BR-act. 6/2).

- 3 -

E. 4 Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. September 2025 erhob der Be- schwerdeführer persönlich "Rekurs" und beantragte die Aufhebung des Bezirks- ratsbeschlusses vom 12. September 2025, die sofortige Wiederaufnahme des durch die KESB sistierten Verfahrens, die Entlassung von Frau D._____ und Herrn E._____ aus der Fallführung und die Zuerkennung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (BR-act. 13/1). Mit Schreiben des Bezirksratsschreibers vom 30. September 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen superprovisorische Anordnungen kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, die Eingabe nicht unterzeichnet sei und von einer Weiterleitung an das Oberge- richt abgesehen werde, wenn er innert angesetzter Frist dem Bezirksrat mitteile, kein Rechtsmittel erheben zu wollen (BR-act. 14). Der Beschwerdeführer bat mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 seine - nunmehr unterzeichnete - Eingabe vom

29. September 2025, die er irrtümtlicherweise an den Bezirksrat gesandt habe, weiterzuleiten (BR-act. 16). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 wurde die Rechtsmitteleingabe an die Kammer weitergeleitet. Sie ging hierorts am 3. Okto- ber 2025 ein (act. 2 und 3).

E. 5 Gegen superprovisorische Anordnungen bzw. gegen Entscheide, die bean- tragte superprovisorische Massnahmen abweisen oder auf die nicht eingetreten werden, tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer hat vor der Ergreifung der Beschwerde das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht zu durchlaufen. Dies gilt im kantonalen Beschwerdeverfah- ren gleich wie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (BGE 140 III 289 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 ist daher ohne weiteres nicht einzu- treten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die übrigen Anträge des Beschwerdefüh- rers in seiner Eingabe vom 29. September 2025 nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung waren, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz sein können. Es könnte auf die weiteren Anträge auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Auf die vorsorglich beantragte An- ordnung einer Betreuungsregelung ist sodann der Bezirksrat mit Beschluss vom

18. September 2025 nicht eingetreten (BR-act. 7).

- 4 -

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt - 5 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. Ch. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw Y._____ betreffend Abweisung Gutachten, Anordnung und Weisung betreffend KET- Beratung sowie Sistierung der KESB-Verfahren, Abweisung superprovisorische Massnahme

- 2 - Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 12. September 2025; VO.2025.105 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen:

1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm 2016). C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) ist seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der el- terlichen Sorge und Besuchsrechtsregelung hängig. Die Kammer war als zweite Rechtsmittelinstanz bereits mehrfach mit den Parteien befasst (PQ250027 und PQ250036).

2. Mit Entscheid der KESB vom 26. August 2025 (BR-act. 2/2) ordnete diese gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB für die Kindseltern eine KET-Beratung an (Dis- positiv Ziff. 2), traf dafür weitere Anordnungen (Dispsositiv Ziff. 3 und 4) und sis- tierte für die Dauer der KET-Beratung das Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und der vorsorglichen Besuchsregelung (Dispositiv Ziff. 5). Der Beschwerdeführer erhob am 8. September 2025 Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der oberwähnten KET-Anordnung und der Sistierung (BR-act. 1 S. 2/3). Des weiteren beantrage er, es sei vorsorglich (auch superprovisorisch) eine geordnete Kontakt- und Betreuungsregelung anzuordnen, die binnen acht Wochen in eine 50/50-Betreuung überführt werde (BR-act. 1 S. 3 Ziff. 6).

3. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 (act. 5) nahm der Bezirks- rat Vormerk vom Eingang der Beschwerde (Dispositiv Ziff. I), wies den Antrag Ziff. 6 des Beschwerdeführers auf superprovisorische Anordnung einer Betreu- ungsregelung ab (Dispositiv Ziff. II) und setzte der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten Frist zur Beschwerdeantwort sowie der KESB zur Einrei- chung der Vernehmlassung an (Dispositiv Ziff. III - V). Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 17. September 2025 zu (BR-act. 6/2).

- 3 -

4. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. September 2025 erhob der Be- schwerdeführer persönlich "Rekurs" und beantragte die Aufhebung des Bezirks- ratsbeschlusses vom 12. September 2025, die sofortige Wiederaufnahme des durch die KESB sistierten Verfahrens, die Entlassung von Frau D._____ und Herrn E._____ aus der Fallführung und die Zuerkennung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (BR-act. 13/1). Mit Schreiben des Bezirksratsschreibers vom 30. September 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen superprovisorische Anordnungen kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, die Eingabe nicht unterzeichnet sei und von einer Weiterleitung an das Oberge- richt abgesehen werde, wenn er innert angesetzter Frist dem Bezirksrat mitteile, kein Rechtsmittel erheben zu wollen (BR-act. 14). Der Beschwerdeführer bat mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 seine - nunmehr unterzeichnete - Eingabe vom

29. September 2025, die er irrtümtlicherweise an den Bezirksrat gesandt habe, weiterzuleiten (BR-act. 16). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 wurde die Rechtsmitteleingabe an die Kammer weitergeleitet. Sie ging hierorts am 3. Okto- ber 2025 ein (act. 2 und 3).

5. Gegen superprovisorische Anordnungen bzw. gegen Entscheide, die bean- tragte superprovisorische Massnahmen abweisen oder auf die nicht eingetreten werden, tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer hat vor der Ergreifung der Beschwerde das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht zu durchlaufen. Dies gilt im kantonalen Beschwerdeverfah- ren gleich wie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (BGE 140 III 289 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 ist daher ohne weiteres nicht einzu- treten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die übrigen Anträge des Beschwerdefüh- rers in seiner Eingabe vom 29. September 2025 nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung waren, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz sein können. Es könnte auf die weiteren Anträge auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Auf die vorsorglich beantragte An- ordnung einer Betreuungsregelung ist sodann der Bezirksrat mit Beschluss vom

18. September 2025 nicht eingetreten (BR-act. 7).

- 4 -

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt

- 5 - versandt am: