Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 Monaten dauernden Leben ihres Kindes über fast alle Belange gestritten, die ein Kleinkind betreffen können: Art und Dauer der jeweiligen Betreuung, die Aus- gestaltung der Besuchskontakte und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften; es ist nichts Verlässliches über eine allfällige Auseinandersetzung über den Un- terhaltsbeitrag für C._____ bekannt. Über die Anordnung der gemeinsamen elter- lichen Sorge konnten sich die Eltern Ende Oktober 2024 mit der Unterstützung der KESB verständigen (E. 2.1., 3. hinten; KESB-act. 87-88). 1.2. Die Mütter- und Väterberatung Stadt Zürich erstattete nur acht Wochen nach der Geburt von C._____ eine Gefährdungsmeldung, was die KESB veranlasste, das Sozialzentrum F._____ mit der Abklärung der Verhältnisse der Familie B._____A._____ zu beauftragen (KESB-act. 7). Der mit der Abklärung beauf- tragte Sozialarbeiter betonte am tt.mm.2024 die Schwierigkeit, angesichts des
- 3 - Konfliktpotentials der Eltern sich ein Bild von der Situation zu machen, und wies auf die Möglichkeit einer KOFA-Intensivabklärung hin (KESB-act. 24). Die eben- falls von der KESB um eine Einschätzung angefragte Kindesschutzgruppe des Kinderspitals sah sich am 18. April 2024 nicht zu einer Gefährdungsmeldung ver- anlasst, auch wenn sie erklärte, es sei auffällig, dass die Mutter bereits fünf Mal auf den Notfall gekommen sei, und auch der Vater sich häufig im Kispi melde (KESB-act. 19). Als C._____ 12 Wochen alt war, kam es am tt.mm.2024 am Wohnort der Mutter zu einer polizeilichen Intervention, weil sich die Eltern über das Besuchsrecht gestritten hatten (KESB-act. 20). Am 16. April 2024 kam es we- gen einer Trinkverweigerung zu einer siebentägigen Hospitalisation von C._____ im Kinderspital (Kispi) (KESB-act. 23). 1.3. Der Chefarzt Notfallstation des Kinderspitals Zürich (Kispi) und Leiter Kin- derschutzgruppe sowie der Sozialarbeiter, Mitglied Kinderschutzgruppe Kispi, er- statteten mit Schreiben vom 17. Mai 2024 eine Gefährdungsmeldung (KESB- act. 29). Zusammenfassend hielten der Chefarzt und der Sozialarbeiter Kinder- schutzgruppe fest, die Mutter habe einen sehr liebevollen Umgang mit C._____. Andererseits sei deutlich zu erkennen, wie die Mutter unter Druck stehe und ver- suche, an allen erkennbaren Fronten zu kämpfen. Sie, die Fachpersonen des Ki- spi, seien überzeugt, dass der Elternkonflikt und der daraus erlebte Stress sich in einer angespannten Interaktion zwischen Mutter und Kind niederschlage und sich in der Fütterungsproblematik von C._____ zu Hause zeige. Die Fachpersonen des Kinderspitals ersuchten die KESB, dringend der Mutter Unterstützungs- und Entlastungsangebote zu unterbreiten (KESB-act. 29 S. 2). Im gleichen Zeitraum fragte der Vater bei der KESB nach, ob man die Anordnung der gemeinsamen el- terlichen Sorge vorantreiben könne (KESB-act. 34). C._____ sei unruhig und er, der Vater, möchte ihm helfen. 1.4. Die den Vater auch heute noch vertretende Rechtsanwältin zeigte der KESB ihr Mandat am 4. Juni 2024 an (KESB-act. 38-39). Unter dem 28. Juni 2024 liess die Mutter ihre Vertretung anzeigen (KESB-act. 45-46). 2.1. Am 5. Juli 2024 lag der Abklärungsbericht des Sozialzentrums F._____ vor, nachdem der für den Bericht verantwortlich zeichnende Sozialarbeiter und die El-
- 4 - ternberaterin je einen Hausbesuch bei der Mutter und dem Vater und verschie- dene Gespräche auch mit Drittpersonen wie der Hebamme, dem Kinderarzt und der Therapeutin der Eltern getätigt hatten (KESB-act. 49). Die Abklärenden hiel- ten zusammengefasst fest, die Eltern würden einen liebevollen Umgang mit C._____ haben, auf ihrer eigenen Ebene herrsche aber Misstrauen, und die Dy- namik in den gemeinsamen Gesprächen sei sehr schwer regulierbar. C._____ sei aktuell durch das elterliche Verhalten in einem ständigen Spannungsfeld. Dies sei aktuell ein grosses Risiko für seine weitere gesunde Entwicklung. Der Vater müsste gegenüber der Mutter eingestehen, dass sie aktuell die wichtigere Ver- trauensperson für C._____ sei und sich sorgevoll um das Wohl von C._____ küm- mere. Die Mutter müsste dem Vater mehr Freiraum eingestehen, damit er seine Rolle als Vater wahrnehmen könne und sich um C._____ sorgen könne. Für wei- tere Details im Abklärungsbericht sei auf die ausführliche Darstellung im Ent- scheid der KESB vom 5. Dezember 2024 verwiesen (BR-act. 1/1 = KESB-act. 96 S. 3 f.). Die Abklärenden beantragten abschliessend die Anordnung der gemein- samen elterlichen Sorge und die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ (KESB-act. 49 S. 11). 2.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte der Vater der KESB, es seien die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut anzuordnen; das Betreuungsmodell sei auch vorsorglich und superprovisorisch für die weitere Dauer des Verfahrens anzuordnen. Konkret beantragte der Vater die Anordnung von vier Betreuungs-Phasen, die ab 1. Februar 2025 (Phase 4) in eine alternie- rende Obhut münden sollten (KESB-act. 54). Die Mutter liess mit Eingabe vom
E. 23 September 2024 Stellung zum Schriftsatz des Vater nehmen (KESB-act. 72). Es folgten weitere Wortmeldungen der Eltern, bis am 28. Oktober 2024 deren An- hörung vor der KESB stattfand (KESB-act. 92). Die Anhörung ergab, dass die Mutter im August 2024 an den Ort ihrer Kindheit nach F._____ zog, C._____ dort eine Kita besucht und der Vater nach wie vor in der Stadt Zürich wohnt. Die Eltern liessen an der Anhörung plädieren und hielten in ihren umfangreichen Vorbringen in den Schriftsätzen und in der persönlichen Befragung an ihren Anträgen fest, so die Mutter an der alleinigen elterlichen Sorge und unter Hinweis darauf, dass der
- 5 - Vater C._____ am Freitag und Sonntag betreue, was optimal mit den Bedürfnis- sen von C._____ vereinbar sei (KESB-act. 83, act. 85 S. 12).
3. Im Nachgang zur Anhörung fanden am 31. Oktober 20024 Vergleichsge- spräche statt, anlässlich welcher sich die Eltern mit Unterstützung der KESB auf die gemeinsame Sorge für C._____ einigen konnten (KESB-act. 87-88). Die übri- gen Kinderbelange (Betreuung und Erziehungsgutschriften) blieben strittig. Nach Durchführung des Verfahrens teilte die KESB mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 die Obhut über C._____ der Mutter zu und sprach dem Vater eine umfang- reiche Betreuung zu. Ausserdem erteilte sie den Eltern eine Weisung zum Besuch einer KET-Beratung und errichtete eine Besuchs- und eine Erziehungsbeistand- schaft. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Detail entschied die KESB wie folgt (KESB-act. 96 = BR-act. 1/1 [nachfolgend nur noch als KESB-act. 96 zitiert]): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____, geb. tt.mm.2024, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Frau B._____ und Herrn A._____ steht.
2. Die Obhut über C._____ wird Frau B._____ zugeteilt.
3. Herr A._____ ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
a) jeden Donnerstag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00;
b) jeden Freitag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
c) jeden Sonntag, jeweils von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
d) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Frau B._____ ist verpflichtet, C._____ jeweils am Donnerstagmor- gen und am Sonntagmittag zum Vater nach Zürich zu bringen, wobei Herr A._____ verpflichtet ist, C._____ am Abend jeweils zu Frau B._____ nach F._____ zurückzubringen. Das gilt auch für die anstehenden Feiertage. Am Freitagmorgen findet die Übergabe von C._____ am Bahnhof statt, wobei Frau B._____ verpflichtet ist, C._____ Herrn A._____ bis spätestens 9.00 zu übergeben. Herr A._____ ist verpflichtet, C._____ am Freitagabend zu Frau B._____ nach F._____ zurück- zubringen.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Ren- ten werden Frau B._____ allein angerechnet. Es ist Aufgabe von
- 6 - Frau B._____ und Herrn A._____, die betroffenen Ausgleichskas- sen dannzumal über diese Regelung zu informieren.
5. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet mit den Aufgaben,
a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen,
b) die weitere Pflege, Erziehung und Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwachen,
c) die Eltern in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauens- bildung zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit sowie beim Informationsaustausch in Bezug auf die Kinderbelange zu unterstützen,
d) die Eltern bei der Ausübung des in Dispositivziffer 3 angeord- neten Besuchsrechts unterstützend zu begleiten und bei Konflik- ten zwischen den Eltern zu vermitteln,
e) nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festle- gung von Übergabeort/-zeit sowie das Nachholen von Besuchsta- gen bei Verhinderung etc.) für die Eltern verbindlich festzulegen,
f) mit den Eltern für die Zeit nach der in Dispositivziffer 3 angeord- neten Besuchsregelung eine einvernehmliche weiterführende Be- suchsregelung zu vereinbaren oder, falls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde entsprechenden Antrag zu stellen,
g) die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen bzw. Fachpersonen (Ärzte/KET-Beratung/Hort bzw. Krippe etc.) sicher- zustellen und Einsicht in die entsprechende Berichte zu nehmen.
6. Herr G._____, kjz F._____, wird als Beistand ernannt mit der Ein- ladung,
a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kennt- nisse zu verschaffen und mit den Betroffenen persönlich Kontakt aufzunehmen,
b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen,
c) erstmals ordentlicherweise per 31. November 2026 Bericht zu erstatten.
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk F._____ wird ersucht, die für C._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu übernehmen.
8. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird für Frau B._____ und Herrn A._____ eine KET-Beratung bei Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich angeordnet.
- 7 -
9. Frau B._____ und Herr A._____ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die KET-Beratung wahrzunehmen und daran aktiv und verbindlich mitzuwirken.
10. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich erteilt dem Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingst- weidstrasse 16, 8005 Zürich, den Auftrag, eine KET-Beratung mit einem Kostendach von Fr. 2'200.-- (zzgl. MwSt.) durchzuführen.
11. Die Leitung der KET-Beratung wird beauftragt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit schriftlichem Bericht zu informie- ren, wenn die Beratung abgeschlossen ist oder mehr Zeit in An- spruch nimmt, falls keine Beratung zustande kommt oder wenn die Beratung abgebrochen wird.
12. Die von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder dar- über hinausgehenden Anträge von Frau B._____ und Herrn A._____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
13. Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- Dieser Betrag wird Frau B._____ und Herrn A._____ je zu Hälfte auferlegt. Die Kosten für die KET-Beratung werden in einem späteren Zeit- punkt festgesetzt und auferlegt.
14. Mitteilungssatz.
15. Rechtsmittelbelehrung. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde."
4. Auf eine Beschwerde des Vaters hin führte der Bezirksrat ein Verfahren mit einem Schriftenwechsel und Einholung einer Vernehmlassung durch und wies zu- nächst das Gesuch des Vaters um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Be- schluss vom 30. Januar 2025 ab (BR-act. 13). Nach Einholung einer freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wies der Bezirksrat mit Urteil vom 22. Mai 2025 die Beschwerde des Vaters ab und bestätigte den Entscheid der KESB (Dis- positiv-Ziffer I.), unter Auferlegung der Kosten an die Eltern je zur Hälfte bei Ver- zicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffern II. und III.).
5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 erhob der Vater bei der Kammer Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 22. Mai 2025 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):
1. Ziff. I. des Urteils des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom
22. Mai 2025 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
- 8 -
a) Ziff. 2 des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen;
b) Ziff. 3 des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei für C._____, geb. tt.mm.2024, die folgende Betreuungsre- gel (Betreuungsanteile) anzuordnen: 2.a) Phase 1 (ab sofort während längstens drei Monaten): Betreuung/Betreuungsverantwortung Vater:
- Donnerstag, 7.30 Uhr, bis Freitag, 18.30 Uhr;
- Sonntag, 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr; Betreuung/Betreuungsverantwortung Mutter:
- Sonntag, 18 Uhr 30, bis Donnerstag, 7.30 Uhr;
- Freitag, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 9.00 Uhr; 2.b) Phase 2 (spätestens nach drei-monatiger Phase 1): Alltags- betreuung: Betreuung/Betreuungsverantwortung Vater:
- in den geraden Kalenderwochen:
• Donnerstag, 7.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, bis Sonntag, 18.30 Uhr;
- in den ungeraden Kalenderwochen:
• Mittwoch, 7.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, bis Freitag, 18.30 Uhr; Betreuung/Betreuungsverantwortung Mutter:
- in den geraden Kalenderwochen:
• Sonntag, 18.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwo- che), 7.30 Uhr bzw. bis Kindergarten-/Schulbeginn;
- in den ungeraden Kalenderwochen:
• Freitag, 18.30 Uhr, bis Donnerstag (gerade Kalenderwoche), 7.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn; Ferienbetreuung: Bis zum Kindergarteneintritt von C._____: Beide Eltern sind be- rechtigt, mit C._____ je vier Wochen Ferien zu verbringen (maxi- mal eine Woche am Stück); Ab dem Kindergarteneintritt von C._____: Die Eltern tragen je während der Hälfte der Schulferien die Betreuungsverantwortung für C._____;
- 9 - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferienbetreuung bzw. Betreuungsverantwortung während der Schulferien jeweils bis Ende November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt der Mutter in den Jahren mit gerade Jahreszahl (für das Folgejahr) und dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Folgejahr) das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Betreuung zu; Die Ferienbetreuungsregelung hat Vorrang gegenüber der All- tagsbetreuungsregelung; Feiertagsbetreuung betr. Weihnachten: In den geraden Jahren wird C._____ am 24. und 25. Dezember durch die Mutter und am 26. Dezember durch den Vater betreut; In den ungeraden Jahren wird C._____ am 24. und 25. Dezember durch den Vater und am 26. Dezember durch die Mutter betreut; Die Feiertagsregelung hat Vorrang gegenüber der Alltagsbetreu- ungsregelung und der Ferienbetreuungsregelung; Bringen/Holen: Die Parteien sind verpflichtet, C._____ beim Wechsel der Betreu- ungsverantwortung jeweils zum anderen Elternteil zu bringen (d.h. der Vater bringt C._____ nach seiner Betreuungszeit jeweils zur Mutter und die Mutter bringt C._____ nach ihrer Betreuungs- zeit jeweils zum Vater), sofern der Wechsel der Betreuungsver- antwortung nicht in der Schule/Kindergarten/Kita stattfindet;
c) Ziff. 4 des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet;
d) Ziff. 5 lit. f) des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei ersatzlos aufzuheben;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Mutter."
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 10/1-107 = zitiert als KESB-act. 1-107; BR act. 9/1-25 = zitiert als BR-act 1-25). Den Parteien wurde sodann der Eingang der bei der KESB aufgelaufenen und der Kammer nachgereichten Dokumente angezeigt (act. 6/108-118 = zitiert als KESB-act. 108- 118; act. 11/1-2, act. 12/1-2). Die Einholung einer Beschwerdeantwort war nicht nötig (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
- 10 - II.
1. Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der KESB kann im Kanton Zürich in erster Instanz Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden. Die Kammer ist demnach in zweiter Instanz zustän- dig für Beschwerden bezüglich den Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2024 nach dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksrats vom 22. Mai
2025. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zur Beschwerde befugt. Die Be- schwerdeschrift vom 25. Juni 2025 (act. 2) enthält Anträge und eine Begründung, und sie wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (BR- act. 25/2 i.V.m. mit act. 2 S. 1). Folglich ist darauf einzutreten.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung der Obhut. Der Vater verlangt (nach einer kurzen Phase mit einem Kontaktrecht im bisher geleb- ten Umfang, zusätzlich mit einer Übernachtung pro Woche) die alternierende Ob- hut im Sinne eines exakt paritätischen Betreuungsverhältnisses. Die Mutter als al- leinige Obhutsinhaberin will das seit Januar 2025 gelebte Betreuungsmodell bei- behalten. 3.1. Die KESB referenzierte im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2024 die einschlägige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut (KESB-act. 96 S. 10 ff., insbes. E. 1.3.-1.6.) und kam nach umfangreichen Erwägungen zum Schluss, die Abklärungsergebnisse zeigten klar, dass die Obhutszuteilung an einen Elternteil angezeigt sei, um die Situation zu entlasten und insbesondere die Entwicklung von C._____ zu fördern (KESB-act 96 S. 27 ff.). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auch zu den Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut zu- nächst auf die Ausführungen der KESB verwiesen werden. Konkret führte die KESB aus, die Eltern hätten seit der Geburt von C._____ nie zusammengelebt. Die Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sei seit der Geburt bei der Mutter gelegen. An dieser Tatsache ändere auch nichts, dass der Vater in Absprache mit der Mutter von Anfang an Betreuungsaufgaben wahrgenommen habe, die mit der Zeit ausgebaut worden seien. Die besonderen Bedürfnisse eines Kleinkindes und die von diesem ohnehin zu leistenden Entwicklungsaufgaben erfordere eine Kon-
- 11 - stanz im bisherigen Lebensrhythmus, das heisst Nähe zur Hauptbezugsperson (KESB-act. 96 S. 29). Die vom Vater verlangten Übernachtungen müssten unter Mitwirkung einer Fachperson geprüft und behutsam begleitet werden und seien einer späteren Beurteilung vorbehalten (KESB-act. 96 S. 29). "Ein angemessenes Ausprobieren" sei "der Königsweg", um ein gutes Übernachtungsmodell zu finden. Durch die Zuteilung der Obhut an die Mutter könne C._____ in seinem jetzigen Umfeld bleiben, was dringend benötigte Stabilität und Ruhe im Kleinkinderalltag bedeute. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter einen regelmässigen und ausgedehnten Kontakt zum Vater zulasse (KESB-act. 96 S. 8 f.). Die KESB sah somit von einer alternierenden Obhut im Sinne einer paritätischen Betreuung deshalb ab, weil die Voraussetzung der Kontinuität und Stabilität der Lebensver- hältnisse nicht gegeben war (KESB-act. 96 S. 25 ff.). 3.2. Mit Bezug auf den persönlichen Umgang zwischen dem Vater und C._____ stellte die KESB im Entscheid vom 5. Dezember 2024 fest, den Bedürfnissen von Kleinkindern würden idealerweise häufige und kurze Kontakte ohne Übernachtun- gen entsprechen (KESB-act. 96 S. 32). In Anknüpfung an die bisher gelebte Pra- xis, wonach der Vater an seinem arbeitsfreien Freitag und jeweils auch am Sonn- tag C._____ betreue, ordnete die KESB für diese beiden Tage die väterliche Be- treuung an und erwog weiter, dass mit Blick auf die bereits etablierte Bindung dem Vater zusätzlich das Recht einzuräumen sei, C._____ am Donnerstag von 9.00 bis 19.00 Uhr zu betreuen. Mit dem Hinweis, die Mutter betreue C._____ am Dienstag und Samstag (Montag und Mittwoch besucht C._____ die Kita) erschien es der KESB angezeigt, die Betreuungszeit am Sonntag zwischen den Eltern auf- zuteilen, weshalb der Vater C._____ am Sonntag von 11.00 Uhr (und nicht schon ab 09.00 Uhr) bis 19.00 zu betreuen habe (KESB-act. 96 S. 34). 3.3. Weiter erkannte die KESB angesichts des hohen destruktiven Elternkonflikts eine Gefährdung von C._____ und hielt fest, es brauche nicht nur eine KET-Bera- tung beim Marie Meierhofer Institut (MMI), sondern auch die Mitwirkung eines Bei- standes, um im schwelenden Konflikt zwischen den Eltern sowie dem Umstand, dass sie sich nur mit Mühe betreffend die Besuche bzw. Kontakte absprechen könnten, zu vermitteln. Ziel der Beistandschaft sei, die Situation vor allem auch
- 12 - rund um die Kontakte von C._____ zum Vater zu stabilisieren und den Eltern ihre Verantwortung für das Wohlergehen von C._____ aufzuzeigen (KESB-act. 96 S. 36, S. 38). Der Besuchsbeistand erhielt zudem – auch die heute beanstandete – Aufgabe, mit den Eltern die vorstehende Betreuungsregelung einvernehmlich zu erweitern und umgekehrt bei fehlender Lösung der KESB Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen (KESB-act. 96 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5.f).
4. In seinem Urteil vom 22. Mai 2025 fasste der Bezirksrat den Inhalt der Par- teivorbringen zusammen (BR-act. 22 = act. 8 S. 9-18 [nachfolgend nur noch als act. 8 zitiert]) und kam danach zum Schluss, eine geteilte und paritätische Betreu- ung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erweise sich nicht als angemessen (act. 8 S. 23). Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse spre- che für einen Verbleib von C._____ unter der alleinigen Obhut der Mutter. Ein ers- ter wichtiger Schritt hin zur angestrebten, behutsamen Ablösung sei durch die ak- tuelle Betreuungsregelung, die von beiden Parteien umgesetzt werde, gemacht (act. 8 S. 27). Wie die KESB festgehalten habe, stelle das Ausprobieren den Kö- nigsweg dar, um ein geeignetes Übernachtungsmodell zu finden. Dabei sei das Zusammenwirken der Parteien mit Unterstützung des Beistandes erforderlich (act. 8 S. 27). Die aktuelle Besuchsregelung räume dem Beschwerdeführer ein sehr ausgedehntes Besuchsrecht ein und habe sich bewährt (act. 8 S. 28). Sie gebe einen Minimalrahmen vor und könne einvernehmlich angepasst werden. 5.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Entscheid der KESB als falsch und unvollständig. Falsch, weil der Entscheid C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter stelle, und unvollständig, weil er nur eine kurzfristige, aber keine langfris- tige Betreuungsregelung anordne (act. 2 S. 2, S. 29 Ziff. 84 ff.). Zu regeln sei viel- mehr, wann und wie die nächsten Betreuungsphasen im Sinne der gestellten – und vorne wiedergegebenen (E. I./5.) – Anträge aussähen, so dass die aktuelle Betreuungsregelung mit Übernachtungen auszubauen sei (act. 2 S. 13, S. 29 Ziff. 84 ff.). Dem Beistand den Ausbau der Betreuungsregelung zu überlassen, so wie das die Vorinstanzen wollten, gehe nicht an. C._____ werde bereits jetzt aus- gewogen durch beide Eltern betreut, weshalb festzuhalten sei, dass C._____ un- ter der alternierenden Obhut der Eltern stehe (act. 2 S. 15). Es gehe demzufolge
- 13 - nicht um die Ausgestaltung eines väterlichen Besuchsrechts, sondern um die Auf- teilung der Betreuungsanteile im Rahmen einer alternierenden Obhut (act. 2 S. 15). Die Vorinstanzen seien zunächst bei allen Kriterien und grundsätzlich richtig zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der alter- nierenden Obhut gegeben seien, um dann aber aufgrund des letzten Kriteriums bzw. unter dem Deckmantel der "Stabilität und Kontinuität" doch einstweilen rechtlich die alleinige Obhut der Mutter zuzuweisen (act. 2 S. 15 unten f.). Letzt- lich habe die KESB die alternierende Obhut abgelehnt, weil sie mit irritierender und rechtlich falscher und nicht einschlägiger Argumentation befunden habe, ein Kind im Alter von C._____ dürfe nur bei der Mutter und noch nicht beim (klarer- weise erziehungsfähigen) Vater übernachten (act. 2 S. 16 oben). Der Vater sei bereits eine Hauptbezugsperson von C._____ und betreue ihn jetzt schon um- fangreich, er würde C._____ tagsüber sogar mehr als die Mutter betreuen (act. 2 S. 25 Ziff. 70). Es würden im Grunde einzig noch die Übernachtungen fehlen, die es endlich aufzunehmen gölte (act. 2 S. 21 Ziff. 55, S. 25 Ziff. 70, S. 29 Ziff. 84- 86). Sie, die Eltern, hätten bereits ein paritätisches Betreuungsmodell, doch wür- den die Übernachtungen fehlen, welche bei nun endlicher Aufnahme den Stress infolge reduzierter Übergaben verringere (act. 2 S. 26 Ziff. 74). Mit der Übernach- tung von C._____ von Donnerstag auf Freitag beim Vater (Phase 1) würde Ruhe im Kinderalltag viel mehr gelingen (act. 2 S. 31 unten f. Ziff. 94). Am Donnerstag Abend könnte C._____ und der Vater sich Zeit nehmen, sie könnten Abendrituale einführen und umsetzen, am Freitagmorgen könnten sie sodann in Ruhe und stressfrei aufstehen und in den Tag hineinleben. Mit der jetzigen Regelung, wo C._____ am Donnerstagabend zur Mutter gebracht werde, um ihn dann am Frei- tagmorgen am H._____ [Bahnhof] wieder dem Vater zu übergeben, werde gerade Stress statt Ruhe geschaffen (act. 2 S. 32 Ziff. 94). Der von den Vorinstanzen the- matisierte Ablösungsprozess von der Mutter hin zu einer ausgewogenen Eltern- schaft, sei mit der Umsetzung des Entscheides der KESB längst gestartet worden und habe gerade nicht in einer Überforderung von C._____ gemündet. Natürlich bedeute die Aufnahme der Übernachtungen beim Vater nochmals eine weitere Ablösung von der Mutter, es gebe aber keinerlei Hinweise, dass und warum dies für C._____ kindeswohlgefährdend sein solle. Ganz im Gegenteil liege auch die-
- 14 - ser Schritt, wie schon der letzte, im Interesse und Wohl von C._____ (act. 2 S. 26 Ziff. 74 S. 27 Ziff. 77). Es sei sehr wichtig, dass nun endlich schnellstmöglich mit den Übernachtungen begonnen werde, und nicht weiter wertvolle und wichtige Zeit verloren gehe, die C._____ und dem Vater fehle. C._____ habe zwei Zu- hause und zwei gleichwertige Elternteile, bei denen er sich wohl und daheim fühle (act. 2 S. 26 Ziff. 75, S. 31 Ziff. 91, S. 31 Ziff. 93). Das von ihm, dem Vater, bean- tragte Betreuungsmodell bedeute, dass die Betreuungsverantwortung jeweils nach drei bis fünf Tagen wechsle. Natürlich würde dieses Modell für alle Beteilig- ten manchmal schwierig sein. Es gebe aber keine Hinweise, dass das C._____ nicht umsetzen könne und wolle bzw. das Modell nicht in seinem Wohl wäre (act. 2 S. 33 Ziff. 101). C._____ werde von der paritätischen Elternschaft profitieren und so werde endlich Ruhe und Stabilität einkehren (act. 2 S. 33 Ziff. 101). 5.2. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die biologische Mutter von C._____ sei, könne und dürfe nichts für die aktuelle und künftige Obhut abgeleitet werden (act. 2 S. 23 oben), ebenso wenig aus den Erwägungen der KESB zum kleinkindlichen Zeitgefühl und zu Bindungs- und Betreuungsbedürfnissen von Säuglingen und Kleinkindern und zu den notwendigen von C._____ zu bewälti- genden Entwicklungsschritten (act. 2 S. 23 Ziff. 63 f.). C._____ habe wie die El- tern Anspruch auf eine gleichwertige Betreuung, weshalb die vorinstanzlichen Er- wägungen sich um das entsprechend sinnvolle, langfristige Betreuungsmodell hätte drehen müssen (act. 2 S. 23 S. 24 unten). Weshalb C._____ allein aufgrund seines Alters und kinderpsychologischer Mutmassungen (drei) ganze Tage pro Woche und somit getrennt von der Mutter sein könne, nicht aber über Nacht, sei falsch und ein unzulässiger Rückschluss (act. 2 S. 25 Ziff. 68). Die Voraussetzun- gen der alternierenden Obhut seien gegeben, dazu gehöre zwangsläufig, dass das Kind jeweils einige Tage vom anderen Elternteil getrennt sei, andernfalls könne man mit dieser generellen Argumentation gerade bei Kleinkindern nie ei- nen Ausbau zur alternierenden Obhut vornehmen (act. 2 S. 31 Ziff. 91). C._____ sei derzeit glücklicherweise sehr anpassungsfähig und reagiere gut auf Verände- rungen, er habe bisher nie negative Reaktionen auf Umstellungen wie die Kita- Einführung oder die Aufnahme des ab Januar 2025 geltenden Betreuungsmodells gezeigt (act. 2 S. 31 Ziff. 91, S. 22 Ziff. 100).
- 15 - 6.1.1. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterli- cher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind das verlangt. Damit schreibt der Gesetzgeber die Prüfung dieses Modells vor, ohne es vorzuschreiben. Wie der Umstand zeigt, dass die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes zu prü- fen ist, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich und bildet dessen Widerstand demnach keinen absoluten Ausschlussgrund. Ein Anspruch auf die Anordnung der alternierenden Obhut besteht aber nicht. 6.1.2. Leitlinie ist das Kindeswohl, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Eltern setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zunehmen, zu kooperieren. Mit der geografischen Entfernung zwi- schen den Wohnorten wächst der Organisationsaufwand und erhöhen sich die Anforderungen an die Kooperationsfähigkeit. Trotz ihren Vorzügen eignet sich die alternierende Obhut nicht für jeden Fall, son- dern stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und kann nur erfolgreich um- gesetzt werden, wenn sich beide Eltern dafür einsetzen und das Kind mitzuma- chen vermag. Die alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn erwartet werden kann, dass sich die Eltern auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Eine bloss minimale Kooperation spricht daher gegen eine alternierende Obhut. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfä- higkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht; die alternierende Obhut muss aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Fall mit dem Kindswohl vereinbar sein (FamKomm Scheidung Büchler /Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Es leuchtet sofort ein, dass eine faire und unkomplizierte Elternschaft und die soge- nannte Fussläufigkeit zwischen den beiden Wohnorten (also die geografische
- 16 - Nähe) die beiden Schlüsselvoraussetzungen für eine zum Wohl des Kindes gelin- gende alternierende Obhut sind. 6.1.3. Zusammengefasst verfügen die KESB und die Gerichte bei der Regelung der Elternrechte über einen grossen Ermessenspielraum, die alternierende Obhut kann aber nur angeordnet werden, wenn sie im konkreten Fall tatsächlich dem Kindswohl entspricht (BGer 5A 338/2024 vom 10. März 2025). Tel-Quel-Verglei- che mit anderen Urteilen zur Ausgestaltung des Kontaktes und der Betreuung sind nur mit Zurückhaltung zulässig, weil einzelne Elemente eines Verfahrens aus ihrem Kontext herausgelöst wenig aussagekräftig sind (vgl. auch BGer 5A 139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3.). 6.2.1. Die Anwürfe, welche der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin vorbringt, wie die Mutter habe die Kontakte zwischen ihm und C._____ erschwert bzw. erschwere sie, es beständen nach wie vor Fragezeichen bezüglich eines scheinbar problematischen Kontrollverhaltens (act. 2 S. 15, S. 16 f.), die Mutter beleidige, greife verbal und physisch den Beschwerdeführer an und setze ihn herab (act. 2 S. 7 Ziff. 10, 11, act. 2 S. 17), und sie sei je nach weiterem Verlauf der Geschehnisse und des Verfahrens abzuklären bzw. zu begutachten (act. 2 S. 17), lassen sich objektiv nicht festmachen und gründen wohl auf unterschiedli- chen Vorstellungen darüber, wie schnell angestrebte Veränderungen zu erfolgen haben, so wenn der Beschwerdeführer auf eine (mögliche) fehlende Bindungsto- leranz der Mutter folgert, weil sie offenbar Zeit brauchte, um der gemeinsamen el- terlichen Sorge zuzustimmen, was sie am tt.mm.2024 im Alter von C._____ von knapp 10 Monate tat (KESB-act. 87, act. 2 S. 17 Rz 41 ["die Mutter weigerte sich fast ein Jahr lang.."]). Auf die Ausführungen ist aber auch deshalb nicht einzuge- hen, weil der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den soeben wiedergegebenen Vorwürfen an anderer Stelle in der Beschwerde festhält, C._____ habe zwei Zu- hause und zwei Elternteile, die ihm Ruhe und Geborgenheit, Sicherheit und Stabi- lität gewährten (act. 2 S. 31 Ziff. 91). Mit dem seit Januar 2025 praktizierten Be- treuungsmodell setzte die Beschwerdegegnerin die Empfehlung der von der KESB mit der Abklärung der Familie beauftragten Sozialarbeiter um, dem Be-
- 17 - schwerdeführer mehr Raum in der Betreuung von C._____ zuzugestehen (E. I./2.1. vorne). 6.2.2. Der Vater reduzierte im Nachgang zum angefochtenen KESB-Entscheid sein Arbeitspensum und arbeitet mittlerweile als Hausarzt in einem Beschäfti- gungsumfang von 60% (Montag bis Mittwoch; act. 2 S. 7 oben). Die Mutter arbei- tet in einem 50%-Pensum (Donnerstag und Freitag). Seit dem Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2024 betreut der Vater C._____ an drei Tagen pro Wo- che (Donnerstag, Freitag und Sonntag), die Mutter an zwei Tagen pro Woche (Dienstag und Samstag; act. 2 S. 8). An den zwei weiteren Wochentagen wird C._____ in der Kita fremdbetreut (Montag und Mittwoch; act. 2 S. 9 Ziff. 17). Übernachten tut C._____ bei der Mutter. Der Vater betreut C._____ konkret je- weils am Donnerstag, von 7.30 (Übergabe beim Vater) bis 18.30 (Übergabe F._____), jeweils am Freitag von 7.30 (Übergabe H._____) bis 18.30 (Übergabe F._____) und am Sonntag von 11.00 (Übergabe I._____ Zürich) bis 18.30 (Überg- abe Bahnhof F._____). Zu dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht festhält, dass sich der Streit einzig noch um die Übernachtungen dreht (act. 2 S. 21 Ziff. 55, S. 23 Ziff. 64, S. 25 Ziff. 68). Wird nämlich jeder Tag von C._____ in drei Perioden aufgeteilt (Morgen, Mittag/Nachmittag, Abend) und dann über zwei Wochen geklärt, wie viele dieser 42 Zeitfenster jeder Elternteil den Buben selbst betreut, so kommt unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung am Montag und Mittwoch (insgesamt acht Zeitfenster) und des Umstandes, dass am Donnerstag, Freitag und Sonntag C._____ nicht viel vor der Schlafenszeit der Mutter überge- ben wird (somit das Zeitfenster "Do, Fr und So Abend" den Eltern je hälftig gutzu- schreiben ist), bei dieser Betrachtung die derzeitige Betreuung von C._____ einer 50:50 Betreuung gleich (Zeitfenster Mutter: 21 [32 ./. 8 ./. 3]; Zeitfenster Vater: 21). Die KESB hat dem Beschwerdeführer denn auch unter der Bezeichnung "Be- treuung" ein Kontaktrecht eingeräumt, und nicht etwa unter der Bezeichnung "Be- suchsrecht". Damit soll nicht gesagt werden, der Übernachtung komme kein zu- sätzliches qualitatives Element zu. Werden die Kita-Tage und die Übernachtun- gen einbezogen, kommt der Mutter die überwiegende Betreuung zu.
- 18 - 6.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich nicht die Bezeichnung der geltenden Betreuungsform (im Entscheid-Dispositiv) als alternierende Obhut, ob- wohl ihm bereits jetzt Betreuungsanteile eingeräumt sind, die faktisch einer alter- nierenden Obhut sehr nahe kommen (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Ob die bestehende Betreuungsregelung faktisch einer alternierenden Obhut gleichkommt, muss nicht beantwortet werden, weil der Streit ein anderer ist, näm- lich derjenige, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernachtungen von C._____ bei ihm hat. Die alternierende Obhut setzt jedenfalls nicht voraus, dass beide Elternteile gleich viel Betreuungszeiten übernehmen, beinhaltet in der Regel aber Übernachtungen. In der Praxis wird von einer alternierenden Obhut bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 40% zu 60% oder gar bei einem Betreuungs- verhältnis von 30% zu 70% ausgegangen (FammKomm Scheidung/Büchler/Clau- sen, Art. 298 N 6a, mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur). Ab welchem Betreuungsverhältnis im rechtlichen Sinne von "alter- nierender Obhut" gesprochen werden muss, ist abschliessend nicht geklärt. 6.3.1. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist seine Beziehung zu C._____ tief und fest und die derzeitige Besuchsregelung funktioniere gut (act. 2 S. 7 unten, S. 20 unten, S. 21). Diese Darstellung einer hohen Qualität der Bezie- hung zu C._____ kann als Eingeständnis dafür gelesen werden, dass es der Kammer als zweiter Beschwerdeinstanz – vor allem auch in Anbetracht des gros- sen Ermessenspielraums (E. 6.1.3. vorne) und des auch den Interessen des Be- schwerdeführers Rechnung tragenden bestehenden Betreuungsmodells (E. 6.2.2. vorne) – schwer fallen muss, die umstrittenen Übernachtungen zu begründen. Denn wenn nun mittlerweile trotz der weiter vorne wiedergegebenen schwierigen und höchst ambivalenten Geschichte der Eltern und des heftigen Paarkonfliktes sich die Situation rund um die Kinderbelange beruhigen konnte und soweit beur- teilbar in einem stabilen Zustand befindet, ist es kaum gerechtfertigt, die Betreu- ungsregelung im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers zu ändern. Zu erin- nern ist, dass die KESB eine Abklärung anordnete und diese ergab, dass die El- tern die hochstrittige Situation mit einer Persönlichkeitsstörung des jeweils ande- ren Elternteils erklärten (KESB-act. 49 S. 10 unten). C._____ sei durch dieses el-
- 19 - terliche Verhalten in einem ständigen Spannungsfeld, was aktuell ein grosses Ri- siko für seine weitere gesunde Entwicklung darstelle. In den Gesprächen würden beide Eltern oft sehr emotional reagieren und immer wieder weinen (KESB-act. 49 S. 11). Einzeln würden sie einen liebevollen Umgang mit C._____ pflegen, seien aber nicht in der Lage, ihre Bedürfnisse und ihre persönliche Verletztheit zurück- zustellen. Es gelinge ihnen kaum das Wohl von C._____ im Fokus zu behalten. Zu sehr seien sie auf ihre Bedürfnisse und Rechte bedacht (KESB-act. 49 S. 11). Diese vor einem Jahr mit Abklärungsbericht vom 5. Juli 2024 abgegebene Ein- schätzung ist durch die seit Januar 2025 bestehende Betreuungsregelung nicht einfach obsolet geworden. 6.3.2. Das dem Abklärungsbericht vom 5. Juli 2024 zu entnehmende Misstrauen ist geblieben (KESB-act. 49 S. 11). Die von der KESB im angefochtenen Be- schluss vom 5. Dezember 2024 angeordnete KET-Beratung im Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) wurde von den Eltern zwar verlässlich und ernsthaft wahrgenommen, gemäss Bericht vom 16. April 2025 der die Beratung leitenden Psychologin konnten aber konkret keine Themen der Eltern geklärt und ihre Zu- sammenarbeit konnte nicht gestärkt werden (KESB-act. 3/4). Ein Grund für die Vorbehalte ist gemäss der Psychologin der pendente Rechtsstreit, und sie weist darauf hin, dass unter Umständen der Beistand bessere Möglichkeiten habe, um die Familie im Umgang mit ihren Konflikten zu unterstützen und passende Lösun- gen für C._____ zu finden (act. 3/4). Diesbezüglich ist allerdings zu bedenken, dass Beistände in Elternkonflikten nur wenige Möglichkeiten haben, die Eltern zu beeinflussen, dies unter anderem auch deshalb, weil sie auf die Introspektionsfä- higkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern angewiesen sind. Gelingt der auf elterliche Konflikterledigung spezialisierten KET-Beratung des MMI keine Eini- gung und schliesst diese ergebnislos ab, so dürften die Hürden für den Beistand, den Konflikt zu lösen, um so grösser sein (E. 7.2.1.-7.2.2. hinten). 6.4.1. Falsch und unvollständig sind nach den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vor Obergericht die Entscheide der Vorinstanzen deshalb, weil keine Über- nachtungen von C._____ bei ihm angeordnet worden seien. Wenn der Beschwer- deführer vor Obergericht beantragt, er verlange die Vervollständigung des Ent-
- 20 - scheides der KESB und eine kindeswohlgerechte Obhuts- und Betreuungsrege- lung, so machen für ihn (erst) die Übernachtungen die quantitative 50:50 Betreu- ung auch qualitativ komplett, oder in den Worten des Beschwerdeführers zu einer kindswohlgerechten und vollständigen Regelung (act. 2 S. 9 oben). 6.4.2. Es mag auf den ersten Blick in Anbetracht der geltenden Regelung nahe liegen, eine Übernachtung von C._____ beim Vater jeweils von Donnerstag auf Freitag vorzusehen, betreut doch der Vater C._____ an beiden Tagen, und es könnte die Übergabe von C._____ am Freitag Morgen um 7.30 Uhr im H._____ vermieden werden. Die KESB führte zum Tagesumgang am Donnerstag aus, der Beschwerdeführer betreue C._____ an seinen arbeitsfreien Tagen, nämlich frei- tags und sonntags. An dieses bisher gelebte Besuchsrecht sei anzuknüpfen. Mit Blick auf die bereits etablierte Bindung von C._____ zum Vater und die Intensität der Beziehung zum besuchsberechtigten Vater, sei dem Vater zusätzlich das Recht einzuräumen, C._____ am Donnerstag von 9.00 bis 19.00 zu betreuen (KESB-act. 96 S. 34), wobei Übernachtungen zu verfrüht erschienen (KESB-act. S. 28 f.). 6.4.3. Die Begründung der KESB für die Ausdehnung der Betreuung auf Donners- tag ist sehr knapp ausgefallen und erscheint keineswegs zwingend. Der den Ak- ten zu entnehmende und auch von den Vorinstanzen dargelegte chronifizierte El- ternkonflikt spricht unter Kindswohlgesichtspunkten mindestens genauso gut für einen Kontakt bzw. eine Betreuung von C._____ durch den Beschwerdeführer (le- diglich) am Freitag und am Sonntag, zumal dem Alter des Kindes eine entschei- dende Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass die Parteien zur Kommunikation und Kooperation auf die Hilfe von Beistandspersonen angewiesen sind, soll eine alternierende Obhut gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nicht von vornherein ausschliessen (vgl. BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1.; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2.), und dass die Eltern diesen Unterstützungsbedarf anerkennen, ist grundsätzlich positiv zu werten. Dass aber Eltern mit den Voraussetzungen der Parteien die Erfahrungen ihrer wechselhaften Paarbeziehung auf der Elternbeziehung fortsetzen, spricht nicht für, sondern ge- gen eine alternierende Obhut bzw. gegen eine Ausdehnung der Betreuung von
- 21 - C._____ durch seinen Vater. Funktioniert die Elternebene höchstens "nur neu- tral", ist dies ein Risikofaktor für das Scheitern der alternierenden Obhut. Im höchstrichterlichen Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3 und 4 (in welchem es zwar primär um die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge ging) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gerade die praktische Umset- zung einer alternierenden Kinderbetreuung voraussetze, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind (a.a.O. mit Hin- weis u.a. auf BGE 142 II 612 E. 4.3). Letzteres kann nach dem Gesagten vorlie- gend nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung von Übernachtungen vor allem nach wie vor seine Elternrechte und seine Bedürfnisse und Vorstellun- gen betont, wogegen der Fokus auf dem Kindeswohl liegen muss, worauf die KESB die Eltern zu Recht hingewiesen hat (KESB-act. 96 S. 36). Die kindeszen- trierte Sichtweise verlangt Ruhe im Kleinkinderalltag und Stabilisierung von dem, was nun funktioniert, zumal C._____ aufgrund des Elternkonflikts und des fehlen- den gegenseitigen Vertrauens einen schweren Start hatte. Der Vater hat mit dem bestehenden Betreuungsmodell im Verhältnis zur Mutter vergleichbare Betreu- ungsverantwortung, was ihm eine enge Beziehung zum 1 ½-jährigen C._____ er- möglicht, was der Beschwerdeführer anerkennt. 6.4.4. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanzen hätten fragen müssen, inwiefern das Kindeswohl bei je hälftiger Betreuung (das heisst mit Über- nachtungen) beeinträchtigt werde, so setzt er sich nicht mit den Erwägungen der KESB und des Bezirksrates auseinander und beschränkt sich weitgehend darauf, seine eigenen Vorstellungen von Umgang mit C._____ zu erörtern. Der Be- schwerdeführer übersieht dabei den bereits erwähnten Ermessenspielraum der Vorinstanzen und die Rechtsprechung, wonach das Kriterium der Stabilität bei Kleinkindern von besonderem Interesse ist (FammKomm/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB,N 9e mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Wie C._____ den Elternkonflikt erlebt und wie sich die elterlichen Spannungen auf das Kind auswirken, kann nicht beurteilt werden. Mittelfristig steht die Erlangung der
- 22 - Fähigkeit der Eltern an, sich emotional zu regulieren. Die Sichtweise, die Anord- nung der alternierenden Obhut finde ihre Grenzen an einer Kindswohlgefährdung, wird den gesetzgeberischen Intentionen und den Interessen des Kindes nicht ge- recht (vgl. auch FammKomm/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB, N 9d). Die alternie- rende Obhut ist nicht der vorgegebene Regelfall, und das Kindeswohl ist oberste Maxime (BGE 142 III 612 E. 4.2.; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5). Die Eltern sind für das Kind da, und nicht das Kind für die Eltern. 6.5. Zusammengefasst erfolgte die von der KESB angeordnete und vom Bezirks- rat bestätigte Obhuts- und Betreuungsregelung unter Berücksichtigung der kon- kret zu beurteilenden Umstände – kein elterliches Fundament vor Geburt von C._____ trotz Paartherapie, polizeiliche Intervention und Einschaltung der Kinder- schutzgruppe am Kinderspital Zürich und Hinweis derselben auf dringend benö- tigte Ruhe und Konstanz, Stabilisierung der bestehenden Betreuung – im Rah- men des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde gegen die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrates in Verbindung mit Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 3. des Beschlus- ses der KESB vom 5. Dezember 2024 ist abzuweisen, und es bleibt bei der vor- instanzlichen Regelung. Die Kammer weiss aus anderen Verfahren, dass die El- tern nun alles daran zu setzen haben, das fragile Gleichgewicht zu halten, weil es jederzeit zu einer Verschlechterung kommen kann, was wiederum Ursache für jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen darstellen kann, und die Entwick- lung von C._____ nachhaltig gefährden würde. 6.6. Der Beschwerdeführer verlangt ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens vor der Kammer in Anbetracht der bereits bestehenden Betreuungsregelung die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV (act. 2 S. 3, S. 34). Neben der Voraussetzung, dass beide Elternteile ei- nen wesentlichen Teil an der Betreuung übernehmen, ist bei der Frage der Auftei- lung auch der Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen (BGE 147 III 121 E. 3.4.). Wie gesehen, betreut der Beschwerdeführer C._____ an drei Tagen pro Woche, wohingegen die Obhut und die überwiegende Betreuung bei der Mut-
- 23 - ter verbleibt. Hinzu kommt, dass angesichts des beruflichen Hintergrundes des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er seine Altersvorsorge aufbauen kann. Erziehungsgutschriften werden berechnet, indem die dreifache jährliche AHV-Minimalrente (von derzeit Fr. 1'205.-- monatlich) mit der Anzahl der Jahre der Erziehungsgutschriften (bis das Kind 16 Jahre alt ist) multipliziert wird und die- ser Betrag durch die Beitragsdauer der versicherten Person dividiert wird. Erzie- hungsgutschriften werden zum massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkom- men der versicherten Person hinzugerechnet und können somit den Rentenbe- trag im Zeitpunkt des Rentenbeginns (als fiktives Einkommen) bis zur Maximal- rente beeinflussen. Ist das massgebende Einkommen der versicherten Person so hoch, dass bereits ohne Erziehungsgutschriften die maximal mögliche Altersrente erreicht wird, sind die Erziehungsgutschriften nicht rentenwirksam. Die vom Be- schwerdeführer verlangte hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften ist vor die- sem Hintergrund nicht angezeigt, und die Beschwerde gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften allein der Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrates in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer 4. des Beschlus- ses der KESB vom 5. Dezember 2024 ist abzuweisen. 7.1. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er sich nun auf feste Betreuungszeiten verlassen könne, habe eine grosse Entlastung gebracht. Die Entlastung sei aber nur kurzfristig, weil die Betreuungsregelung keine Übernachtungen, keine ganzen Wochenenden und keine Ferien vorsehe, und die weitere Regelung an den Bei- stand und die Eltern delegiere (act. 2 S. 9 Ziff. 18). Diese Delegation sei unzuläs- sig, weil die dadurch erneut geschaffene Unsicherheit und Unruhe ein erheblicher Belastungsfaktor für alle Involvierten sei (act. 2 S. 9 Ziff. 18). 7.2.1. Die KESB beauftragte den Beistand im angefochtenen Beschluss in (der vorne unter E. I./3. wiedergegebenen) Dispositiv-Ziffer 5 f., mit den Eltern eine "weiterführende Besuchsregelung" zu vereinbaren, oder falls keine einvernehmli- che Lösung gefunden werden könne, der KESB einen entsprechenden Antrag zu stellen. 7.2.2. Die Aufgaben des Beistandes sind von den entscheidenden Behörden bzw. Gerichten genau zu umschreiben (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Inhaltliche Entschei-
- 24 - dungskompetenzen, wie Häufigkeit und Dauer von Kontakten, sollen nicht dem Beistand übertragen werden. Dem Beistand kommen nur untergeordnete Ent- scheidungskompetenzen zu, so kommt ihm im Bereich der Betreuungsmodalitä- ten etwa die Befugnis zu, die behördlich verfügten Phasen umzusetzen (anstatt vieler: KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht Rz 4.3. ff.). Die Aufgabe, mit den Eltern eine "weiterführende Besuchsregelung" zu vereinbaren, betrifft hier in erster Linie die Thematik der Übernachtungen (KESB-act. 96 S. 30 S. 28-30). Will man, wie die Vorinstanz, davon ausgehen, dass es sich nicht um eine unzuläs- sige Kompetenzdelegation handelt (im Sinne von Übernachtungen von C._____ beim Vater in die Wege zu leiten), sondern darum, dass der Beistand einver- nehmliche Lösungen der Eltern unterstützend begleitet, sieht die Kammer keinen Anlass, in die dem Beistand übertragene Aufgaben gemäss Dispositiv Ziff. 5 f) des Entscheides der KESB einzugreifen. Hinzuweisen ist allerdings auf das Kon- fliktpotential und die Gefahr, dass diese Aufgabe dem Beistand möglicherweise erschwert, in der angespannten, immer noch von Misstrauen geprägten Konstella- tion unbelastet mit den Eltern zusammenzuarbeiten und die sonstigen ihm über- tragenen Aufgaben zum Wohle von C._____ als neutrale Ansprechperson auszu- üben. Die KESB sieht die Vereinbarung einer einvernehmlichen weiterführenden Besuchsregelung vage "für die Zeit nach der in Dispositivziffer 3 angeordneten Besuchsregelung" und gibt so und mit den übrigen dem Beistand übertragenen Aufgaben zweifelsfrei zu verstehen, dass sie die Entwicklung nicht als selbstver- ständlich ansieht, und es verfrüht wäre, schon jetzt über Übernachtungen zu ent- scheiden (vgl. KESB-act. 96 S. 42 Dispositiv-Ziffern 5.a-e). Die Frage von Über- nachtungen ist abschlägig beantwortet. Der Entscheid der KESB ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vollständig (act. 2 S. 11; und auch E. 6.5. vorne). III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). - 25 - Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer ist im unteren Bereich der zur Anwendung gelangenden Bandbreite (Fr. 300.-- bis 13'000.--) auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdegegnerin keine wesentli- chen Aufwendungen entstanden sind, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom
- Mai 2025 wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Stadt Zürich, an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 28. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Obhut und Betreuungsregelung für C._____, geb. tt.mm.2024 Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
22. Mai 2025; VO.2024.119 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. B._____ (Beschwerdegegnerin) und A._____ (Beschwerdeführer) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren tt.mm.2024. Die El- tern lernten sich 2018 im Notfallzentrum D._____ kennen, kamen 2019 als Paar zusammen und zogen im Mai 2022 in eine gemeinsame Wohnung in Zürich- E._____. Die Mutter ist eine klinische Fachspezialistin und der Vater ist praktizie- render Hausarzt. Die (kurze) Beziehung der Eltern war eigenen Angaben zufolge schon von Anfang an unstabil und von zweitweisen Trennungen gezeichnet. Die Eltern versuchten mit Hilfe einer Paartherapie (von 2021 bis 2023) Tritt zu fassen, was ihnen aber nicht gelang. Das Hin und Her hörte auch während der Schwan- gerschaft der Mutter mit C._____ nicht auf, im Gegenteil verstärkten sich die Unsi- cherheiten und die unschönen Situationen (KESB-act. 13). Am tt.mm.2024 kam C._____ mit einer Zwerchfellhernie zur Welt, was operativ korrigiert werden konnte (KESB-act. 29). Der postoperative Verlauf zeigte sich komplikationslos. Zwei Tage nach der Geburt von C._____ trennten sich die Eltern definitiv, und der Vater zog aus der gemeinsamen Wohnung aus (KESB-act. 85 S. 3). Die Ausein- andersetzungen der Eltern hörten nicht auf, und die Eltern haben sich im erst rund 18 Monaten dauernden Leben ihres Kindes über fast alle Belange gestritten, die ein Kleinkind betreffen können: Art und Dauer der jeweiligen Betreuung, die Aus- gestaltung der Besuchskontakte und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften; es ist nichts Verlässliches über eine allfällige Auseinandersetzung über den Un- terhaltsbeitrag für C._____ bekannt. Über die Anordnung der gemeinsamen elter- lichen Sorge konnten sich die Eltern Ende Oktober 2024 mit der Unterstützung der KESB verständigen (E. 2.1., 3. hinten; KESB-act. 87-88). 1.2. Die Mütter- und Väterberatung Stadt Zürich erstattete nur acht Wochen nach der Geburt von C._____ eine Gefährdungsmeldung, was die KESB veranlasste, das Sozialzentrum F._____ mit der Abklärung der Verhältnisse der Familie B._____A._____ zu beauftragen (KESB-act. 7). Der mit der Abklärung beauf- tragte Sozialarbeiter betonte am tt.mm.2024 die Schwierigkeit, angesichts des
- 3 - Konfliktpotentials der Eltern sich ein Bild von der Situation zu machen, und wies auf die Möglichkeit einer KOFA-Intensivabklärung hin (KESB-act. 24). Die eben- falls von der KESB um eine Einschätzung angefragte Kindesschutzgruppe des Kinderspitals sah sich am 18. April 2024 nicht zu einer Gefährdungsmeldung ver- anlasst, auch wenn sie erklärte, es sei auffällig, dass die Mutter bereits fünf Mal auf den Notfall gekommen sei, und auch der Vater sich häufig im Kispi melde (KESB-act. 19). Als C._____ 12 Wochen alt war, kam es am tt.mm.2024 am Wohnort der Mutter zu einer polizeilichen Intervention, weil sich die Eltern über das Besuchsrecht gestritten hatten (KESB-act. 20). Am 16. April 2024 kam es we- gen einer Trinkverweigerung zu einer siebentägigen Hospitalisation von C._____ im Kinderspital (Kispi) (KESB-act. 23). 1.3. Der Chefarzt Notfallstation des Kinderspitals Zürich (Kispi) und Leiter Kin- derschutzgruppe sowie der Sozialarbeiter, Mitglied Kinderschutzgruppe Kispi, er- statteten mit Schreiben vom 17. Mai 2024 eine Gefährdungsmeldung (KESB- act. 29). Zusammenfassend hielten der Chefarzt und der Sozialarbeiter Kinder- schutzgruppe fest, die Mutter habe einen sehr liebevollen Umgang mit C._____. Andererseits sei deutlich zu erkennen, wie die Mutter unter Druck stehe und ver- suche, an allen erkennbaren Fronten zu kämpfen. Sie, die Fachpersonen des Ki- spi, seien überzeugt, dass der Elternkonflikt und der daraus erlebte Stress sich in einer angespannten Interaktion zwischen Mutter und Kind niederschlage und sich in der Fütterungsproblematik von C._____ zu Hause zeige. Die Fachpersonen des Kinderspitals ersuchten die KESB, dringend der Mutter Unterstützungs- und Entlastungsangebote zu unterbreiten (KESB-act. 29 S. 2). Im gleichen Zeitraum fragte der Vater bei der KESB nach, ob man die Anordnung der gemeinsamen el- terlichen Sorge vorantreiben könne (KESB-act. 34). C._____ sei unruhig und er, der Vater, möchte ihm helfen. 1.4. Die den Vater auch heute noch vertretende Rechtsanwältin zeigte der KESB ihr Mandat am 4. Juni 2024 an (KESB-act. 38-39). Unter dem 28. Juni 2024 liess die Mutter ihre Vertretung anzeigen (KESB-act. 45-46). 2.1. Am 5. Juli 2024 lag der Abklärungsbericht des Sozialzentrums F._____ vor, nachdem der für den Bericht verantwortlich zeichnende Sozialarbeiter und die El-
- 4 - ternberaterin je einen Hausbesuch bei der Mutter und dem Vater und verschie- dene Gespräche auch mit Drittpersonen wie der Hebamme, dem Kinderarzt und der Therapeutin der Eltern getätigt hatten (KESB-act. 49). Die Abklärenden hiel- ten zusammengefasst fest, die Eltern würden einen liebevollen Umgang mit C._____ haben, auf ihrer eigenen Ebene herrsche aber Misstrauen, und die Dy- namik in den gemeinsamen Gesprächen sei sehr schwer regulierbar. C._____ sei aktuell durch das elterliche Verhalten in einem ständigen Spannungsfeld. Dies sei aktuell ein grosses Risiko für seine weitere gesunde Entwicklung. Der Vater müsste gegenüber der Mutter eingestehen, dass sie aktuell die wichtigere Ver- trauensperson für C._____ sei und sich sorgevoll um das Wohl von C._____ küm- mere. Die Mutter müsste dem Vater mehr Freiraum eingestehen, damit er seine Rolle als Vater wahrnehmen könne und sich um C._____ sorgen könne. Für wei- tere Details im Abklärungsbericht sei auf die ausführliche Darstellung im Ent- scheid der KESB vom 5. Dezember 2024 verwiesen (BR-act. 1/1 = KESB-act. 96 S. 3 f.). Die Abklärenden beantragten abschliessend die Anordnung der gemein- samen elterlichen Sorge und die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ (KESB-act. 49 S. 11). 2.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte der Vater der KESB, es seien die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut anzuordnen; das Betreuungsmodell sei auch vorsorglich und superprovisorisch für die weitere Dauer des Verfahrens anzuordnen. Konkret beantragte der Vater die Anordnung von vier Betreuungs-Phasen, die ab 1. Februar 2025 (Phase 4) in eine alternie- rende Obhut münden sollten (KESB-act. 54). Die Mutter liess mit Eingabe vom
23. September 2024 Stellung zum Schriftsatz des Vater nehmen (KESB-act. 72). Es folgten weitere Wortmeldungen der Eltern, bis am 28. Oktober 2024 deren An- hörung vor der KESB stattfand (KESB-act. 92). Die Anhörung ergab, dass die Mutter im August 2024 an den Ort ihrer Kindheit nach F._____ zog, C._____ dort eine Kita besucht und der Vater nach wie vor in der Stadt Zürich wohnt. Die Eltern liessen an der Anhörung plädieren und hielten in ihren umfangreichen Vorbringen in den Schriftsätzen und in der persönlichen Befragung an ihren Anträgen fest, so die Mutter an der alleinigen elterlichen Sorge und unter Hinweis darauf, dass der
- 5 - Vater C._____ am Freitag und Sonntag betreue, was optimal mit den Bedürfnis- sen von C._____ vereinbar sei (KESB-act. 83, act. 85 S. 12).
3. Im Nachgang zur Anhörung fanden am 31. Oktober 20024 Vergleichsge- spräche statt, anlässlich welcher sich die Eltern mit Unterstützung der KESB auf die gemeinsame Sorge für C._____ einigen konnten (KESB-act. 87-88). Die übri- gen Kinderbelange (Betreuung und Erziehungsgutschriften) blieben strittig. Nach Durchführung des Verfahrens teilte die KESB mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 die Obhut über C._____ der Mutter zu und sprach dem Vater eine umfang- reiche Betreuung zu. Ausserdem erteilte sie den Eltern eine Weisung zum Besuch einer KET-Beratung und errichtete eine Besuchs- und eine Erziehungsbeistand- schaft. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Detail entschied die KESB wie folgt (KESB-act. 96 = BR-act. 1/1 [nachfolgend nur noch als KESB-act. 96 zitiert]): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____, geb. tt.mm.2024, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Frau B._____ und Herrn A._____ steht.
2. Die Obhut über C._____ wird Frau B._____ zugeteilt.
3. Herr A._____ ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
a) jeden Donnerstag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00;
b) jeden Freitag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
c) jeden Sonntag, jeweils von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
d) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Frau B._____ ist verpflichtet, C._____ jeweils am Donnerstagmor- gen und am Sonntagmittag zum Vater nach Zürich zu bringen, wobei Herr A._____ verpflichtet ist, C._____ am Abend jeweils zu Frau B._____ nach F._____ zurückzubringen. Das gilt auch für die anstehenden Feiertage. Am Freitagmorgen findet die Übergabe von C._____ am Bahnhof statt, wobei Frau B._____ verpflichtet ist, C._____ Herrn A._____ bis spätestens 9.00 zu übergeben. Herr A._____ ist verpflichtet, C._____ am Freitagabend zu Frau B._____ nach F._____ zurück- zubringen.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Ren- ten werden Frau B._____ allein angerechnet. Es ist Aufgabe von
- 6 - Frau B._____ und Herrn A._____, die betroffenen Ausgleichskas- sen dannzumal über diese Regelung zu informieren.
5. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet mit den Aufgaben,
a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen,
b) die weitere Pflege, Erziehung und Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwachen,
c) die Eltern in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauens- bildung zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit sowie beim Informationsaustausch in Bezug auf die Kinderbelange zu unterstützen,
d) die Eltern bei der Ausübung des in Dispositivziffer 3 angeord- neten Besuchsrechts unterstützend zu begleiten und bei Konflik- ten zwischen den Eltern zu vermitteln,
e) nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festle- gung von Übergabeort/-zeit sowie das Nachholen von Besuchsta- gen bei Verhinderung etc.) für die Eltern verbindlich festzulegen,
f) mit den Eltern für die Zeit nach der in Dispositivziffer 3 angeord- neten Besuchsregelung eine einvernehmliche weiterführende Be- suchsregelung zu vereinbaren oder, falls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde entsprechenden Antrag zu stellen,
g) die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen bzw. Fachpersonen (Ärzte/KET-Beratung/Hort bzw. Krippe etc.) sicher- zustellen und Einsicht in die entsprechende Berichte zu nehmen.
6. Herr G._____, kjz F._____, wird als Beistand ernannt mit der Ein- ladung,
a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kennt- nisse zu verschaffen und mit den Betroffenen persönlich Kontakt aufzunehmen,
b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse zu stellen,
c) erstmals ordentlicherweise per 31. November 2026 Bericht zu erstatten.
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk F._____ wird ersucht, die für C._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu übernehmen.
8. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird für Frau B._____ und Herrn A._____ eine KET-Beratung bei Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich angeordnet.
- 7 -
9. Frau B._____ und Herr A._____ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die KET-Beratung wahrzunehmen und daran aktiv und verbindlich mitzuwirken.
10. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich erteilt dem Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingst- weidstrasse 16, 8005 Zürich, den Auftrag, eine KET-Beratung mit einem Kostendach von Fr. 2'200.-- (zzgl. MwSt.) durchzuführen.
11. Die Leitung der KET-Beratung wird beauftragt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit schriftlichem Bericht zu informie- ren, wenn die Beratung abgeschlossen ist oder mehr Zeit in An- spruch nimmt, falls keine Beratung zustande kommt oder wenn die Beratung abgebrochen wird.
12. Die von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder dar- über hinausgehenden Anträge von Frau B._____ und Herrn A._____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
13. Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- Dieser Betrag wird Frau B._____ und Herrn A._____ je zu Hälfte auferlegt. Die Kosten für die KET-Beratung werden in einem späteren Zeit- punkt festgesetzt und auferlegt.
14. Mitteilungssatz.
15. Rechtsmittelbelehrung. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde."
4. Auf eine Beschwerde des Vaters hin führte der Bezirksrat ein Verfahren mit einem Schriftenwechsel und Einholung einer Vernehmlassung durch und wies zu- nächst das Gesuch des Vaters um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Be- schluss vom 30. Januar 2025 ab (BR-act. 13). Nach Einholung einer freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wies der Bezirksrat mit Urteil vom 22. Mai 2025 die Beschwerde des Vaters ab und bestätigte den Entscheid der KESB (Dis- positiv-Ziffer I.), unter Auferlegung der Kosten an die Eltern je zur Hälfte bei Ver- zicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffern II. und III.).
5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 erhob der Vater bei der Kammer Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 22. Mai 2025 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.):
1. Ziff. I. des Urteils des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom
22. Mai 2025 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
- 8 -
a) Ziff. 2 des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen;
b) Ziff. 3 des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei für C._____, geb. tt.mm.2024, die folgende Betreuungsre- gel (Betreuungsanteile) anzuordnen: 2.a) Phase 1 (ab sofort während längstens drei Monaten): Betreuung/Betreuungsverantwortung Vater:
- Donnerstag, 7.30 Uhr, bis Freitag, 18.30 Uhr;
- Sonntag, 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr; Betreuung/Betreuungsverantwortung Mutter:
- Sonntag, 18 Uhr 30, bis Donnerstag, 7.30 Uhr;
- Freitag, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 9.00 Uhr; 2.b) Phase 2 (spätestens nach drei-monatiger Phase 1): Alltags- betreuung: Betreuung/Betreuungsverantwortung Vater:
- in den geraden Kalenderwochen:
• Donnerstag, 7.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, bis Sonntag, 18.30 Uhr;
- in den ungeraden Kalenderwochen:
• Mittwoch, 7.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, bis Freitag, 18.30 Uhr; Betreuung/Betreuungsverantwortung Mutter:
- in den geraden Kalenderwochen:
• Sonntag, 18.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwo- che), 7.30 Uhr bzw. bis Kindergarten-/Schulbeginn;
- in den ungeraden Kalenderwochen:
• Freitag, 18.30 Uhr, bis Donnerstag (gerade Kalenderwoche), 7.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn; Ferienbetreuung: Bis zum Kindergarteneintritt von C._____: Beide Eltern sind be- rechtigt, mit C._____ je vier Wochen Ferien zu verbringen (maxi- mal eine Woche am Stück); Ab dem Kindergarteneintritt von C._____: Die Eltern tragen je während der Hälfte der Schulferien die Betreuungsverantwortung für C._____;
- 9 - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferienbetreuung bzw. Betreuungsverantwortung während der Schulferien jeweils bis Ende November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt der Mutter in den Jahren mit gerade Jahreszahl (für das Folgejahr) und dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Folgejahr) das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Betreuung zu; Die Ferienbetreuungsregelung hat Vorrang gegenüber der All- tagsbetreuungsregelung; Feiertagsbetreuung betr. Weihnachten: In den geraden Jahren wird C._____ am 24. und 25. Dezember durch die Mutter und am 26. Dezember durch den Vater betreut; In den ungeraden Jahren wird C._____ am 24. und 25. Dezember durch den Vater und am 26. Dezember durch die Mutter betreut; Die Feiertagsregelung hat Vorrang gegenüber der Alltagsbetreu- ungsregelung und der Ferienbetreuungsregelung; Bringen/Holen: Die Parteien sind verpflichtet, C._____ beim Wechsel der Betreu- ungsverantwortung jeweils zum anderen Elternteil zu bringen (d.h. der Vater bringt C._____ nach seiner Betreuungszeit jeweils zur Mutter und die Mutter bringt C._____ nach ihrer Betreuungs- zeit jeweils zum Vater), sofern der Wechsel der Betreuungsver- antwortung nicht in der Schule/Kindergarten/Kita stattfindet;
c) Ziff. 4 des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet;
d) Ziff. 5 lit. f) des Entscheides der KESB Zürich vom 5. Dezember 2024 sei ersatzlos aufzuheben;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Mutter."
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 10/1-107 = zitiert als KESB-act. 1-107; BR act. 9/1-25 = zitiert als BR-act 1-25). Den Parteien wurde sodann der Eingang der bei der KESB aufgelaufenen und der Kammer nachgereichten Dokumente angezeigt (act. 6/108-118 = zitiert als KESB-act. 108- 118; act. 11/1-2, act. 12/1-2). Die Einholung einer Beschwerdeantwort war nicht nötig (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
- 10 - II.
1. Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der KESB kann im Kanton Zürich in erster Instanz Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden. Die Kammer ist demnach in zweiter Instanz zustän- dig für Beschwerden bezüglich den Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2024 nach dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksrats vom 22. Mai
2025. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zur Beschwerde befugt. Die Be- schwerdeschrift vom 25. Juni 2025 (act. 2) enthält Anträge und eine Begründung, und sie wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (BR- act. 25/2 i.V.m. mit act. 2 S. 1). Folglich ist darauf einzutreten.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung der Obhut. Der Vater verlangt (nach einer kurzen Phase mit einem Kontaktrecht im bisher geleb- ten Umfang, zusätzlich mit einer Übernachtung pro Woche) die alternierende Ob- hut im Sinne eines exakt paritätischen Betreuungsverhältnisses. Die Mutter als al- leinige Obhutsinhaberin will das seit Januar 2025 gelebte Betreuungsmodell bei- behalten. 3.1. Die KESB referenzierte im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2024 die einschlägige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut (KESB-act. 96 S. 10 ff., insbes. E. 1.3.-1.6.) und kam nach umfangreichen Erwägungen zum Schluss, die Abklärungsergebnisse zeigten klar, dass die Obhutszuteilung an einen Elternteil angezeigt sei, um die Situation zu entlasten und insbesondere die Entwicklung von C._____ zu fördern (KESB-act 96 S. 27 ff.). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auch zu den Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut zu- nächst auf die Ausführungen der KESB verwiesen werden. Konkret führte die KESB aus, die Eltern hätten seit der Geburt von C._____ nie zusammengelebt. Die Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sei seit der Geburt bei der Mutter gelegen. An dieser Tatsache ändere auch nichts, dass der Vater in Absprache mit der Mutter von Anfang an Betreuungsaufgaben wahrgenommen habe, die mit der Zeit ausgebaut worden seien. Die besonderen Bedürfnisse eines Kleinkindes und die von diesem ohnehin zu leistenden Entwicklungsaufgaben erfordere eine Kon-
- 11 - stanz im bisherigen Lebensrhythmus, das heisst Nähe zur Hauptbezugsperson (KESB-act. 96 S. 29). Die vom Vater verlangten Übernachtungen müssten unter Mitwirkung einer Fachperson geprüft und behutsam begleitet werden und seien einer späteren Beurteilung vorbehalten (KESB-act. 96 S. 29). "Ein angemessenes Ausprobieren" sei "der Königsweg", um ein gutes Übernachtungsmodell zu finden. Durch die Zuteilung der Obhut an die Mutter könne C._____ in seinem jetzigen Umfeld bleiben, was dringend benötigte Stabilität und Ruhe im Kleinkinderalltag bedeute. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter einen regelmässigen und ausgedehnten Kontakt zum Vater zulasse (KESB-act. 96 S. 8 f.). Die KESB sah somit von einer alternierenden Obhut im Sinne einer paritätischen Betreuung deshalb ab, weil die Voraussetzung der Kontinuität und Stabilität der Lebensver- hältnisse nicht gegeben war (KESB-act. 96 S. 25 ff.). 3.2. Mit Bezug auf den persönlichen Umgang zwischen dem Vater und C._____ stellte die KESB im Entscheid vom 5. Dezember 2024 fest, den Bedürfnissen von Kleinkindern würden idealerweise häufige und kurze Kontakte ohne Übernachtun- gen entsprechen (KESB-act. 96 S. 32). In Anknüpfung an die bisher gelebte Pra- xis, wonach der Vater an seinem arbeitsfreien Freitag und jeweils auch am Sonn- tag C._____ betreue, ordnete die KESB für diese beiden Tage die väterliche Be- treuung an und erwog weiter, dass mit Blick auf die bereits etablierte Bindung dem Vater zusätzlich das Recht einzuräumen sei, C._____ am Donnerstag von 9.00 bis 19.00 Uhr zu betreuen. Mit dem Hinweis, die Mutter betreue C._____ am Dienstag und Samstag (Montag und Mittwoch besucht C._____ die Kita) erschien es der KESB angezeigt, die Betreuungszeit am Sonntag zwischen den Eltern auf- zuteilen, weshalb der Vater C._____ am Sonntag von 11.00 Uhr (und nicht schon ab 09.00 Uhr) bis 19.00 zu betreuen habe (KESB-act. 96 S. 34). 3.3. Weiter erkannte die KESB angesichts des hohen destruktiven Elternkonflikts eine Gefährdung von C._____ und hielt fest, es brauche nicht nur eine KET-Bera- tung beim Marie Meierhofer Institut (MMI), sondern auch die Mitwirkung eines Bei- standes, um im schwelenden Konflikt zwischen den Eltern sowie dem Umstand, dass sie sich nur mit Mühe betreffend die Besuche bzw. Kontakte absprechen könnten, zu vermitteln. Ziel der Beistandschaft sei, die Situation vor allem auch
- 12 - rund um die Kontakte von C._____ zum Vater zu stabilisieren und den Eltern ihre Verantwortung für das Wohlergehen von C._____ aufzuzeigen (KESB-act. 96 S. 36, S. 38). Der Besuchsbeistand erhielt zudem – auch die heute beanstandete – Aufgabe, mit den Eltern die vorstehende Betreuungsregelung einvernehmlich zu erweitern und umgekehrt bei fehlender Lösung der KESB Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen (KESB-act. 96 S. 42 Dispositiv-Ziffer 5.f).
4. In seinem Urteil vom 22. Mai 2025 fasste der Bezirksrat den Inhalt der Par- teivorbringen zusammen (BR-act. 22 = act. 8 S. 9-18 [nachfolgend nur noch als act. 8 zitiert]) und kam danach zum Schluss, eine geteilte und paritätische Betreu- ung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erweise sich nicht als angemessen (act. 8 S. 23). Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse spre- che für einen Verbleib von C._____ unter der alleinigen Obhut der Mutter. Ein ers- ter wichtiger Schritt hin zur angestrebten, behutsamen Ablösung sei durch die ak- tuelle Betreuungsregelung, die von beiden Parteien umgesetzt werde, gemacht (act. 8 S. 27). Wie die KESB festgehalten habe, stelle das Ausprobieren den Kö- nigsweg dar, um ein geeignetes Übernachtungsmodell zu finden. Dabei sei das Zusammenwirken der Parteien mit Unterstützung des Beistandes erforderlich (act. 8 S. 27). Die aktuelle Besuchsregelung räume dem Beschwerdeführer ein sehr ausgedehntes Besuchsrecht ein und habe sich bewährt (act. 8 S. 28). Sie gebe einen Minimalrahmen vor und könne einvernehmlich angepasst werden. 5.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Entscheid der KESB als falsch und unvollständig. Falsch, weil der Entscheid C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter stelle, und unvollständig, weil er nur eine kurzfristige, aber keine langfris- tige Betreuungsregelung anordne (act. 2 S. 2, S. 29 Ziff. 84 ff.). Zu regeln sei viel- mehr, wann und wie die nächsten Betreuungsphasen im Sinne der gestellten – und vorne wiedergegebenen (E. I./5.) – Anträge aussähen, so dass die aktuelle Betreuungsregelung mit Übernachtungen auszubauen sei (act. 2 S. 13, S. 29 Ziff. 84 ff.). Dem Beistand den Ausbau der Betreuungsregelung zu überlassen, so wie das die Vorinstanzen wollten, gehe nicht an. C._____ werde bereits jetzt aus- gewogen durch beide Eltern betreut, weshalb festzuhalten sei, dass C._____ un- ter der alternierenden Obhut der Eltern stehe (act. 2 S. 15). Es gehe demzufolge
- 13 - nicht um die Ausgestaltung eines väterlichen Besuchsrechts, sondern um die Auf- teilung der Betreuungsanteile im Rahmen einer alternierenden Obhut (act. 2 S. 15). Die Vorinstanzen seien zunächst bei allen Kriterien und grundsätzlich richtig zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der alter- nierenden Obhut gegeben seien, um dann aber aufgrund des letzten Kriteriums bzw. unter dem Deckmantel der "Stabilität und Kontinuität" doch einstweilen rechtlich die alleinige Obhut der Mutter zuzuweisen (act. 2 S. 15 unten f.). Letzt- lich habe die KESB die alternierende Obhut abgelehnt, weil sie mit irritierender und rechtlich falscher und nicht einschlägiger Argumentation befunden habe, ein Kind im Alter von C._____ dürfe nur bei der Mutter und noch nicht beim (klarer- weise erziehungsfähigen) Vater übernachten (act. 2 S. 16 oben). Der Vater sei bereits eine Hauptbezugsperson von C._____ und betreue ihn jetzt schon um- fangreich, er würde C._____ tagsüber sogar mehr als die Mutter betreuen (act. 2 S. 25 Ziff. 70). Es würden im Grunde einzig noch die Übernachtungen fehlen, die es endlich aufzunehmen gölte (act. 2 S. 21 Ziff. 55, S. 25 Ziff. 70, S. 29 Ziff. 84- 86). Sie, die Eltern, hätten bereits ein paritätisches Betreuungsmodell, doch wür- den die Übernachtungen fehlen, welche bei nun endlicher Aufnahme den Stress infolge reduzierter Übergaben verringere (act. 2 S. 26 Ziff. 74). Mit der Übernach- tung von C._____ von Donnerstag auf Freitag beim Vater (Phase 1) würde Ruhe im Kinderalltag viel mehr gelingen (act. 2 S. 31 unten f. Ziff. 94). Am Donnerstag Abend könnte C._____ und der Vater sich Zeit nehmen, sie könnten Abendrituale einführen und umsetzen, am Freitagmorgen könnten sie sodann in Ruhe und stressfrei aufstehen und in den Tag hineinleben. Mit der jetzigen Regelung, wo C._____ am Donnerstagabend zur Mutter gebracht werde, um ihn dann am Frei- tagmorgen am H._____ [Bahnhof] wieder dem Vater zu übergeben, werde gerade Stress statt Ruhe geschaffen (act. 2 S. 32 Ziff. 94). Der von den Vorinstanzen the- matisierte Ablösungsprozess von der Mutter hin zu einer ausgewogenen Eltern- schaft, sei mit der Umsetzung des Entscheides der KESB längst gestartet worden und habe gerade nicht in einer Überforderung von C._____ gemündet. Natürlich bedeute die Aufnahme der Übernachtungen beim Vater nochmals eine weitere Ablösung von der Mutter, es gebe aber keinerlei Hinweise, dass und warum dies für C._____ kindeswohlgefährdend sein solle. Ganz im Gegenteil liege auch die-
- 14 - ser Schritt, wie schon der letzte, im Interesse und Wohl von C._____ (act. 2 S. 26 Ziff. 74 S. 27 Ziff. 77). Es sei sehr wichtig, dass nun endlich schnellstmöglich mit den Übernachtungen begonnen werde, und nicht weiter wertvolle und wichtige Zeit verloren gehe, die C._____ und dem Vater fehle. C._____ habe zwei Zu- hause und zwei gleichwertige Elternteile, bei denen er sich wohl und daheim fühle (act. 2 S. 26 Ziff. 75, S. 31 Ziff. 91, S. 31 Ziff. 93). Das von ihm, dem Vater, bean- tragte Betreuungsmodell bedeute, dass die Betreuungsverantwortung jeweils nach drei bis fünf Tagen wechsle. Natürlich würde dieses Modell für alle Beteilig- ten manchmal schwierig sein. Es gebe aber keine Hinweise, dass das C._____ nicht umsetzen könne und wolle bzw. das Modell nicht in seinem Wohl wäre (act. 2 S. 33 Ziff. 101). C._____ werde von der paritätischen Elternschaft profitieren und so werde endlich Ruhe und Stabilität einkehren (act. 2 S. 33 Ziff. 101). 5.2. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die biologische Mutter von C._____ sei, könne und dürfe nichts für die aktuelle und künftige Obhut abgeleitet werden (act. 2 S. 23 oben), ebenso wenig aus den Erwägungen der KESB zum kleinkindlichen Zeitgefühl und zu Bindungs- und Betreuungsbedürfnissen von Säuglingen und Kleinkindern und zu den notwendigen von C._____ zu bewälti- genden Entwicklungsschritten (act. 2 S. 23 Ziff. 63 f.). C._____ habe wie die El- tern Anspruch auf eine gleichwertige Betreuung, weshalb die vorinstanzlichen Er- wägungen sich um das entsprechend sinnvolle, langfristige Betreuungsmodell hätte drehen müssen (act. 2 S. 23 S. 24 unten). Weshalb C._____ allein aufgrund seines Alters und kinderpsychologischer Mutmassungen (drei) ganze Tage pro Woche und somit getrennt von der Mutter sein könne, nicht aber über Nacht, sei falsch und ein unzulässiger Rückschluss (act. 2 S. 25 Ziff. 68). Die Voraussetzun- gen der alternierenden Obhut seien gegeben, dazu gehöre zwangsläufig, dass das Kind jeweils einige Tage vom anderen Elternteil getrennt sei, andernfalls könne man mit dieser generellen Argumentation gerade bei Kleinkindern nie ei- nen Ausbau zur alternierenden Obhut vornehmen (act. 2 S. 31 Ziff. 91). C._____ sei derzeit glücklicherweise sehr anpassungsfähig und reagiere gut auf Verände- rungen, er habe bisher nie negative Reaktionen auf Umstellungen wie die Kita- Einführung oder die Aufnahme des ab Januar 2025 geltenden Betreuungsmodells gezeigt (act. 2 S. 31 Ziff. 91, S. 22 Ziff. 100).
- 15 - 6.1.1. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterli- cher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind das verlangt. Damit schreibt der Gesetzgeber die Prüfung dieses Modells vor, ohne es vorzuschreiben. Wie der Umstand zeigt, dass die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes zu prü- fen ist, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich und bildet dessen Widerstand demnach keinen absoluten Ausschlussgrund. Ein Anspruch auf die Anordnung der alternierenden Obhut besteht aber nicht. 6.1.2. Leitlinie ist das Kindeswohl, neben dem die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten. Ausser der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Eltern setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, die namentlich mit dem Eintritt in die Schule zunehmen, zu kooperieren. Mit der geografischen Entfernung zwi- schen den Wohnorten wächst der Organisationsaufwand und erhöhen sich die Anforderungen an die Kooperationsfähigkeit. Trotz ihren Vorzügen eignet sich die alternierende Obhut nicht für jeden Fall, son- dern stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und kann nur erfolgreich um- gesetzt werden, wenn sich beide Eltern dafür einsetzen und das Kind mitzuma- chen vermag. Die alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn erwartet werden kann, dass sich die Eltern auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Eine bloss minimale Kooperation spricht daher gegen eine alternierende Obhut. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfä- higkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht; die alternierende Obhut muss aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Fall mit dem Kindswohl vereinbar sein (FamKomm Scheidung Büchler /Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff. mit weiteren Hinweisen). Es leuchtet sofort ein, dass eine faire und unkomplizierte Elternschaft und die soge- nannte Fussläufigkeit zwischen den beiden Wohnorten (also die geografische
- 16 - Nähe) die beiden Schlüsselvoraussetzungen für eine zum Wohl des Kindes gelin- gende alternierende Obhut sind. 6.1.3. Zusammengefasst verfügen die KESB und die Gerichte bei der Regelung der Elternrechte über einen grossen Ermessenspielraum, die alternierende Obhut kann aber nur angeordnet werden, wenn sie im konkreten Fall tatsächlich dem Kindswohl entspricht (BGer 5A 338/2024 vom 10. März 2025). Tel-Quel-Verglei- che mit anderen Urteilen zur Ausgestaltung des Kontaktes und der Betreuung sind nur mit Zurückhaltung zulässig, weil einzelne Elemente eines Verfahrens aus ihrem Kontext herausgelöst wenig aussagekräftig sind (vgl. auch BGer 5A 139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3.). 6.2.1. Die Anwürfe, welche der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin vorbringt, wie die Mutter habe die Kontakte zwischen ihm und C._____ erschwert bzw. erschwere sie, es beständen nach wie vor Fragezeichen bezüglich eines scheinbar problematischen Kontrollverhaltens (act. 2 S. 15, S. 16 f.), die Mutter beleidige, greife verbal und physisch den Beschwerdeführer an und setze ihn herab (act. 2 S. 7 Ziff. 10, 11, act. 2 S. 17), und sie sei je nach weiterem Verlauf der Geschehnisse und des Verfahrens abzuklären bzw. zu begutachten (act. 2 S. 17), lassen sich objektiv nicht festmachen und gründen wohl auf unterschiedli- chen Vorstellungen darüber, wie schnell angestrebte Veränderungen zu erfolgen haben, so wenn der Beschwerdeführer auf eine (mögliche) fehlende Bindungsto- leranz der Mutter folgert, weil sie offenbar Zeit brauchte, um der gemeinsamen el- terlichen Sorge zuzustimmen, was sie am tt.mm.2024 im Alter von C._____ von knapp 10 Monate tat (KESB-act. 87, act. 2 S. 17 Rz 41 ["die Mutter weigerte sich fast ein Jahr lang.."]). Auf die Ausführungen ist aber auch deshalb nicht einzuge- hen, weil der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den soeben wiedergegebenen Vorwürfen an anderer Stelle in der Beschwerde festhält, C._____ habe zwei Zu- hause und zwei Elternteile, die ihm Ruhe und Geborgenheit, Sicherheit und Stabi- lität gewährten (act. 2 S. 31 Ziff. 91). Mit dem seit Januar 2025 praktizierten Be- treuungsmodell setzte die Beschwerdegegnerin die Empfehlung der von der KESB mit der Abklärung der Familie beauftragten Sozialarbeiter um, dem Be-
- 17 - schwerdeführer mehr Raum in der Betreuung von C._____ zuzugestehen (E. I./2.1. vorne). 6.2.2. Der Vater reduzierte im Nachgang zum angefochtenen KESB-Entscheid sein Arbeitspensum und arbeitet mittlerweile als Hausarzt in einem Beschäfti- gungsumfang von 60% (Montag bis Mittwoch; act. 2 S. 7 oben). Die Mutter arbei- tet in einem 50%-Pensum (Donnerstag und Freitag). Seit dem Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2024 betreut der Vater C._____ an drei Tagen pro Wo- che (Donnerstag, Freitag und Sonntag), die Mutter an zwei Tagen pro Woche (Dienstag und Samstag; act. 2 S. 8). An den zwei weiteren Wochentagen wird C._____ in der Kita fremdbetreut (Montag und Mittwoch; act. 2 S. 9 Ziff. 17). Übernachten tut C._____ bei der Mutter. Der Vater betreut C._____ konkret je- weils am Donnerstag, von 7.30 (Übergabe beim Vater) bis 18.30 (Übergabe F._____), jeweils am Freitag von 7.30 (Übergabe H._____) bis 18.30 (Übergabe F._____) und am Sonntag von 11.00 (Übergabe I._____ Zürich) bis 18.30 (Überg- abe Bahnhof F._____). Zu dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht festhält, dass sich der Streit einzig noch um die Übernachtungen dreht (act. 2 S. 21 Ziff. 55, S. 23 Ziff. 64, S. 25 Ziff. 68). Wird nämlich jeder Tag von C._____ in drei Perioden aufgeteilt (Morgen, Mittag/Nachmittag, Abend) und dann über zwei Wochen geklärt, wie viele dieser 42 Zeitfenster jeder Elternteil den Buben selbst betreut, so kommt unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung am Montag und Mittwoch (insgesamt acht Zeitfenster) und des Umstandes, dass am Donnerstag, Freitag und Sonntag C._____ nicht viel vor der Schlafenszeit der Mutter überge- ben wird (somit das Zeitfenster "Do, Fr und So Abend" den Eltern je hälftig gutzu- schreiben ist), bei dieser Betrachtung die derzeitige Betreuung von C._____ einer 50:50 Betreuung gleich (Zeitfenster Mutter: 21 [32 ./. 8 ./. 3]; Zeitfenster Vater: 21). Die KESB hat dem Beschwerdeführer denn auch unter der Bezeichnung "Be- treuung" ein Kontaktrecht eingeräumt, und nicht etwa unter der Bezeichnung "Be- suchsrecht". Damit soll nicht gesagt werden, der Übernachtung komme kein zu- sätzliches qualitatives Element zu. Werden die Kita-Tage und die Übernachtun- gen einbezogen, kommt der Mutter die überwiegende Betreuung zu.
- 18 - 6.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich nicht die Bezeichnung der geltenden Betreuungsform (im Entscheid-Dispositiv) als alternierende Obhut, ob- wohl ihm bereits jetzt Betreuungsanteile eingeräumt sind, die faktisch einer alter- nierenden Obhut sehr nahe kommen (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Ob die bestehende Betreuungsregelung faktisch einer alternierenden Obhut gleichkommt, muss nicht beantwortet werden, weil der Streit ein anderer ist, näm- lich derjenige, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernachtungen von C._____ bei ihm hat. Die alternierende Obhut setzt jedenfalls nicht voraus, dass beide Elternteile gleich viel Betreuungszeiten übernehmen, beinhaltet in der Regel aber Übernachtungen. In der Praxis wird von einer alternierenden Obhut bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 40% zu 60% oder gar bei einem Betreuungs- verhältnis von 30% zu 70% ausgegangen (FammKomm Scheidung/Büchler/Clau- sen, Art. 298 N 6a, mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur). Ab welchem Betreuungsverhältnis im rechtlichen Sinne von "alter- nierender Obhut" gesprochen werden muss, ist abschliessend nicht geklärt. 6.3.1. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist seine Beziehung zu C._____ tief und fest und die derzeitige Besuchsregelung funktioniere gut (act. 2 S. 7 unten, S. 20 unten, S. 21). Diese Darstellung einer hohen Qualität der Bezie- hung zu C._____ kann als Eingeständnis dafür gelesen werden, dass es der Kammer als zweiter Beschwerdeinstanz – vor allem auch in Anbetracht des gros- sen Ermessenspielraums (E. 6.1.3. vorne) und des auch den Interessen des Be- schwerdeführers Rechnung tragenden bestehenden Betreuungsmodells (E. 6.2.2. vorne) – schwer fallen muss, die umstrittenen Übernachtungen zu begründen. Denn wenn nun mittlerweile trotz der weiter vorne wiedergegebenen schwierigen und höchst ambivalenten Geschichte der Eltern und des heftigen Paarkonfliktes sich die Situation rund um die Kinderbelange beruhigen konnte und soweit beur- teilbar in einem stabilen Zustand befindet, ist es kaum gerechtfertigt, die Betreu- ungsregelung im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers zu ändern. Zu erin- nern ist, dass die KESB eine Abklärung anordnete und diese ergab, dass die El- tern die hochstrittige Situation mit einer Persönlichkeitsstörung des jeweils ande- ren Elternteils erklärten (KESB-act. 49 S. 10 unten). C._____ sei durch dieses el-
- 19 - terliche Verhalten in einem ständigen Spannungsfeld, was aktuell ein grosses Ri- siko für seine weitere gesunde Entwicklung darstelle. In den Gesprächen würden beide Eltern oft sehr emotional reagieren und immer wieder weinen (KESB-act. 49 S. 11). Einzeln würden sie einen liebevollen Umgang mit C._____ pflegen, seien aber nicht in der Lage, ihre Bedürfnisse und ihre persönliche Verletztheit zurück- zustellen. Es gelinge ihnen kaum das Wohl von C._____ im Fokus zu behalten. Zu sehr seien sie auf ihre Bedürfnisse und Rechte bedacht (KESB-act. 49 S. 11). Diese vor einem Jahr mit Abklärungsbericht vom 5. Juli 2024 abgegebene Ein- schätzung ist durch die seit Januar 2025 bestehende Betreuungsregelung nicht einfach obsolet geworden. 6.3.2. Das dem Abklärungsbericht vom 5. Juli 2024 zu entnehmende Misstrauen ist geblieben (KESB-act. 49 S. 11). Die von der KESB im angefochtenen Be- schluss vom 5. Dezember 2024 angeordnete KET-Beratung im Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) wurde von den Eltern zwar verlässlich und ernsthaft wahrgenommen, gemäss Bericht vom 16. April 2025 der die Beratung leitenden Psychologin konnten aber konkret keine Themen der Eltern geklärt und ihre Zu- sammenarbeit konnte nicht gestärkt werden (KESB-act. 3/4). Ein Grund für die Vorbehalte ist gemäss der Psychologin der pendente Rechtsstreit, und sie weist darauf hin, dass unter Umständen der Beistand bessere Möglichkeiten habe, um die Familie im Umgang mit ihren Konflikten zu unterstützen und passende Lösun- gen für C._____ zu finden (act. 3/4). Diesbezüglich ist allerdings zu bedenken, dass Beistände in Elternkonflikten nur wenige Möglichkeiten haben, die Eltern zu beeinflussen, dies unter anderem auch deshalb, weil sie auf die Introspektionsfä- higkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern angewiesen sind. Gelingt der auf elterliche Konflikterledigung spezialisierten KET-Beratung des MMI keine Eini- gung und schliesst diese ergebnislos ab, so dürften die Hürden für den Beistand, den Konflikt zu lösen, um so grösser sein (E. 7.2.1.-7.2.2. hinten). 6.4.1. Falsch und unvollständig sind nach den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vor Obergericht die Entscheide der Vorinstanzen deshalb, weil keine Über- nachtungen von C._____ bei ihm angeordnet worden seien. Wenn der Beschwer- deführer vor Obergericht beantragt, er verlange die Vervollständigung des Ent-
- 20 - scheides der KESB und eine kindeswohlgerechte Obhuts- und Betreuungsrege- lung, so machen für ihn (erst) die Übernachtungen die quantitative 50:50 Betreu- ung auch qualitativ komplett, oder in den Worten des Beschwerdeführers zu einer kindswohlgerechten und vollständigen Regelung (act. 2 S. 9 oben). 6.4.2. Es mag auf den ersten Blick in Anbetracht der geltenden Regelung nahe liegen, eine Übernachtung von C._____ beim Vater jeweils von Donnerstag auf Freitag vorzusehen, betreut doch der Vater C._____ an beiden Tagen, und es könnte die Übergabe von C._____ am Freitag Morgen um 7.30 Uhr im H._____ vermieden werden. Die KESB führte zum Tagesumgang am Donnerstag aus, der Beschwerdeführer betreue C._____ an seinen arbeitsfreien Tagen, nämlich frei- tags und sonntags. An dieses bisher gelebte Besuchsrecht sei anzuknüpfen. Mit Blick auf die bereits etablierte Bindung von C._____ zum Vater und die Intensität der Beziehung zum besuchsberechtigten Vater, sei dem Vater zusätzlich das Recht einzuräumen, C._____ am Donnerstag von 9.00 bis 19.00 zu betreuen (KESB-act. 96 S. 34), wobei Übernachtungen zu verfrüht erschienen (KESB-act. S. 28 f.). 6.4.3. Die Begründung der KESB für die Ausdehnung der Betreuung auf Donners- tag ist sehr knapp ausgefallen und erscheint keineswegs zwingend. Der den Ak- ten zu entnehmende und auch von den Vorinstanzen dargelegte chronifizierte El- ternkonflikt spricht unter Kindswohlgesichtspunkten mindestens genauso gut für einen Kontakt bzw. eine Betreuung von C._____ durch den Beschwerdeführer (le- diglich) am Freitag und am Sonntag, zumal dem Alter des Kindes eine entschei- dende Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass die Parteien zur Kommunikation und Kooperation auf die Hilfe von Beistandspersonen angewiesen sind, soll eine alternierende Obhut gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nicht von vornherein ausschliessen (vgl. BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1.; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2.), und dass die Eltern diesen Unterstützungsbedarf anerkennen, ist grundsätzlich positiv zu werten. Dass aber Eltern mit den Voraussetzungen der Parteien die Erfahrungen ihrer wechselhaften Paarbeziehung auf der Elternbeziehung fortsetzen, spricht nicht für, sondern ge- gen eine alternierende Obhut bzw. gegen eine Ausdehnung der Betreuung von
- 21 - C._____ durch seinen Vater. Funktioniert die Elternebene höchstens "nur neu- tral", ist dies ein Risikofaktor für das Scheitern der alternierenden Obhut. Im höchstrichterlichen Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3 und 4 (in welchem es zwar primär um die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge ging) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gerade die praktische Umset- zung einer alternierenden Kinderbetreuung voraussetze, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind (a.a.O. mit Hin- weis u.a. auf BGE 142 II 612 E. 4.3). Letzteres kann nach dem Gesagten vorlie- gend nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung von Übernachtungen vor allem nach wie vor seine Elternrechte und seine Bedürfnisse und Vorstellun- gen betont, wogegen der Fokus auf dem Kindeswohl liegen muss, worauf die KESB die Eltern zu Recht hingewiesen hat (KESB-act. 96 S. 36). Die kindeszen- trierte Sichtweise verlangt Ruhe im Kleinkinderalltag und Stabilisierung von dem, was nun funktioniert, zumal C._____ aufgrund des Elternkonflikts und des fehlen- den gegenseitigen Vertrauens einen schweren Start hatte. Der Vater hat mit dem bestehenden Betreuungsmodell im Verhältnis zur Mutter vergleichbare Betreu- ungsverantwortung, was ihm eine enge Beziehung zum 1 ½-jährigen C._____ er- möglicht, was der Beschwerdeführer anerkennt. 6.4.4. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanzen hätten fragen müssen, inwiefern das Kindeswohl bei je hälftiger Betreuung (das heisst mit Über- nachtungen) beeinträchtigt werde, so setzt er sich nicht mit den Erwägungen der KESB und des Bezirksrates auseinander und beschränkt sich weitgehend darauf, seine eigenen Vorstellungen von Umgang mit C._____ zu erörtern. Der Be- schwerdeführer übersieht dabei den bereits erwähnten Ermessenspielraum der Vorinstanzen und die Rechtsprechung, wonach das Kriterium der Stabilität bei Kleinkindern von besonderem Interesse ist (FammKomm/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB,N 9e mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Wie C._____ den Elternkonflikt erlebt und wie sich die elterlichen Spannungen auf das Kind auswirken, kann nicht beurteilt werden. Mittelfristig steht die Erlangung der
- 22 - Fähigkeit der Eltern an, sich emotional zu regulieren. Die Sichtweise, die Anord- nung der alternierenden Obhut finde ihre Grenzen an einer Kindswohlgefährdung, wird den gesetzgeberischen Intentionen und den Interessen des Kindes nicht ge- recht (vgl. auch FammKomm/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB, N 9d). Die alternie- rende Obhut ist nicht der vorgegebene Regelfall, und das Kindeswohl ist oberste Maxime (BGE 142 III 612 E. 4.2.; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5). Die Eltern sind für das Kind da, und nicht das Kind für die Eltern. 6.5. Zusammengefasst erfolgte die von der KESB angeordnete und vom Bezirks- rat bestätigte Obhuts- und Betreuungsregelung unter Berücksichtigung der kon- kret zu beurteilenden Umstände – kein elterliches Fundament vor Geburt von C._____ trotz Paartherapie, polizeiliche Intervention und Einschaltung der Kinder- schutzgruppe am Kinderspital Zürich und Hinweis derselben auf dringend benö- tigte Ruhe und Konstanz, Stabilisierung der bestehenden Betreuung – im Rah- men des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde gegen die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrates in Verbindung mit Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 3. des Beschlus- ses der KESB vom 5. Dezember 2024 ist abzuweisen, und es bleibt bei der vor- instanzlichen Regelung. Die Kammer weiss aus anderen Verfahren, dass die El- tern nun alles daran zu setzen haben, das fragile Gleichgewicht zu halten, weil es jederzeit zu einer Verschlechterung kommen kann, was wiederum Ursache für jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen darstellen kann, und die Entwick- lung von C._____ nachhaltig gefährden würde. 6.6. Der Beschwerdeführer verlangt ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens vor der Kammer in Anbetracht der bereits bestehenden Betreuungsregelung die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV (act. 2 S. 3, S. 34). Neben der Voraussetzung, dass beide Elternteile ei- nen wesentlichen Teil an der Betreuung übernehmen, ist bei der Frage der Auftei- lung auch der Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen (BGE 147 III 121 E. 3.4.). Wie gesehen, betreut der Beschwerdeführer C._____ an drei Tagen pro Woche, wohingegen die Obhut und die überwiegende Betreuung bei der Mut-
- 23 - ter verbleibt. Hinzu kommt, dass angesichts des beruflichen Hintergrundes des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er seine Altersvorsorge aufbauen kann. Erziehungsgutschriften werden berechnet, indem die dreifache jährliche AHV-Minimalrente (von derzeit Fr. 1'205.-- monatlich) mit der Anzahl der Jahre der Erziehungsgutschriften (bis das Kind 16 Jahre alt ist) multipliziert wird und die- ser Betrag durch die Beitragsdauer der versicherten Person dividiert wird. Erzie- hungsgutschriften werden zum massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkom- men der versicherten Person hinzugerechnet und können somit den Rentenbe- trag im Zeitpunkt des Rentenbeginns (als fiktives Einkommen) bis zur Maximal- rente beeinflussen. Ist das massgebende Einkommen der versicherten Person so hoch, dass bereits ohne Erziehungsgutschriften die maximal mögliche Altersrente erreicht wird, sind die Erziehungsgutschriften nicht rentenwirksam. Die vom Be- schwerdeführer verlangte hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften ist vor die- sem Hintergrund nicht angezeigt, und die Beschwerde gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften allein der Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrates in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer 4. des Beschlus- ses der KESB vom 5. Dezember 2024 ist abzuweisen. 7.1. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er sich nun auf feste Betreuungszeiten verlassen könne, habe eine grosse Entlastung gebracht. Die Entlastung sei aber nur kurzfristig, weil die Betreuungsregelung keine Übernachtungen, keine ganzen Wochenenden und keine Ferien vorsehe, und die weitere Regelung an den Bei- stand und die Eltern delegiere (act. 2 S. 9 Ziff. 18). Diese Delegation sei unzuläs- sig, weil die dadurch erneut geschaffene Unsicherheit und Unruhe ein erheblicher Belastungsfaktor für alle Involvierten sei (act. 2 S. 9 Ziff. 18). 7.2.1. Die KESB beauftragte den Beistand im angefochtenen Beschluss in (der vorne unter E. I./3. wiedergegebenen) Dispositiv-Ziffer 5 f., mit den Eltern eine "weiterführende Besuchsregelung" zu vereinbaren, oder falls keine einvernehmli- che Lösung gefunden werden könne, der KESB einen entsprechenden Antrag zu stellen. 7.2.2. Die Aufgaben des Beistandes sind von den entscheidenden Behörden bzw. Gerichten genau zu umschreiben (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Inhaltliche Entschei-
- 24 - dungskompetenzen, wie Häufigkeit und Dauer von Kontakten, sollen nicht dem Beistand übertragen werden. Dem Beistand kommen nur untergeordnete Ent- scheidungskompetenzen zu, so kommt ihm im Bereich der Betreuungsmodalitä- ten etwa die Befugnis zu, die behördlich verfügten Phasen umzusetzen (anstatt vieler: KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht Rz 4.3. ff.). Die Aufgabe, mit den Eltern eine "weiterführende Besuchsregelung" zu vereinbaren, betrifft hier in erster Linie die Thematik der Übernachtungen (KESB-act. 96 S. 30 S. 28-30). Will man, wie die Vorinstanz, davon ausgehen, dass es sich nicht um eine unzuläs- sige Kompetenzdelegation handelt (im Sinne von Übernachtungen von C._____ beim Vater in die Wege zu leiten), sondern darum, dass der Beistand einver- nehmliche Lösungen der Eltern unterstützend begleitet, sieht die Kammer keinen Anlass, in die dem Beistand übertragene Aufgaben gemäss Dispositiv Ziff. 5 f) des Entscheides der KESB einzugreifen. Hinzuweisen ist allerdings auf das Kon- fliktpotential und die Gefahr, dass diese Aufgabe dem Beistand möglicherweise erschwert, in der angespannten, immer noch von Misstrauen geprägten Konstella- tion unbelastet mit den Eltern zusammenzuarbeiten und die sonstigen ihm über- tragenen Aufgaben zum Wohle von C._____ als neutrale Ansprechperson auszu- üben. Die KESB sieht die Vereinbarung einer einvernehmlichen weiterführenden Besuchsregelung vage "für die Zeit nach der in Dispositivziffer 3 angeordneten Besuchsregelung" und gibt so und mit den übrigen dem Beistand übertragenen Aufgaben zweifelsfrei zu verstehen, dass sie die Entwicklung nicht als selbstver- ständlich ansieht, und es verfrüht wäre, schon jetzt über Übernachtungen zu ent- scheiden (vgl. KESB-act. 96 S. 42 Dispositiv-Ziffern 5.a-e). Die Frage von Über- nachtungen ist abschlägig beantwortet. Der Entscheid der KESB ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vollständig (act. 2 S. 11; und auch E. 6.5. vorne). III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
- 25 - Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer ist im unteren Bereich der zur Anwendung gelangenden Bandbreite (Fr. 300.-- bis 13'000.--) auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdegegnerin keine wesentli- chen Aufwendungen entstanden sind, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom
22. Mai 2025 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Stadt Zürich, an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 26 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: