Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (fortan: Be- schwerdegegnerin oder Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015 (fortan: C._____). C._____ steht unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge seiner Eltern.
E. 1.1 Die sorgeberechtigten Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähig- keit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Ver- hältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge
- 11 - schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die (von der elterlichen Sorge zu unterscheidende) Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1).
E. 1.2 Die Kindesschutzbehörde kann eine bestehende Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile – auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen – anpassen, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindes- wohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Die Zuteilung der Obhut setzt die Er- ziehungsfähigkeit des Elternteils voraus. Zu berücksichtigen sind weiter die beste- henden Bindungen des Kindes zum Elternteil, die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Es ist grundsätzlich diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen ge- währleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 5). Von wesentlicher Bedeutung ist auch der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, Art. 298 N 4).
E. 1.3 Ist das Kindeswohl gefährdet und kann dieser Gefährdung nicht anders be- gegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzu- bringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf wel- che Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein
- 12 - strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kin- des nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREIT- SCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474). 2. 2.1.1 Vorliegend wurde die Obhut über C._____ durch die KESB von der Mutter an den Vater übertragen. Die KESB stützte sich für diesen Entscheid neben an- derweitig gewonnenen Erkenntnissen auf den eingeholten Intensivabklärungsbe- richt der Organisation Triangel vom 16. Juni 2023 (KESB act. 498; vgl. BR act. 2/2 S. 4). Die Abklärungen beim Vater hätten gezeigt, dass seine entwicklungsför- dernden gegenüber den entwicklungshemmenden Erziehungskompetenzen klar überwiegten. Er vermöge adäquat auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen. Dies zeige sich anhand der Rückmeldungen der aktuellen Schule und des Bei- stands. Der Vater pflege einen liebevollen Umgang mit C._____, könne ihn gut leiten und zeige sich ihm gegenüber interessiert. Zudem gelinge es ihm, C._____ viel Orientierung sowie Sicherheit zu geben. Unbestritten sei, dass der Vater Un- terstützung bei der Erziehung benötige. Diesbezüglich zeige er aktuell die not- wendige Problemeinsicht und Veränderungsmotivation. Insgesamt sei der Vater (im Gegensatz zur Mutter) in der Lage, auf die emotionalen, sozialen und schuli- schen Bedürfnisse ausreichend einzugehen (BR act. 2/2 S. 11). Hinsichtlich der tatsächlichen Betreuungssituation sei es so, dass die Betreuung C._____s seit der vorsorglichen Obhutszuteilung an den Vater konstant sichergestellt sei. Wenn weder der Vater noch dessen Ehefrau die Betreuung übernehmen könnten, stehe C._____s Halbbruder E._____ zur Verfügung; zu diesem habe C._____ ein sehr
- 13 - enges Vertrauensverhältnis. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ für kurze Zeit alleine Zuhause sei. In Anbetracht seines Alters könne ihm dies jedoch zugemutet werden. Auf längere Frist ungeeignet seien die engen Wohnverhältnisse des Vaters, da C._____ insbesondere ein eigenes Zimmer als Rückzugsort fehle. Dies sei aber kein Grund, von einer relevanten Kindeswohlge- fährdung auszugehen. Zudem habe der Vater sich bemüht, eine grössere Woh- nung zu finden, und mit der definitiven Umteilung der Obhut sei davon auszuge- hen, dass seine Chancen, mit Unterstützung der Sozialbehörden eine grössere Wohnung zu finden, steigen würden (BR act. 2/2 S. 12). Dem Vater sei es sodann gelungen, bei C._____ insgesamt für stabile Verhältnisse in Bezug auf die Schule, den Alltag sowie sein soziales Umfeld zu sorgen (BR act. 2/2 S. 13). 2.1.2 Der Zwischenbericht des Beistands und die Schilderungen der Kindesvertre- terin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zeigen, dass an dieser Einschät- zung der KESB nicht festgehalten werden kann: 2.1.2.1 Der Beistand führt aus, dass sich die familiäre Situation seit dem Obhuts- wechsel nicht stabilisiert habe. Der Wunsch C._____s, wieder bei der Mutter zu wohnen, habe im Verlauf seines Aufenthalts beim Vater zugenommen. C._____ sei aufgrund der beengenden Wohnsituation belastet; ihm fehle eine Rückzugs- möglichkeit. Aufgrund der finanziellen Situation des Vaters erscheine ein Umzug in eine grössere Wohnung in absehbarer Zeit unrealistisch. Der Vater nehme die Situation wahr, habe aber nach seiner (des Beistands) Beobachtung nur wenige Bemühungen für einen Wohnungswechsel unternommen (BR act. 31 S. 2). In der Zusammenarbeit, insbesondere in der Wahrnehmung von Terminen, zeige sich der Vater engagiert; er sei gut erreichbar, in der Kommunikation stets respektvoll. Aufwändigere Aufgaben scheine er jedoch weniger erfüllen zu können oder sich der Relevanz oder Dringlichkeit nicht bewusst zu sein. So sei die Anmeldung in einer neuen Kinderarztpraxis oder für einen Therapieplatz nicht umgesetzt wor- den. Auch in weiteren Angelegenheiten sei der Vater stark von der Unterstützung seitens Beistand, Familienbegleiter oder E._____ abhängig. Der Vater sei durch seine Vollzeitarbeit stark ausgelastet und seine Partnerin werde selten als Res- source wahrgenommen. Teilweise wirke der Vater sehr erschöpft. Es scheine, als
- 14 - fehlten ihm die Ressourcen, um die Verantwortung einer Obhut angemessen, konsequent und vorausschauend zu übernehmen. E._____, der einiges zur Stabi- lität und an Unterstützung für den Aufenthalt beim Vater beigetragen habe, habe seine Ansicht bezüglich des Vaters geändert und stehe diesem nicht mehr als verlässliche Ressource zur Verfügung. E._____ mache sich Sorgen um C._____ und nehme ihn als apathisch, traurig, aggressiv und krankheitsanfällig wahr (BR act. 31 S. 3). Auch Schule und Hort bezeichneten das Verhalten C._____s als auffällig (BR act. 31 S. 3 f.). Es sei – so fasst der Beistand zusammen – davon auszugehen, dass C._____ in einem schlechten Verhältnis zum Kindsvater stehe und sich an den Überzeugungen der Mutter und seines Halbbruders orientiere. Weiter sei davon auszugehen, dass die von der Schule und dem Hort beschriebe- nen Verhaltensauffälligkeiten Folgen einer anhaltenden Belastung darstellten und es dem Vater nicht möglich sei, genügend Abhilfe zu schaffen. Es sei nicht anzu- nehmen, dass die Situation mittel- oder längerfristig stabilisiert werden könne, auch nicht mit Unterstützung von Familienbegleitung, Hort und Therapie. Laut Rü- ckmeldung der Familienbegleitung habe sich die familiäre Situation nicht verbes- sert. Aufgrund des festgelegten Besuchsrechts, der hohen Hortbetreuung und der Vollzeitarbeit des Vaters seien die Gelegenheiten, eine Verbesserung in der Be- ziehung zwischen C._____ und dem Vater zu erarbeiten und die familiären Ver- hältnisse zu stabilisieren, deutlich zu gering. Theoretisch liege die Obhut beim Va- ter, faktisch verbringe er vier Abende pro Woche mit C._____, an welchen er si- cherstellen müsse, dass die Hausaufgaben erledigt seien. Zwischen C._____ und dem Vater mangle es an positiven Erfahrungen. Der Vater habe allerdings erklärt, genügend Zeit mit C._____ verbringen zu können. Auf die Belastung von C._____ angesprochen, habe er "keine konkreten Massnahmen geäussert". Er sei davon überzeugt, dass sich C._____ mit der Zeit an die Situation gewöhnen und eine grössere Wohnung alle Probleme lösen würde (BR act. 31 S. 4). Der Beistand er- achtet vor diesem Hintergrund die Beibehaltung der Obhut beim Vater als "nicht weiter angezeigt" (BR act. 31 S. 4 f.). 2.1.2.2 Die Kindesvertreterin schildert, dass C._____ mehrfach erklärt habe, dass es ihm beim Vater nicht gut gehe und er nicht dort wohnen wolle. Bezüglich Kon- takten mit dem Vater habe sich C._____ stark ablehnend geäussert. Dabei habe
- 15 - sich die ablehnende Haltung während der Monate des Wartens auf den Entscheid der KESB deutlich verstärkt; der Entscheid habe zudem keine Entlastung ge- bracht, sondern die Ablehnung noch vergrössert (BR act. 11 Rz. 11). C._____ habe gesagt, er wäre lieber tot, als weiter bei seinem Vater zu wohnen (BR act. 43 Rz. 7). Die jetzige Situation sei für ihn schwer auszuhalten (BR act. 43 Rz. 8). Die Kindesvertreterin schliesst, dass die Weiterführung der Obhut beim Vater keine Option darstelle. Zwar werde der Vater in der Zusammenarbeit als zuverläs- sig, kooperativ und gut erreichbar erlebt. Die Anforderungen, welche die Betreu- ung von C._____ und die Hauptverantwortung für ihn stellten, schienen ihn aber klar zu überfordern. Zudem lehne C._____ den Verbleib beim Vater klar und an- haltend ab. C._____ sei durch seine aktuelle Lebenssituation seit langem stark belastet, was sich auch in der Schule und dem Hort zeige und sich negativ auf seine Entwicklung auswirke. Eine Veränderung der Situation sei deshalb dringend nötig (BR act. 43 Rz. 15). 2.1.2.3 Vor diesem Hintergrund, namentlich angesichts des bei C._____ beste- henden Leidensdrucks, erscheint es mit dem Wohl C._____s nicht vereinbar, ihn unter der Obhut des Vaters zu belassen. Die Vorbringen in der Beschwerde ver- mögen hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verweist zum einen auf die schwierige Wohnungssuche (vgl. act. 2 S. 8) und zum anderen auf den Grundsatz der Kontinuität der Verhältnisse (vgl. act. 2 S. 9). Die äusserst beeng- ten Wohnverhältnisse, aufgrund derer C._____ im gleichen Raum schlafen muss wie sein Vater und dessen Ehefrau (vgl. BR act. 11 Rz. 12), bedeuten für C._____ gewiss eine Belastung. C._____s zum Ausdruck gebrachte totale Ablehnung ge- genüber seinem Vater lässt sich mit dieser aber nicht erklären, sondern muss viel tiefer gründen. Eine Veränderung der Wohnsituation vermöchte daran kaum et- was zu ändern. Was den Grundsatz der Kontinuität betrifft, mag C._____ sich in der Schule und im Sport eingelebt haben, wie der Beschwerdeführer betont. Beim Zuhause sind es demgegenüber gerade die bestehenden Verhältnisse, die C._____ schwer belasten. Wie die Kindesvertreterin hervorstrich, ist hier eine Ver- änderung dringend erforderlich. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar durchaus zu Recht darauf hin, dass der aktuelle Wunsch eines Kindes, welches das in der Praxis anerkannte zwölfte Altersjahr zur Fähigkeit einer autonomen
- 16 - Willensbildung noch nicht erreicht habe, mit Vorsicht zu interpretieren sei (vgl. act. 2 S. 10). Es ist auch tatsächlich davon auszugehen, dass die Mutter Einfluss auf C._____ und dessen Willensbildung hat. Allerdings ist C._____ mittlerweile rund zehn Jahr alt und hat er über lange Zeit und konstant den gefestigten Willen, nicht mehr beim Vater, sondern wieder bei der Mutter leben zu wollen, zum Ausdruck gebracht. Dass dieser Wille einzig das Ergebnis mütterlicher Beeinflussung und Manipulation und in diesem Sinn nicht frei wäre, ist nicht anzunehmen. Die Kin- desvertreterin und die Vorinstanz haben dem Willen und den Bedürfnissen C._____s zu Recht erhebliche Bedeutung zuerkannt (dazu vorne E. IV.1.2). C._____s konstant geäusserter Wille ist, wenn auch nicht allein ausschlagge- bend, so doch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu berücksich- tigen. Die Vorinstanz hat auch richtig geschlossen, dass zum Wohle von C._____ zwingend eine Veränderung der Situation mit Aufhebung der bestehenden Obhut des Vaters angezeigt ist.
E. 2 In Abänderung der Elternvereinbarung vom 25. Januar 2022 wird B._____ berechtigt erklärt,
- in einer ersten Phase gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB C._____ am Wochenende begleitet (für 4-8 Stunden, insgesamt 8x) zu sehen;
- in einer zweiten Phase nach positivem Verlauf C._____ ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB jedes Wochenende (Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend) zu sehen.
- 3 -
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mit- tellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 2 S. 14; act. 4/6; BR act. 14/1-8) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Was die Zuteilung der Obhut an die Mutter betrifft, verweist der Beschwer- deführer vorab auf die Umstände, die zum vorsorglichen Obhutsentzug geführt hatten, insbesondere seitens der Mutter ausgeübte physische und psychische Gewalt (act. 2 S. 4 f., 11). Der Richtungswechsel, den C._____ und sein Halbbru- der im vorliegenden Verfahren vollzogen hätten, seien sodann das Ergebnis fort- gesetzter manipulativer Einflussnahme durch die Mutter. Die Mutter stelle ihn (den Vater) systematisch negativ dar und entwerte ihn massiv, was für C._____ hoch- belastend sei. C._____ sei tief verunsichert und eingeschüchtert, was sich daran zeige, dass er die Gewalthandlungen zu verharmlosen suche und die Schuld bei sich selber sehe (act. 2 S. 5). Die fortdauernde emotionale Einflussnahme zeige sich auch in C._____s Denk- und Verhaltensmustern, etwa wenn er Konsequen- zen für sein Verhalten in Schule und Hort mit seiner (dunklen) Hautfarbe erkläre, was die Haltung der Mutter widerspiegle. Auffällig sei nicht zuletzt auch, dass C._____s Verhalten gemäss dem Bericht des Beistands insbesondere nach Wo-
- 17 - chenenden bei der Mutter eskaliere (act. 2 S. 5 f.). Das von der KESB für jedes Wochenende eingeräumte Besuchsrecht der Mutter habe im Weiteren dazu ge- führt, dass C._____ bei der Mutter nur ein Freizeitleben habe, frei von jeglichen Verpflichtungen, abgesehen vom Gottesdienst bei den H._____. Mit der Mitglieds- chaft in der notorisch sehr problematischen religiösen Gemeinschaft der H._____ liessen sich auch die rigiden und auch Gewalt mit einbeziehenden Erziehungsme- thoden der Mutter begründen. Und auch die Kehrtwende von E._____ könne mit dessen Kindheit in der religiösen Gemeinschaft bzw. der dadurch besonders in- tensiven emotionalen Abhängigkeit von der Mutter begründet sein. Weder E._____ noch C._____ hätten sich dem entziehen können. Wenn selbst Men- schen im Alter von dreissig Jahren und darüber hinaus teilweise berichteten, dass es ihnen nicht gelinge, aus dem sektenartigen Umfeld der H._____ aufgrund des sozialen Drucks auszubrechen, wie könne dann diese Autonomie von einem Kind wie C._____ erwartet bzw. ihm eine solche unterstellt werden (act. 2 S. 10). Dies gelte auch mit Blick auf den Umstand, dass C._____ gemäss den Beobachtungen der Fachpersonen einer starken Beeinflussung durch die Mutter ausgesetzt sei und in einem Loyalitätskonflikt stehe, zu dem die Mutter mit ihren negativen und abwertenden Äusserungen über den Vater signifikant beigetragen habe (act. 2 S. 11).
E. 2.2.2 Während sich die Schlüsse, welcher der Beschwerdeführer aus der Zugehö- rigkeit der Beschwerdegegnerin zu den H._____ zieht, objektiv nicht festmachen lassen und auf blossen Mutmassungen zu gründen scheinen, drängen sich Zwei- fel an der hinreichenden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin durchaus auf: Die KESB hat – insbesondere gestützt auf den eingeholten Intensivabklä- rungsbericht vom 16. Juni 2023 (KESB act. 498) – festgehalten, dass die Mutter auf der einen Seite entwicklungsfördernde Erziehungskompetenzen (wie gute Bin- dung zu C._____, gute und gesunde Ernährung, adäquate Kleidung, Grenzen set- zen, lehrreiche Ausflüge, Motivation zum Lernen) aufweise, dass ihr auf der ande- ren Seite aber zentrale Erziehungskompetenzen fehlten, was sich klar entwick- lungshemmend auswirke. C._____ sei in der Vergangenheit physischer und psy- chischer Gewalt seitens der Mutter ausgesetzt gewesen. Bei der Mutter sei von unzureichender Problemeinsicht und einer verminderten Impulskontrolle auszuge-
- 18 - hen. Sie wirke wenig konflikt- und reflexionsfähig und neige dazu, ihre negativen Emotionen gegenüber Dritten (wie Schule, Beistand, KESB) freien Lauf zu lassen. Dabei scheine sie C._____ zu instrumentalisieren und zu manipulieren, was dazu führe, dass C._____ nicht selten die gleiche ablehnende Haltung gegenüber Drit- ten einnehme (BR act. 2/2 S. 10 f.). Die Mutter habe in der Vergangenheit auch schon ihre Betreuungsaufgaben vernachlässigt, indem sie drei Tage im Spital ge- wesen und C._____ jeweils morgens angerufen habe, damit er aufwache und zur Schule gehe. Sie habe auch nicht dargelegt, wie sie bei einem (damals im Raume stehenden) Umzug nach F._____ die Betreuung gewährleisten wolle. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Betreuung hinsichtlich Qualität, Kontinuität und Stabilität relevant zum Positiven verändern werde (BR act. 2/2 S. 12). Bei der Mutter habe sich auch eine unzureichende Kooperationsfähigkeit im Umgang mit involvierten Stellen und dem Helfendennetz sowie eine geringe Bindungstoleranz zum Vater gezeigt (BR act. 2/2 S. 14).
E. 2.2.3 Diese von der KESB aufgezeigten Defizite bei den Erziehungskompetenzen der Mutter sind gewichtig und es ist davon auszugehen, dass die Problematik in den Grundzügen nach wie vor besteht. Die Entwicklung in den letzten gut zwei Jahren und die heutigen Umstände lassen aber auch Raum für eine günstigere Sicht. Während der Zeit unter der Obhut des Vaters bestand ein ausgedehntes Besuchsrecht der Mutter. Zwischen dem 15. Juni und 17. Juli 2024 erfolgten be- gleitete Besuche, die gut verliefen. So sei gemäss dem Bericht der Besuchsbe- gleitung bei allen Besuchen eine herzliche und liebevolle Begrüssung sowie eine deutliche emotionale Bindung zwischen C._____ und seiner Mutter festzustellen gewesen. Die Stimmung sei gut gewesen, Kind und Mutter hätten sich viel zu er- zählen gehabt. Die Mutter sei dabei wertschätzend auf die Aussagen von C._____ eingegangen und habe ihm aufmerksam zugehört. C._____ habe auch ab und an von Erlebnissen mit dem Vater erzählt, was die Mutter positiv aufge- nommen habe. Es hätten keine negativen Aussagen gegenüber dem Kindsvater oder E._____ festgestellt werden können und die Mutter habe sich gegenüber C._____ und seinem Lebensumfeld neutral oder gar wohlwollend und offen ge- zeigt (KESB act. 735). Aufgrund dieser positiven Rückmeldungen der Besuchsbe- gleitung konnten die Besuche in der Folge von Freitag nach Schulschluss bis
- 19 - Sonntagabend unbegleitet durchgeführt werden (BR act. 2/2 Dispositiv-Ziffer 2; vgl. BR act. 31 S. 1). Zwar kam es bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu Konflikten und Missverständnissen bei der Übergabe (BR act. 31 S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. act. 9 E. 4.4), bestehen indessen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Betreuung C._____s durch die Mutter in dieser Zeit nicht frei von physischer und psychischer Gewalt erfolgt sein sollte. Die Einholung ei- nes Gutachtens zu dieser Frage, wie es der Beschwerdeführer verlangt (vgl. act. 2 S. 2 [Anträge 3 und 4] und S. 13 [Gutachten zur "gewaltfreien Erziehungsfähig- keit"]), wäre vorliegend nicht zielführend. Wichtig für C._____ war und ist im Wei- teren die Beziehung zu seinem Halbbruder E._____. C._____ übernachtet jede Woche von Dienstag auf Mittwoch bei E._____, der sowohl vom Beistand wie von der Kindesvertreterin als wichtige Bezugsperson und Ressource wahrgenommen wird (vgl. BR act. 11 Rz. 8; BR act. 31 S. 3; BR act. 43 Rz. 5, 18 f.). Nachdem sich E._____ mit der gemeinsamen Mutter wieder verträgt, würde er C._____ auch in Zukunft unterstützend zur Verfügung stehen (vgl. BR act. 34 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass eine positive Entwick- lung auszumachen ist und im heutigen Zeitpunkt verschiedene Gesichtspunkte zu erkennen sind, die eine Rückkehr C._____s in die Obhut der Mutter als möglich erscheinen lassen. Nach wie vor bestehen bei der Mutter aber Gefährdungsfakto- ren. Die von der KESB hervorgehobenen entwicklungshemmenden Elemente (Im- pulsivität; manipulative Tendenz; ungenügende Problemeinsicht, Konflikt- und Re- flexionsfähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft; geringe Bindungstoleranz) scheint die Mutter zwar – wie die Beobachtungen der Besuchsbegleitung zeigen – teilweise kontrollieren zu können, dürften aber nicht gänzlich verschwunden sein. Insbesondere muss damit gerechnet werden, dass im Alltag Stresssituationen entstehen, die für die Mutter zur Herausforderung werden. In Frage steht, ob und wie dem begegnet werden kann.
E. 2.2.4 Die Vorinstanz sieht in ihrem Entscheid vor, einer erneuten Überforderung der Mutter bei der Rückkehr von C._____ in ihre Obhut entgegenzuwirken und die verbleibenden erzieherischen Missstände nachhaltig aufzulösen, indem für die Dauer von mindestens zwölf Monaten eine sozialpädagogische Familienbeglei-
- 20 - tung angeordnet wird, wobei die entsprechenden Termine mindestens einmal pro Woche stattfinden sollen. Zudem weist sie die Mutter an, C._____ für vier Tage pro Woche zur Betreuung in einem Hort anzumelden sowie regelmässige Kon- takte von C._____ zu seinem Halbbruder E._____ zu ermöglichen (act. 9 E. 4.11 und Dispositiv-Ziffern III, IV und V). Diese Anordnungen scheinen – zusammen mit der Fortführung der Beistandschaft – geeignet, die Aussichten einer erfolgrei- chen Rückplatzierung C._____s zu seiner Mutter deutlich zu erhöhen und C._____ vertrauensvolle Drittkontakte zu ermöglichen. Mit einer engmaschigen Familienbegleitung besteht die Möglichkeit, die Erziehungskompetenzen der Mut- ter zu stärken und an den Defiziten zu arbeiten. Mit den Kontakten zu E._____ und zu den Hortmitarbeitern ist soweit möglich sichergestellt, dass C._____ bei Anliegen und Sorgen über Ansprechpersonen verfügt und Probleme oder Belas- tungen Zuhause nicht unentdeckt bleiben.
E. 2.2.5 Unter den gegebenen Umständen und mit den von der Vorinstanz vorgese- henen flankierenden Massnahmen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Rückplatzierung C._____s zu seiner Mutter seinem Wohl am ehesten gerecht wird. Die als Alternative in Frage kommende Fremdplatzierung erscheint im heuti- gen Zeitpunkt nicht angezeigt. Vielmehr würde sie – wie die Beibehaltung der vä- terlichen Obhut – bei C._____ absehbar einen hohen Leidensdruck erzeugen (s. dazu BR act. 43 Rz. 23 und BR act. 44).
E. 2.3 Nicht in Frage gestellt wird vom Beschwerdeführer (für den Fall der Zutei- lung der Obhut an die Mutter) die Regelung des ihm zustehenden Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer VI des vorinstanzlichen Urteils.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 zu bestätigen. V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der un-
- 21 - entgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegne- rin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Im Übrigen wären die Parteientschädigungen im vorliegenden kindesschutz- rechtlichen Verfahren in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO unabhängig vom Verfahrensausgang wettzuschlagen. 2.
E. 3 Auf eine Ferien- und Feiertagsregelung für C._____ wird aktuell verzichtet.
E. 4 B._____ wird gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, jegliche unangemeldeten Schulbesuche zu unterlassen.
E. 5 B._____ und A._____ werden gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB er- mahnt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehen- den Person erschwert.
E. 6 A._____ wird gemäss Art 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Weisung gilt für die Dauer von 12 Monaten im Umfang von 1-2 Terminen pro Woche bis zu 4 Stunden.
E. 7 A._____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine Hortbetreuung für C._____ im Umfang von bis zu fünf Tagen pro Woche sicherzustellen und mit den Fachpersonen zusammenzu- arbeiten. Die Weisung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
E. 8 B._____ und A._____ werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB ange- wiesen, für C._____ eine Therapie zu organisieren. Die Weisung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
E. 9 Der Antrag von B._____ auf einen Wechsel der Beistandsperson wird abgewiesen.
E. 10 Die Aufgaben des Beistandes werden an die veränderten Verhält- nisse angepasst und lauten neu wie folgt: […]
E. 11 D._____ [Beistand] wird zudem verpflichtet,
- nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
- nach Abschluss der begleiteten Besuche
- bei der Organisation für die Besuchsbegleitung einen Be- richt einzuholen und diesen mit allen Beteiligten zu bespre- chen;
- gestützt darauf sowie auf Dispositivziffer 2 (zweiter Spie- gelstrich) und auf die Erwägungen [..] mit den Eltern einen Besuchsplan auszuarbeiten und gegebenenfalls der zustän- digen KESB zur Genehmigung einzureichen; andernfalls der zuständigen KESB begründet Antrag auf Festsetzung der Modalitäten zu stellen;
- so oft als nötig, ordentlicherweise per 31. Januar 2026 erst- mals Rechenschaftsbericht zu erstatten. […]
- 4 -
E. 16 Die KESB Bezirk Dielsdorf wird aufgefordert, die Kindesschutz- massnahmen nach Eintritt der Rechtskraft zeitnah zu überneh- men.
E. 19 Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2, 6, 7, 8 und 10 wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
3. Hiergegen erhob die Mutter mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (BR act. 1) Be- schwerde beim Bezirksrat Dietikon (Vorinstanz). Nach Durchführung des Verfah- rens – mit Vernehmlassungen der KESB vom 8. Juli 2024 (BR act. 6) und vom
E. 23 Januar 2025 für die Rückübertragung der Obhut an die Mutter mit zusätzli- chen flankierenden Massnahmen aus (act. 9 E. 4.5). Was die Schule betreffe, habe sich C._____ seit der Unterbringung beim Vater dort gut eingelebt. Im Som- mer 2025 werde C._____ von der Unter- in die Mittelstufe wechseln, sodass es auch bei einem Verbleib in G._____ voraussichtlich zu einem erheblichen Wech- sel des schulischen Umfelds käme. Das Argument der Stabilität und Kontinuität des schulischen Alltags für einen Verbleib beim Vater gelte damit nur bedingt. In schulischer Hinsicht sei eine Rückkehr in die Obhut der Mutter daher vertretbar (act. 9 E. 4.6). Auch wenn sich der Vater in den letzten zwei Jahren ausreichend um C._____ gekümmert habe, so habe sein Effort nicht zu genügen vermocht. Insbesondere die beengte Wohnsituation und das Unvermögen des Vaters, diese zu ändern, sprächen gegen einen weiteren dauerhaften Verbleib von C._____ in der Obhut des Vaters (act. 9 E. 4.7). Bei einer Rückkehr von C._____ in die Ob- hut der Mutter werde sich seine Situation insofern verbessern, als er aus der der- zeit engen Wohnsituation und der unzureichenden Betreuung durch den Vater herauskomme. Den Defiziten, welche er in der Obhut der Mutter zu gewärtigen
- 10 - haben werde, sei mit flankierenden Massnahmen zu begegnen. Die Mutter solle diejenige Unterstützung erhalten, welche sie für die Bestreitung des Alltags mit C._____ mittel- bzw. langfristig benötige. Der Bericht der Besuchsbegleitung vom
17. Juli 2024 stelle ihr ein gutes Zeugnis aus und bescheinige keine neuerliche Bedrohung oder Gefährdung von C._____. Auch seien keine Manipulation oder negativen Äusserungen der Mutter gegen den Vater oder den Halbbruder beob- achtet worden (act. 17, Ziff. 3). C._____s Wille, bei seiner Mutter leben zu kön- nen, sei seit zwei Jahren ungebrochen und beständig (act. 9 E. 4.9). Eine Fremd- platzierung wäre als ultima ratio nur dann anzuordnen, wenn sowohl die Unter- bringung beim Vater als auch bei der Mutter derart kindeswohlgefährdend er- schiene, dass sie C._____ nicht zuzumuten wäre. Es könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass C._____ bei Wiederherstellung der mütterlichen Obhut hinreichend und in einer das Kindeswohl wahrenden Weise betreut würde, wenn gleichzeitig der Mutter die erforderliche Unterstützung gewährt würde. Da- her sei – derzeit jedenfalls – eine Fremdplatzierung von C._____ in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie nicht angezeigt (act. 9 E. 4.10). Um einer (erneuten) Überforderung der Mutter bei der Rückkehr von C._____ in ihre Obhut entgegen- zuwirken, sei sie – dem Antrag der Kindesvertreterin folgend – anzuweisen, C._____ für vier Tage pro Woche zur Betreuung in einem Hort anzumelden sowie bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken. Da die erzieheri- schen Missstände nachhaltig aufzulösen seien, sei die sozialpädagogische Fami- lienbegleitung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten anzuordnen, wobei die entsprechenden Termine mindestens einmal pro Woche stattfinden sollten (act. 9 E. 4.11). IV. 1.
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 26. Juni 2025 wird bestätigt. - 22 -
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage eines Dop- pels bzw. einer Kopie von act. 7 und act. 13), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2 und act. 13), an die Kindesvertreterin (unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, act. 7 und act. 13), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic - 23 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 14. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 26. Juni 2025; VO.2024.12 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dietikon) Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (fortan: Be- schwerdegegnerin oder Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015 (fortan: C._____). C._____ steht unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge seiner Eltern.
2. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) für C._____ eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB act. 112). Am 1. Februar 2022 geneh- migte die KESB eine Vereinbarung der Eltern vom 25. Januar 2022, wonach die Obhut über C._____ bei der Mutter verbleibe und der Vater berechtigt sei, C._____ jeden zweiten Sonntag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB act. 153 und 154). Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 teilte die KESB die Obhut vorsorglich dem Vater zu. Zudem gab sie eine Intensivabklärung bei der Organisation Triangel in Auftrag (KESB act. 233; s. KESB act. 498). Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 ordnete die KESB Folgendes an (KESB act. 675 = BR act. 2/2): "1. In Abänderung der Elternvereinbarung vom 25. Januar 2022 und in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 16. Februar 2023 wird die Obhut für C._____ gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB A._____ zugeteilt.
2. In Abänderung der Elternvereinbarung vom 25. Januar 2022 wird B._____ berechtigt erklärt,
- in einer ersten Phase gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB C._____ am Wochenende begleitet (für 4-8 Stunden, insgesamt 8x) zu sehen;
- in einer zweiten Phase nach positivem Verlauf C._____ ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB jedes Wochenende (Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend) zu sehen.
- 3 -
3. Auf eine Ferien- und Feiertagsregelung für C._____ wird aktuell verzichtet.
4. B._____ wird gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, jegliche unangemeldeten Schulbesuche zu unterlassen.
5. B._____ und A._____ werden gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB er- mahnt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehen- den Person erschwert.
6. A._____ wird gemäss Art 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Weisung gilt für die Dauer von 12 Monaten im Umfang von 1-2 Terminen pro Woche bis zu 4 Stunden.
7. A._____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine Hortbetreuung für C._____ im Umfang von bis zu fünf Tagen pro Woche sicherzustellen und mit den Fachpersonen zusammenzu- arbeiten. Die Weisung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
8. B._____ und A._____ werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB ange- wiesen, für C._____ eine Therapie zu organisieren. Die Weisung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
9. Der Antrag von B._____ auf einen Wechsel der Beistandsperson wird abgewiesen.
10. Die Aufgaben des Beistandes werden an die veränderten Verhält- nisse angepasst und lauten neu wie folgt: […]
11. D._____ [Beistand] wird zudem verpflichtet,
- nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
- nach Abschluss der begleiteten Besuche
- bei der Organisation für die Besuchsbegleitung einen Be- richt einzuholen und diesen mit allen Beteiligten zu bespre- chen;
- gestützt darauf sowie auf Dispositivziffer 2 (zweiter Spie- gelstrich) und auf die Erwägungen [..] mit den Eltern einen Besuchsplan auszuarbeiten und gegebenenfalls der zustän- digen KESB zur Genehmigung einzureichen; andernfalls der zuständigen KESB begründet Antrag auf Festsetzung der Modalitäten zu stellen;
- so oft als nötig, ordentlicherweise per 31. Januar 2026 erst- mals Rechenschaftsbericht zu erstatten. […]
- 4 -
16. Die KESB Bezirk Dielsdorf wird aufgefordert, die Kindesschutz- massnahmen nach Eintritt der Rechtskraft zeitnah zu überneh- men.
19. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2, 6, 7, 8 und 10 wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
3. Hiergegen erhob die Mutter mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (BR act. 1) Be- schwerde beim Bezirksrat Dietikon (Vorinstanz). Nach Durchführung des Verfah- rens – mit Vernehmlassungen der KESB vom 8. Juli 2024 (BR act. 6) und vom
23. Juli 2024 (BR act. 12), Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 19. Juli 2024 (BR act. 11), Beschwerdeantwort des Vaters vom 23. Juli 2024 (BR act. 13), Re- plik der Mutter vom 29. August 2024 (BR act. 17), Anhörung C._____s vom 11. November 2024 (BR act. 26), Zwischenbericht des Beistands vom 10. Januar 2025 (BR act. 31), Eingabe von E._____ (Halbbruder von C._____) vom 23. Ja- nuar 2025 (BR act. 34), Duplik des Vaters vom 31. Januar 2025 (BR act. 36), Stellungnahme der Mutter vom 14. März 2025 (BR act. 39), Stellungnahme des Vaters vom 14. März 2025 (BR act. 41), Stellungnahme der Kindesvertreterin vom
17. März 2025 (BR act. 43) und Eingabe des Beistands vom 18. März 2025 (BR act. 45) – entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 26. Juni 2025 (BR act. 49 = act. 9 [Aktenexemplar]) Folgendes: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv- ziffern 1 bis 4, 6, 7 und 16 des Entscheids der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon vom 23. Mai 2024 auf- gehoben und durch die nachstehenden Anordnungen ersetzt. II. C._____ (im Folgenden: C._____) wird per 1. August 2025 unter die Obhut von B._____ gestellt. III. B._____ wird die Weisung erteilt, C._____ für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 für vier Tage pro Woche zur Betreu- ung in einem Hort anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätes- tens 1. August 2025 zu erfolgen und ist dem Beistand gegenüber zu bestätigen. IV. B._____ wird die Weisung erteilt, in Zusammenarbeit mit dem Beistand eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organi- sieren und bei dieser Familienbegleitung mitzuwirken. Die Famili- enbegleitung ist während mindestens 12 Monaten durchzuführen, wobei die entsprechenden Termine mindestens einmal pro Wo- che stattzufinden haben. V. B._____ wird die Weisung erteilt, regelmässige Kontakte von C._____ zu seinem Halbbruder E._____ zu ermöglichen.
- 5 - VI. A._____ wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bzw. ab 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Er wird zudem berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ während drei Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men. Auf eine Regelung des Besuchsrechts für die Feiertage wird verzichtet. VII. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Sie wird zuzüglich der Kosten für die Kindesverfahrensvertretung in noch unbekannter Höhe je zur Hälfte B._____ und A._____ auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. VIII. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. IX. (Rechtsmittel) X. (Mitteilung)
4. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erhob der Vater Beschwerde bei der Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 26. Juni 2025 sei in den Ziffern II., II. und VIII. des Erkenntnisdispositivs aufzuheben.
2. Der Entscheid der KESB Dietikon vom 23. Mai 2024 sei mit Aus- nahme der Ziffer 2. seines Dispositivs zu bestätigen.
3. Eventualiter sei die Sache unter Anweisung der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter an die Vor- instanz zurückzuweisen.
4. Es sei jedenfalls C._____ nicht ohne vorheriges solches Erzie- hungsfähigkeitsgutachten wieder in die Obhut der Kindsmutter Zu geben.
5. Das Besuchsrecht der Kindsmutter sei in Abänderung von Zif- fer 2. des Dispositivs des Entscheids der KESB wie folgt abzuän- dern: «B._____ wird berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite, Wo- chenende (Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend) zu sehen.» Eventualiter: «B._____ wird berechtigt erklärt, C._____ an drei von vier Wochenenden pro Monat (Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend) zu sehen.»
6. Die Kosten- Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor der Vorin- stanz seien in Abänderung von Ziffer VIII. des Urteilsdispositivs nach Massgabe des Obsiegens neu zu verlegen und zu entschei- den.
- 6 -
7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Vor- instanz, eventualiter der Beschwerdegegnerin." Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde sowie der Beizug der Ak- ten der Vorinstanz (act. 10/1-54, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 12/1- 767, zitiert als "KESB act.") angezeigt (vgl. act. 6), worauf die Beschwerdegegne- rin mit Eingabe vom 4. August 2025 beantragte, dass der Beschwerde des Be- schwerdeführers gegen den Entscheid der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (act. 7). Weiterungen sind nicht erforderlich. Der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos und das Gesuch ist abzuschreiben.
5. Die KESB und die Vorinstanz führten als Nachnamen C._____ "…" [Nach- name B._____] auf, wie er sich namentlich aus einem bei den Akten liegenden kamerunischen Pass ergibt (vgl. BR act. 2/4). Gemäss einem aktuellen Personen- standsausweis (Auszug aus dem Zivilstandsregister) lautet der Nachname C._____s allerdings "…" [Nachname A._____](act. 13). Hierauf ist abzustellen. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom
- 7 - Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 49A). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Be- schwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt zusammengefasst folgender Sach- verhalt zu Grunde: Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 teilte die KESB die Obhut für C._____ dem Vater zu. Sie erachtete die Erziehungskompetenzen der Mutter als
- 8 - nicht hinreichend und beim Vater als ausreichend gegeben (BR act. 2/2 S. 10 ff.,
12) sowie die Betreuungssituation bezüglich Qualität, Kontinuität und Stabilität beim Vater als besser gewährleistet als bei der Mutter (BR act. 2/2 S. 12). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz äusserte sich der Beistand dahin gehend, dass die Beibehaltung der Obhut beim Vater aufgrund der Umstän- de als nicht mehr angezeigt erscheine, aus seiner Sicht aber auch eine Zuteilung der Obhut an die Mutter mangels hinreichender Erziehungskompetenzen abzuleh- nen sei. Er empfahl eine ausserfamiliäre Platzierung C._____s (BR act. 31 S. 2 ff., 4 f.). Auch die Kindesvertreterin erachtete eine Weiterführung der Obhut beim Vater klar als keine Option (BR act. 43 Rz. 12 ff., 15). Was eine Rückkehr C._____s in die Obhut der Mutter betreffe, würde dies dem deutlich geäusserten Willen C._____s entsprechen; jegliche andere Regelung (Obhut beim Vater oder Fremdplatzierung) lehne er massiv ab. Es sei deshalb trotz des anderslautenden Antrags des Beistands nochmals zu prüfen, ob eine Zuteilung der Obhut an die Mutter nicht doch möglich sei (BR act. 43 Rz.16 ff., 19, 24). Die Vorinstanz stellte C._____ alsdann mit Urteil vom 26. Juni 2025 unter die Ob- hut der Mutter. Sie erwog Folgendes: C._____ sei in der Vergangenheit physi- scher und psychischer Gewalt durch seine Mutter ausgesetzt gewesen, was ohne Weiteres als kindeswohlgefährdend gelte. Es sei in Anbetracht der damaligen Ak- tenlage gerechtfertigt gewesen, dass die KESB C._____ in einem ersten Schritt aus der Obhut der Mutter herausgenommen habe (act. 9 E. 4.2 und 4.4). In den letzten zwei Jahren habe sich C._____ aber konstant dahingehend geäussert, in die Obhut der Mutter zurückkehren zu wollen. Mit seinen rund zehn Jahren sei er etwas jünger als das in der Rechtsprechung entwickelte Referenzalter von unge- fähr zwölf Jahren, bei dem von einer autonomen Willensbildung ausgegangen werden könne. Trotzdem habe sich anlässlich seiner Anhörung vom 11. Novem- ber 2024 ergeben, dass er bezüglich der Frage, in wessen Obhut er künftig leben wolle, urteilsfähig sei (vgl. act. 26). Auch der Bericht der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich (PUK) zur Notfalluntersuchung vom 7. Februar 2025 (act. 44) at- testiere C._____ das Vorliegen der Urteilsfähigkeit. Entsprechend sei seinem Wil- len in Bezug auf die Frage seiner künftigen Unterbringung grosses Gewicht beizu- messen (act. 9 E. 4.3). Das Risiko physischer und psychischer Gewalt bei der
- 9 - Mutter lasse sich durch gleichzeitige Anordnung von flankierenden Massnahmen
– wie bspw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung – minimieren. Zudem sei zu beachten, dass keine weiteren Vorfälle häuslicher Gewalt im Haushalt der Mutter dokumentiert seien, seit der Mutter ein weitgehendes Besuchsrecht mit Übernachtungen zugesprochen worden sei. Die Mutter habe sich denn auch nicht gegen die Anordnung flankierender Massnahmen ausgesprochen (act. 9 E. 4.4). Eine weitere positive Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid der KESB sei darin zu sehen, dass sich die Mutter und C._____s Halbbruder E._____ wie- der versöhnt hätten. Dies ermögliche, dass C._____ auch bei einer Rückkehr zur Mutter weiterhin Kontakt zu diesem haben könne. Ein allfälliger Umzug der Mutter nach F._____, welche den Kontakt zu E._____ erschwert hätte, stehe nicht mehr im Raum. Aus den Angaben von C._____ in der Anhörung und der (unaufgefor- dert eingegangenen) Zuschrift von E._____ ergebe sich, dass dieser eine wich- tige Ressource für C._____ sei. Als Bezugsperson, welche die Erziehung dersel- ben Mutter erlebt habe und die gegenwärtige Situation miterlebe, sei die Meinung von E._____ wichtig. Er spreche sich in seiner äusserst reflektierten Eingabe vom
23. Januar 2025 für die Rückübertragung der Obhut an die Mutter mit zusätzli- chen flankierenden Massnahmen aus (act. 9 E. 4.5). Was die Schule betreffe, habe sich C._____ seit der Unterbringung beim Vater dort gut eingelebt. Im Som- mer 2025 werde C._____ von der Unter- in die Mittelstufe wechseln, sodass es auch bei einem Verbleib in G._____ voraussichtlich zu einem erheblichen Wech- sel des schulischen Umfelds käme. Das Argument der Stabilität und Kontinuität des schulischen Alltags für einen Verbleib beim Vater gelte damit nur bedingt. In schulischer Hinsicht sei eine Rückkehr in die Obhut der Mutter daher vertretbar (act. 9 E. 4.6). Auch wenn sich der Vater in den letzten zwei Jahren ausreichend um C._____ gekümmert habe, so habe sein Effort nicht zu genügen vermocht. Insbesondere die beengte Wohnsituation und das Unvermögen des Vaters, diese zu ändern, sprächen gegen einen weiteren dauerhaften Verbleib von C._____ in der Obhut des Vaters (act. 9 E. 4.7). Bei einer Rückkehr von C._____ in die Ob- hut der Mutter werde sich seine Situation insofern verbessern, als er aus der der- zeit engen Wohnsituation und der unzureichenden Betreuung durch den Vater herauskomme. Den Defiziten, welche er in der Obhut der Mutter zu gewärtigen
- 10 - haben werde, sei mit flankierenden Massnahmen zu begegnen. Die Mutter solle diejenige Unterstützung erhalten, welche sie für die Bestreitung des Alltags mit C._____ mittel- bzw. langfristig benötige. Der Bericht der Besuchsbegleitung vom
17. Juli 2024 stelle ihr ein gutes Zeugnis aus und bescheinige keine neuerliche Bedrohung oder Gefährdung von C._____. Auch seien keine Manipulation oder negativen Äusserungen der Mutter gegen den Vater oder den Halbbruder beob- achtet worden (act. 17, Ziff. 3). C._____s Wille, bei seiner Mutter leben zu kön- nen, sei seit zwei Jahren ungebrochen und beständig (act. 9 E. 4.9). Eine Fremd- platzierung wäre als ultima ratio nur dann anzuordnen, wenn sowohl die Unter- bringung beim Vater als auch bei der Mutter derart kindeswohlgefährdend er- schiene, dass sie C._____ nicht zuzumuten wäre. Es könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass C._____ bei Wiederherstellung der mütterlichen Obhut hinreichend und in einer das Kindeswohl wahrenden Weise betreut würde, wenn gleichzeitig der Mutter die erforderliche Unterstützung gewährt würde. Da- her sei – derzeit jedenfalls – eine Fremdplatzierung von C._____ in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie nicht angezeigt (act. 9 E. 4.10). Um einer (erneuten) Überforderung der Mutter bei der Rückkehr von C._____ in ihre Obhut entgegen- zuwirken, sei sie – dem Antrag der Kindesvertreterin folgend – anzuweisen, C._____ für vier Tage pro Woche zur Betreuung in einem Hort anzumelden sowie bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken. Da die erzieheri- schen Missstände nachhaltig aufzulösen seien, sei die sozialpädagogische Fami- lienbegleitung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten anzuordnen, wobei die entsprechenden Termine mindestens einmal pro Woche stattfinden sollten (act. 9 E. 4.11). IV. 1. 1.1 Die sorgeberechtigten Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähig- keit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Ver- hältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge
- 11 - schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die (von der elterlichen Sorge zu unterscheidende) Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). 1.2 Die Kindesschutzbehörde kann eine bestehende Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile – auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen – anpassen, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindes- wohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Die Zuteilung der Obhut setzt die Er- ziehungsfähigkeit des Elternteils voraus. Zu berücksichtigen sind weiter die beste- henden Bindungen des Kindes zum Elternteil, die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Es ist grundsätzlich diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen ge- währleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 5). Von wesentlicher Bedeutung ist auch der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, Art. 298 N 4). 1.3 Ist das Kindeswohl gefährdet und kann dieser Gefährdung nicht anders be- gegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzu- bringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf wel- che Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein
- 12 - strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kin- des nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREIT- SCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474). 2. 2.1.1 Vorliegend wurde die Obhut über C._____ durch die KESB von der Mutter an den Vater übertragen. Die KESB stützte sich für diesen Entscheid neben an- derweitig gewonnenen Erkenntnissen auf den eingeholten Intensivabklärungsbe- richt der Organisation Triangel vom 16. Juni 2023 (KESB act. 498; vgl. BR act. 2/2 S. 4). Die Abklärungen beim Vater hätten gezeigt, dass seine entwicklungsför- dernden gegenüber den entwicklungshemmenden Erziehungskompetenzen klar überwiegten. Er vermöge adäquat auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen. Dies zeige sich anhand der Rückmeldungen der aktuellen Schule und des Bei- stands. Der Vater pflege einen liebevollen Umgang mit C._____, könne ihn gut leiten und zeige sich ihm gegenüber interessiert. Zudem gelinge es ihm, C._____ viel Orientierung sowie Sicherheit zu geben. Unbestritten sei, dass der Vater Un- terstützung bei der Erziehung benötige. Diesbezüglich zeige er aktuell die not- wendige Problemeinsicht und Veränderungsmotivation. Insgesamt sei der Vater (im Gegensatz zur Mutter) in der Lage, auf die emotionalen, sozialen und schuli- schen Bedürfnisse ausreichend einzugehen (BR act. 2/2 S. 11). Hinsichtlich der tatsächlichen Betreuungssituation sei es so, dass die Betreuung C._____s seit der vorsorglichen Obhutszuteilung an den Vater konstant sichergestellt sei. Wenn weder der Vater noch dessen Ehefrau die Betreuung übernehmen könnten, stehe C._____s Halbbruder E._____ zur Verfügung; zu diesem habe C._____ ein sehr
- 13 - enges Vertrauensverhältnis. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ für kurze Zeit alleine Zuhause sei. In Anbetracht seines Alters könne ihm dies jedoch zugemutet werden. Auf längere Frist ungeeignet seien die engen Wohnverhältnisse des Vaters, da C._____ insbesondere ein eigenes Zimmer als Rückzugsort fehle. Dies sei aber kein Grund, von einer relevanten Kindeswohlge- fährdung auszugehen. Zudem habe der Vater sich bemüht, eine grössere Woh- nung zu finden, und mit der definitiven Umteilung der Obhut sei davon auszuge- hen, dass seine Chancen, mit Unterstützung der Sozialbehörden eine grössere Wohnung zu finden, steigen würden (BR act. 2/2 S. 12). Dem Vater sei es sodann gelungen, bei C._____ insgesamt für stabile Verhältnisse in Bezug auf die Schule, den Alltag sowie sein soziales Umfeld zu sorgen (BR act. 2/2 S. 13). 2.1.2 Der Zwischenbericht des Beistands und die Schilderungen der Kindesvertre- terin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zeigen, dass an dieser Einschät- zung der KESB nicht festgehalten werden kann: 2.1.2.1 Der Beistand führt aus, dass sich die familiäre Situation seit dem Obhuts- wechsel nicht stabilisiert habe. Der Wunsch C._____s, wieder bei der Mutter zu wohnen, habe im Verlauf seines Aufenthalts beim Vater zugenommen. C._____ sei aufgrund der beengenden Wohnsituation belastet; ihm fehle eine Rückzugs- möglichkeit. Aufgrund der finanziellen Situation des Vaters erscheine ein Umzug in eine grössere Wohnung in absehbarer Zeit unrealistisch. Der Vater nehme die Situation wahr, habe aber nach seiner (des Beistands) Beobachtung nur wenige Bemühungen für einen Wohnungswechsel unternommen (BR act. 31 S. 2). In der Zusammenarbeit, insbesondere in der Wahrnehmung von Terminen, zeige sich der Vater engagiert; er sei gut erreichbar, in der Kommunikation stets respektvoll. Aufwändigere Aufgaben scheine er jedoch weniger erfüllen zu können oder sich der Relevanz oder Dringlichkeit nicht bewusst zu sein. So sei die Anmeldung in einer neuen Kinderarztpraxis oder für einen Therapieplatz nicht umgesetzt wor- den. Auch in weiteren Angelegenheiten sei der Vater stark von der Unterstützung seitens Beistand, Familienbegleiter oder E._____ abhängig. Der Vater sei durch seine Vollzeitarbeit stark ausgelastet und seine Partnerin werde selten als Res- source wahrgenommen. Teilweise wirke der Vater sehr erschöpft. Es scheine, als
- 14 - fehlten ihm die Ressourcen, um die Verantwortung einer Obhut angemessen, konsequent und vorausschauend zu übernehmen. E._____, der einiges zur Stabi- lität und an Unterstützung für den Aufenthalt beim Vater beigetragen habe, habe seine Ansicht bezüglich des Vaters geändert und stehe diesem nicht mehr als verlässliche Ressource zur Verfügung. E._____ mache sich Sorgen um C._____ und nehme ihn als apathisch, traurig, aggressiv und krankheitsanfällig wahr (BR act. 31 S. 3). Auch Schule und Hort bezeichneten das Verhalten C._____s als auffällig (BR act. 31 S. 3 f.). Es sei – so fasst der Beistand zusammen – davon auszugehen, dass C._____ in einem schlechten Verhältnis zum Kindsvater stehe und sich an den Überzeugungen der Mutter und seines Halbbruders orientiere. Weiter sei davon auszugehen, dass die von der Schule und dem Hort beschriebe- nen Verhaltensauffälligkeiten Folgen einer anhaltenden Belastung darstellten und es dem Vater nicht möglich sei, genügend Abhilfe zu schaffen. Es sei nicht anzu- nehmen, dass die Situation mittel- oder längerfristig stabilisiert werden könne, auch nicht mit Unterstützung von Familienbegleitung, Hort und Therapie. Laut Rü- ckmeldung der Familienbegleitung habe sich die familiäre Situation nicht verbes- sert. Aufgrund des festgelegten Besuchsrechts, der hohen Hortbetreuung und der Vollzeitarbeit des Vaters seien die Gelegenheiten, eine Verbesserung in der Be- ziehung zwischen C._____ und dem Vater zu erarbeiten und die familiären Ver- hältnisse zu stabilisieren, deutlich zu gering. Theoretisch liege die Obhut beim Va- ter, faktisch verbringe er vier Abende pro Woche mit C._____, an welchen er si- cherstellen müsse, dass die Hausaufgaben erledigt seien. Zwischen C._____ und dem Vater mangle es an positiven Erfahrungen. Der Vater habe allerdings erklärt, genügend Zeit mit C._____ verbringen zu können. Auf die Belastung von C._____ angesprochen, habe er "keine konkreten Massnahmen geäussert". Er sei davon überzeugt, dass sich C._____ mit der Zeit an die Situation gewöhnen und eine grössere Wohnung alle Probleme lösen würde (BR act. 31 S. 4). Der Beistand er- achtet vor diesem Hintergrund die Beibehaltung der Obhut beim Vater als "nicht weiter angezeigt" (BR act. 31 S. 4 f.). 2.1.2.2 Die Kindesvertreterin schildert, dass C._____ mehrfach erklärt habe, dass es ihm beim Vater nicht gut gehe und er nicht dort wohnen wolle. Bezüglich Kon- takten mit dem Vater habe sich C._____ stark ablehnend geäussert. Dabei habe
- 15 - sich die ablehnende Haltung während der Monate des Wartens auf den Entscheid der KESB deutlich verstärkt; der Entscheid habe zudem keine Entlastung ge- bracht, sondern die Ablehnung noch vergrössert (BR act. 11 Rz. 11). C._____ habe gesagt, er wäre lieber tot, als weiter bei seinem Vater zu wohnen (BR act. 43 Rz. 7). Die jetzige Situation sei für ihn schwer auszuhalten (BR act. 43 Rz. 8). Die Kindesvertreterin schliesst, dass die Weiterführung der Obhut beim Vater keine Option darstelle. Zwar werde der Vater in der Zusammenarbeit als zuverläs- sig, kooperativ und gut erreichbar erlebt. Die Anforderungen, welche die Betreu- ung von C._____ und die Hauptverantwortung für ihn stellten, schienen ihn aber klar zu überfordern. Zudem lehne C._____ den Verbleib beim Vater klar und an- haltend ab. C._____ sei durch seine aktuelle Lebenssituation seit langem stark belastet, was sich auch in der Schule und dem Hort zeige und sich negativ auf seine Entwicklung auswirke. Eine Veränderung der Situation sei deshalb dringend nötig (BR act. 43 Rz. 15). 2.1.2.3 Vor diesem Hintergrund, namentlich angesichts des bei C._____ beste- henden Leidensdrucks, erscheint es mit dem Wohl C._____s nicht vereinbar, ihn unter der Obhut des Vaters zu belassen. Die Vorbringen in der Beschwerde ver- mögen hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verweist zum einen auf die schwierige Wohnungssuche (vgl. act. 2 S. 8) und zum anderen auf den Grundsatz der Kontinuität der Verhältnisse (vgl. act. 2 S. 9). Die äusserst beeng- ten Wohnverhältnisse, aufgrund derer C._____ im gleichen Raum schlafen muss wie sein Vater und dessen Ehefrau (vgl. BR act. 11 Rz. 12), bedeuten für C._____ gewiss eine Belastung. C._____s zum Ausdruck gebrachte totale Ablehnung ge- genüber seinem Vater lässt sich mit dieser aber nicht erklären, sondern muss viel tiefer gründen. Eine Veränderung der Wohnsituation vermöchte daran kaum et- was zu ändern. Was den Grundsatz der Kontinuität betrifft, mag C._____ sich in der Schule und im Sport eingelebt haben, wie der Beschwerdeführer betont. Beim Zuhause sind es demgegenüber gerade die bestehenden Verhältnisse, die C._____ schwer belasten. Wie die Kindesvertreterin hervorstrich, ist hier eine Ver- änderung dringend erforderlich. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar durchaus zu Recht darauf hin, dass der aktuelle Wunsch eines Kindes, welches das in der Praxis anerkannte zwölfte Altersjahr zur Fähigkeit einer autonomen
- 16 - Willensbildung noch nicht erreicht habe, mit Vorsicht zu interpretieren sei (vgl. act. 2 S. 10). Es ist auch tatsächlich davon auszugehen, dass die Mutter Einfluss auf C._____ und dessen Willensbildung hat. Allerdings ist C._____ mittlerweile rund zehn Jahr alt und hat er über lange Zeit und konstant den gefestigten Willen, nicht mehr beim Vater, sondern wieder bei der Mutter leben zu wollen, zum Ausdruck gebracht. Dass dieser Wille einzig das Ergebnis mütterlicher Beeinflussung und Manipulation und in diesem Sinn nicht frei wäre, ist nicht anzunehmen. Die Kin- desvertreterin und die Vorinstanz haben dem Willen und den Bedürfnissen C._____s zu Recht erhebliche Bedeutung zuerkannt (dazu vorne E. IV.1.2). C._____s konstant geäusserter Wille ist, wenn auch nicht allein ausschlagge- bend, so doch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu berücksich- tigen. Die Vorinstanz hat auch richtig geschlossen, dass zum Wohle von C._____ zwingend eine Veränderung der Situation mit Aufhebung der bestehenden Obhut des Vaters angezeigt ist. 2.2 Ist es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, C._____ unter der Obhut seines Vaters zu belassen, verbleiben als Alternativen die Zuteilung der Obhut an die Mutter oder eine Fremdplatzierung. 2.2.1 Was die Zuteilung der Obhut an die Mutter betrifft, verweist der Beschwer- deführer vorab auf die Umstände, die zum vorsorglichen Obhutsentzug geführt hatten, insbesondere seitens der Mutter ausgeübte physische und psychische Gewalt (act. 2 S. 4 f., 11). Der Richtungswechsel, den C._____ und sein Halbbru- der im vorliegenden Verfahren vollzogen hätten, seien sodann das Ergebnis fort- gesetzter manipulativer Einflussnahme durch die Mutter. Die Mutter stelle ihn (den Vater) systematisch negativ dar und entwerte ihn massiv, was für C._____ hoch- belastend sei. C._____ sei tief verunsichert und eingeschüchtert, was sich daran zeige, dass er die Gewalthandlungen zu verharmlosen suche und die Schuld bei sich selber sehe (act. 2 S. 5). Die fortdauernde emotionale Einflussnahme zeige sich auch in C._____s Denk- und Verhaltensmustern, etwa wenn er Konsequen- zen für sein Verhalten in Schule und Hort mit seiner (dunklen) Hautfarbe erkläre, was die Haltung der Mutter widerspiegle. Auffällig sei nicht zuletzt auch, dass C._____s Verhalten gemäss dem Bericht des Beistands insbesondere nach Wo-
- 17 - chenenden bei der Mutter eskaliere (act. 2 S. 5 f.). Das von der KESB für jedes Wochenende eingeräumte Besuchsrecht der Mutter habe im Weiteren dazu ge- führt, dass C._____ bei der Mutter nur ein Freizeitleben habe, frei von jeglichen Verpflichtungen, abgesehen vom Gottesdienst bei den H._____. Mit der Mitglieds- chaft in der notorisch sehr problematischen religiösen Gemeinschaft der H._____ liessen sich auch die rigiden und auch Gewalt mit einbeziehenden Erziehungsme- thoden der Mutter begründen. Und auch die Kehrtwende von E._____ könne mit dessen Kindheit in der religiösen Gemeinschaft bzw. der dadurch besonders in- tensiven emotionalen Abhängigkeit von der Mutter begründet sein. Weder E._____ noch C._____ hätten sich dem entziehen können. Wenn selbst Men- schen im Alter von dreissig Jahren und darüber hinaus teilweise berichteten, dass es ihnen nicht gelinge, aus dem sektenartigen Umfeld der H._____ aufgrund des sozialen Drucks auszubrechen, wie könne dann diese Autonomie von einem Kind wie C._____ erwartet bzw. ihm eine solche unterstellt werden (act. 2 S. 10). Dies gelte auch mit Blick auf den Umstand, dass C._____ gemäss den Beobachtungen der Fachpersonen einer starken Beeinflussung durch die Mutter ausgesetzt sei und in einem Loyalitätskonflikt stehe, zu dem die Mutter mit ihren negativen und abwertenden Äusserungen über den Vater signifikant beigetragen habe (act. 2 S. 11). 2.2.2 Während sich die Schlüsse, welcher der Beschwerdeführer aus der Zugehö- rigkeit der Beschwerdegegnerin zu den H._____ zieht, objektiv nicht festmachen lassen und auf blossen Mutmassungen zu gründen scheinen, drängen sich Zwei- fel an der hinreichenden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin durchaus auf: Die KESB hat – insbesondere gestützt auf den eingeholten Intensivabklä- rungsbericht vom 16. Juni 2023 (KESB act. 498) – festgehalten, dass die Mutter auf der einen Seite entwicklungsfördernde Erziehungskompetenzen (wie gute Bin- dung zu C._____, gute und gesunde Ernährung, adäquate Kleidung, Grenzen set- zen, lehrreiche Ausflüge, Motivation zum Lernen) aufweise, dass ihr auf der ande- ren Seite aber zentrale Erziehungskompetenzen fehlten, was sich klar entwick- lungshemmend auswirke. C._____ sei in der Vergangenheit physischer und psy- chischer Gewalt seitens der Mutter ausgesetzt gewesen. Bei der Mutter sei von unzureichender Problemeinsicht und einer verminderten Impulskontrolle auszuge-
- 18 - hen. Sie wirke wenig konflikt- und reflexionsfähig und neige dazu, ihre negativen Emotionen gegenüber Dritten (wie Schule, Beistand, KESB) freien Lauf zu lassen. Dabei scheine sie C._____ zu instrumentalisieren und zu manipulieren, was dazu führe, dass C._____ nicht selten die gleiche ablehnende Haltung gegenüber Drit- ten einnehme (BR act. 2/2 S. 10 f.). Die Mutter habe in der Vergangenheit auch schon ihre Betreuungsaufgaben vernachlässigt, indem sie drei Tage im Spital ge- wesen und C._____ jeweils morgens angerufen habe, damit er aufwache und zur Schule gehe. Sie habe auch nicht dargelegt, wie sie bei einem (damals im Raume stehenden) Umzug nach F._____ die Betreuung gewährleisten wolle. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Betreuung hinsichtlich Qualität, Kontinuität und Stabilität relevant zum Positiven verändern werde (BR act. 2/2 S. 12). Bei der Mutter habe sich auch eine unzureichende Kooperationsfähigkeit im Umgang mit involvierten Stellen und dem Helfendennetz sowie eine geringe Bindungstoleranz zum Vater gezeigt (BR act. 2/2 S. 14). 2.2.3 Diese von der KESB aufgezeigten Defizite bei den Erziehungskompetenzen der Mutter sind gewichtig und es ist davon auszugehen, dass die Problematik in den Grundzügen nach wie vor besteht. Die Entwicklung in den letzten gut zwei Jahren und die heutigen Umstände lassen aber auch Raum für eine günstigere Sicht. Während der Zeit unter der Obhut des Vaters bestand ein ausgedehntes Besuchsrecht der Mutter. Zwischen dem 15. Juni und 17. Juli 2024 erfolgten be- gleitete Besuche, die gut verliefen. So sei gemäss dem Bericht der Besuchsbe- gleitung bei allen Besuchen eine herzliche und liebevolle Begrüssung sowie eine deutliche emotionale Bindung zwischen C._____ und seiner Mutter festzustellen gewesen. Die Stimmung sei gut gewesen, Kind und Mutter hätten sich viel zu er- zählen gehabt. Die Mutter sei dabei wertschätzend auf die Aussagen von C._____ eingegangen und habe ihm aufmerksam zugehört. C._____ habe auch ab und an von Erlebnissen mit dem Vater erzählt, was die Mutter positiv aufge- nommen habe. Es hätten keine negativen Aussagen gegenüber dem Kindsvater oder E._____ festgestellt werden können und die Mutter habe sich gegenüber C._____ und seinem Lebensumfeld neutral oder gar wohlwollend und offen ge- zeigt (KESB act. 735). Aufgrund dieser positiven Rückmeldungen der Besuchsbe- gleitung konnten die Besuche in der Folge von Freitag nach Schulschluss bis
- 19 - Sonntagabend unbegleitet durchgeführt werden (BR act. 2/2 Dispositiv-Ziffer 2; vgl. BR act. 31 S. 1). Zwar kam es bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu Konflikten und Missverständnissen bei der Übergabe (BR act. 31 S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. act. 9 E. 4.4), bestehen indessen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Betreuung C._____s durch die Mutter in dieser Zeit nicht frei von physischer und psychischer Gewalt erfolgt sein sollte. Die Einholung ei- nes Gutachtens zu dieser Frage, wie es der Beschwerdeführer verlangt (vgl. act. 2 S. 2 [Anträge 3 und 4] und S. 13 [Gutachten zur "gewaltfreien Erziehungsfähig- keit"]), wäre vorliegend nicht zielführend. Wichtig für C._____ war und ist im Wei- teren die Beziehung zu seinem Halbbruder E._____. C._____ übernachtet jede Woche von Dienstag auf Mittwoch bei E._____, der sowohl vom Beistand wie von der Kindesvertreterin als wichtige Bezugsperson und Ressource wahrgenommen wird (vgl. BR act. 11 Rz. 8; BR act. 31 S. 3; BR act. 43 Rz. 5, 18 f.). Nachdem sich E._____ mit der gemeinsamen Mutter wieder verträgt, würde er C._____ auch in Zukunft unterstützend zur Verfügung stehen (vgl. BR act. 34 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass eine positive Entwick- lung auszumachen ist und im heutigen Zeitpunkt verschiedene Gesichtspunkte zu erkennen sind, die eine Rückkehr C._____s in die Obhut der Mutter als möglich erscheinen lassen. Nach wie vor bestehen bei der Mutter aber Gefährdungsfakto- ren. Die von der KESB hervorgehobenen entwicklungshemmenden Elemente (Im- pulsivität; manipulative Tendenz; ungenügende Problemeinsicht, Konflikt- und Re- flexionsfähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft; geringe Bindungstoleranz) scheint die Mutter zwar – wie die Beobachtungen der Besuchsbegleitung zeigen – teilweise kontrollieren zu können, dürften aber nicht gänzlich verschwunden sein. Insbesondere muss damit gerechnet werden, dass im Alltag Stresssituationen entstehen, die für die Mutter zur Herausforderung werden. In Frage steht, ob und wie dem begegnet werden kann. 2.2.4 Die Vorinstanz sieht in ihrem Entscheid vor, einer erneuten Überforderung der Mutter bei der Rückkehr von C._____ in ihre Obhut entgegenzuwirken und die verbleibenden erzieherischen Missstände nachhaltig aufzulösen, indem für die Dauer von mindestens zwölf Monaten eine sozialpädagogische Familienbeglei-
- 20 - tung angeordnet wird, wobei die entsprechenden Termine mindestens einmal pro Woche stattfinden sollen. Zudem weist sie die Mutter an, C._____ für vier Tage pro Woche zur Betreuung in einem Hort anzumelden sowie regelmässige Kon- takte von C._____ zu seinem Halbbruder E._____ zu ermöglichen (act. 9 E. 4.11 und Dispositiv-Ziffern III, IV und V). Diese Anordnungen scheinen – zusammen mit der Fortführung der Beistandschaft – geeignet, die Aussichten einer erfolgrei- chen Rückplatzierung C._____s zu seiner Mutter deutlich zu erhöhen und C._____ vertrauensvolle Drittkontakte zu ermöglichen. Mit einer engmaschigen Familienbegleitung besteht die Möglichkeit, die Erziehungskompetenzen der Mut- ter zu stärken und an den Defiziten zu arbeiten. Mit den Kontakten zu E._____ und zu den Hortmitarbeitern ist soweit möglich sichergestellt, dass C._____ bei Anliegen und Sorgen über Ansprechpersonen verfügt und Probleme oder Belas- tungen Zuhause nicht unentdeckt bleiben. 2.2.5 Unter den gegebenen Umständen und mit den von der Vorinstanz vorgese- henen flankierenden Massnahmen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Rückplatzierung C._____s zu seiner Mutter seinem Wohl am ehesten gerecht wird. Die als Alternative in Frage kommende Fremdplatzierung erscheint im heuti- gen Zeitpunkt nicht angezeigt. Vielmehr würde sie – wie die Beibehaltung der vä- terlichen Obhut – bei C._____ absehbar einen hohen Leidensdruck erzeugen (s. dazu BR act. 43 Rz. 23 und BR act. 44). 2.3 Nicht in Frage gestellt wird vom Beschwerdeführer (für den Fall der Zutei- lung der Obhut an die Mutter) die Regelung des ihm zustehenden Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer VI des vorinstanzlichen Urteils.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 zu bestätigen. V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der un-
- 21 - entgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegne- rin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Im Übrigen wären die Parteientschädigungen im vorliegenden kindesschutz- rechtlichen Verfahren in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO unabhängig vom Verfahrensausgang wettzuschlagen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mit- tellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 2 S. 14; act. 4/6; BR act. 14/1-8) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 26. Juni 2025 wird bestätigt.
- 22 -
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage eines Dop- pels bzw. einer Kopie von act. 7 und act. 13), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2 und act. 13), an die Kindesvertreterin (unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, act. 7 und act. 13), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic
- 23 - versandt am: