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PQ250051

Gemeinschaftliche Adoption Erwachsener

Zürich OG · 2025-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführerin 1), geboren tt. April 1992, und ihre Schwester, B._____ (Beschwerdeführerin 2), geboren tt. September 1993, lebten nach dem Tod ihres Vaters im März 2003 bei den nicht verheirateten Pflegeeltern, C._____ (Beschwerdeführerin 3, Schwester des Vaters), und D._____ (Beschwerdefüh- rer 4), in Winterthur. Im Jahr 2007 trennten sich die Pflegeeltern; die Kinder blieben bis zu ihrem Auszug im Jahr 2016 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 2017 (Beschwer- deführerin 2) bei der Pflegemutter.

E. 1.1 Es handelt sich um Beschwerden gegen Entscheide der KESB als Adoptions- behörde (Art. 268 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 56a EG ZGB). Dabei richtet sich das Ver- fahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, § 56a Abs. 2 EG ZGB). Gemäss § 40 EG KESR sind in erster Linie die Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär diejenigen des EG KESR anzuwenden. Enthalten beide Gesetze keine Bestimmungen, kommen die Regeln des GOG und danach diejenigen der ZPO sinngemäss zur Anwendung.

E. 1.2 Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (§§ 40 und 64 EG KESR und § 50 lit. b GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kön- nen nur Entscheide des Bezirksrats sein. Für den Weiterzug eines Entscheids des Bezirksrats an die II. Zivilkammer gilt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB. Die Beschwerde ist mit einer Begründung sowie mit Anträgen zu versehen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB; vgl. PQ220063 vom 28. November 2022 E. II/1. und 2.2).

- 4 -

E. 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Anhänge zu BR act. 7). Die Beschwerdeführer sind als von den negativen Adoptionsentscheiden direkt betroffene Personen beschwerdelegitimiert. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerden nichts entgegen.

E. 1.4 Die Beschwerdeverfahren PQ250051 und PQ250052 betreffen dieselben Sachverhaltselemente sowie die gleichen Rechtsfragen. Zur Vereinfachung des Verfahrens sind die beiden Prozesse zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO) und unter der Geschäfts-Nr. PQ250051 weiterzuführen. Das Verfahren PQ250052 ist im Ge- schäftsregister abzuschreiben.

2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 268a ff. ZGB, vgl. § 65 EG KESR und Art. 446 ZGB; vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von den Beschwerde führenden Parteien ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie müssen sich sach- bezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinander- setzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Art. 268a ZGB, vgl. § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefoch- tenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

3. Vor Vorinstanz war die Tragweite der Verweisung in Art. 266 Abs. 2 ZGB, wel- cher die Bestimmungen der Kinderadoption (Art. 264 ff. ZGB) für die Adoption voll- jähriger Personen sinngemäss anwendbar erklärt, umstritten. Insbesondere war die Frage streitig, ob die unverheirateten Beschwerdeführer 3 und 4 zur gemeinschaft-

- 5 - lichen Adoption der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 berechtigt sind bzw. ob auf das Eheerfordernis gemäss Art. 264a ZGB bei der gemeinschaftlichen Adoption volljähriger Personen verzichtet werden kann.

E. 2 Am 12. Dezember 2023 stellten die Beschwerdeführer bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) einen gemeinsamen Antrag auf gemeinschaftliche Adoption der Beschwer- deführerinnen 1 und 2 durch die Beschwerdeführer 3 und 4 (BR act. 4/4 = KESB act. 1). Die KESB legte daraufhin zwei Verfahren an, eines betreffend die gemein- schaftliche Adoption der Beschwerdeführerin 1 und eines betreffend die gemein- schaftliche Adoption der Beschwerdeführerin 2. Nach diversen Anhörungen und Abklärungen, letztere insbesondere bei MLaw E._____, wissenschaftlicher Assis- tent bei Prof. Dr. iur. F._____ (KESB act. 14), wies die KESB mit separaten Ent- scheiden vom 5. November 2024 das Adoptionsgesuch ab (je BR act. 3, Ziff. 1 = je KESB act. 29).

E. 3 Gegen die ablehnenden Entscheide führten die Beschwerdeführer beim Bezirks- rat Winterthur (nachfolgend Bezirksrat oder Vorinstanz) Beschwerden, worin sie im Wesentlichen die Zustimmung zur gemeinschaftlichen Adoption verlangten. Der Bezirksrat legte zwei separate Verfahren an (das Verfahren mit der Geschäfts- Nr. VO.2024.57 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. VO.2024.58 betreffend die Beschwerdeführerin 2). Mit Urteilen vom

22. Juli 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerden kostenpflichtig ab (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] sowie act. 10/4/1 und 10/7 = je BR act. 7).

E. 4 Der Bezirksrat gelangte nach eingehender Auslegung von Art. 266 Abs. 2 ZGB zum Schluss, dass (mit Ausnahme des Zustimmungserfordernisses der leiblichen Eltern) bei einer gemeinschaftlichen Adoption Erwachsener grundsätzlich sämtli- che Voraussetzungen der Minderjährigenadoption nach Art. 264a Abs. 1 ZGB, ins- besondere auch das Eheerfordernis der Adoptionswilligen, zwingend erfüllt sein müssen. Die Revision des Adoptionsrechts im Jahr 2018 habe die gemeinschaftli- che Adoption weiterhin nur Ehegatten (sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren) vorbehalten wollen. Hätte der Gesetzgeber bei der gemeinschaftlichen Er- wachsenenadoption vom Eheerfordernis abweichen wollen, hätte er dies wie beim Zustimmungserfordernis der Eltern ausdrücklich festgehalten. Der Ermessens- spielraum der Behörden bestehe nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Dieser habe es der KESB nicht erlaubt, vom Eheerfordernis abzuweichen (act. 7 E. 3.1 und E. 4.1 ff. u.a. mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. November 2014, BBl 2015 877 ff.). Auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz ist, sofern notwendig, nachfolgend näher einzugehen.

E. 5 Die Beschwerdeführer wenden in ihren Beschwerden zusammengefasst Folgen- des ein (act. 2 Rz 13 ff., Rz 44):

- Die Vorinstanz habe Art. 266 Abs. 2 ZGB grammatikalisch falsch ausgelegt, weil sie die beigezogenen Materialien, welche fast ausschliesslich auf die Ad- option Minderjähriger zugeschnitten seien, unbesehen auf die Adoption Voll- jähriger angewendet habe.

- Sie habe bei der historischen Auslegung von Art. 266 Abs. 2 ZGB die seit 2014 eingetretenen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen nicht oder falsch gewürdigt.

- Sie habe bei der teleologischen Auslegung den Schutzgedanken der Erwach- senenadoption nicht berücksichtigt.

- 6 -

- Sie habe das ihr gemäss Art. 266 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 ZGB zustehende Er- messen verkannt und unterschritten, indem sie die Voraussetzungen für die Adoption Minderjähriger statt nur "sinngemäss" unbesehen auf die Adoption Volljähriger angewendet habe.

- Sie habe ihre Kognition zu Unrecht nicht auf eine blosse Missbrauchskontrolle beschränkt und damit den Willen der zu adoptierenden erwachsenen Perso- nen unzureichend berücksichtigt.

- Sie habe das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privatlebens ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie mit der Abweisung des Adoptionsgesuchs die rechtliche Verankerung der bereits ge- lebten, engen Beziehung verunmöglicht und die grundrechtlichen Ansprüche sämtlicher Beschwerdeführer verletzt habe. Sie habe keine verfassungskon- forme Auslegung von Art. 266 Abs. 2 ZGB vorgenommen.

- Schliesslich habe die Vorinstanz mit all diesen Rechtsverletzungen einen dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufenden und willkürli- chen Entscheid gefällt.

E. 6 Gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darf eine volljährige Person adoptiert wer- den, wenn die adoptivwillige Person ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen hat. Nach Art. 266 Abs. 2 ZGB sind im Übrigen die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss an- wendbar, ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der El- tern. Nach Art. 264a ZGB dürfen Ehegatten ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind (Abs. 1). Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen (Abs. 2).

E. 7 Die Beschwerdeführer, die KESB sowie der Bezirksrat beschränkten sich primär auf die Frage, ob das Eheerfordernis gemäss Art. 264a Abs. 1 ZGB bei der gemein- schaftlichen Adoption einer erwachsenen Person (sinngemäss) Anwendung findet.

- 7 - Zu den übrigen Adoptionsvoraussetzungen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 264a ZGB äusserten sie sich nicht. Dies ist nachzuholen.

E. 7.1 Was die Adoptionserfordernisse von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB betrifft, steht fest, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in den Jahren von 2003 bis 2007 im gemeinsamen Haushalt betreuten. Nach Angaben der Beschwerdeführer seien sie auch nach der Trennung der Beschwerdeführer 3 und 4 im Jahr 2007 eng miteinander verbunden geblieben. Die gemeinschaftliche Adoption entspreche ihrem Wunsch. Im Übrigen sei auch die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Adoption einverstanden (vgl. KESB act. 1). Mit der mehrjährigen Pflege der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im damaligen ge- meinsamen Haushalt der Beschwerdeführer 3 und 4 ist die Voraussetzung gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. die mindestens einjährige Pflege und Erziehung durch die Beschwerdeführer 3 und 4, erfüllt. Weitere Ausführungen dazu erschei- nen nicht notwendig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 264a ZGB verlangt die gemeinschaftliche Adoption unter ande- rem, dass die Eheleute seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Die gemeinsame Haushaltsführung der Adoptionswilligen im Zeitpunkt der Adoption wird als zwingende Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Adoption erachtet. Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben eines Paares in einer ehelichen oder einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen, was "mehr als eine gelebte Hausgemeinschaft von zwei (oder mehreren) Personen" ist (BBl 2015 877 ff. 903; CHK ZGB-BIDERBOST, Art. 264a N 5 f.; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 264a N 4 f. und 14; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, N 1250 und 1274). Ver- einzelt wird die Meinung vertreten, im Einzelfall könne eine Hausgemeinschaft noch angenommen werden, wenn das Kind trotz kriselnder Beziehung zu beiden Eltern eine günstige Beziehung entwickle; anders sei es allerdings, wenn die gerichtlich angeordnete Trennung irreversibel sei (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 264a N 4 ZGB).

- 8 -

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführer 3 und 4 erfüllen das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 264a Abs. 1 ZGB offensichtlich nicht mehr. Ihre Tren- nung erfolgte bereits im Jahr 2007, mithin rund 16 Jahre vor Einreichung des Ad- optionsbegehrens. Die Trennung erweist sich unter diesen Umständen schon lange als definitiv. Über ihre aktuelle Beziehung zueinander oder ihr persönliches Umfeld, etwa ob sie mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, ist nichts Näheres bekannt. Auch ohne entsprechende Behauptungen (und unabhängig der Frage des Eheerfordernisses) ist aufgrund der langjährigen Trennung der Be- schwerdeführer 3 und 4 ohne weiteres anzunehmen, dass es heute am erforderli- chen gemeinsamen Haushalt gemäss Art. 264a Abs. 1 ZGB fehlt. Dies führt dazu, dass eine gemeinschaftliche Adoption durch die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht in Betracht fällt. Die Beschwerden sind daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 8 Zu den zahlreichen Einwänden der Beschwerdeführer, die sich thematisch um das Eheerfordernis gemäss Art. 264a Abs. 1 ZGB drehen, ist ergänzungshalber kurz Folgendes festzuhalten:

E. 8.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungsele- mente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wie- dergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestim- mungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (statt vieler: BGE 136 II 149 E. 3, BGE 131 III 562 E. 3.5, vgl. auch BGE 151 III 282 E. 6.2 und BGE 142 III 557 E. 8.3).

- 9 -

E. 8.2 Hinsichtlich der Vorwürfe der Beschwerdeführer zur grammatikalischen Ausle- gung von Art. 266 Abs. 2 ZGB (act. 2 Rz 15 f.) ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die gemeinschaftliche Adoption gemäss dem Wortlaut in Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 266 Abs. 2 ZGB ausdrücklich Ehegatten vor- behalten wird (act. 7 E. 4.2.3). Etwas anderes ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen nicht. Der von den Beschwerdeführern angerufene Bundesgerichts- entscheid BGE 137 III 1 E. 4 ff. erging unter altem Adoptionsrecht und betraf das Zustimmungserfordernis der Eltern, weshalb daraus nichts Relevantes für den vor- liegenden Fall herzuleiten ist.

E. 8.3 Auch bezüglich der Einwände zur historischen Auslegung (u.a. act. 2 Rz 26) kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Entstehungsgeschichte von Art. 266 Abs. 2 ZPO verwiesen werden (act. 7 E. 2.4.3). Bereits aus dem Un- tertitel 2.3.1 der Botschaft "Gemeinschaftliche Adoption: Nur für Ehegatten" geht unmissverständlich hervor, dass der Bundesrat am Erfordernis der Ehe bei der ge- meinschaftlichen Adoption festhalten wollte und ohne Ehe eine gemeinschaftliche Adoption nicht möglich sei (BBl 2015 877 ff. 906). Unter Ziff. 2.7.2 der Botschaft mit der Überschrift "Keine gemeinschaftliche Adoption für faktische Lebensgemein- schaften" diskutierte der Bundesrat die Frage, ob die gemeinschaftliche Adoption für faktische Lebensgemeinschaften geöffnet werden soll. Er sah indes davon ab, weil in den Vernehmlassungen zur Revision eine Öffnung insbesondere für gleich- geschlechtliche Lebensgemeinschaften äusserst umstritten gewesen sei (BBl 2015 877 ff. 917). Aufgrund der breiten Diskussion im Rahmen der Revision zur Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption für faktische Lebensgemeinschaften ist mit der Vorinstanz ohne weiteres anzunehmen, dass ein Verzicht auf das Eheerfordernis bei der gemeinschaftlichen Adoption volljähriger Personen gesetzlich verankert worden wäre, hätte dies der Gesetzgeber gewollt (vgl. BBl 877 ff., 912 und 928). Die gemeinschaftliche Adoption volljähriger Personen setzt damit nach geltendem Recht gemäss dem belegten Willen des Gesetzgebers die Ehe der Adoptionswilli- gen voraus (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 1274 f.; BÜCHLER/ RAVEANE, Die Volljährigenadoption nach revidiertem Recht, in AJP 2018 S. 689 ff., 692; CHK ZGB-BIDERBOST, Art. 266 N 6; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 264a N 2 sowie im Übrigen KESB act. 14). Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu klären,

- 10 - ob die Beschwerdeführer 3 und 4 eine faktische Lebensgemeinschaft überhaupt bilden würden. Die aktuellen Revisionsbestrebungen im Adoptionsrecht (BBl 2025 2838) betreffen die Adoption von Stiefkindern. Gesetzgeberische Anstrengungen zur breiten Öff- nung der gemeinschaftlichen Adoption volljähriger Personen bestehen dagegen keine. Deshalb ist der Einwand der Beschwerdeführer, es müssten bei der Ausle- gung die neueren gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen berücksichtigt werden (act. 2 Rz 27), nicht stichhaltig. Dass sich die gesellschaftliche Haltung seit der Revision 2018 zugunsten einer breiten Öffnung der gemeinschaftlichen Adop- tion schweizweit verändert hätte, ist ausserdem nicht notorisch und solches ver- mochten die Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Der von ihnen angerufene Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_885/2023 betraf wiederum die Stiefkindadop- tion sowie die hier nicht relevante Frage, ob eine Hausgemeinschaft zwischen Kind und adoptivwilligem Stiefelternteil anzunehmen war.

E. 8.4 Die Systematik des Adoptionsrechts führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach der Revision von 2018 steht das Kindesadoptionsrecht gemäss Art. 264 ff. ZGB im Zentrum der gesetzlichen Regelung und gilt die Erwachsenenadoption als Ausnahme (u.a. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 1275), die nur punktu- ell (Art. 266 und Art. 268 Abs. 4, Art. 268aquater Abs. 2 ZGB) geregelt wird. Der Fo- kus auf das Kindesadoptionsrecht und der Verzicht auf eine eigene umfassende Regelung der Erwachsenenadoption werden durch die Verweisung mittels der For- mulierung "sinngemäss anwendbar" in Art. 266 Abs. 2 ZGB (systematisch) verdeut- licht. Die Verweisung bedeutet, dass die Art. 264 ff. ZGB (u.a. Art. 264a ZGB) bei der Adoption Volljähriger analog gelten und dort entsprechend anzuwenden sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 1274; BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 692 und 698).

E. 8.5 Mit den Einwendungen zur teleologischen Auslegung, der Schutzgedanke des Eheerfordernisses als Garant für die notwendige Stabilität und Sicherheit einer Be- ziehung sei bei der Adoption volljähriger Personen unpassend und die notwendige Stabilität werde hier durch eine emotionale und psychologische Stabilität infolge Pflege der innigen Beziehungen gewährleistet (act. 2 Rz 21 ff.), übersehen die Be-

- 11 - schwerdeführer, dass die Revision von 2018 keine weitgehende Gestaltungsmög- lichkeit von statusgeschützten Eltern-Kind-Beziehungen bezweckte, sondern die gemeinschaftliche Adoption intakten, sehr engen Lebensgemeinschaften vorbehal- ten wollte (vgl. BBI 2015 877 ff. 912 und 928). Auch diese Vorbringen überzeugen nicht.

E. 8.6 Die Kritik, die Vorinstanz habe ihr Ermessen gemäss Art. 266 Abs. 2 und Art. 4 ZGB verletzt bzw. unterschritten (act. 2 Rz 32), verfängt ebenfalls nicht. Der Be- zirksrat hielt zutreffend fest, ein Ermessen könne nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestehen (act. 7 E. 4.3). Da das Gesetz die Ehe (und den gemeinsamen Haushalt) der Adoptionswilligen verlangt, unterschritt die Vorinstanz bzw. die KESB ihr Ermessen nicht, wenn sie insbesondere am Eheerfordernis festhielt. Andernfalls läge eine falsche Rechtsanwendung vor, die zu korrigieren wäre. Demzufolge zielt auch der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV; act. 2 Rz 41 ff.) ins Leere.

E. 8.7 Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Kognition der Behörde sei bei der Adoption Volljähriger auf die Missbrauchskontrolle beschränkt (act. 2 Rz 32 und 34 ff.), übergeht, dass gemäss Art. 268a ZGB die Adoption erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände ausgesprochen werden darf. Die ge- setzlich verankerte Untersuchungsmaxime gilt auch für Verfahren betreffend die Erwachsenenadoption. Ob der Behörde bloss eine Missbrauchskontrolle zukom- men würde, wenn sämtliche formellen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption erfüllt wären (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 698), ist hier nicht zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer 3 und 4 die gesetzlichen Voraussetzungen für die ge- meinschaftliche Adoption gerade nicht erfüllen.

E. 8.8 Die Beschwerdeführer erkennen in der Abweisung des Adoptionsgesuches eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (act. 2 Rz 39 f.). Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV indes zutreffend mit der Begründung, diese Bestimmungen garantierten zwar das Recht auf Achtung des Familienlebens und würden Eingriffshandlungen in das Familienleben verbieten, sie räumten aber dem Einzelnen keinen Anspruch auf eine im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehene Adoptionsform ein (act. 7 E. 4.4.1). Gemäss EGMR verpflichtet Art. 8 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, das

- 12 - Recht auf Adoption auf unverheiratete Paare zu erstrecken, zumal der Schutz der Familie im traditionellen Sinne grundsätzlich ein gewichtiger und legitimer Grund sei, der die Ungleichbehandlung rechtfertige (EGMR-Entscheid Nr. 19010/07 vom

19. Februar 2013, X. gegen Österreich). Der Entscheid des EGMR in Sachen EMO- NET gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 (Entscheid Nr. 39051/03) betraf eine (Stiefkind-)Adoption (bzw. den damals mit der Adoption einhergegangenen Verlust des Kindesverhältnisses zur Mutter) und damit eine hier nicht einschlägige Fallkonstellation. Auch die Kammer entschied bereits, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kein Recht begründen, einheitliche rechtliche Familienbande herzustel- len (OG ZH NX080047 vom 3. November 2008 E. 4.1 ff.).

E. 9 Zusammenfassend mangelt es am gemeinsamen Haushalt der Beschwerdefüh- rer 3 und 4 im Sinne von Art. 264a Abs. 1 ZGB. Zudem ist die Auffassung der Vor- instanz zu bestätigen, die gemeinschaftliche Adoption volljähriger Personen sei Eheleuten (sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren) vorbehalten. Die Beschwerden sind somit abzuweisen.

E. 10 Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Ge- richtsgebühr ist aufgrund des nicht unwesentlichen zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen und ausgangsgemäss den vier Beschwerdeführern je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 60 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Zusprechung einer Entschädigung entfällt bei diesem Resultat. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren PQ250051 wird mit dem Beschwerde- verfahren PQ250052 vereinigt und fortan unter der Geschäftsnummer PQ250051 weitergeführt.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerden werden abgewiesen und die Urteile des Bezirksrats Winter- thur vom 22. Juli 2025 werden bestätigt.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je zu einem Viertel auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirks- rat Winterthur, je gegen Empfangsschein, und in die Akten des Geschäfts PQ250052. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard - 14 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250051-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PQ250052 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Gemeinschaftliche Adoption Erwachsener Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 22. Juli 2025; VO.2024.57 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführerin 1), geboren tt. April 1992, und ihre Schwester, B._____ (Beschwerdeführerin 2), geboren tt. September 1993, lebten nach dem Tod ihres Vaters im März 2003 bei den nicht verheirateten Pflegeeltern, C._____ (Beschwerdeführerin 3, Schwester des Vaters), und D._____ (Beschwerdefüh- rer 4), in Winterthur. Im Jahr 2007 trennten sich die Pflegeeltern; die Kinder blieben bis zu ihrem Auszug im Jahr 2016 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 2017 (Beschwer- deführerin 2) bei der Pflegemutter.

2. Am 12. Dezember 2023 stellten die Beschwerdeführer bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) einen gemeinsamen Antrag auf gemeinschaftliche Adoption der Beschwer- deführerinnen 1 und 2 durch die Beschwerdeführer 3 und 4 (BR act. 4/4 = KESB act. 1). Die KESB legte daraufhin zwei Verfahren an, eines betreffend die gemein- schaftliche Adoption der Beschwerdeführerin 1 und eines betreffend die gemein- schaftliche Adoption der Beschwerdeführerin 2. Nach diversen Anhörungen und Abklärungen, letztere insbesondere bei MLaw E._____, wissenschaftlicher Assis- tent bei Prof. Dr. iur. F._____ (KESB act. 14), wies die KESB mit separaten Ent- scheiden vom 5. November 2024 das Adoptionsgesuch ab (je BR act. 3, Ziff. 1 = je KESB act. 29).

3. Gegen die ablehnenden Entscheide führten die Beschwerdeführer beim Bezirks- rat Winterthur (nachfolgend Bezirksrat oder Vorinstanz) Beschwerden, worin sie im Wesentlichen die Zustimmung zur gemeinschaftlichen Adoption verlangten. Der Bezirksrat legte zwei separate Verfahren an (das Verfahren mit der Geschäfts- Nr. VO.2024.57 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. VO.2024.58 betreffend die Beschwerdeführerin 2). Mit Urteilen vom

22. Juli 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerden kostenpflichtig ab (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] sowie act. 10/4/1 und 10/7 = je BR act. 7).

4. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die beiden Urteile bei der II. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie beantragen übereinstimmend, die

- 3 - Urteile seien aufzuheben und es sei dem Adoptionsgesuch zuzustimmen, eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat, subeventualiter an die KESB zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 2 S. 2 und act. 10/2 S. 2). Nach Eingang der Beschwerden wurden die beiden Beschwerdeverfahren PQ250051 (Beschwerde betreffend die Adoption der Beschwerdeführerin 1) und PQ250052 (Beschwerde betreffend die Adoption der Beschwerdeführerin 2) eröffnet und die weitgehend identischen Akten der beiden Verfahren des Bezirksrats (act. 8/1-7 und 10/8/1-7, zitiert als BR act.) sowie die ebenfalls weitgehend übereinstimmenden Akten der Verfahren bei der KESB (act. 9/1-30 und 10/9/1-30, zitiert als KESB act.) beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig; die Sache erweist sich als spruchreif. Zur Vereinfachung wird aus den Akten des Verfahrens PQ250051 zitiert. II. 1. 1.1. Es handelt sich um Beschwerden gegen Entscheide der KESB als Adoptions- behörde (Art. 268 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 56a EG ZGB). Dabei richtet sich das Ver- fahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, § 56a Abs. 2 EG ZGB). Gemäss § 40 EG KESR sind in erster Linie die Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär diejenigen des EG KESR anzuwenden. Enthalten beide Gesetze keine Bestimmungen, kommen die Regeln des GOG und danach diejenigen der ZPO sinngemäss zur Anwendung. 1.2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Be- zirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (§§ 40 und 64 EG KESR und § 50 lit. b GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kön- nen nur Entscheide des Bezirksrats sein. Für den Weiterzug eines Entscheids des Bezirksrats an die II. Zivilkammer gilt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB. Die Beschwerde ist mit einer Begründung sowie mit Anträgen zu versehen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB; vgl. PQ220063 vom 28. November 2022 E. II/1. und 2.2).

- 4 - 1.3. Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Anhänge zu BR act. 7). Die Beschwerdeführer sind als von den negativen Adoptionsentscheiden direkt betroffene Personen beschwerdelegitimiert. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerden nichts entgegen. 1.4. Die Beschwerdeverfahren PQ250051 und PQ250052 betreffen dieselben Sachverhaltselemente sowie die gleichen Rechtsfragen. Zur Vereinfachung des Verfahrens sind die beiden Prozesse zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO) und unter der Geschäfts-Nr. PQ250051 weiterzuführen. Das Verfahren PQ250052 ist im Ge- schäftsregister abzuschreiben.

2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 268a ff. ZGB, vgl. § 65 EG KESR und Art. 446 ZGB; vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von den Beschwerde führenden Parteien ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie müssen sich sach- bezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinander- setzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Art. 268a ZGB, vgl. § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefoch- tenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

3. Vor Vorinstanz war die Tragweite der Verweisung in Art. 266 Abs. 2 ZGB, wel- cher die Bestimmungen der Kinderadoption (Art. 264 ff. ZGB) für die Adoption voll- jähriger Personen sinngemäss anwendbar erklärt, umstritten. Insbesondere war die Frage streitig, ob die unverheirateten Beschwerdeführer 3 und 4 zur gemeinschaft-

- 5 - lichen Adoption der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 berechtigt sind bzw. ob auf das Eheerfordernis gemäss Art. 264a ZGB bei der gemeinschaftlichen Adoption volljähriger Personen verzichtet werden kann.

4. Der Bezirksrat gelangte nach eingehender Auslegung von Art. 266 Abs. 2 ZGB zum Schluss, dass (mit Ausnahme des Zustimmungserfordernisses der leiblichen Eltern) bei einer gemeinschaftlichen Adoption Erwachsener grundsätzlich sämtli- che Voraussetzungen der Minderjährigenadoption nach Art. 264a Abs. 1 ZGB, ins- besondere auch das Eheerfordernis der Adoptionswilligen, zwingend erfüllt sein müssen. Die Revision des Adoptionsrechts im Jahr 2018 habe die gemeinschaftli- che Adoption weiterhin nur Ehegatten (sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren) vorbehalten wollen. Hätte der Gesetzgeber bei der gemeinschaftlichen Er- wachsenenadoption vom Eheerfordernis abweichen wollen, hätte er dies wie beim Zustimmungserfordernis der Eltern ausdrücklich festgehalten. Der Ermessens- spielraum der Behörden bestehe nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Dieser habe es der KESB nicht erlaubt, vom Eheerfordernis abzuweichen (act. 7 E. 3.1 und E. 4.1 ff. u.a. mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. November 2014, BBl 2015 877 ff.). Auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz ist, sofern notwendig, nachfolgend näher einzugehen.

5. Die Beschwerdeführer wenden in ihren Beschwerden zusammengefasst Folgen- des ein (act. 2 Rz 13 ff., Rz 44):

- Die Vorinstanz habe Art. 266 Abs. 2 ZGB grammatikalisch falsch ausgelegt, weil sie die beigezogenen Materialien, welche fast ausschliesslich auf die Ad- option Minderjähriger zugeschnitten seien, unbesehen auf die Adoption Voll- jähriger angewendet habe.

- Sie habe bei der historischen Auslegung von Art. 266 Abs. 2 ZGB die seit 2014 eingetretenen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen nicht oder falsch gewürdigt.

- Sie habe bei der teleologischen Auslegung den Schutzgedanken der Erwach- senenadoption nicht berücksichtigt.

- 6 -

- Sie habe das ihr gemäss Art. 266 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 ZGB zustehende Er- messen verkannt und unterschritten, indem sie die Voraussetzungen für die Adoption Minderjähriger statt nur "sinngemäss" unbesehen auf die Adoption Volljähriger angewendet habe.

- Sie habe ihre Kognition zu Unrecht nicht auf eine blosse Missbrauchskontrolle beschränkt und damit den Willen der zu adoptierenden erwachsenen Perso- nen unzureichend berücksichtigt.

- Sie habe das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privatlebens ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie mit der Abweisung des Adoptionsgesuchs die rechtliche Verankerung der bereits ge- lebten, engen Beziehung verunmöglicht und die grundrechtlichen Ansprüche sämtlicher Beschwerdeführer verletzt habe. Sie habe keine verfassungskon- forme Auslegung von Art. 266 Abs. 2 ZGB vorgenommen.

- Schliesslich habe die Vorinstanz mit all diesen Rechtsverletzungen einen dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufenden und willkürli- chen Entscheid gefällt.

6. Gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darf eine volljährige Person adoptiert wer- den, wenn die adoptivwillige Person ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen hat. Nach Art. 266 Abs. 2 ZGB sind im Übrigen die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss an- wendbar, ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der El- tern. Nach Art. 264a ZGB dürfen Ehegatten ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind (Abs. 1). Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen (Abs. 2).

7. Die Beschwerdeführer, die KESB sowie der Bezirksrat beschränkten sich primär auf die Frage, ob das Eheerfordernis gemäss Art. 264a Abs. 1 ZGB bei der gemein- schaftlichen Adoption einer erwachsenen Person (sinngemäss) Anwendung findet.

- 7 - Zu den übrigen Adoptionsvoraussetzungen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 264a ZGB äusserten sie sich nicht. Dies ist nachzuholen. 7.1. Was die Adoptionserfordernisse von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB betrifft, steht fest, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in den Jahren von 2003 bis 2007 im gemeinsamen Haushalt betreuten. Nach Angaben der Beschwerdeführer seien sie auch nach der Trennung der Beschwerdeführer 3 und 4 im Jahr 2007 eng miteinander verbunden geblieben. Die gemeinschaftliche Adoption entspreche ihrem Wunsch. Im Übrigen sei auch die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der Adoption einverstanden (vgl. KESB act. 1). Mit der mehrjährigen Pflege der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im damaligen ge- meinsamen Haushalt der Beschwerdeführer 3 und 4 ist die Voraussetzung gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. die mindestens einjährige Pflege und Erziehung durch die Beschwerdeführer 3 und 4, erfüllt. Weitere Ausführungen dazu erschei- nen nicht notwendig. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 264a ZGB verlangt die gemeinschaftliche Adoption unter ande- rem, dass die Eheleute seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Die gemeinsame Haushaltsführung der Adoptionswilligen im Zeitpunkt der Adoption wird als zwingende Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Adoption erachtet. Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben eines Paares in einer ehelichen oder einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen, was "mehr als eine gelebte Hausgemeinschaft von zwei (oder mehreren) Personen" ist (BBl 2015 877 ff. 903; CHK ZGB-BIDERBOST, Art. 264a N 5 f.; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 264a N 4 f. und 14; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, N 1250 und 1274). Ver- einzelt wird die Meinung vertreten, im Einzelfall könne eine Hausgemeinschaft noch angenommen werden, wenn das Kind trotz kriselnder Beziehung zu beiden Eltern eine günstige Beziehung entwickle; anders sei es allerdings, wenn die gerichtlich angeordnete Trennung irreversibel sei (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 264a N 4 ZGB).

- 8 - 7.2.2. Die Beschwerdeführer 3 und 4 erfüllen das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 264a Abs. 1 ZGB offensichtlich nicht mehr. Ihre Tren- nung erfolgte bereits im Jahr 2007, mithin rund 16 Jahre vor Einreichung des Ad- optionsbegehrens. Die Trennung erweist sich unter diesen Umständen schon lange als definitiv. Über ihre aktuelle Beziehung zueinander oder ihr persönliches Umfeld, etwa ob sie mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, ist nichts Näheres bekannt. Auch ohne entsprechende Behauptungen (und unabhängig der Frage des Eheerfordernisses) ist aufgrund der langjährigen Trennung der Be- schwerdeführer 3 und 4 ohne weiteres anzunehmen, dass es heute am erforderli- chen gemeinsamen Haushalt gemäss Art. 264a Abs. 1 ZGB fehlt. Dies führt dazu, dass eine gemeinschaftliche Adoption durch die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht in Betracht fällt. Die Beschwerden sind daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

8. Zu den zahlreichen Einwänden der Beschwerdeführer, die sich thematisch um das Eheerfordernis gemäss Art. 264a Abs. 1 ZGB drehen, ist ergänzungshalber kurz Folgendes festzuhalten: 8.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungsele- mente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wie- dergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestim- mungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (statt vieler: BGE 136 II 149 E. 3, BGE 131 III 562 E. 3.5, vgl. auch BGE 151 III 282 E. 6.2 und BGE 142 III 557 E. 8.3).

- 9 - 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe der Beschwerdeführer zur grammatikalischen Ausle- gung von Art. 266 Abs. 2 ZGB (act. 2 Rz 15 f.) ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die gemeinschaftliche Adoption gemäss dem Wortlaut in Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 266 Abs. 2 ZGB ausdrücklich Ehegatten vor- behalten wird (act. 7 E. 4.2.3). Etwas anderes ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen nicht. Der von den Beschwerdeführern angerufene Bundesgerichts- entscheid BGE 137 III 1 E. 4 ff. erging unter altem Adoptionsrecht und betraf das Zustimmungserfordernis der Eltern, weshalb daraus nichts Relevantes für den vor- liegenden Fall herzuleiten ist. 8.3. Auch bezüglich der Einwände zur historischen Auslegung (u.a. act. 2 Rz 26) kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Entstehungsgeschichte von Art. 266 Abs. 2 ZPO verwiesen werden (act. 7 E. 2.4.3). Bereits aus dem Un- tertitel 2.3.1 der Botschaft "Gemeinschaftliche Adoption: Nur für Ehegatten" geht unmissverständlich hervor, dass der Bundesrat am Erfordernis der Ehe bei der ge- meinschaftlichen Adoption festhalten wollte und ohne Ehe eine gemeinschaftliche Adoption nicht möglich sei (BBl 2015 877 ff. 906). Unter Ziff. 2.7.2 der Botschaft mit der Überschrift "Keine gemeinschaftliche Adoption für faktische Lebensgemein- schaften" diskutierte der Bundesrat die Frage, ob die gemeinschaftliche Adoption für faktische Lebensgemeinschaften geöffnet werden soll. Er sah indes davon ab, weil in den Vernehmlassungen zur Revision eine Öffnung insbesondere für gleich- geschlechtliche Lebensgemeinschaften äusserst umstritten gewesen sei (BBl 2015 877 ff. 917). Aufgrund der breiten Diskussion im Rahmen der Revision zur Öffnung der gemeinschaftlichen Adoption für faktische Lebensgemeinschaften ist mit der Vorinstanz ohne weiteres anzunehmen, dass ein Verzicht auf das Eheerfordernis bei der gemeinschaftlichen Adoption volljähriger Personen gesetzlich verankert worden wäre, hätte dies der Gesetzgeber gewollt (vgl. BBl 877 ff., 912 und 928). Die gemeinschaftliche Adoption volljähriger Personen setzt damit nach geltendem Recht gemäss dem belegten Willen des Gesetzgebers die Ehe der Adoptionswilli- gen voraus (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 1274 f.; BÜCHLER/ RAVEANE, Die Volljährigenadoption nach revidiertem Recht, in AJP 2018 S. 689 ff., 692; CHK ZGB-BIDERBOST, Art. 266 N 6; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 264a N 2 sowie im Übrigen KESB act. 14). Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu klären,

- 10 - ob die Beschwerdeführer 3 und 4 eine faktische Lebensgemeinschaft überhaupt bilden würden. Die aktuellen Revisionsbestrebungen im Adoptionsrecht (BBl 2025 2838) betreffen die Adoption von Stiefkindern. Gesetzgeberische Anstrengungen zur breiten Öff- nung der gemeinschaftlichen Adoption volljähriger Personen bestehen dagegen keine. Deshalb ist der Einwand der Beschwerdeführer, es müssten bei der Ausle- gung die neueren gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen berücksichtigt werden (act. 2 Rz 27), nicht stichhaltig. Dass sich die gesellschaftliche Haltung seit der Revision 2018 zugunsten einer breiten Öffnung der gemeinschaftlichen Adop- tion schweizweit verändert hätte, ist ausserdem nicht notorisch und solches ver- mochten die Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Der von ihnen angerufene Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_885/2023 betraf wiederum die Stiefkindadop- tion sowie die hier nicht relevante Frage, ob eine Hausgemeinschaft zwischen Kind und adoptivwilligem Stiefelternteil anzunehmen war. 8.4. Die Systematik des Adoptionsrechts führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach der Revision von 2018 steht das Kindesadoptionsrecht gemäss Art. 264 ff. ZGB im Zentrum der gesetzlichen Regelung und gilt die Erwachsenenadoption als Ausnahme (u.a. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 1275), die nur punktu- ell (Art. 266 und Art. 268 Abs. 4, Art. 268aquater Abs. 2 ZGB) geregelt wird. Der Fo- kus auf das Kindesadoptionsrecht und der Verzicht auf eine eigene umfassende Regelung der Erwachsenenadoption werden durch die Verweisung mittels der For- mulierung "sinngemäss anwendbar" in Art. 266 Abs. 2 ZGB (systematisch) verdeut- licht. Die Verweisung bedeutet, dass die Art. 264 ff. ZGB (u.a. Art. 264a ZGB) bei der Adoption Volljähriger analog gelten und dort entsprechend anzuwenden sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 1274; BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 692 und 698). 8.5. Mit den Einwendungen zur teleologischen Auslegung, der Schutzgedanke des Eheerfordernisses als Garant für die notwendige Stabilität und Sicherheit einer Be- ziehung sei bei der Adoption volljähriger Personen unpassend und die notwendige Stabilität werde hier durch eine emotionale und psychologische Stabilität infolge Pflege der innigen Beziehungen gewährleistet (act. 2 Rz 21 ff.), übersehen die Be-

- 11 - schwerdeführer, dass die Revision von 2018 keine weitgehende Gestaltungsmög- lichkeit von statusgeschützten Eltern-Kind-Beziehungen bezweckte, sondern die gemeinschaftliche Adoption intakten, sehr engen Lebensgemeinschaften vorbehal- ten wollte (vgl. BBI 2015 877 ff. 912 und 928). Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. 8.6. Die Kritik, die Vorinstanz habe ihr Ermessen gemäss Art. 266 Abs. 2 und Art. 4 ZGB verletzt bzw. unterschritten (act. 2 Rz 32), verfängt ebenfalls nicht. Der Be- zirksrat hielt zutreffend fest, ein Ermessen könne nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestehen (act. 7 E. 4.3). Da das Gesetz die Ehe (und den gemeinsamen Haushalt) der Adoptionswilligen verlangt, unterschritt die Vorinstanz bzw. die KESB ihr Ermessen nicht, wenn sie insbesondere am Eheerfordernis festhielt. Andernfalls läge eine falsche Rechtsanwendung vor, die zu korrigieren wäre. Demzufolge zielt auch der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV; act. 2 Rz 41 ff.) ins Leere. 8.7. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Kognition der Behörde sei bei der Adoption Volljähriger auf die Missbrauchskontrolle beschränkt (act. 2 Rz 32 und 34 ff.), übergeht, dass gemäss Art. 268a ZGB die Adoption erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände ausgesprochen werden darf. Die ge- setzlich verankerte Untersuchungsmaxime gilt auch für Verfahren betreffend die Erwachsenenadoption. Ob der Behörde bloss eine Missbrauchskontrolle zukom- men würde, wenn sämtliche formellen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption erfüllt wären (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., S. 698), ist hier nicht zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer 3 und 4 die gesetzlichen Voraussetzungen für die ge- meinschaftliche Adoption gerade nicht erfüllen. 8.8. Die Beschwerdeführer erkennen in der Abweisung des Adoptionsgesuches eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (act. 2 Rz 39 f.). Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV indes zutreffend mit der Begründung, diese Bestimmungen garantierten zwar das Recht auf Achtung des Familienlebens und würden Eingriffshandlungen in das Familienleben verbieten, sie räumten aber dem Einzelnen keinen Anspruch auf eine im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehene Adoptionsform ein (act. 7 E. 4.4.1). Gemäss EGMR verpflichtet Art. 8 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, das

- 12 - Recht auf Adoption auf unverheiratete Paare zu erstrecken, zumal der Schutz der Familie im traditionellen Sinne grundsätzlich ein gewichtiger und legitimer Grund sei, der die Ungleichbehandlung rechtfertige (EGMR-Entscheid Nr. 19010/07 vom

19. Februar 2013, X. gegen Österreich). Der Entscheid des EGMR in Sachen EMO- NET gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 (Entscheid Nr. 39051/03) betraf eine (Stiefkind-)Adoption (bzw. den damals mit der Adoption einhergegangenen Verlust des Kindesverhältnisses zur Mutter) und damit eine hier nicht einschlägige Fallkonstellation. Auch die Kammer entschied bereits, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kein Recht begründen, einheitliche rechtliche Familienbande herzustel- len (OG ZH NX080047 vom 3. November 2008 E. 4.1 ff.).

9. Zusammenfassend mangelt es am gemeinsamen Haushalt der Beschwerdefüh- rer 3 und 4 im Sinne von Art. 264a Abs. 1 ZGB. Zudem ist die Auffassung der Vor- instanz zu bestätigen, die gemeinschaftliche Adoption volljähriger Personen sei Eheleuten (sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren) vorbehalten. Die Beschwerden sind somit abzuweisen.

10. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Ge- richtsgebühr ist aufgrund des nicht unwesentlichen zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen und ausgangsgemäss den vier Beschwerdeführern je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 60 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Zusprechung einer Entschädigung entfällt bei diesem Resultat. Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren PQ250051 wird mit dem Beschwerde- verfahren PQ250052 vereinigt und fortan unter der Geschäftsnummer PQ250051 weitergeführt.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen und die Urteile des Bezirksrats Winter- thur vom 22. Juli 2025 werden bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt und den Beschwerde- führern je zu einem Viertel auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirks- rat Winterthur, je gegen Empfangsschein, und in die Akten des Geschäfts PQ250052. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard

- 14 - versandt am: