Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 C._____, geb. tt.mm.2016, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Verfahrensbeteiligter 1 oder Vater).
E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom
- 6 - Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
E. 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 445 Abs. 3 ZGB; vgl. BR act. 17). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III.
1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die mit Beschluss der KESB vom 14. April 2025 vorsorglich angeordneten Besuchskontakte hätten auf- grund ausstehender Einsetzung einer Besuchsbegleitung noch nicht umgesetzt
- 7 - werden können. In Beachtung der bis zu zwei Monaten dauernden Wartezeit und des Rechts der Eltern auf persönliche Kontakte zu ihrer Tochter, seien vorüberge- hend unbegleitete Kontakte zu bewilligen. Die mit Beschwerde vom 23. April 2025 angefochtene Besuchsregelung werde im neu gefällten Entscheid der KESB vom
5. Mai 2025 in Dispositiv-Ziffer 3 übernommen und durch den Zusatz ergänzt, dass bis zur Einsetzung einer geeigneten Besuchsbegleitung die Eltern in der
1. Phase für berechtigt erklärt würden, C._____ einmal in der Woche bis zu einer Stunde unbegleitet auf dem Areal der Institution oder in einem geeigneten Zimmer der Institution in vorgängiger Absprache mit der Beiständin und der Institution zu besuchen. Die angefochtene Besuchsregelung sei somit nicht mehr aktiv. Damit sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und das Verfahren sei entsprechend abzuschreiben (act. 8 E. 2.2).
2. Die Beschwerdeführerin rügt dies als nicht korrekt. Mit dem Entscheid der KESB vom 5. Mai 2025 habe gegenüber dem Entscheid vom 14. April 2025 in- haltlich keine Neufassung stattgefunden. Der ursprüngliche Entscheid sei nach wie vor in Kraft. Die mit Entscheid vom 5. Mai 2025 als Zusatz eingefügte Aus- nahmeregelung sei längst abgelaufen. Mitte Mai 2025 habe sich eine geeignete Begleitperson gefunden und seit dem 1. Juni 2025 fänden keine unbegleiteten Kontakte mehr statt. Der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz bedeute für die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (act. 2 Rz. 12). 3. 3.1 Das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dieser Vorschrift zufolge hat jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verfassungsnorm garantiert ein Recht darauf, dass ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren regelge- mäss geprüft wird. Dieses Recht wird verletzt, wenn eine Behörde auf eine Einga- be fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschwei- gend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre
- 8 - (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.2 m.H.; 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.3 m.H.). 3.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft die für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Eine angeordnete vorsorgliche Massnahme kann abgeändert oder aufgehoben wer- den, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sie sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen hat (BGer 5A_554/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann eine Massnahme auch aufheben oder ändern, soweit sie nicht mehr gerechtfertigt ist (BGer 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 2). Wurde ein Entscheid angefochten, gehen Zuständigkeit und Verfahren auf die Beschwerdeinstanz über. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde verliert die Herrschaft über die Angelegenheit (BSK ZGB I-REUS- SER, Art. 450d N 20). Sie hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch die Möglichkeit, ihren Entscheid (statt der Einreichung einer Vernehmlassung) in Wie- dererwägung zu ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB; § 68 EG KESR). Erlässt die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde einen neuen Entscheid, hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob das hängige Beschwerdeverfahren zufolge Wegfall des Beschwerdeobjekts ganz oder teilweise gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist das Beschwerdever- fahren fortzuführen (BSK ZGB I-REUSSER, Art. 450d N 27, 29). 3.3 Vorliegend regelte die KESB mit Beschluss vom 14. April 2025 den persönli- chen Verkehr zwischen C._____ und ihren Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid am 23. April 2025 bei der Vorinstanz (als zuständige erste Beschwerdeinstanz) an und beantragte, dass die Kontakte unbegleitet und ohne sprachliche Vorgaben sowie ohne Beizug ei- nes Dolmetschers zu gestatten seien. Mit dieser Beschwerdeerhebung sind Zu- ständigkeit und Verfahren auf die Vorinstanz übergegangen. Am 5. Mai 2025 er- liess die KESB während laufender Vernehmlassungsfrist einen weiteren Be- schluss, mit dem (unter anderem) der persönliche Verkehr geregelt wurde, und zwar mit Ausnahme der zusätzlichen Klausel zu den unbegleiteten Besuchen bis zur Einsetzung einer geeigneten Besuchsbegleitung in der gleichen Weise wie im
- 9 - Entscheid vom 14. April 2025 (vorne E. I.2.2 f.). Die KESB hat ihren bestehenden Entscheid damit (sinngemäss) in Wiedererwägung gezogen, allerdings nur in ei- nem Punkt und für einen beschränkten Zeitraum. Sie hat dazu in ihrer Vernehm- lassung vor Vorinstanz ausgeführt, Anlass hierfür sei die nachträgliche Erkenntnis gewesen, dass die Einrichtung einer Besuchsbegleitung mit erheblichem zeitli- chem Aufwand verbunden sei und den Eltern aus diesem Grund vorübergehend ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden sei. Im Übrigen wurde an der Besuchsrechtsregelung (hinsichtlich Phase 1 ab Einsetzung einer Besuchsbeglei- tung, Phase 2 und Phase 3) nichts geändert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwieweit der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sowie das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung des Ent- scheids vom 14. April 2025 entfallen sein sollte. Vielmehr hat sie Anspruch dar- auf, dass ihre Beschwerde von der Vorinstanz geprüft wird. 3.4 Indem die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos abschrieb und sich mit der Beschwerde materiell nicht befasste, hat sie sich dem Vorwurf der Rechts- verweigerung ausgesetzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sa- che ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Prozesskosten neu zu befinden haben. 3.5 Nicht zu folgen ist dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, wonach das Obergericht direkt selbst einen Entscheid über das Besuchsrecht treffen solle (act. 2 Rz. 12), zumal sich die Vorinstanz in der Sache noch gar nicht geäussert hat und der Instanzenzug grundsätzlich zu wahren ist. Nicht einzutreten wäre im Übrigen mangels dargetaner und ersichtlicher neuer Tatsachen oder Beweismittel (vgl. § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO) auf den neuen Antrag der Be- schwerdeführerin (Ziffer 2 Abs. 2). IV.
1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 10 - 2.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht für das vorliegende zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat im Umfang eines Anwaltshonorars von Fr. 972.80 zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 29.20 und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. 2 Rz. 16; act. 4/8).
E. 2.2 In den Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB fehlt eine Regelung betreffend Parteientschädigung vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. Massgebend sind damit die kantonalen Gesetze, im Kanton Zürich mithin das EG KESR und das GOG, sowie schliesslich die ZPO (dazu vorne E. II/1.1). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1.). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Par- teientschädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). Anzufügen bleibt, dass gemäss der Praxis der Kammer eine Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom
6. Juli 2017 E. 7.2.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 2.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz). Sie beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 14. April 2025 in dem Sinne abzuändern, dass die Kontakte zwischen Eltern und Kind unbegleitet und ohne sprachliche Vorgaben und ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgen dürfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB (BR act. 4). Mit Verfügung vom 25. April 2025 setzte die Vorinstanz der KESB, der Kindesvertre- terin und dem Verfahrensbeteiligten 1 Frist zur Stellungnahme an (BR act. 6). Der Verfahrensbeteiligte 1 erklärte mit Schreiben vom 29. April 2025, sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vollumfänglich anzuschliessen und auf eine eigene Ein- gabe zu verzichten (BR act. 7). Die KESB erstattete ihre Stellungnahme am
E. 2.4 Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (BR act. 17 = act. 4/2 = act. 8 [Aktenexem- plar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dis- positiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer II). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disposi- tiv-Ziffer III).
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 Be- schwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt Folgendes: "1. Es seien Dispositivziffern I und III des Erledigungsbeschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25.06.2025 im Verfahren VO.2025.17/3.02.02 aufzuheben.
2. Dispositivziffer 1 des vorsorglichen Entscheids Nr. ... der KESB Bülach Nord vom 14.04.2025 sei aufzuheben. Während der Dauer der Fremdplatzierung während des laufenden Verfahrens seien die Eltern für berechtigt zu erklären, mit ihrem Kind jede Woche mindestens zweimal für eine Stunde zu telefo- nieren, es jedes Wochenende von Freitag, 16 Uhr resp. Schul- schluss, bis Sonntag, 17 Uhr, auf Besuch zu nehmen und es jede Woche einmal unter der Woche für mindestens zwei Stunden zu besuchen.
- 5 -
3. Der Beschwerdeführerin sei für die vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'166.35 inkl. MWST auszu- richten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin- stanzen." Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-17, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 10/1-301, zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde der Kindesvertreterin und dem Verfahrensbe- teiligten 1 Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 11). Der Verfahrensbeteiligte 1 erklärte mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel: 14 Juli
2025) wie vor Vorinstanz, sich der Beschwerde "anzuschliessen" (act. 12). Die Kindesvertreterin nahm mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Stellung und beantragte in erster Linie, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Entscheid der KESB vom 14. April 2025 nicht mehr gültig sei und korrekterweise der neue Ent- scheid vom 5. Mai 2025 hätte angefochten werden müssen (act. 13 S. 2 f.). Wei- terungen sind nicht erforderlich. Der Beschwerdeführerin sind die Eingaben des Verfahrensbeteiligten 1 und der Kindesvertreterin ohne Nachteil mit dem vorlie- genden Entscheid zuzustellen. II. 1.
E. 7 Mai 2025 (BR act. 9). Sie beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfah- rens, da der Teil des Beschlusses vom 14. April 2025, welcher die Besuchsrege- lung betreffe, inzwischen obsolet sei. Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 sei die Be- suchsregelung neu gefasst worden (BR act. 9 S. 1 f.). Im erwähnten Beschluss vom 5. Mai 2025 (KESB act. 267 = BR act. 12) hatte die KESB vorsorglich den (bisher superprovisorisch erfolgten) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C._____ sowie die Unterbringung C._____s im D._____ in E._____
- 4 - bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem hatte sie im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die bestehende Regelung des Besuchsrechts zur ersten Phase gemäss Bst. a (vorne E. I.2.2) um folgenden Zusatz ergänzt (Dispositiv-Ziffer 3): "a) […] Bis zur Einsetzung einer geeigneten Besuchsbegleitung werden die Eltern in dieser Phase für berechtigt erklärt, C._____ einmal in der Woche bis zu einer Stunde unbegleitet auf dem Areal der Institution oder in einem geeigneten Zimmer der Institution in vorgängiger Absprache mit der Beiständin und der Institution zu besuchen. […]" Die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 die Ab- schreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und eventualiter die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (BR act. 11).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25. Juni 2025 aufgeho- ben und wird die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Bülach zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 11 -
- Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben. Allfäl- lige Kosten der Kindesvertretung werden auf die Staatskasse genommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 12 und 13), den Verfahrensbeteiligten 1, die Kindes- vertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 4. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie
1. B._____,
2. C._____, Verfahrensbeteiligte 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Besuchsregelung / Kindesschutz / vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 25. Juni 2025; VO.2025.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bülach Nord)
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____, geb. tt.mm.2016, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Verfahrensbeteiligter 1 oder Vater). 2. 2.1 Im Dezember 2024 reichte das Kinderspital Zürich bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bülach Nord (fortan: KESB) eine Gefährdungsmeldung bezüglich C._____ ein (KESB act. 3). Die KESB nahm Abklärungen vor (vgl. KESB act. 4 ff.) und ernannte für C._____ eine Kindesvertreterin (KESB act. 24). Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 errichtete sie vorsorglich eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und wies die Eltern an, jegliche Gewalt ge- genüber C._____ zu unterlassen. Im Weiteren ordnete sie eine Therapie für C._____ an und gab eine Intensivabklärung der familiären Situation von C._____ in Auftrag (KESB act. 75). 2.2 Mit Beschluss vom 20. März 2025 entzog die KESB den Eltern superprovi- sorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____. C._____ wurde per so- fort in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. Im Weiteren wurden (ebenfalls superprovisorisch) die Besuchskontakte der Eltern geregelt und die Beistandschaft angepasst (KESB act. 121). Mit Beschluss vom 14. April 2025 (KESB act. 211 = BR act. 3) regelte die KESB im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme u.a. das Besuchsrecht wie folgt (Dispositiv-Ziffer 1): "a) In einer ersten Phase werden die Eltern für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ zweimal zwei Stunden vollbegleitet auf dem Areal der Unterbringungsinsti- tution oder an öffentlichen Orten und Plätzen zu besuchen. Daneben sind wöchent- lich zwei maximal einstündige begleitete Telefonate erlaubt.
b) In einer zweiten Phase werden die Eltern für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ an den Wochenenden am Samstag oder Sonntag im Rahmen eines voll- ständig begleiteten Besuchsrechts für bis zu sechs Stunden zu oder mit sich auf
- 3 - Besuch zu nehmen. Daneben sind weiterhin zwei maximal einstündige begleitete Telefonate erlaubt.
c) In einer dritten Phase werden die Eltern für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ an den Wochenenden am Samstag oder Sonntag im Rahmen eines teil- weise begleiteten Besuchsrechts für bis zu sechs Stunden zu oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Daneben sind wöchentlich zwei maximal einstündige unbegleitete Telefonate erlaubt. Der Übertritt jeweils zur nächsten Phase setzt einen positiven Verlauf der vorangehenden Phase voraus. Der Übertrittszeitpunkt wird von der Beiständin in Absprache mit der Insti- tution sowie allfälligen weiteren Fachpersonen festgelegt. Die Beiständin regelt auch die genauen Modalitäten des Besuchsrechts. Die voll- oder teilbegleiteten Besuche müssen in deutscher Sprache oder unter Einbezug einer dolmetschenden Person erfolgen." 2.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz). Sie beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 14. April 2025 in dem Sinne abzuändern, dass die Kontakte zwischen Eltern und Kind unbegleitet und ohne sprachliche Vorgaben und ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgen dürfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB (BR act. 4). Mit Verfügung vom 25. April 2025 setzte die Vorinstanz der KESB, der Kindesvertre- terin und dem Verfahrensbeteiligten 1 Frist zur Stellungnahme an (BR act. 6). Der Verfahrensbeteiligte 1 erklärte mit Schreiben vom 29. April 2025, sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vollumfänglich anzuschliessen und auf eine eigene Ein- gabe zu verzichten (BR act. 7). Die KESB erstattete ihre Stellungnahme am
7. Mai 2025 (BR act. 9). Sie beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfah- rens, da der Teil des Beschlusses vom 14. April 2025, welcher die Besuchsrege- lung betreffe, inzwischen obsolet sei. Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 sei die Be- suchsregelung neu gefasst worden (BR act. 9 S. 1 f.). Im erwähnten Beschluss vom 5. Mai 2025 (KESB act. 267 = BR act. 12) hatte die KESB vorsorglich den (bisher superprovisorisch erfolgten) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C._____ sowie die Unterbringung C._____s im D._____ in E._____
- 4 - bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem hatte sie im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die bestehende Regelung des Besuchsrechts zur ersten Phase gemäss Bst. a (vorne E. I.2.2) um folgenden Zusatz ergänzt (Dispositiv-Ziffer 3): "a) […] Bis zur Einsetzung einer geeigneten Besuchsbegleitung werden die Eltern in dieser Phase für berechtigt erklärt, C._____ einmal in der Woche bis zu einer Stunde unbegleitet auf dem Areal der Institution oder in einem geeigneten Zimmer der Institution in vorgängiger Absprache mit der Beiständin und der Institution zu besuchen. […]" Die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 die Ab- schreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und eventualiter die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (BR act. 11). 2.4 Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (BR act. 17 = act. 4/2 = act. 8 [Aktenexem- plar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dis- positiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer II). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disposi- tiv-Ziffer III).
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 Be- schwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt Folgendes: "1. Es seien Dispositivziffern I und III des Erledigungsbeschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25.06.2025 im Verfahren VO.2025.17/3.02.02 aufzuheben.
2. Dispositivziffer 1 des vorsorglichen Entscheids Nr. ... der KESB Bülach Nord vom 14.04.2025 sei aufzuheben. Während der Dauer der Fremdplatzierung während des laufenden Verfahrens seien die Eltern für berechtigt zu erklären, mit ihrem Kind jede Woche mindestens zweimal für eine Stunde zu telefo- nieren, es jedes Wochenende von Freitag, 16 Uhr resp. Schul- schluss, bis Sonntag, 17 Uhr, auf Besuch zu nehmen und es jede Woche einmal unter der Woche für mindestens zwei Stunden zu besuchen.
- 5 -
3. Der Beschwerdeführerin sei für die vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'166.35 inkl. MWST auszu- richten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin- stanzen." Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-17, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 10/1-301, zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde der Kindesvertreterin und dem Verfahrensbe- teiligten 1 Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 11). Der Verfahrensbeteiligte 1 erklärte mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel: 14 Juli
2025) wie vor Vorinstanz, sich der Beschwerde "anzuschliessen" (act. 12). Die Kindesvertreterin nahm mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Stellung und beantragte in erster Linie, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Entscheid der KESB vom 14. April 2025 nicht mehr gültig sei und korrekterweise der neue Ent- scheid vom 5. Mai 2025 hätte angefochten werden müssen (act. 13 S. 2 f.). Wei- terungen sind nicht erforderlich. Der Beschwerdeführerin sind die Eingaben des Verfahrensbeteiligten 1 und der Kindesvertreterin ohne Nachteil mit dem vorlie- genden Entscheid zuzustellen. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom
- 6 - Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 445 Abs. 3 ZGB; vgl. BR act. 17). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbe- fugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III.
1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die mit Beschluss der KESB vom 14. April 2025 vorsorglich angeordneten Besuchskontakte hätten auf- grund ausstehender Einsetzung einer Besuchsbegleitung noch nicht umgesetzt
- 7 - werden können. In Beachtung der bis zu zwei Monaten dauernden Wartezeit und des Rechts der Eltern auf persönliche Kontakte zu ihrer Tochter, seien vorüberge- hend unbegleitete Kontakte zu bewilligen. Die mit Beschwerde vom 23. April 2025 angefochtene Besuchsregelung werde im neu gefällten Entscheid der KESB vom
5. Mai 2025 in Dispositiv-Ziffer 3 übernommen und durch den Zusatz ergänzt, dass bis zur Einsetzung einer geeigneten Besuchsbegleitung die Eltern in der
1. Phase für berechtigt erklärt würden, C._____ einmal in der Woche bis zu einer Stunde unbegleitet auf dem Areal der Institution oder in einem geeigneten Zimmer der Institution in vorgängiger Absprache mit der Beiständin und der Institution zu besuchen. Die angefochtene Besuchsregelung sei somit nicht mehr aktiv. Damit sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und das Verfahren sei entsprechend abzuschreiben (act. 8 E. 2.2).
2. Die Beschwerdeführerin rügt dies als nicht korrekt. Mit dem Entscheid der KESB vom 5. Mai 2025 habe gegenüber dem Entscheid vom 14. April 2025 in- haltlich keine Neufassung stattgefunden. Der ursprüngliche Entscheid sei nach wie vor in Kraft. Die mit Entscheid vom 5. Mai 2025 als Zusatz eingefügte Aus- nahmeregelung sei längst abgelaufen. Mitte Mai 2025 habe sich eine geeignete Begleitperson gefunden und seit dem 1. Juni 2025 fänden keine unbegleiteten Kontakte mehr statt. Der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz bedeute für die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (act. 2 Rz. 12). 3. 3.1 Das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dieser Vorschrift zufolge hat jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verfassungsnorm garantiert ein Recht darauf, dass ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren regelge- mäss geprüft wird. Dieses Recht wird verletzt, wenn eine Behörde auf eine Einga- be fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschwei- gend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre
- 8 - (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.2 m.H.; 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.3 m.H.). 3.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft die für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Eine angeordnete vorsorgliche Massnahme kann abgeändert oder aufgehoben wer- den, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sie sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen hat (BGer 5A_554/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann eine Massnahme auch aufheben oder ändern, soweit sie nicht mehr gerechtfertigt ist (BGer 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 2). Wurde ein Entscheid angefochten, gehen Zuständigkeit und Verfahren auf die Beschwerdeinstanz über. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde verliert die Herrschaft über die Angelegenheit (BSK ZGB I-REUS- SER, Art. 450d N 20). Sie hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch die Möglichkeit, ihren Entscheid (statt der Einreichung einer Vernehmlassung) in Wie- dererwägung zu ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB; § 68 EG KESR). Erlässt die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde einen neuen Entscheid, hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob das hängige Beschwerdeverfahren zufolge Wegfall des Beschwerdeobjekts ganz oder teilweise gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist das Beschwerdever- fahren fortzuführen (BSK ZGB I-REUSSER, Art. 450d N 27, 29). 3.3 Vorliegend regelte die KESB mit Beschluss vom 14. April 2025 den persönli- chen Verkehr zwischen C._____ und ihren Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid am 23. April 2025 bei der Vorinstanz (als zuständige erste Beschwerdeinstanz) an und beantragte, dass die Kontakte unbegleitet und ohne sprachliche Vorgaben sowie ohne Beizug ei- nes Dolmetschers zu gestatten seien. Mit dieser Beschwerdeerhebung sind Zu- ständigkeit und Verfahren auf die Vorinstanz übergegangen. Am 5. Mai 2025 er- liess die KESB während laufender Vernehmlassungsfrist einen weiteren Be- schluss, mit dem (unter anderem) der persönliche Verkehr geregelt wurde, und zwar mit Ausnahme der zusätzlichen Klausel zu den unbegleiteten Besuchen bis zur Einsetzung einer geeigneten Besuchsbegleitung in der gleichen Weise wie im
- 9 - Entscheid vom 14. April 2025 (vorne E. I.2.2 f.). Die KESB hat ihren bestehenden Entscheid damit (sinngemäss) in Wiedererwägung gezogen, allerdings nur in ei- nem Punkt und für einen beschränkten Zeitraum. Sie hat dazu in ihrer Vernehm- lassung vor Vorinstanz ausgeführt, Anlass hierfür sei die nachträgliche Erkenntnis gewesen, dass die Einrichtung einer Besuchsbegleitung mit erheblichem zeitli- chem Aufwand verbunden sei und den Eltern aus diesem Grund vorübergehend ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden sei. Im Übrigen wurde an der Besuchsrechtsregelung (hinsichtlich Phase 1 ab Einsetzung einer Besuchsbeglei- tung, Phase 2 und Phase 3) nichts geändert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwieweit der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sowie das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung des Ent- scheids vom 14. April 2025 entfallen sein sollte. Vielmehr hat sie Anspruch dar- auf, dass ihre Beschwerde von der Vorinstanz geprüft wird. 3.4 Indem die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos abschrieb und sich mit der Beschwerde materiell nicht befasste, hat sie sich dem Vorwurf der Rechts- verweigerung ausgesetzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sa- che ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch über die Prozesskosten neu zu befinden haben. 3.5 Nicht zu folgen ist dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, wonach das Obergericht direkt selbst einen Entscheid über das Besuchsrecht treffen solle (act. 2 Rz. 12), zumal sich die Vorinstanz in der Sache noch gar nicht geäussert hat und der Instanzenzug grundsätzlich zu wahren ist. Nicht einzutreten wäre im Übrigen mangels dargetaner und ersichtlicher neuer Tatsachen oder Beweismittel (vgl. § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO) auf den neuen Antrag der Be- schwerdeführerin (Ziffer 2 Abs. 2). IV.
1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 10 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht für das vorliegende zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat im Umfang eines Anwaltshonorars von Fr. 972.80 zuzüglich Spesenpauschale von Fr. 29.20 und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. 2 Rz. 16; act. 4/8). 2.2 In den Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB fehlt eine Regelung betreffend Parteientschädigung vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. Massgebend sind damit die kantonalen Gesetze, im Kanton Zürich mithin das EG KESR und das GOG, sowie schliesslich die ZPO (dazu vorne E. II/1.1). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1.). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Par- teientschädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). Anzufügen bleibt, dass gemäss der Praxis der Kammer eine Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom
6. Juli 2017 E. 7.2.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25. Juni 2025 aufgeho- ben und wird die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Bülach zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- 11 -
2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben. Allfäl- lige Kosten der Kindesvertretung werden auf die Staatskasse genommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 12 und 13), den Verfahrensbeteiligten 1, die Kindes- vertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je ge- gen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: