Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist der Kammer aus verschiedenen Verfahren be- kannt, auf die anstelle einer Wiedergabe des Hintergrunds verwiesen wird (PQ210096, PQ220023, PQ220068, PQ220069, PQ230039, PQ240004, PQ240038).
E. 2 Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen an den Bezirksrat Winterthur. Am 20. Juni 2023 habe er via Bezirksrat bei der KESB eine Gefähr- dungsmeldung zu einem körperlichem Übergriff auf seine drei Kinder erwirkt. Seit zwei Jahren fordere er von der KESB deren schriftliche Nichtanhandnahme mit gültiger Verfügung und Rechtsmittelbelehrung, was bis heute nicht geschehen sei (vgl. act. 3/1b).
E. 3 Darauf antwortete der Präsident des Bezirksrates Winterthur mit Schreiben vom 15. Juli 2025 und teilte mit, der Bezirksrat erachte das Schreiben vom
26. Mai 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und sende dieses deshalb ohne Eröffnung ei- nes Verfahrens zurück (act. 3/1a).
E. 4 Am 18. Juli 2025 ging beim Obergericht ein Schreiben des Beschwerdefüh- rers mit dem Betreff "Beschwerde zum amtsanmassenden Schreiben vom Be- zirksrat vom 15.7.25" mit mehreren Beilagen ein (act. 2 und act. 3/1a-13). Darin macht der Beschwerdeführer geltend, der Präsident des Bezirksrates müsse in den Ausstand treten, weil gegen ihn eine Strafanzeige vorliege, und der Bezirks- rat dürfe ihn nicht ohne Beweise querulatorisch-rechtsmissbräuchlich nennen und ihm "so ein schäbiges" Schreiben zukommen lassen, sondern es stehe ihm eine formell gültige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu (act. 2 S. 1).
E. 5 Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bezirksrates vom 20. Juni 2023, mit dem dieser eine Eingabe des Beschwerdeführers der KESB weitergelei- tet hatte, damit sie entscheide, wie sie mit einer darin enthaltenen Gefährdungs- meldung umgehe (act. 3/2a E. 2.8), schrieb der Beschwerdeführer dem Bezirksrat am 26. Mai 2025 (act. 3/1b), am 20. Juni 2023 habe er via Bezirksrat bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu einem körperlichem Übergriff auf seine drei Kinder erwirkt. Seit zwei Jahren fordere er von der KESB deren schriftliche Nicht- anhandnahme mit gültiger Verfügung und Rechtsmittelbelehrung, was bis heute nicht geschehen sei (vgl. act. 3/1b).
E. 6 Die Behandlung der vom Bezirksrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 an die KESB weitergeleiteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2023 war Gegenstand des Verfahrens PQ240004 betreffend Rechtsverweigerung, das mit Beschluss vom 25. April 2024 erledigt wurde, nachdem die KESB im Beschwer- deverfahren begründete, weshalb sie die vom Bezirksrat weitergeleitete soge- nannte Gefährdungsmeldung nicht behandelt hatte und untätig geblieben war (OGer ZH, PQ240004-O vom 25. April 2024 E. 8. und 9.). Auf eine vom Be-
- 5 - schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht ein- getreten (BGer 5A_321/2024 vom 3. Juni 2024). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde benötigt typischerweise kein Anfechtungs- objekt und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden, solange noch ein Rechtsschutzinteresse besteht (BSK ZGB I-REUSSER, 7. Aufl. 2022, Art. 450b N 27). Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine mehrmalige Überprüfung der gleichen (angeblichen) Rechtsverweigerung. Nach der Behandlung im Verfahren PQ240004 hat der Beschwerdeführer daher kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Rechtsverweigerungsbeschwerde in der gleichen Sache gegen die KESB. Wenn der Bezirksrat ein Verfahren eröff- net und die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegen genommen hätte, wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Stattdessen eröffnete der Bezirksrat kein Verfahren, sondern sandte die Eingabe als querulatorisch zurück, gegen was sich die Beschwerde richtet. Es stellt sich die Frage, ob auch diese formlose Behandlung korrekt war.
E. 7 Der Beschwerdeführer schrieb dem Bezirksrat am 26. Mai 2025 (act. 3/1b): "2 Jahre rechtsverzögernd kriminelles in Schwebe halten offenbart mir, dass Kesb-Angestellte involviert sind. Oder gar Personen vom Bezirks- rat? Es geht um körperlichen/sexuellen Übergriff, wo jede Kinderschutzbe- hörde innert einer Woche diese Gefahr abzuklären hat oder mir eine Nichtanhandnahme mit gültiger Verfügung & Rechtsmittelbelehrung zu- stellt…. welche seit 2 Jahren ausbleibt! Ich muss daher davon ausgehen, dass die Kesb-Angestellten Täter- schutz begehen oder selber meine Kinder seelisch penetrieren; auch körperliche Penetration kann ich leider nicht ausschliessen." Der Beschwerdeführer wirft der KESB kriminelles Verhalten vor und eine Beteili- gung an körperlichen und/oder sexuellen Übergriffen gegen seine Kinder, wobei er die seelische Penetration erwähnt und eine körperliche Penetration durch An- gestellte der KESB nicht ausschliesst. Indem er seine Beschwerde an die Abtei- lung für behördlich-familiären Kindesmissbrauch und Pädokriminalität des Ober- gerichtes adressiert (vgl. act. 2), greift er diese schwerwiegenden Vorwürfe einer
- 6 - behördlichen Beteiligung an strafbaren Handlungen gegen die körperliche und se- xuelle Integrität von Minderjährigen auch in diesem Verfahren auf. Der Beschwerdeführer wirft der KESB nicht nur Untätigkeit (von ihm polemisch als Täterschutz bezeichnet) vor, sondern er behauptet, ihre Angestellten seien aktiv an den angeblichen körperlichen und sexuellen Übergriffen gegen seine Kinder beteiligt, die den Gegenstand der Gefährdungsmeldung bilden, welche die KESB behandeln soll. Unabhängig davon, ob es überhaupt zu solchen Übergriffen ge- kommen ist (vgl. dazu OGer ZH, PQ240004-O vom 25. April 2024 E. 8. und 9.), gibt es von vornherein keine Hinweise auf eine Beteiligung von Angestellten der KESB. Die pauschal und ohne jegliche tatsächliche Grundlage gegen sie erhobe- nen Vorwürfe von strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Inte- grität von Minderjährigen sind beleidigend und ungebührlich.
E. 8 Ungebührlich i.S. von Art. 132 Abs. 2 ZPO sind drohende, verunglimpfende, gegen allgemeine Anstandsregeln verstossende Äusserungen gegenüber dem Gericht, der Gegenpartei oder anderen Verfahrensbeteiligten. Grundsätzlich ist bei ungebührlichen Eingaben Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Sind lediglich einzelne Wörter oder Sätze ungebühr- lich, kann das Gericht diese auch unkenntlich machen und die Eingabe im Übri- gen zulassen. Bei einer Häufung von mehreren Ungebührlichkeiten in ein und derselben Rechtsschrift kann das Gericht diese als querulatorisch und rechts- missbräuchlich behandeln und gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückschicken (KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 130-132 N 13 und 19; BACHOF- NER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art 132 N 8 und 26; DIKE ZPO-KRAMER/ERK, 3. Aufl. 2025, Art. 132 N 11 und 16). Nach Lehre und Rechtsprechung zeichnen sich querulatorische und rechtsmiss- bräuchliche Eingaben aus durch die systematische Aneinanderreihung von Unge- bührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien, trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichts- losen Eingaben sowie ein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vor- dergründlich verfolgten Interessen, weil es der Partei um reine Schikane und nicht
- 7 - um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 26 m.w.H.).
E. 9 Wegen der oben erwähnten massiven Ungebührlichkeiten durfte der Be- zirksrat das Schreiben des Beschwerdeführers als querulatorisch qualifizieren. Hinzu kommt, dass über die gleiche Sache bereits entschieden wurde, was das Vorgehen des Beschwerdeführers als sinnlose Zwängerei und die darin enthalte- nen Vorwürfe gegen die Behörden als Provokation und Selbstzweck erscheinen lässt. Der Bezirksrat durfte daher nach Art. 132 Abs. 3 ZPO vorgehen und die Ein- gabe des Beschwerdeführers ohne Weiteres zurückschicken.
E. 10 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Präsident des Bezirksrates, der das angefochtene Schreiben vom 15. Juli 2025 unterzeichnete, habe in den Ausstand zu treten, da seit dem 4. Dezember 2024 eine Strafanzeige gegen ihn vorliege (act. 2). Die Ausstandsregeln sind grundsätzlich auch bei einer formlosen Erledigung nach Art. 132 Abs. 3 ZPO zu beachten. Der Ausstand ist allerdings unverzüglich gel- tend zu machen, sobald eine Partei vom entsprechenden Grund Kenntnis erhal- ten hat (Art. 49 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Ausstandsgrund schon kannte, als er sein Schreiben vom 26. Mai 2025 an den Bezirksrat richtete. Da der Präsident grundsätzlich bei jedem Entscheid des Be- zirksrates mitwirkt, was dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt war, hätte er seinen Ausstand demnach schon damals geltend machen müssen (vgl. DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 49 N 2). Im Beschwerdeverfahren ist dieser Einwand hingegen verspätet und auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten.
E. 11 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde weiter auf eine E-Mail vom 15. Juli 2025, die er an die Mutter seiner Kinder sowie in Kopie an verschie- dene Behörden richtete (act. 3/4), und schreibt, wie er erst dieser Tage erfahren
- 8 - habe, bekomme seine 19 ½ jährige Tochter B._____ Integrationsmassnahmen der IV und sei nicht ausbildungsfähig (act. 2). Dabei handelt es sich um eine neue Behauptung, die nur schon aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand seiner Eingabe an die Vorinstanz sein konnte und da- mit grundsätzlich auch nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Angesichts des vom Beschwerdeführer erwähnten Alters von B._____, die demnach erwachsen ist, besteht zudem von vornherein keine Zu- ständigkeit der KESB als Kindesschutzbehörde, so dass sich Weiterungen erübri- gen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur Andelfingen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung Beschwerde gegen ein Schreiben des Bezirksrates Winterthur vom 15. Juli 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer ist der Kammer aus verschiedenen Verfahren be- kannt, auf die anstelle einer Wiedergabe des Hintergrunds verwiesen wird (PQ210096, PQ220023, PQ220068, PQ220069, PQ230039, PQ240004, PQ240038).
2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen an den Bezirksrat Winterthur. Am 20. Juni 2023 habe er via Bezirksrat bei der KESB eine Gefähr- dungsmeldung zu einem körperlichem Übergriff auf seine drei Kinder erwirkt. Seit zwei Jahren fordere er von der KESB deren schriftliche Nichtanhandnahme mit gültiger Verfügung und Rechtsmittelbelehrung, was bis heute nicht geschehen sei (vgl. act. 3/1b).
3. Darauf antwortete der Präsident des Bezirksrates Winterthur mit Schreiben vom 15. Juli 2025 und teilte mit, der Bezirksrat erachte das Schreiben vom
26. Mai 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und sende dieses deshalb ohne Eröffnung ei- nes Verfahrens zurück (act. 3/1a).
4. Am 18. Juli 2025 ging beim Obergericht ein Schreiben des Beschwerdefüh- rers mit dem Betreff "Beschwerde zum amtsanmassenden Schreiben vom Be- zirksrat vom 15.7.25" mit mehreren Beilagen ein (act. 2 und act. 3/1a-13). Darin macht der Beschwerdeführer geltend, der Präsident des Bezirksrates müsse in den Ausstand treten, weil gegen ihn eine Strafanzeige vorliege, und der Bezirks- rat dürfe ihn nicht ohne Beweise querulatorisch-rechtsmissbräuchlich nennen und ihm "so ein schäbiges" Schreiben zukommen lassen, sondern es stehe ihm eine formell gültige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu (act. 2 S. 1).
5. Auf die Mitteilung vom Eingang der Beschwerde und Aufforderung zur Ein- reichung der Vorakten antwortete der Bezirksrat mit Schreiben vom 22. Juli 2025
- 3 - (act. 6), das Schreiben vom 15. Juli 2025 betreffe kein offenes Verfahren, und reichte die Akten der darin erwähnten Verfahren VO.2023.58/3.02.00 (act. 7/1-11) und VO.2024.21/3.01.00 (act. 8/1-7) ein. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Be- zirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 und Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB).
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwen- dung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).
3. Der Umgang mit querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben ist in Art. 132 Abs. 3 ZPO geregelt. In kindesschutzrechtlichen Verfahren kommt diese Bestimmung gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR zur Anwendung. Unter diese Begriffe (querulatorisch und rechtsmissbräuchlich) fallen namentlich haltlose Gefährdungsmeldungen, die offensichtlich keine ernstgemeinten oder schutzwürdigen Anliegen verfolgen oder auf blosser Rechthaberei oder Zwänge- rei beruhen oder ausschliesslich der Schikane einer Gegenpartei oder der Behör- den dienen. Solche Eingaben lösen keine Handlungspflicht aus und können nach vorgängiger Ankündigung kommentarlos abgelegt werden (vgl. auch OGer ZH,
- 4 - PQ210096-O vom 9. Februar 2022, E. II. 5. m.H. auf KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 130-132 N 19 m.H. auf KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 52 N 3 f.). Der Beschwerdeführer geht daher von falschen Voraussetzungen aus, wenn er meint, auch wenn seine Gefährdungsmeldung querulatorischen Charakter aufge- wiesen hätte, stehe ihm von Rechts wegen eine begründete Absage zu mit Nen- nung der nächsten Instanz. Darauf wurde er im Übrigen schon im Beschluss vom
25. April 2024 im Verfahren PQ240004 hingewiesen.
4. Gegen die formlose Rücksendung einer Eingabe als querulatorisch i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ist nur eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung möglich (KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 130-132 N 19 a.E.; Art. 450a Abs. 2 ZGB). Die Eingabe des Beschwerdefüh- rers ist entsprechend entgegen zu nehmen und zu behandeln.
5. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bezirksrates vom 20. Juni 2023, mit dem dieser eine Eingabe des Beschwerdeführers der KESB weitergelei- tet hatte, damit sie entscheide, wie sie mit einer darin enthaltenen Gefährdungs- meldung umgehe (act. 3/2a E. 2.8), schrieb der Beschwerdeführer dem Bezirksrat am 26. Mai 2025 (act. 3/1b), am 20. Juni 2023 habe er via Bezirksrat bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu einem körperlichem Übergriff auf seine drei Kinder erwirkt. Seit zwei Jahren fordere er von der KESB deren schriftliche Nicht- anhandnahme mit gültiger Verfügung und Rechtsmittelbelehrung, was bis heute nicht geschehen sei (vgl. act. 3/1b).
6. Die Behandlung der vom Bezirksrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 an die KESB weitergeleiteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2023 war Gegenstand des Verfahrens PQ240004 betreffend Rechtsverweigerung, das mit Beschluss vom 25. April 2024 erledigt wurde, nachdem die KESB im Beschwer- deverfahren begründete, weshalb sie die vom Bezirksrat weitergeleitete soge- nannte Gefährdungsmeldung nicht behandelt hatte und untätig geblieben war (OGer ZH, PQ240004-O vom 25. April 2024 E. 8. und 9.). Auf eine vom Be-
- 5 - schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht ein- getreten (BGer 5A_321/2024 vom 3. Juni 2024). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde benötigt typischerweise kein Anfechtungs- objekt und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden, solange noch ein Rechtsschutzinteresse besteht (BSK ZGB I-REUSSER, 7. Aufl. 2022, Art. 450b N 27). Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine mehrmalige Überprüfung der gleichen (angeblichen) Rechtsverweigerung. Nach der Behandlung im Verfahren PQ240004 hat der Beschwerdeführer daher kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Rechtsverweigerungsbeschwerde in der gleichen Sache gegen die KESB. Wenn der Bezirksrat ein Verfahren eröff- net und die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungsbe- schwerde entgegen genommen hätte, wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Stattdessen eröffnete der Bezirksrat kein Verfahren, sondern sandte die Eingabe als querulatorisch zurück, gegen was sich die Beschwerde richtet. Es stellt sich die Frage, ob auch diese formlose Behandlung korrekt war.
7. Der Beschwerdeführer schrieb dem Bezirksrat am 26. Mai 2025 (act. 3/1b): "2 Jahre rechtsverzögernd kriminelles in Schwebe halten offenbart mir, dass Kesb-Angestellte involviert sind. Oder gar Personen vom Bezirks- rat? Es geht um körperlichen/sexuellen Übergriff, wo jede Kinderschutzbe- hörde innert einer Woche diese Gefahr abzuklären hat oder mir eine Nichtanhandnahme mit gültiger Verfügung & Rechtsmittelbelehrung zu- stellt…. welche seit 2 Jahren ausbleibt! Ich muss daher davon ausgehen, dass die Kesb-Angestellten Täter- schutz begehen oder selber meine Kinder seelisch penetrieren; auch körperliche Penetration kann ich leider nicht ausschliessen." Der Beschwerdeführer wirft der KESB kriminelles Verhalten vor und eine Beteili- gung an körperlichen und/oder sexuellen Übergriffen gegen seine Kinder, wobei er die seelische Penetration erwähnt und eine körperliche Penetration durch An- gestellte der KESB nicht ausschliesst. Indem er seine Beschwerde an die Abtei- lung für behördlich-familiären Kindesmissbrauch und Pädokriminalität des Ober- gerichtes adressiert (vgl. act. 2), greift er diese schwerwiegenden Vorwürfe einer
- 6 - behördlichen Beteiligung an strafbaren Handlungen gegen die körperliche und se- xuelle Integrität von Minderjährigen auch in diesem Verfahren auf. Der Beschwerdeführer wirft der KESB nicht nur Untätigkeit (von ihm polemisch als Täterschutz bezeichnet) vor, sondern er behauptet, ihre Angestellten seien aktiv an den angeblichen körperlichen und sexuellen Übergriffen gegen seine Kinder beteiligt, die den Gegenstand der Gefährdungsmeldung bilden, welche die KESB behandeln soll. Unabhängig davon, ob es überhaupt zu solchen Übergriffen ge- kommen ist (vgl. dazu OGer ZH, PQ240004-O vom 25. April 2024 E. 8. und 9.), gibt es von vornherein keine Hinweise auf eine Beteiligung von Angestellten der KESB. Die pauschal und ohne jegliche tatsächliche Grundlage gegen sie erhobe- nen Vorwürfe von strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Inte- grität von Minderjährigen sind beleidigend und ungebührlich.
8. Ungebührlich i.S. von Art. 132 Abs. 2 ZPO sind drohende, verunglimpfende, gegen allgemeine Anstandsregeln verstossende Äusserungen gegenüber dem Gericht, der Gegenpartei oder anderen Verfahrensbeteiligten. Grundsätzlich ist bei ungebührlichen Eingaben Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Sind lediglich einzelne Wörter oder Sätze ungebühr- lich, kann das Gericht diese auch unkenntlich machen und die Eingabe im Übri- gen zulassen. Bei einer Häufung von mehreren Ungebührlichkeiten in ein und derselben Rechtsschrift kann das Gericht diese als querulatorisch und rechts- missbräuchlich behandeln und gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückschicken (KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 130-132 N 13 und 19; BACHOF- NER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art 132 N 8 und 26; DIKE ZPO-KRAMER/ERK, 3. Aufl. 2025, Art. 132 N 11 und 16). Nach Lehre und Rechtsprechung zeichnen sich querulatorische und rechtsmiss- bräuchliche Eingaben aus durch die systematische Aneinanderreihung von Unge- bührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien, trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichts- losen Eingaben sowie ein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vor- dergründlich verfolgten Interessen, weil es der Partei um reine Schikane und nicht
- 7 - um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 26 m.w.H.).
9. Wegen der oben erwähnten massiven Ungebührlichkeiten durfte der Be- zirksrat das Schreiben des Beschwerdeführers als querulatorisch qualifizieren. Hinzu kommt, dass über die gleiche Sache bereits entschieden wurde, was das Vorgehen des Beschwerdeführers als sinnlose Zwängerei und die darin enthalte- nen Vorwürfe gegen die Behörden als Provokation und Selbstzweck erscheinen lässt. Der Bezirksrat durfte daher nach Art. 132 Abs. 3 ZPO vorgehen und die Ein- gabe des Beschwerdeführers ohne Weiteres zurückschicken.
10. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Präsident des Bezirksrates, der das angefochtene Schreiben vom 15. Juli 2025 unterzeichnete, habe in den Ausstand zu treten, da seit dem 4. Dezember 2024 eine Strafanzeige gegen ihn vorliege (act. 2). Die Ausstandsregeln sind grundsätzlich auch bei einer formlosen Erledigung nach Art. 132 Abs. 3 ZPO zu beachten. Der Ausstand ist allerdings unverzüglich gel- tend zu machen, sobald eine Partei vom entsprechenden Grund Kenntnis erhal- ten hat (Art. 49 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Ausstandsgrund schon kannte, als er sein Schreiben vom 26. Mai 2025 an den Bezirksrat richtete. Da der Präsident grundsätzlich bei jedem Entscheid des Be- zirksrates mitwirkt, was dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt war, hätte er seinen Ausstand demnach schon damals geltend machen müssen (vgl. DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 49 N 2). Im Beschwerdeverfahren ist dieser Einwand hingegen verspätet und auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten.
11. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde weiter auf eine E-Mail vom 15. Juli 2025, die er an die Mutter seiner Kinder sowie in Kopie an verschie- dene Behörden richtete (act. 3/4), und schreibt, wie er erst dieser Tage erfahren
- 8 - habe, bekomme seine 19 ½ jährige Tochter B._____ Integrationsmassnahmen der IV und sei nicht ausbildungsfähig (act. 2). Dabei handelt es sich um eine neue Behauptung, die nur schon aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand seiner Eingabe an die Vorinstanz sein konnte und da- mit grundsätzlich auch nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Angesichts des vom Beschwerdeführer erwähnten Alters von B._____, die demnach erwachsen ist, besteht zudem von vornherein keine Zu- ständigkeit der KESB als Kindesschutzbehörde, so dass sich Weiterungen erübri- gen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur Andelfingen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: