Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Tribunal de Protection de l'Adulte et de l'Enfant (TPAE) des Kantons Genf errichtete für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren tt. Mai 1960, am 13. Dezem- ber 2021 vorsorglich und am 11. September 2023 definitiv eine Beistandschaft ge- mäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und beauftragte den Beistand mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Ange- legenheiten soweit nötig zu vertreten, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten, mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte, ihr sozi- ales sowie ihr gesundheitliches Wohl zu fördern und die Beschwerdeführerin soweit notwendig in diesen Belangen zu vertreten. Der Beistand wurde zudem ermächtigt, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten (KESB act. 2/1 und 2/2; act. 7 E. 1).
E. 2 Seit 1. Januar 2023 lebt die Beschwerdeführerin in B._____, Bezirk Horgen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen (KESB Horgen) auf Ersuchen des TPAE des Kantons Genf per 1. März 2025 die Beistandschaft unverändert und ernannte C._____ zum neuen Beistand. Die KESB Horgen lud den Beistand im genannten Beschluss zudem ein, sich innert zwei Wochen die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen, innert zwei Monaten ein aktuelles Budget einzureichen, nötigenfalls die Anpassung der Massnahme zu beantragen und per 28. Februar 2027 einen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (BR act. 2 = KESB act. 20, jeweils S. 3 f.).
E. 3 Gegen den Beschluss der KESB Horgen vom 9. Januar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) Beschwerde, worin sie sinn- gemäss die Aufhebung der Beistandschaft beantragte (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB Horgen ein (BR act. 3 und 4) und gab der Be- schwerdeführerin anschliessend Gelegenheit, sich dazu zu äussern (BR act. 6 und 7). Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. I) und wies die KESB an, innert nützlicher Frist, respektive vor Ablauf der or-
- 3 - dentlichen zweijährigen Berichtsperiode, die Notwendigkeit der Beistandschaft zu prüfen (Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat sah für sein Verfahren von einer Kosten- erhebung ab (Dispositiv-Ziff. III, BR act. 10 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).
E. 4 Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 erhebt die Beschwerdeführerin bei der II. Zi- vilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-11, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 10 und 12/1-22, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich; die Sache erweist sich sogleich als spruchreif. II.
Dispositiv
- Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde und der unteren gericht- lichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann nur der Entscheid des Bezirksrats sein.
- Die Beschwerde ist schriftlich und mit Anträgen sowie einer Begründung ver- sehen innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei der Kam- mer einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich auch im Rahmen der Untersu- chungsmaxime sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An die Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien wird ein geringerer Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. - 4 -
- Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig ein (vgl. BR act. 10/2). Sie ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und dort unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält zwar keine formellen Anträge, wie der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll, indes geht aus der Begründung hinreichend klar hervor, dass die Be- schwerdeführerin die Beistandschaft als nicht notwendig erachtet und mit der Über- nahme der Massnahme durch die KESB Horgen nicht einverstanden ist. Sinnge- mäss beantragt sie damit, die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I (Abweisung Be- schwerde) und Dispositiv-Ziff. II (Anweisungen an die KESB Horgen) des Urteils der Vorinstanz.
- Die Vorinstanz führte zur Begründung zusammengefasst aus, im angefochte- nen Beschluss der KESB Horgen gehe es nicht um die Aufhebung der Beistand- schaft, sondern um die Übernahme der bisher von der KESB Genf geführten be- stehenden Beistandschaft durch die KESB Horgen. Der Wohnsitzwechsel der Be- schwerdeführerin mit der Absicht des dauernden Verbleibs in B._____ sei unbe- stritten. Die KESB Horgen habe die Beistandschaft gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB zu übernehmen, ausser es sprächen wichtige Gründe dagegen. Gemäss der Empfehlungen zur Übertragung und Übernahme einer Massnahme der KESB-Prä- sidienvereinigung (KPV) im Kanton Zürich lägen wichtige Gründe vor, wenn die KESB am bisherigen Wohnsitz plane, die Massnahme aufzuheben, oder wenn die Massnahme in absehbarer Zeit dahinfalle. Beides sei hier nicht gegeben. Auf An- frage der KESB Horgen habe die KESB Genf erklärt, die Situation der Beschwer- deführerin nicht zu überprüfen, weil die Beschwerdeführerin in B._____ wohne. Die KESB Genf plane offenbar nicht, die Massnahme aufzuheben (act. 7 E. 4.1 ff.).
- Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie brauche keine Be- treuung, sie könne ihre administrativen Angelegenheiten selber regeln, sie gebe nicht unüberlegt Geld aus, sie habe keine geistige oder körperliche Behinderung und sie brauche keine Medikamente. Sie lebe seit Ende 2022 in B._____, ohne besondere Unterstützung benötigt oder erhalten zu haben. Nur die Zahnbehand- lungen seien bisher erfolglos geblieben, sie habe ständig Schmerzen (act. 2).
- - 5 - 6.1. Die Beschwerdeführerin trägt mit ihrer Beschwerde Gründe für die Aufhebung der Beistandschaft vor. Im Entscheid der KESB Horgen wurden allerdings die Not- wendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft nicht geprüft, sondern beurteilt, ob die Voraussetzungen für die (organisatorische) Übernahme der bisher von der KESB Genf geführten Beistandschaft durch die KESB Horgen erfüllt sind. Die KESB Horgen prüfte in der Hauptsache, ob sie nach dem Umzug der Be- schwerdeführerin nach B._____ für die Führung der bisherigen Beistandschaft ört- lich zuständig sei, was sie bejahte, und ob wichtige Gründe gegen die Übernahme sprechen, was sie verneinte (BR act. 2). Entsprechend können die Beschwerde- verfahren bei der Vorinstanz und bei der Kammer nur die formelle Frage der örtliche Zuständigkeit der KESB Horgen für die Weiterführung der bestehenden Beistand- schaft betreffen. Es ist vorliegend also nicht zu klären, ob die Voraussetzungen für die Fortführung der Beistandschaft, wie etwa der Schwächezustand und die Hilfs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 389 f. ZGB), gegeben sind. Ebenso wenig brauchte die Vorinstanz von sich aus zu untersuchen, ob Umstände für die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB sprechen. Darüber wäre in einem separaten Verfahren zunächst von der (nach der Übernahme zu- ständig gewordenen) KESB Horgen zu befinden. Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin materiell gegen die Beistandschaft wehrt und diese aufheben möchte, kann deshalb auf ihre Vorbringen hier nicht eingegangen werden. Das Gleiche gilt, so- weit die Beschwerdeführerin die Amtsausübung des Beistands kritisieren möchte. Auch die Amtsführung des früheren Beistands steht hier nicht auf dem Prüfstand (Leerung der Wohnung ohne Vorankündigung, Rückbehalten wertvoller Gegen- stände, act. 2) und wäre im Übrigen von den zuständigen Behörden im Kanton Genf zu überprüfen. 6.2. Örtlich zuständig für die Führung der Beistandschaft ist jeweils die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt die Person ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Der Vor- behalt wichtiger Gründe soll es den Behörden ermöglichen, im Einzelfall eine flexi- ble Lösung zu finden, um vom Grundsatz der sofortigen Übertragung einer Massnahme abzusehen. Solche Gründe sind nur zurückhaltend anzunehmen, bei- - 6 - spielsweise, wenn die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder ledig- lich noch einzelne Geschäfte anfallen, wenn unklar ist, ob die betroffene Partei am neuen Aufenthaltsort verbleibt und deshalb ein gewisses Zuwarten mit der Übertra- gung gerechtfertigt erscheint oder wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anste- hen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in den Vorab- klärungen involviert war (BGer 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3 mit di- versen Hinweisen). Die wichtigen Gründe haben sich deshalb auf den Zeitpunkt der (formellen) Übernahme der Beistandschaft zu beziehen, d.h. sie betreffen die Frage, ob besondere Umstände gegen die unverzügliche Übernahme der Mass- nahme sprechen. Solche Gründe macht die Beschwerdeführerin keine geltend und solche sind aus den Akten auch nicht erkennbar. Die organisatorische Übernahme der Beistandschaft durch die KESB am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin ist vielmehr dringend angezeigt. Die Beschwerdeführerin zog vor mehr als zwei Jah- ren nach B._____ und lebt in einer Eigentumswohnung. Hinweise, dass sie ihren Aufenthaltsort demnächst ändern könnte, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Auch beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf komplexe Geschäfte, die drin- gend noch von der KESB Genf zu erledigen wären. Die KESB Genf erachtete sich vielmehr zur Führung der Massnahme als nicht mehr zuständig (vgl. act. 10, BR act. 4 und KESB act. 12). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine zuverläs- sigen Anhaltspunkte, wonach die Beistandschaft demnächst aufzuheben wäre. 6.3. Zusammenfassend erfolgte die Übernahme der Beistandschaft durch die KESB Horgen zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde gegen Dispositiv- Ziff. I des Urteils der Vorinstanz führt.
- 7.1. Aus den beiden Beschwerden an die Vorinstanz und die Kammer geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Beistandschaft nicht einverstanden ist und sie die Aufhebung der Massnahme erreichen möchte (act. 2 und BR act. 1). Die Be- schwerden enthalten demnach sinngemäss den Antrag, die Beistandschaft sei auf- zuheben. - 7 - 7.2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Bei- standschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Sobald ein Antrag gestellt oder Begebenheiten für die Aufhe- bung der KESB bekannt werden, ist ein Verfahren zur Überprüfung bzw. Aufhebung der Beistandschaft anhand zu nehmen (vgl. Art. 414 ZGB; FamKomm Erwachse- nenschutz/MEIER, Art. 399 N 31 und Art. 414 N 4; BK ZGB-HÄFELI, Art. 399 N 34). 7.3. Die Vorinstanz wies die KESB Horgen in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Urteils zwar zu Recht an, die Notwendigkeit der Beistandschaft zu prüfen (act. 7) und bestimmte in zeitlicher Hinsicht, die Notwendigkeit sei nach Übernahme der Erwachsenenschutzmassnahme innert nützlicher Frist, respektive vor Ablauf der ordentlichen zweijährigen Berichtsperiode vorzunehmen. Das der KESB Horgen grosszügig eingeräumte zeitliche Ermessen berücksichtigt jedoch die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin an einer zeitnahen Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Massnahme zu wenig. Die Schwere des Eingriffs in ihre Persönlich- keitsrechte und ihr Interesse an Selbstbestimmung rechtfertigen, die Weisung zur Überprüfung der Massnahme zeitlich enger und verbindlicher zu fassen. Demzu- folge ist die KESB Horgen aufzufordern, das Verfahren betreffend Aufhebung der Massnahme sogleich anhand zu nehmen. Dispositiv-Ziff. II ist folglich aufzuheben und die Anweisung ist in diesem Sinne anzupassen.
- Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv- Ziff. II des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Die KESB Horgen ist anzuweisen, unverzüglich ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft anhand zu nehmen und die nötigen Abklärungen in die Wege zu leiten. Ihr ist mit diesem Ent- scheid eine Kopie der Beschwerde zuzusenden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
- Umständehalber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde- führerin nicht auszurichten. - 8 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 4. Juni 2025 aufgehoben, und die KESB Bezirk Horgen wird angewiesen, unverzüglich ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft anzuheben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 4. Juni 2025 wird bestätigt.
- Es werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- Es wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Horgen unter Beilage eines Doppels der Be- schwerde (act. 2) sowie an den Bezirksrat Horgen unter Rückgabe der beige- zogenen Akten, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 13. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Übernahme der Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 4. Juni 2025; VO.2025.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Tribunal de Protection de l'Adulte et de l'Enfant (TPAE) des Kantons Genf errichtete für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren tt. Mai 1960, am 13. Dezem- ber 2021 vorsorglich und am 11. September 2023 definitiv eine Beistandschaft ge- mäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und beauftragte den Beistand mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Ange- legenheiten soweit nötig zu vertreten, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten, mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte, ihr sozi- ales sowie ihr gesundheitliches Wohl zu fördern und die Beschwerdeführerin soweit notwendig in diesen Belangen zu vertreten. Der Beistand wurde zudem ermächtigt, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten (KESB act. 2/1 und 2/2; act. 7 E. 1).
2. Seit 1. Januar 2023 lebt die Beschwerdeführerin in B._____, Bezirk Horgen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen (KESB Horgen) auf Ersuchen des TPAE des Kantons Genf per 1. März 2025 die Beistandschaft unverändert und ernannte C._____ zum neuen Beistand. Die KESB Horgen lud den Beistand im genannten Beschluss zudem ein, sich innert zwei Wochen die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen, innert zwei Monaten ein aktuelles Budget einzureichen, nötigenfalls die Anpassung der Massnahme zu beantragen und per 28. Februar 2027 einen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (BR act. 2 = KESB act. 20, jeweils S. 3 f.).
3. Gegen den Beschluss der KESB Horgen vom 9. Januar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) Beschwerde, worin sie sinn- gemäss die Aufhebung der Beistandschaft beantragte (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB Horgen ein (BR act. 3 und 4) und gab der Be- schwerdeführerin anschliessend Gelegenheit, sich dazu zu äussern (BR act. 6 und 7). Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. I) und wies die KESB an, innert nützlicher Frist, respektive vor Ablauf der or-
- 3 - dentlichen zweijährigen Berichtsperiode, die Notwendigkeit der Beistandschaft zu prüfen (Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat sah für sein Verfahren von einer Kosten- erhebung ab (Dispositiv-Ziff. III, BR act. 10 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).
4. Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 erhebt die Beschwerdeführerin bei der II. Zi- vilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-11, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 10 und 12/1-22, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich; die Sache erweist sich sogleich als spruchreif. II.
1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde und der unteren gericht- lichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann nur der Entscheid des Bezirksrats sein.
2. Die Beschwerde ist schriftlich und mit Anträgen sowie einer Begründung ver- sehen innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei der Kam- mer einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich auch im Rahmen der Untersu- chungsmaxime sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An die Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien wird ein geringerer Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.
- 4 -
3. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig ein (vgl. BR act. 10/2). Sie ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und dort unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält zwar keine formellen Anträge, wie der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll, indes geht aus der Begründung hinreichend klar hervor, dass die Be- schwerdeführerin die Beistandschaft als nicht notwendig erachtet und mit der Über- nahme der Massnahme durch die KESB Horgen nicht einverstanden ist. Sinnge- mäss beantragt sie damit, die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I (Abweisung Be- schwerde) und Dispositiv-Ziff. II (Anweisungen an die KESB Horgen) des Urteils der Vorinstanz.
4. Die Vorinstanz führte zur Begründung zusammengefasst aus, im angefochte- nen Beschluss der KESB Horgen gehe es nicht um die Aufhebung der Beistand- schaft, sondern um die Übernahme der bisher von der KESB Genf geführten be- stehenden Beistandschaft durch die KESB Horgen. Der Wohnsitzwechsel der Be- schwerdeführerin mit der Absicht des dauernden Verbleibs in B._____ sei unbe- stritten. Die KESB Horgen habe die Beistandschaft gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB zu übernehmen, ausser es sprächen wichtige Gründe dagegen. Gemäss der Empfehlungen zur Übertragung und Übernahme einer Massnahme der KESB-Prä- sidienvereinigung (KPV) im Kanton Zürich lägen wichtige Gründe vor, wenn die KESB am bisherigen Wohnsitz plane, die Massnahme aufzuheben, oder wenn die Massnahme in absehbarer Zeit dahinfalle. Beides sei hier nicht gegeben. Auf An- frage der KESB Horgen habe die KESB Genf erklärt, die Situation der Beschwer- deführerin nicht zu überprüfen, weil die Beschwerdeführerin in B._____ wohne. Die KESB Genf plane offenbar nicht, die Massnahme aufzuheben (act. 7 E. 4.1 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie brauche keine Be- treuung, sie könne ihre administrativen Angelegenheiten selber regeln, sie gebe nicht unüberlegt Geld aus, sie habe keine geistige oder körperliche Behinderung und sie brauche keine Medikamente. Sie lebe seit Ende 2022 in B._____, ohne besondere Unterstützung benötigt oder erhalten zu haben. Nur die Zahnbehand- lungen seien bisher erfolglos geblieben, sie habe ständig Schmerzen (act. 2). 6.
- 5 - 6.1. Die Beschwerdeführerin trägt mit ihrer Beschwerde Gründe für die Aufhebung der Beistandschaft vor. Im Entscheid der KESB Horgen wurden allerdings die Not- wendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft nicht geprüft, sondern beurteilt, ob die Voraussetzungen für die (organisatorische) Übernahme der bisher von der KESB Genf geführten Beistandschaft durch die KESB Horgen erfüllt sind. Die KESB Horgen prüfte in der Hauptsache, ob sie nach dem Umzug der Be- schwerdeführerin nach B._____ für die Führung der bisherigen Beistandschaft ört- lich zuständig sei, was sie bejahte, und ob wichtige Gründe gegen die Übernahme sprechen, was sie verneinte (BR act. 2). Entsprechend können die Beschwerde- verfahren bei der Vorinstanz und bei der Kammer nur die formelle Frage der örtliche Zuständigkeit der KESB Horgen für die Weiterführung der bestehenden Beistand- schaft betreffen. Es ist vorliegend also nicht zu klären, ob die Voraussetzungen für die Fortführung der Beistandschaft, wie etwa der Schwächezustand und die Hilfs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 389 f. ZGB), gegeben sind. Ebenso wenig brauchte die Vorinstanz von sich aus zu untersuchen, ob Umstände für die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB sprechen. Darüber wäre in einem separaten Verfahren zunächst von der (nach der Übernahme zu- ständig gewordenen) KESB Horgen zu befinden. Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin materiell gegen die Beistandschaft wehrt und diese aufheben möchte, kann deshalb auf ihre Vorbringen hier nicht eingegangen werden. Das Gleiche gilt, so- weit die Beschwerdeführerin die Amtsausübung des Beistands kritisieren möchte. Auch die Amtsführung des früheren Beistands steht hier nicht auf dem Prüfstand (Leerung der Wohnung ohne Vorankündigung, Rückbehalten wertvoller Gegen- stände, act. 2) und wäre im Übrigen von den zuständigen Behörden im Kanton Genf zu überprüfen. 6.2. Örtlich zuständig für die Führung der Beistandschaft ist jeweils die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt die Person ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Der Vor- behalt wichtiger Gründe soll es den Behörden ermöglichen, im Einzelfall eine flexi- ble Lösung zu finden, um vom Grundsatz der sofortigen Übertragung einer Massnahme abzusehen. Solche Gründe sind nur zurückhaltend anzunehmen, bei-
- 6 - spielsweise, wenn die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder ledig- lich noch einzelne Geschäfte anfallen, wenn unklar ist, ob die betroffene Partei am neuen Aufenthaltsort verbleibt und deshalb ein gewisses Zuwarten mit der Übertra- gung gerechtfertigt erscheint oder wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anste- hen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in den Vorab- klärungen involviert war (BGer 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3 mit di- versen Hinweisen). Die wichtigen Gründe haben sich deshalb auf den Zeitpunkt der (formellen) Übernahme der Beistandschaft zu beziehen, d.h. sie betreffen die Frage, ob besondere Umstände gegen die unverzügliche Übernahme der Mass- nahme sprechen. Solche Gründe macht die Beschwerdeführerin keine geltend und solche sind aus den Akten auch nicht erkennbar. Die organisatorische Übernahme der Beistandschaft durch die KESB am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin ist vielmehr dringend angezeigt. Die Beschwerdeführerin zog vor mehr als zwei Jah- ren nach B._____ und lebt in einer Eigentumswohnung. Hinweise, dass sie ihren Aufenthaltsort demnächst ändern könnte, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Auch beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf komplexe Geschäfte, die drin- gend noch von der KESB Genf zu erledigen wären. Die KESB Genf erachtete sich vielmehr zur Führung der Massnahme als nicht mehr zuständig (vgl. act. 10, BR act. 4 und KESB act. 12). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine zuverläs- sigen Anhaltspunkte, wonach die Beistandschaft demnächst aufzuheben wäre. 6.3. Zusammenfassend erfolgte die Übernahme der Beistandschaft durch die KESB Horgen zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde gegen Dispositiv- Ziff. I des Urteils der Vorinstanz führt. 7. 7.1. Aus den beiden Beschwerden an die Vorinstanz und die Kammer geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Beistandschaft nicht einverstanden ist und sie die Aufhebung der Massnahme erreichen möchte (act. 2 und BR act. 1). Die Be- schwerden enthalten demnach sinngemäss den Antrag, die Beistandschaft sei auf- zuheben.
- 7 - 7.2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Bei- standschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Sobald ein Antrag gestellt oder Begebenheiten für die Aufhe- bung der KESB bekannt werden, ist ein Verfahren zur Überprüfung bzw. Aufhebung der Beistandschaft anhand zu nehmen (vgl. Art. 414 ZGB; FamKomm Erwachse- nenschutz/MEIER, Art. 399 N 31 und Art. 414 N 4; BK ZGB-HÄFELI, Art. 399 N 34). 7.3. Die Vorinstanz wies die KESB Horgen in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Urteils zwar zu Recht an, die Notwendigkeit der Beistandschaft zu prüfen (act. 7) und bestimmte in zeitlicher Hinsicht, die Notwendigkeit sei nach Übernahme der Erwachsenenschutzmassnahme innert nützlicher Frist, respektive vor Ablauf der ordentlichen zweijährigen Berichtsperiode vorzunehmen. Das der KESB Horgen grosszügig eingeräumte zeitliche Ermessen berücksichtigt jedoch die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin an einer zeitnahen Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Massnahme zu wenig. Die Schwere des Eingriffs in ihre Persönlich- keitsrechte und ihr Interesse an Selbstbestimmung rechtfertigen, die Weisung zur Überprüfung der Massnahme zeitlich enger und verbindlicher zu fassen. Demzu- folge ist die KESB Horgen aufzufordern, das Verfahren betreffend Aufhebung der Massnahme sogleich anhand zu nehmen. Dispositiv-Ziff. II ist folglich aufzuheben und die Anweisung ist in diesem Sinne anzupassen.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv- Ziff. II des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Die KESB Horgen ist anzuweisen, unverzüglich ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft anhand zu nehmen und die nötigen Abklärungen in die Wege zu leiten. Ihr ist mit diesem Ent- scheid eine Kopie der Beschwerde zuzusenden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
9. Umständehalber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde- führerin nicht auszurichten.
- 8 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 4. Juni 2025 aufgehoben, und die KESB Bezirk Horgen wird angewiesen, unverzüglich ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft anzuheben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 4. Juni 2025 wird bestätigt.
3. Es werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
4. Es wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Horgen unter Beilage eines Doppels der Be- schwerde (act. 2) sowie an den Bezirksrat Horgen unter Rückgabe der beige- zogenen Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: