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PQ250045

Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gem. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

Zürich OG · 2025-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Spitals Zollikerberg im April 2024 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen für A._____ (Beschwerdeführer), erachtete je- doch die Errichtung einer Beistandschaft insbesondere aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einer Beistandschaft als nicht zielfüh- rend und stellte das Verfahren am 9. Juli 2024 ein (KESB act. 40 f.). Bereits im April 2017 hatte die KESB ein Erwachsenenschutzmassnahmenverfahren eingestellt (KESB act. 2/24).

E. 1.1 Gegen den Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung als vor- sorgliche Massnahme ist die Beschwerde innert 10 Tagen zulässig (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist mit Anträgen sowie einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine formellen Anträge. Aus der Begründung geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer mit der sofor- tigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses der KESB nicht einverstanden ist und sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde(n) wehrt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Insoweit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt. Ob die Beschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde (act. 7), kann offenbleiben, weil sie aus den nachstehenden Gründen ohne- hin abzuweisen ist.

E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist alleine die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Beim Entzug der aufschiebenden Wir- kung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Ver- fahren zu prüfen ist. Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen. Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 197 E. 4).

2. Die Vorinstanz begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, der Be- schwerdeführer benötige dringend Unterstützung in administrativer und finanzieller Hinsicht sowie bei der Regelung seiner Wohn- und Pflegesituation. Er sei in diver-

- 4 - sen Pflegeheimen untergebracht gewesen, die Rechnungen seien aber teilweise nicht beglichen worden. Er weise zahlreiche offene Rechnungen und Betreibungen auf. Die Rückkehr in seine Wohnung erscheine aufgrund seines hohen Pflegebe- darfes als unrealistisch. Es seien umgehend Anträge auf Sozialhilfe und Ergän- zungsleistungen zu prüfen und allenfalls in die Wege zu leiten. Dies sei insbeson- dere notwendig, um die Wohnsituation und die nötige Pflege sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer würden aus der sofortigen Prüfung allfälliger finanzieller Ansprü- che beim Sozialdienst und dem Amt für Zusatzleistungen durch die Beiständin keine Nachteile erwachsen. Er sei selber nicht mehr in der Lage, die Transaktionen des von ihm beauftragten Vertreters, C._____, zu kontrollieren und scheine seine finanzielle Notlage zu verkennen. Der Nutzen an der sofortigen Aufnahme der Tä- tigkeiten der Beiständin würden gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an rechtsstaatlicher Überprüfung überwiegen (act. 7 E. 2.4).

3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe stets seine Verpflichtun- gen erfüllt. Seine langjährigen Nachbarn, die Familie C._____, hätten ihn in allen Belangen (Operationen, Einkauf, Arztgänge, Anträge) zuverlässig unterstützt. Er habe im August 2024 selber Ergänzungsleistungen beantragt und gegen den ab- lehnenden Entscheid Einsprache erhoben. Er sei auf die Unterstützung der KESB nicht angewiesen. Es bestehe keine Überschuldungsgefahr. Seit der unrechtmäs- sigen Einmischung der KESB werde er nicht mehr informiert. Alle Heime hätten Teilzahlungen erhalten. Von einer Verschuldungsgefahr könne nicht die Rede sein. Die KESB habe ohne Beweise gegen seinen Willen sogleich Erwachsenenschutz- massnahmen verfügt (act. 2).

E. 2 Nach einer weiteren Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes B._____ vom

E. 4 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Ein (ähnlicher) Schwächezustand im Sinne der Bestimmung liegt bei Perso- nen vor, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, körperlich oder psychisch geschwächt sind. Diese Voraussetzungen sind re- striktiv anzunehmen (FamKomm Erwachsenenschutz/MEIER, Art. 390 N 16). Sie

- 5 - sind erfüllt bei einem Schwächezustand der eine Eigenversorgungslücke zur Folge hat, die nicht anderweitig bzw. ausserbehördlich aufgefangen werden kann (5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 f.). Bei der Anordnung einer Beistandschaft sind die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksich- tigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – nicht angemessen sichergestellt ist (BGE 140 III 49 E.4.3.1; BGer 5A_633/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft zunächst der KESB vor, sie habe übereilt und ohne ihn anzuhören, entschieden. Er habe schriftlich mitgeteilt, sich in den nächs- ten Wochen für ein klärendes Gespräch zu melden (act. 2). Er rügt damit eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Per- son persönlich anzuhören, sofern dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Einwand zu übersehen, dass die KESB nach Eingang der (dritten) Gefährdungsmeldung – diesmal des Sozialdiens- tes B._____ – verpflichtet war, umgehend Erwachsenenschutzmassnahmen zu prüfen und wenn nötig anzuordnen. Die Abklärungen und eingeholten Auskünfte unter anderem beim Sozialdienst B._____ sowie involvierten Pflegeeinrichtungen (KESB act. 50 ff.) ergaben deutliche Hinweise für einen Schwächezustand sowie eine dringend aufzufangende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Den Ak- ten ist überdies zu entnehmen, dass die KESB vor ihrem Entscheid wiederholt ver- suchte, den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter, C._____, zu kontaktieren, und sie sich redlich um eine Anhörung bemühte. Der Beschwerdeführer lehnte je- doch ein persönliches Gespräch über die Errichtung von Erwachsenenschutzmass- nahmen (kategorisch) ab und verschwieg der KESB sowie dem vormaligen Heim D._____, in welches Heim er auf Anfang März 2025 wechselte (KESB act. 51, 62 ff.). Der Vorwurf, die KESB habe übereilt gehandelt und das rechtliche Gehör verletzt, lässt sich daher (in dieser Schärfe) nicht aufrecht erhalten. Da der Be-

- 6 - schwerdeführer zu einer Anhörung bereit scheint, wird indessen diese im hängigen Beschwerdehauptverfahren, in welchem die Voraussetzungen für die Anordnung der Erwachsenenschutzmassnahmen eingehend zu prüfen sein werden, durchzu- führen sein.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erlitt Anfang 2024 einen Unfall und wurde daraufhin hospitalisiert (KESB act. 6). Er musste sich mehreren Operationen unterziehen und hält sich seit dem 30. Januar 2024 mit Ausnahme weniger Tage in Spitälern und Pflegeheimen auf (act. 3/7). Seit März 2025 befindet sich der Beschwerdeführer im Pflegeheim E._____ in Zürich. Nach eigenen Angaben in seiner Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen im Januar 2025 leide er an Lähmungen an Bein und Arm, sei dauerhaft an ein Pflegeheim gebunden und müsse bei allen Tätigkeiten unterstützt werden. Damals schien eine Rückkehr nach Hause ausgeschlossen (act. 3/5). Dass sich die körperlichen Beschwerden seither verbessert hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Es ist daher ein körperlicher Schwächezustand zu bejahen. Eine psychische oder kognitive Beeinträchtigung ist hingegen offenbar nicht gegeben. Gemäss Dr. med. F._____ habe der Beschwerdeführer die Tests zur Urteilsfähigkeit sehr gut bewältigt (act. 3/3 S. 4). Zum Schutzbedarf fällt in Betracht, dass sich die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers trotz privater Unterstützung als problematisch präsentiert. Der Be- schwerdeführer ist aufgrund seiner körperlicher Behinderung derzeit nicht mehr in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber zu erledi- gen. Zwar hat er Dritte, namentlich seinen langjährigen Nachbarn C._____, mit der Besorgung beauftragt (BR act. 3/5). Ungeachtet erteilter Vollmachten wurde jedoch der Pflegeplatz im Pflegeheim D._____ unter anderem wegen offenen Rechnungen per 28. Februar 2025 gekündigt (KESB act. 59 f.). Gemäss Angaben des Pflege- heimes D._____ seien die finanziellen Verhältnisse unübersichtlich (KESB act. 56). Der Beschwerdeführer beklagt selber, er habe keine Mittel mehr, um Rechnungen zu begleichen und mache sich Sorgen um seine finanzielle Situation (BR act. 3/6 und KESB act. 50). Es scheint überdies fraglich, ob er seine finanzielle Lage voll- ständig zu überblicken vermag, nachdem er die Erledigung der

- 7 - finanziellen Angelegenheiten vollständig in fremde – wenn auch aus seiner Sicht vertrauensvolle – Hände legen musste. Gemäss Akten verfügt der Beschwerdefüh- rer über steuerbare Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 50'000.– pro Jahr (KESB act. 2/12, vgl. auch KESB act. 17). Es bestehen anderseits aufgrund der Pflegebe- dürftigkeit diverse Zahlungsausstände: für den Aufenthalt im G._____ liegen offene Rechnungen von noch Fr. 4'000.– vor und gegenüber dem Pflegeheim D._____ bestehen Schulden von rund Fr. 25'700.– (KESB act. 83 und 85 S. 2). Der Betreibungsregisterauszug wies im März 2025 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 20'000.– auf (KESB act. 77). Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 wurden nach Auskunft des Steueramts keine mehr eingereicht (KESB act. 82). Eine Stabilisierung oder Verbesserung der finanziellen Situation ist nicht abschätzbar. Der Sozialdienst B._____ zog gegenteils seine subsidiäre Kostengutsprache wie- der zurück, nachdem er vergeblich versucht hatte, mit C._____ in Kontakt zu treten (KESB act. 44 S. 2, 56 und 57). Das Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde überdies abgewiesen, weil die nötigen Dokumente nicht rechtzeitig eingereicht wor- den seien (KESB act. 76). Diese Umstände legen nahe, dass die privat bevollmäch- tigten Personen die nötige Unterstützung in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht ausreichend zu leisten vermögen. Es erscheint daher zur Verhinderung weiterer Schulden und zur Sicherstellung des Betreuungs- platzes dringend notwendig, die Einnahmen sowie allfälliges Vermögen des Be- schwerdeführers (vgl. KESB act. 2/12 und 17) kompetent zu verwalten und soweit angezeigt Gesuche um Ergänzungsleistung oder Sozialleistungen erneut zu prü- fen. Der Beschwerdeführer ist auf regelmässige ärztliche Betreuung und Medika- mente angewiesen (vgl. BR act. 3/3 und KESB act. 6). Ob er diese aktuell im Pfle- geheim E._____ erhält, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, im Rahmen des Beschwerdehauptverfahrens die aktuelle Situation in medizinischer Hinsicht abzuklären. Einstweilen und mangels anderer Behaup- tungen des Beschwerdeführers bestehen jedenfalls Zweifel an einer gesicherten ärztlichen Betreuung. Die vom Pflegeheim D._____ angefragte Hausärztin Dr. F._____ hat die Betreuung nach kurzer Zeit wieder niedergelegt (KESB act. 53 und 55). Der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers hat eine Betreuung eben-

- 8 - falls abgelehnt (KESB act. 52 und 56). Die unklare medizinische Situation ist im Interesse des Beschwerdeführers dringend zu klären und gegebenenfalls sicherzustellen. Was die Wohnsituation betrifft, lebte der Beschwerdeführer vor dem Unfall alleine in einer Mietwohnung in B._____; seine zweite Ehefrau ist ausgezogen (KESB act. 2/2). Die aktuellen Wohnverhältnisse scheinen insoweit geklärt, als sich der Beschwerdeführer seit Frühling 2025 im Heim E._____ aufhält. Unklar ist aller- dings, ob die aktuellen Pflegeplatzkosten regelmässig bezahlt werden, ansonsten erneut eine Kündigung des Pflegeplatzes drohte. Die frühere Wohnung hat der Be- schwerdeführer, soweit ersichtlich, noch nicht gekündigt. In Anbetracht der teil- weise ausgebliebenen Zahlungen der früheren Pflegeplätze sowie der vorhande- nen Schulden ist abzuklären, ob der bisherige Mietvertrag zur Kosteneinsparung allenfalls zu künden wäre. Auch bezüglich der Wohnsituation drängen sich daher rasche Abklärungen auf.

E. 5.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Gebrechen auf umfassende Unterstützung im täglichen Leben angewiesen. Auch wenn keine psychische oder kognitive Beeinträchtigung besteht, ist aktuell ein selb- ständiges Leben nicht realistisch und vermag er sich auf absehbare Zeit nicht um alle seine finanziellen und persönlichen Belange selber zu kümmern. Einstweilen ist daher ein Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestands von Art. 390 Abs. 1 ZGB sowie eine daraus resultierende Schutzbedürftigkeit zu bejahen. Sein persönliches Umfeld scheint mit der sachgerechten Erfüllung überfordert zu sein und hilfreiche Absprachen mit dem Sozialdienst oder dem Pflegeheimen gelangen jeweils nicht (KESB act. 62 ff., 85 S. 2 und 96). Zum Schutz der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erscheint es notwendig, dass die Beiständin ihre Arbeit rasch aufnehmen kann. Um die erfolgreiche Aufgabener- füllung der Beiständin nicht zu erschweren oder zu gefährden, ist der angeordnete vorläufige Widerruf der erteilten Vollmachten an C._____ und H._____ (BR act. 3/5) ebenfalls einstweilen notwendig und verhältnismässig.

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde somit zu Recht ab. Mit der Abweisung blieb die von der KESB entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzo- gen, so dass sich ein erneuter Entzug der Suspensivwirkung vor Vorinstanz erübrigt hätte (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziff. III). An der Abweisung der Beschwerde vermag dies freilich nichts zu ändern.
  2. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. In Anbetracht der summarischen Natur des Verfahrens ist gestützt auf §§ 5, 8 und 12 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.– angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 13. Juni 2025 wird bestätigt.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: i.V. MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 28. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Wiedererteilen der aufschiebenden Wirkung / Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gem. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 13. Juni 2025; VO.2025.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Spitals Zollikerberg im April 2024 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen für A._____ (Beschwerdeführer), erachtete je- doch die Errichtung einer Beistandschaft insbesondere aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einer Beistandschaft als nicht zielfüh- rend und stellte das Verfahren am 9. Juli 2024 ein (KESB act. 40 f.). Bereits im April 2017 hatte die KESB ein Erwachsenenschutzmassnahmenverfahren eingestellt (KESB act. 2/24).

2. Nach einer weiteren Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes B._____ vom

4. Dezember 2024 (KESB act. 44) eröffnete die KESB erneut ein Erwachsenen- schutzverfahren. Mit Entscheid vom 25. März 2025 errichtete sie für den Beschwer- deführer eine Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB und betraute den Beistand mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer soweit nötig bei der Erledigung der administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere des- sen Einkommen und Vermögen zu verwalten, sowie dessen Wohnsituation zu re- geln und für dessen gesundheitliches Wohl zu sorgen. Gleichzeitig entzog die KESB einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (BR act. 2 = KESB act. 87).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an den Bezirksrat Uster (Vorinstanz) und beantragte unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen (BR act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiedererteilung der auf- schiebenden Wirkung ab und entzog einer Beschwerde gegen ihren Entscheid ebenfalls die Suspensivwirkung (act. 7 [Aktenexemplar] = BR act. 9).

4. Gegen den Beschluss ergriff der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz

- 3 - (act. 8/1-10, zitiert als BR act.), inklusive derjenigen der KESB (act. 8/7/1-96, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Von Weiterungen kann ab- gesehen werden; die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Gegen den Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung als vor- sorgliche Massnahme ist die Beschwerde innert 10 Tagen zulässig (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist mit Anträgen sowie einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine formellen Anträge. Aus der Begründung geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer mit der sofor- tigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses der KESB nicht einverstanden ist und sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde(n) wehrt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Insoweit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt. Ob die Beschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde (act. 7), kann offenbleiben, weil sie aus den nachstehenden Gründen ohne- hin abzuweisen ist. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist alleine die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Beim Entzug der aufschiebenden Wir- kung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Ver- fahren zu prüfen ist. Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen. Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 197 E. 4).

2. Die Vorinstanz begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, der Be- schwerdeführer benötige dringend Unterstützung in administrativer und finanzieller Hinsicht sowie bei der Regelung seiner Wohn- und Pflegesituation. Er sei in diver-

- 4 - sen Pflegeheimen untergebracht gewesen, die Rechnungen seien aber teilweise nicht beglichen worden. Er weise zahlreiche offene Rechnungen und Betreibungen auf. Die Rückkehr in seine Wohnung erscheine aufgrund seines hohen Pflegebe- darfes als unrealistisch. Es seien umgehend Anträge auf Sozialhilfe und Ergän- zungsleistungen zu prüfen und allenfalls in die Wege zu leiten. Dies sei insbeson- dere notwendig, um die Wohnsituation und die nötige Pflege sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer würden aus der sofortigen Prüfung allfälliger finanzieller Ansprü- che beim Sozialdienst und dem Amt für Zusatzleistungen durch die Beiständin keine Nachteile erwachsen. Er sei selber nicht mehr in der Lage, die Transaktionen des von ihm beauftragten Vertreters, C._____, zu kontrollieren und scheine seine finanzielle Notlage zu verkennen. Der Nutzen an der sofortigen Aufnahme der Tä- tigkeiten der Beiständin würden gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an rechtsstaatlicher Überprüfung überwiegen (act. 7 E. 2.4).

3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe stets seine Verpflichtun- gen erfüllt. Seine langjährigen Nachbarn, die Familie C._____, hätten ihn in allen Belangen (Operationen, Einkauf, Arztgänge, Anträge) zuverlässig unterstützt. Er habe im August 2024 selber Ergänzungsleistungen beantragt und gegen den ab- lehnenden Entscheid Einsprache erhoben. Er sei auf die Unterstützung der KESB nicht angewiesen. Es bestehe keine Überschuldungsgefahr. Seit der unrechtmäs- sigen Einmischung der KESB werde er nicht mehr informiert. Alle Heime hätten Teilzahlungen erhalten. Von einer Verschuldungsgefahr könne nicht die Rede sein. Die KESB habe ohne Beweise gegen seinen Willen sogleich Erwachsenenschutz- massnahmen verfügt (act. 2).

4. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Ein (ähnlicher) Schwächezustand im Sinne der Bestimmung liegt bei Perso- nen vor, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, körperlich oder psychisch geschwächt sind. Diese Voraussetzungen sind re- striktiv anzunehmen (FamKomm Erwachsenenschutz/MEIER, Art. 390 N 16). Sie

- 5 - sind erfüllt bei einem Schwächezustand der eine Eigenversorgungslücke zur Folge hat, die nicht anderweitig bzw. ausserbehördlich aufgefangen werden kann (5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 f.). Bei der Anordnung einer Beistandschaft sind die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksich- tigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – nicht angemessen sichergestellt ist (BGE 140 III 49 E.4.3.1; BGer 5A_633/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wirft zunächst der KESB vor, sie habe übereilt und ohne ihn anzuhören, entschieden. Er habe schriftlich mitgeteilt, sich in den nächs- ten Wochen für ein klärendes Gespräch zu melden (act. 2). Er rügt damit eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Per- son persönlich anzuhören, sofern dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Einwand zu übersehen, dass die KESB nach Eingang der (dritten) Gefährdungsmeldung – diesmal des Sozialdiens- tes B._____ – verpflichtet war, umgehend Erwachsenenschutzmassnahmen zu prüfen und wenn nötig anzuordnen. Die Abklärungen und eingeholten Auskünfte unter anderem beim Sozialdienst B._____ sowie involvierten Pflegeeinrichtungen (KESB act. 50 ff.) ergaben deutliche Hinweise für einen Schwächezustand sowie eine dringend aufzufangende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Den Ak- ten ist überdies zu entnehmen, dass die KESB vor ihrem Entscheid wiederholt ver- suchte, den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter, C._____, zu kontaktieren, und sie sich redlich um eine Anhörung bemühte. Der Beschwerdeführer lehnte je- doch ein persönliches Gespräch über die Errichtung von Erwachsenenschutzmass- nahmen (kategorisch) ab und verschwieg der KESB sowie dem vormaligen Heim D._____, in welches Heim er auf Anfang März 2025 wechselte (KESB act. 51, 62 ff.). Der Vorwurf, die KESB habe übereilt gehandelt und das rechtliche Gehör verletzt, lässt sich daher (in dieser Schärfe) nicht aufrecht erhalten. Da der Be-

- 6 - schwerdeführer zu einer Anhörung bereit scheint, wird indessen diese im hängigen Beschwerdehauptverfahren, in welchem die Voraussetzungen für die Anordnung der Erwachsenenschutzmassnahmen eingehend zu prüfen sein werden, durchzu- führen sein. 5.2. Der Beschwerdeführer erlitt Anfang 2024 einen Unfall und wurde daraufhin hospitalisiert (KESB act. 6). Er musste sich mehreren Operationen unterziehen und hält sich seit dem 30. Januar 2024 mit Ausnahme weniger Tage in Spitälern und Pflegeheimen auf (act. 3/7). Seit März 2025 befindet sich der Beschwerdeführer im Pflegeheim E._____ in Zürich. Nach eigenen Angaben in seiner Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen im Januar 2025 leide er an Lähmungen an Bein und Arm, sei dauerhaft an ein Pflegeheim gebunden und müsse bei allen Tätigkeiten unterstützt werden. Damals schien eine Rückkehr nach Hause ausgeschlossen (act. 3/5). Dass sich die körperlichen Beschwerden seither verbessert hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Es ist daher ein körperlicher Schwächezustand zu bejahen. Eine psychische oder kognitive Beeinträchtigung ist hingegen offenbar nicht gegeben. Gemäss Dr. med. F._____ habe der Beschwerdeführer die Tests zur Urteilsfähigkeit sehr gut bewältigt (act. 3/3 S. 4). Zum Schutzbedarf fällt in Betracht, dass sich die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers trotz privater Unterstützung als problematisch präsentiert. Der Be- schwerdeführer ist aufgrund seiner körperlicher Behinderung derzeit nicht mehr in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber zu erledi- gen. Zwar hat er Dritte, namentlich seinen langjährigen Nachbarn C._____, mit der Besorgung beauftragt (BR act. 3/5). Ungeachtet erteilter Vollmachten wurde jedoch der Pflegeplatz im Pflegeheim D._____ unter anderem wegen offenen Rechnungen per 28. Februar 2025 gekündigt (KESB act. 59 f.). Gemäss Angaben des Pflege- heimes D._____ seien die finanziellen Verhältnisse unübersichtlich (KESB act. 56). Der Beschwerdeführer beklagt selber, er habe keine Mittel mehr, um Rechnungen zu begleichen und mache sich Sorgen um seine finanzielle Situation (BR act. 3/6 und KESB act. 50). Es scheint überdies fraglich, ob er seine finanzielle Lage voll- ständig zu überblicken vermag, nachdem er die Erledigung der

- 7 - finanziellen Angelegenheiten vollständig in fremde – wenn auch aus seiner Sicht vertrauensvolle – Hände legen musste. Gemäss Akten verfügt der Beschwerdefüh- rer über steuerbare Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 50'000.– pro Jahr (KESB act. 2/12, vgl. auch KESB act. 17). Es bestehen anderseits aufgrund der Pflegebe- dürftigkeit diverse Zahlungsausstände: für den Aufenthalt im G._____ liegen offene Rechnungen von noch Fr. 4'000.– vor und gegenüber dem Pflegeheim D._____ bestehen Schulden von rund Fr. 25'700.– (KESB act. 83 und 85 S. 2). Der Betreibungsregisterauszug wies im März 2025 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 20'000.– auf (KESB act. 77). Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 wurden nach Auskunft des Steueramts keine mehr eingereicht (KESB act. 82). Eine Stabilisierung oder Verbesserung der finanziellen Situation ist nicht abschätzbar. Der Sozialdienst B._____ zog gegenteils seine subsidiäre Kostengutsprache wie- der zurück, nachdem er vergeblich versucht hatte, mit C._____ in Kontakt zu treten (KESB act. 44 S. 2, 56 und 57). Das Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde überdies abgewiesen, weil die nötigen Dokumente nicht rechtzeitig eingereicht wor- den seien (KESB act. 76). Diese Umstände legen nahe, dass die privat bevollmäch- tigten Personen die nötige Unterstützung in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht ausreichend zu leisten vermögen. Es erscheint daher zur Verhinderung weiterer Schulden und zur Sicherstellung des Betreuungs- platzes dringend notwendig, die Einnahmen sowie allfälliges Vermögen des Be- schwerdeführers (vgl. KESB act. 2/12 und 17) kompetent zu verwalten und soweit angezeigt Gesuche um Ergänzungsleistung oder Sozialleistungen erneut zu prü- fen. Der Beschwerdeführer ist auf regelmässige ärztliche Betreuung und Medika- mente angewiesen (vgl. BR act. 3/3 und KESB act. 6). Ob er diese aktuell im Pfle- geheim E._____ erhält, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, im Rahmen des Beschwerdehauptverfahrens die aktuelle Situation in medizinischer Hinsicht abzuklären. Einstweilen und mangels anderer Behaup- tungen des Beschwerdeführers bestehen jedenfalls Zweifel an einer gesicherten ärztlichen Betreuung. Die vom Pflegeheim D._____ angefragte Hausärztin Dr. F._____ hat die Betreuung nach kurzer Zeit wieder niedergelegt (KESB act. 53 und 55). Der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers hat eine Betreuung eben-

- 8 - falls abgelehnt (KESB act. 52 und 56). Die unklare medizinische Situation ist im Interesse des Beschwerdeführers dringend zu klären und gegebenenfalls sicherzustellen. Was die Wohnsituation betrifft, lebte der Beschwerdeführer vor dem Unfall alleine in einer Mietwohnung in B._____; seine zweite Ehefrau ist ausgezogen (KESB act. 2/2). Die aktuellen Wohnverhältnisse scheinen insoweit geklärt, als sich der Beschwerdeführer seit Frühling 2025 im Heim E._____ aufhält. Unklar ist aller- dings, ob die aktuellen Pflegeplatzkosten regelmässig bezahlt werden, ansonsten erneut eine Kündigung des Pflegeplatzes drohte. Die frühere Wohnung hat der Be- schwerdeführer, soweit ersichtlich, noch nicht gekündigt. In Anbetracht der teil- weise ausgebliebenen Zahlungen der früheren Pflegeplätze sowie der vorhande- nen Schulden ist abzuklären, ob der bisherige Mietvertrag zur Kosteneinsparung allenfalls zu künden wäre. Auch bezüglich der Wohnsituation drängen sich daher rasche Abklärungen auf. 5.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Gebrechen auf umfassende Unterstützung im täglichen Leben angewiesen. Auch wenn keine psychische oder kognitive Beeinträchtigung besteht, ist aktuell ein selb- ständiges Leben nicht realistisch und vermag er sich auf absehbare Zeit nicht um alle seine finanziellen und persönlichen Belange selber zu kümmern. Einstweilen ist daher ein Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestands von Art. 390 Abs. 1 ZGB sowie eine daraus resultierende Schutzbedürftigkeit zu bejahen. Sein persönliches Umfeld scheint mit der sachgerechten Erfüllung überfordert zu sein und hilfreiche Absprachen mit dem Sozialdienst oder dem Pflegeheimen gelangen jeweils nicht (KESB act. 62 ff., 85 S. 2 und 96). Zum Schutz der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erscheint es notwendig, dass die Beiständin ihre Arbeit rasch aufnehmen kann. Um die erfolgreiche Aufgabener- füllung der Beiständin nicht zu erschweren oder zu gefährden, ist der angeordnete vorläufige Widerruf der erteilten Vollmachten an C._____ und H._____ (BR act. 3/5) ebenfalls einstweilen notwendig und verhältnismässig. Aus diesen Gründen ist der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu schützen. Ob die Voraussetzungen für die Beistandschaft (definitiv) erfüllt sind

- 9 - und die Schutzmassnahmen aufrecht erhalten bleiben, wird im Einzelnen im Be- schwerdehauptverfahren abzuklären sein.

6. Die Vorinstanz wies die Beschwerde somit zu Recht ab. Mit der Abweisung blieb die von der KESB entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzo- gen, so dass sich ein erneuter Entzug der Suspensivwirkung vor Vorinstanz erübrigt hätte (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziff. III). An der Abweisung der Beschwerde vermag dies freilich nichts zu ändern.

7. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. In Anbetracht der summarischen Natur des Verfahrens ist gestützt auf §§ 5, 8 und 12 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.– angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 13. Juni 2025 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: i.V. MLaw C. Widmer versandt am: